Prozessbeschreibung für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschule und Einrichtungen der beruflichen Bildung
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- Hilke Krüger
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1 Prozessbeschreibung für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschule und Einrichtungen der beruflichen Bildung Prozessbeschreibung Querschnittsaufgabe Rechtliche Beratung Im Kontext von pauschaler Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge 24. März 2014 Angela Braun-Busse
2 Seite:1 Inhaltsverzeichnis 1 Bildungs- und hochschulpolitische Hintergründe Warum bedarf es einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung im Kontext der pauschalen Anrechnung? Wer sind die Beteiligten an einer Kooperationsvereinbarung? Wie gestaltet sich der Prozessablauf bis zur abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung? Welche Regelungen sollte die Kooperationsvereinbarung enthalten? Welche Hindernisse oder Probleme ergaben sich während der Verhandlung über die Kooperationsvereinbarung? Welche rechtliche Probleme bzw. Fallstricke können sich aus jetziger Sicht in Zukunft ergeben? Literatur... 10
3 Seite:2 1 Bildungs- und hochschulpolitische Hintergründe Im Rahmen der im Jahre 2005 vom BMBF gestarteten Initiative ANKOM Anrechnung beruflicher Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge haben elf geförderte Projekte die pauschale und individuelle Anrechnung von außerhochschulischen Kompetenzen entwickelt und erprobt. Ein Ergebnis dieses Projektes war, dass die Entwicklung, Implementation und Anwendung von Anrechnungsverfahren eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Einrichtungen der beruflichen Bildung erfordert. Bis es zur routinemäßigen Anwendung von Anrechnungsverfahren kommt, bedarf es in der Regel vieler Arbeitsschritte, die von den Partnern hochschulischer Bildung und beruflicher Bildung sowohl in der jeweiligen Einrichtung als auch in enger Zusammenarbeit geleistet werden müssen. (ANKOM, Nr. 4, S. 5) Grundlage des pauschalen Anrechnungsverfahrens ist die Bewertung von Lernergebnissen bzw. Kompetenzen im Rahmen einer Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzsprüfung hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit auf bestimmte Studiengänge. Bei der pauschalen Anrechnung findet die Äquivalenzprüfung personenunabhängig, d.h. bezogen auf eine Aus- oder Weiterbildung statt. Das pauschale Anrechnungsverfahren bezieht sich in der Regel auf formal erworbene, d.h. in Abschlüssen und Zertifikaten dokumentierte Lernergebnisse. (ANKOM, Nr. 2, S. 6) Ein Beispiel für die Entwicklung eines pauschalen Anrechnungsverfahrens ist das an der Fachhochschule Frankfurt (FH FFM) entwickelte AnKE-Verfahren, wonach eine pauschale Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten (Kompetenzen) aus der fachschulischen Ausbildung zum/zur Erzieher/-in im Lande Hessen auf den Studiengang Soziale Arbeit (B.A.) an der FH FFM möglich ist. In einer Expertinnen- und Expertengruppe aus Vertreterinnen und Vertretern hessischer Fachschulen, eines freien und eines öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe und der FH FFM wurden Lehrpläne von zehn Fachschulen in Hessen sowie der Lehrplan für die Fachschulen für Sozial2
4 Seite:3 pädagogik Hessen vom 01. August 2004 mit den Modulbeschreibungen des Modulhandbuches des Studiengangs Soziale Arbeit (B.A.) der FH FFM hinsichtlich der Lernziele, Inhalte, des Niveaus und Umfänge der Ausbildung an den Fachschulen und der FH FFM in mehreren Stufen verglichen. Hierbei wurden Äquivalenzen zwischen vier Lerngebieten und vier Modulen festgestellt. Die Überprüfung fand in Anlehnung an die Qualitätsstandards für Anrechnungsverfahren (vgl. ANKOM 2010) statt. Nachdem nun seit Dezember 2012 formal neben dem individuellen auch das pauschale Anrechnungsverfahren an der FH FFM verankert wurde, können sich Studierende, die die Ausbildung zum/zur Erzieher/-in absolviert haben, im Rahmen des AnKE-Verfahrens 30 Creditpoints auf den Studiengang Soziale Arbeit (B.A.) anrechnen lassen. 2 Warum bedarf es einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung im Kontext der pauschalen Anrechnung? Da die Erfahrung aus der ANKOM-Initiative zeigte, dass neben der Entwicklung auch die nachhaltige Implementation von Verfahren zur pauschalen Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen eine weitere enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Hochschulen und Einrichtungen der beruflichen Bildung erfordert, stellt sich die Frage, wie diese Zusammenarbeit gewährleistet werden kann. Eine wichtige Grundlage zur Untermauerung dieser Zusammenarbeit ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung bezüglich der pauschalen Anrechnung zwischen den Vertretern beider Bildungsbereiche. Eine solche Vereinbarung schafft eine Basis zwischen den Beteiligten der beiden Bildungseinrichtungen. Hierin können im Hinblick auf die Zusammenarbeit eindeutige und verlässliche Regelungen festgeschrieben und damit die notwendige und wichtige Verbindlichkeit geschaffen werden. (vgl. ANKOM, Nr. 4, S. 5 f.) Auch im Hinblick auf die nachhaltige Verankerung des Anrechnungsverfahrens an der Hochschule selbst, ist es zweckmäßig, dass die im Vorfeld bereits 3
5 Seite:4 geleistete Vorarbeit, d.h. die Äquivalenzprüfung, festgehalten und festgeschrieben wird. Diesen Prozess kann der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung ebenfalls unterstützen. Ein weiteres Argument für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen bei pauschalen Anrechnungsverfahren ist, dass bei diesem Verfahren dem Studierenden ohne weitere Prüfung der Gleichwertigkeit nur die formalen Voraussetzungen werden vom Prüfungsausschuss überprüft auf Antrag Kompetenzen aus der beruflichen Ausbildung auf Module des Zielstudiengangs angerechnet werden (vgl. ANKOM, Nr. 4, S. 6). In der Kooperationsvereinbarung werden die Ergebnisse der Äquivalenzprüfung verankert und damit wird auch Verbindlichkeit erreicht. Des Weiteren werden verbindliche Formen des regelmäßigen Austausches über curriculare Entwicklungen und mögliche Änderungen, die Auswirkungen auf das Anrechnungsverfahren haben können, vereinbart. Darüber hinaus können Regelungen über den Austausch von Evaluationsergebnisse zum Anrechnungsverfahren oder den jeweiligen Ausbildungs-bzw. Studiengängen getroffen werden. Ziel ist es, neben der Optimierung des Anrechnungsverfahrens die Durchlässigkeit der Bildungswege sowohl in vertikaler als auch in horizontaler Richtung zu verbessern. 3 Wer sind die Beteiligten an einer Kooperationsvereinbarung? Während des Prozesses der Verhandlung und des Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung sind verschiedene Personen und Abteilungen der Hochschule und der Einrichtung der beruflichen Bildung einzubeziehen. Aufseiten der FH FFM war bei Erstellung des Entwurfs der Kooperationsvereinbarung eine Expertin aus dem AnKE-Verfahren, die bereits an der Überprüfung der Äquivalenzen der Kompetenzen aus den beiden Bildungsbereichen im Vorfeld mitgewirkt hat, beteiligt. Die Entwurfsgestaltung wurde 4
6 Seite:5 außerdem von der Mitarbeiterin des Projektes MainCareer, die für die rechtliche Beratung des Projektes zuständig ist, begleitet. Die rechtliche Prüfung des Vertragsentwurfs vonseiten der Hochschule übernahm das Justiziariat der Hochschule. Beteiligter aufseiten der Fachschule bei Abfassung des Entwurfs der Kooperationsvereinbarung war der Abteilungsleiter für die Fachschule für Sozialpädagogik, der auch als Experte bereits bei der Äquivalenzprüfung im AnKE-Verfahren involviert war. Die Überprüfung und Genehmigung des Vertrages erfolgte durch das staatliche Schulamt. 4 Wie gestaltet sich der Prozessablauf bis zur abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung? Die Erstellung des Entwurfs der Kooperationsvereinbarung wurde durch die Expertin des AnKE-Verfahrens von Hochschulseite und der Mitarbeiterin des Projektes MainCareer umgesetzt. Dieser Vertragsentwurf wurde sodann vom Justiziariat der Hochschule überprüft. Im nächsten Schritt fand auf Grundlage dieses Entwurfes die Abstimmung mit dem Abteilungsleiter der Fachschule statt. Nach einer Überarbeitung leitete die Fachschule den abgestimmten Vertragsentwurf an das staatliche Schulamt zur rechtlichen Prüfung und Genehmigung weiter. Nach positiver Beurteilung durch das staatliche Schulamt kann die Vertragsunterzeichnung durch die beteiligten Vertragspartner erfolgen. Grundlage für die formale und inhaltliche Ausgestaltung des Vertragstextes der Kooperationsvereinbarung waren die Arbeitsmaterialien der Initiative ANKOM Anrechnung beruflicher Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge zu Kooperationsvereinbarungen, die eine Broschüre mit Musterverträgen zu diesem Thema herausgeben hat. (vgl. ANKOM, Nr.4) 5
7 Seite:6 Abb.1: Schematischer Ablauf des Verfahrens bis zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung 6
8 Seite:7 5 Welche Regelungen sollte die Kooperationsvereinbarung enthalten? Die nachfolgende Auflistung enthält die Punkte, deren Regelung in einer Kooperationsvereinbarung aufgenommen werden sollten: Vertragstext Präambel Sinnvoll ist, in der sogenannten Präambel darzustellen, welche Absicht bzw. Zweck die vertragsschließenden Parteien mit dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung verfolgen. Gegenstand und Grundlage der Kooperationsvereinbarung Hier sollte geregelt werden, dass die Hochschule die pauschale Anrechnung von Kompetenzen aus einer bestimmten beruflichen Ausoder Weiterbildung auf einen bestimmten Studiengang ohne eine inhaltliche Überprüfung vornimmt, da diese inhaltliche Prüfung der Äquivalenzen bereits im Vorfeld personenunabhängig durchgeführt wurde. Die Hochschule prüft bei Antragsstellung lediglich noch die formalen Voraussetzungen, wie z. B. das Vorliegen der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und den Zeitpunkt des Abschlusses. Benennung der äquivalenten Lernergebnisse aus der beruflichen Bildung und der anrechenbaren Module mit Kreditpunkten Sinnvoll ist eine Benennung der als gleichwertig anerkannten Kompetenzen aus der beruflichen Ausbildung und die diesen zugeordneten Module aus dem Zielstudiengang, deren Anrechnung möglich ist. Identifikation der an der Kooperation Beteiligten und der für die Kooperation verantwortlichen Personen 7
9 Seite:8 Die konkrete Benennung der verantwortlichen Ansprechpartner/-in in den Einrichtungen der beiden Vertragspartner ist zweckmäßig um eine nachhaltige Umsetzung der Kooperation und des pauschalen Anrechnungsverfahrens zu gewährleisten. Pflichten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vertragspartner Es gibt einige wichtige Pflichten und Aufgaben die geregelt werden sollten. Dies sind zum einen die Garantie der Einhaltung der als äquivalent festgestellten Kompetenzen durch die Einrichtung der beruflichen Ausbildung und zum anderen eine gegenseitige Informationspflicht der Vertragspartner bei Änderungen der Curricula. Auch die Verpflichtung der Hochschule, die pauschale Anrechnung ohne weitere Prüfung bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen vorzunehmen, sollte aufgenommen werden. Geheimhaltung und Datenschutz Haftung Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten Anlage zum Vertrag Äquivalenzliste, d.h. Gegenüberstellung der als gleichwertig eingestuften Kompetenzen aus den beiden Bildungsbereichen Eine Gegenüberstellung der als gleichwertig anerkannten Kompetenzen aus den Lehrplänen der beruflichen Bildung und dem Modulhandbuch in einer sogenannten Äquivalenzliste ist anzuraten, da so bei etwaigen Änderungen der Curricula auch nachvollzogen werden kann, worauf sich die festgestellten Äquivalenzen ursprünglich begründet haben. 8
10 Seite:9 6 Welche Hindernisse oder Probleme ergaben sich während der Verhandlung über die Kooperationsvereinbarung? Im Verlauf der Verhandlung über die Kooperationsvereinbarung hat sich ergeben, dass die Verhandlungen und die Abklärung des Vertragstextes durch die verschiedenen einzubeziehenden Abteilungen und Personen in der Hochschule und der Einrichtung der beruflichen Bildung erheblich Zeit in Anspruch nehmen. Es ist deshalb sinnvoll hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs ausreichend Zeit einzuplanen. 7 Welche rechtliche Probleme bzw. Fallstricke können sich aus jetziger Sicht in Zukunft ergeben? Während der Vertragslaufzeit können sich sowohl Änderungen des Curriculums des Studiengangs als auch Änderungen der Lehrpläne der beruflichen Ausbildung ergeben. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Überprüfung der Übereinstimmung der der Vereinbarung zugrundeliegenden Curricula bzw. Lehrpläne mit den aktuellen Versionen dieser Materialen von Nöten. Ggf. ist dann eine neue Äquivalenzprüfung erforderlich sowie eine Anpassung der Kooperationsvereinbarung. Im Vertrag ist eine entsprechende Regelung aufgenommen worden, wonach sich beide Vertragspartner verpflichten bei curricularen Änderungen diese dem anderen Partner mitzuteilen. So erhält jeder Vertragsteil die Möglichkeit eine nochmalige inhaltliche Überprüfung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. 9
11 Seite:10 8 Literatur Wissenschaftliche Begleitung ANKOM (2010): Anrechnungsleitlinie, Leitfaden für die Qualitätssicherung von Verfahren zur Anrechnung beruflicher und außerhochschulisch erworbener Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge. Hannover/Berlin. Wissenschaftliche Begleitung ANKOM-Arbeitsmaterialie Nr. 2: Verfahren und Methoden der pauschalen Anrechnung. Wissenschaftliche Begleitung ANKOM-Arbeitsmaterialie Nr. 4: Kooperationsvereinbarungen zwischen Hochschulen und Einrichtungen der beruflichen Bildung zur Anrechnung von beruflichen Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge und zur Förderung der Durchlässigkeit. 10
12 Seite:11 MainCareer Offene Hochschule wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert. Im Fokus des Projekts stehen die Entwicklung, Erprobung und Evaluation von Konzepten zur Gestaltung von Bildungsbrücken in das Hochschulsystem. Zielgruppen sind berufserfahrene studieninteressierte der Berufsfelder Informatik, Soziale Arbeit und Pflege. Kontaktinformationen Gesamtprojektleitung Gesamtprojektkoordination Prof. Dr. Michaela Röber Dipl.-Päd. Dipl. Soz. Arb. Thorsten Feigl Querschnittsaufgabe Rechtliche Beratung Fachhochschule Frankfurt am Main Angela Braun-Busse Nibelungenplatz Frankfurt am Main braun-busse@mc.fh-frankfurt.de Dieses Vorhaben wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert. Der Europäische Sozialfonds ist das zentrale arbeitsmarktpolitische Förderinstrument der Europäischen Union. Er leistet einen Beitrag zur Entwicklung der Beschäftigung durch Forderung der Beschäftigungsfähigkeit, des Unternehmergeistes, der Anpassungsfähigkeit sowie der Chancengleichheit und der Investition in die Humanressourcen. Link zu weiteren Publikationen des Wettbewerbs Offene Hochschule: 11
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