Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe
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- Jutta Sommer
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1 ecomed Sicherheit Merkblätter Gefährliche Arbeitsstoffe Bearbeitet von Robert Kühn, Karl Birett Loseblattwerk mit 103. Aktualisierung Loseblatt. Rund 4162 S. Mit DVD. In 3 Ordnern ISBN Format (B x L): 14,8 x 21,0 cm Recht > Arbeitsrecht schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Chemikalienrecht Verordnung 1272/2008 (GHS/CLP-Verordnung) Die Verordnung 1272/2008/EG zu GHS erschien mit einem Umfang von 1355 Seiten am im EU-Amtsblatt L 353 und trat am in Kraft. Sie wird auch CLP- oder CLAP-Verordnung für Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures genannt. In Deutschland hat sich der Begriff CLP- Verordnung für die EU-Fassung des GHS durchgesetzt, zur Unterscheidung vom UN- GHS. Details zur Berichtigung der CLP-Verordnung vom Januar 2011 und der zweiten Anpassungsverordnung vom März 2011 erfahrensiehier,diedritteanpassungsverordnung enthält nur geänderte Stoffeinstufungen. Die Übergangsfristen, innerhalb derer Inverkehrsbringer noch Einstufungen und Kennzeichnungen nach bisherigem Recht verwenden dürfen, reichen bis zum für Zubereitungen bzw. Gemische. Seit dem müssen Stoffe nach GHS/CLP eingestuft und gekennzeichnet werden. Die zweijährige Übergangsfrist für Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht wurden, ist abgelaufen. Eine analoge Zweijahresfrist bis 2017 gilt für Zubereitungen. Stoffe müssen im Zeitraum von bis nach dem bisherigen und dem GHS-System eingestuft werden, beide Einstufungen müssen im Sicherheitsdatenblatt angeben werden. Sonst würde es unter Umständen nicht möglich sein, bis zum Ende der Übergangsfrist Einstufungen für Zubereitungen bzw. Gemische noch nach altem Recht vorzunehmen. Beachten Sie auch die gemäß REACH bestehende Nachlieferungspflicht für aktualisierte Sicherheitsdatenblätter. Mit GHS/CLP muss(te) man sich an eine Vielzahl neuer Begrifflichkeiten und Vorgehensweisen gewöhnen: ) Die Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien von GHS/CLP unterscheiden sich teilweise deutlich vom bisherigen System. Im Einzelfall kann dabei durchaus eine schärfere Einstufung als bisher resultieren, so dass aucheinigebisher nicht als gefährlich gekennzeichnete Stoffe nun zu gefährlichen und damit kennzeichnungspflichtigen Stoffen werden. ) Die vertrauten orangen Gefahrensymbole wurden durch Gefahrenpiktogramme in Form rot umrandeter Rauten ersetzt, z. B.: ( F > ı 5 Œ œ " S S 2 " œ! L A S S " œ " A > œ L Œ Q > " fi œ " Œ S G G S % " 2 U Y œ 1 w + 1 w E 3 E [ ø? ø
3 Chemikalienrecht Inwieweit das die Deutlichkeit der Kennzeichnung steigert, mag jeder für sich selbst beurteilen. Dazu wurden auch die eingängigen Kürzel wie T durch weniger sprechende wie GHS06 ersetzt. Abstufungen wie F/F+, T/T+ oder Xi/Xn sind durch das verwendete Signalwort (s. u.) und die H-Sätze (s. u.) erkennbar. Neue Symbole wie Ausrufezeichen, Gesundheitsgefahr und Gasflasche kamen hinzu, Andreaskreuze (für Xi/Xn) gibt es in GHS/CLP dagegen nicht mehr. Achtung: teilweise gibt es keine direkte Entsprechung zwischen bisherigem System und GHS/CLP! ) Die Gefahrenpiktogramme differenzieren nun zwischen akuter und chronischer Toxizität. Bisher wurden z. B. krebserzeugende Stoffe mit demselben Symbol gekennzeichnet wie akut giftige Stoffe. ) Korrosiv gegen Metalle und Gas unter Druck gelten nun auch als Gefahreneigenschaft (vom bisherigen System nicht berücksichtigt). ) Aus R- und S-Sätzen wurden H- und P-Sätze (Gefahren- und Sicherheitshinweise), allerdings nicht deckungsgleich. P-Sätze sollen nicht allgemein, sondern entsprechend den nach REACH jeweils ermittelten Verwendungen vergeben werden. Nicht alle R-Sätze lassen sich direkt in H-Sätze übersetzen, auch ist ggf. eine durch GHS/ CLP geänderte Einstufung zu berücksichtigen. Tendenziell sind mehr H-/ P-Sätze und Piktogramme vorgeschrieben als im bisherigen System. Beachten Sie: in der Verordnung sind zwei nicht deckungsgleiche Wortlaute der P-Sätze enthalten. ) Zusätzlich wurden die Signalwörter Achtung und Gefahr je nach Schwere der Gefährdung eingeführt. ) Aus Zubereitungen werden spätestens 2015 Gemische, die Begriffe Stoff und Erzeugnis bleiben erhalten. ) Die neuen Stofflisten nach CLP-VO Anhang VI Tabelle 3.1 und 3.2 sind seit dem die offizielle Quelle für Legaleinstufungen. ) Durch die drei Verordnungen zur Anpassung von GHS/CLP sind unverändert geblieben: die offiziellen Stoffbezeichnungen sind nun international d. h. in Englisch ausgeführt. Zusätzlich wurden in derstofflistemitden bisherigen Einstufungen alle Konzentrationsgrenzen gelöscht, die sich bereits aus der RL 1999/45/EG ergeben, nur noch Abweichungen davon sind aufgeführt. Hier wird also für den Anwender erhöhter Rechercheaufwand erforderlich sein. ) Etiketten (nun Kennzeichnungsetiketten ) müssen den Produktidentifikator enthalten, das sind Stoffbezeichnung und Kennnummern (CAS-, EG- und/oder Index-Nr). Unklar ist, ob alle Kennnummern zusammen auf Etiketten erscheinen müssen. Dazu sind ggf. die ermittelten H- und P-Sätze, das Signalwort, die Gefahrenpiktogramme, die Lieferantenangabe mit Telefonnummer und ergänzende Informationen dauerhaft und wischfest abzudrucken. Durch die Vielzahl der vorgeschriebenen Informationen wird es schwierig werden, kleine Etiketten regelkonform zu erstellen, zumal die in Anhang I Abschnitt 1.5 genannten Ausnahmen nur einen Teil der Stoffe und Gemische abdecken. ) Auf Etiketten sind als Stoffbezeichnungen die in den offiziellen Listen (Anhänge zur GHS-VO) verwendeten Begriffe anzuführen, sonst vorrangig die IUPAC-Namen. Damit sind auf Etiketten also englische Stoffbezeichnungen zu verwenden. Gleichzeitig sind die Etiketten in der Landessprache auszuführen wie das zusammengehen soll, ist derzeit unklar. Momentan werden deutsche Stoffnamen offenbar zumindest geduldet. Bei Gemischen sind zum Handelsnamen die Komponenten mit den Hauptgefahren anzugeben. ) Die bisherige Kennzeichnung als offizielle Einstufung durch den Hinweis EG-Einstufung auf dem Etikett entfällt. ) Wie schon in REACH vorgesehen haben die Akteure in der Lieferkette zusammenzuarbeiten, d. h. Kontakt zu halten, Informationen über vorgesehene Verwendungen und Gefahren auszutauschen und sich abzusprechen. ) Bei Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische sind die Gefahreneigenschaften anzugeben, insbesondere wennesmöglichist,einproduktzubestellen ohne vorher das Kennzeichnungsetikett einzusehen. E ( F > ı 5 Œ œ " S S 2 " œ! L A S S " œ " A > œ L Œ Q > " fi œ " Œ S G G S % " 2 U Y œ 1 w + 1 w E 3 E [ ø?
4 Chemikalienrecht Die vorliegende Verordnung läßt also auch noch nach der dritten (!) Anpassung einigen Platz für interpretatorische Freiräume und weist offenbar wohl auch noch Fehler auf. Eine Umwandlungstabelle (Anhang VII der CLP-Verordnung) erlaubt es, für viele Stoffe und Zubereitungen aus der bisherigen Einstufung die GHS/CLP-Einstufung abzuleiten; eine lückenlose Zuordnung aller Stoffe ist damit aber nicht möglich. Die Umstufung ist auch nur dann statthaft, sofern der Stoff vor ( bei Gemischen) wirklich entsprechend RL 67/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG eingestuft wurde undkeine Daten vorliegen, anhanddererdiereguläre GHS/CLP-Einstufungsprozedur möglich ist. Durch die teilweise geänderten Einstufungsgrenzen und -verfahren sind also eigentlich alle Gemische und alle nicht in der neuen Stoffliste enthaltenen Stoffe bezüglich der Einstufung zu prüfen. Die enthaltenen Ungereimtheiten und Fehler wurden auch durch die dritte Anpassungsverordnung leider nicht beseitigt. Die Gefahrstoffverordnung von November 2010 behält die bisherigen Gefahrenmerkmale(Xi,Xn,T,T+,F,F+,E,O,N)bei,wirddieCLP-VerordnungerstmitAuslaufender Übergangsfrist 2015 vollständig berücksichtigen. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wann die von diesen Einstufungen berührten Rechtsgebiete (StörfallV, Wassergefährdungseinstufungen, Immissionsschutz etc.) an das neue System angepasst werden, da schärfere Einstufungen durch GHS auch dort höheren Aufwand bedingen würden. ( F > ı 5 Œ œ " S S 2 " œ! L A S S " œ " A > œ L Œ Q > " fi œ " Œ S G G S % " 2 U Y œ 1 w + 1 w E 3 E [ ø??
5 O ( F > ı 5 Œ œ " S S 2 " œ! L A S S " œ " A > œ L Œ Q > " fi œ " Œ S G G S % " 2 U Y œ 1 w + 1 w E 3 E [ ø?
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