Neue Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln durch das Global Harmonisierte System (GHS)

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1 Neue Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln durch das Global Harmonisierte System (GHS) Ralf John Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin FB 4 "Sicherheit und Gesundheit bei chemischen und biologischen Arbeitsstoffen" Gr. 4.6 "Gefahrstoffmanagement" Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D Dortmund Tel Fax

2 Das Global Harmonisierte System zur Einstufung & Kennzeichnung von Chemikalien Entstehung 1992 : Beschluss auf der Nachhaltigkeitskonferenz der UN in Rio de Janeiro: herbeiführen einer weltweiten Harmonisierung der E&K von Chemikalien (Agenda 21, Kapitel 19) 2003 : Das GHS der UN wird mit dem sogenannten purple book erstmals vorgelegt 2008: Ziel der UN: GHS in allen Staaten zu implementieren seit 2003: Weiterentwicklung des GHS, alle zwei Jahre erscheint die aktualisierte Fassung 2

3 Das Global Harmonisierte System zur Einstufung & Kennzeichnung von Chemikalien Gründe der Entstehung - Unterschiedliche Systeme für Kennzeichnung von Chemikalien - Unterschiedliche Behandlung gleicher Chemikalien in unterschiedlichen Ländern - Bedürfnis nach weltweitem Sicherheitsstandard - Wachsender internationaler Handel erfordert Harmonisierung 3

4 Das Global Harmonisierte System zur Einstufung & Kennzeichnung von Chemikalien Ziel des GHS - Harmonisierte Kriterien für die Einstufung von physikalischen Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren - Harmonisierte Gefahrenkommunikation in verschiedenen Sektoren - Kennzeichnungsetikette f. Inverkehrbr. - Transportkennzeichnung - Sicherheitsdatenblätter - Arbeitsplatzsicherheit - Verbraucherschutz - Übernahme der E&K-Regeln in Staaten, die bisher keine Regelungen besitzen 4

5 GHS: Inhalte und Prinzipien - Details Prinzipiell gilt das GHS für alle gefährlichen Stoffe/Zubereitungen jedoch nicht für Erzeugnisse! kompletten Lebenszyklus der Produkte alle Zielgruppen (Sektoren) Durch GHS soll keine Reduzierung der Schutzniveaus bestehender Systeme erfolgen! 5

6 GHS: Inhalte und Prinzipien - Details Das GHS besitzt einen modularen Aufbau. Es stellt ein Gefüge von building blocks (Baukastensystem) dar. Bei der Übernahme des GHS durch die Zielgruppen müssen nicht alle vorhandenen Bausteine übernommen werden. Die Bausteine, die übernommen werden, müssen jedoch den Kriterien des GHS entsprechen. 6

7 GHS: Inhalte und Prinzipien - Details Verschiedene Zielgruppen (Sektoren) haben unterschiedliche Anforderungen. Der Transportsektor berücksichtigt Gefahren, die im Gefahrfall (akut) auftreten in stärkerem Maße, als längerfristige Wirkungen (chronisch). Daher werden in den verschiedenen Sektoren unterschiedliche Bausteine aus dem GHS verwendet. 7

8 GHS: Inhalte und Prinzipien - Details Grundelemente des GHS im Hinblick auf die Einstufung: - 16 Gefahrenklassen für physikalische Gefahren - 10 Gefahrenklassen für Gesundheitsgefahren - 2 Gefahrenklassen für Umweltgefahren (zukünftig 3) 8

9 Was ist nicht Inhalt des GHS? Risikobewertung und Risikomanagement Erstellung einer weltweiten harmonisierten Liste von Stoffeinstufungen 9

10 Implementierung des GHS ins EU-Recht Internetkonsultationsphase über den Verordnungsvorschlag der Kommission Verordnungsvorschlag in allen EU-Sprachen Verordnungsentwurf vom Europäischen Rat verabschiedet Veröffentlicheung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 im Amtsblatt der EU Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 tritt in Kraft 10

11 Implementierung des GHS in die EU Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (im Sprachgebrauch CLP- oder/ GHS-Verordnung) - gilt für das Inverkehrbringen v. Stoffen u. Gemischen - ersetzt nach u. nach die Stoff- u. Zubereitungsrichtlinie - neue Regelungen sind so nahe wie möglich am bisher bestehenden System angelehnt - EU-Sonderfälle, die nicht v. UN-GHS geregelt werden, wurden als ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente übernommen 11

12 Implementierung des GHS in die EU - Auffälligstes Merkmal ist die Änderung der Kennzeichnungssymbole: statt der bisherigen Gefahrensymbole warnen nun Gefahrenpiktogramme. giftig - Die bisherigen Bezeichnungen der Gefahren Gefahr entfallen. - Hinweis auf hohe bzw. weniger hohe Gefahren durch Signalwörter: Gefahr bzw. Achtung 12

13 Aufbau der CLP-/ GHS-Verordnung Artikelteil: Festlegung der Grundregeln und Prinzipien Anhang I: Kriterien zur E&K v. Stoffen u. Gemischen Anhang II: Besondere Regeln zur Kennzeichnung u. Verpackung von Stoffen u. Gemischen Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergänzende Gefahrenmerkm. und Kennz.elemente Anhang IV: Liste Sicherheitshinweise Anhang V: Gefahrenpiktogramme Anhang VI: Liste d. harmonisierten E&K für best. Stoffe Tab. 3.1 neue, Tab. 3.2 alte E&K Anhang VII: Umwandlungstabelle Einstufung gemäß Stoff-RL nach CLP-Verordnung 13

14 Einstufung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenklassen Gefahrenkategorien Explosiv Unstabil explosiv Unter kl. 1.1 Unter kl. 1.2 Unter kl. 1.3 Unter kl. 1.4 Unter kl. 1.5 Unter kl. 1.6 entzündbare Gase 1 2 entzündb. Aerosole 1 2 oxidierende Gase 1 Gase unter Druck Verdicht. Gas Verflü. Gas Tiefgek. verfl. Gas gelös. Gas Entzündb. Flüssigk entzündb. Feststoffe 1 2 selbstzersetzliche Stoffe u. Gemische Typ A Typ B Typ C u. D Typ Eu.F Typ G 14

15 Einstufung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenklassen Gefahrenkategorien pyrophore Flüssigk. 1 pyrophore Feststoffe 1 Selbsterhitzungsf. Stoffe u. Gemische 1 2 in Berühr. mit Wasser entzündb. Gase entw oxidierende Flüssigk oxidierende Festst organische Peroxide Typ A Typ B Typ C Typ Typ u. D Eu.F G gegenüber Metall korrosiv 1 15

16 Einstufung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenklassen Akute Tox., Oral Akute Tox., Dermal Akute Tox., Inhalation Aspirationsgefahr Hautreizende/ ätzende Wirkung Schwere Augenschädigung/-reizung Sensibilisierung der Atemwege Sensibilisierung der Haut Keimtellmutagenität Karzinogenität Reproduktionstox. - Fruchtbarkeit Reproduktionstox. - Entwicklung Zielorgantox. einmal. Exposition Zielorgantox. wiederh. Exposition Gefahrenkategorien Ätzwirkung 1A 1B 1C 1 2(A) 2B 1 1 1A 1B 2 1A 1B 2 1A 1B 2 1A 1B Reizung 2 3 Zusatzkat. Laktation atemwegreiz. narkotisch 16

17 Einstufung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenklassen Gefahrenkategorien Gewässergefährdend akut 1 akut 2 akut 3 Gewässergefährdend chron. 1 chron. 2 chron. 3 chron. 4 Zusätzliche EU-Gefahrenklasse Die Ozonschicht schädigend 17

18 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenkommunikation auf dem Kennzeichnungsetikett mit Kennzeichnungselementen nach Anhang I - Gefahrenpiktogramme - Signalwörter - Gefahrenhinweise (Hazard statements) auch H-Sätze - Sicherheitshinweise (Precautionary statements) auch P-Sätze und - ergänzende Gefahrenmerkmale EUH-Sätze - ergänzende Kennzeichnungselemente EUH-Sätze aus EU G H S 18

19 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung die neuen Gefahrenpiktogramme neun verschiedene Symbole Raute mit rotem Rahmen, schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund die neuen Signalwörter Gefahr Achtung schwerwiegend weniger schwerwiegend 19

20 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenpiktogramme für physikalische Gefahren Explodierende Flamme Gasflasche Totenkopf Bombe, mit GHS01 Ätzwirkung GHS02 Gesundheitsgefahr GHS04 Ausrufezeichen gekreuzten Kochen (weniger schwerwiegend) Ätzwirkung, GHS05 (auf Metall korrosiv wirkend) Umwelt Flamme über Kreis, GHS05 20

21 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Gefahrenpiktogramme für Gesundheitsgefahren Totenkopf mit Ätzwirkung Gesundheitsgefahr Ausrufezeichen gekreuzten Kochen (weniger schwerwiegend) GHS06 GHS05 GHS08 GHS07 für Umweltgefahren Umwelt, GHS09 21

22 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung - Gefahrenhinweise (H-Sätze) hazard statements Zur einfacheren Handhabung besitzen die H-Sätze einen Code, bestehend aus einem H u. einer 3-ziffrigen Zahl. Der Code H2XX bezeichnet physikalische Gefahren der Code H3XX die Gesundheitsgefahren und der Code H4XX die Umweltgefahren Auf dem Etikett ist der Wortlaut aufzubringen! 22

23 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung - Sicherheitshinweise (P-Sätze) precautionary statements zur einfacheren Handhabung besitzen die P-Sätze einen Code, bestehend aus einem P u. einer 3-ziffrigen Zahl. Der Code P1XX bezeichnet allgemeine Maßnahmen der Code P2XX Präventivmaßnahmen zum Schutz der Code P3XX Maßnahmen nach einem Unfall (Reaktion) der Code P4XX Maßnahmen wie zu lagern ist und der Code P5XX Maßnahmen zur Entsorgung. Auf dem Etikett ist der Wortlaut aufzubringen! 23

24 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung - ergänzende Gefahrenmerkmale - ergänzende Kennzeichnungselemente EUH-Sätze left overs EUH-Sätze sind nicht Bestandteil des UN-GHS. Sie sind aus dem alten EU-Regelwerk übernommen worden. Die ergänzenden Gefahrenmerkmale entsprechen den nicht einstufungsrelevanten R-Sätzen aus Anhang VI der Stoff-RL 67/548/EWG. Die ergänzenden Kennzeichnungselemente entsprechen den bes. Kennzeichnungsbestimmungen aus Anhang V Teil B der Zubereitungs-RL 1999/45/EG. 24

25 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Inhalt des Kennzeichnungsetiketts - Gefahrenpiktogramm diese vier Elemente - Signalwort sollten zusammen - Gefahrenhinweis angegeben werden - Sicherheitshinweise 25

26 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Inhalt des Kennzeichnungsetiketts - Produktidentifikation (Name u. Identifikationsnr., wie im Anhang VI oder E&K-Verzeichnis (Titel V), CAS Nummer mit IUPAC Name oder allgemein internationale Bezeichnung bei Mischungen: Handelsname und Identität der gefahrauslösenden Stoffe) - Name, Adresse und Telefonnummer des Inverkehrbringers - Nennmenge (wenn an die allgem. Öffentlichkeit) - ergänzende Informationen (z.b. EUH-Sätze, Kennz.-Elemente aus Biozid-RL, Pflanzenschutz-RL) 26

27 Kennzeichnung nach CLP-/ GHS-Verordnung Etikett, das auch Kennzeichnungsanforderungen anderer Vorgaben enthält 27

28 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Die meisten Gefahrenpiktogramme haben eine Entsprechung unter den Gefahrensymbolen nach Stoffrichtlinie. Explosionsgefährlich explodierende Bombe Hochentzündlich Flamme Leichtentzündlich Brandfördernd Flamme über einem Kreis Keine Entsprechung Gasflasche 28

29 Vergleich altes Recht mit neuem Recht. Ätzend Ätzwirkung Sehr giftig Totenkopf mit gekreuzten Giftig Knochen Gesundheitsschädlich Reizend keine Entsprechung Keine Entsprechung Ausrufezeichen 29

30 Vergleich altes Recht mit neuem Recht. Keine Entsprechung Gesundheitsgefahr Umweltgefährlich Umwelt 30

31 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Einstufungskriterien sind nicht identisch GHS EU (alt) Entzündbare Flüssigkeit, Entzündlich Kategorie 3 Flp 23 C u. 60 C Flp 21 C u. 55 C kein Symbol Achtung Flüssigkeit und Dampf entzündbar entzündlich 31

32 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Einstufungskriterien sind nicht identisch GHS Akute Toxizität, Kategorie 3 LD50 >50-300mg/kg EU (alt) Gesundheitsschädlich LD50 > mg/kg ( mg/kg) Gesundheitsschädlich Gefahr Giftig beim Verschlucken Gesundheitsschädlich beim Verschlucken 32

33 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Einstufung von Gemischen - Bei der Einstufung von Gemischen (ehemals Zubereitungen) ändern sich die Spielregeln: die Bewertungsfreiheit ist größer als bisher. - Einer Expertenbewertung wird mehr Freiraum zur Abweichung von den Standardkriterien (z.b. Konventionelle Methode) zuerkannt. - Weiter ist es möglich, als Lieferant selbst spezifische Konzentrationsgrenzen für viele Gefahrenklassen festzulegen. Leitlinien hierzu sind von der EU-Kommission geplant. 33

34 Vergleich altes Recht mit neuem Recht Einstufung von Gemischen - Verschärfungen ergeben sich vor allem bei der Einstufung für die Reizwirkung. - Die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung sinken dort um den Faktor 3 5 was dazu führt, dass nun deutlich mehr Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen Ausfrufezeichen oder gar Ätzwirkung versehen werden müssen. 34

35 Neuerungen - Die Vorgaben zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis wurden aus der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Art ) in die CLP-Verordnung transferiert (Art ). - Der Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurde gestrichen und durch den Anhang VI dieser Verordnung ersetzt. - Legal verbindliche Einstufungen für Stoffe liegen im Anhang VI Tabelle 3.1 (neues Recht, nach Übersetzung gemäß Anhang VII) Tabelle 3.2 (altes Recht) vor. - Bei Einstufungen in Tab. 3.1 ist teilweise zu prüfen, ob die vorliegende übersetzte Mindesteinstufung nicht durch verfügbare Daten angepasst werden muss. 35

36 Neuerungen - Eine legal verbindliche E&K wird es in der Regel nur noch für CMR-Stoffe sowie Inhaltionsallergene geben. - Die Einstufung aller weiteren auf dem Markt verfügbaren Chemikalien soll bis 1. Dezember 2010 vom jeweiligen Lieferanten selbst durchgeführt werden. - Diese Einstufung ist an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. - Alle Einstufungen werden dann über das Internet mittels Datenbank veröffentlicht. 36

37 Fristen zur Umsetzung der Verordnung Kennzeichnungsetikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung Stoffe erlaubt bis erlaubt ab (Lagerbest. + 2 Jahre) zwingend ab Gemische erlaubt bis erlaubt ab (Lagerbest. + 2 Jahre) zwingend ab

38 Fristen zur Umsetzung der Verordnung Sicherheitsdatenblatt Alte Einstufung Neue Einstufung Stoffe zwingend bis erlaubt ab zwingend ab Gemische zwingend bis erlaubt ab zwingend ab

39 Fristen zur Umsetzung der Verordnung Kennzeichnung Werden im SDB die alte und die neue Einstufung aufgeführt, ist auf dem Kennzeichnungsschild die alte oder die neue Kennzeichnung aufzuführen. Auf dem Kennzeichnungsschild ist nur eine Kennzeichnung zulässig! 39

40 Anpassung der neuen Verordnung Die in den Anhängen aufgeführten Inhalte unterliegen einer ständigen Veränderung und müssen dem technischen Fortschritt angepasst werden (beispielsweise bei Änderung des UN-GHS). Eine in diesem Jahr stattfindende Anpassung wird die des Anhang VI (Stoffliste) sein. Mit dieser 1. Anpassung werden die Stoffe der 30. und 31. Anpassung der RL 67/548/EWG in den Anhang VI der Verordnung aufgenommen. Die Übergangsfrist dieser neu aufgenommenen Stoffe wird voraussichtlich am enden. 40

41 41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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