Gefahrstoffbeauftragter der Universität

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1 der Universität (Diplom-Chemiker) Zentralverwaltung der Universität Stabsstelle für Arbeitssicherheit, Tier- und Umweltschutz Tel.: 0931/ , Fax: 0931/ Marcusstraße 9-11, Würzburg 1

2 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 Seit 20. Januar 2009 in Kraft G H S lobally armonized ystem of Classification and Labelling of Chemicals Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien 2

3 Heißt auch C lassification L abelling P ackaging von Stoffen und Gemischen EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 3

4 Gründe der Entstehung 1. Wachsender internationaler Handel 2. Bedürfnis nach einem einheitlichen weltweiten Sicherheitsstandard 3. gegenwärtig bestehen unterschiedliche Systeme für Kennzeichnung 4. ebenso unterschiedliche Einstufungen und damit auch unterschiedliche Behandlung gleicher Stoffe und Zubereitungen in den verschiedenen Ländern 4

5 Beispiel früher: Ein Stoff mit einer oralen Toxizität von LD50 = 257 mg/kg GHS: Transport liquid: solid: EU: US: CAN: Australia: Harmful India: Japan: Malaysia: Harmful Thailand: Harmful New Zealand: China: Korea: Danger (Skull& Cross Bones) slightly toxic not classified Harmful (St Andrew s Cross) Toxic Toxic Non-toxic Toxic Hazardous Not Dangerous Toxic 5

6 Kernelemente von GHS: einheitliche Kennzeichnungselemente, einheitliche Einstufungskriterien, einheitliches Sicherheitsdatenblatt. 6

7 Fristen der Umsetzung Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichung Stoffe Gemische Sicherheitsdatenblatt Stoffe Gemische erlaubt bis (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt bis (Lagerbestände: + 2 Jahre) Alte Einstufung zwingend bis zwingend bis erlaubt ab zwingend ab erlaubt ab zwingend ab Neue Einstufung erlaubt ab zwingend ab erlaubt ab zwingend ab

8 Neue Piktogramme von GHS: Piktogramme (rotumrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund) warnen in Zukunft bildhaft vor den Gefahren. Die jetzt gültigen Symbole sollen ab dem Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems in der EU durch diese neuen Symbole ersetzt werden. Es sind Übergangszeiten von ca. 3 bis 8 Jahren eingesetzt in denen die Einstufung nach dem alten und neuen System vorgenommen werden soll. Das gilt auch für das Umschreiben der Sicherheitsdartenblätter 8

9 Nach derzeitigem Chemikalienrecht gibt es sieben Piktogramme zum Umgang und mindestens 15 zum Transport, die durch 67 Gefahrenhinweise (R-Sätze) und 64 Sicherheitsratschläge (S-Sätze) ergänzt werden. Ohne radioaktive Stoffe 9

10 mit GHS wird gibt es neun Piktogramme; und es wird 71 Gefahrenhinweise und 135 Sicherheitsratschläge geben. 10

11 Neuerungen neue Piktogramme Totenkopf nur für akut giftige Stoffe Neues Symbol für u. a. CMR-Stoffe und atemwegssensibilisierende Stoffe neue Kriterien zur Einstufung Umstufungen, z. B. mehr giftige Stoffe bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmale zukünftig 28 Gefahrenklassen Verändertes Konzept zur Einstufung von Gemischen 11

12 Gefahrenpiktogramme GHS01 Explodierende Bombe Bsp. Explosive Stoffe GHS02 Flamme Bsp. Entzündbare Flüssigkeiten GHS03 Flamme über einem Kreis Bsp. Oxidierende Feststoffe GHS04 Gasflasche Gase unter Druck 12

13 Gefahrenpiktogramme GHS05 Ätzwirkung Bsp. Hautätzend, Kat. 1 Korrosiv gegenüber Metallen, Kat. 1 GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen Bsp. Akute Toxizität, Kat. 1-3 GHS07 Ausrufezeichen Bsp. Akute Toxizität, Kat. 4 Hautreizend, Kat. 2 GHS09 Umwelt Gewässergefährdend GHS08 Gesundheitsgefahr Bsp. Karzinogenität, Kat. 1A/B, 2 Aspirationsgefahr 13

14 Vereinfachter Vergleich der Kennzeichnungen Achtung: Die Korrelation mit den bestehenden Klassifizierungssystemen kann in Details von dieser Tabelle abweichen! 14

15 15

16 Umgang Transport GHS 16

17 Neuerungen R-Sätze H-Sätze hazard statements Gefahrenhinweise H 2.. Physikalische Gefahren H 3.. Gesundheitsgefahren H 4.. Umweltgefahren S-Sätze Gefährlichkeitsmerkmale P-Sätze precautionary statements Sicherheitshinweise Signalwörter Piktogramme werden mit zwei möglichen Signalwörtern ergänzt: Gefahr oder Achtung Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien P1.. Allgemeines P 2.. Prävention P 3.. Reaktion P 4.. Aufbewahrung P 4.. Entsorgung 17

18 CLP-Verordnung (Aufbau) Artikelteil Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung... Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise Anhang V: Gefahrenpiktogramme Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung... Anhang VII: Tabellen für die Umwandlung einer Einstufung (GHS Konverter unter 18

19 CLP Verordnung Artikelteil (Aufbau) Titel I Allgemeines (Zweck und Geltungsbereich, Begriffsbest.) Titel II Gefahreneinstufung (2 Kapitel) Titel III Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung (2 Kapitel) Titel IV Verpackung Titel V Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Titel VI Zuständige Behörden und Durchsetzung (Helpdesk) Titel VII Allgemeine und Schlussvorschriften 19

20 Geänderte Einstufungskriterien von GHS! Die bisher in der EU gültigen Kriterien für die Einstufung haben sich zum Teil verschoben. z. B. die LD50-Grenzen zur Einstufung von Giftig. Als Konsequenz wird es unter GHS mehr giftige Stoffe und Zubereitungen geben. 20

21 Neue und bestehende Einstufung am Beispiel akute orale Toxizität GHS kein Symbol mg/kg LD50 EU 25 mg/kg T+ T Xn 21

22 Gefahrenklasse und -kategorie 1. Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Gefahr für die Umwelt z. B. Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut (3.4) Entzündbare Flüssigkeiten (2.6) Korrosiv gegenüber Metallen (2.16) 2. Gefahrenkategorie: z. B. in der Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) untergliedert die Gefahren-klassen Kategorie 1 hinsichtlich der Kategorie 2 Schwere der Gefahr Kategorie 3 Kategorie 4 22

23 Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte Gefahrenklassen Allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte Akute Toxizität: Kategorien 1 3 Kategorie 4 0,1 % 1 % Ätz-/Reizwirkung auf die 1 % ( 1 ) schwere Augenschädigung/Augenreizung 1 % ( 2 ) gewässergefährdend akut gewässergefährdend der 0,1 % ( 3 ) Kategorie 1 chronisch gewässergefährdend der Kategorie 1 chronisch gewässergefährdend der Kategorien 2 4 0,1 % ( 3 ) 1 % ( 1 ) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt ). ( 2 ) Oder gegebenenfalls < 1 % (siehe Punkt ) ( 3 ) Oder gegebenenfalls < 0,1 % (siehe Punkt ). 23

24 Entzündbare Flüssigkeiten Beispieletikett 24

25 Neue Etiketten: Kennzeichnungselemente Name und Produktidentifikatoren Piktogramme Nennmenge, wenn Stoff oder Gemisch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird H-Sätze, Anzahl durch GHS-VO vorgegeben P-Sätze, maximal 6 Name, Anschrift, Telefonnummer des Lieferanten Signalwort 25

26 Kriterienverschiebungenbei der Einstufung können zu Umstufungen führen LC50 (inhalativ) mg/l/ 4 h EU (Gase und Dämpfe) Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H 332) GHS (Dämpfe) Gesundheitsschädlich Kategorie 3 Giftig bei Einatmen. (H 331) 2 2 Giftig Kategorie 2 Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330) 0,5 0,5 Sehr giftig Kategorie 1 Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330) 26

27 Mögliche Umstufungen mit GHS giftig gesundheitsschädlich leichtentzündlich entzündlich nicht eingestuft heute ohne Gefahrensymbol R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen sehr giftig giftig extrem entzündbar leicht entzündbar entzündbar Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition Kat. 3 H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen 27

28 Auswirkungen von Umstufungen auf den Arbeitsschutz Lagerung Schnittstelle GHS-VO / GefStoffV, Technisches Regelwerk zukünftige Konsequenzen für die Lagerung gemäß TRGS 514 oder TRbF 20? Schutzstufe 2 zukünftig Schutzstufe 3? Zunächst keine Auswirkungen, da sich die Maßnahmen nach GefStoffV und TRGS auf die bisherige Einstufung (bis 2015 im Sicherheitsdatenblatt) beziehen siehe Bekanntmachung IIIb des BMAS unter 28

29 Betriebsanweisung EU (bisher): leichtentzündliche Zubereitung - Ausschnitt 29

30 Betriebsanweisung GHS: leichtentzündbares Gemisch Ausschnitt 30

31 Schema der Klassifizierung: 31

32 CLP Verordnung (der EU-Kommission) Zeitplan - Juni 2007 Vorlage eines Entwurfes durch die Kommission - Juni 2008 Abschluss der Beratungen des Entwurfes - Dez Verabschiedung durch das Europ. Parlament - Jan Veröffentlichung der CLP-Verordnung im Amtsbl. 1. Dez Einstufung/ Kennzeichnung von Stoffen (CLP) 1. Juni 2015 Einstufung/ Kennzeichnung von Gemischen 32

33 Auswirkungen des GHS auf die betriebliche Praxis von Einstufung, Kennzeichnung und Umgang: Aufgrund der neuen Einstufungsgrenzen (z. B. Flammpunkt) müssen alle Stoffe/Rezepturen auf der Basis einer neuen Datendefinition der Gefahrstoffe neu eingestuft werden. Für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern werden künftig wesentlich mehr Informationen in den Bereichen Gesundheitsgefahren und Toxizität benötigt. Durch die neuen Klassifizierungen wird die Anzahl der zu klassifizierenden Stoffe um bis zu 82% steigen. (Quelle VCI) 33

34 Plakate geben Hilfestellung Sektion Chemie der IVSS, Arbeitskreis Gefährliche Stoffe 34

35 Der GHS-Konverter der BG Chemie unter 35

36 Der GHS-Konverter der BG Chemie Vorschlag der Einstufung mit Hinweisen auf mögliche Kriterienverschiebungen 36

37 Ausgabe als Word-oder PDF-Datei 37

38 Zusammenfassung der Änderungen durch GHS: Ersatz der Gefahrensymbole durch neun zum Teil neue Piktogramme neue Einstufungskriterien Ersatz der 67 R-Sätze durch 71 Hazard Statements Ersatz der 64 S-Sätze durch 135 Precautionary Statements Keine Liste mehr mit Legaleinstufungen wie im Anhang I der Stoffrichtlinie, allenfalls für cmr- und atemwegssensibilisierende Stoffe Verschärfte Einstufung von Zubereitungen: Sehr viel mehr Zubereitungen als bisher müssen als gefährlich eingestuft werden. Auswirkungen auf das untergesetzliche Regelwerk: Änderung vieler Vorschriften, die auf die Einstufung und Kennzeichnung Bezug nehmen, wie beispielsweise die ChemVerbotsV, die Betriebssicherheitsverordnung und die Störfallverordnung. Bei den internationalen Vorschriften für den Gefahrguttransport gibt es sehr viel weniger Änderungen als im Gefahrstoffbereich. 38

39 Fazit: Die weltweite Angleichung der Einstufung und Kennzeichnung im Transport und Umgang mit gefährlichen Stoffen ist aufgrund des internationalen Warenaustausches längst überfällig. Positiv ist anzumerken, dass die Symbolvielfalt reduziert wird und die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern auf die zentralen sicherheits-und umweltrelevanten Daten konzentriert werden sollen. Sie führt innerhalb Europas nach den jetzigem Stand der Planung zu einem erheblichen Umstellungsaufwand. Dieses lässt sich jedoch aufgrund der Regelungsdichte innerhalb der EU kaum vermeiden. 39

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