GHS - Gemischrechner. Wie sind Gemische in GHS einzustufen?

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1 GHS - Gemischrechner Wie sind Gemische in GHS einzustufen? Bad Kissingen, Dr. Thomas Martin Kompetenz-Center Wissenschaftliche Fachreferate thomas.martin@bgrci.de

2 Agenda 1. CLP allgemeine Hinweise zur Verordnung 2. Stoffeingabe an Beispielen und wichtige Hinweise zur Einstufung 3. Gemischberechnung mit Hinweisen 4. Ausgabedokumente und innerbetriebliche Kennzeichnung 5. Fragen Dr. GHS Thomas / CLP-Verordnung Martin Dr. Thomas Martin - 03/ Seite 2

3 Zeitachse CLP-V Start Stoffe Einstufung (SDB) für Stoffe auch noch nach 67/548/EWG Gemische Stoffe Gemische keine Umetikettierung bis für Stoffe, die gem. 67/548/EWG eingestuft, gekennzeichnet, verpackt u. bereits vor dem in Verkehr gebracht wurden Gemische analoge Nachfrist für Handel, Dr. Thomas Martin Seite 3

4 Dr. Thomas Martin Seite 4

5 Gefahrenpiktogramme GHS01 Explodierende Bombe Bsp. Explosive Stoffe GHS02 Flamme Bsp. Entzündbare Flüssigkeiten GHS03 Flamme über einem Kreis Bsp. Oxidierende Feststoffe GHS04 Gasflasche Gase unter Druck GHS05 Ätzwirkung Hautätzend Kat. 1 GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen Akute Toxizität GHS07 Ausrufezeichen GHS08 Gesundheitsgefahr Korrosiv gegenüber Metallen Kat.1 Schwere Augenschädigung Kat. 1 GHS09 Umwelt Gewässergefährdend Dr. Thomas Martin Seite 5

6 Neues Piktogramm Gesundheitsgefahr GHS08 Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorie 1 Aspirationsgefahr, Gefahrenkategorie 1 CMR (Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität) Gefahrenkategorie 1 und 2 bisher: Gesundheitsschädlich mit R 65 Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. Bsp: Lampenöle Dr. Thomas Martin Seite 6

7 Neues Piktogramm Gesundheitsgefahr Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) Kategorie 1 und 2 ein bestimmtes Organsystem wird geschädigt, zum Beispiel durch Methanol das Auge bzw. der Sehnerv Methanol STOT (einmalige Exposition) Kategorie 1 bisher: Giftig mit R39/23/24/25 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. Dr. Thomas Martin Seite 7

8 Neues Piktogramm Ausrufezeichen GHS07 Akute Toxizität, Kategorie 4 Reizung der Haut, Kategorie 2 Schwere Augenreizung, Kategorie 2 Sensibilisierung der Haut Spezifische Zielorgan- Toxizität (einmalige Exposition) Kategorie 3, Atemwegsreizung, betäubende Wirkungen Dr. Thomas Martin Seite 8

9 Kriterien für die Einstufung von Stoffen Teilweise alte Kriterien aus Stoffrichtlinie (z.b. CMR weitestgehend, Sensibilisierung, Gewässergefährdung) Ähnliche Kritierien für Stoffe, teilweise zusätzliche Abstufungen und/oder andere Kennzeichnungen (Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Schwere Augenschädigung/Augenreizung) An wichtigen Stellen geänderte Kriterien (Akute Toxizität) Vollständig geänderte Kriterien (viele physikalisch-chemische Gefahren) Dr. GHS Thomas / CLP-Verordnung Martin Dr. Thomas Martin - 03/ Seite 9

10 Einstufung akute Toxizität akut = Wirkung tritt sofort ein, nach einmaliger Exposition Bestimmung der LD 50 im Tierexperiment LD 50 = die Dosis (verabreichte Menge) pro Kilogramm Körper- -gewicht, bei der die Hälfte (50 %) der Versuchstiere sterben Beispiel: 50 % der Ratten sterben nach Gabe von 20 mg/kg nach GefStoffV bzw. EU-Recht LD 50 oral, Ratte <= 25 mg/kg R 28 Sehr giftig beim Verschlucken Dr. Thomas Martin Seite 10

11 Kriterienverschiebung: Akute orale Toxizität EU- GHS LD 50 (oral) mg/kg Kategorie 5 GHS May be harmful if swallowed Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken Kategorie 3 Giftig bei Verschlucken Kategorie 2 Lebensgefahr bei Verschlucken Kategorie 1 Lebensgefahr bei Verschlucken Achtung Achtung Gefahr Gefahr Gefahr LD 50 (oral) mg/kg EU (bisher) Gesundheitsschädlich Giftig Sehr giftig Dr. GHS Thomas / CLP-Verordnung Martin Dr. Thomas Martin - 03/ Seite 11

12 Einstufung von Gemischen nach CLP WER? - Hersteller / Inverkehrbringer - innerbetrieblich: Anwendungslösungen, Verdünnungen, eigene Rezepturen - Anwender: Plausibilitätsprüfung Dr. Thomas Martin Seite 12

13 Einstufung von Gemischen nach GHS Wie? Erfahrungen und Prüfergebnisse; Expert-Jugdement Anwendung von Bridging Principles Konventionelle Methoden: Gesundheits- und Umweltgefahren keine Daten nicht anwendbar gleiche Kriterien für Stoffe und Mischungen Übertragung der Einstufungen von geprüften Gemischen auf ähnliche Gemische Berechnung mit Formeln / Methoden / Grenzwerten Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 13

14 Bridging Principles (Übertragungsgrundsätze) Verdünnung Beispiel 2: 1: Chargenvergleich Aufkonzentrieren, wenn in höchster Kategorie eingestuft Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 14

15 Bridging Principles (Fortsetzung) Interpolation Gemisch A Gemisch C Gemisch B Ähnlichkeiten (LD 50 -Werte, Struktur,...) Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 15

16 Einstufung von Gemischen: Physikalische Gefahren WIE? In der Regel Messung am Gemisch Entzündbare Flüssigkeiten Messung von Flammpunkt und Siedepunkt Explosive Stoffe und Gemische Testserien, wenn Verdacht besteht bzw. Eingangstest positiv Oxidierende Flüssigkeiten Testdurchführung Testverfahren: Transportrecht Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 16

17 Konventionelle Methode (Gesundheits-/Umweltgefahren) wird meistens angewendet Beurteilung des Gemischs aufgrund der Einstufung der Komponenten unterschiedliche Verfahren je nach Gefahrenklasse, z.b. Addition von Konzentrationen gewichtete Additionen separate Betrachtung einzelner Stoffe (Nicht-Additivität) Allgemeine Grenzwerte und Berücksichtigungsgrenzen Stoffspezifische Grenzwerte möglich Dr. Thomas Martin Seite 17

18 Berechnung: Akute Toxizität (alle Bestandteile bekannt) ATE = Acute Toxicity Estimate [ mg / kg Körpergewicht ] = berechneter Wert für die akute Toxizität einer Zubereitung. A) Bei bekannten LD 50 aller Bestandteile : 100 ATE mix = η Ci ATE i C i = Konzentration des Bestandteiles i in % η= Index der Bestandteile von 1 -η ATE i = LD 50 -Wert des Bestandteiles i ATE mix = LD 50 -Wert des Gemisches (mixture) Dr. Thomas Martin Seite 18

19 Konsequenzen für die Einstufung von Gemischen Ätz-/Reizwirkung Unter Umständen nicht additiv: C, R 35 (34) Haut 1A 5 (10) 5 C, R 34 Haut 1B Xi, R 36 Haut 2 Xi, R 37 STOT ein GHS Xi, R 38 Auge 2 Xi, R 41 Auge 1 3 -Säuren - Laugen - Tenside - Aldehyde - Phenole - anorg. Salze EU (bislang) Dr. Thomas Martin Seite 19

20 Was ist der Gemischrechner? Software-Modul im Gefahrstoffinformationssystem GisChem komfortable Benutzerführung durch die Regelungen der CLP-Verordnung kein 1-Klick-Ergebnis -Rechner, aber einfach zu bedienen und für Einsteiger und Experten geeignet Berechnung mit der konventionellen Methode verschiedene Ausgabedokumente z. B. für innerbetriebliche Kennzeichnung Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 20

21 In 4 Schritten zum Ergebnis 1. Anmeldung durchführen 2. Stoffe anlegen 3. Gemisch berechnen 4. Ausgabedokumente herunterladen Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 21

22 Dr. Thomas Martin Seite 22

23 Dr. Thomas Martin Seite 23

24 Dr. Thomas Martin Seite 24

25 Registrierung kostenfrei und automatisch Dr. Thomas Martin Seite 25

26 Dr. Thomas Martin Seite 26

27 Dr. Thomas Martin Seite 27

28 Dr. Thomas Martin Seite 28

29 Dr. Thomas Martin Seite 29

30 1. Beispiel: Flusssäure (Stofferfassung) Dr. Thomas Martin Seite 30

31 Dr. Thomas Martin Seite 31

32 Dr. Thomas Martin Seite 32

33 Dr. Thomas Martin Seite 33

34 Dr. Thomas Martin Seite 34

35 Anhang VII: Umwandlungstabelle (Auszug) begrenzte Gültigkeit in den Übergangsfristen für Fälle, in denen eine einfache Gleichsetzung möglich ist Hinweise Mindesteinstufung aus Anhang VI oder ggf. strengere Kategorie Dr. Thomas Martin Seite 35

36 Status der harmonisierte Einstufung / Legaleinstufung von Stoffen im Anhang VI CLP-Verordnung Anmerkungen bei physikalischen Gefahren ggf. zu prüfen oder abhängig von der konkreten Lieferung (z.b. Gase unter Druck; Entzündbare Feststoffe) *-Stoffe mit Mindesteinstufung (Lieferant ist zur Anpassung verpflichtet, sofern er über entsprechende Daten verfügt). Dr. Thomas Martin Seite 36

37 Gravierende Änderung im Status der Legaleinstufung Streichung der Anmerkung H in Anhang VI und alle Bezüge darauf in beiden Tabellen Klarstellung, dass bei allen im Anhang VI Teil 3 der CLP-V aufgeführten Stoffen auch hinsichtlich des alten Rechts (Stoffrichtlinie) Gefahren und Eigenschaften, die von Anhang VI Teil 3 nicht vorgegeben werden, anhand der verfügbaren Informationen dazu selbst einzustufen sind. (Ergänzungspflicht bei allen Listenstoffen). [Vorher war dies nur gefordert, wenn Anmerkung H vergeben war.] Dr. Thomas Martin Seite 37

38 Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO Methylacrylat (CAS: ) Index-No International Chemical Identification EC-No. CAS-No. Classification Suppl. hazard inform. Code(s) Labelling Codes Specific Conc. Limits, M- factors Notes Classification Annex I Dir 67/548/EEC methyl acrylate, methyl propenoate Hazard Code(s) Flam Liq. Acute Tox. Acute Tox Acute Tox. Eye Irrit. STOT Single Skin Irrit. Skin Sens. Class Hazard statement Code(s) Flam Liq. 2 H226 Acute Tox. 4* H302 2 H225 Acute Tox. 4 * 4* H332 H312 4 * H312 Acute Tox. 4 * 4* H302 H332 H319 Eye Irrit. 32 H335 H319 2 H315 STOT Single 3 H335 1 H317 Skin Irrit. 2 H315 Skin Sens. 1 H317 D F, R11 Xn, R20/21/22 Xi; R 36/37/38 R43 Dr. Thomas Martin Seite 38

39 Akute inhalative Toxizität GHS EU (bisher) LC 50 (inhalativ) mg/l/4 h LC 50 (inhalativ) mg/l/ 4 h GHS (Dämpfe) Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei Einatmen (H 332) Kategorie 3 Giftig bei Einatmen (H 331) Achtung EU (Gase und Dämpfe) Gesundheitsschädlich 20 2 Kategorie 2 Lebensgefahr bei Verschlucken (H 330) Gefahr Giftig 2 0,5 Kategorie 1 Lebensgefahr bei Verschlucken (H 330) Gefahr Sehr giftig 0,5 Gefahr Dr. Thomas Martin Seite 39

40 Anhang VI (Stoffliste) CLP-VO Methylacrylat (CAS: ) Index-No International Chemical Identification EC-No. CAS-No. Classification Suppl. hazard inform. Code(s) Labelling Codes Specific Conc. Limits, M- factors Notes Classification Annex I Dir 67/548/EEC methyl acrylate, methyl propenoate Hazard Code(s) Flam Liq. Acute Tox. Acute Tox Acute Tox. Eye Irrit. STOT Single Skin Irrit. Skin Sens. Class 2 4 * 4 * 4 * Hazard statement Code(s) Flam Liq. 2 H226 Acute Tox. 4* H302 Acute Tox. 4* H312 H225 H332 H312 H302 H319 H335 H315 H317 3 H331 Acute Tox. 4* H332 Eye Irrit. 2 H319 STOT Single 3 H335 Skin Irrit. 2 H315 Skin Sens. 1 H317 D F, R11 Xn, R20/21/22 Xi; R 36/37/38 R43 Dr. GHS Thomas / CLP-Verordnung Martin Dr. Thomas Martin - 03/ Seite 40

41 Kennzeichnung von Styrol nach Anhang VI ACHTUNG Entzündlich. (R10) Gesundheitsschädlich beim Einatmen. (R20) Reizt die Augen und die Haut. (R36/38) Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (S23) Flüssigkeit und Dampf entzündbar. (H226) Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H332) Verursacht Hautreizungen. (H315) Verursacht schwere Augenreizung. (H319) Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260) Schutzhandschuhe/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280) BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338) Dr. Thomas Martin Seite 41

42 Anhang VI Weitere Erkenntnisse ACHTUNG Flüssigkeit und Dampf entzündbar. (H226) Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H332) Verursacht Hautreizungen. (H315) Verursacht schwere Augenreizung. (H319) Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260) Schutzhandschuhe/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280) BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338) GEFAHR Flüssigkeit und Dampf entzündbar. (H226) Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H332) Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. (H304) Verursacht Hautreizungen. (H315) Verursacht schwere Augenreizung. (H319) Kann die Atemwege reizen. (H335) Schädigt das Hörvermögen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H372) Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260) Schutzhandschuhe/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280) BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338) Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.. (P403 + P233) Dr. Thomas Martin Seite 42

43 Kennzeichnung von Salzsäure, 0,1 molar (0,36 %ig)... Nicht kennzeichnungspflichtig nach Anhang VI... Spezifische Konzentrationsgrenzen im Anhang für Ätz/Reizwirkung und STOT SE 3 (< 10 % danach keine Einstufung!) ACHTUNG Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290) Nur im Originalbehälter aufbewahren. (P234) Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. (P390) (Erkenntnisquelle: hier z.b. Transporteinstufung!) Dr. Thomas Martin Seite 43

44 Dr. Thomas Martin Seite 44

45 Beispiel: Styrol im E&K-Verzeichnis der ECHA insgesamt 2463 Meldungen 27 verschiedenartige Einträge 2046 Meldungen der Anhang VI-Einstufung (unverändert) 111 Meldungen, darunter der führende Registrant (REACH) mit der erweiterten Einstufung etliche in sich fehlerhafte Einträge keine Möglichkeit, auf Hersteller zurückzuschließen kein Zugriff auf REACH-Daten Dr. Thomas Martin Seite 45

46 Beispiel: Natriumhydroxid im E&K-Verzeichnis der ECHA insgesamt 2463 Meldungen, 35 verschiedenartige Einträge 1437 Meldungen der Anhang VI-Einstufung (unverändert), 826 Meldungen ohne SCL Lead Registrant : Ergänzungen Metallkorrosiv Kat. 1 Schwere Augenschädigung Kat. 1 Dr. Thomas Martin Seite 46

47 Was tun in der Praxis im Arbeitsschutz allgemein? 1. Stoff ist in GisChem Angaben aus GisChem nutzen! 2. Unterschied basiert auf unterschiedlicher Datenlage zu * - Stoffen: Unterschied im Arbeitsschutz bis zum nicht relevant! 3. Einer der Hersteller hat schon nach REACH registriert (s. SDB). Vermutlich bessere Datenlage, eher zu bevorzugen. 4. Unterschied führt zu keinen Änderungen im Arbeitsschutz (z.b. zusätzlich metallkorrosiv, ) Unterschied nicht relevant! 5. Unterschied würde andere Arbeitsschutzmaßnahmen verursachen: Rückfrage bei Herstellern, ggf. vorher Info im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach weiteren Varianten suchen. Dr. Thomas Martin Seite 47

48 Dr. Thomas Martin Seite 48

49 Dr. Thomas Martin Seite 49

50 Dr. Thomas Martin Seite 50

51 Dr. Thomas Martin Seite 51

52 Dr. Thomas Martin Seite 52

53 Dr. Thomas Martin Seite 53

54 Stoffeingabe von Stoffen, die nicht im Anhang VI stehen Prinzipiell gleiches Vorgehen Unterschied: keine vorgewählten Einstufungen SCLs (Spezifische Konzentrationsgrenzwerte) sind ebenfalls nicht vorgegeben aber werden normalerweise bislang auch nicht von Herstellern vergeben Dr. Thomas Martin Seite 54

55 Dr. Thomas Martin Seite 55

56 Dr. Thomas Martin Seite 56

57 1. Beispiel: 0,4%ige Flusssäure Dr. Thomas Martin Seite 57

58 Dr. Thomas Martin Seite 58

59 Dr. Thomas Martin Seite 59

60 Automatische Konzentrationsberechnung Es ist nicht notwendig, auf 100% aufzufüllen das macht der Gemischrechner automatisch. Dr. Thomas Martin Seite 60

61 z.b.: - Studienergebnisse / Ätz-/Reiztest / Expertenbeurteilung - Bridging Principles Rückschluss aufgrund ähnlicher Gemische, für die Ergebnisse aus Messungen vorliegen Dr. Thomas Martin Seite 61

62 Dr. Thomas Martin Seite 62

63 Dr. Thomas Martin Seite 63

64 Ätz-/Reizwirkung (analog: Schwere Augenschädigung/Augenreizung) Zwei Prinzipien (Additiv / Nicht additiv) Unterschied: sehr geringe allgemeine Grenzwerte bei Nicht Additiv Unterscheidung: Gleichartige Stoffe (starke Säuren, starke Laugen, ionische Tenside): additiv ist oft sinnvoller! Dr. Thomas Martin Seite 64

65 Dr. Thomas Martin Seite 65

66 Dr. Thomas Martin Seite 66

67 Dr. Thomas Martin Seite 67

68 Dr. Thomas Martin Seite 68

69 Dr. Thomas Martin Seite 69

70 Dr. Thomas Martin Seite 70

71 Dr. Thomas Martin Seite 71

72 Download Auszug SDB Angaben zu ATE-Werten Dr. Thomas Martin Seite 72

73 Nicht alles kann berechnet werden Eingabe Flammpunkt Dr. Thomas Martin Seite 73

74 Vollständiges Etikett: Zusatzangaben notwendig Dr. Thomas Martin Seite 74

75 Vollständiges Etikett Beispiel Test Klebstoffmischung Dr. Thomas Martin Seite 75

76 Innerbetriebliche Kennzeichnung TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, veröffentlicht im Dezember 2011 Kennzeichnung bei den folgenden Tätigkeiten: mit Stoffen oder Gemischen in ortsbeweglichen Behältern, wie Standgefäßen oder Transportbehältern, mit zum Versand bereitgestellten Stoffen und Gemischen in Verpackungen oder Gefahr mit Stoffen und Gemischen im Arbeitsgang (Verzicht*) mit Stoffen oder Gemischen in ortsfesten Einrichtungen, wie Lagerbehältern, in loser Schüttung oder unverpackt, in Rohrleitungen oder Stoffe und Gemische, die sich im Produktionsgang befinden (Verzicht, wenn z.b. technisch nicht möglich*) mit Abfällen * Voraussetzung Unterweisung/Betriebsanweisung Dr. Thomas Martin / Antje Ermer Seite 76

77 Vereinfachte Kennzeichnung TRGS Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemischs sowie 2. Gefahrenpiktogramm(e) (CLP-Verordnung) bzw. Gefahrensymbol(e) und 3. Gefahrenbezeichnung(en) (RL 67/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG) + Angabe der Gefahr(en) auslösenden Komponente(n) als Option 2. und 3 der jeweiligen Hauptgefahr(en) durch die physikalischchemischen, die gesundheitsgefährdenden und die Gefahr umweltgefährlichen Wirkungen des Stoffes oder Gemisches Hauptgefahren Gefahren, die vorrangig die Schutzmaßnahmen (an den konkreten Arbeitsplätzen) bestimmen. Dr. Thomas Martin / Antje Ermer Seite 77

78 Vereinfachte Kennzeichnung z. B. für Standflaschen in Laboratorien mit Mengen für den Handgebrauch? Namen des Stoffes, der Zubereitung wenn Zubereitung, Bestandteile Gefahrensymbole Gefahrenbezeichnungen Dr. Thomas Martin / Antje Ermer Seite 78

79 Vereinfachte Kennzeichnung in Laboratorien TRGS 201 Es kann erforderlich sein, den Gefahrenhinweis in verkürzter Form oder andere Kurzinformationen zu ergänzen. System der DGUV des AK "Laboratorien" (Leitung Dr. T. H. Brock) System der vereinfachten Kennzeichnung für Laboratorien mit Piktogramm-Phrasen- Kombinationen, Gefahr auf GHS09 kann dabei verzichtet werden { } Dr. Thomas Martin / Antje Ermer Seite 79

80 Laboratorien Vorschlag des AK Laboratorien zur innerbetrieblichen Kennzeichnung von Labor-Standgefäßen - Lösung mit Klebeetiketten - Einkondensierter H-Satz unter dem Piktogramm - Prioritätsregeln mit max. 3 Piktogrammen Krebserzeugend Dr. Thomas Martin / Antje Ermer Seite 80

81 Dr. Thomas Martin Seite 81

82 Test Klebstoffmischung Dr. Thomas Martin Seite 82

83 Test Klebstoffmischung Dr. Thomas Martin Seite 83

84 Weiterentwicklungen des Gemischrechners Integration der 2. ATP Direktlinks zur Erzeugung von Betriebsanweisungen mit GisChem- Interaktiv Direktlink zur Aufnahme ins Gefahrstoffverzeichnis Importvorlage für Stoffe (Import einer formatierten XML oder Excel- Datei) Ergänzung / Präzisierung von Hilfetexten, wo nötig Fertigstellung einer englischen Übersetzung des Moduls???? Nutzeranregungen willkommen Dr. Thomas Martin Seite 84

85 GHS-Skat spielerische Annäherung an die neuen GHS-Symbole Bildkarten mit den neuen Gefahrenpiktogrammen Bezugsquelle: medienshop.bgrci.de Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 85

86 GHS-Zuordnungsübung Umstufungen vom bisherigen System ins GHS-System als Tafelbild an die Wand heften 36 DIN A4 große Blätter aus Karton, auf denen die alten und die neuen Symbole abgebildet sind Anleitung und CD mit erläuternder PowerPoint- Präsentation Bezugsquelle: medienshop.bgrci.de Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 86

87 Sicherheitskurzgespräch SKG 002 GHS - Global Harmonisiertes System Unterweisungshilfe mehrere Lektionen mit Erläuterungen ausführliche Anwendungshinweise Bezugsquelle: medienshop.bgrci.de Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 87

88 Merkblattserie M 060 Merkblatt M 060 Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun? Merkblatt M Kompaktinformation GHS Veranstaltungs- und Seminarunterlagen Faltblatt M GHS - Chemikalien weltweit einheitlich kennzeichnen (kurz und kompakt für jeden Mitarbeiter) Bezugsquelle: medienshop.bgrci.de Dr. Thomas Martin, BG RCI, Prävention Seite 88

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