VdS-Richtlinien für das Sicherheitsmanagement. VdS Bauliche Objekte. Teil 1, Verfahren. VdS : (01)
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- Maria Beckenbauer
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1 VdS-Richtlinien für das Sicherheitsmanagement VdS Bauliche Objekte Teil 1, Verfahren VdS : (01)
2 Herausgeber und Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH Amsterdamer Str D Köln Telefon: (0221) ; Fax: (0221) Copyright by VdS Schadenverhütung GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
3 VdS : (01) Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren VdS-Richtlinien für das Sicherheitsmanagement Bauliche Objekte Teil 1, Verfahren Die vorliegende Publikation ist unverbindlich. Die Versicherer können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen. Inhalt 1 Allgemeines Motivation Grundlagen Anwendungshinweise Gültigkeit Normative Verweise Begriffe, Definitionen und Abkürzungen Begriffe und Definitionen Zertifizierungsverfahren Auftrag Dokumentation Auditierung Reifegradprüfung und Auditplanung Audit Abweichungen und Verbesserungsmaßnahmen Kurzfristig angekündigte Audits Ausstellung des Zertifikates Überwachungsaudit, Re-Zertifizierung, Änderung, Ergänzung Re-Zertifizierung Änderung/Ergänzung von Zertifikaten Wiederaufnahme von widerrufenen oder eingeschränkten Zertifizierungen Widerruf/Einschränkung... 9 Werbung Gebühren Sonstiges Verpflichtungen des Auftraggebers Allgemeine Geschäftsbedingungen Nebenabreden Anhang A Auftrag
4 Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren VdS : (01) 1 Allgemeines 1.1 Motivation Gebäude und Gebäudekomplexe, im Folgenden Objekte genannt, haben unter anderem die Aufgabe, einen angemessenen Schutz für ihre Nutzer zu bieten. Diese Aufgabe umfasst neben dem Schutz gegen Umwelteinflüsse ebenfalls beispielsweise die Sicherung gegen unberechtigten Zutritt oder unberechtigten Zugriff auf im Gebäude verwahrte Dinge. Auch Vandalismus im Außen- oder Innenbereich des Gebäudes kann ein Schutzziel darstellen. Insbesondere bei gewerblicher oder industrieller Nutzung von Objekten ermöglicht das proaktive Management von Sicherheitsrisiken Vertrauen bei den Stakeholdern aufzubauen, da die Verlässlichkeit des erwarteten Schutzes gewährleistet ist, sodass sich das im Objekt befindliche Gewerbe seinen eigentlichen Aufgaben widmen kann. Zur Abwehr von Gefahren stehen etablierte Sicherungsstandards, insbesondere die Richtlinien von VdS Schadenverhütung GmbH oder einschlägige Normen zur Verfügung. Vorhandene Standards werden in den vorliegenden Richtlinien auf das Objekt bezogen betrachtet. Dadurch ist es dem Objektbetreiber möglich, ein Sicherheitskonzept für das Objekt in seiner Gesamtheit zu erarbeiten und zu implementieren. 1.2 Grundlagen Grundlagen dieser VdS-Richtlinien sind die Anforderungen der Richtlinien VdS Die Zertifizierungsstelle von VdS Schadenverhütung (nachstehend VdS-Zertifizierungsstelle genannt) führt nach Beauftragung ein unabhängiges und unparteiliches Zertifizierungsverfahren des Sicherheitsmanagements in Bezug auf Objekte gemäß VdS durch. Zertifizierungsaufträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Eine Bevorteilung einzelner Auftraggeber erfolgt nicht. Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens werden keine Beratungen durchgeführt. Aussagen hinsichtlich der Ausführungsqualität einzelner Sicherungslösungen werden im Rahmen der Zertifizierung nicht gemacht. 1.3 Anwendungshinweise Der Ablauf des Verfahrens orientiert sich an folgender Aufstellung: 1) Kundenanfrage 2) Definition des Zertifizierungsziels durch den Kunden und VdS sowie Definition der zur Reifegradprüfung erforderlichen Dokumentation 3) Einreichung und Vorbewertung der zur Reifegradprüfung erforderlichen Dokumentation 4) Angebot 5) Auftragserteilung 6) Reifegradprüfung (off- oder on-site) 7) Audit (on-site) 8) Zertifizierungsentscheidung 9) Erteilung der Zertifizierung 10) Jährliches Überwachungsaudit durch VdS 11) Verlängerungsauftrag 12) Re-Zertifizierung nach Ablauf von 3 Jahren 4
5 VdS : (01) Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren 1.4 Gültigkeit Diese Richtlinien sind gültig ab Normative Verweise Diese Richtlinien enthalten datierte und undatierte Verweise auf andere Regelwerke. Die Verweise erfolgen in den entsprechenden Abschnitten, die Titel werden im Folgenden aufgeführt. Änderungen oder Ergänzungen datierter Regelwerke gelten nur, wenn sie durch Änderung dieser Richtlinien bekannt gegeben werden. Von undatierten Regelwerken gilt die jeweils zuletzt veröffentlichte Fassung. VdS 3177 AGB der VdS Schadenverhütung GmbH für die Erbringung von Prüf- und Zertifizierungsdienstleistungen VdS VdS-Richtlinien für das Sicherheitsmanagement, Bauliche Objekte, Teil 2, Anforderungen 3 Begriffe, Definitionen und Abkürzungen 3.1 Begriffe und Definitionen Audit: systematischer, unabhängiger, dokumentierter Prozess zur Erlangung von Aufzeichnungen, Darlegungen von Fakten oder anderen relevanten Informationen und deren objektiver Begutachtung, um zu ermitteln, inwieweit festgelegte Anforderungen erfüllt sind Auditor: Person mit den dargelegten persönlichen Eigenschaften und der Kompetenz, ein Audit durchzuführen 4 Zertifizierungsverfahren 4.1 Auftrag Die Erst- oder Re-Zertifizierung kann schriftlich unter Verwendung des beiliegenden Vordrucks (Anhang A) bei der VdS-Zertifizierungsstelle beauftragt werden. Liegen der VdS-Zertifizierungsstelle nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beauftragung sämtliche, neben dem Auftrag notwendigen Unterlagen vor, wird die Bearbeitung des Auftrages abgebrochen. Ebenso wird die Bearbeitung des Auftrages abgebrochen, wenn das Erstzertifizierungsverfahren nicht innerhalb von 18 Monaten nach Beauftragung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden kann. Die bis dahin in Papierform erhaltenen Unterlagen werden an den Auftraggeber zurückgesandt; elektronische Daten werden gelöscht. Alle Aufwendungen, die der VdS-Zertifizierungsstelle bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Danach kann das Erstzertifizierungsverfahren nur durch einen neuen Auftrag wieder aufgenommen werden. Nur vollständig ausgefüllte Aufträge können bearbeitet werden. In Ausnahmefällen können Teile der Dokumentation nachgeliefert werden hierzu ist eine Klärung mit der VdS-Zertifizierungsstelle erforderlich. Die VdS-Zertifizierungsstelle ist berechtigt, weitere Unterlagen oder Erläuterungen zum Auftrag nachzufordern, die der Auftraggeber in einer angemessenen Frist von i. d. R. 5
6 Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren VdS : (01) 4 Wochen nachliefern muss (Abweichungen hiervon sind mit der VdS-Zertifizierungsstelle abzustimmen). Hinweis: Die Übermittlung der Dokumentation sollte verschlüsselt erfolgen. 4.2 Dokumentation Die Abwicklung des Schriftverkehrs und die Auditierung erfolgen in deutscher oder englischer Sprache. Der Auftraggeber muss VdS die folgenden Dokumente grundsätzlich in elektronischer Form einreichen. Hiervon ausgenommen ist der Auftrag, der alternativ papierschriftlich eingereicht werden kann. Erforderliche Dokumente zur Angebotserstellung: Angaben zu VdS , Abschnitt 7.1 Definition des Geltungsbereiches Prozessbeschreibung VdS , Abschnitt 7 (ggfs. als Entwurf) 4.3 Auditierung Reifegradprüfung und Auditplanung Die Reifegradprüfung ist Basis für die Auditplanung. Sie kann vor Ort oder bei VdS erfolgen. Zur Umsetzung der Reifegradprüfung werden sämtliche vorliegenden Dokumente überprüft und bewertet. Dazu können weitere Teile der Dokumentation beim Auftraggeber angefordert werden, z. B. Prozess- und/oder Ablaufbeschreibungen des Sicherheitsmanagements Verfahrens- und/oder Betriebsanweisungen Liste der Assets Gefährdungen Risiken Maßnahmen Aufzeichnungen der durchgeführten Ergebniskontrollen und Überwachungsaudits sonstigen Systemaufzeichnungen Vor jedem Audit wird der Auditaufwand ermittelt. Das geschieht auf Grundlage der Ergebnisse der Reifegradprüfung sowie der Größe, Struktur und der Tätigkeitsfelder Die Dokumentation muss der zum Zeitpunkt der Auditierung aktuellen Version entsprechen. Wurde ein ausreichender Reifegrad ermittelt, wird mit dem Auftraggeber ein Auditplan abgestimmt, der das Vorgehen während des Audits beschreibt Audit Nach der Bestätigung des Auftrages durch die VdS-Zertifizierungsstelle wird im Rahmen des Audits die Erfüllung der zugrundeliegenden Richtlinienanforderungen überprüft. Jedes Audit wird beim Auftraggeber von mindestens einem Auditor durchgeführt. Während der 6
7 VdS : (01) Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren Auditierung wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß VdS begutachtet und in einem schriftlichen Auditbericht bewertet. Änderungen des Auftrags (siehe Abschnitt 4.1), die dem Auditor vom Auftraggeber vor Ort mitgeteilt werden und eine Verlängerung der Auditzeit erfordern, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden Abweichungen und Verbesserungsmaßnahmen Bei Nichterfüllung von Richtlinienforderungen wird vom Auditor in der Regel ein Abweichungsbericht erstellt, in dem die Nichterfüllung der Sollvorgaben detailliert beschrieben wird. Vom Auftraggeber müssen geeignete Maßnahmen durchgeführt werden, um die Sollvorgaben zu erreichen. Die entsprechenden Korrekturmaßnahmen sind dem Auditor nachzuweisen. Bereits bei der Erstellung des Abweichungsberichts wird vom Auditor festgelegt, ob dieser Nachweis auf schriftlichem Wege erfolgen kann oder ob ein Nachaudit durchgeführt werden muss. Werden die Abweichungen nicht in der festgelegten Frist beseitigt, wird dem Auftraggeber mitgeteilt, dass er sein Zertifizierungsverfahren gefährdet. Er erhält dann noch einmal eine Frist von einem Monat, innerhalb der er die Durchführung der Korrekturmaßnahmen nachweisen kann. Wenn der Auftraggeber die durchgeführten Korrekturmaßnahmen auch innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen hat, muss ein Nachaudit durchgeführt werden oder das Verfahren wird abgebrochen. Wird vom Auditor eine Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen erkannt, die nicht als Abweichung gewertet werden muss, werden dem Auftraggeber Verbesserungsmaßnahmen vorgegeben. Hierzu kann der Auditor anstelle des Abweichungsberichts das Formular Verbesserungsmaßnahmen verwenden. Verbesserungsmaßnahmen zur Behebung eines solchen Sachverhalts müssen vom Auftraggeber bis zum nächsten Audit realisiert werden. Sofern die erforderlichen Maßnahmen vom Auftraggeber nicht durchgeführt werden, wird dies vom Auditor beim nächsten Audit als Abweichung dokumentiert Kurzfristig angekündigte Audits In besonderen Fällen kann die Durchführung von zusätzlichen, kurzfristig angekündigten Audits erforderlich werden. Solche Fälle können begründet sein z. B. durch die Notwendigkeit der Nachverfolgung von Einsprüchen, Beschwerden oder Änderungen sowie als Konsequenz auf das Wiedereinsetzen von eingeschränkten oder widerrufenen Zertifikaten. Für kurzfristig angekündigte Audits wird ebenfalls ein Auditplan erstellt. Die VdS-Zertifizierungsstelle wird bei der Auswahl des Auditteams zusätzliche Sorgfalt walten lassen, da dem Auftraggeber in diesem Fall die Möglichkeit fehlt, gegen Mitglieder des Auditteams Einwand zu erheben. 4.4 Ausstellung des Zertifikates Nach positivem Abschluss des Audits, ggf. nach vorheriger Umsetzung bekannt gegebener Korrekturmaßnahmen, werden die Auditergebnisse einem Mitarbeiter der VdS-Zertifizierungsstelle, der nicht an der Auditierung teilgenommen hat, zur unabhängigen Beurteilung der Zertifizierungswürdigkeit vorgelegt. Dieser Mitarbeiter kann weitere Nachweise vom Auftraggeber fordern. Bei positiver Beurteilung wird nach nochmaliger formaler Überprüfung durch die Leitung der Zertifizierungsstelle ein Zertifikat ausgestellt und dem Auftraggeber übersandt. Die Gültigkeitsdauer der Zertifikate beträgt in der Regel 3 Jahre. Das Zertifikat wird in deutscher Sprache ausgestellt. Auf Wunsch des Auftraggebers können Zertifikate auch englischsprachig ausgestellt werden. 7
8 Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren VdS : (01) 4.5 Überwachungsaudit, Re-Zertifizierung, Änderung, Ergänzung Nach der erfolgreichen Zertifizierung stimmt der Auditor mit dem Auftraggeber einen Termin für das erste Überwachungsaudit ab. Zeitgleich wird der Auftraggeber aufgefordert, den Auditor bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt vor dem terminierten Überwachungsaudit über zwischenzeitlich erfolgte Änderungen in den Tätigkeiten, der Dokumentation oder der Organisation des Auftraggebers zu informieren. Das erste Überwachungsaudit soll in der Regel 11 Monate ± 2 Monate, das zweite Überwachungsaudit 22 Monate ± 2 Monate nach dem Beginn der Laufzeit des Zertifikates durchgeführt werden. Sollte aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ein Überwachungsaudit nicht innerhalb der vorgegebenen Zeiträume durchgeführt werden können, so kann das Zertifikat widerrufen werden (siehe Abschnitt 5). Werden beim Überwachungsaudit entweder bei der Kontrolle eingereichter Informationen oder beim entsprechenden Audit vor Ort Abweichungen zu den Anforderungen oder zu den vom Auftraggeber gemachten Angaben und den Gegebenheiten vor Ort festgestellt, wird der Auftraggeber zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist (maximal 2 Monate) aufgefordert (siehe Abschnitt 4.3.3). Werden die Abweichungen nicht in der festgelegten Frist beseitigt, wird dem Auftraggeber mitgeteilt, dass er seine Zertifizierung gefährdet. Er erhält dann noch einmal eine Frist von einem Monat, innerhalb der er die Korrekturmaßnahmen nachweisen kann. Sollte auch diese Frist ohne Einreichung entsprechender Nachweise ablaufen, muss das Zertifikat von der VdS-Zertifizierungsstelle widerrufen werden (siehe Abschnitt 5). Nach positivem Abschluss des Überwachungsaudits und falls erforderlich der Korrekturmaßnahmen werden die Auditergebnisse einem Mitarbeiter der VdS-Zertifizierungsstelle, der nicht an der Auditierung teilgenommen hat, zur unabhängigen Beurteilung der weiteren Zertifizierungswürdigkeit vorgelegt. Dieser Mitarbeiter kann ergänzende Nachweise vom Auftraggeber fordern Re-Zertifizierung Die Gültigkeit der Zertifizierung kann durch Beauftragung einer Re-Zertifizierung erneuert werden. Nach dem zweiten Überwachungsaudit reicht der Auftraggeber dazu einen entsprechend ausgefüllten Auftragsvordruck bei VdS ein. Dieser Auftrag zur sogenannten Re-Zertifizierung (siehe Anhang A) muss der VdS-Zertifizierungsstelle spätestens 6 Monate vor Ablauf des Zertifikats vorliegen. Voraussetzung für die Re-Zertifizierung ist der erfolgreiche Abschluss eines Re-Audits. Das Re-Audit kann frühestens 4 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates durchgeführt werden. Das Re-Audit stellt ein komprimiertes Audit dar, in dem alle Forderungen der VdS geprüft werden. Abweichungen und Verbesserungsmaßnahmen werden gemäß Abschnitt behandelt, jedoch ohne die Möglichkeit eines Nachaudits nach Ablauf der noch gültigen Zertifikatslaufzeit. Die Ausstellung eines neuen Zertifikates erfolgt dann gemäß Abschnitt 4.4. Dabei wird nach Möglichkeit ein Zertifikat ausgestellt, dessen Laufzeit nahtlos an das alte Zertifikat anschließt. Nach Ablauf der Gültigkeit des ursprünglichen Zertifikates darf kein Re-Zertifizierungsverfahren mehr angeboten werden. Dieses muss dann durch ein Erstzertifizierungsverfahren ersetzt werden (siehe Abschnitte ). 8
9 VdS : (01) Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren Änderung/Ergänzung von Zertifikaten Ergänzungen (z. B. Erweiterung des Geltungsbereiches) oder Änderungen (z. B. Änderungen der Zertifizierungsgrundlagen, Umzug oder Umfirmierung) während der Laufzeit des Zertifikates sind schriftlich zu beauftragen (siehe Anhang A). In der Regel muss dann durch ein Audit nachgewiesen werden, dass die Anforderungen der VdS noch erfüllt sind. Ergänzungen und Änderungen von Zertifikaten können auch im Rahmen von Überwachungsaudits geprüft werden. Geringfügige Änderungen und Ergänzungen (z. B. Änderung der Firmenbezeichnung) können auch ohne ein Audit vor Ort erfolgen. Einzelheiten dazu sind mit der VdS-Zertifizierungsstelle abzustimmen Wiederaufnahme von widerrufenen oder eingeschränkten Zertifizierungen Ein durch Widerruf/Einschränkung (siehe Abschnitt 5) ungültig gewordenes VdS-Zertifikat kann nur mit einer Frist von 6 Monaten innerhalb des ursprünglichen Gültigkeitszeitraums durch ein Wiederaufnahmeverfahren wieder eingesetzt werden. Die Beauftragung hierzu erfolgt unter Verwendung der Aufträge gemäß Anhang A. Zur Wiederaufnahme der Zertifizierung muss ein Re-Audit durchgeführt werden, in dem insbesondere die Mängel auditiert werden, die zum Widerruf bzw. zur Einschränkung des Zertifikates geführt haben. Dabei bestimmt der erfolgreiche Abschluss des Re-Zertifizierungsverfahrens den Beginn des Zertifizierungszeitraumes. Das ursprüngliche Ende der Zertifikatsgültigkeit und die Zertifizierungsnummer werden beibehalten. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist bzw. der ursprünglichen Zertifikatsgültigkeit muss ein vollständiges Erstzertifizierungsverfahren (siehe Abschnitte ) durchgeführt werden. 5 Widerruf/Einschränkung Zertifikate können widerrufen und damit ungültig bzw. im Geltungsbereich eingeschränkt und damit teilweise ungültig werden. Der Widerruf/die Einschränkung erfolgt, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden Richtlinien oder Normen sich ändern und diese Änderungen vom Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden der Auftraggeber es dauerhaft oder schwerwiegend versäumt hat, die Zertifizierungsanforderungen für alle Teile des Geltungsbereiches zu erfüllen bei den Überwachungsaudits Abweichungen festgestellt werden und diese nicht innerhalb von 3 Monaten vom Auftraggeber behoben werden Zertifikate oder das Zertifizierungslogo nicht korrekt verwendet werden (z. B. durch Missbrauch oder unlautere Werbung) der Auftraggeber seinen Pflichten gegenüber VdS Schadenverhütung GmbH (z. B. Zahlung von Gebühren) verletzt Überwachungsaudits nicht rechtzeitig durchgeführt werden sich der Auftraggeber in dieser oder einer anderen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien als unzuverlässig erweist (z. B. Täuschung, Kompromittierung) der Auftraggeber den Widerruf/die Einschränkung freiwillig schriftlich verlangt. Der Widerruf/die Einschränkung der Zertifizierung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Dagegen kann innerhalb von 2 Monaten Einspruch erhoben werden. 9
10 Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren VdS : (01) Nach dem Widerruf/der Einschränkung des Zertifikates verpflichtet sich der Auftraggeber, jegliche Werbung, die sich in irgendeiner Weise auf die Zertifizierung bezieht, sofort zu unterlassen bzw. zu korrigieren und sämtliche von der Zertifizierungsstelle geforderten Zertifizierungsdokumente zurückzugeben. Die VdS-Zertifizierungsstelle muss auf Anfragen einer beliebigen Partei den gegenwärtigen Zertifizierungsstatus korrekt angeben. 6 Werbung Die Werbung mit der VdS-Zertifizierung muss den Inhalt des aktuell ausgestellten Zertifikates korrekt wiedergeben. Die Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass Produkte oder Dienstleistungen des Auftraggebers VdS-zertifiziert wurden oder dass eine VdS-Anerkennung z. B. als Errichterunternehmen ausgesprochen wurde; es sei denn, es bestehen solche Anerkennungen. Die diesbezüglichen Vorgaben auf dem Zertifikat sind einzuhalten. Es ist untersagt, die Marke VdS oder Abwandlungen hiervon bzw. die Zertifizierung als solche in die Firmenbezeichnung aufzunehmen. Der Auftraggeber darf auf seine VdS Zertifizierung mit folgendem Logo hinweisen: Das Logo darf unter Beibehaltung der Proportionen vergrößert oder verkleinert werden. Eine Mindesthöhe von 13 mm für die quadratische Umrandung des VdS-Zeichens darf nicht unterschritten werden. Bei Farbdruck ist HKS 42 (oder eine vergleichbare Farbe) zu verwenden. Das Logo darf auf Briefköpfen, Werbeschriften und Veröffentlichungen des Auftraggebers verwendet werden, nicht jedoch direkt auf Produkten oder Produktverpackungen. Das Logo darf nicht in Verbindung mit Leistungen des Auftraggebers gebracht werden, die nicht durch den Zertifizierungsumfang abgedeckt sind. Das Zeichen darf nicht auf Produkten oder Produktverpackungen des Auftraggebers aufgebracht werden. Im Zweifelsfall sind die Werbung und die Verwendung des Logos mit der VdS-Zertifizierungsstelle abzustimmen. 7 Gebühren Das Zertifizierungsverfahren sowie die Prüf- und Audittätigkeiten der VdS-Zertifizierungsstelle sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren kann der Gebührentabelle der VdS-Zertifizierungsstelle entnommen werden. Die Gebührentabelle wird dem Auftraggeber auf Anfrage zugesandt. Für die Berechnung der Leistungen gelten die Gebühren nach Maßgabe der Gebührentabelle zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wird ein vereinbarter Audittermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, abgesagt oder verschoben, werden dem Auftraggeber folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Bei einer Absage/Verschiebung, die kurzfristiger als vier Wochen vor dem vereinbarten Audittermin erfolgt: 25 % der veranschlagten Auditkosten. 10
11 VdS : (01) Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren Bei einer Absage/Verschiebung, die kurzfristiger als zwei Wochen vor dem vereinbarten Audittermin erfolgt: 50 % der veranschlagten Auditkosten. Bei einer Absage/Verschiebung, die kurzfristiger als eine Woche vor dem vereinbarten Audittermin erfolgt: 100 % der veranschlagten Auditkosten. Die veranschlagten Auditkosten werden nach gültiger Gebührentabelle ermittelt. Reisekosten werden nur berechnet, sofern Stornierungskosten entstanden sind. 8 Sonstiges 8.1 Verpflichtungen des Auftraggebers Der Auftraggeber muss alle Beanstandungen mit Bezug auf die Zertifizierung und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen detailliert aufzeichnen und dem Auditor auf Verlangen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der VdS-Zertifizierungsstelle unverzüglich alle Änderungen mit Bezug auf die Zertifizierung mitzuteilen. Hierzu gehören auch Änderungen wie Umzug, Umfirmierung oder ein Personalwechsel in der Führungsebene bzw. von vertretungsberechtigten Personen. Weiterhin verpflichtet er sich, sich in regelmäßigen Abständen im Internet unter der Adresse zu informieren, ob neue, für ihn zutreffende Regelwerke von der VdS-Zertifizierungsstelle veröffentlicht wurden. Zu diesen Regelwerken gehören auch Merkblätter und Hinweise, die Bestandteil dieser Richtlinien sind. Zusätzlich zu dem Angebot im Internet können alle Regelwerke auch in Papierform schriftlich angefordert werden bei. 8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Es gelten die AGB VdS 3177 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Ergänzend dazu gilt, dass VdS Schadenverhütung mit der Zertifizierung nach diesen Richtlinien keine Aussage über die Ordnungsgemäßheit und Funktionsfähigkeit einzelner Sicherungslösungen trifft. Dies gilt insbesondere auch für Sicherungslösungen, die im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens durch VdS Schadenverhütung GmbH stichprobenartig geprüft werden. 8.3 Nebenabreden Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 11
12 Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren VdS : (01) Anhang A Auftrag 12
13 VdS : (01) Bauliche Objekte - Teil 1, Verfahren Hinweise zu Auftragsformular Der Auftrag ist als beschreibbares PDF-Formular verfügbar. Bevor Sie den Auftrag ausfüllen, lesen Sie bitte die VdS-Richtlinien für die Objektsicherheit, Sicherungstechnik für bauliche Objekte, Konzept für gewerbliche Objekte und Wohngebäude, Teil 1, Anerkennungsverfahren sowie Teil 2, Anforderungen und die folgenden Hinweise zum Auftragsformular sorgfältig durch. (A.1) (B.1 B.7) (C.1) (C.2 C.9) (D.1 D.3) (E.1) (F.1) Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, die den Auftrag erteilt; sie kann durch eine berechtigte Person (B.2) vertreten werden. Angaben, die zur Identifizierung des Auftraggebers bzw. für den weiteren Verfahrensablauf erforderlich sind. Benennung des Objekts, für das die Zertifizierung beauftragt wird. Angaben, die zur Identifizierung des Objekts gemäß (C.1.) bzw. für den weiteren Verfahrensablauf erforderlich sind. Angaben zu ggf. vorab involviertem Beratungsunternehmen. Auf Wunsch wird ein englischsprachiges Zertifikat ausgestellt. Einverständniserklärung zur Übersendung themenbezogener Information. 13
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