Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 6 U 28/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 O 184/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urtei l In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung der Frau S... M..., Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e n die Steuerberaterkammer..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten R...S..., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt... - Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte, hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ZP 650 Urteil OLG allgemein

2 - 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und die Richterin am Oberlandesgericht... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2005 für R e c h t erkannt: Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam 51 O 184/04 wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig. T a t b e s t a n d Die verfügungsbeklagte Steuerberaterkammer versandte das Rundschreiben 32/2004 vom (Bl. 31 d. A.) an "die Mitglieder der Steuerberaterkammer... und weiteren Beratungsstellen", in denen sie darüber unterrichtete, dass sie vor dem Landgericht Cottbus ein Urteil vom gegen die - namentlich genannte - Verfügungsklägerin erwirkt hat, mit der dieser untersagt wurde, "Buchführung" anzubieten und zu erbringen, sowie damit zu werben, insbesondere das Gewerbe unter "Buchführungsbüro" zu führen. Nach Mitteilung des Unterlassungstenors heißt es : "(n. rkr.)". Gegen dieses im Rundschreiben erwähnte Urteil legte die Verfügungsklägerin beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung ein (Az.: 6 U 108/04). Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Berufung mit am verkündetem Urteil zurück, ließ jedoch die Revision zu. Die Verfügungsklägerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, die dort noch unter dem Aktenzeichen I ZR 142/05 anhängig ist. Von der Existenz des Rundschreibens vom erfuhr die Verfügungsklägerin durch eine Mitteilung des Bundesverbandes selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter vom (Bl. 48 d. A.).

3 - 3 - Die Verfügungsklägerin hat auf ihren Antrag vom beim Landgericht Potsdam am eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, eine derartige Mitteilung betreffend die Verfügungsklägerin zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Die Verfügungsklägerin hat gemeint, das Verhalten der Verfügungsbeklagten verstoße gegen 12 Abs. 3 UWG. Die Verfügungsbeklagte habe das Urteil unerlaubt veröffentlicht. Erschwerend trete hinzu, dass das Urteil nicht rechtskräftig sei, die Steuerberater wüssten im Zweifel nicht, was sich hinter dem Kürzel "n. rkr." verberge. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten sei wettbewerbswidrig, weil sie sie, die Verfügungsklägerin, als Rechtsbrecherin darstelle. Die Steuerberater und weiteren Beratungsstellen würden infolgedessen die Verfügungsklägerin nicht mehr beauftragen. Ihr Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus den Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hat gemeint, zwischen den Parteien bestehe kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Sie sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, ihre Kammermitglieder in entsprechender Weise darüber zu unterrichten, dass sie Wettbewerbsverletzer gerichtlich verfolge. Dies gehöre zu ihrem verfassungsrechtlichen Recht der Selbstverwaltung. Das Schreiben solle außerdem ihre Mitglieder davor warnen, sich mit der Verfügungsklägerin einzulassen, da deren angebotene Tätigkeiten gesetzlich untersagt seien. Das Schreiben sei auch keine öffentliche Bekanntmachung, weil es nur an einen begrenzten Personenkreis gerichtet sei. Die Verfügungsbeklagte meint weiter, eine einstweilige Verfügung dürfe auch deshalb nicht

4 - 4 - ergehen, weil es an der Dringlichkeit fehle. Der Verfügungsantrag sei erst mehrere Monate nach Versendung des Rundschreibens gestellt worden. Außerdem sei der behauptete Wettbewerbsverstoß beendet und seiner Natur nach erst nach längerer Zeit wiederholbar. Deshalb fehle es auch an der Wiederholungsgefahr. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom mit am verkündeten Urteil wieder aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche aus dem UWG stünden der Verfügungsklägerin nicht zu, weil sie nicht im Wettbewerb zu der Verfügungsbeklagten stehe. Auch Ansprüche aus den 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. 12 UWG seien nicht gegeben. Die Verfügungsbeklagte habe durch ihr Rundschreiben an ihre Mitglieder das Urteil nicht öffentlich bekannt gemacht, weil sie es nicht an einen unbestimmten, sondern an einen bestimmten Personenkreis versandt habe. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin gemäß den 823 Abs. 1, 1004 BGB, weil allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung vorliege. Die Verfügungsbeklagte habe zwar das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin verletzt, dies habe sie jedoch in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan. Denn sie habe durch die namentliche Nennung der Verfügungsklägerin ihre Mitglieder in die Lage versetzt, eine mögliche vertraglichen Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin in zulässiger Weise zu gestalten. Gegen dieses Urteil, ihr zugestellt am , richtet sich die am bei Gericht eingegangene Berufung der Verfügungsklägerin, die sie mit am eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Verfügungsklägerin meint, im vorliegenden Verfahren müsse von dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien ausgegangen werden. Schließlich werde in dem Verfahren, dessen Urteil die Verfügungsbeklagte in dem beanstandeten Rundschreiben erwähnt, festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die Verfügungsbeklagte habe das Rundschreiben nicht an einen begrenzten Personenkreis versandt. Die Verfügungsklägerin werde vor aller Öffentlichkeit in ihrer gewerblichen Tätigkeit diffamiert und herabgemindert. Die Verfügungsbeklagte habe es unterlassen, eine gerichtliche Gestattung der Veröffentlichung in ihren Kammermitteilungen herbeizuführen. Das beanstandete Rundschreiben der Verfügungsbeklagten sei deshalb nicht zulässig. Wenn das Urteil des Landgerichts Cottbus vom Bundesgerichtshof aufgehoben werde, stehe fest, dass die Verfü-

5 - 5 - gungsbeklagte eine falsche Information an die Adressaten des Rundschreibens verbreitet habe. Die Verfügungsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom O 184/04 - abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen: die Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von ,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, die Mitteilung betreffend die Verfügungsklägerin an die Mitglieder der Verfügungsbeklagten und weitere Beratungsstellen, wie nachstehend wiedergegeben zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Wir nehmen Bezug auf die Kammermitteilung 03/04 Tz. 12 und informieren Sie über die Tätigkeit der Kammer bei der Abwehr unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen im Zeitraum bis wie folgt:... Mit Urteil vom des Landgerichts Cottbus, AZ: 11 O 86/03 wird Frau S... M...,..., bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken "Buchführung" anzubieten und zu erbringen, sowie damit zu werben, insbesondere das Gewerbe unter "Buchführungsbüro" zu führen (n. rkr.)." Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Sie trägt vor, das Rundschreiben und die namentliche Nennung der Verfügungsklägerin diene der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Es habe eine Warnfunktion für die Mitglieder der Verfügungsbeklagten, sich wegen berufsrechtlicher Inkompatibilität mit der Verfügungsklägerin nicht einzulassen. Das Rundschreiben diene schließlich der sachgerechten Information der Kammermitglie-

6 - 6 - der, damit diese im Rahmen ihrer Marktbeobachtung auf mögliche weitere Verletzungen seitens der Verfügungsklägerin achteten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die gemäß den 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Verfügungsklägerin hat keinen Erfolg. Die von ihr begehrte einstweilige Verfügung kann nicht erlassen werden. Ihr steht gegen die Verfügungsbeklagte kein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Unabhängig von der materiellen Anspruchsgrundlage steht einem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin schon der Umstand entgegen, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr ist sowohl für wettbewerbsrechtliche als auch deliktische Unterlassungsansprüche materielle Anspruchsvoraussetzung. Sie ist hinsichtlich des hier konkret beanstandeten Rundschreibens nicht gegeben. Ausweislich des beanstandeten Rundschreibens und ausweislich des im Berufungsverfahren weiter vorgelegten Rundschreibens 11/2003 handelt es sich bei den Rundschreiben der Verfügungsbeklagten um vierteljährliche Tätigkeitsberichte der Verfügungsbeklagten. Über das dritte Quartal 2004, um das es hier geht, wird die Verfügungsbeklagte nicht noch einmal in der von der Verfügungsklägerin beanstandeten Form berichten. Andere Ansprüche, die bei einmaligen Verletzungshandlungen in Betracht kommen, hat die Verfügungsklägerin nicht geltend gemacht. Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht vor. 1.) Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß den 8, 3, 4 Nr. 10 UWG steht der Verfügungsklägerin nicht zu.

7 - 7 - Das Rundschreiben der Verfügungsbeklagten stellt keine Wettbewerbshandlung dar, die die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten untersagen lassen kann. Zwar stehen die Verfügungsklägerin und die Mitglieder der Verfügungsbeklagten im Wettbewerb miteinander. Sie konkurrieren um Kunden, die als Steuerpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Steuerrechtspflege nachfragen. Der Markt, auf dem sie sich begegnen, ist damit jedoch ein Markt, auf den die von der Verfügungsklägerin beanstandete Informationsmaßnahme keinen Einfluss hat. Denn das von der Verfügungsklägerin beanstandete Rundschreiben richtet sich allein an die Mitglieder der Verfügungsbeklagten. Auch die "weiteren Beratungsstellen", die in dem Rundschreiben als Adressaten genannt sind, sind Mitglieder der Verfügungsbeklagten gemäß 34 Abs. 2 StBerG. Dass es sich bei diesen weiteren Beratungsstellen um nicht näher konkretisierte außenstehende Dritte handelt, hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt, erst recht nicht glaubhaft gemacht. Das Rundschreiben stellt daher eine interne Maßnahme der Verfügungsbeklagten dar, die keinen Marktbezug hat. Die Behauptung der Verfügungsklägerin, nicht nur die Steuerpflichtigen, die Hilfeleistungen in Steuersachen benötigten, sondern auch die Mitglieder der Verfügungsbeklagten, die Hilfeleistungen in Steuersachen anbieten, seien Nachfrager der von ihr, der Verfügungsklägerin angebotenen Leistungen, ist grundsätzlich geeignet, die Frage des Marktbezuges des beanstandeten Rundschreibens anders zu bewerten. Diese Behauptung ist jedoch weder allgemein noch gerichtsbekannt. Sie ist im übrigen - entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin - bestritten. Bereits erstinstanzlich hat die Verfügungsbeklagte auf 7 BOStB hingewiesen, wonach ein Steuerberater als freie Mitarbeiter nur natürliche Personen im Sinne des 3 StBerG beschäftigen darf, d. h. nur solche Personen, die unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Sie hat vorgetragen, dass ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe, der sich berufsrechtskonform verhalten will, selbst keinen Auftrag für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle an einen Kontierer als freien Mitarbeiter erteilen darf (so auch Mittelsteiner/Gilgau/Späth, BOStB, 2002, 7 Rn 17), sondern seinen Mandanten veranlassen muss, dem Kontierer einen eigenen Auftrag zu erteilen. Nachfrager der Leistung der Verfügungsklägerin sind nach Behauptung der Verfügungsbeklagten deshalb letztendlich wiederum diejenigen, die auch die Mitglieder der Verfügungsbeklagten umwerben, nämlich die Steuerpflichtigen. Die Verfügungsklägerin hat selbst nicht behauptet, dass sie die uneingeschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen gemäß 3 StBerG besitze. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es Mitgliedern der Klägerin nicht gestattet ist, mit ihr als freier Mitarbeite-

8 - 8 - rin zusammenzuarbeiten. Die Behauptung der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sich die Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht an diese berufsrechtlichen Vorgaben halten und zu ihren Kunden gehören, ist in derselben mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Verfügungsbeklagten bestritten worden. Als streitige Tatsache hätte sie die Verfügungsklägerin glaubhaft machen müssen. Dies ist nicht geschehen. Im übrigen dürfte es auf diese Tatsache nicht ankommen. Es spricht viel dafür, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht zulässigerweise dazu benutzt werden können, der Verfügungsklägerin Märkte offen zu halten, die nur durch Verstoß gegen das Berufsrecht der Steuerberater eröffnet sind. 2.) Auch ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte gemäß den 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. 12 Abs. 3 UWG besteht nicht. Auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 3.) Das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hat das Landgericht ebenfalls mit zutreffenden Gründen verneint. 4.) Die namentliche Nennung der Verfügungsklägerin in dem Rundschreiben der Verfügungsbeklagten stellt auch keine rechtswidrige Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar, dessen Unterlassung die Verfügungsklägerin gemäß den 823 Abs. 1, 1004 BGB beanspruchen könnte. Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsbeklagten vorliegt. Die Verfügungsbeklagte ist mit dem Namen der Verfügungsklägerin nicht an die Öffentlichkeit gegangen, insbesondere hat sie ihn nicht in ihrem Mitteilungsblatt Nr. 3 des Jahrgangs 2004 genannt, das sich auch an Nichtmitglieder der Verfügungsbeklagten richtet. Die Verfügungsbeklagte hat mit dem beanstandeten Rundschreiben vielmehr ausschließlich ihre Mitglieder als die eigentlich Interessierten über einen für sie geführten Rechtsstreit unterrichtet. Dabei darf sie auch den Prozessgegner beim Namen nennen. Schließlich sind es die Mitglieder der Verfügungsbeklagten, die diesen Rechtsstreit durch ihre Beiträge letztlich finanzieren. Auf eine Anonymisierung des Urteils gegenüber diesem Personenkreis hat die Verfügungsklägerin keinen Anspruch.

9 - 9 - Jedenfalls ist eine etwaige Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht rechtswidrig. Die Unterrichtung der Mitglieder der Verfügungsbeklagten erfolgte in sachlicher Weise und wahrheitsgemäß, insbesondere ist ihnen mitgeteilt worden, dass das Urteil gegen die Verfügungsklägerin noch nicht rechtskräftig ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Zusatz "n. rkr." nach einer Information über ein Gerichtsurteil von den Empfängern des Rundschreibens, immerhin allesamt Angehörige der steuerberatenden Berufe, als "nicht rechtskräftig" verstanden wird. Ein Anspruch auf Unterlassung dieser wahren Tatsachenbehauptung besteht nicht, weil die Mitglieder der Verfügungsbeklagten - unabhängig von konkreten Kontakten mit der Verfügungsklägerin - ein schützwürdiges Interesse daran haben, zu wissen, wer im geographischen Bereich ihrer Kammer unerlaubt als ihr Konkurrent tätig wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist rechtskräftig, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO

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