Grundlagen des Sportrechts. Vorlesung BAS2. 2. Veranstaltungstag ( ): Sportregeln (inter-)nationaler Sportorganisationen
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- Lilli Brahms
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1 Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 2. Veranstaltungstag ( ): Sportregeln (inter-)nationaler Sportorganisationen Teil 1: Ausfluss (zwischen-)staatlicher Vereinigungsfreiheit von Professor Dr. jur. Martin Nolte im Sommersemester /9
2 Das Zweisäulenmodell des Sportrechts Sportrecht 1. Säule: 2. Säule: Regeln der Sportorganisationen Sportrelevante Normen des (zwischen-) staatlichen Rechts 2/9
3 Das (zwischen-)staatliche Recht verleiht den Sportorganisationen das Recht, sich eigene Regeln (1. Säule) zu geben. Deren Regelungsautonomie beruht auf staatlich verliehener Vereinigungsfreiheit. In Artikel 9 des Grundgesetzes (2. Säule) heißt es: Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Diese sog. Vereinigungsfreiheit gibt jedem das Recht zur Bildung eines Vereins und verleiht Vereinen ihre Befugnis zum Erlass eigener Regeln (Sportregeln, Satzungen, Benutzungsordnungen etc.). 3/9
4 Fall 1: Jedem sein Verein (Vereinsgründung)! Cindy, Mandy und Kevin sind begeisterte E-Sportler. Sie wollen ihrer Leidenschaft eine organisierte Form geben. Was können sie tun? Sie gründen einen Verein, beispielsweise mit Namen E- Sport Köln. Dabei können sie sich auf Artikel 9 des Grundgesetzes berufen. Dieser gibt ihnen unmittelbar das Recht zur Vereinsgründung (Alle Deutschen haben das Recht, Vereine ( ) zu bilden). 4/9
5 Fall 2: Blütezeit (Satzungserlaß) Die E-Sportler-Gruppe ist inzwischen auf sieben Personen angewachsen und möchte sich aus steuerlichen Gründen in das Kölner Vereinsregister eintragen lassen. Was sind die Mindestanforderungen für eine Vereinssatzung? Die Satzung muss Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll ( 57 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Satzung soll weitere Aspekte enthalten, etwa den Eintritt und den Austritt der Mitglieder regeln, etwaige Beiträge der Mitglieder, Bildung des Vorstands etc.; schließlich soll die Eintragung in das Vereinsregister nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens 7 beträgt ( 56 BGB). 5/9
6 Fall 3: Das wird nichts (Sportregel im weiteren Sinne) Stürmer Euro (E) spielt in der Regionalliga Fußball. Kurz vor einem Meisterschaftsspiel telefoniert er mit seiner Freundin Mark (M). E weiß, dass M auf seine Fußballspiele wettet. Im Verlauf des Telefonats teilt E der M mit, dass er wegen des letzten Spiels ziemlich kaputt und seine Mannschaft durch mehrere verletzte Spieler geschwächt sei. Auf die Frage von M, wie E die Siegchancen einschätze, antwortet dieser: Ich glaube, das wird nichts. Später verliert E. M gewinnt Euro. Ob E Geld von M erhält, ist nicht bewiesen. Meinen Sie, dass der Fall sportrechtlich relevant ist? 6/9
7 1 Nr. 2 der RuVO des DFB lautet: Spielern, Trainern und Funktionsträgern von Vereinen und Tochtergesellschaften ( ) ist es untersagt, auf Gewinnerzielung gerichtete Sportwetten selbst oder durch Dritte, insbesondere nahe Angehörige, für eigene oder fremde Rechnung auf den Ausgang oder der Verlauf von Fußballspielen ( ), an denen ihre Mannschaften ( ) beteiligt sind, abzuschließen oder dieses zu versuchen. Sie dürfen auch Dritte dazu nicht anleiten oder dabei unterstützen, solche Wetten abzuschließen ( ). Verstöße stellen eine Form unsportlichen Verhaltens dar. 7/9
8 Das Sportgericht des Deutschen Fußball Bundes, dessen Einrichtung und Tätigkeit sich ebenfalls im Rahmen der Vereinigungsfreiheit bewegt (Art. 9 Abs. 1 GG), sanktioniert das Verhalten von E als unsportliches Verhalten, da dieser eine andere Person (M) zum Abschluss einer Wette unterstützte und ihr Sonderwissen zur Verfügung stellte. Können Sie sich vorstellen, wie ein solches Verhalten unter Berücksichtigung des Einzelfalls bestraft werden könnte? Z.B. mit einer Sperre von acht Wochen (gem. 44 Nr. 1, 2f DFB-Satzung). 8/9
9 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Literatur: Nolte, Grundlagen des Sportrecht, Köln Adolphsen/Hoefer/Nolte, 3. Kapitel: Verbandsrecht und Satzungsrecht, Rn. 132 ff., in: Adolphsen/Nolte u.a. (Hrsg.), Sportrecht in der Praxis, Stuttgart /9
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