für den Landkreis Jerichower Land
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- Kajetan Bayer
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1 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 399 für den Landkreis Jerichower Land 12. Jahrgang Burg, Nr.: 14 A. Landkreis Jerichower Land 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien 3. Sonstige Mitteilungen B. Verwaltungsgemeinschaften, Städte und Gemeinden 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien 275 Bekanntmachung über das Recht auf die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl am 24. September Öffentliche Wahlbekanntmachung - Zusammensetzung des Wahlausschusses zur Bürgermeisterwahl am 24. September 2006 und zu einer eventuellen Stichwahl am 08. Oktober 2006 in der Gemeinde Lostau Inhalt 278 Bekanntmachung über die Widmung der Straßenfläche im Bebauungsplangebiet Am Schulplatz, Gemeinde Hohenwarthe, gem. 6 StrG LSA Sonstige Mitteilungen C. Kommunale Zweckverbände 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien 3. Sonstige Mitteilungen D. Regionale Behörden und Einrichtungen 1. Satzungen, Verordnungen und Richtlinien 279 Öffentliche Bekanntmachung - Vorläufige Anordnung - Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Gommern-Dannigkow Öffentliche Wahlbekanntmachung zur Wahl des Bürgermeisters am 24. September 2006 in der Gemeinde Lostau - Zusammensetzung des Wahlvorstandes E. 1. Sonstige Mitteilungen Sonstiges Amtliche Bekanntmachungen 2. Sonstige Mitteilungen B. Verwaltungsgemeinschaften, Städte und Gemeinden Verwaltungsgemeinschaft Biederitz-Möser Fachbereich 1 für Gemeinde Lostau 275 Bekanntmachung über das Recht auf die Einsichtnahme
2 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 400 in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl am 24. September Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde kann in der Zeit Lostau vom bis während der Dienststunden in der VGem Biederitz Möser, Einwohnermeldestelle, Brunnenbreite 7/8, Möser zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden ( 18 Abs. 2 KWG LSA). Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum , Uhr, in der VGem Biederitz Möser, Einwohnermeldestelle, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Nach dem , Uhr, ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens , (25. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 4.1. die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten a) wenn sie sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb ihres Wahlbezirkes aufhalten, b) wenn sie aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können; 4.2. die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben, b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
3 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 401 c) wenn ihr Wahlrecht im Antragsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat Wahlscheinanträge können in der VGem Biederitz Möser, Einwohnermeldestelle, Brunnenbreite 7/8, Möser und zusätzlich in der Außenstelle Heyrothsberge, Berliner Str. 25, Heyrothsberge schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist Wahlscheine können beantragt werden: - von im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum , Uhr; - von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr Buchstabe a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, Uhr, ausschließlich in der VGem Biederitz-Möser, Außenstelle Heyrothsberge, Zi.-Nr. 107, Berliner Str. 25, Heyrothsberge. Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. 5. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich - die amtlichen Stimmzettel - den amtlichen Wahlumschlag - den amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindewahlleiters, der Nummer des Wahlscheines versehenen und frei gemachten Wahlbriefumschlag sowie - das Merkblatt zur Briefwahl. Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, Uhr, anfordern. 6. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle) oder durch Briefwahl wählen. Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis Uhr eingeht. Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen. Lostau, den I.A. gez. Jantz Gemeindewahlleiterin 276 Verwaltungsgemeinschaft Biederitz-Möser Fachbereich 1 für Gemeinde Lostau Öffentliche Wahlbekanntmachung
4 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 402 Zusammensetzung des Wahlausschusses zur Bürgermeisterwahl am 24. September 2006 und zu einer eventuellen Stichwahl am 08. Oktober 2006 in der Gemeinde Lostau Gemäß 10 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und 4 Abs. 4 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) wird hiermit die Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses bekannt gemacht. Name Vorname Anschrift Funktion im Wahlausschuss Jantz Doris Verwaltungsgemeinschaft Vorsitzende Biederitz - Möser Starzynski Simone Verwaltungsgemeinschaft Stellvertreterin Biederitz - Möser Schubert Marlies Verwaltungsgemeinschaft Schriftführerin Biederitz - Möser Handke Marlis Verwaltungsgemeinschaft stellv. Schriftführerin Biederitz Möser Schwenck Inge Verwaltungsgemeinschaft Beisitzerin Biederitz Möser Woizeschke Anja Verwaltungsgemeinschaft stellv. Beisitzerin Biederitz Möser Lostau, den I.A. gez. Jantz Gemeindewahlleiterin ausgehängt am: abzunehmen am: abgenommen am: 277 Verwaltungsgemeinschaft Biederitz-Möser Fachbereich 1 für Gemeinde Lostau Öffentliche Wahlbekanntmachung zur Wahl des Bürgermeisters am 24. September 2006 in der Gemeinde Lostau Zusammensetzung des Wahlvorstandes:
5 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 403 Wahlvorsteher: Herr Hartmut Dehne Am Mühlberg 21 Stellvertreter: Herr Christian Fischer Heidewinkel 17 b Schriftführerin: Frau Michaela Borth Eichenweg 9 a Beisitzerin: Frau Rosemarie Gäckle Oberer Weg 11 Beisitzerin: Frau Irena Dehne Am Mühlberg 21 Beisitzerin: Frau Kerstin Mund Kleines Dorf 8 Lostau, den I.A. gez. Jantz Gemeindewahlleiterin ausgehängt am: abzunehmen am: abgenommen am: 278 Verwaltungsgemeinschaft Biederitz-Möser Fachbereich 1 für Gemeinde Hohenwarthe Bekanntmachung über die Widmung der Straßenfläche im Bebauungsplangebiet Am Schulplatz, Gemeinde Hohenwarthe, gem. 6 StrG LSA Laut Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Hohenwarthe vom wird die Straße im Bebauungsplangebiet Am Schulplatz dem öffentlichen Verkehr mit allen Eigenschaften einer öffentlichen Straße als Gemeindestraße (gem 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA) gewidmet. Die gewidmete Straße wird aus den Flurstücken 581/4, 406/5 und 119/9 der Flur 1 gebildet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der VG Biederitz-Möser, Bauamt, Brunnenbreite 7/8, Möser, einzureichen. Der Lageplan kann im Bauamt täglich ab 9.00 Uhr während der Dienstzeiten oder nach Vereinbarung eingesehen werden.
6 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 404 Möser, den I.A. gez. Jantz Fachbereichsleiterin D. Regionale Behörden und Einrichtungen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt Ferdinand-von-Schill-Straße Dessau Dessau, den Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Gommern-Dannigkow Verfahrens-Nr JL5015 Öffentliche Bekanntmachung Vorläufige Anordnung Gemäß 88 Nr. 3 i. V. m. 36 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz ergeht folgende vorläufige Anordnung. I. Es wird der Besitz und die Nutzung der aus der Anlage ersichtlichen Flurstücksteile mit Wirkung vom zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Land Sachsen-Anhalt, dieses vertreten durch den Landesbetrieb Bau (LBB) Niederlassung Mitte, entzogen. Gleichzeitig werden der Besitz und die Nutzung von Flurstücksteilen mit Wirkung vom als Arbeitsstreifen entzogen. Nach Ende der Inanspruchnahme sind diese Flächen wieder in Besitz zu nehmen. Diese sind ebenfalls aus der Anlage ersichtlich. Die von dieser vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücksflächen und deren Lage sind aus der Besitzregelungskarte ersichtlich. Diese liegt im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kavalierstraße 31, Eingang über Hobuschgasse, Dessau während der Dienststunden aus. Durch die vorläufige Anordnung nach 88 Abs. 3 i.v.m. 36 FlurbG wird nur der Besitz nicht das Eigentum an Grundstücken geregelt. Die Eigentümerstellung bleibt somit völlig unberührt von dieser Anordnung. In diesem Zusammenhang wird auf den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz hingewiesen. Eigentümer eines Grundstückes ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist bzw. dessen Erben. Der Eigentümer ist Inhaber der vollen Verfügungsgewalt über das Grundstück. Der Besitzer ist derjenige, dem der Eigentümer durch einen Vertrag (z. B. Pachtvertrag) gestattet hat, das Grundstück zu nutzen und zu bewirtschaften. II. Die Entschädigung für den Entzug des Besitzes und der Nutzung wird in einem gesonderten Bescheid festgelegt. Begründung Das Landesverwaltungsamt hat mit Beschluss vom 01. Juli 2005 das Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Gommern-Dannigkow (Verf.-Nr JL5015) angeordnet.
7 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 405 Die angeordnete Flurbereinigung dient dazu, den durch den planfestgestellten Neubau der B 184 Ortsumgehung Gommern-Dannigkow im Verfahrensgebiet eintretenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Des weiteren sollen gravierende Nachteile, die durch das Straßenbauvorhaben für die Landeskultur entstehen würden, vermieden werden. Am Ausbau der B 184 Ortsumgehung Gommern-Dannigkow besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Das Bauvorhaben ist nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in den vordringlichen Bedarf eingestuft worden. Begründet ist dies durch die Belastung der Anlieger an der bestehenden Ortsdurchfahrt B 184 durch Lärmbelästigung, Erschütterungen und Schadstoffimmissionen durch den Schwerlast- und Durchgangsverkehr. Der Landesbetrieb Bau Niederlassung Mitte hat mit Schreiben vom den Erlass einer vorläufigen Anordnung für o. g. Flächen beantragt. Die Besitzeinweisung soll danach zum erfolgen. Dem Antrag ist gemäß 88 Abs. 3 i. V. m. 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) stattzugeben. Es ist aus dringenden Gründen erforderlich, eine Regelung über die Nutzungs- und Besitzverhältnisse zu treffen. Dringende Gründe liegen vor, wenn die angeordnete Maßnahme nicht bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan aufgeschoben werden kann. Das ist hier der Fall, da dieser Plan erst in einigen Jahren erstellt wird. Mit dem Bau der Ortsumgehung muss aber unverzüglich begonnen werden. Dem stehen die Interessen des bisherigen Besitzers bzw. Nutzers nicht entgegen. Der Landesbetrieb Bau Niederlassung Mitte beabsichtigt, zum mit den Vorarbeiten zur Baumaßnahme zu beginnen. Angesichts der dringenden Erforderlichkeit dieses Bauvorhabens ist eine Verzögerung nicht zu vertreten. Sofortige Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird hiermit im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung angeordnet, mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser vorläufigen Anordnung nach 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind gegeben. Das Straßenbauvorhaben Neubau der B 184 Ortsumgehung Gommern-Dannigkow ist Bestandteil des vordringlichen Bedarfes im Bedarfsplan für die Bundesstraßen. Begründet ist dies, durch die Belastung der Anlieger an der bestehenden Ortsdurchfahrt B 184 durch Lärmbelästigung, Erschütterungen und Schadstoffimmissionen durch den Schwerlast- und Durchgangsverkehr. Um den alsbaldigen Beginn des Baus der Baumaßnahme zur Ortsumgehung gewährleisten zu können, muss der Entzug des Besitzes und der Nutzung sofort vorgenommen werden, um die Bauarbeiten für das Unternehmen nicht zu verzögern. Somit überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Entzug des Besitz- und Nutzungsrechtes grundlegend gegenüber dem möglichen privaten Interesse einzelner Beteiligter gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Da mit den Baumaßnahmen bereits am 01. Oktober 2006 begonnen werden soll, ist die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung geboten, um damit die aufschiebende Wirkung etwa eingelegter Widersprüche aufzuheben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt mit Sitz in Dessau erhoben werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen- Anhalt, Schönebecker Straße 67a, Magdeburg Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
8 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 406 Im Auftrag gez. Kasburg Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt Anlage zur vorläufigen Anordnung zum Flurbereinigungsverfahren nach 87 Flurbereinigungsgesetz "Ortsumgehung Gommern - Dannigkow" Verzeichnis der betroffenen Flurstücke Gemarkung Flur Flurstück Größe der Flächeninanspruchnahme (ha) dauerhaft vorübergehend gesamt Gommern 2 91/3 0,0304 0,0304 Gommern 2 91/28 0,5075 0,5075 Gommern 2 91/93 0,0378 0,1290 0,1668 Gommern 2 103/91 0,0235 0,0235 Gemarkung Gommern, Flur 2 0,5992 0,1290 0,7282 Gommern 3 246/1 0,0020 0,0020 Gommern 3 252/4 1,0883 0,1114 1,1997 Gommern ,0578 0,0578 Gommern 3 255/1 0,6135 0,6135 Gommern 3 255/2 0,0070 0,0070 Gommern ,0070 0,0070 Gommern ,0280 0,0280 Gommern ,0460 0,0460 Gommern ,0740 0,0740 Gommern 3 262/1 1,8165 1,8165 Gommern 3 264/1 0,3605 0,3605 Gommern 3 274/1 0,9450 0,9450 Gommern 3 301/16 0,5898 0,5898 Gommern 3 303/40 0,0146 0,0146 Gommern 3 303/41 0,0902 0,0902 Gommern 3 304/17 0,0646 0,1409 0,2055 Gommern ,0630 0,0022 0,0652 Gommern ,4291 0,2677 0,6968 Gommern 3 702/254 0,1752 0,1752 Gommern 3 726/260 0,0716 0,0716 Gommern 3 727/261 0,1520 0,1520 Gommern 3 728/261 0,1660 0,1660 Gommern 3 729/261 0,0220 0,0220 Gommern 3 730/261 0,2695 0,2695 Gommern 3 731/261 0,2685 0,2685 Gommern 3 736/304 0,0738 0,0738 Gommern 3 743/266 0,1020 0,1020 Gommern 3 747/272 0,5573 0,5573 Gommern 3 755/307 0,3623 0,1414 0,5037 Gommern 3 758/310 0,0797 0,0500 0,1297
9 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 407 Gommern 3 766/304 0,0659 0,0659 Gommern 3 767/304 0,2726 0,2726 Gommern 3 768/304 0,0254 0,0254 Gommern 3 986/252 0,0070 0,0070 Gommern 3 999/252 0,0120 0,0120 Gommern /252 0,0100 0,0100 Gommern /252 0,0560 0,0560 Gommern /252 0,0560 0,0560 Gommern /252 0,0410 0,0410 Gommern /252 0,0315 0,0315 Gommern /252 0,0130 0,0130 Gommern /252 0,0260 0,0260 Gommern /252 0,0310 0,0310 Gommern /252 0,0220 0,0090 0,0310 Gommern /252 0,0220 0,0010 0,0230 Gommern /252 0,0306 0,0024 0,0330 Gommern /252 0,0430 0,0430 Gommern /252 0,0425 0,0425 Gommern /250 0,0484 0,0209 0,0693 Gommern /249 0,0335 0,0183 0,0518 Gommern /248 0,0171 0,0156 0,0327 Gommern /248 0,0062 0,0152 0,0214 Gommern /247 0,0081 0,0081 Gommern ,0136 0,0016 0,0152 Gommern ,0238 0,0702 0,0940 Gommern ,4378 0,0944 0,5322 Gommern ,0739 0,0008 0,0747 Gommern ,0162 0,0162 Gommern ,2707 0,2707 Gemarkung Gommern, Flur 3 10,3455 0, ,3166 Gommern 4 1 0,3126 0,2903 0,6029 Gommern 4 11/5 0,1666 0,1391 0,3057 Gommern 4 11/6 0,1724 0,8145 0,9869 Gommern 4 14/1 0,0732 0,0515 0,1247 Gommern 4 14/2 0,5167 0,3728 0,8895 Gommern 4 19/4 0,0839 0,0601 0,1440 Gommern 4 20/2 0,1888 0,1371 0,3259 Gommern 4 375/19 0,1698 0,1219 0,2917 Gommern 4 470/25 0,0603 0,0445 0,1048 Gommern 4 644/20 0,0281 0,0204 0,0485 Gommern 4 645/20 0,0257 0,0188 0,0445 Gommern 4 650/20 0,0487 0,0355 0,0842 Gommern 4 651/20 0,0431 0,0316 0,0747 Gommern ,0398 0,0398 Gommern ,1489 0,1489 Gommern ,0641 0,0641 Gemarkung Gommern, Flur 4 2,1427 2,1381 4,2808 Gommern 5 26/5 0,0665 0,0665 Gommern 5 153/26 0,0180 0,0180 Gommern 5 157/26 0,0110 0,0110 Gommern 5 186/26 0,0370 0,0370 Gemarkung Gommern, Flur 5 0,1325 0,1325
10 Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 12. Jahrgang, Nr. : 14 vom Seite 408 Dannigkow ,0045 0,0045 Dannigkow 9 54/1 0,2176 0,2176 Dannigkow 9 147/51 0,2160 0,2160 Dannigkow 9 148/51 0,2830 0,2830 Gemarkung Dannigkow, Flur 9 0,7211 0,7211 Karith 4 65/59 0,0820 0,0820 Gemarkung Karith, Flur 4 0,0820 0,0820 Flächenentzug gesamt: 14,0230 3, ,2612 Impressum: Herausgeber: Redaktion: Landkreis Jerichower Land Landkreis Jerichower Land Kreistagsbüro PF Burg, Bahnhofstr Burg Telefon: Telefax: Kreistagsbuero@lkjl.de Internet: Redaktionsschluss: 20./bzw. 21. des Monats Erscheinungstermin: letzter Arbeitstag des Monats Das Amtsblatt kann im Internet auf der Website des Landkreises Jerichower Land ( oder in der Kreisverwaltung des Landkreises Jerichower Land in Burg, Bahnhofstraße 9, Kreistagsbüro und in den Verwaltungen der Städte und Gemeinden eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung in Höhe von 3,00 EUR (Einzelpreis) zuzüglich der Portokosten ist ein Versand möglich. Ansprechpartner ist das Kreistagsbüro.
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