Schiedsgutachtervertrag
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- Annegret Waldfogel
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1 Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK Frankfurt/M für das Sachgebiet Tore Sonnenschutz - Rollladen Gerd-Joachim Müller Diplom Ingenieur Messeturm, 25.Etage D Frankfurt/M. Sachverständigenbüro Messeturm Frankfurt Tel.: Fax: Mbl: mail@gerd-joachim-mueller.de Schiedsgutachten Nr.: Datum : Blatt 1 von 9 Schiedsgutachtervertrag zwischen dem Auftraggeber zu A sowie dem Auftraggeber zu B sowie dem Auftraggeber zu C und dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Gerd-Joachim Müller, Friedrich-Ebert-Anlage 49, Frankfurt/M. Der Auftraggeber zu A, B sowie zu C schliessen mit dem Sachverständigen Gerd-Joachim Müller nachfolgenden Gutachtervertrag. Hinweis nach 33 BDSG : Zur Bearbeitung erforderliche Daten der Beteiligten werden in automatisierten Dateien gespeichert. Bankverbindung: Sparkasse Rhein-Nahe Kto BLZ Commerzbank Frankfurt/M Kto BLZ Postbank Hannover (BLZ ) UmsSt.Id: DE
2 1.Gegenstand des Gutachterauftrages Die Auftraggeber beauftragen den Schiedsgutachter, über die folgenden Fragen schiedsgutachterliche Feststellungen und Beurteilungen mit entsprechenden Quoten nach Maßgabe des 317 Abs.1 BGB zu treffen. 2. Zweck des Gutachtens Der Sachverständige soll als Schiedsgutachter im Rahmen der 317ff. BGB, nicht aber als Schiedsrichter im Sinne von 1025 ff. ZPO tätig werden. Das Schiedsgutachten darf von beiden Auftraggebern nur für die Beziehungen untereinander verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung ist nur nach vorheriger Zustimmung des Schiedsgutachters zulässig. 3. Pflichten des Schiedsgutachters Der Schiedsgutachter erbringt seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, gewissenhaft und in eigener Person. Das Ergebnis des Gutachtens ist nach billigem Ermessen ( 317 Abs.1 BGB) zu treffen. Der Schiedsgutachter unterliegt einer umfassenden Schweigepflicht. Demzufolge ist es Ihm untersagt, das Gutachten selbst, die Unterlagen und Informationen, die im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil auszunutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Vertrages hinaus. Der Schiedsgutachter gibt beiden Parteien im Rahmen einer mündlichen Erörterung des Streitstoffes Gelegenheit zur Stellungnahme. Den Zeitpunkt dieser Erörterung bestimmt er nach sachgerechtem Ermessen. Der Schiedsgutachter führt eine Orts- bzw. Objektbesichtigung mit beiden Parteien des Grundvertrages durch. Dazu hält er eine Ladungsfrist von zwei Wochen ein. Auf Anfrage erteilt der Schiedsgutachter seinen Auftraggebern jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin. Seite 2 von 9
3 Der Schiedsgutachter versichert, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen und seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu den Auftragsgebern in Zweifel ziehen können. 4. Pflichten der Auftraggeber Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass dem Schiedsgutachter alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Auskünfte und Unterlagen (Zeichnungen, Rechnungen, Berechnungen, u.ä.) unentgeltlich und rechtzeitig spätesten 2 Wochen nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Auftraggeber haben dem Schiedsgutachter den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen. Die Auftraggeber haben den Schiedsgutachter zu ermächtigen, (evtl. durch Vollmacht) bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte oder Unterlagen einzuholen, einzusehen oder Erhebungen durchzuführen. Die Auftraggeber dürfen dem Schiedsgutachter keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. 5. Haftungsausschluss bzw. Haftungsbeschränkung Für Schäden, die sich aus Fehlern im Schiedsgutachten ergeben haftet der Gutachter nur dann, wenn ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten nachgewiesen wird und das Ergebnis des Gutachtens grob unbillig oder grob unrichtig ist. Davon unberührt bleibt die Haftung des Schiedsgutachters und seiner Erfüllungsgehilfen für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht werden und die Haftung im Rahmen des 639 BGB. 6. Vergütung Der Schiedsgutachter wird nach der erforderlichen Zeit, die er für die Erstattung des Gutachtens benötigt, vergütet. Zur Zeitberechnung gehören insbesondere die Zeitabschnitte zur Besorgung und Prüfung der notwendigen Unterlagen, Fahrtzeiten, Durchführung der Orts- oder Objektbesichtigung, Erarbeitung des schriftlichen Gutachtens. Der Stundensatz beträgt 98,-- Seite 3 von 9
4 Zusätzlich werden Kosten für die erforderlichen Auslagen wie Kilometergeld, Einsatz von Hilfskräften, Nutzung von Prüfgeräten und anderen technischen Einrichtungen, Schreibkosten, Porto, Telefon und gesetzlich gültige Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Auftragsgeber haften für die Vergütung unabhängig von der Kostenverteilung im Innenverhältnis als Gesamtschuldner. Sofern keine anderslautende Kostenverteilung im Innenverhältnis der Auftragsgeber vereinbart ist, gilt die Aufteilung entsprechend der vom Gutachter ermittelten Quote nach Vorschuss und Fälligkeit Die Auftraggeber zahlen innerhalb von einer Woche nach Vertragsabschluss jeder einen Vorschuss auf die Vergütung in Höhe von Die restliche Vergütung wird mit Abnahme des Gutachtens, spätestens 2 Wochen nach Zugang des Gutachtens bei beiden Auftraggebern fällig. 8. Kündigung Schiedsgutachter und Auftraggeber können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auf Seiten des Schiedsgutachters insbesondere in folgenden Fällen vor - der Auftraggeber stellt die unter Punkt 4 aufgeführten Unterlagen nicht fristgerecht zur Verfügung oder erteilt nicht rechtzeitig die erforderlichen Auskünfte - der Auftraggeber zahlt den unter Punkt 7 vereinbarten Vorschuss nicht zum genannten Termin - der Schiedsgutachter wird durch einen der Auftraggeber üblen Beschimpfungen oder tatsächlichen Angriffen ausgesetzt - der Schiedsgutachter stellt nachträglich und unverschuldet fest, dass die Fragestellung nicht in sein Fachgebiet fällt. 9. Frist Das Schiedsgutachten wird bis zum xx.xx.xxxx erstattet und den Auftraggebern auf dem Postweg zugestellt. Seite 4 von 9
5 Datum und Ort Datum und Ort Datum und Ort Für den Auftraggeber zu A für den Auftraggeber zu B für den Auftraggeber zu C Der Schiedsgutachter Frankfurt, den... Seite 5 von 9
6 Vertragsbedingungen für Sachverständigenleistungen 1 Gegenstand des Vertrages: Vertragsgegenstand, Aufgabe und Verwendungszweck des Gutachtens sind in dem Sachverständigenvertrag anzugeben. Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen Besonderen Vertragsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 2 Gegenseitige Rechte und Pflichten: Der Auftrag wird entsprechend den geltenden Sachverständigengrundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige wird durch die Beauftragung ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Notwendige Reisen, Besichtigungen, Untersuchungen und Versuche werden im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart. 3 Mitwirkung des Auftraggebers: Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen. Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. 4 Hinzuziehung von Hilfskräften: Der Sachverständige führt grundsätzlich weder Bauteilöffnungen, noch chemische, physikalische oder biologische Untersuchungen durch. Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgaben geeignete Hilfskräfte heranziehen. Deren Beauftragung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Notwendige Instrumenteneinsätze und Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige. Der Aufwendungsrahmen wird mit dem Auftraggeber im Einzelfall vereinbart. 5 Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen: Zur Einschaltung von weiteren Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. Deren Beauftragung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. 6 Termine: Verbindliche Termine und Fristen sind einzelvertraglich schriftlich zu vereinbaren. 7 Schweigepflicht: Der Sachverständige ist im Rahmen des 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen. Seite 6 von 9
7 Objektive Erkenntnisse aus der Sachverständigentätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden. Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet. 8 Urheberrecht, Verwendungsrecht: Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Sachverständigenvertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung des Gutachtens mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß, ist nur mit Genehmigung des Sachverständigen gestattet und zusätzlich zu honorieren. Fotos werden generell digital gefertigt und unterliegen ebenfalls dem Urheber- und Verwendungsrecht. 9 Auskunftspflicht des Sachverständigen: Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, die Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin. 10 Vergütung: Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Grundlagen. Neben der Vergütung hat der Sachverständiger Anspruch auf Ersatz der vereinbarten Aufwendungen, soweit diese nicht von der Nebenkostenpauschale gedeckt werden. Bis zum Eingang angeforderter Kostenvorauszahlungen ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig; etwaige Überzahlungen werden mittels Giroüberweisung oder Verrechnungsscheck zum selben Zeitpunkt erstattet. Soweit eine anderweitige Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 98,-. Im Falle des Tätigwerdens als Zeuge vor Gericht erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den zum Gerichtstermin gültigen Vergütungsbeträgen des Sachverständigen erstattet. Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 11 Zahlungen: Fällige Zahlungen haben sofort nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung oder Anzahlungsanforderung zu erfolgen. 12 Haftung: Der Sachverständige haftet dem Auftraggeber im Rahmen seiner Berufshaftpflicht bis zu den versicherten Deckungssummen von EUR ,- für Personenschäden und EUR ,- für Sach- und Vermögensschäden. Dieser Vertrag begründet keine Schutzpflichten zugunsten Dritter; die Dritthaftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Seite 7 von 9
8 13 Kündigung: Die Kündigung dieses Vertrages ist schriftlich zu erklären. Als Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, den angeforderten Kostenvorschuss nicht entrichtet, eine erforderliche Zustimmung (z.b. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert. Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn der Sachverständige grob gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. Endet der Vertrag durch eine Kündigung, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung seines Honorars und Aufwandes, der, bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Büro des Sachverständigen, von diesem zur Vorbereitung und Erbringung der beauftragten Leistungen aufgewendet worden ist, ohne dass zum Nachweis der erbrachten Leistung ein schriftliches Teilergebnis vorliegen muss. 14 Gerichtsstand: Soweit nicht 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz des Sachverständigen. 15 Schlussbestimmungen: Falls der Auftraggeber gegen einzelne Vertragsbedingungen Bedenken hat, bitten wir um Mitteilung. Ich bin insoweit abänderungsbereit. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich erfolgen. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertragszwecks Seite 8 von 9
9 Honorarliste 01/2011 für Tätigkeiten innerhalb Deutschlands Gerichtsgutachten: Abrechnung nach JVEG, Tabelle 1 Gruppe 5 = 80,00 je Std. Schiedsgutachten : Stundensatz 98,-- ansonsten analog Gerichtsgutachten nach JVEG Privatgutachten : Ortstermin/Bearbeitungszeit Stunde 98,00 Kfz-Kosten (Kilometerpauschale) km 0,60 je Seite/Kopie s/w Seite 1,00 je Seite/Kopie Farbe Seite 2,00 je Foto Stück 2,00 CD/DVD Stück 35,00 Portokosten + Telekomm. pauschal 20,00 Preise verstehen sich zuzüglich eventuell notwendiger Übernachtungskosten und Spesen, sowie zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Übernachtungszeiten werden üblicherweise mit -10 h/d abgerechnet. Beratungsleistungen Beratungsleistungen werden analog der Honorarvereinbarung für Privatgutachten bzw. bei länger anhaltender fortdauernder Leistung individuell vereinbart. Allgemein Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzüge fällig! Bei länger andauernden Tätigkeiten oder Antragssummen oberhalb von 2000,-- werden entsprechende Vorauszahlungen angefordert. Ich behalte mir vor, Privatgutachten per Nachnahme zu versenden! Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer - derzeit 19 %. Bilder und Schriftsätze werden digital gesichert. Diese Preisvereinbarung ist ab dem gültig und ersetzt alle bisherigen Listen. Seite 9 von 9
Schiedsgutachtervertrag
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