Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 7. August 1998

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1 Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 7. August 1998 In der ab 29. September 2001 gültigen Fassung Diese Ordnung ist gültig für Studierende, die das Studium im Diplomstudiengang Informatik im Wintersemester 2001/02 oder später aufnehmen.

2 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Studienbeginn 3 Studiendauer 4 Studienvoraussetzungen 5 Allgemeine Ziele des Studiums 6 Gliederung des Studiums 7 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen 8 Studienumfang 9 Prüfungen 10 Studienberatung II. Grundstudium 11 Studieninhalte des Grundstudiums 12 Gliederung des Grundstudiums (Studienplan) 13 Verteilung der Leistungsnachweise III. Hauptstudium 14 Studieninhalte des Hauptstudiums 15 Gliederung des Hauptstudiums 16 Verteilung der Leistungsnachweise IV. Schlußbestimmung 17 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung - 2 -

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik vom 7. August 1998 (KWMBl II S. 1200) in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums der Informatik an der Ludwig-Maximilians- Universität München. 2 Studienbeginn Das Studium der Informatik kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 3 Studiendauer (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit 9 Semester. (2) Die Studienordnung und die Studienpläne (vgl. 12 und 15 Abs. 7) sind so gestaltet, daß die Nachweise, die gemäß 15 Abs. 4 und 20 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung bzw. für die Diplomprüfung vorgeschrieben sind, im jeweiligen Studienabschnitt erworben werden können. (3) Hierbei ist der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen so bemessen, daß dem Studenten *) Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an den zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen verbleibt. 4 Studienvoraussetzungen (1) 1 Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium. 2 Wer über eine fachgebundene Hochschulreife verfügt, kann nur dann zugelassen werden, wenn aufgrund der fachgebundenen Hochschulreife eine Immatrikulation für das Studium im Studiengang Informatik möglich ist. *) Alle männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen sind auf Männer und Frauen in gleicher Weise bezogen

4 (2) 1 Ein erfolgreiches Studium der Informatik setzt die Fähigkeit sowohl zu einer mathematisch formalen wie auch zu einer anwendungsbezogenen praktischen Arbeitsweise voraus. 2 Kenntnisse der englischen Sprache erweisen sich im Laufe des Studiums der Informatik als unentbehrlich. 3 Spezielle Programmierkenntnisse werden nicht vorausgesetzt. 5 Allgemeine Ziele des Studiums (1) Das Studium bereitet auf die berufliche Praxis auf dem Gebiet der Informatik in anwendungs-, herstellungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor. (2) 1 Das Ziel der Ausbildung ist es, die Grundlagen des Faches in theoretischer, praktischer und anwendungsorientierter Hinsicht zu erarbeiten. 2 Es soll die Befähigung entwickelt werden, vielfältige Probleme der Informationsverarbeitung selbständig zu erkennen und zu lösen. 3 Das Studium vermittelt Erkenntnisse und Methoden in den zentralen Gebieten der Informatik auf der Basis formaler Grundlagen. 4 Darüber hinaus ist es sowohl in der Gestaltung des Hauptstudiums als auch hinsichtlich des Angebots von Nebenfächern betont anwendungsorientiert ausgerichtet. 5 Mögliche Nebenfächer sind in 5 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik festgelegt. (3) 1 Nach Abschluß der Ausbildung soll ein Kenntnisstand erreicht sein, der dem wissenschaftlichen Standard des Faches genügt. 2 Es sollen insbesondere Kenntnisse über Eigenschaften und Formale Beschreibungsmöglichkeiten von Informationsverarbeitungsprozessen sowie über Strukturen und Wirkungsweisen von Informationsverarbeitungssystemen vorhanden sein. 3 In Zusammenarbeit mit den Anwendern müssen komplexe, in der Fachsprache eines Anwendungsgebietes abgefaßte Aufgaben erfaßt, formal abstrahiert und so strukturiert und formuliert werden können, daß sie einer maschinellen Lösung zugeführt werden können. 4 Besondere Bedeutung kommt der Fähigkeit zu, sich auf wechselnde Aufgabengebiete einstellen zu können, sich den sich wandelnden Bedingungen der Praxis der Informationsverarbeitung anpassen zu können und diesen Wandel aktiv mitzugestalten. (4) Die Ludwig-Maximilians-Universität verleiht nach bestandener Abschlußprüfung gemäß der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik den akademischen Grad "Diplom- Informatiker Univ." bzw. "Diplom-Informatikerin Univ.". 6 Gliederung des Studiums (1) Das Studium der Informatik gliedert sich in das Grundstudium, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und in das Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. (2) Das Grundstudium ist bestimmt durch grundlegende, weitgehend verbindlich zu besuchende Lehrveranstaltungen, die die Basis für eine flexible Gestaltung des Hauptstudiums legen

5 (3) 1 Das Hauptstudium soll eine individuelle Ausrichtung der Ausbildung in einem sich stark im Wandel befindlichen Fach ermöglichen. 2 Dies wird durch eine große Flexibilität bei der Wahl der Lehrveranstaltungen erreicht. 3 Durch Lehrveranstaltungen in den verschiedenen Teilgebieten der Informatik wird die notwendige Breite der Kenntnisse gewährleistet. 4 In einem ausgewählten Schwerpunktfach werden fortgeschrittene Methoden vermittelt, die an komplexe Fragestellungen und an die aktuelle Forschung heranführen. 7 Lehrveranstaltungsarten, Unterrichtsformen Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten bzw. Unterrichtsformen vermittelt: - Vorlesungen (V) - Übungen (Ü) - Proseminaren (PS) - Seminare I (S I) - Seminare II (S II) - Praktika (P) - Kolloquien (K) - Hauptseminaren (HS). 8 Studienumfang Im Studium der Informatik beträgt die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen mindestens - im Grundstudium 70 SWS + 12 bis 24 SWS im Nebenfach - im Hauptstudium 54 SWS + 12 bis 20 SWS im Nebenfach - insgesamt : 124 SWS + 24 bis 38 SWS im Nebenfach. 9 Prüfungen Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung werden gemäß den Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik abgelegt, die insbesondere die für die Meldung zu den Prüfungen einzuhaltenden Fristen, die Zulassungsvoraussetzungen und Wiederholungsmöglichkeiten regeln

6 10 Studienberatung (1) 1 Die zentrale Studienberatung an der Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2 Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden: - vor Studienbeginn, besonders in Zweifelsfällen - bei geplantem Wechsel des Studienganges - in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen. (2) 1 Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Fakultät für Mathematik und Informatik durch die hierfür vom Institut für Informatik benannten Fachstudienberater durchgeführt. 2 Die Fachstudienberatung sollte insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden: - bei Aufnahme des Studiums - in allen Fragen der Studienplanung - ggf. für die Wahl bzw. Änderung des Nebenfaches - vor der Wahl des Schwerpunktfaches - nach nicht bestandenen Prüfungen - nach Hochschulwechsel. II. Grundstudium 11 Studieninhalte des Grundstudiums (1) 1 Die Studieninhalte richten sich nach den in 5 genannten Studienzielen. 2 Das Grundstudium dient der Vermittlung der Grundlagen der Informatik, der Methoden der Mathematik und der Grundlagen des gewählten Nebenfaches. (2) 1 Die Lehrveranstaltungen "Informatik I - IV" bilden den Kern der Informatikausbildung im Grundstudium. 2 Sie vermitteln grundlegende Kenntnisse über Programmierung, den Aufbau von Digitalrechnern und die formalen Grundlagen der Informatik. 3 Sie werden ergänzt durch Lehrveranstaltungen über technische Grundlagen und effiziente Algorithmen, ein Informatik- Proseminar, ein Programmierpraktikum, ein Systempraktikum oder ein Technikpraktikum. 4 Voraussetzung für den Zugang zu den Praktika gemäß Satz 3 ist das Bestehen der Teilprüfung in Informatik I im Rahmen der Diplom-Vorprüfung. (3) Die Inhalte der mathematischen Lehrveranstaltungen sind auf die Erfordernisse der Informatik und ihrer Anwendungen ausgerichtet und entstammen den Gebieten Lineare Algebra, Diskrete Strukturen, Analysis und Angewandte Analysis

7 (4) Die Lehrveranstaltungen des jeweils gewählten Nebenfaches ermöglichen insbesondere eine anwendungsorientierte Ausrichtung des Informatikstudiums. (5) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums umfassen im einzelnen folgende Lehrinhalte der Informatik, der Mathematik und des Nebenfaches: 1. Informatik a) Informatik I - Formale Grundlagen der Programmierung - Daten, Datenstrukturen und Algorithmen - Elemente höherer Programmiersprachen b) Informatik II - Methoden und Techniken der Algorithmenentwicklung - Effiziente Algorithmen - Parallele Programme c) Informatik III - Rechnerstrukturen - Maschinennahe Programmierung - Einführung in die Systemprogrammierung d) Informatik IV - Formale Maschinenmodelle - Berechenbarkeit und Komplexität - Formale Sprachen e) Technische Grundlagen der Informatik - Funktion und Struktur digitaler Rechenanlagen und ihre technische Realisierung f) Effiziente Algorithmen - Algorithmische Methoden und Techniken - Such- und Sortierverfahren - Graphalgorithmen 2. Mathematik a) Lineare Algebra I - Grundbegriffe der Mengenlehre - Algebraische Grundstrukturen - Das Zahlensystem - Kombinatorik und Graphen b) Lineare Algebra II - Vektorräume und lineare Gleichungssysteme - Matrizen, Determinanten, Eigenwerte - 7 -

8 - Euklidische Vektorräume c) Diskrete Strukturen - Grundzüge der Logik - Graphentheorie - Algebraische Strukturen und Spezifikationen d) Analysis I - Natürliche Zahlen, vollständige Induktion - Folgen und Reihen - Differential- und Integralrechnung von Funktionen einer Veränderlichen e) Angewandte Analysis - Der n-dimensionale Zahlenraum, normierte Vektorräume - Differentialrechnung von Funktionen mehrerer Veränderlichen - Einführung in die Stochastik oder Numerik 3. Nebenfach a) Mathematik aa) bb) cc) dd) Analysis III - Analysis auf Mannigfaltigkeiten - Integralsätze Gewöhnliche Differentialgleichungen - Existenz- und Eindeutigkeitssätze - Spezielle Differentialgleichungen - Lineare Differentialgleichungen Einführung in die Funktionentheorie - Begriff der holomorphen Funktion - Taylor- und Laurent-Entwicklung - Cauchysche Integralformel, Residuensatz Einführung in die Mathematische Stochastik (nur falls die Lehrveranstaltung nach Nummer 2 Buchst. e keine Einführung in die Stochastik enthält) - Kombinatorische Wahrscheinlichkeit - Wahrscheinlichkeitsräume, Verteilungen - Bedingte Wahrscheinlichkeiten, Unabhängigkeiten - Grenzwertsätze - Grundbegriffe der Statistik ee) Einführung in die Numerische Mathematik (nur falls die Lehrveranstaltung nach Nummer 2 Buchst. e keine Einführung in die Numerik enthält) - 8 -

9 b) Angewandte Statistik - Approximation - Interpolation - Numerische Integration - Lösung von Gleichungssystemen aa) Statistik I - Häufigkeitsverteilungen - Maßzahlen - Indexzahlen - Zeitreihen bb) Statistik II - Wahrscheinlichkeitsrechnung - Schätzverfahren - Testverfahren c) Betriebswirtschaftslehre aa) bb) cc) d) Computerlinguistik Einführung in die Technik des betrieblichen Rechnungswesens (Buchhaltung) Betriebswirtschaftslehre I - Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre - Produktion und Organisation - Unternehmensführung und Marketing Betriebswirtschaftslehre II - Investition und Finanzierung - Internes und externes Rechnungswesen aa) bb) cc) Computerlinguistik I - Linguistische Grundlagen - Deskriptive Linguistik - Implementierungsaspekte - Arbeitsgebiete der Computerlinguistik Syntax - Wortarten und Lexikon - Syntaktische Funktionen - Phrasenarten und Phrasenaufbau - Felderstruktur des deutschen Satzes - Transformationen Computerlinguistik II - Wortformensynthese - Definite Klauselgrammatiken - 9 -

10 dd) - Syntax-Semantik-Berechnung - Parsingalternativen - Datenbankabfrage Semantik - Prädikatenlogik und natürliche Sprache - Typen, Modalitäten und Lambda-Abstraktion - Behandlung intensionaler Inhalte - Montague-Grammatik e) Theoretische Linguistik aa) bb) Einführung in die theoretische Linguistik - Phonologie - Morphologie - Syntax - Semantik - Pragmatik - Sprachwandel f) Experimentalphonetik aa) bb) cc) dd) ee) Vorlesungen, Seminare Stufe II oder Kolloquien zu den in Doppelbuchstabe aa genannten Gebieten Einführung in die Phonetik und sprachliche Kommunikation I - Überblick über das Fach Phonetik - Symbolphonetik - Artikulatorische Phonetik - Phonologie - Physiologische Phonetik I (Sprachproduktion) Einführung in die Phonetik und sprachliche Kommunikation II - Physiologische Phonetik I (Sprachproduktion - Fortsetzung) - Akustische Phonetik - Psychoakustik - Physiologische Phonetik II (Sprachwahrnehmung) - Psychophysik der lautsprachlichen Kommunikation Phonetische Transkription I - Das Transkriptionssystem der IPA - Konsonanten Phonetische Transkription II - Vokale - Suprasegmentalia Instrumentalphonetik - Analoge Meßverfahren in der Phonetik

11 ff) gg) Digitale Sprachsignalverarbeitung - Mathematik der komplexen Zahlen - Theoretische und praktische Signale - Ausgewählte Probleme (z.b. LPC, FFT, FO-Extraktion) Perzeptive Phonetik g) Rechtswissenschaft aa) bb) - Physiologie des Gehörs - Psychoakustik - Sprachwahrnehmung Grundkurse öffentliches Recht I + II - Staatsrecht - Grundzüge der Allgemeinen Staatslehre und der Verfassungsgeschichte - Einführung in das Verwaltungsrecht Grundkurse Zivilrecht I + II - Allgemeiner Teil des BGB - Schuldrecht - Mobiliarsachenrecht h) Nebenfach gemäß 5 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung - Lehrinhalte eines gemäß 5 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung zugelassenen Nebenfachs sind Kenntnisse aus den Lehrveranstaltungen, die in einem bei der Zulassung durch den Prüfungsausschuß aufzustellenden Plan über den Ablauf des Studiums enthalten sind. 12 Gliederung des Grundstudiums (Studienplan) (1) Das Grundstudium soll in der Regel nach vier Semestern mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen sein. (2) Die Studieninhalte und die Gliederung des Grundstudiums, ausgenommen die Nebenfächer, sind im einzelnen in folgender Übersicht (Studienplan) zusammengestellt:

12 Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht 1 Informatik I V + Ü P 1 Lineare Algebra I V + Ü P 1 Analysis I V + Ü P 2 Informatik II V + Ü P 2 Lineare Algebra II V + Ü P 2 Angewandte Analysis V + Ü P 3 Informatik III V + Ü P 3 Technische Grundlagen der Informatik V + Ü P 3 Diskrete Strukturen V + Ü P 4 Informatik IV V + Ü P 4 Effiziente Algorithmen V + Ü P 3 oder 4 Informatik-Proseminar 2 PS WP 3 oder 4 Programmierpraktikum oder 4 P WP 3 oder 4 Systempraktikum oder 4 P WP 3 oder 4 Technikpraktikum 4 P WP Pflichtveranstaltungen: Wahlpflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: P WP (3) Die Studieninhalte und die Gliederung des Grundstudiums der einzelnen Nebenfächer ergeben sich aus folgender Übersicht (Studienplan): 1. Im Nebenfach Mathematik: Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht 3 oder 4 Analysis III V + Ü WP 3 oder 4 Gewöhnliche Differentialgleichungen V + Ü WP 3 oder 4 Einführung in die Funktionentheorie V + Ü WP

13 3 oder 4 Einführung in die Mathematische Stochastik *) V + Ü WP 3 oder 4 Einführung in die Numerische Mathematik *) V + Ü WP *) zwischen diesen Veranstaltungen ist danach auszuwählen, daß der in der Pflichtveranstaltung Angewandte Analysis nicht enthaltene Bereich (Einführung in die Stochastik bzw. Numerik) im Studium des Nebenfaches abgedeckt wird Wahlpflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: WP 2. Im Nebenfach Angewandte Statistik: Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht 3 Statistik I V + Ü P 4 Statistik II V + Ü P Pflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: P 3. Im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre: Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht 1 Einführung in die Technik des betrieblichen Rechungswesens (Buchhaltung) 2 V/Ü P 2 bis 4 Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre 4 V + Ü P 2 bis 4 Produktion und Organisation 4 V + Ü P 2 bis 4 Unternehmensführung und Marketing 4 V + Ü P 2 bis 4 Investition und Finanzierung 4 V + Ü P 2 bis 4 Internes und externes Rechungswesen 4 V + Ü P Pflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: P

14 4. Im Nebenfach Computerlinguistik: Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht 1 Computerlinguistik I 5 V + Ü P 2 Syntax 4 V + Ü P 3 Computerlinguistik II 4 V + Ü P 4 Semantik 4 V + Ü P Pflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: P 5. Im Nebenfach Theoretische Linguistik: Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht 1 Einführung in die Theoretische Linguistik 4 S I P 2, 3 od. 4 Phonologie V/S II/K WP 2, 3 od. 4 Morphologie V/S II/K WP 2, 3 od. 4 Syntax V/S II/K WP 2, 3 od. 4 Semantik V/S II/K WP 2, 3 od. 4 Pragmatik V/S II/K WP 2, 3 od. 4 Sprachwandel V/S II/K WP Pflichtveranstaltungen: Wahlpflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: P WP 6. Im Nebenfach Experimentalphonetik: Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstal tungsart Pflicht / Wahlpflicht 1 Einführung in die Phonetik und sprachliche Kommunikation I 2 Einführung in die Phonetik und sprachliche Kommunikation II V + PS P V + PS P 1 oder 3 Phonetische Transkription I 3 PS WP 2 oder 4 Phonetische Transkription II 3 PS WP

15 3 oder 4 Instrumentalphonetik 2 PS WP 3 oder 4 Digitale Sprachsignalverarbeitung V + Ü WP 3 oder 4 Perzeptive Phonetik V + V WP Pflichtveranstaltungen: Wahlpflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: P WP 7. Im Nebenfach Rechtswissenschaft: Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstal tungsart Pflicht / Wahlpflicht 1 Grundkurs öffentliches Recht I 6 V + Ü P 2 Grundkurs öffentliches Recht II 6 V + Ü P 3 Grundkurs Zivilrecht I 6 V + Ü P 4 Grundkurs Zivilrecht II 6 V + Ü P 3 oder 4 Die Teilnahme an einem Seminar wird empfohlen. WP Pflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: P 8. Im Nebenfach gemäß 5 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung: Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 bis 20 Semesterwochenstunden nach näherer Festlegung durch den Prüfungsausschuß gemäß 11 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. h. 13 Verteilung der Leistungsnachweise (1) Die Anzahl der notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist in 15 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung geregelt. (2) Im Grundstudium sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu erwerben: 1. je ein Leistungsnachweis für die erfolgreiche Teilnahme an vier der im folgenden bezeichneten Lehrveranstaltungen: a) Informatik II,

16 b) Informatik III, c) Informatik IV, d) Technische Grundlagen der Informatik, e) Effiziente Algorithmen, f) Programmierpraktikum, g) Systempraktikum, h) Technikpraktikum, i) Informatik-Proseminar; einer der vier Leistungsnachweise muß in den Lehrveranstaltungen nach den Buchstaben f, g, oder h erworben worden sein; werden Leistungsnachweise für die Lehrveranstaltungen nach den Buchstaben b und d vorgelegt, darf nur einer der weiteren Leistungsnachweise in den Lehrveranstaltungen nach den Buchstaben g, h und i erworben worden sein; 2. je ein Leistungsnachweis für die erfolgreiche Teilnahme an drei der im folgenden bezeichneten Lehrveranstaltungen: a) Lineare Algebra I, b) Lineare Algebra II, c) Diskrete Strukturen, d) Analysis I, e) Angewandte Analysis; wird als Gegenstand des Prüfungsfaches Mathematik Analysis/Diskrete Strukturen gewählt, müssen unter den vorgelegten Leistungsnachweisen mindestens zwei in den Lehrveranstaltungen nach den Buchstaben a, b und c erworbene sein; wird als Gegenstand des Prüfungsfaches Mathematik Lineare Algebra/Diskrete Stukturen gewählt, müssen unter den vorgelegten Leistungsnachweisen zwei in den Lehrveranstaltungen nach den Buchstaben d und e erworbene sein; 3. 1 Übungs-, Proseminar-, Seminar- oder Praktikumsschein für das gewählte Nebenfach; wurde als Nebenfach Betriebswirtschaftslehre gewählt, so ist neben studienbegleitenden Prüfungsleistungen ein Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der propädeutischen Lehrveranstaltung Einführung in die Technik des betrieblichen Rechnungswesens (Buchhaltung) zu erbringen

17 (3) Der Erwerb weiterer Leistungsnachweise im Grundstudium auf freiwilliger Basis wird empfohlen. III. Hauptstudium 14 Studieninhalte des Hauptstudiums (1) 1 Das Hauptstudium umfaßt in der Regel 5 Semester und dient der Vertiefung des fachspezifischen Wissens und der Kenntnisse im Nebenfach sowie dem Erwerb von allgemeinbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten, die dem späteren beruflichen Einsatz dienlich sind. 2 Es bietet die Möglichkeit der Auswahl von Lehrveranstaltungen aus Kerngebieten der Informatik und ihrer Anwendungen. (2) Das gewählte Nebenfach kann gemäß der näheren Bestimmung des 19 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung geändert werden. (3) Die Lehrveranstaltungen aus dem Gebiet der Informatik sind im Hauptstudium in drei Bereiche aufgeteilt und umfassen insbesondere folgende Lehrinhalte: 1. Programmierung und Theoretische Grundlagen - Grundlagen der Programmierung - Programmiersprachen und -paradigmen - Spezifikation und Modellierung - Software-Engineering - Formale Sprachen und Automaten - Berechenbarkeit - Komplexitätstheorie - Logik - Logikprogrammierung - Informationstheorie 2. Systemnahe und Technische Informatik - Systemprogrammierung - Betriebssysteme - Mikroprogrammierung - Rechnerstrukturen und -architekturen - Informationssysteme - Datenbanksysteme - Rechnernetze und Kommunikationssysteme - Verteilte Systeme - Echtzeitsysteme - Mensch- / Maschineschnittstellen 3. Anwendungen der Informatik

18 - Geographische Informationssysteme - Graphische Informationsverarbeitung - Bildverarbeitung - Visualisierung - Verarbeitung natürlicher Sprache - Robotics - Wissensbasierte Systeme - Wissensrepräsentation - Deduktionssysteme - Simulation - Büroautomatisierung - Datenschutz und -sicherung - Spezielle Algorithmen (4) Die Lehrveranstaltungen in den Nebenfächern umfassen im Hauptstudium folgende Lehrinhalte: 1. Im Nebenfach Mathematik: - Algebra - Topologie - Funktionalanalysis - Projektive, Differential-, Algebraische Geometrie - Ring- und Modultheorie - Gruppentheorie - Zahlentheorie - Funktionentheorie *) - Partielle Differentialgleichungen - Mathematische Logik - Berechenbarkeitstheorie - Mathematische Statistik - Graphentheorie - Mathematische Stochastik *) - Numerische Mathematik *) 2. Im Nebenfach Angewandte Statistik: - Statistik III - Ökonometrie - Spezialgebiete der Statistik und Angewandten Statistik 3. Im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre: - Die dem Prüfungsfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre im Hauptstudium des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre zugeordneten Gebiete *) Hierbei handelt es sich um Fortsetzungsveranstaltungen zu den entsprechenden Einführungsvorlesungen

19 4. Im Nebenfach Computerlinguistik: - Anwendungen der Computerlinguistik - Linguistische Grundlagen - Mathematische, logische und programmiertechnische Grundlagen 5. Im Nebenfach Theoretische Linguistik: - Phonologie - Morphologie - Syntax - Semantik - Pragmatik - Grammatiktheorie - Sprachtypologie - Universalienforschung - Sprachwandel 6. Im Nebenfach Experimentalphonetik: - Physiologische Phonetik - Artikulatorische Phonetik - Akustische Phonetik - Perzeptive Phonetik - Digitale Analyse von Sprachsignalen - Synthese von Sprachsignalen 7. Im Nebenfach Rechtswissenschaft: - Rechtstheorie - Methodenlehre - Rechtslogik - Verwaltungsrecht - Steuerrecht - Handels- und Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht - Urheberrecht - Arbeitsrecht - Betriebsverfassungsrecht - Strafrecht - EDV-Recht - Datenschutzrecht - Rechtsinformatik 8. Im Nebenfach gemäß 5 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung: - Die vom Prüfungsausschuß in dem bei der Zulassung des Nebenfaches gemäß 11 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. h aufgestellten Plan festgelegten Lehrinhalte

20 15 Gliederung des Hauptstudiums (1) Das Hauptstudium soll in der Regel nach fünf Semestern mit der Diplomprüfung abgeschlossen sein. (2) Das Hauptstudium gliedert sich in die Gebiete: 1. Programmierung und Theoretische Grundlagen, 2. Systemnahe und Technische Informatik, 3. Anwendungen der Informatik, 4. Nebenfach. (3) Die in Absatz 2 genannten Gebiete sind gemäß 21 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung Prüfungsfächer, wobei eines der in Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Gebiete als Schwerpunktfach gilt. (4) 1 Der Gesamtumfang der aus den Gebieten gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 zu besuchenden Lehrveranstaltungen soll im Schwerpunktfach mindestens 18 SWS, in den beiden anderen Gebieten jeweils mindestens 12 SWS betragen. 2 Ergänzend hierzu sollen Hauptseminare, Praktika und eine Projektarbeit in diesen drei Gebieten sowie allgemeinbildende Lehrveranstaltungen in einem Gesamtumfang von mindestens 12 SWS absolviert werden. (5) 1 Die Zuordnung der angebotenen Lehrveranstaltungen zu den in Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Gebieten wird vor Semesterbeginn von dem jeweiligen Dozenten in Absprache mit dem Prüfungsausschuß getroffen. 2 Mehrfachzuordnungen sind möglich. (6) In den Nebenfächern sind Lehrveranstaltungen im nachfolgend genannten Umfang zu besuchen: 1. Im Nebenfach Mathematik sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 12 SWS aus den in 14 Abs. 4 Nr. 1 genannten Gebieten zu besuchen. 2. Im Nebenfach Angewandte Statistik sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 12 SWS aus den in 14 Abs. 4 Nr. 2 genannten Gebieten zu besuchen. 3. Im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 12 SWS aus den dem Prüfungsfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre im Hauptstudium des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre zugeordneten Gebieten zu besuchen. 4. Im Nebenfach Computerlinguistik sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 12 SWS aus den in 14 Abs. 4 Nr. 4 genannten Gebieten zu besuchen

21 5. Im Nebenfach Theoretische Linguistik sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 12 SWS aus den in 14 Abs. 4 Nr. 5 genannten Gebieten zu besuchen, darunter mindestens ein Hauptseminar. 6. Im Nebenfach Experimentalphonetik sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 16 SWS aus den in 14 Abs. 4 Nr. 6 genannten Gebieten zu besuchen, darunter mindestens ein Hauptseminar und ein Experimentelles Praktikum aus zwei unterschiedlichen Gebieten. 7. Im Nebenfach Rechtswissenschaft sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 14 SWS aus den in 14 Abs. 4 Nr. 7 genannten Gebieten zu besuchen, darunter mindestens eine Lehrveranstaltung aus einem der Gebiete "EDV- Recht", "Datenschutzrecht" oder "Rechtsinformatik". 8. In einem Nebenfach gemäß 5 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung sind gemäß der Festlegung in dem vom Prüfungsausschuß bei der Zulassung aufgestellten Plan Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 bis 20 SWS zu besuchen. (7) 1 Die nähere Ausfüllung der Studienordnung im Hinblick auf das Hauptstudium enthält der Studienplan, der, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf gibt. 2 Er beschreibt insbesondere aktuelle Möglichkeiten zur Schwerpunktbildung. 16 Verteilung der Leistungsnachweise (1) Die Anzahl der notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung zur Diplomprüfung ist in 20 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung geregelt. (2) Im Hauptstudium sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu erwerben: 1. einer Übung oder einem Praktikum aus dem Bereich Programmierung und Theoretische Grundlagen; 2. einer Übung oder einem Praktikum aus dem Bereich Systemnahe und Technische Informatik; 3. einer Übung oder einem Praktikum aus dem Bereich Anwendungen der Informatik; 4. einem Informatik-Hauptseminar; 5. einer Projektarbeit in Informatik; 6. einer Übung oder einem Seminar oder einem Hauptseminar oder einem Fortgeschrittenenpraktikum im gewählten Nebenfach (entfällt im Fall der Wahl des Nebenfachs Betriebswirtschaftslehre)

22 IV. Schlußbestimmung 17 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) 1 Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Informatik der Ludwig-Maximilians- Universität München vom 14. Februar 1991 (KWMBl II S. 309) mit der sich aus dem Absatz 2 ergebenden Einschränkung außer Kraft. (2) 1 Wer sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung noch im Grundstudium befindet und noch keine Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung erbracht hat, kann das Grundstudium noch nach der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Studienordnung abschließen. 2 Entsprechendes gilt hinsichtlich des Hauptstudiums für Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgelegt und noch keine Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung erbracht haben. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 25. Juni 1998 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 26. Juni 1998 Nr. I A 3-447, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30. Juli 1998 Nr. X/4-5e69eIX(1a)-6/ ). Die Satzung wurde am 10. August 1998 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 12. August 1998 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. August Tag der Bekanntmachung der Änderungssatzung: 28. September

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