REGLEMENT FÜR DIE AUFGABENHILFE. vom 9. Dezember (Fassung vom 21. November 2011)

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1 REGLEMENT FÜR DIE AUFGABENHILFE vom 9. Dezember 2003 (Fassung vom 21. November 2011)

2 Die Einwohnergemeinde Merenschwand erlässt, gestützt auf 17 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 und 20 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978, folgendes Reglement für die Aufgabenhilfe A. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 1 Die Einwohnergemeinde Merenschwand (nachfolgend Gemeinde Merenschwand genannt) bietet an ihren Primarschulen die Aufgabenhilfe an, solange berechtigte Schüler dafür angemeldet werden und solange das dafür nötige Personal rekrutiert werden kann. 1) 2 Dieses Reglement ordnet Aufbau, Organisation und Finanzierung der Aufgabenhilfe. 3 Alle Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter. 4 Wo dieses Reglement den Begriff Eltern verwendet, ist der gesetzliche Vertreter gemeint. 5 Die Aufgabenhilfe Leistenden werden in diesem Reglement als Aufgabenhelfer bezeichnet. 2 Zweck 1 Zweck der Aufgabenhilfe ist es, Schüler, die ihre Hausaufgaben nicht alleine bewältigen und von ihren Eltern nicht in der gebotenen Weise unterstützt werden können, mit dem Ziel zu fördern, sie selbständig zu erledigen. 2 Die Schüler bzw. ihre Eltern und Klassenlehrer haben keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Aufgabenhilfe alle den Schülern übertragenen Hausaufgaben gelöst werden. 1) Geändert am 21. November

3 3 Anspruchsberechtigte 1 Anspruch auf Aufgabenhilfe haben: a) Schüler, welche die Einschulungsklasse oder die reguläre Primarschule in der Gemeinde Merenschwand besuchen, unabhängig von ihrem Wohnsitz; 1) b) Schüler, welche die Einschulungsklasse oder die reguläre Primarschule in einer anderen Gemeinde besuchen, jedoch Wohnsitz in der Gemeinde Merenschwand haben. 1) 2 Die Aufgabenhilfe steht auch Schülern ohne Wohnsitz und Schulort in der Gemeinde Merenschwand offen, sofern sie an ihrem Schulort einer der in Abs. 1 genannten Klassen angehören und die Zustimmung ihres Klassenlehrers nach 10 Abs. 4 vorliegt und wenn ihre Aufnahme kein zusätzliches Personal nötig macht. 1) B. Organisation 4 Schulpflege 1 Aufsichtsbehörde und erste Rechtsmittelinstanz in Angelegenheiten der Aufgabenhilfe ist die Schulpflege. 2 Die Schulpflege ernennt eines ihrer Mitglieder oder ein Mitglied der Schulleitung als Leiter der Aufgabenhilfe. 1) 3 Sie stellt die Aufgabenhelfer an. 4 Die Schulpflege bestimmt, wo, an welchen Wochentagen (nicht aber deren Anzahl) und von wann bis wann die Lektionen der Aufgabenhilfe stattfinden (vgl. 9 Abs. 1 und 2). 5 Leiter 1 Die Aufgabenhilfe wird von ihrem Leiter geführt, dem die Aufgabenhelfer unterstellt sind und deren Pensen er nach Massgabe der zu unterweisenden Schüler festlegt. 2 Er unterbreitet der Schulpflege Anträge zu jenen Aspekten der Aufgabenhilfe, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, namentlich zu 4 Abs. 3 und 4 sowie zu 6 Abs. 6. 3

4 3 Er besorgt die Administration der Aufgabenhilfe, soweit in diesem Reglement nicht Ausnahmen statuiert sind. 4 Der Leiter entscheidet über die Aufnahme des Schülers in Fällen nach 3 Abs. 2 und 10 Abs. 2 sowie über seinen Ausschluss in Fällen von Die Schulpflege umschreibt im übrigen seine Aufgaben, soweit sich diese nicht aus diesem Reglement ergeben. 6 Der Leiter ist verpflichtet, seine Aufgabe während wenigstens zwei Schuljahren wahrzunehmen. Will er die Funktion nicht weiter ausüben, hat er der Schulpflege bis spätestens zwei Monate vor Schuljahresende eine entsprechende Erklärung abzugeben. 7 Nimmt der Leiter seine Aufgaben nicht angemessen wahr, ist die Schulpflege befugt, ihn fristlos zu ersetzen. 1) 8 Scheidet der Leiter aus der Schulpflege bzw. Schulleitung aus, fällt die Verpflichtung gemäss Abs. 6 auf den gleichen Zeitpunkt formlos dahin, ebenso, wenn seine Amtsperiode als Mitglied der Schulpflege endet. Seine neuerliche Ernennung durch die Schulpflege in ihrer Zusammensetzung für die neue Amtsperiode ist möglich. 1) 6 Personal 1 Bei den Aufgabenhelfern handelt es sich um Erwachsene mit oder ohne Lehrpatent, die als nebenamtliches Personal der Gemeinde Merenschwand gelten, in öffentlichrechtlicher Form auf unbestimmte Dauer in Dienst genommen und von der Gemeinde Merenschwand insoweit versichert werden, als sie dazu gesetzlich verpflichtet ist. 1) 2 Für die Aufgabenhilfe (ohne Leiter) werden 50 Stellenprozente (100 Stellenprozente = 42 Wochenstunden) geschaffen, die nach Massgabe der Schülerzahl und der zu bildenden Schülergruppen auf Teilpensen aufgeteilt werden. 1) 3 Aufgabenhelfer sind verpflichtet, ihre Aufgabe während wenigstens einem Schulsemester wahrzunehmen. Vorbehalten bleiben Abs. 5 und 6. 4 Wollen sie diese Funktion nicht weiter ausüben, sind sie verpflichtet, der Schulpflege bis spätestens zwei Monate vor Schulsemesterende eine entsprechende Erklärung abzugeben. 5 Kann die Aufgabenhilfe mangels sie beanspruchender Kinder nicht mehr oder nur noch in reduziertem Umfang aufrechterhalten werden, vermindert sich der Pensumsumfang der Aufgabenhelfer oder entfällt ganz, und dies ohne jede Ersatzansprüche ihrerseits. 4

5 6 Aufgabenhelfer, die ihre Funktion nicht in der gebotenen Weise wahrnehmen, können - nach zweimaliger erfolgloser Ermahnung durch den Leiter - von der Schulpflege fristlos entlassen werden. 7 Will die Schulpflege das Dienstverhältnis eines Aufgabenhelfers aus anderen Gründen als jenen nach Abs. 5 und 6 auflösen, kann sie das unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Schulsemesters tun. 7 Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung der Gemeinde Merenschwand richtet die Besoldung der Aufgabenhelfer aus (vgl. 15). 1) 2 Sie betreut das Personal in versicherungsrechtlicher Hinsicht, soweit die Gemeinde Merenschwand als Arbeitgeberin Versicherungsschutz gewährleisten muss. 1) 3 Sie fordert die Elternbeiträge ein (vgl. 17 und 18) und ist auch für deren ganze oder teilweise Rückerstattung zuständig, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. 19). C. Unterricht 8 Räumlichkeiten Die Gemeinde Merenschwand stellt eigene oder zugemietete Räumlichkeiten für die Aufgabenhilfe zur Verfügung. 1) 9 Dauer 1 Die Aufgabenhilfe wird dreimal wöchentlich geleistet. 2 Bis auf weiteres findet sie montags, dienstags und donnerstags jeweils von Uhr bis Uhr bzw. von Uhr bis Uhr statt. Aenderungen beschliesst die Schulpflege (vgl. 4 Abs. 4). 3 Die Aufgabenhilfe entfällt in den Schulferien, an gesetzlichen Feiertagen und anderen schulfreien Tagen, am Vortag gesetzlicher Feiertage, am Donnerstag vor Ferien sowie in der Woche vor und in jener nach den Sommerferien. 5

6 4 Anspruch auf Aufgabenhilfe im Umfang gemäss Abs. 1 und 2 bzw. 13 besteht nur so lange, als sich das dafür erforderliche und geeignete Personal finden und anstellen lässt. Ist dies trotz zweimaliger Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Merenschwand nicht oder nicht ausreichend möglich, ist die Schulpflege befugt, die Aufgabenhilfe so lange einzuschränken oder einzustellen, bis sie wieder über ausreichend Personal dafür verfügt. 1) 10 An- und Abmeldung 1 Die Anmeldung eines Schülers für die Aufgabenhilfe gilt für ein ganzes Schuljahr (1. August bis 31. Juli). 2 In begründeten Ausnahmefällen kann ein Schüler während des Schuljahres angemeldet werden. Ueber seine Aufnahme entscheidet der Leiter. 3 Die Anmeldung erfolgt durch unterschriftliche Erklärung der Eltern beim Leiter der Aufgabenhilfe. 4 Die Anmeldung kann schon vor Beginn eines Schuljahres oder aber bis zum Ende der Herbstferien eines Schuljahres vorgenommen werden. Sie bedarf in jedem Fall der Zustimmung des im Anmeldezeitpunkt für den Schüler zuständigen Klassenlehrers. 5 Auf das Ende des ersten Schulsemesters kann der Austritt erklärt werden, wenn zwingende Gründe vorliegen oder wenn der Klassenlehrer den Bedarf eines Schülers an Aufgabenhilfe für nicht mehr gegeben hält. 6 Die von den Eltern unterzeichnete Austrittserklärung ist spätestens zwei Wochen vor Schulsemesterende dem Leiter zuzustellen. Wo der Austritt auf den Wegfall des Bedarfes zurückzuführen ist, hat der Klassenlehrer die Erklärung mitzuunterzeichnen. 11 Absenzen Ist ein Schüler am Besuch der Aufgabenhilfe verhindert, so hat er bzw. sein Klassenlehrer ihren Leiter rechtzeitig darüber zu informieren. 12 Ausschluss Bei mangelndem Fleiss, mangelnder Disziplin oder unentschuldigten Absenzen kann der Schüler vom Leiter von der Aufgabenhilfe ausgeschlossen werden. 6

7 13 Lektionsdauer Der Schüler besucht die Aufgabenhilfe jeweils für eine Stunde. D. Besoldung 14 Grundsatz Die Besoldung von Leiter und Aufgabenhelfern ist zurückhaltend angesetzt, um die Zielsetzung nach 16 nicht in Frage zu stellen. 15 Besoldungsansätze 1 Die Besoldung der Aufgabenhelfer beträgt brutto Fr pro Lektion. 1) 2 2) 3 Der Besoldungsansatz nach Abs. 1 kann durch die Stimmberechtigten alljährlich im Rahmen des Voranschlages in seiner Höhe verändert, d. h. angehoben oder herabgesetzt werden. 1) 4 Eine Veränderung des Besoldungsansatzes nach Abs. 1 kann eine solche der Elternbeiträge nach 17 Abs. 1 und 2 nach sich ziehen. 1) 5 Der veränderte Besoldungsansatz nach Abs. 1 gilt ab jenem Schuljahr, das dem Aenderungsbeschluss folgt. E. Finanzierung 16 Grundsatz Die Finanzierung der Aufgabenhilfe erfolgt durch Gemeinde Merenschwand und Eltern je in einem Umfang, der es auch Kindern aus finanziell engen Verhältnissen ermöglicht, sie zu beanspruchen. 1) 2) Aufgehoben am 21. November

8 17 Kostenverteilung 1 Die Eltern von Schülern nach 3 Abs. 1 entrichten einen Beitrag von Fr pro Kind und Schulsemester, also von Fr pro Kind und Schuljahr. 1) 2 Die Eltern von Schülern nach 3 Abs. 2 entrichten einen Beitrag von Fr pro Kind und Schulsemester, also von Fr pro Kind und Schuljahr. 1) 3 Die Elternbeiträge nach Abs. 1 und 2 können durch die Stimmberechtigten alljährlich im Rahmen des Voranschlages in ihrer Höhe verändert, d. h. angehoben oder herabgesetzt werden. 1) 4 In nachgewiesenen Härtefällen kann der Elternbeitrag nach Abs. 1 durch die Schulpflege auf Antrag der Eltern reduziert oder erlassen werden. 5 Bei verspäteter Austrittserklärung im Sinne von 10 Abs. 6 ist der Elternbeitrag auch für das zweite Semester des Schuljahres geschuldet, wenn feststeht, dass die Eltern für die Verspätung verantwortlich sind. Die Untersuchung des Sachverhaltes obliegt dem Leiter. 6 Die Gemeinde Merenschwand übernimmt alle verbleibenden Kosten der Aufgabenhilfe. 1) 18 Rechnungsstellung 1 Die Elternbeiträge werden schulsemesterweise erhoben, in der ersten Semesterhälfte in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen netto zahlbar. 2 Säumige Eltern werden zweimal gemahnt. Für jede Mahnung werden den Eltern Fr als Kostenanteil überbunden. 3 Unbezahlt gebliebene Elternbeiträge werden nach zwei erfolglosen Mahnungen auf dem Betreibungswege eingefordert. 19 Rückerstattung 1 Bei Austritt oder Ausschluss im Laufe eines Schulsemesters (ausgenommen den Fall der Verlegung von Wohnsitz und Schulort) sowie bei Absenzen nach 11 wird der Elternbeitrag - unter Vorbehalt von Abs. 2 - nicht zurückerstattet. Bei Austritt zufolge Wohnsitz- und Schulortsverlegung erfolgt die Rückerstattung anteilsmässig. 8

9 2 Muss ein Schüler dem Unterricht zufolge Krankheit oder Unfall länger als einen Monat fernbleiben, so wird der Elternbeitrag für jene Dauer zurückerstattet, um welche die Absenz einen Monat übersteigt. Die Notwendigkeit der Absenz ist durch ein Arztzeugnis nachzuweisen. 3 In Fällen von 9 Abs. 4 wird der bereits bezahlte Elternbeitrag für die Zeit, da die Aufgabenhilfe für das einzelne Kind entfallen muss, anteilsmässig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. F. Schlussbestimmungen 20 Rechtsschutz 1 Eltern können sich an den Leiter der Aufgabenhilfe wenden, wenn sie: a) Einwendungen gegen Art und Weise der ihrem Kind zukommenden Aufgabenhilfe haben; b) ihr Kind für die Aufgabenhilfe anmelden wollen, sein Klassenlehrer die Zustimmung nach 10 Abs. 4 jedoch verweigert. 2 Gegen Anordnungen und Entscheide des Leiters der Aufgabenhilfe kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Schulpflege Merenschwand schriftlich, mit Antrag und Begründung Beschwerde geführt werden. 1) 3 Beschlüsse und Entscheide der Schulpflege können gemäss 75 des Schulgesetzes innert 30 Tagen ab Zustellung mittels schriftlicher Beschwerde, Antrag und Begründung beim Schulrat des Bezirks Muri angefochten werden. 1) 4 Hinsichtlich des weiteren Instanzenzuges gelten die entsprechenden Bestimmungen des Schulgesetzes vom 17. März Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den Beginn des Schuljahres 2003/04, also auf den 1. August 2003, in Kraft. 2 Alle bisherigen Richtlinien, Weisungen und Anordnungen, die zu diesem Reglement in Widerspruch stehen, gelten als rückwirkend auf den 1. August 2003 aufgehoben. 9

10 3 Die am 21. November 2011 beschlossenen Aenderungen an diesem Reglement treten auf den 1. August 2012 in Kraft. 1) GEMEINDERAT MERENSCHWAND Der Gemeindeammann: Karl Suter Der Gemeindeschreiber: Urs J. Alt Von der Einwohnergemeindeversammlung genehmigt am 9. Dezember 2003 Von der Einwohnergemeindeversammlung geändert am 21. November ) 1) Eingefügt am 21. November

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