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1 Ausgabe 4 I 2008 Kostenfallen beim Leasing vermeiden Reklamationsabwicklung mit dem Kfz-Hersteller - die Rechtsposition des Kfz-Zulieferers Der Einfluss von Fremdleistungen auf die Betriebsunterbrechungs-Versicherungssumme Supply Chain Insurance - Erweiterte Absicherung von Zulieferrisiken Ersatzlos gestrichen VVG Reform - Ansprüche des geschädigten Dritten Sommerreifen im Winter und Versicherungsschutz? Funk Intern 1

2 Liebe Leserinnen und Leser, mit einem Artikel von Dr. Leberecht Funk zur diesjährigen Adventszeit beginnt unsere Dezember-Ausgabe des Funk Forums. So mancher Autofahrer mag auch schon vor der Adventszeit von Schnee und Eis überrascht worden sein. Welche Folgen die situationsbedingte Winterreifenpflicht auf den Versicherungsschutz hat, berichten wir in dieser Ausgabe. Im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ebenfalls interessant: Wir geben Tipps, wie Sie Kostenfallen beim Leasing vermeiden können. Ersatzlos gestrichen wird das Krankengeld mit Beginn des kommenden Jahres für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige und Freiberufler. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie diese Versorgungslücke schließen können. Ein knappes Jahr ist es nun her, dass die VVG-Reform in Kraft getreten ist und wir im Rahmen unserer Serie über die wichtigsten Änderungen berichten. Diese Reihe werden wir aufgrund der vielen Neuerungen und deren Folgen für die Praxis auch in 2009 fortführen. In dieser Ausgabe stellen wir Ihnen den Direktanspruch gegen den Versicherer bei Pflichtversicherungen vor, eine Veränderung, welche die Position des geschädigten Dritten verbessert. In eine schwierige Position hingegen können Kfz-Zulieferer bei einer Reklamation durch ihren Abnehmer geraten, wenn sie durch gesonderte Vereinbarungen vertragliche Verpflichtungen eingehen, die über ihre gesetzliche Haftung hinausgehen. Denn damit kann möglicherweise der Haftpflichtschutz des Zulieferers gefährdet sein. Lesen Sie, auf welche versicherungsrelevanten Aspekte Sie bei solchen Vereinbarungen achten sollten. Hinsichtlich Betriebsunterbrechungs-Versicherungen beleuchten wir im aktuellen Forum, welchen Einfluss Fremdleistungen auf die Betriebsunterbrechungs-Versicherungssumme haben. Außerdem stellen wir Ihnen die Supply Chain Insurance vor, eine Versicherungslösung, die eine erweiterte Abdeckung von Zulieferrisiken bietet. Abschließend berichten wir mit Erfolgsfaktor Familienunternehmen und 2. Funk Executive Lounge über zwei Fachveranstaltungen, die die Funk Gruppe zusammen mit renommierten Partnern organisiert hat. Bei der Lektüre wünschen wir Ihnen viel Freude! Ihre Dr. Anja Funk-Münchmeyer 2 3

3 Die Adventszeit hat begonnen! Weihnachten und somit auch das kommende Jahr stehen vor der Tür. Der Himmel und das Wetter sorgen bereits seit geraumer Zeit für ein kerzenfreundliches Umfeld. Eigentlich eine perfekte Voraussetzung für weihnachtliche Vorfreude und eine gute Nachricht. Und doch will so recht keine Stimmung aufkommen. Offensichtlich geht es auch anderen so. Nun gut, hektisch war der Dezember bereits seit vielen Jahren, in unserer Branche zumindest. Vernunft und Planbarkeit zählen zu den fast normalen Abschreibepositionen angesichts der herrschenden Gesetzesflut und allgemeinen Volatilität des globalen Wirtschaftsgeschehens. Aber nun hat sich etwas Gigantisches an unheilvollen Gemengelagen in den Finanz- und Realmärkten aufgetürmt. Tsunamiartige Bedrohungspotenziale von globalem Ausmaß wurden zur Realität, die man zuvor als höchst unwahrscheinlich ausgeblendet hat. Das Drama nimmt seinen tückischen Lauf. Wir lesen darüber tagtäglich mit schauderndem Erstaunen und spüren, dass die Kollateralschäden nirgendwo spurlos vorbeigehen. Um die präzedenzlosen globalen Herausforderungen einigermaßen zu bewältigen, wird nun eine bisher in Friedenszeiten nicht erfahrene Solidarität nicht ohne gesellschaftspolitische Brisanz und Belastung der Zukunft bemüht werden müssen. Wollen sie niemals lernen! denkt der kleine Prinz und wendet sich erschrocken ab! Naturgemäß lässt sich mit dem Anspruch auf erhöhte Objektivität ein Gesamtbild dieser chaotischen Kombinationseffekte aus Finanz- und Realwirtschaft und ihrer Ursachen nur aus der Distanz entwerfen. Und so kommt der kleine Prinz ins Spiel, der bekanntlich die Erde - ohne Ansteckungsgefahr - aus sicherer Entfernung von seinem Asteroiden beobachtet. Verwöhnt kann er ja selbst aus früheren Erfahrungen und Beobachtungen des irdischen Geschehens weiß Gott nicht sein! Die liebe kleine Lichtgestalt würde wohl ihren Augen nicht trauen können, welchen zerstörerischen Einfallsreichtum Verkäufer und Käufer von problematischen Finanzprodukten entwickeln, um sich die eigenen Taschen zu Lasten anderer zu füllen. Prompt fallen ihm Bilder ein, die symptomatisch Ähnlichkeiten aufweisen. Da gab es doch den Rattenfänger von Hameln, eine historische Begebenheit, die sich jetzt offensichtlich noch potenziert. Also erneut reingefallen. Noch nie hat ihn die zu beobachtende Verhaltensanalogie von Menschen und Lemmingen so verwirrt, die bekanntlich dem vermeintlich sicheren Run (for Profits) einiger ihrer Artgenossen bedenkenlos und unwiderstehlich ins Unglück folgen! Das menschliche Hirn ist schon ein merkwürdiges Organ, insbesondere weil offensichtlich auf der ganzen Welt die geschätzte Spezies des homo oeconomicus socialis zum homo oeconomicus anti-socialis pervertiert ist und es nunmehr auf weltweiter Flur versteht, seine kritische Vernunft und Verantwortung auszublenden. Stattdessen sieht unser kleiner Prinz, dass die Ausnutzung von destruktiven Win-Lose-Konstellationen zum Geschäftsmodell avanciert ist. Ein Leichtgläubiger, oder sollte man nicht Klartext reden, ein noch Dümmerer wird sich am Ende der globalen Vermarktungskette schon finden. Es frustriert ihn, dass Menschen oder ganze Unternehmen wohl ganz ungeniert das Vertrauen ihrer Kunden missbrauchen und damit zerstören und ohne Abscheu dabei in den Spiegel schauen können. Eine unheilvolle Gabe! Was sie ihren Kindern wohl erzählen, wenn sie fragen? Der kleine Prinz muss sich die Haare gerauft haben, als er das Ausmaß dieses genetischen Fehlverhaltens der Menschen auf der Erde stereotyp vorgelebt bekam, und sich gefragt haben, ob die Spielregeln des Marktes angesichts der globalen Fungibilität der Kapitalmittel als Wetteinsatz heute, hier und morgen auf der Erde nicht ausgefeilt genug seien. Klar doch, meint er, da ist an vielen Ecken systemischer Verbesserungsbedarf. Aber letztendlich schwächelt der Mensch in diesem System. Er schafft es ja, selbst so positiv belegte Worte wie Kreativität und Innovation mit dem Hautgout des Anrüchigen, des Virtuellen, des Egoismus zu belasten. Kreative Bilanzgestaltung, innovative hochkomplexe Hybridprodukte und Derivate seien nur als Stichworte erwähnt. Keiner versteht sie so recht, selbst die Experten, namentlich die Wirtschaftsprüfer, Analysten oder Ratingagenturen nicht, zumindest nicht so vertieft, dass sie nachhaltige Aussagen zur faktischen Risikoposition machen können. Dagegen ist auch kein regulatorisches Transparenzkraut gewachsen. Es überschreitet bei Weitem den normalen Verständnishorizont des wirtschaftlich interessierten Bürgers. Lassen wir den Mephisto ruhen! Aber auch ein faustischer Pakt mit ihm würde, wie Goethe s Dramaturgie belegt, kaum vertrauensvolle Erhellung bringen. Nachdenklich stimmen unseren kleinen Prinzen auch, dass in der aussichtslosen Konstellation der Bock zum Gärtner metamorphieren konnte. So unüberhörbar war der Ruf nach dem Staat als Helfer in der Not. Staat und Unternehmertum haben nie so recht zueinander gepasst, meint der kleine Prinz. Selbst seine Rolle als Kontroll- oder Aufsichtsorgan waren selten unproblematisch, um es noch höflich auszudrücken. Aber die Einsicht der politischen Entscheidungsträger, einen vertrauensbildenden Bürgschafts- und Finanzrahmen der Wirtschaft, vor allem den in fatale Notlage geratenen Banken, kurzfristig zur Verfügung zu stellen, hat doch positiv überrascht. Die hohe Dramatik schafft eben ihre Zwänge, auch Tabubrüche! Dennoch ist Vorsicht und Augenmaß anzumahnen, wenn die Gesetzesmaschine als ultima ratio gegen menschliches Unvermögen ungehemmt in Gang gesetzt wird. Präventives Handeln als Mutter allen Risikomanagements ist und bleibt offensichtlich ein Fremdwort für Individuen, Firmenlenker und Politiker gleichermaßen. Katastrophenmanagement, wenn alles schon gelaufen ist, erfordert immer spontane, also tendenziell grobe Resultate, die ein equal level playing field für die Beteiligten und Betroffen, groß oder klein, wohl kaum gewährleisten kann. Unser kleiner Prinz hat schon Bauchschmerzen, wenn er nun sieht, dass gerade den reinen Kapitalisten nunmehr ein Auffangnetz mit der Begründung geschaffen wird, dass Arbeitsplätze zu sichern seien. Unser kleiner Prinz schüttelt auch seinen Kopf ob der mangelnden Lernfähigkeit der Verursacher und Opfer dieser fundamentalen Krise. Im Innern kocht unser Beobachter. Sind die Menschen von allen guten Geistern verlassen? Wo bleiben die Werte des ehrbaren Kaufmanns, dessen Kapital das Vertrauen seiner Kunden ist, dessen Geschäftsgebahren seine gesellschaftlichen Verpflichtungen mit einbezieht und dessen Entgelt unmittelbar und in einem angemessenen Verhältnis zu seinen realen, also messbaren Leistungen steht? Die Wiedergeburt und die gesellschaftliche Wertschätzung dieses vorbildlichen Unternehmertypus bzw. das verstärkte Vorleben einer derart werthaltigen Unternehmenskultur, das erkennt unser kleiner Prinz, verhindert das Momentum einer solchen Fehlentwicklung. Vermutlich sähe die Welt heute ganz anders aus, wenn die Grundregeln des ehrbaren Kaufmanns in der Breite der Märkte vorgelebt und beherzigt worden wären. Im übrigen, es sind doch die ganz großen Unternehmenskonstrukte, die kaum überschaubar, geschweige denn beherrschbar sind, denen eine Kaufmannskultur nach hanseatischem Muster abhanden gekommen ist. Der so wichtige wirtschaftliche Mittelstand dagegen mit seiner geringeren Kapitalmarktabhängkeit und seiner mittelfristigen Ausrichtung pflegt diese Kultur ganz überwiegend. Meine sehr verehrten Leser, es wird Sie nicht verwundern zu hören, dass der kleine Prinz in Wahrheit mein Alter Ego ist. Klar doch. Er spiegelt genauso das Credo der Funk Gruppe wider, die Unmittelbarkeit und Werthaltigkeit unserer Dienstleistung zum Kunden in das Zentrum unserer Leistung zu stellen. Ganz bodenständig leiten wir daraus unsere Zufriedenheit und die Freude an unserem Beruf ab. Auch wenn sich natürlich vieles und zudem schnell in der Welt unserer Kunden verändert, begründen wir im Hause Funk unsere partnerschaftliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Professionalität, Unabhängigkeit, Kontinuität und den über Generationen verinnerlichten Grundsätzen des ehrbaren Kaufmanns, die in unserer Unternehmenskultur unabdingbar verankert sind. Wir wissen, das kommende Jahr steht nicht gerade unter einem günstigen Zeichen. Aber wir waren schon über viele Generationen ein verlässlicher Partner unserer Kunden in guten und schlechten Zeiten. Das soll natürlich so bleiben. Das verbindet! Dieses Wissen um unser Standing, um unsere gegenseitige Wertschätzung mit unseren Kunden und Lieferanten, ist die Basis dafür, die Zukunft auch als Chance zu begreifen und diese beim Schopfe zu ergreifen. Mit Dank für Ihr bisheriges Vertrauen und in der Hoffnung, dass es uns gemeinsam gelingt, die Zukunftsthemen gut zu moderieren und gegebenenfalls zu nutzen, wünsche ich Ihnen, auch im Namen meiner Partner, Geschäftsführer und der Geschäftsleitung sowie aller Mitarbeiter unseres Hauses eine geruhsamere Weihnachtszeit und einen guten Jahreswechsel. Ihr Dr. Leberecht Funk 4 5

4 Reklamationsabwicklung mit dem Kfz-Hersteller - die Rechtsposition des Kfz-Zulieferers Der Trend zum Leasing im Kfz- Bereich hält unvermindert an. So viele Vorteile diese Form der Fremdfinanzierung auch bietet, mit der Rückgabe des Fahrzeugs wird es oft teuer. Die richtigen Maßnahmen sparen Geld. Die Rückgabe eines Leasingwagens wird für viele Unternehmer zu einem Ende mit Schrecken: Weil das Fahrzeug Mängel aufweist, die nach Ansicht des Leasinggebers nicht zur normalen Abnutzung gehören, wird der entsprechende Wertverlust dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt. Doch dem können Firmen vorbeugen. Klare Vereinbarungen für die Rückgabe festlegen Leasingnehmer sollten bereits im Vorfeld das Rückgabeprozedere bei Vertragsende schriftlich festlegen. Definitionen über normale Gebrauchsspuren lassen einen breiten Spielraum für Interpretationen. Eindeutige Richtlinien schafft ein verbindlicher Kriterienkatalog wie die sogenannte faire Fahrzeugrücknahme Kostenfallen beim Leasing vermeiden des Verbands markenunabhängiger Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften (VMF). Was den Fahrzeugzustand betrifft, sichern sich die meisten Leasinggesellschaften ab. Sie weisen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass der Wagen sorgsam gepflegt werden muss. Entsprechend genau sollte das Unternehmen seine Nutzungsbedingungen regeln. Empfehlenswert ist es, mit der Führerscheinkontrolle auch den Pflegezustand der Dienstwagen zu kontrollieren. Bei der Rückgabe sind im Idealfall sowohl der Fuhrparkleiter als auch der Fahrer dabei. So können viele mögliche Fragen direkt vor Ort geklärt werden. Im Zweifel ist es sinnvoll, das Auto zu fotografieren. Mit der endgültigen Unterschrift sollte der Fuhrparkleiter warten, bis er das Protokoll geprüft hat. Erscheint die Abrechnung zu hoch, muss der Fuhrparkleiter das nicht akzeptieren, sondern kann ein Verfahren zur Beweissicherung ankündigen. Unvorhergesehene Kosten, die durch den Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe entstehen, lassen sich so weitgehend vermeiden. Versicherungsprämie sparen Weniger offensichtlich sind die erhöhten Versicherungsprämien, die viele Unternehmen zahlen, weil der Leasinggeber den Wagen nicht rechtzeitig ummeldet. Oft liegen zwischen Rückgabe des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer und Ab- oder Ummeldung durch den Leasinggeber mehrere Wochen. Das Risiko für die Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung trägt in diesem Zeitraum aber noch der Versicherer des ehemaligen Leasingnehmers. Schäden, die dann eintreten, gehen zu seinen Lasten. In solchen Fällen sollte das Unternehmen Kontakt mit dem Leasinggeber aufnehmen und ihn auffordern, für eine schnelle Abwicklung bei den Rückläufern zu sorgen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die zu viel berechnete Prämie an den Leasinggeber weiter zu belasten. So spart der Fuhrparknehmer Versicherungsprämien und belastet nicht unnötig die Schadenquote der Firma. Toni Knitsch a.knitsch@funk-gruppe.de Uwe Jäschke u.jaeschke@funk-gruppe.de Wenn es um die Abwicklung von Reklamationsfällen geht, vereinbaren Kfz-Hersteller vermehrt Sonderregelungen mit ihren Zulieferern. Diese gefährden mit solchen Regelwerken jedoch häufig ihren Haftpflicht-Versicherungsschutz. Ein Reklamationsfall ist weder für den Abnehmer noch den Lieferanten erfreulich. Mit der Begründung, die Abwicklung solcher Fälle zu vereinfachen und die anfallenden Kosten für alle Beteiligten senken zu wollen, legen Kfz-Hersteller ihren Zulieferern daher immer neue Regelwerke zur Vereinbarung vor. Neben Allgemeinen Einkaufsbedingungen, Rahmen-Einkaufsverträgen, Zusatzbedingungen für Lieferungen, Vereinbarungen zur Qualitätssicherung etc. finden sich aktuell auch Vereinbarungen, die Regelungen treffen über: QQ Verantwortungsquoten des Lieferanten in Abhängigkeit von seiner Entwicklungstiefe QQ Hochrechnungen zur Übertragung von Kosten/Quoten auf andere Märkte (Referenzmarktverfahren) QQ Pauschalierungen hinsichtlich der Reklamationskosten Dass die Kfz-Hersteller mit diesen Regelwerken letztlich ihre eigene Rechtsposition stärken wollen, liegt auf der Hand. Allerdings mit Konsequenzen für die Zulieferer: Denn sie übernehmen gegen- über ihren Abnehmern häufig Verpflichtungen, die in dieser Form nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Während die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich Haftung und Risiko gerecht für beide Vertragsparteien verteilen, führen die Sonderregelungen dazu, dass die Haftungslage zu Lasten der Kfz- Zulieferer verschoben wird. Die mögliche Folge hieraus ist die Gefährdung des Haftpflicht-Versicherungsschutzes. Denn der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, die aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen ( 4 I 1 AHB (a. F.) bzw. Ziffer 7.3 AHB). Grundsätzlich sind die Versicherer nur punktuell bereit, den Versicherungsschutz über die gesetzliche Haftpflicht hinaus zu erweitern, so z. B. bei der Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsfristen, der Abbedingung der Prüf- und Rügepflicht gemäß 377 HGB, Regressverzichten oder Freistellungsvereinbarungen. Da sich die Kfz-Zulieferer den Forderungen ihrer Abnehmer nur schwer entziehen können, ist es umso wichtiger, diese Vereinbarungen rechtlich zu prüfen und hieraus ggf. kaufmännische Konsequenzen abzuleiten: QQ Welche Haftungstatbestände sind versichert bzw. versicherbar? QQ Welche Themen lassen sich ggf. vor Vertragsunterzeichnung noch zu eigenen Gunsten nachverhandeln? QQ Welches nicht transferierbare Haftungspotenzial verbleibt? Sprechen Sie uns gern an, wenn es darum geht, Ihre vertraglichen Regelungen versicherungsrechtlich zu bewerten. Jan Timmermann j.timmermann@funk-gruppe.de 6 7

5 Der Einfluss von Fremdleistungen auf die Betriebsunterbrechungs-Versicherungssumme Dienstleistungen externer Anbieter nimmt heute fast jedes Unternehmen in Anspruch. Oft ist der reibungslose Ablauf des betrieblichen Alltags davon abhängig. Was viele Unternehmen nicht bedenken: Für den Fall einer Betriebsunterbrechung sollten auch die Dienstleistungs-Kosten für die Berechnung der Versicherungssumme beurteilt werden. Wichtig dabei ist die Unterscheidung von variablen und fixen Kosten. Outsourcing steht heute bei vielen Unternehmen hoch im Kurs. Grundsätzlich wird darunter die Verlagerung von Aufgaben an Drittunternehmen verstanden. Teilweise sind aber auch solche Leistungen gemeint, die ehemals im Unternehmen selber angesiedelt waren. Vor allem in Deutschland verbinden viele mit dem Ausdruck Outsourcing die Auslagerung von ehemals eigenen Arbeitsplätzen in tarifungebundene Tochtergesellschaften. Die verlagerten Leistungen können von der Datenverarbeitung über die Buchhaltung oder Logistik bis hin zum Sicherheitsservice reichen. Auch die Beschäftigung von Leiharbeitern oder Zeitarbeitskräften ist eine Form des Outsourcing. Mit der Auslagerung verbunden ist meist eine Reduzierung der Fixkosten des Unternehmens und somit auch eine Reduzierung der Betriebsunterbrechungs- Versicherungssumme. Fixe oder variable Kosten Unabhängig von diesen reduzierten Kosten sollte bei der regelmäßigen Überprüfung der Betriebsunterbrechungs- Versicherungssumme aber auch bei ausgelagerten Betriebsbereichen unterschieden werden: Handelt es sich um weiterlaufende, fixe Kosten oder um solche, die variabel sind, also im Schadenfall wegfallen und somit nicht zu versichern sind? Im Allgemeinen geht man bei den weiterlaufenden Kosten im Schadenfall bei unterstelltem Produktionsstillstand von 30 % Fixkosten aus. Maßgebend für eine exakte Kostenbeurteilung sind allerdings die vertraglichen Abmachungen zwischen dem versicherten Unternehmen und dem Dienstleister für den Fall, dass die bereitgestellten Leistungen infolge eines versicherten Schadenereignisses nicht abgenommen werden können etwa durch einen Brandschaden oder einen Elementarschaden. Variable Dienstleistungskosten meist nicht versichert Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmen je nach Auftragslage oder Personalkapazitäten selber in Auftrag gibt, handelt es sich um variable Kosten. Dazu gehören zum Beispiel Fremdfertigung bei Subunternehmen statt Eigenfertigung oder der Einsatz von Leiharbeitern im eigenen Betrieb. Wenn ein Schadenfall mit Produktionsstörungen oder längerfristig drohenden Produktionsausfällen eintritt, erscheinen die Kosten für diese Dienstleistungen ab Schadeneintritt entbehrlich. Im Rahmen der Bildung der Betriebsunterbrechungs- Versicherungssumme beurteilen Unternehmen diese Kosten daher meist als 100 % variabel, sie sind nicht versichert. Doch auch hier sollten die vertraglichen Bindungen zu dem Dienstleister geprüft werden: Inwieweit ist eine sofortige Freistellung der Leiharbeiter mit Schadeneintritt möglich? Besteht eine vertragliche, zeitlich begrenzte Weiterzahlungsverpflichtung? Erfahrungsgemäß wird von Seiten des Dienstleisters vertraglich ein zeitlicher Vorbehalt von 1-4 Wochen vereinbart. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen die Kosten für Leiharbeiter im Rahmen der Versicherungssummenbildung nicht als voll variabel und damit als nicht versichert einstufen. Stattdessen sollte ein Fixkostenanteil bis zu 15 % der Kosten pro Jahr berücksichtigt werden - und zwar in Abhängigkeit von den vertraglichen Vereinbarungen - da diese im Schadenfall greifen. So ist im Rahmen eines bestehenden Betriebsunterbrechungs-Vertrages eine zeitlich befristete Übernahme der weiterlaufenden Kosten für Leiharbeiter im Schadenfall sichergestellt. Unternehmen sollten also nicht ihren Dienstleistungs-Bedarf ab Schadeneintritt prüfen, sondern vor allem auch die vertragliche Verpflichtung in Bezug auf Ausgleich oder Übernahme der Kosten der insgesamt bereitgestellten Fremd-/ Dienstleistungen auch wenn diese im Schadenfall nicht oder nur im verringerten Umfang in Anspruch genommen werden. Fazit: Gerhard Striowski g.striowski@funk-gruppe.de Aus Betriebsunterbrechungs-Sicht führt Outsourcing also nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung der versicherten Kosten, die der Höhe der betrieblichen Kostenentlastung entsprechen. Maßgebend für die Beurteilung der Kosten für ausgelagerte Dienst- und Fremdleistungen in Verbindung mit der Betriebsunterbrechungs-Versicherungssummenbildung sind die besonderen vertraglichen Vereinbarungen im Fall höherer Gewalt etwa Brandschäden oder Elementarschäden. Ergänzend können solche Zulieferer-/ Abnehmerrisiken auch über versicherungstechnisch mögliche Sondervereinbarungen (Rückwirkungsschäden) abgedeckt werden. Supply Chain Insurance - Erweiterte Absicherung von Zulieferrisiken Für viele Unternehmen können Abhängigkeiten von Zulieferern schnell zum Betriebsunterbrechungs-Risiko werden. Die Funk Gruppe bringt nun als derzeit einziger Makler in Deutschland eine spezielle Versicherungslösung an seine Kunden heran. Viele Unternehmen sind in einem hohen Maß von ihren Zulieferern abhängig. Fällt ein wichtiger Lieferant aus, kann das für den Produktionsprozess erhebliche Auswirkungen haben und bis zur eigenen Betriebsunterbrechung führen. Absichern können Firmen dieses Risiko zur Zeit im Rahmen einer entsprechend ausgestalteten Betriebsunterbrechungs- Versicherung über die Position Rückwirkungsschäden. Allerdings gilt die Sach- Deckung nur, wenn beim Zulieferer ein Sachschaden eintritt, der auch auf den eigenen Standorten des Unternehmens versichert wäre. Ereignisse ohne Sachschaden waren bisher nicht versicherbar. Beispielsweise gehören dazu Insolvenz, Ausfall oder reduzierte Versorgung durch Energiezulieferer, Störungen der Transportwege, Streik oder Störung von Kommunikationssystemen. Die Funk Gruppe bietet seinen mit der neuen Supply Chain Insurance derzeit als einziger Versicherungsmakler in Deutschland eine spezielle Betriebsunterbrechungs-Versicherung an, die auch solche Ereignisse absichert. Unternehmen können so ihren Schutz über eine bestehende Sach-Betriebsunterbrechungs-Versicherung hinaus erheblich erweitern und auch Tatbestände abde- cken, die bisher nicht versicherbar waren. Ausgeschlossen von der Deckung sind nur sehr wenige Ereignisse, wie etwa hoheitliche Eingriffe, Pandemien, Krieg oder Terrorismus. Die Versicherung ist ausschließlich auf fremde Zulieferer abgestellt. Sie deckt auch die Risiken, die auf dem Weg von den Zulieferern zu den eigenen Standorten des Versicherungsnehmers bestehen - etwa wenn während des Transportes gestreikt wird. Für die Konzeption des Vertrages muss das Unternehmen die einzelnen Zulieferer benennen, für die dann jeweils Höchsthaftungssummen festgelegt werden maximal 100 Mio. USD, die für eine Haftzeit von bis zu 12 Monaten zur Verfügung stehen. Bis zu 20 benannte Zulieferer können im Rahmen einer Police versichert werden. Weitere Bestandteile einer Police sind eine Selbstbehaltsregelung sowie ein zwischen den Parteien festgelegtes Verfahren zu einer Schadenregulierung. Hat ein Unternehmen ein spezifisches Interesse an einer Supply Chain Insurance, muss es dem Versicherer die jeweilige Zuliefersituation in Form einer analytische Aufbereitung (assessment) durch einen qualifizierten Berater für betriebliches Risikomanagement offenlegen. Denn nur so können die individuellen Gefahrenpotenziale erfasst werden, um eine risikoadäquate Versicherungsprämie zu vereinbaren - eine Dienstleistung, die Funk RMCE anbietet Andreas Strauss a.strauss@funk-gruppe.de 8 9

6 Ersatzlos gestrichen Ab dem 1. Januar 2009 fällt das Krankengeld für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige und Freiberufler weg. Um Existenz bedrohende Folgen abzusichern, besteht Handlungsbedarf. In wenigen Wochen tritt eine weitere Stufe der Gesundheitsreform in Kraft. Für die rund 1,5 Millionen freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen und Freiberufler mit dramatischen Folgen: Sie verlieren zum 1. Januar 2009 ihren Anspruch auf Krankengeld, automatisch und ohne Informationspflicht der Kassen. Kann ein Selbstständiger durch Krankheit nicht arbeiten, erhält er im Gegensatz zum Angestellten keine Lohnfortzahlung. Der Verlust dieses Versicherungsschutzes kann enorme finanzielle Einbußen bedeuten, im schlimmsten Fall sogar die Existenz bedrohen. Denn häufig wird der finanzielle Ausfall im Krankheitsfall unterschätzt. Die ersten Wochen lassen sich meist mit eigenen Ersparnissen überbrücken. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls oder schwerer Krankheit sieht das schon anders aus. Gerade bei Selbstständigen besteht die Gefahr, dass dann die Kosten weiterlaufen, die Umsätze aber geringer werden oder ausbleiben. Obwohl das Krankengeld der GKV ersatzlos gestrichen wird, sinken die Beiträge dadurch nicht. Im Gegenteil: Aufgrund des einheitlichen allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % wird die Krankenversicherung in der GKV für viele Selbstständige deut- lich teurer. Für gesetzlich freiwillig versicherte Selbstständige und Freiberufler besteht nun Handlungsbedarf, aktiv selbst für den Fall der Arbeitsunfähigkeit vorzusorgen (siehe Infokasten). Dadurch kommt es zu zusätzlichen Kosten. Doch noch größer sind die finanziellen Belastungen, die entstehen, wenn längere Ausfallzeiten bei einer Erkrankung nicht mehr abgesichert sind - insbesondere dann, wenn der Selbstständige oder Freiberufler Alleinverdiener ist. Bei bereits laufenden Krankengeldbezügen besteht zur Zeit noch Unklarheit, denn Ende des Jahres entfällt die gesetzliche Grundlage hierfür. Es gibt keine Übergangsregelungen. Die AOK Baden-Württemberg hat in einer Stellungnahme gegenüber der Versicherungsfachpresse geäußert, dass der Anspruch für die Dauer der aktuellen Arbeitsunfähigkeit weiterbesteht, sofern er noch in 2008 entsteht. Eine einheitliche Aussage der GKV steht jedoch bisher aus. Bedarfsgerechten Versicherungsschutz wählen So komplex die Situation für Selbstständige und Freiberufler scheinen mag, durch eine individuelle Beratung können Betroffene den für sie passenden Versicherungsschutz ermitteln lassen. Wichtig ist, die persönliche Situation genau zu berücksichtigen, um unter den verschiedenen Lösungen ein bedarfsgerechtes Konzept auszusuchen. Die objektive Empfehlung aus der Produktvielfalt der Versicherer kann dabei ein Versicherungsmakler aufgrund seiner Marktkenntnis und Unabhängigkeit oft am besten treffen. Marion Busch m.busch@funk-gruppe.de Es gibt drei Möglichkeiten, die Versorgungslücke zu schließen: Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen Eine Möglichkeit der Vorsorge besteht darin, sich gegen eine zusätzliche Prämie für einen entsprechenden Wahltarif seiner Kasse zu entscheiden. Damit bindet sich der Versicherte für drei Jahre an die gewählte Krankenkasse und verzichtet auf das Sonderkündigungsrecht im Falle einer Beitragsanpassung. Ein Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) ist in dieser Zeit ausgeschlossen. Da es bei den Wahltarifen keine langfristige Leistungsgarantie gibt, können die Tarife mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde über die Satzung angepasst werden. Das Angebots- und Tarifgefüge kann sich im Laufe der Jahre also unvorhersehbar ändern (z. B. Leistungskürzungen). Ein Punkt, den Selbstständige vor Abschluss eines solchen Wahltarifs beachten sollten, denn ein späterer Wechsel in die PKV ist dann aufgrund des Alters oder des Gesundheitszustandes unter Umständen nicht mehr möglich. Ein Manko der Wahltarife: Es gibt noch wenig konkrete Informationen dazu. Bis heute haben die Kassen weder genaue Tarife vorgestellt noch genaue Angaben über Leistungsumfang und Kosten gemacht. Auch vom Gesetzgeber sind noch keine konkreten Vorgaben gekommen. Jede Kasse bestimmt individuell nach Mitgliederstruktur, Nachfrage und Bedarfslage ihren eigenen Wahltarif. Eine Vergleichbarkeit ist daher noch nicht gegeben. Voraussichtlich wird es nach Einkommens- und Altersgruppen gestaffelte Beiträge geben, die unter Umständen an eine Bezugsdauer gekoppelt sind. Der Gesundheitszustand darf bei Beitragsermittlung nicht berücksichtigt werden, ebenso dürfen keine Vorerkrankungen ausgeschlossen werden. Die Entwicklung der Beiträge ist noch nicht absehbar. Trägt sich ein Tarif nicht, darf er im Ernstfall geschlossen werden. Der Versicherte steht dann ohne den benötigten Schutz da. Altersbegrenzungen innerhalb der Tarife sind im Gespräch. Das bedeutet: Ältere Mitglieder müssen den Tarif direkt zum 1. Januar 2009 abschließen, um ihren Anspruch unter Umständen nicht dauerhaft auszuschließen. Bereits erkrankte Mitglieder der GKV befinden sich in einer Zwickmühle. Da der Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung in den meisten Fällen nicht mehr möglich ist, können Betroffene sich nur über das Krankengeld innerhalb der Wahltarife der Krankenkassen absichern. Für sie endet damit ab 2009 die Kassenfreiheit für mindestens drei Jahre. Ein Kassenwechsel ist für sie bei gleichem Versichertenstatus erst 2012 wieder möglich - auch dann, wenn die Kasse Zusatzbeiträge erhebt. Private Krankentagegeld-Versicherung bei einem PKV-Unternehmen Der große Vorteil privat Versicherter sind die garantierten Leistungen, denn private Krankenversicherer können ihre Tarife nicht einseitig ändern. Ein weiteres Plus: Der Versicherungsschutz kann bedarfsgerecht und somit passgenau gewählt werden, der gewählte Tarif bestimmt den Beitrag. Kommt es zu einer Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankentagegeld für die Dauer des Ausfalls zeitlich unbefristet gezahlt. Die Leistung ist steuerfrei. Auch bei einigen privaten Versicherern gibt es eine Mindestversicherungsdauer, die jedoch meist geringer ist als die Bindefrist in der GKV. Zu beachten ist das Kündigungsrecht des Versicherers in den ersten drei Versicherungsjahren. Einige Versicherer verzichten jedoch bei Anträgen von Selbstständigen und Freiberuflern zum 1. Januar 2009 auf dieses Kündigungsrecht und auf die bedingungsgemäßen Wartezeiten. Je nach Berufsgruppe ist unter Umständen eine Betriebs-/Praxisausfall-Versicherung eine sinnvolle Ergänzung oder sogar Alternative. Grundlage ist dabei immer eine individuelle Analyse und Bewertung der jeweiligen Situation. Private Krankenvoll-Versicherung Vor dem Hintergrund der Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes in der GKV auf 15,5 % (zzgl. Pflegeversicherung) und der Erwartung weiterer Leistungskürzungen sollte im Einzelfall geprüft werden, ob nicht ein genereller Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) sinnvoll ist. Die PKV bietet ein hochwertiges, individuelles Leistungsangebot. Es wird lebenslang der Versicherungsschutz gewährt, für den sich der Kunde bei Abschluss entschieden hat es sei denn, er selbst beantragt Änderungen. Allerdings sind auch bei einem solchen Wechsel einige Aspekte zu beachten: So werden die PKV-Tarife für Neukunden durch die vielen gesetzlichen Änderungen (Basistarif, Mitnahme der Alterungsrückstellung) ab 2009 deutlich teurer. Die Branche spricht von Preissteigerungen von %. Stellt ein Versicherungsnehmer aber noch 2008 seinen Antrag und erhält 2008 auch noch die Annahmebestätigung, gilt noch die alte Tarifwelt

7 VVG-Reform - Ansprüche des geschädigten Dritten Im Zuge der VVG-Reform wird der Direktanspruch gegen den Versicherer im Bereich der Pflichtversicherungen erweitert und damit die Position des geschädigten Dritten verbessert. In der Haftpflicht-Versicherung sichert sich der Versicherungsnehmer gegen das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Dritten ab. Der Versicherer leistet abhängig von zugrundeliegender Haftung des Versicherungsnehmers und deren versicherungstechnischen Absicherung Schadenersatz oder bietet Abwehrschutz vor unberechtigten Ansprüchen. Dabei entspricht es dem Regelfall, dass der geschädigte Dritte keinen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer hat. Er muss seinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen dieser kann sich dann an seinen Haftpflicht-Versicherer wenden. Anders ist die Konstellation in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung: Hier konnte schon vor Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ein Dritter den Versicherer seines Schädigers unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Vorteil des Dritten liegt auf der Hand: Er gewinnt neben dem Schädiger einen zusätzlichen solventen und verfügbaren Schuldner. Erweiterung von Direktansprüchen im neuen Versicherungsvertragsgesetz Vor diesem Hintergrund erweitert das neue Versicherungsvertragsgesetz die Möglichkeit eines Direktanspruches gegenüber dem Versicherer durch den neuen 115 VVG. Neben dem Direktanspruch im Bereich der Kraftfahrzeug- Haftpflicht-Versicherung kann ein geschädigter Dritter danach nunmehr seinen Anspruch auf Schadensersatz auch direkt gegen den Versicherer geltend machen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, der Eröffnungsantrag mangels Masse abgelehnt wurde, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist. Der geschilderte neue Direktanspruch besteht ausschließlich im Bereich der Pflichtversicherungen, danach u. a. in der Vermögensschaden-Haftpflicht- Versicherung von Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Notaren oder der Haftpflicht-Versicherung der Jäger. Der ursprünglich vom Gesetzgeber für den Bereich der Pflichtversicherungen geplante umfassende Direktanspruch wurde auf die Fälle der Insolvenz und Abgängigkeit des Schädigers reduziert. Anderenfalls wäre auch dem solventen und erreichbaren Versicherungsnehmer ohne zwingende Notwendigkeit die Kontrolle über seine Versicherung ein Stück weit entzogen worden. Schließlich kann der geschädigte Dritte beim Direktanspruch unabhängig vom Versicherungsnehmer entscheiden, ob er den Versicherungsschutz in Anspruch nimmt. Im Einzelfall kann das dem Interesse des Versicherungsnehmers widersprechen - etwa wenn diese Regelung ihm bei einer drohenden Prämienerhöhung die Möglichkeit nimmt, den Schaden trotz bestehenden Versicherungsschutzes selbst zu regulieren. Bereits durch Einordnung einzelner Versicherungen als Pflichtversicherungen verdeutlicht der Gesetzgeber, dass er der Realisierung von Ansprüchen eines geschädigten Dritten in diesen Bereichen besonderen Vorrang einräumt. Ohne Pflichtversicherung wäre er allein auf die finanzielle Stärke des Schädigers angewiesen. Ein Direktanspruch aus 115 VVG stärkt seine Position nun noch zusätzlich: In diesen Fällen muss der Geschädigte sich nun nicht mehr prozessual mit dem Versicherungsnehmer auseinandersetzen, sondern kann sich direkt an den Versicherer wenden. Im Rahmen der Pflichtversicherung kann der Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht einwenden, dass er auf der Grundlage des Versicherungsvertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei sei etwa wegen Verletzung einer Anzeigepflicht oder einer anderen Obliegenheit ( 117 Absatz 1 VVG). Er ist insoweit auf den Rückgriff bei seinem Vertragspartner angewiesen und trägt dabei das Insolvenzrisiko. Der Schutz des Dritten wurde durch die Reform auch auf einen etwaigen Selbstbehalt erweitert ( 114 Absatz 2 Satz 2 VVG). Zahlung des Versicherers direkt an den geschädigten Dritten Von der Situation eines Direktanspruchs zu trennen ist die Möglichkeit des Versicherers, die Entschädigungsleistung direkt an den geschädigten Dritten zu erbringen. Schon nach altem Recht war der Versicherer zur unmittelbaren Leistung an den Dritten im Falle eines Vergleiches, Anerkenntnisses oder Urteils berechtigt, wenn er den Versicherungsnehmer vorher benachrichtigte. Auf Verlangen des Versicherungsnehmers war er sogar verpflichtet, die Zahlung an den geschädigten Dritten zu bewirken. Diese Regelung findet sich im neuen VVG in der Form nicht wieder. Sie setzte auf einer Pflicht des Versicherers auf, dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Leistung zu ersetzen. Das neue VVG normiert nunmehr eine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen. Daraus ergibt sich eine Abwicklung über eine Zahlung direkt an den Dritten ungeachtet der genannten früheren Einschränkungen. Dr. Anja Funk-Münchmeyer an.funk@funk-gruppe.de Sommerreifen im Winter und Versicherungsschutz? Gibt es nun die Winterreifenpflicht oder nicht? Viele Autofahrer sind verunsichert. Das Funk Forum klärt auf. Eine allgemeine Winterreifenpflicht gibt es in Deutschland nicht. Seit Mai 2006 gilt die situationsbedingte Winterreifenpflicht, was bedeutet, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung den Wetterverhältnissen entsprechend anzupassen ist. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. Autofahrer, die gegen diese Vorschriften verstoßen, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Bei zusätzlicher Behinderung des Verkehrs drohen sogar ein erhöhtes Bußgeld und ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg. Viele Kfz-Versicherer verweigern die vollständige Deckung, wenn der Schadenfall im kausalen Zusammenhang mit einer nicht saisongemäßen Bereifung entstanden ist. Zahlreiche Rechtsurteile sprechen eine deutliche Sprache: Ereignet sich ein Verkehrsunfall, an dem ein mit Sommerreifen ausgestattetes Fahrzeug beteiligt war, ist in jedem Fall von einer Mitschuld auszugehen unter Umständen sogar von grober Fahrlässigkeit, die dazu führen kann, dass die Kasko-Versicherung die Deckung komplett verweigert. Die Kfz-Haftpflicht-Versicherung wird die Ansprüche des Unfallgegners zwar begleichen, hat aber die Möglichkeit, je nach Grad der Fahrlässigkeit bis zu Euro beim Verursacher zu regressieren. Grob fahrlässig handelt ein Fahrer zum Beispiel dann, wenn er mit seinem sommerbereiften Wagen im Winter in die Alpen fährt oder trotz eindeutiger Schneewarnungen das Auto mit den Sommerreifen nicht in der Garage lässt. Wer im Winter sicher unterwegs sein und diesen unfallfrei überstehen möchte, sollte auf Winterreifen nicht verzichten. Auch wenn es keine allgemeine Winterreifenpflicht gibt. Toni Knitsch a.knitsch@funk-gruppe.de 12 13

8 Erfolgsfaktor Familienunternehmen Wie sich der Erfolgsfaktor Familienunternehmen begründet, zeigte die gleichnamige Veranstaltungsreihe der Funk Gruppe und des Weissman Instituts für Familienunternehmen auf. Günter Meier (Funk RMCE) stellte typische Risiken und Chancen von Familienunternehmen vor und erläuterte Methoden und Ansätze, um Risiken zu beherrschen und sie bei strategischen Entscheidungen angemessen berücksichtigen zu können. Prof. Dr. Arnold Weissman (Weissman Institut für Familienunternehmen) erläuterte, wie sich Der genetische Code erfolgreicher Familienunternehmen zusammensetzt: Wir haben viel zu viel ähnliche Firmen mit ähnlichen Ideen und ähnlichen Preisen diese Unternehmen werden es in Zukunft schwer im zunehmenden Wettbewerb haben. Be different or die ist daher das Motto vieler erfolgreicher Familienunternehmen. Als zukunftsweisende Strategien der Hidden Champions nannte Weissman die Konzentration auf Kernkompetenzen, konsequente Orientierung an Kundenbedürfnissen, ausgeprägte Spezialkenntnisse und nachhaltiges Engagement für Mitarbeiter und Region. Ein erfolgreiches Familienunternehmen braucht eine starke Führungspersönlichkeit an seiner Spitze, die Mut und Entschlossenheit zeigt, sich über geltende Zwänge und Meinungen hinwegzusetzen, so Weissman. Die Abendveranstaltungen in Nürnberg, Gütersloh und Ludwigsburg fanden großen Anklang bei den Teilnehmern. Verena Meessen INTERN L. Funk & Söhne Funk Hospital- Versicherungsmakler Funk Humanitas Funk Böhm Versicherungsmakler für Altersversorgung BauSecura Versicherungsmakler Funk-BBT Funk RMCE Austria Funk Consulting (Shanghai) Co., Ltd. Hungaria Kft SpA Nederland Polska Sp.z.o.o Funk Gruppe Hamburg Amsterdam Bielefeld Bukarest Dresden Eisenstadt Frankfurt Hannover Leipzig Mailand Nürnberg Berlin Basel Budapest Dreieich Düsseldorf Erfurt Freiburg Köln Luzern München Posen 2. Funk Executive Lounge Zum zweiten Mal fand am 1. Dezember eine Veranstaltung der Reihe Funk Executive Lounge statt, zu der die FUNK GRUPPE gemeinsam mit der HASPA (Hamburger Sparkasse) und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SUSAT & PARTNER OHG eingeladen hatte. In der Bucerius Law School in Hamburg stellten renommierte Referenten die aktuellen Themen Erbschafts- und Abgeltungssteuer in den Mittelpunkt. Dr. Jochen Haas, Heres AG, und Achim Schlichting von der FUNK GRUPPE erläuterten Lösungskonzepte, um der Erbschaftssteuer zu begegnen. Wie die Unternehmensnachfolge in einer Familiengesellschaft aus steuerlicher und gesellschaftlicher Sicht zu betrachten ist, erörterten Thomas Maack und Dr. Jost Wiechmann, beide Geschäftsführende Gesellschafter der SUSAT & PARTNER OHG. Dass die Abgeltungssteuer auch Chancen und Perspektiven mit sich bringen kann, wenn die richtigen Maßnahmen im Vermögensmanagement getroffen werden, verdeutlichte Carsten Northoff, Abteilungsleiter Private Banking HASPA eindrucksvoll in seinem Vortrag. Dr. Dieter Schwanke, Gesellschafter der FUNK GRUPPE: Mit unserer Veranstaltungsreihe möchten wir aktuelle Themen aus verschiedenen Perspektiven beleuchten. Die Zusammenführung der Kompetenzen der drei veranstaltenden Unternehmen macht den besonderen Pfiff der Funk Executive Lounge aus. Verena Meessen IMPRESSUM Verantwortlich: Yorck Hillegaart Redaktion: Thomas Abel Dr. Anja Funk-Münchmeyer Thomas Gaze Gerhard Striowski Layout und Satz: Kommunikationsmarketing Herausgeber: Funk Gruppe Hamburg Tel: +49 (0) Über Anregungen, Hinweise oder den Wunsch nach weiteren Informationen freuen wir uns. Wenden Sie sich bitte an: Frau Verena Meessen Funk Health Care Consulting Funk Böhm Consultants Th. Funk & Sohn Romania SRL GWP Insurance Brokers AG * * Strategische Beteiligung Mitglied im Verband Deutscher Versicherungsmakler e. V. Regensburg Shanghai Stuttgart Warschau Zürich Salzburg St. Gallen Valenza Wien 14 15

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