Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung

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1 Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung Verfasser: Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Sigsfeldstr. 5, Essen, Telefon , Klassifizierung Europarecht, Gesetzgebung, Stiftung, GemeinnützigkeitRechtsform Stichworte Europäische Stiftung, Subsidiaritätsprinzip, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Aufsicht durch mitgliedsstaatliche Behörden Abstrakt Am 8. Februar 2012 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) vorgelegt. Damit soll neben den bereits bestehenden europäischen Rechtsformen Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) und Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea) und der in Planung befindlichen Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea) eine weitere Rechtsform geschaffen werden. Durch die Verordnung soll es Stiftungen leichter gemacht werden, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinnützige Tätigkeiten zu fördern. I. Problemstellung Die grenzüberscheitenden Tätigkeiten von Stiftungen sind häufig von Rechtsunsicherheiten sowie erheblichem Zeit- und Kostenaufwand für rechtliche und steuerliche Beratung begleitet. Das Recht der Stiftungen ist in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU sehr unterschiedlich geregelt, was als Hemmnis für eine europaweite Tätigkeit von Stiftungen und die damit einhergehende Förderung des Gemeinwohls anzusehen ist. II. Sachstand Die Europäische Kommission hat am 8. Februar 2012 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (Fundatio Europaea) vorgelegt, die sich auf Erkenntnisse stützt, die die Kommission im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie und zweier öffentlicher Konsultationen gewonnen hat. Seite 1

2 III. Regelungen des Verordnungsentwurfs im Einzelnen Der Verordnungsentwurf sieht eine umfassende Regelung vor, die nachstehend überblicksartig dargestellt und abschließend gewürdigt wird. 1. Allgemeine Bestimmungen Die allgemeinen Bestimmungen (Kapitel I) geben zunächst Begriffsbestimmungen der in der Verordnung bezeichneten Rechtsbegriffe, bevor festgelegt wird, dass für die FE diese Verordnung sowie die Satzung der FE maßgebend sind. Hinsichtlich der Offenlegung wird auf das nationale Recht verwiesen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Angaben der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind. Unter FE versteht der Verordnungsentwurf eine für einen gemeinnützigen Zweck gesondert errichtete Einrichtung, die z. B. Kunst, Kultur und Umweltschutz, Bürger- und Menschenrechten, aber auch Wissenschaft, Forschung und Innovation gewidmet sein kann. Weiterhin sind zur Errichtung einer FE die Tätigkeit in zwei Mitgliedstaaten oder der Ausweis eines entsprechenden Ziels in der Satzung sowie ein Vermögen von mindestens ,00 erforderlich. Wie auch bei der Societas Europaea und der Societas Cooperativa Europaea ist die Haftung der FE auf ihr Vermögen beschränkt. Der Verordnungsentwurf verleiht der FE in allen Mitgliedsstaaten Rechtspersönlichkeit und räumt ihr uneingeschränkte Handlungsfähigkeiten in allen Mitgliedstaaten ein. Es steht der FE vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Satzung frei, eine Handelstätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, vorausgesetzt, der Gewinn wird ausschließlich zur Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecks verwendet. 2. Gründung Der Verordnungsentwurf eröffnet vier unterschiedliche Wege zur Gründung einer FE: Gründung durch eine natürliche Person durch Verfügung von Todes wegen, die die Absicht, eine FE zu gründen, die Absicht der FE etwas zuzuwenden, das Anfangsvermögen der FE und den gemeinnützigen Zweck der FE erkennen lässt; Gründung durch eine natürlich oder juristische Person oder eine öffentliche Einrichtung nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts; Gründung durch Verschmelzung gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in dem selben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten; Gründung durch Umwandlung gemeinnütziger einzelstaatlicher Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat oder in verschiedenen Mitgliedstaaten. Ist in der Satzung nichts anderes geregelt, so ist die FE auf unbegrenzte Zeit errichtet. Wird die Dauer der FE in der Satzung begrenzt, so muss sie für mindestens zwei Jahre gegründet sein. Seite 2

3 Auch der Mindestinhalt der Satzung einer FE wird durch den Verordnungsentwurf geregelt. Es müssen mindestens enthalten sein: die Namen der Stifter, der Name der FE, die Anschrift des Satzungssitzes, eine Beschreibung ihrer gemeinnützigen Zwecke, das Vermögen zum Zeitpunkt der Gründung, das Geschäftsjahr der FE, die Zahl der Mitglieder des Vorstands, Vorschriften für die Ernennung und Entlassung des Vorstands, die etwaigen anderen Organe der FE außer dem Vorstand und ihrer Aufgaben, das Verfahren zur Änderung der Satzung, die Geltungsdauer der FE, sofern sie nicht auf unbestimmte Zeit angelegt ist, die Verteilung des Nettovermögens bei Abwicklung, Datum der Annahme der Satzung Die FE bedarf der Eintragung in einem Mitgliedstaat, wobei es den Mitgliedstaaten im Einzelnen überlassen bleibt, welches Register zuständig ist. Dieses ist der Kommission mitzuteilen. Nach dem einzelstaatlichen Recht richtet sich die Haftung für Handlungen vor Eintragungen einer FE in das Register. 3. Aufbau der FE Die Leitung einer FE erfolgt durch einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vorstand, dessen Mitglieder uneingeschränkt rechts- und geschäftsfähig sein müssen. 4. Satzungssitz und Sitzverlegung Es ist erforderlich, dass die FE ihren Satzungssitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Europäischen Union hat. Es ist ihr möglich, ihren Satzungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne dass dies die Abwicklung der FE oder die Gründung einer neuen juristischen Person nach sich zieht. Eine Sitzverlegung setzt die Vorlage eines Verlegungsplans an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates voraus. 5. Beteiligung der Arbeitnehmer und ehrenamtlich Beschäftigten Die FE muss einen europäischen Betriebsrat einrichten, wenn sie und ihre Niederlassungen innerhalb der Union insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer und mindestens 10 Arbeitnehmer in jedem von mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt. Im europäischen Betriebsrat erhalten die Vertreter der bei der FE ehrenamtlich beschäftigten Personen einen Beobachterstatus. Seite 3

4 6. Beendigung der FE Die Beendigung der FE kann in zwei unterschiedlichen Varianten erfolgen: Beendigung durch Umwandlung in eine gemeinnützige Einrichtung nach einzelstaatlichem Recht oder Abwicklung der FE Entscheidet sich die FE zu einer Umwandlung in eine gemeinnützige Einrichtung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Satzungssitz hat, hat sie bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen entsprechenden Antrag zu stellen. Soll die Beendigung der FE durch Abwicklung erfolgen, z. B. weil der Zweck der FE erfüllt ist oder die FE ihr gesamtes Vermögen hat, legt der Vorstand der Aufsichtsbehörde seinen Beschluss über die Abwicklung der FE zur Genehmigung vor. Im Übrigen ist auch eine Abwicklung auf Initiative der Aufsichtsbehörde vorgesehen. 7. Mitgliedsstaatliche Aufsicht Die FE unterliegt der Aufsicht durch eine Behörde, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU zu bestimmen ist. Diese stellt sicher, dass der Vorstand im Einklang mit der Satzung der FE, dieser Verordnung sowie dem anwendbaren innerstaatlichen Recht handelt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten der Aufsichtsbehörde Mindestbefugnisse einräumen, zu denen es auch gehört, einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen, der auf Kosten der FE Nachforschungen anstellt, wenn es Hinweise auf unlauteres Finanzgebaren, schwerwiegendes Missmanagement oder Missbrauch gibt. Die Aufsichtsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Steuerbehörden sollen zusammenarbeiten. 8. Steuerliche Behandlung Die Sitzstaaten sind verpflichtet, die FE in Bezug auf Einkommen- und Ertragsteuern, Schenkungs- und Erbschaftsteuern, Grundsteuer, Übertragungssteuern, Eintragungssteuern, Stempelgebühren und ähnliche Abgaben in gleicher Weise wie gemeinnützige Einrichtungen des Sitzstaates zu behandeln. Darüber hinaus müssen auch natürliche oder juristische Personen, von der die FE im Inland oder aus anderen Mitgliedstaaten Zuwendungen erhält, ebenso wie nationale Stiftungen behandelt werden. Für die Begünstigten der FE ist geregelt, dass diese in Bezug auf finanzielle Zuwendungen oder andere Leistungen, die sie erhalten haben, behandelt werden, als hätten sie diese von einer gemeinnützigen Stiftung des Sitzstaats erhalten. Seite 4

5 9. Schlussbestimmungen Der Verordnungsentwurf endet mit Schlussbestimmungen, die die Mitgliedstaaten unter anderem verpflichten, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verordnung spätestens zwei Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, effektiv angewandt wird. IV. Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen der geplanten Neuregelung ergeben sich aus den geänderten Vorschriften. V. Fazit/Ausblick Während es mittlerweile zahlreiche Gesellschaften gibt, die als Societas Europaea organisiert sind, haben sich die EWIV sowie die SCE bislang in der Praxis nicht durchzusetzen vermocht. Es bleibt daher mit großem Interesse abzuwarten, ob die Akzeptanz der Rechtsteilnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten für die europäische Stiftung höher ist. Stiftungen, deren Tätigkeit sich über mehrere Mitgliedstaaten erstreckt, können durch die vorgesehenen Regelungen effektiver und insbesondere unter erheblicher Entlastung von bürokratischem Aufwand handeln. *** Seite 5

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