Ausbildungsbeschreibung von Diplom-Finanzwirt/Diplom-Finanzwirtin (FH) vom

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1 Ausbildungsbeschreibung von Diplom-Finanzwirt/Diplom-Finanzwirtin (FH) vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Finanzielle Aspekte Ausbildungsdauer Ausbildungsform Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Mindestalter Höchstalter Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Gesetze/Regelungen Die Ausbildung im Überblick Die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und zur Diplom-Finanzwirtin geschieht im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis auf Widerruf durch einen Studiengang an einer Fachhochschule für Verwaltung oder für Finanzen des Bundes oder der Länder. Der Vorbereitungsdienst besteht neben den Fachstudien an den Fachhochschulen aus berufspraktischen Studienzeiten in den Ausbildungsämtern. Ausbildungsinhalte Die Lehrveranstaltungen an den Fachhochschulen umfassen im Studiengang Steuerverwaltung folgende Fächer: Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht, z.b. Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung, Bewertungsrecht Besonderes Steuerrecht, z.b. Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer, sonstige Verkehrssteuern Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität Internationales Steuerrecht und Steuerharmonisierung in der Europäischen Union Privatrecht, z.b. Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Wertpapierrecht, Konkursrecht Öffentliches Recht, z.b. Staatsrecht, Europarecht, Allgemeine Staatslehre, Politikwissenschaft, Verwaltungsrecht, Recht des Öffentlichen Dienstes Wirtschaftswissenschaften, z.b. Volkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre Verwaltungslehre, z.b. Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungsorganisation, Arbeitstechnik, ökonomisches Verwaltungshandeln Im Studiengang allgemeine Finanzverwaltung sind folgende Fächer Gegenstand der Ausbildung: Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht Immobilienrecht, Gebäudemanagement Privatrecht Finanzen, Organisationsmanagement, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Psychologie, Soziologie Personalrecht, Personalvertretungsrecht, Sozialversicherungs- und Steuerrecht In der Ausbildung für den Zolldienst werden im Hauptstudium folgende Lerninhalte vermittelt: Rechnungswesen der öffentlichen Verwaltung Abgabenrecht Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs Zolltarifrecht Verbrauchsteuer- und Monopolrecht Betriebswirtschaftslehre

2 Informationstechnische Managementlehre In den einzelnen Teilabschnitten während der berufspraktischen Studienzeiten lernen die Beamten und Beamtinnen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Grundsätze von Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit selbstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie werden anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung ausgebildet. Sie sollen die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge kennen lernen und nachvollziehen können. Sie nehmen an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teil. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Arbeitsumgebung in der Ausbildung Die Studierenden erhalten ihre fachtheoretische Ausbildung an den Fachhochschulen für Verwaltung oder für Finanzen des Bundes oder der Länder oder an privaten Fachhochschulen. Der Unterricht in den Fachhochschulen findet in Seminarräumen und Hörsälen statt. Außerdem sind die Schulen mit Bibliotheken und Computerarbeitsplätzen ausgestattet. Exkursionen ergänzen das Studium. Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Ausbildungsämtern. Je nach Studiengang sind folgende Ämter zuständig: staatliche Vermögens- und Hochbauämter, Landesamt für Besoldung, Finanzämter, Hauptzollämter. Man arbeitet in Büroräumen, Besprechungs- und Verhandlungszimmern und nimmt gegebenenfalls im Außendienst an Betriebsprüfungen teil. In der Regel ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Die Arbeitszeit während der Ausbildung umfasst sowohl die tägliche Studienzeit an der Fachhochschule (Seminare, Vorlesungen und Übungen am Vor- und Nachmittag) von Montag bis Freitag als auch die Zeiten der persönlichen Vor- und Nachbereitung. Aufgrund des umfangreichen und anspruchsvollen Unterrichtsstoffes ist besonders vor Klausuren und Prüfungen ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich. Beim Studium an den verwaltungsinternen Fachhochschulen gibt es keine Semesterferien. Während der berufspraktischen Studienzeiten in den Ausbildungsämtern gilt in der Regel Normalarbeitszeit (38,5 bis 40 Stunden pro Woche). Finanzielle Aspekte Während des Vorbereitungsdienstes erhalten Beamtenanwärter/innen Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Schulgeld oder Lehrgangsgebühren fallen nicht an, jedoch können Fahrtkosten oder Kosten für Lernmittel und die Unterbringung an Ausbildungseinrichtungen entstehen. Ausbildungsdauer Das Studium dauert gemäß der Steuerbeamtenausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO) 3 Jahre und gliedert sich in 21 Monate fachtheoretisches Studium sowie in 15 Monate berufspraktische Ausbildung. Ausbildungsform Die praktische Ausbildung findet in verschiedenen Dienststellen statt. Sie wird durch begleitenden Unterricht unterstützt. Im Bereich Steuerverwaltung werden für die Studierenden Arbeitsgemeinschaften gebildet. Die praktischen Studienzeiten wechseln sich meistens mit den fachtheoretischen Abschnitten an den Fachhochschulen ab. Zum Teil wird die praktische Ausbildung auch zwischen Grund- und Hauptstudium eingeschoben. Die Ausbildung an den verwaltungsinternen Fachhochschulen unterscheidet sich vom Studium an den allgemeinen Fachhochschulen insbesondere dadurch, dass auf Grund des Beamtenverhältnisses die aktive Teilnahme am Studium zu den Dienstpflichten der Studierenden gehört. Es gibt bei dieser Studienform keine Semesterferien. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Am Ende des Vorbereitungsdienstes wird eine Laufbahnprüfung bzw. Staatsprüfung abgelegt gemäß den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die jeweiligen Laufbahnen. Rechtliche Grundlagen siehe Rechtliche Regelungen. Erforderliche Nachweise Während der Studienabschnitte haben die Anwärter/innen Leistungsnachweise zu erbringen, zum Beispiel schriftliche Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten, andere schriftliche Ausarbeitungen, Referate, Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien, Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form, IT-Anwendungen. Nach dem ersten Studienabschnitt soll der Prüfling in einer Zwischenprüfung nachweisen, dass er mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten das Studium erfolgreich fortsetzen kann. Nach jedem Teilabschnitt der theoretischen Ausbildung werden die Leistungen der Studierenden beurteilt und mit einer Punktzahl oder Note bewertet.

3 Erforderliche Prüfungen Die Laufbahnprüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. Im Studiengang Steuerverwaltung werden sechs Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten schriftlich bearbeitet: Öffentliches Recht Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bewertungsrecht und Vermögensteuer Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung Im Studiengang Zolldienst werden die Aufgaben aus folgenden Prüfungsfächern ausgewählt: Abgabenrecht mit Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern Recht des grenzüberschreitenden Warnverkehrs I Recht des grenzüberschreitenden Warnverkehrs II Verbrauchssteuer- und Monopolrecht Zolltarifrecht Betriebswirtschaftslehre mit Haushaltsrecht/Kostenrechnung Für die Bearbeitung jeder Aufgabe haben die Prüflinge vier bzw. fünf Stunden Zeit. Wer in seinen Beurteilungen nach jedem Studienabschnitt und in den schriftlichen Prüfungen eine bestimmte Punktzahl bzw. die Note ausreichend erreicht hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer diese Punktzahl nicht erreicht hat, hat die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling durchschnittlich 45 Minuten. Wiederholen der Prüfung Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Prüfende Stelle Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dem folgende Personen angehören: Ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender und je nach Studiengang eine Mindestanzahl bzw. Höchstanzahl von Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzer. An Stelle der Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professoren der Fachhochschulen für Verwaltung oder Finanzen angehören. Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen. Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnung lautet: Diplom-Finanzwirt/Diplom-Finanzwirtin (FH) (Dipl.-Finw.(FH)) Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Voraussetzung für ein Studium an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und/oder für Finanzen ist ein Vertrag mit einer Einstellungsbehörde. Der Vertrag betrifft die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes. Außerdem braucht man eine Schulbildung, die zu einem Hochschulstudium berechtigt. Schulische Vorbildung - rechtlich Für ein Studium an Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und/oder für Finanzen wird folgende schulische Vorbildung vorausgesetzt: Fachhochschul- oder allgemeine Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand Berufliche Vorbildung - rechtlich Eine berufliche Vorbildung ist nicht vorgeschrieben. Es muss jedoch ein Vertrag mit einer Ausbildungsbehörde vorliegen, der für die Dauer des Studiums, d.h. für die Dauer des Vorbereitungsdienstes, gilt. Der Vertrag betrifft die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, der Steuerverwaltung oder des Zolldienstes.

4 Mindestalter Es ist kein bestimmtes Mindestalter vorgeschrieben. Höchstalter Je nach Bundesland ist ein Höchstalter von 25 bis 35 Jahren vorgeschrieben. Höhere Altersgrenzen gibt es zum Beispiel bei Kinderbetreuung, bei Schwerbehinderten und bei ehemaligen Zeitsoldaten. Auswahlverfahren Die Einstellungsbehörden stellen in einem Auswahlverfahren fest, wer von den Bewerbern und Bewerberinnen für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet ist. Das Auswahlverfahren wird mündlich und schriftlich durchgeführt. Die eingestellten Personen werden von den Behörden an die Fachhochschulen gemeldet. Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Neben der schulischen Vorbildung und dem geforderten Einstellungsalter müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt sein. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören unter anderem ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein Führungszeugnis. Perspektiven nach der Ausbildung Beschäftigung finden die Beamten und Beamtinnen in den verschiedenen Abteilungen der Steuer- und Finanzverwaltung sowie im Zolldienst. In aller Regel spezialisieren sie sich und sind z.b. in der Steuerverwaltung in der Veranlagungs-, Bewertungs-, Erbschaftssteuer- oder Grunderwerbsstelle tätig. Auch eine Tätigkeit als Betriebsprüfer/in oder in der Steuerfahndung ist möglich. Beamte und Beamtinnen im gehobenen Zolldienst sind z.b. in der Zollabfertigung, in der Zollfahndung oder im Grenzaufsichtsdienst tätig. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die berufliche Bildung jedoch nicht beendet. Um den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsalltags gerecht zu werden, ist es notwendig, immer über ein aktuelles Fachwissen zu verfügen. Vor allem im Bereich des Finanz-, Steuer- und Zollrechts sind ständig neue bzw. veränderte gesetzliche Vorgaben zu beachten und anzuwenden. Die Notwendigkeit des Lernens wird also das ganze Berufsleben über bestehen bleiben. Durch innerbehördliche Weiterbildungen, aber auch durch den Besuch von Lehrgängen bei externen Bildungsträgern lassen sich Kenntnisse ergänzen und vertiefen, z.b. in den Bereichen Wirtschafts- und Steuerrecht, Außenwirtschaftsrecht, Zollrecht, Wirtschaftspolitik, Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen oder Mitarbeiterführung im öffentlichen Dienst. Auch eine Weiterqualifizierung an Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, z.b. zum Verwaltungsbetriebswirt oder zur Verwaltungsbetriebswirtin sowie zum Verwaltungs- Diplominhaber bzw. zur Verwaltungs-Diplominhaberin ist möglich. Wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, ist Beamten und Beamtinnen ggf. auch ein Aufstieg in den höheren Dienst möglich. Das Laufbahnrecht kennt zwei Formen des Aufstiegs: den Regelaufstieg mit Erwerb der umfassenden Befähigung für den höheren Dienst und den Aufstieg für besondere Verwendungen. Darüber hinaus kann ein Aufbau-, Ergänzungs- oder Zusatzstudium, z.b. im Bereich Verwaltungswissenschaften/Verwaltungsmanagement, das Fachwissen erweitern und auf Leitungsfunktionen sowie spezialisierte Expertenaufgaben vorbereiten. Ausbildungsalternativen Für den Beruf Diplom-Finanzwirt/in (FH) können Alternativen in verschiedenen Bereichen gefunden werden: Öffentlicher Dienst, Öffentliche Verwaltung Rechtspflege, Recht Wirtschaftswissenschaften Information und Dokumentation Die Gemeinsamkeiten der Berufe aus diesen Bereichen bestehen unter anderem in der Bearbeitung von rechtlichen und finanziellen Sachverhalten bzw. in der Anwendung rationeller Methoden bei der Beschaffung von Informationen. Gesetze/Regelungen Rahmen-, Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bundesverwaltung vom 12. Juni 1979 (Beilage Nr. 26/79 zum BAnz. Nr. 121/79), zuletzt geändert mit Wirkung vom (BAnz. Nr. 2, S. 42) Fundstelle: 1979 (Beilage Nr. 26/79 zum BAnz. Nr. 121/79), 1992 (BAnz. Nr. 2, S. 42) Internet Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) vom (BGBl. I S. 1577), zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBl. I S. 723) Fundstelle: 1996 (BGBl. I S. 1577), 2002 (BGBl. I S. 2715, 723) Internet Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBl. I S. 2917) Fundstelle: 2002 (BGBl. I S. 2917) Volltext (pdf, 4764kB) Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom (BGBl. I S. 1693), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 30 vom (BGBl. I S. 122) Fundstelle: 2001 (BGBl. I S. 1693), 2005 (BGBl. I S. 2893), 2007 (BGBl. I S. 122) Internet

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