203 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

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1 1 von der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (181 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Tilgungsgesetz 1972 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014) Der Nationalrat hat die Bundesministerin für Justiz mit Entschließung betreffend Schlussfolgerungen aus den Beratungen des zur Vorbehandlung des Berichts der Bundesministerin für Justiz betreffend die Rechtspraxis des Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessreform auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 5. November 2009, 53/E XXIV. GP (III-272 d.b.) und des Antrags 150/A(E) der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen betreffend Wiedereinführung des Untersuchungsrichters eingesetzten Unterausschusses des Justizausschusses vom 5. Juli 2013, 333/E XXIV. GP, im Lichte der Ergebnisse der Anhörung von Experten zur Evaluation der Strafprozessreform aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich entsprechende gesetzliche Vorhaben zu unterbreiten, die notwendig sind, um das Reformwerk abzurunden und erkannte Mängel zu beseitigen. Das betrifft u.a. insbesondere folgende Bereiche: - Eindeutige Abgrenzung des Begriffs des Beschuldigten von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden, und damit Definition des zur Führung eines Ermittlungsverfahrens hinreichenden Anfangsverdachts; - Gewährleistung eines effizienten Rechtsschutzes durch Ausbau der Instrumente des Einspruchs wegen Rechtsverletzung und des Antrags auf Einstellung sowie effektiver höchstgerichtlicher Grundrechtskontrolle; - Verstärkung gerichtlicher Kontrolle gegenüber unangemessener Verfahrensdauer; - Klarstellung der Objektivität und Unabhängigkeit von Sachverständigen sowie verstärkte Beteiligungsmöglichkeiten der Verteidigung im Bereich der Bestellung von Sachverständigen und der Kontrolle des Ergebnisses ihrer Tätigkeit; - Neuregelung des Ersatzes der Verteidigungskosten unter Berücksichtigung der vermehrten Notwendigkeit einer Beiziehung von Verteidigern im Ermittlungsverfahren. Der Entwurf dient der Umsetzung dieser Entschließung. Die weiteren Punkte der Entschließung werden im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (im Folgenden RL Rechtsbeistand), ABl. Nr. L 294 vom S. 1, und der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (im Folgenden RL Opfer), ABl. Nr. L 315 vom S. 57 umgesetzt werden, wobei die Umsetzung bis zum 27. November 2016 (RL Rechtsbeistand) bzw. bis zum 16. November 2015 (RL Opfer) zu erfolgen hat.

2 2 von der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung Durch den gegenständlichen Entwurf werden folgende Hauptgesichtspunkte verfolgt: 1.) Präzisierung des Zeitpunkts des Beginns des Strafverfahrens, Einführung des Begriffs Anfangsverdacht unter gleichzeitiger Einführung einer neuen Rolle des Verdächtigen. 2.) Einführung einer amtswegigen Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens durch den Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren. 3.) Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters für komplexe und schwierige Schöffenverfahren. 4.) Erweiterte Einbindung des Beschuldigten in die Sachverständigenbestellung im Ermittlungsverfahren samt Ausbau des Rechtsschutzes bei möglicher Befangenheit oder Zweifeln an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen. 5.) Deutliche Anhebung der für den Ersatz der Verteidigungskosten des freigesprochenen Angeklagten vorgesehenen Höchstbeträge. 6.) Einführung eines neuen Mandatsverfahrens. 7.) Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit während des Strafverfahrens. 8.) Verfahrensrechtliche Anreize für die Beendigung des Strafverfahrens durch Diversion. 9.) Ausbau des Datenschutzes bei der Übermittlung von im Ermittlungsverfahren gewonnen Daten an Gerichte und andere Behörden. Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich die Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Mag. Harald Stefan, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Gisela Wurm und Mag. Elisabeth Grossmann sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker. Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war: Zu Z 3 ( 76 Abs. 4 StPO): Durch die Änderung soll einerseits ausdrücklich klargestellt werden, dass die Übermittlung von Daten immer nur dann zulässig ist, wenn diese in einem Strafverfahren zulässig als Beweis Verwendung finden dürfen. Ferner stellt auch schon die Übermittlung von Daten zum Zweck deren Verwendung in einem anderen Verfahren einen Eingriff in das durch 1 DSG 2000, Art. 8 MRK und Art. 8 GRC geschützte Grundrecht des Betroffenen auf Datenschutz dar. Aus diesem Grund sehen die Z 1 und 2 an der Intensität des Grundrechtseingriffs gemessene Beschränkungen in der Zulässigkeit der Datenübermittlung vor. Aus 1 Abs. 2 DSG 2000 ist jedoch auch das Erfordernis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall abzuleiten: Eine Übermittlung von Daten soll nur erfolgen dürfen, wenn die im Einzelfall damit verfolgten Zwecke (etwa öffentliche Interessen oder die Interessen Beteiligter an jenen Verfahren, für deren Führung die Daten übermittelt werden) bedeutender sind als die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der von der Übermittlung Betroffenen. Implizit ist damit auch verbunden, dass Daten nur in jenem Umfang übermittelt werden dürfen, in dem dies jeweils erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu Z 4 ( 91 Abs. 2 StPO): Im Einklang mit der in 1 Abs. 2 erster Satz StPO enthaltenen Definition des Beginns des Strafverfahrens, die auf den Anfangsverdacht abstellt, soll neben der Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen auch die Durchführung von Erkundigungen ( 151 Z 1, 152 StPO) zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, vor Beginn des Strafverfahrens möglich sein. Da die Ermittlung isd 91 Abs. 2 zweiter Satz StPO als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen ist, wird zur Klarstellung in Abs. 2 dritter Satz eingefügt, dass Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, keine Ermittlung in diesem Sinn darstellen. Zu Z 5 ( 100 Abs. 3a StPO): Entsprechend der Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren soll klargestellt werden, dass die Kriminalpolizei nicht nur jene Fälle an die Staatsanwaltschaft zu berichten hat, in denen sie Zweifel am Vorliegen eines Anfangsverdachts hat, sondern grundsätzlich auch solche, in denen sie der

3 203 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung 3 von 4 Auffassung ist, dass kein Anfangsverdacht vorliegt, aber dennoch die Aufnahme einer Anzeige erfolgte. Für Sachverhalte, die gegebenenfalls von in puncto Zuständigkeit fehlgeleiteten Bürgern an die Kriminalpolizei herangetragen werden und die nicht einmal im entferntesten Anhaltspunkte für einen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht enthalten, besteht wie bisher auch weiterhin keine Berichtspflicht nach der StPO. Zu Z 6 und 8 ( 104 Abs. 1 und 126 Abs. 5 StPO): Der Justizausschuss will Einwänden der mangelnden Praktikabilität der im Bereich der Sachverständigen vorgeschlagenen Neuregelung Rechnung tragen und dem Beschuldigten ganz im Sinne des durch Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantierten Rechts, die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (vgl. Ratz in FS-Fuchs, Brauchen wir Privatsachverständige im Strafverfahren?, 377 ff, 391), das Recht einräumen die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme beantragen zu können. Vereinfachungs- und Beschleunigungsaspekten entspricht es orientiert am bewährten System des 106 Abs. 4 und 5 StPO -, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Enthebung dann entbehrlich wird, wenn die Staatsanwaltschaft dem Begehren des Beschuldigten vollinhaltlich Rechnung trägt. Dem Begehren auf gerichtliche Beweisaufnahme kann natürlich nur durch das Gericht selbst entsprochen werden. Durch diese vorgeschlagene Änderung wäre auch sichergestellt, dass die Vorschrift des 126 Abs. 4 dritter Satz StPO keiner Relativierung nach Maßgabe der von 12 Os 90/13x und 11 Os 51/13d angestellten Überlegungen mehr zugänglich ist. Im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme durch Sachverständige zu stellende Anträge sollen keiner Begründung isd 55 Abs. 1 dritter Satz StPO bedürfen, weil nur das Kriterium zu beachten wäre, dass keine Verzögerung damit verbunden sein darf, was durch die vorgeschlagen Änderung des 104 Abs. 1 StPO klargestellt werden soll (vgl. Ratz in FS-Fuchs, Brauchen wir Privatsachverständige im Strafverfahren?, aao, 394f). Dabei ist zu unterscheiden, das Gericht kann bei fehlender Gesetzmäßigkeit den Antrag abweisen oder im Fall der Stattgebung einzelne Fragen oder Ergänzungen abweisen, beides hat mit anfechtbarem Beschluss zu erfolgen. Der weitere Ablauf orientiert sich am System der gerichtlichen Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft und Beschuldigter sollen unter den gleichen Bedingungen Fragen an den Sachverständigen richten oder die Ergänzung von Befund und Gutachten beantragen können, worüber das Gericht mit Beschluss zu entscheiden hätte. Zu Z 7 ( 108a StPO): Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird in erster Linie redaktionellen Anmerkungen aus dem Begutachtungsverfahren begegnet. So wird in Abs. 1 klargestellt, dass eine fristwahrende Beendigung des Ermittlungsverfahrens auch durch Einbringung der Anklage erfolgt. Durch die in Abs. 4 aufgenommene Konkretisierung der fristauslösenden Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigen im Wege eines Verweises auf 58 Abs. 3 Z 2 StGB kann die allgemeiner gehaltene, in Abs. 1 enthaltene, Wortfolge ab der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten Ermittlung entfallen. Nach dem ursprünglich vorgeschlagenen Text bestand Unsicherheit darüber, welche Konsequenzen es nach sich zieht, wenn das von der Staatsanwaltschaft bei mehr als dreijähriger Dauer des Ermittlungsverfahrens befasste Gericht feststellt, dass kein Grund für eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach 108 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 StPO besteht, jedoch eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Liegen die Voraussetzungen des 108 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 StPO nicht vor (bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat das Gericht das Verfahren einzustellen), hat das Gericht sowohl auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert, als auch, unter Abwägung der in Abs. 3 erster Satz genannten Kriterien, ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Durch die nunmehr vorgeschlagene Formulierung soll klargestellt werden, dass entsprechend dem Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung und dem staatlichen Auftrag der Strafverfolgung (siehe dazu bereits die Erläuternden Bemerkungen) ein gerichtlicher Ausspruch der Verletzung des Beschleunigungsgebots keinen neuen, eigenständigen Grund für die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (sei es durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft) darstellt. Zu Z 9 ( 362 Abs. 2 StPO): Zur Vermeidung eines Umkehrschlusses hätte diese Änderung zu entfallen, weil sich die Wiederaufnahme auch auf Vorgänge im Ermittlungsverfahren erstrecken kann.

4 4 von der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Berichterstattung Zu Z 10 ( 491 Abs. 1 Z 3 StPO): Um Unsicherheiten zu begegnen, ob die vor einer diversionellen Erledigung geforderte Berücksichtigung von Rechten und Interessen der Opfer, die (primär an die Staatsanwaltschaften gerichtet) in 206 StPO geregelt ist, auch weitreichend genug ausfällt, um sie sinngemäß (durch entsprechende Zitierung im Klammerausdruck) als Voraussetzung für die gerichtliche Festsetzung der Strafe durch schriftliche Strafverfügung zu statuieren, soll nunmehr ausdrücklich und originär für das neue Mandatsverfahren als weiteres Zulässigkeitserfordernis festgelegt werden, dass die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren dürfen. Zu Z 12 und 13 (Entfall des Artikels 6 und Neunummerierung der Artikel 7 und 8): Die vorgeschlagene Regelung der beschränkten Auskunft für Verurteilungen im Rahmen eines Mandatsverfahrens begegnet nicht nur schwerwiegenden verfassungsrechtlichen (gleichheitsrechtlichen) Bedenken, sondern ließe sich auch nur mit aufwändigen Systemänderungen im Strafregister vollziehen lassen. Aus diesem Grund soll die vorgeschlagene Änderung des Tilgungsgesetzes entfallen. Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, N bzw. dafür: S, V, T, N, dagegen: F, G) beschlossen. Ein im Zuge der Debatte von der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, eingebrachter Abänderungsantrag fand hingegen keine Mehrheit (dafür: N, dagegen: S, V, F, G, T). Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen. Wien, Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich Berichterstatter Mag. Michaela Steinacker Obfrau

5 203 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 10 Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Suchtmittelgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Gebührenanspruchsgesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975 Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 Artikel 3 Änderung des Suchtmittelgesetzes Artikel 4 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes Artikel 5 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 Artikel 6 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes Artikel 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975 Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 lautet der erste Satz wie folgt: Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben ( 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. 2. In 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: (3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. 3. In 2 Abs. 1 wird das Wort Verdacht durch das Wort Anfangsverdacht ersetzt. 4. In 26 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt: Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden. 5. In 31 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt: 5. die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens ( 108a).

6 2 von der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext Abs. 1 lautet: (1) Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Richtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt. Das Landesgericht als Schöffengericht besteht - ausgenommen den Fall des Abs. 1a - aus einem Richter und zwei Schöffen. 7. In 32 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus zwei Richtern und zwei Schöffen im Hauptverfahren wegen folgender Straftaten: 1. Totschlag ( 76 StGB); 2. Schwerer Raub ( 143 StGB) und andere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, soweit die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig bestimmten Wert der Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens abhängt, den die Handlung verursacht oder auf den sich der Vorsatz erstreckt, sofern die Werte oder Schadensbeträge Euro übersteigen; 3. Brandstiftung ( 169 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen ( 171 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel ( 173 StGB), vorsätzliche Gemeingefährdung ( 176 StGB) und Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ( 177a StGB); 4. Vergewaltigung ( 201 StGB), Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen ( 206 StGB) und die in 31 Abs. 3 Z 4 genannten Verbrechen; 5. Missbrauch der Amtsgewalt gemäß 302 Abs. 2 zweiter Satz StGB und Straftaten nach den 304 bis 309 StGB, soweit dem Angeklagten die Herbeiführung eines Euro übersteigenden Schadens oder die Begehung der Tat in Bezug auf einen Euro übersteigenden Vorteil zur Last gelegt wird; 6. Finanzvergehen, soweit der angelastete strafbestimmende Wertbetrag Euro übersteigt; sowie 7. Terroristische Vereinigung ( 278b StGB) sowie sonstige unter die vorstehenden Ziffern fallende strafbare Handlungen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation ( 278 und 278a StGB) begangen werden. 8. In 37 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt: Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Abs. 1 nicht anzuwenden. 9. In 41 Abs. 1 werden im zweiten Satz das Wort Beschuldigten durch das Wort Angeklagten ersetzt und im letzten Satz vor dem Wort Schöffengerichts die Wendung nach 32 Abs. 1 zuständigen eingefügt. 10. In den 41 Abs. 2 und 3 und 42 Abs. 2 und 3 werden jeweils das Wort Beschuldigten durch das Wort Angeklagten ersetzt Abs. 1 lautet wie folgt: (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Verdächtiger jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ( 1 Abs. 3) ermittelt wird, 2. Beschuldigter jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden, 3. Angeklagter jeder Beschuldigte, gegen den Anklage eingebracht worden ist, 4. Betroffener jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird, 5. Verteidiger eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.

7 203 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 3 von In 48 Abs. 2 werden vor dem Wort Angeklagte das Wort Verdächtige und ein Beistrich eingefügt Abs. 5 entfällt Abs. 4 lautet: (4) Eine Übermittlung von nach diesem Gesetz ermittelten personenbezogenen Daten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung in einem Strafverfahren als Beweis voraus. Sie hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen ( 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Darüber hinaus dürfen 1. Daten, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung ( 123, 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, nur a) an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, b) an Sicherheitsbehörden außer im Fall des 124 Abs. 5 für Zwecke der Sicherheitspolizei, soweit dies für die Abwehr mit beträchtlicher Strafe bedrohter Handlungen ( 17 SPG) sowie die Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist, sowie c) an Gerichte und andere Behörden für Zwecke der Durchführung von Verfahren wegen durch die Straftat verwirklichter Disziplinarvergehen oder aus dieser Tat abgeleiteter zivilrechtlicher Ansprüche; 2. andere nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten a) Staatsanwaltschaften und Gerichten für Zwecke der Straf- und Zivilrechtspflege, b) Sicherheitsbehörden und Kriminalpolizei für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege, c) Finanzstrafbehörden für deren Dienste im Rahmen der Strafrechtspflege, sowie d) all den erwähnten Gerichten und Behörden zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns der genannten Organe übermittelt werden. 15. In 91 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht ( 1 Abs. 3) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar. 16. In 100 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen. 16a. In 104 Abs. 1 lautet der erste Satz wie folgt: Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des 150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des 165 durchzuführen sowie in den Fällen der 101 Abs. 2 und 126 Abs. 5 die beantragten Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen, wobei für den Fall der Beweisaufnahme durch Sachverständige 55 mit der Maßgabe gilt, dass mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, zur Unterlassung der Beweisaufnahme nur berechtigt, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde. 17. In 108 Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem Wort Antrag die Wendung längstens binnen vier Wochen eingefügt. 18. Nach 108 wird folgender 108a samt Überschrift eingefügt: Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens 108a. (1) Bis zur Einbringung der Anklage ( 210) oder Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Gesetzes darf die Dauer des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen.

8 4 von der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext (2) Kann das Ermittlungsverfahren nicht vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht samt einer Stellungnahme über die Gründe für die Dauer des Ermittlungsverfahrens zu befassen. (3) Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach 108 Abs. 1 Z 1 oder 2 besteht, hat das Gericht auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um zwei Jahre verlängert und ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots ( 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens vorliegt. Die Bestimmungen der 105 Abs. 2, 106 Abs. 5 letzter Satz und 108 Abs. 4 gelten sinngemäß. (4) Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 3 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft das Gericht erneut auf die in Abs. 2 bezeichnete Weise zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht wiederum nach Abs. 3 vorzugehen. (5) Die Fristen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die in 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden an der Tat beteiligten Beschuldigten ausgelöst, Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach 108 und 112 sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach 197 abgebrochenes oder ein nach den 190 oder 191 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach 215, 352 Abs. 1 oder 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so beginnt die Frist nach Abs. 1 von neuem zu laufen. 19. In 110 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck. 20. In 110 Abs. 3 lautet die Z 3 wie folgt: 3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder Abs. 3 Z 4 lautet wie folgt: 4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom S In 115 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck. 23. In 126 Abs. 3 lautet der letzte Satz: Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Abs. 5 zuzustellen. 24. In 126 Abs. 4 wird im zweiten Satz das Klammerzitat (Abs. 3) durch das Klammerzitat (Abs. 5) ersetzt. 25. In 126 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt: (5) Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Abs. 3), Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen, er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde (Abs. 2) besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über einen Antrag nach dem ersten Satz mit Beschluss. 26. In 175 Abs. 5 wird das Wort Beschuldigte durch das Wort Angeklagte ersetzt. 27. In 178 Abs. 3 wird das Wort Beschuldigter durch das Wort Angeklagter ersetzt Abs. 2 lautet wie folgt: (2) In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund ( 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung ( 192 Abs. 2) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind ( 195 Abs. 1), über die Möglichkeit der Einbringung eines

9 203 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 5 von 10 Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind. Das Recht, eine solche Begründung zu verlangen, steht auch dem Beschuldigten zu, worüber er gleichfalls in der Verständigung nach dem ersten Satz zu informieren ist. 29. In 204 Abs. 1 wird nach dem Wort zurücktreten die Wortfolge oder im Fall eines Vorgehens nach Abs. 3 endgültig zurücktreten eingefügt. 30. In 204 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt: In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig zurückzutreten Abs. 2 lautet wie folgt: (2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen ( 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen ( 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen ( 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten ( 201 Abs. 1, 203 Abs. 1, 204 Abs. 3), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn 1. der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung, oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt oder wenn eine Ausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt oder diese vom Beschuldigten nicht erfüllt wird, 2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Pauschalkostenbeitrag ( 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder 3. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit oder vor Erstattung des abschließenden Berichts nach 204 Abs. 4 wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird. 32. In 205 Abs. 5 wird nach dem Wort Zahlungen die Wortfolge und sonstige Ausgleichsmaßnahmen eingefügt. 33. In 222 Abs. 3 lautet der letzte Satz: Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs. 1 angeschlossen werden. 34. In 232 Abs. 2 wird das Wort Ermittelung durch das Wort Ermittlung ersetzt. 35. In 249 Abs. 3 lautet der letzte Satz: Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten. 36. In 266 Abs. 1 wird das Wort Beschuldigten durch das Wort Angeklagten ersetzt. 38. In 393 Abs. 1a wird das Wort Beschuldigter durch das Wort Angeklagter ersetzt. 39. In 393a Abs. 1 werden die Ziffern 1 bis 4 wie folgt geändert: 1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht Euro, 2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht Euro, 3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts Euro, 4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht Euro. 40. In 395 Abs. 5 wird das Wort Beschuldigten jeweils durch das Wort Angeklagten ersetzt. 41. In 438 wird nach dem Wort Justizanstalt die Wortfolge eines Landesgerichts eingefügt.

10 6 von der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 42. In 451 Abs. 1 wird das Wort Beschuldigten jeweils durch das Wort Angeklagten und im Abs. 3 das Wort Beschuldigte jeweils durch den Ausdruck Angeklagte sowie das Wort Beschuldigten durch das Wort Angeklagten ersetzt. 43. In 489 Abs. 1 lautet der zweite Satz: Für das Verfahren gelten die 281, 282 Abs. 2, 285 Abs. 2 bis Abs. 5, 465 bis 467, 469 bis 476 und 479 sinngemäß. 44. Nach 490 wird folgendes 23a. Hauptstück samt Überschrift und 491 eingefügt: 23a. Hauptstück Mandatsverfahren 491. (1) Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als Einzelrichter kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Strafe durch schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung festsetzen, wenn 1. es sich um ein Vergehen handelt und der Angeklagte gemäß 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat, 2. kein Grund für ein Vorgehen nach 191 Abs. 2, 199 oder anderen darauf verweisenden Vorschriften, 450, 451 Abs. 2 oder 485 Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie nach 37 SMG vorliegt, 3. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen sowie die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren. (2) Mit Strafverfügung darf nur eine Geldstrafe oder - soweit der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist - eine ein Jahr nicht übersteigende, gemäß 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden. Ein Ausspruch nach 494a Abs. 1 Z 4 ist dem nach 495 zuständigen Gericht vorzubehalten. (3) Soweit das Gericht dies zur Klärung der Voraussetzungen nach Abs. 1 für erforderlich erachtet, kann es den Angeklagten und das Opfer vernehmen und gegebenenfalls nach 69 vorgehen. (4) Die Strafverfügung muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Gerichts und den Namen des Richters, 2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten, 3. den Ausspruch des Gerichts über die Schuld des Angeklagten mit allen in 260 angeführten Punkten, 4. die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung und gegebenenfalls die für die Bemessung des Tagessatzes ( 19 Abs. 2 StGB) maßgebenden Umstände in Schlagworten, 5. eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. (5) Die Strafverfügung ist dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter samt dem Strafantrag auf die in 83 Abs. 3 bezeichnete Weise zuzustellen. (6) Gegen die Strafverfügung können die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch bei dem die Strafverfügung erlassenden Gericht erheben, wobei es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. (7) Das die Strafverfügung erlassende Gericht hat den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde ( 87) an das Rechtsmittelgericht zu; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu. (8) Im Falle eines zulässigen Einspruchs ist die Hauptverhandlung anzuordnen ( 455, 488); 43 Abs. 2 gilt sinngemäß.

11 203 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 7 von 10 (9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken. 45. In 514 wird der letzte Absatz in Abs. 24 umbenannt, dort das Zitat 20a Abs. 6 in das Zitat 20a Abs. 1 Z 6 umbenannt und nach diesem Absatz folgender Abs. 25 angefügt: (25) 76 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. November 2014, die 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 1, 26 Abs. 2, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 1a, 37 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 und 3, 48 Abs. 1 und 2, 91 Abs. 2, 100 Abs. 3a, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2, 108a, 110 Abs. 1 und 3, 115 Abs. 1, 126 Abs. 3, 4 und 5, 175 Abs. 5, 178 Abs. 3, 194 Abs. 2, 204 Abs. 1 und 3, 205 Abs. 2 und 5, 222 Abs. 3, 232 Abs. 2, 249 Abs. 3, 266 Abs. 1, 393 Abs. 1a, 393a Abs. 1, 395 Abs. 5, 438, 451 Abs. 1, 489 Abs. 1 und 491 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. 75 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. 46. In 516 wird folgender Abs. 10 angefügt: (10) Die Bestimmungen der 32 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen ( 1 Abs. 2). Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 32 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Bestimmungen über das Mandatsverfahren ( 491 StPO) sind bei jugendlichen Angeklagten nicht anzuwenden. 2. In Artikel VIII wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt: (4g) 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Artikel 3 Änderung des Suchtmittelgesetzes Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Inhalt des 34 erhält die Absatzbezeichnung (1) und lautet wie folgt: (1) Suchtmittel und in 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des 26 StGB einzuziehen. 2. In 34 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt: (2) Über Suchtmittel und in 27 Abs. 1 Z 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in 445a Abs. 1 der Strafprozessordnung, BGBl. 631/1975, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat. 3. In 47 wird nach Abs. 12 folgender Abs. 13 angefügt: (13) 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

12 8 von der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext Artikel 4 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 5 lautet der letzte Satz: Gleiches gilt für Anordnungen gemäß 76a Abs. 2 StPO sowie jene Fälle, in denen die Kostenschätzung des im Ermittlungsverfahren in Aussicht genommenen oder bereits bestellten ( 25 Abs. 1a GebAG) Sachverständigen einen Betrag von Euro übersteigt. 2. In 6 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt: Die Leiter der Medienstellen (Mediensprecher) und deren Vertreter sind in der Geschäftsverteilung für Justizverwaltungssachen gesondert auszuweisen. 3. In 8a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: (4) Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Abs. 3 dar. 4. In 34c wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die näheren Vorschriften zur Einstufung von Ermittlungsakten und der zugehörigen Tagebücher ( 16 DV-StAG) als Verschlusssache sowie deren Behandlung hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen. 5. Der bisherige Inhalt des 35a erhält die Absatzbezeichnung (1). 6. In 35a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt: (2) Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen. 7. Nach 35a wird folgender 35b samt Überschrift angefügt: Information der Medien 35b. (1) Den Staatsanwaltschaften obliegt die Information der Medien ( 1 MedienG) über die von ihnen geführten Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung im Wege der bei ihnen eingerichteten Medienstellen. (2) Eine Information der Medien ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen, der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt werden. (3) Auskünfte sind nicht zu erteilen, soweit schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere die Interessen und Rechte der Opfer von Straftaten und ihr Anspruch auf staatlichen Schutz vor weiterer Beeinträchtigung sowie der Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des 301 StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck des Ermittlungsverfahrens gefährdet wäre. (4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Auskünfte über das Verhalten oder Anträge der Staatsanwaltschaften im Haupt- und Rechtsmittelverfahren anzuwenden. 8. Nach 35b wird folgender 35c samt Überschrift angefügt: Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 35c. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht ( 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des 5 Abs. 4 und 5 sowie 8 f und 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.

13 203 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 9 von In 42 wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 18 angefügt: (18) 34c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 8a Abs. 4, 35a Abs. 1 und 2, 35b und 35c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Artikel 5 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 4 entfällt das Zitat Abs Abs. 3 lautet wie folgt: (3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Einspruchswerber das Rechtsmittel der Beschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu. 3. In 9 Abs. 4 wird nach dem Wort Bescheide die Wendung oder rechtskräftiger Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte eingefügt lautet wie folgt: 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß 9 Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde. (2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November. (3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit. 5. In 12 entfallen der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung (2). 6.In 18 Abs. 4 entfällt das Zitat Abs. 2 und In 20 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt: (1c) 4, 9 Abs. 3 und 4, 10,12 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes xx/xxxx folgenden Tag in Kraft. Artikel 6 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 135/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert: 1. In 25 Abs. 1a entfällt im ersten Satz der letzte Halbsatz Abs. 3 zweiter Satz lautet: Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.

14 10 von der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext Artikel 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung 1. Art. 7 ( 25 Abs. 1a und 3 GebAG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und ist auf Aufträge anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten erteilt werden.

R e g i e r u n g s v o r l a g e

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