Verwaltungsstrukturreform des Landes Nordrhein- Westfalen

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1 KREIS WESEL Drucksache 352 /VII VII. Wahlperiode Betreff: Verwaltungsstrukturreform des Landes Nordrhein- Westfalen hier: Sachstand zum bergang der Aufgaben im Bereich der Versorgungs- und Umweltverwaltung und Entscheidung ber die Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom Beratungsart: Federf hrung: Anlagen: ffentlich Der Landrat, Fachbereich Steuerungsunterst tzung, Personal- und IT-Service Beratungsweg: Ausschuss f r Personal- und Verwaltungsangelegenheiten Sitzungsdatum: Kreisausschuss I. Beschlussvorschlag: Der Kreisausschuss nimmt den Sachstand zum bergang der Aufgaben im Bereich der Versorgungs- und Umweltverwaltung zur Kenntnis und beschlie t, Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das 2. Gesetz zur Straffung der Beh rdenstruktur in NRW bzw. das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts zu erheben. II. Sachlage: 1.) Antwort der Landesregierung zum Schreiben des Kreises Wesel vom Der Kreistag hat sich zuletzt am mit dem aktuellen Sachstand der Reform der Versorgungsverwaltung und der Umweltverwaltung befasst (Vorlage Nr. 282/07) und beschlossen, ein Schreiben an die Landesregierung zu richten, in welchem unter Darstellung der tats chlichen Gegebenheiten beim Kreis Wesel appelliert

2 2 wird, der Wahrung des Konnexit tsprinzips und der kommunalen Personal- und Organisationshoheit Rechnung zu tragen. Zu dem entsprechenden Schreiben vom hat der Kreis das als Anlage 1 beigef gte, von Herrn Manfred Palmen, parlamentarischer Staatssekret r beim Innenministerium NRW, unterzeichnete Antwortschreiben vom erhalten. Diesem ist zu entnehmen, dass etwaige Ver nderungen hinsichtlich des Belastungsausgleichs nicht vor der in beiden Reformgesetzen vorgesehenen Evaluierung zum (Elterngeld schon ) vorgenommen werden. Auch der Kreis Wesel muss somit davon ausgehen, dass kurzfristig keine Verbesserung der dargestellten Kostenerstattung eintreten wird. 2.) Durchf hrung von Klageverfahren in den neuen Aufgabenfeldern Hinsichtlich des zudem im Antwortschreiben angesprochenen Aufwandes f r Klageverfahren im Bereich des Schwerbehindertenrechts und des Elterngeldes besteht weiterhin Unklarheit. Wie bereits mitgeteilt, soll die Aufgabe der Vertretung vor den Sozialgerichten nach dem Willen der Landesregierung ebenfalls auf die neuen Aufgabentr ger bertragen werden, obwohl sie bislang nicht den einzelnen Versorgungs mtern oblag, sondern der Bezirksregierung M nster, und daher weder bei der Personalzuordnung noch bei der Kostenerstattung Ber cksichtigung gefunden haben kann. Zwischenzeitlich hat das Land angeboten, die bis zum bereits anh ngigen Streitverfahren durch die Bezirksregierung M nster bearbeiten zu lassen. Eine entsprechende Vereinbarung ber die Beauftragung der Bezirksregierung zur Bearbeitung der genannten Streitverfahren gegen Bescheide, die bis zum ergangen sind, wurde vom Kreis am unterzeichnet. Damit ist zun chst sichergestellt, dass diese Verfahren im Interesse der betroffenen B rgerinnen und B rger nicht unbearbeitet bleiben. Zu den ab neu anh ngig werdenden Streitverfahren konnte noch keine L sung erreicht werden. Das Landessozialgericht NRW hatte zun chst erkl rt, dass das Land aufgrund h chstrichterlicher Rechtsprechung zur Sonderregelung des 71 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (In Angelegenheiten des Sozialen Entsch digungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben bertragen worden sind, vertreten.) m glicherweise auch ber den hinaus in den sozialgerichtlichen Verfahren

3 3 nach dem Schwerbehindertenrecht zust ndig geblieben ist (sog. Aktiv- bzw. Passivlegitimation). In diesem Fall k me dem Kreis der Status des Beigeladenen zu, der allerdings auch in dieser Funktion im gerichtlichen Verfahren vertreten und entsprechend personell ausgestattet sein m sste. Demgegen ber hat das MAGS als zust ndiges Landesministerium erkl rt, dass nach seiner Auffassung in allen anh ngigen sozialgerichtlichen Streitverfahren nach der zum vorgenommenen Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung die neuen Aufgabentr ger richtige Beklagte sind (Beklagtenwechsel kraft Gesetzes). Das Landesszozialgericht NRW hat nunmehr mit Urteil vom entschieden, dass das Land NRW durch das 2. Gesetz zur Straffung der Beh rdenstruktur in NRW im Schwerbehindertenrecht zum aus dem Verfahren ausgeschieden und durch den im konkreten Verfahren betroffenen Kreis ersetzt worden sei. Dieser Kreis sei ab im Rahmen einer Funktionsnachfolge zust ndige Beh rde zur Wahrnehmung der vormals den Versorgungs mtern bertragenen Aufgaben des Schwerbehindertenrechts geworden und nach materiellem Recht auch zur Gew hrung oder Verweigerung der vom Kl ger begehrten Leistung berechtigt (sog. Passivlegitimation). Der Landesgesetzgeber habe mit der Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung ferner nicht gegen 71 Abs. 5 SGG versto en. Das Gericht hat au erdem festgestellt, dass die oben beschriebene Beauftragung der Bezirksregierung M nster mit der Prozessvertretung zul ssig ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskr ftig, die Revision wurde zugelassen. Wenngleich die Frage der Zust ndigkeit damit beantwortet erscheint, ist davon auszugehen, dass der Landkreistag NRW wie bisher unter Hinweis auf die fehlende Entsch digung weiterhin die Weiterbearbeitung auch der neuen Streitf lle durch die Bezirksregierung M nster fordern wird. 3.) Vollzug des Aufgaben bergangs beim Kreis Wesel Der eigentliche Zust ndigkeitswechsel zum konnte sowohl im Schwerbehindertenrecht und im Bereich des Elterngeldes als auch im Umweltrecht ohne gr - ere Schwierigkeiten bew ltigt werden. Versorgungsverwaltung: Nachdem der Personal berleitungs- und der Personalgestellungsvertrag am unterzeichnet wurde, haben alle dem Kreis Wesel zugeordneten Bediensteten aus dem Versorgungsamt Duisburg (insgesamt 28 Personen) ihren Dienst beim Kreis Wesel angetreten. Das zugeordnete Personal ist f r die Aufgabenwahrnehmung erforderlich und ausreichend qualifiziert. Im Rahmen der vom Land eingerichteten Tauschb rse haben zwar mehrere Mitarbeiter/innen Wechselw nsche ge-

4 4 u ert, diese konnten jedoch nicht realisiert werden. Eine Besch ftigte hat gegen die Zuordnung zum Kreis Wesel geklagt, der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. Die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Arbeitsplatzausstattungen sind dem Kreis Wesel in der zweiten Dezemberh lfte zur Verf gung gestellt worden. F r die Erstattung der Kosten f r Befundberichte (bis zu Einzelforderungen) wird dringend die Umsetzung eines IT-Verfahrens ben tigt, welches f r Anfang bis Mitte M rz in Aussicht gestellt wurde. Au erdem treten im eigentlichen IT-Verfahren zur Unterst tzung der Sachbearbeitung noch im Einzelfall Fehler auf, die das Gebietsrechenzentrum M nster korrigieren muss. Die Akten bergabe ist im Laufe des Monats Januar planm ig erfolgt. Auch die fachbezogene Pauschale f r Beweiserhebungskosten in Schwerbehindertenangelegenheiten wurde inzwischen vom MAGS festgesetzt und durch eine erste Rate an den Kreis gezahlt. Umweltverwaltung: Auch im Bereich der Umweltverwaltung stehen dem Kreis die durch das Land zugewiesenen 7 Mitarbeiter/innen (5 Beamten, 2 Tarifbesch ftigte), f r die die entsprechenden Vertr ge ebenfalls am geschlossen wurden, seit dem zur Verf gung. Nach wie vor sieht es die Verwaltung jedoch als unrealistisch an, dass f r die Aufgaben der Wasserwirtschaft seitens des Landes lediglich 0,3 Stellen ausgewiesen wurden. F r die Aufgaben der Wasserwirtschaft fehlt nach derzeitigem Kenntnisstand ohne Sichtung der Akten ein/e Wasserbauingenieur/in. Die besonderen Schwierigkeiten bei der Personalzuordnung, ebenso wie die nicht nachvollziehbare Stellenbemessung im Wasserrecht (in anderen Regierungsbezirken bis zu 1,8 Stellen) wurden bereits im Zuge der Beratung der Vorlage Nr. 282/07 herausgestellt. Von den zugewiesenen Bediensteten hat bislang keine/r Rechtsmittel gegen die Zuordnung eingelegt. Die ben tigte Arbeitsplatzausstattung (PC, Drucker, Mobiliar) konnte erst Ende Januar vom Kreis in der Au enstelle der Bezirksregierung in Krefeld abgeholt werden, wobei von einer bernahme der B rom bel auf Kosten des Kreises nach Inaugenscheinnahme aufgrund der Art und des Erhaltungszustandes aber abgesehen wurde. Das MUNLV hat indirekt gefordert, dass diverse Software-Programme von den neuen Aufgabentr gern bernommen werden m ssen. Diese Programme sind jedoch keine Arbeitserleichterung f r den Kreis, sie dienen lediglich zur Erstellung von Statistiken, die das MUNLV dem BMU sowie der EU vorlegen muss. Die Verwaltung wird diese Programme daher erst bernehmen, wenn ein entsprechender Erlass vorliegt.

5 5 Eine Akten bergabe ist erst am erfolgt, wobei allerdings eine erhebliche Differenz zwischen der angek ndigten und der tats chlich von der Bezirksregierung gelieferten Aktenmenge festzustellen ist (nur knapp 2/3). Ob und inwieweit Akten aus dem neuen Zust ndigkeitsbereich des Kreises Wesel fehlen, konnte die Bezirksregierung bislang noch nicht aufkl ren und muss noch gepr ft werden. Details zur Aufgaben bernahme sind auch der Vorlage Nr. 308/VII f r die Sitzung des Umwelt- und Planungsausschusses am zu entnehmen. In beiden Aufgabenfeldern sind die Rechtsverordnungen zur Regelung von Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs noch nicht in Kraft getreten. Nach den vorliegenden Entw rfen sollen die Jahreskostenpauschalen in vier Raten, jeweils zur Mitte des Quartals, erstmalig also zum , ausgezahlt werden. Die verwaltungsm i- ge Abwicklung bleibt abzuwarten. Eine von den kommunalen Spitzenverb nden erhoffte Regelung, dass eine Korrektur der individuellen Kostenerstattung bei groben Unbilligkeiten m glich sein soll, wurde leider bisher nicht eingearbeitet. Die Verwaltung hat am eine detaillierte Stellungnahme zur Rechtsverordnung gegen ber dem Landkreistag abgegeben, um auf diesem Weg noch eine Reduzierung der finanziellen Belastung zu erwirken. Hinsichtlich der einzelnen Aspekte wird auf das als Anlage 2 beigef gte Schreiben verwiesen. Ob die dort formulierten Forderungen auch nur ansatzweise Eingang in die Rechtsverordnungen finden, muss abgewartet werden. 4.) Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde Wie bereits in der Vorlage 282/07 dargestellt, hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverb nden ein Rechtsgutachten zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Kommunalisierung der Versorgungs- und Umweltverwaltung in Auftrag gegeben. Das nunmehr vorliegende Gutachten kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, - dass die gesetzlichen Regelungen schon durch die Verbindung zwischen finanziellem Ausgleich und Personal bernahme nicht den Anforderungen des finanzverfassungsrechtlichen Konnexit tsgrundsatzes aus Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung gen gen, - dass schon in formeller Hinsicht deutliche M ngel im Prozess der Kostenfolgeabsch tzung zu erkennen sind, - dass die unzureichende Beteiligung der kommunalen Spitzenverb nde nach dem Konnexit tsausf hrungsgesetz einen verfassungsrelevanten Verfahrensversto darstellt, - dass der Landesgesetzgeber ungerechtfertigt in die Personalhoheit der Kommunen eingegriffen hat, weil die neuen Aufgabentr ger nicht den gebotenen Einfluss

6 6 auf die personellen und organisatorischen Abl ufe der Aufgabenerf llung erhalten haben. Wegen der Einzelheiten kann auf das Rundschreiben Nr. 115/08 des Landkreistages NRW vom (Anlg. 3) sowie auf eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der rechtsgutachtlichen Untersuchung (Anlg. 4) verwiesen werden. Mit der eindeutigen und berzeugend begr ndeten Einsch tzung des Gutachters haben die schon mit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken auch weiterhin Bestand. Es w re demzufolge nur konsequent, die Regelungen des 2. Gesetzes zur Straffung der Beh rdenstruktur in NRW und des Gesetzes zu Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts nunmehr im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde gerichtlich berpr fen zu lassen. Dementsprechend hat der Landkreistag das o.a. Rundschreiben mit einer Abfrage an alle Kreise verbunden, um bis sp testens Anfang M rz 2008 die Bereitschaft zur Klageerhebung zu ermitteln. Wie vorstehend berichtet, ist hierzu zun chst festzuhalten, dass neben den generellen, im Wesentlichen finanziellen Bedenken im Bereich der Versorgungsverwaltung keine besonders herausragenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Personals und der Sachmittel bergabe zu beklagen sind, w hrend sich im Bereich der Umweltverwaltung durchaus Probleme bei der Personalzuordnung (2 zun chst zugewiesene Experten wurden wieder abgezogen) ergeben haben (offensichtliches Defizit im Bereich der Wasserwirtschaft) und auch die bergabe von Akten, Arbeitsplatzausstattungen und IT-Verfahren durchgehend problematisch war und ist. In Abw gung individueller H rten und Unbilligkeiten f r den Kreis Wesel muss auch festgestellt werden, dass ungeachtet der Personalkosten allein durch die Zahl der aufzunehmenden Mitarbeiter/innen und damit durch die Zahl der einzurichtenden Arbeitspl tze (insgesamt 35 Personen; von allen Kreisen in NRW hatten in beiden Reformfeldern zusammengenommen nur 6 Kreise hnlich viele oder mehr Stellen als der Kreis Wesel aufzunehmen) ein ganz erheblicher Sachkosten- und Implementierungsaufwand zu bew ltigen war und ist, dessen Diskrepanz zu der zu erwartenden Kostenerstattung im Rahmen der Beratung der Vorlage Nr. 282/07 ausf hrlich dargestellt wurde. Nach W rdigung aller Umst nde schl gt die Verwaltung daher vor, dass der Kreis Wesel eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das 2. Gesetz zur Straffung der Beh rdenstruktur in NRW bzw. gegen das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts erheben sollte. Gem. 52 Abs. 1 Verfassungsgerichts-

7 7 hofgesetz NRW k nnen Gemeinden und Gemeindeverb nde Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass Landesrecht die Vorschriften der Landesverfassung ber das Recht der Selbstverwaltung verletzte. Der Landkreistag sollte ber die Absicht des Kreises informiert und um Begleitung / Koordination des Verfahrens (Abstimmung mit anderen Beschwerdef hrern, Verbindung zum Gutachter, der auch das Mandat erhalten soll, Festlegung von inhaltlichen Schwerpunkten und Verfahrensschritten etc.) gebeten werden. Gem. 50 Abs. 1 KrO und 12 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung des Kreises Wesel beschlie t der Kreisausschuss ber alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Kreistag vorbehalten sind oder soweit es sich nicht um Gesch fte der laufenden Verwaltung handelt. Eine vorrangige ausschlie liche Zust ndigkeit des Kreistages nach 26 KrO ist f r die Entscheidung ber die Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde nicht gegeben. Ebenso handelt es sich nicht um ein Gesch ft der laufenden Verwaltung, welches gem. 42 KrO in den Zust ndigkeitsbereich des Landrates f llt. Somit obliegt dem Kreisausschuss die Entscheidung ber die Erhebung des Rechtsmittels. III. Auswirkungen / Zusammenh nge (Ressourcen, Finanzen, Personal, IT): Die Auswirkungen der Verwaltungsstrukturreform in den beiden beschriebenen Reformfeldern in finanzieller und personeller Hinsicht wurden bereits in der Vorlage Nr. 282/07 ausf hrlich dargestellt. Der finanzielle Aufwand f r das vorgeschlagene Beschwerdeverfahren h ngt von der Zahl der letztendlich klagenden Kreise und kreisfreien St dte ab, wird aber nach Auskunft des LKT NW jedenfalls deutlich unter liegen.

Kreis Wesel Der Landrat

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