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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Richtig abgesichert... 7 Abkürzungen Wer ist hilfebedürftig Ansprüche gegen Sozialhilfeträger Ansprüche auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Krankenversicherung trotz Hilfebedürftigkeit Pflegeversicherung Rentenversicherung Schnellübersicht

3 Schnellübersicht 7 Unfallversicherung Umfang der Leistungsansprüche aus den einzelnen Versicherungszweigen Findex

4 Richtig abgesichert Vielen Hilfebedürftigen ist nicht klar, welche Ansprüche ihnen im Rahmen der Sozialhilfe beziehungsweise des Arbeitslosengeld II zustehen. Viele wissen zudem nicht, dass sie beispielsweise trotz der Unterstützung seitens des Sozialamts unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche gegen die Sozialversicherungsträger geltend machen können. Dieser Fachratgeber zeigt, wann jemand, der sich in Not befindet, Leistungsansprüche gegen die Sozialversicherung geltend machen kann und welche Ansprüche dies sind. Darüber hinaus wird erläutert, welche Möglichkeiten der Absicherung einer hilfebedürftigen Person offenstehen, zum Beispiel über eine Familienversicherung oder freiwillige Versicherung. Nur wer weiß, welche Leistungen ihm zustehen, kann seine Ansprüche voll ausschöpfen! Horst Marburger 7

5 Wer ist hilfebedürftig? Regelungen im SGB II und im SGB XII In Deutschland hat Hilfe für Bedürftige eine sehr lange Tradition. Es war allerdings ein weiter Weg von der Armenpflege des Mittelalters bis zur Einführung einer modernen Sozialhilfe in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts trat das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Kraft. Es war das erste Gesetz, das die Hilfemöglichkeiten zusammenfasste. Der Begriff der Armenhilfe oder Armenpflege gehörte damit der Vergangenheit an. Er wurde abgelöst durch den Begriff Sozialhilfe, der trotz aller Weiterentwicklungen in diesem Bereich heute noch Bestand hat. Das BSHG wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert, aber niemals grundlegend reformiert. Eine erhebliche Umgestaltung erfolgte dann aber durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom In seinen wesentlichen Teilen ist dieses Gesetz am in Kraft getreten. Dadurch wurde das Sozialhilferecht nicht nur umgestaltet. Es ist auch in einem neuen SGB zusammengefasst worden. Dabei handelt es sich um das zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches, das SGB XII. Zur gleichen Zeit wurde neben dem SGB XII auch das SGB II geschaffen, das sich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschäftigt. In diesem Gesetz wurde zusammengefasst: die frühere Arbeitslosenhilfe die Sozialhilfe für Erwerbsfähige Sowohl das SGB II als auch das SGB XII sind seit ihrem Inkrafttreten bereits mehrfach geändert worden. Nach 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken. Sie soll dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. 12

6 Hilfeberechtigung nach dem SGB XII Ferner soll die Grundsicherung für arbeitsuchende erwerbsfähige Hilfebedürftige unterstützen bei: der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit Sie soll ferner den Lebensunterhalt sichern, soweit die betreffenden Personen ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Durch die Einführung des SGB II wird ein großer Teil der früher als sozialhilfeberechtigt angesehenen Personen nicht mehr von der eigentlichen Sozialhilfe, der Sozialhilfe des SGB XII, erfasst. Alle dem Grunde nach erwerbsfähigen Personen und die dazugehörenden Familienmitglieder sind nämlich aus dem Bezug der Sozialhilfe herausgenommen worden. Sie erhalten deshalb Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld. Für die in der Sozialhilfe verbleibenden Leistungsberechtigten sind die Instrumente zur Förderung eines aktiven Lebens und zur Überwindung der Bedürftigkeit ausgebaut worden. Entsprechend dem auch im SGB II enthaltenen Grundsatz des Förderns und Forderns sollen die Leistungsberechtigten dabei eine größere Verantwortung übernehmen beziehungsweise andernfalls auch Nachteile in Kauf nehmen. Das früher maßgebende BSHG und sein Nachfolgegesetz entsprechen sich in wesentlichen Punkten. Praxis-Tipp: Beachten Sie dazu das im Walhalla Fachverlag erschienene Buch SGB XII Die neue Sozialhilfe. Dort finden Sie auch eine Synopse zwischen den Vorschriften des BSHG und des SGB XII. Hilfeberechtigung nach dem SGB XII Nach 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dabei soll die Leistung sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. 13

7 Wer ist hilfebedürftig? Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialhilfe Hilfebedürftiger Arbeitsuchender erhält Arbeitslosengeld II und sonstige Leistungen nach Ablauf des geregelt im SGB II Arbeitslosengeldes Hilfebedürftigkeit erforderlich Träger: Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger (kreisfreie Städte und Kreise) Sonstiger Hilfebedürftiger erhält Sozialhilfe geregelt im SGB XII Hilfebedürftigkeit erforderlich Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung müssen genutzt werden Träger: Kreisfreie Städte und Kreise sowie überörtliche Sozialhilfeträger (Landesrecht maßgebend) 14

8 Hilfeberechtigung nach dem SGB XII Darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zu Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken. Seit Einführung des BSHG besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe. Dieser Anspruch kann auch eingeklagt werden. Zuständig sind hier die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Wichtig: Der Anspruch der Sozialhilfe kann nicht übertragen werden verpfändet werden gepfändet werden Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht sogar ausgeschlossen wird. Werden Leistungen aufgrund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind bei einer Sozialgerichtsverhandlung die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern. Außerdem: Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch. Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Eine Ausnahme bilden hier die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im BSHG war noch bei den Leistungen streng zwischen den Hilfen zum Lebensunterhalt und den Hilfen in besonderen Lebenslagen unterschieden worden. Heute enthält: das dritte Kapitel des SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt das vierte Kapitel die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 15

9 Wer ist hilfebedürftig? das fünfte Kapitel die Hilfen zur Gesundheit das sechste Kapitel die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen das siebte Kapitel die Hilfe zur Pflege das achte Kapitel die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten das neunte Kapitel die Hilfe in anderen Lebenslagen Dabei werden die Leistungsberechtigten jeweils gesondert bestimmt. So ist Hilfe zum Lebensunterhalt an Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist nach den besonderen hier geforderten Voraussetzungen an Personen zu leisten, die: die Altersgrenze erreicht haben dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Die Altersgrenze wird von Personen, die vor dem geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für jüngere Personen wird die Altersgrenze stufenweise angehoben. Folgende Hilfen werden geleistet, wenn den Betreffenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist: Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfen in anderen Lebenslagen Wichtig: Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. 16

10 Hilfeberechtigung nach dem SGB II Hilfeberechtigung nach dem SGB II Auch das SGB II spricht von Hilfebedürftigen. Dies sind nach 7 SGB II Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen: sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet sie sind erwerbsfähig sie sind hilfebedürftig sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Das Gesetz geht hier von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus. Leistungen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Wichtig: Hilfebedürftig ist nach 9 SGB II aber nur, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Leistungsabgrenzung Grundsicherung für Arbeitsuchende erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 15. bis zum 65. Lebensjahr nicht erwerbsfähige Angehörige des Hilfebedürftigen (Bedarfsgemeinschaft) Arbeitslosengeld II Sozialgeld } SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Kinder und Erwachsene unter 65 Jahre, die zeitweise voll erwerbsgemindert sind Hilfebedürftige Personen ab 65 Jahre, hilfebedürftige Volljährige, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Sozialhilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung } SGB XII (Sozialhilfe) 17

11 Wer ist hilfebedürftig? Vor allem ist derjenige nicht hilfebedürftig, der durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen durch Leistungen von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. 18

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