Schnellübersicht. 1 Wer ist erwerbslos? Ansprüche

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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Abkürzungen Wer ist erwerbslos? Ansprüche aus der Sozialhilfe Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung...67 Schnellübersicht

3 Schnellübersicht 7 Alternative: Privatversicherung Leistungsansprüche...81 Findex...136

4 Vorwort Ende 2006 lag die Zahl der erwerbslos gemeldeten Personen erstmals seit langer Zeit knapp unter der 4-Millionen-Marke. Fast 4 Millionen Menschen ohne Arbeit! Viele von ihnen sind seit Wegfall der Leistung Arbeitslosenhilfe ab auf das Arbeitslosengeld II angewiesen: eine Leistung, die sich auf Sozialhilfeniveau befindet. Durch das im Wesentlichen am in Kraft getretene SGB II- Fortentwicklungsgesetz ist das SGB II in wesentlichen Punkten geändert worden. Gerade für den Personenkreis der Erwerbslosen ist die soziale Absicherung von besonderer Bedeutung. Nun ist aber das deutsche Sozialversicherungsrecht sicherlich eines der kompliziertesten deutschen Rechtsgebiete. Deshalb will dieses Buch Klarheit über die soziale Absicherung schaffen. Es werden die Bedingungen und Voraussetzungen für den Versicherungsschutz in den einzelnen Versicherungszweigen, aber auch die jeweiligen Leistungen dargestellt. Der gesetzlichen Krankenversicherung kommt hier besondere Bedeutung zu, schützt sie ja nicht nur den versicherten Erwerbslosen selbst, sondern auch seine Familie. Hier hat es mit Wirkung ab erhebliche Änderungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), allgemein als Gesundheitsreform-Gesetz bezeichnet, gegeben. Natürlich wird unter anderem auch die gesetzliche Rentenversicherung und dort die Rente für Arbeitslose ausführlich behandelt. So erfährt der Leser alles Wesentliche über die soziale Absicherung und die ihm dort im Einzelnen zustehenden Leistungen. Horst Marburger 7

5 Begriffsbestimmung Arbeitslosigkeit Das dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III), das sich mit der Arbeitsförderung beschäftigt, benutzt für erwerbslose Menschen den Begriff Arbeitslose. Die Arbeitsförderung wird deshalb auch allgemein als Arbeitslosenversicherung bezeichnet. Nach 16 SGB III sind Arbeitslose Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Die Voraussetzung vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehend bedeutet, dass Personen, die kein Beschäftigungsverhältnis mehr ausüben, nicht arbeitslos sind. Deshalb haben auch Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ( 117 Abs. 2 SGB III). Entsprechend der Zielsetzung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geht auch der Gesetzgeber beim SGB III davon aus, dass spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres das aktive Beschäftigungsleben beendet ist. 10

6 Wer ist erwerbslos? Erwerbslosigkeit und Sozialversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung Versicherungspflichtig als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II Versicherungspflichtig als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II Berücksichtigung als Anrechnungszeiten Arbeitslosengeld II: Versicherungspflicht Versicherungsschutz bei Erfüllung der Meldepflicht Leistungsansprüche gleiche Ansprüche wie andere Versicherte, aber: Bezieher von Arbeitslosengeld II: kein Anspruch auf Kranken- und Mutterschaftsgeld gleiche Ansprüche wie andere Versicherte gleiche Ansprüche wie andere Versicherte, aber: bei der Rentenberechnung werden die Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten berücksichtigt (besondere Berechnung) gleiche Ansprüche wie andere Versicherte Leistungen bei Erwerbslosigkeit Das dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) sieht bei Eintritt von Erwerbslosigkeit Entgeltersatzleistungen vor. Die diesbezüglichen Leistungsarten werden in 116 SGB III aufgezählt: Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 12

7 Sonderfall: Grundsicherung für Arbeitsuchende Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben (einschließlich Saison- Kurzarbeitergeld, das während der Schlechtwetterzeit gezahlt wird) Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten Sonderfall: Grundsicherung für Arbeitsuchende Bis zum gab es für Arbeitsuchende, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war, die Leistung Arbeitslosenhilfe. Diese Leistung unterschied sich im Wesentlichen vom Arbeitslosengeld dadurch, dass sie niedriger als das Arbeitslosengeld war und außerdem Bedürftigkeit des Arbeitsuchenden voraussetzte. Dies bedeutete eine Gleichstellung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe. Das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das allgemein auch als viertes Hartz-Gesetz bezeichnet wird, hat die Arbeitslosenhilfe beseitigt. Die Arbeitslosenhilfe ist mit Wirkung ab durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden. Leistungsbezieher des Arbeitslosengeldes II sind aber nicht nur Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelaufen ist. Vielmehr besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch für solche (bisherige) Sozialhilfeempfänger, die erwerbsfähig sind. Angehörige dieser Personen, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten eine weitere Leistung der so genannten Grundsicherung für Arbeitsuchende, nämlich das Sozialgeld. Nur derjenige, der nicht erwerbsfähig ist, deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, und derjenige, dem kein Anspruch auf Sozialgeld zusteht, hat Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialhilfe wurde bis durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Das BSHG gibt es nicht mehr. Es ist mit Wirkung seit durch das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ersetzt worden. 13

8 Wer ist erwerbslos? Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit und insbesondere durch Eingliederung in Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Sozialgeld Regelleistung Mehrbedarf Unterkunft und Verpflegung Zuschläge Leistungen als Anreize Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei Annahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit 14

9 Leistungsabgrenzung Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Sozialgeld Arbeitslosengeld (auch als Arbeitslosengeld I bezeichnet) Voraussetzungen: Arbeitslosigkeit Meldung Erfüllung der Anwartschaftszeit Rechtsgrundlagen: 117 ff. SGB III Arbeitslosengeld II Voraussetzungen: Erwerbslosigkeitszeit Hilfebedürftigkeit Erwerbsfähigkeit Rechtsgrundlagen: 19 ff. SGB II Sozialgeld Voraussetzungen: nicht erwerbsfähig lebt als Angehöriger mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft Rechtsgrundlagen: 28 ff. SGB II Leistungsabgrenzung Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialhilfe erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 15. bis zum 65. Lebensjahr nicht erwerbsfähige Angehörige des Hilfebedürftigen (Bedarfsgemeinschaft) Arbeitslosengeld II Sozialgeld } SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Kinder und Erwachsene unter 65 Jahre, die zeitweise voll erwerbsgemindert sind Hilfebedürftige Personen ab 65 Jahre, hilfebedürftige Volljährige, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind Sozialhilfe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung } SGB XII (Sozialhilfe) 15

10 Wer ist erwerbslos? 14 SGB II sieht den Grundsatz des Förderns vor. Dies bedeutet, dass das SGB II einen Leistungsanspruch auf geeignete Fördermaßnahmen und Unterstützung beinhaltet. Aber: Es gibt auch ein Gegenstück zum Grundsatz des Förderns, nämlich den Grundsatz des Forderns. Fördern und Fordern Fördern Fordern (Dienst-)Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 14 ff. SGB II, z. B. Beratung Vermittlung Fördermaßnahmen (Geld-)Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, 19 ff. SGB II Arbeitslosengeld II Sozialgeld Mehrbedarf, Einmalleistungen Befristeter Zuschlag Unterkunft und Heizung anstatt Geldleistungen können auch Sachleistungen gewährt werden Eigenbemühungen, Eigenverantwortung, 2 SGB II Eingliederungsvereinbarung, 15 SGB II Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit, 2 SGB II Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten, 16 Abs. 3 SGB II Flankierende Maßnahmen, 16 Abs. 2 SGB II, z. B. Kinderbetreuung Schuldnerberatung Leistungsbeschränkungen möglich bei Nichtaufnahme oder Abbruch der Maßnahmen, 31, 32 SGB II Außerdem liegt Unzumutbarkeit vor, wenn die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Wichtig: 10 Abs. 2 SGB II zählt vier Punkte auf. Bei Vorhandensein eines dieser Punkte liegt Unzumutbarkeit nicht vor. Danach ist eine 16

11 Berechtigter Personenkreis nach SGB II Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Berechtigter Personenkreis nach SGB II Vollendung des 15. und Nichtvollendung des 65. Lebensjahres Erwerbsfähig ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, 3 Stunden täglich zu arbeiten Hilfebedürftig ist, wer keine eigene Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in Arbeit leisten kann durch zu berücksichtigendes Einkommen zu berücksichtigendes Vermögen Hilfe Dritter (Angehöriger) Leistungen anderer Sozialträger Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland Aufnahme einer zumutbaren Arbeit 17

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