Ergänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern
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- Edith Geisler
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1 Ergänzungsvereinbarung über die Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern gemäß 3 Abs. 3 des Modellvorhabens nach 63 Abs. 1 SGB V über die Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- Vergütungsformen stationsersetzender ambulanter Operationen (vom / ) zwischen Der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Körperschaft des öffentlichen Rechts dem IKK Landesverband Nord Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für die Innungskrankenkasse Mecklenburg-Vorpommern der Short-Care-Klinik Pappelallee 1, Greifswald der Grypsnet GbR Ärztenetz Wolgaster Str. 1, Greifswald der HaffNet GbR Ueckermünde
2 Präambel Diese Ergänzungsvereinbarung stellt eine regionale Modifizierung zum Modellvorhaben gem. 63 Abs. 1 SGB V (Hauptvertrag) dar. Die Begrenzung auf das Gebiet Vorpommern findet seine Begründung in den regionalen Gegebenheiten bestehenden Strukturen. Die Vereinbarung soll die Wirtschaftlichkeit Ergebnisqualität bei der Versorgung der Rückenschmerz-Patienten gewährleisten optimieren. Grlage hierfür ist eine intensivierte Kooperation der teilnehmenden Ärzte im Sinne von Versorgungsebenen die gezielte, leitliniengestützte Behandlung der Patienten. Darüber hinaus stellen sich die Vertragspartner der Vereinbarung das Ziel, kostenintensive stationäre Aufenthalte zu verringern bzw. zu vermeiden. 1 Geltung Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, gelten die Regelungen des Hauptvertrages. 2 Vertragsgegenstand (1) Inhalt dieser Vereinbarung sind die gemeinsam getragenen Empfehlungen zur Diagnostik Therapie von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern regionale Leitlinien gemäß der Anlage 1. Die darin enthaltenen Definitionen stufendiagnostischer stufentherapeutischer Schnittstellen die daran folgende überweisungsgebene Kooperation zwischen den Versorgungsebenen Hausarzt, Facharzt innerhalb der regionalen Ärztenetze Grypsnet GbR HaffNet GbR der operativen Versorgungsebene (Short- Care-Klinik) sind Voraussetzung Ziel einer wirtschaftlichen qualitätsorientierten Versorgung von Rückenschmerzpatienten. (2) Die Vereinbarung beschränkt sich zunächst auf die Diagnose Rückenschmerz die entsprechenden diagnostischen, therapeutischen bzw. operativen Maßnahmen. Die Vertragspartner prüfen parallel zur Vertragsentwicklung die Aufnahme weiterer Indikationen. Bei Erweiterung des Kataloges gilt 3 Abs. 3 des Hauptvertrages. Wird der Katalog ergänzt, ist zu überprüfen, inwieweit dies die Änderung der nachfolgenden Vertragsbestimmungen erfordert.
3 3 Teilnahmevoraussetzungen (1) Teilnahmeberechtigt für die koordinierende nichtoperative Ebene im Sinne der Vereinbarung sind eingeschriebene Ärzte der Grypsnet GbR der HaffNet GbR. (2) Teilnahmeberechtigt für die Durchführung der ambulanten Operationen ist die Short- Care-Klinik. Erfordert die durchgeführte Operation einen postoperativen ambulanten Aufenthalt, ist dieser ebenfalls in der Short-Care-Klinik zu realisieren zu vereinbaren. (3) Die Short-Care-Klinik sowie die Grypsnet GbR HaffNet GbR werden Mitglieder der Arbeitsgruppe gemäß 5 (3) des Hauptvertrages, vertreten durch je einen berufenen Vertreter. Im übrigen verständigen sich die Vertragspartner untereinander über die Teilnahme der Short-Care-Klinik, der Grypsnet GbR HaffNet GbR bei der Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Begleitung. (4) Die vorliegende Vereinbarung entspricht einem Patienten-Case-Management. Sowohl die teilnehmenden Ärzte als auch Versicherten erklären ihre Teilnahme mittels einer Teilnahmeerklärung. Die Anlagen 4 5 enthalten die entsprechenden Formulare. 4 Ablauf, Vergütung Abrechnung (1) Der organisatorische Ablauf bestimmt sich grsätzlich nach 6 des Hauptvertrages. Die spezifischen Regelungen dieser Ergänzungsvereinbarung gehen insoweit über den Hauptvertrag hinaus, als dass sie bezüglich der in der Anlage 2 aufgeführten Indikationen nicht nur die im Bedarfsfall notwendige Motivierung, Vorbereitung Durchführung einer ambulanten Operation betreffen, sondern ebenso den zeitlich vorgelagerten Bereich einer konsequenten Ausschöpfung nicht-operativer Therapiemöglichkeiten (gemäß Anlage 1), sofern diese zu einem Therapieerfolg führen. (2) Die Vergütung Abrechnung ergänzt die Regelungen nach 7 des Hauptvertrages wie folgt: (1) Organisationspauschale Die Organisationspauschale wird für die Indikation Rückenschmerz wie folgt modifiziert: 1a) Für die Motivation Einschreibung des Patienten sowie die gezielte Beratung zum Nutzen der Schnittstellenversorgung innerhalb des Vertragsnetzes. (Versorgungsebene 1) 1b) Für die koordinierenden Maßnahmen zur optimierten angemessenen medizinischen Betreuung des entsprechenden Krankheitsbildes beim Rückenschmerz ggf. auch der Überweisung an einen an dieser Vereinbarung teilnehmenden Facharzt, einschließlich der Dokumentation gemäß Anlage 5. (Versorgungsebene 1)
4 1c) Für die fachärztliche Mitbetreuung einschließlich der entsprechenden Dokumentation (Versorgungsebene 2) 1d) Für die Überweisung zur ambulanten Operation einschließlich der entsprechenden Dokumentation. (Versorgungsebene 2) Die Höhe vorgenannter Organisationspauschalen ist im Folgeblatt der Anlage 2 aufgeführt. (2) Operationskomplex/Anästhesiekomplex Die Operations- Anästhesiologiekomplexe beinhalten definierte ärztliche Leistungen (EBM-Nummern), die analog Anlage 1 des Hauptvertrages in Anlage 2 dieser Ergänzungsvereinbarung aufgeführt sind. Diese Leistungen werden von der IKK Mecklenburg-Vorpommern mit den Pauschalen nach Anlage 2 vergütet. Der jeweilige Leistungskomplex wird von dem Vertragsarzt abgerechnet, der die entsprechenden Teilleistungen erbracht hat. (3) Ambulante postoperative Überwachung Die postoperative Überwachung (EBM-Nrn ) als unmittelbar der Operation folgende Leistung wird auf Gr ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit dem ambulanten Operieren mit den Pauschalen nach Anlage 2 vergütet. Die ambulante postoperative Überwachung kann entweder vom Operateur oder vom Anästhesisten abgerechnet werden. (4) Ambulante Nachbetreuungspauschale Für die nach diesem Vertrag durchgeführten Eingriffe werden den weiterbehandelnden Vertragsärzten für die ambulante Nachbetreuung folgende Pauschalen gewährt: 4a) Ambulante Nachbetreuungspauschale am OP-Tag: Sie dient der Honorierung für den erhöhten Aufwand durch die ambulante Kontrolle am OP-Tag in der Praxis bzw. in der häuslichen Umgebung (Hausbesuch), Beratung ggf. notwendigen Einweisung der Angehörigen. Die Nachbetreuungspauschale am OP-Tag kann je Eingriff nur einmal berechnet werden. Die Höhe dieser Pauschale ist Anlage 2 dieser Vereinbarung festgelegt. Sie kann vom Operateur abgerechnet werden.
5 4b) Ambulante Nachbetreuungspauschale für Folgetage ab dem ersten poststationären Tag: Sie dient der Honorierung ab dem 1. poststationären Tag für den erhöhten Aufwand der ambulanten Nachbetreuung in der Praxis bzw. in der häuslichen Umgebung (Hausbesuch) schließt die Koordinierung notwendiger physiotherapeutischer Leistungen bzw. Leistungen der häuslichen Krankenpflege mit ein. Die Nachbetreuungspauschale für Folgetage kann je Eingriff ebenfalls nur einmal berechnet werden. Die Höhe der Pauschale ist in Anlage 1 des Hauptvertrages Anlage 2 der Ergänzungsvereinbarung festgelegt. Sie kann nur vom weiterbehandelnden Fach-/Hausarzt abgerechnet werden. (3) Zur Vergütung der Leistungen nach Absatz 2 Ziffer (2)-(4) schreibt der die entsprechende Teilleistung erbringende Vertragsarzt die jeweilige Pseudoabrechnungsnummer auf den Überweisungs-/Abrechnungsschein (Datenträger bei ADT-Ärzten) reicht ihn mit seiner Abrechnung bei der KVMV ein. (4) Es gelten die allgemeinen Verfahrensregeln der ärztlichen Abrechnung die Abrechnungsvorschriften des EBM als Bestandteil des BMV-Ä. 5 Inkrafttreten Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit Wirkung ab in Kraft. Sie ist eigenständig unter Einhaltung der Fristen nach 12 des Hauptvertrages kündbar. Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern IKK Landesverband Nord Short-Care-Klinik Grypsnet GbR HaffNet GbR
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