Verordnungen und Erlasse zum Forstvermehrungsgutrecht - Teil II -
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- Erich Weiß
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1 - Heft B2 - Verordnungen und Erlasse zum Forstvermehrungsgutrecht - Teil II - 1) Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom ) Erlass über die Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut in M-V vom ) Herkunftsgebiete für Forstvermehrungsgut zur Verwendung im Land M-V vom
2 Impressum Herausgeber: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Schwerin Gestaltung: Dezernat Forstliches Versuchswesen im Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern Schwerin
3 Inhaltsverzeichnis Seite Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom (FoVGDLVO M-V)... 3 Erlass über die Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut in M-V vom Herkunftsgebiete für Forstvermehrungsgut zur Verwendung im Land M-V vom
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5 Landesdurchführungsverordnung zum FoVG Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDLVO M-V) Vom Aufgrund des 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) sowie des 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet die Landesregierung, aufgrund des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in Verbindung mit 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Benehmen mit dem Innenministerium: 1 Zuständigkeiten (1) Die oberste Forstbehörde ist 1. zuständige Behörde a) für die Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses gemäß 4 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes sowie b) für die Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß 6 Abs. 1 Satz 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 2. zuständige Landesstelle a) für die Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes bei der Bundesanstalt gemäß 17 Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes, b) hinsichtlich einer amtlichen Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden auf Antrag gemäß 18 Abs. 7 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes. (2) Die obere Forstbehörde ist 1. zuständige Behörde für die Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Kategorien Ausgewählt, Qualifiziert und Geprüft gemäß 4 Abs. 5 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 2. zuständige Landesstelle - 3 -
6 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/ Pflanzenbeschaffung a) für die Zulassung von Erntebeständen, Samenplantagen, mehreren Bäumen als Familieneltern, Klonen und Klongemischen gemäß 4 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes, b) für den Widerruf der Zulassung von Erntebeständen, Samenplantagen, mehreren Bäumen als Familieneltern, Klonen und Klongemischen gemäß 4 Abs. 5 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes, c) für die Zuordnung der Zulassungseinheiten zu den Herkunftsgebieten gemäß 5 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes, d) für die Führung des Zulassungsregisters gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes, e) für den Nachweis der Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut gemäß 16 Abs.1 des Forstvermehrungsgutgesetzes, f) für die Ausstellung eines neuen Stammzertifikates auf Antrag gemäß 16 Abs.2 des Forstvermehrungsgutgesetzes, g) für die Anzeige über die Aufnahme oder die Beendigung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes gemäß 17 Abs. 1 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes, h) für die Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers gemäß 17 Abs. 2 Satz 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes, i) für die Anzeige von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, welche nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, gemäß 17 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes, j) für die vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamenoder Forstpflanzenbetriebes gemäß 17 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes, k) für die Entgegennahme der Meldung von Forstpflanzen- und Forstsamenbetrieben über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut gemäß 17 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes, l) für die Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut gemäß 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes. (3) Die untere Forstbehörde ist zuständige Landesstelle 1. für die Zulassung von Saatgutquellen gemäß 4 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes, 2. für die Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial gemäß 7 Abs. 1 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes, - 4 -
7 Landesdurchführungsverordnung zum FoVG 3. für die Ausstellung des Stammzertifikates und das Führen einer Liste der von allen Zulassungseinheiten erzeugten Partien gemäß 8 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes. 2 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut (1) Nach 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes zugelassenes Ausgangsmaterial der in der Anlage zu 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten geerntet werden. Die Ernte sollte spätestens drei Tage vorher bei der zuständigen unteren Forstbehörde angezeigt werden. (2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach Erzeugung vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über eine vom Wald- oder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschluss einzurichtende Sammelstelle zu leiten. Dabei sollte die Menge des geernteten Vermehrungsgutes täglich nach Abschluss der Erntearbeiten an dieser Sammelstelle schriftlich festgehalten werden (Sammelbuch). (3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur in nachstehenden Zeiten geerntet werden: 1. Japanische und Europäische Lärche - vom 1. Mai bis zum 31. August -, 2. Weymouthskiefer und Douglasie - vom 1. November bis zum 31. Mai -, 3. die übrigen im Gesetz genannten Nadelhölzer - vom 1. April bis zum 30. September-. (4) Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall auf Antrag die Ernte von Zierzapfen außerhalb der im Absatz 3 genannten Zeiten gestatten, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen ist. 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten erntet, 2. entgegen 2 Abs. 2 Satz 1 Vermehrungsgut nach der Ernte nicht über eine vom Waldoder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschluss eingerichtete Sammelstelle leitet, - 5 -
8 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/ Pflanzenbeschaffung 3. entgegen 2 Abs. 3 Zapfen zur Verwendung als Zierzapfen außerhalb der zugelassenen Zeiten und ohne Gestattung durch die obere Forstbehörde ( 2 Abs. 4) erntet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 23 Abs. 1 und 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, die obere Forstbehörde. 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 4. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 752) außer Kraft
9 Erlass über Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut Erlass zur Ernte und Bereitstellung von Forstvermehrungsgut in Mecklenburg-Vorpommern Vom Gesetzliche Grundlagen: - EU-Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom , - 1.Verordnung zur Änderung der Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung [= Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)] vom , - Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) vom , - Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) vom , - Landesdurchführungsverordnung zum Forstvermehrungsgutgesetz vom Bedeutung von Forstvermehrungsgut Forstliches Vermehrungsgut ist ein wertvolles Produkt des Waldes. Es liegt im Interesse der Landesforstverwaltung, das jährlich heranreifende Vermehrungsgut zur nachhaltigen Deckung des Bedarfs in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu ernten und bereitzustellen. Dies gilt sowohl für Vermehrungsgut aus zugelassenen Beständen und Samenplantagen nach dem FoVG, als auch für beerntungswürdige Bestände dem FVoG nicht unterliegender Baum- und Straucharten. 2. Grundsätzliches zur Ernte und zum Vertrieb von Forstvermehrungsgut 2.1 Die Durchführung der Ernte von Vermehrungsgut, das vertrieben werden soll, ist nur in den entsprechend dem Erntezulassungsregister zugelassenen Beständen erlaubt. Diese Befugnis kann auf Dritte übertragen werden (Ernteüberlassung). 2.2 Der Vertrieb von forstlichem Vermehrungsgut darf ausschließlich von Betrieben vorgenommen werden, die gemäß 17 FoVG bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemeldet sind. Die unteren Forstbehörden informieren jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die nichtstaatlichen Waldbesitzer, die Forstvermehrungsgut selbst vertreiben wollen (bei Ernteüberlassung nicht notwendig), darüber, dass sich diese bei der oberen Forstbehörde als Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe anmelden müssen
10 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung Weiterhin sind die nichtstaatlichen Waldbesitzer darauf hinzuweisen, dass sie bei vorgesehener Ernte von forstlichem Vermehrungsgut diese spätestens drei Tage vorher bei der zuständigen unteren Forstbehörde anmelden sollten. Für Amtshandlungen im Bereich des forstlichen Vermehrungsgutwesens werden zukünftig lt. Forstkostenverordnung Gebühren erhoben. Der Vertrieb von Forstvermehrungsgut aus dem Landes- und Treuhandwald obliegt dem Forstamt Rothemühl, Forstsamendarre Jatznick (nachfolgend Samendarre). Die Samendarre hat die Pflicht zur Führung des Forstsaat-Kontrollbuches sowie zum Nachweis aller Eingänge und Ausgänge des Ernteaufkommens Die Forst-/Nationalparkämter führen den Vertrieb von Forstvermehrungsgut aus dem Landes- und Treuhandwald im Auftrag der Samendarre durch. Verwendet wird dabei neben dem Stammzertifikat im Sinne von 8 FoVG (5-fache Ausfertigung) ein Lieferschein (2-fache Ausfertigung) entsprechend dem Muster der Anlage 1.1 und 1.2. Der Lieferschein wird zweifach ausgestellt: Das Original erhält der Erwerber des Forstvermehrungsgutes, den Durchschlag die Samendarre Das geklengte Saatgut wird von der Samendarre unmittelbar vertrieben. Für die Lieferung von Saatgut an die Samendarre erhält diese vom Forst-/Nationalparkamt keine Rechnung, sondern einen Beleg in Form des Lieferscheins (Anlage 1.1 und 1.2). Der Beleg dient dem Zweck, betriebswirtschaftlich einen Erlös für das Forstamt zu ermitteln. Der Beleg wird nicht haushaltswirksam Beim Vertrieb sind insbesondere die Anforderungen des 9 FoVG (Trennung und Kennzeichnung von Vermehrungsgut) und 14 FoVG (Lieferpapiere) zu erfüllen. Somit ist für jede zum Vertrieb vorgesehene Partie von Forstsaatgut der in der Anlage zum FoVG aufgeführten Baumarten eine Mischprobe zur Qualitätsprüfung zu ziehen und an eine von der Samendarre jährlich zu bestimmende Saatgutprüfstelle zu senden. Die Probenahme erfolgt entsprechend dem in Anlage 2 beigefügten Merkblatt. Sie entfällt, wenn das Saatgut unmittelbar an die Samendarre geliefert wird Die Preise für den Verkauf von Forstsaatgut werden durch die obere Forstbehörde nach Rücksprache mit der obersten Forstbehörde festgesetzt. 3. Aufgaben der Forstbehörden bei Ernte und Bereitstellung von Forstsaatgut 3.1 Die obere Forstbehörde wirkt auf eine ordnungsgemäße Durchsetzung der vermehrungsgutrechtlichen Bestimmungen hin. Des weiteren bestätigt sie den von der Samendarre zu erstellenden jährlichen Beerntungsplan und unterstützt die Forst-/ Nationalparkämter in grundsätzlichen Angelegenheiten der Ernte und Vermarktung. 3.2 Aufgaben der unteren Forstbehörden im Zusammenhang mit der Ernte und Bereitstellung von Forstvermehrungsgut - 8 -
11 Erlass über Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut!im Gesamtwald: - Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie Quellengesichert (gemäß Anlage 3) sowie Führen einer Liste hierüber und Meldung ans LFG, - Aufsicht und Kontrolle der Saatguternte, - Verplomben der Saatgutbehälter, - Ausstellen des Stammzertifikats; im Landes- und Treuhandwald: - praktische Durchführung der Ernteprognose, - Einrichtung von Sammelstellen für Forstsaatgut, - tägliche Entgegennahme und Wiegen des Erntegutes, - Entnahme von Saatgutproben zum Zwecke der Qualitätsprüfung, - Führen des Sammelbuches (Anlage 6), - fachgerechte Versorgung und Zwischenlagerung des Erntegutes, - Ausstellung sonstiger Begleitdokumente (Etikett, Lieferschein) und Versendung an die zuständigen Stellen, - Transport des Erntegutes zur Samendarre, - ggf. eigenständige Vermarktung des Forstvermehrungsgutes im Auftrag der Samendarre (vornehmlich Eiche und Buche). 3.3 Aufgaben der Samendarre im Zusammenhang mit der Ernte und Bereitstellung von Forstvermehrungsgut aus dem Landes- und Treuhandwald: - Markterkundung und -prognose betreffs Forstvermehrungsgut, - Auswahl einer anerkannten Saatgutprüfstelle und Benachrichtigung der unteren Forstbehörden, - Organisation und Erstellung der Blüh- und Ernteprognose, - Erstellung des jährlichen Beerntungsplans zur Vorlage bei der oberen Forstbehörde, - Koordinierung der Saatgutbeerntung im Landes- und Treuhandwald, - Annahme, Aufbereitung und Vermarktung des Erntegutes, - Erfassung der Ernte- und Vermarktungsmengen, - Übermittlung der Angaben nach 14 FoVG an den Saatguterwerber nach Probenahme durch die unteren Forstbehörden zum Zweck der Prüfung durch die Saatgutprüfstelle (Anlage 4), - Kontrollbuchführung
12 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung 4. Beteiligung Dritter an der Forstsaatguternte im Landes- und Treuhandwald 4.1 Beerntungsanträge sind an die Samendarre zu stellen bzw. an diese von den Forst- /Nationalparkämtern weiterzuleiten. Diese verteilt die zur Beerntung durch Dritte vorgesehenen Erntebestände auf die Betriebe. Bei der Ernteverteilung sind die Interessen privater Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe angemessen zu berücksichtigen. 4.2 Hinsichtlich der Erntevereinbarung ist das Vertragsmuster nach Anlage 5 zu verwenden. Bei Erstellung der Rechnung nach 3 Abs. 2 des Vertrages bucht das Ernteforst-/-nationalparkamt die Einnahmen auf die entsprechenden Kapitel und Titel. 4.3 Das Forst-/Nationalparkamt, das Dritte an der Ernte beteiligt, ist für die Überwachung der Ernte verantwortlich. Das von Dritten aufgebrachte Erntegut ist, ebenso wie bei der Beerntung in Eigenregie, über die jeweils eingerichtete Sammelstelle zu leiten und in den dort geführten Sammelbüchern zu erfassen. 4.4 Versuchsflächen sowie Samenplantagen, Plusbäume und Standardbestände sollen in der Regel in Eigenregie beerntet werden. 4.5 Bevor auf Dienstleistungen durch Dritte bei der Ernte von Forstsaatgut eingegangen wird, ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Eigenbeerntung wirtschaftlicher ist. 5. Die Festlegungen des Landwirtschaftsministeriums zur Ernte und Bereitstellung von Forstsaatgut in den Landesforsten Mecklenburg-Vorpommerns vom (AZ: VI 220b/ ), zur Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Ausgewähltem und Geprüftem Vermehrungsgut vom und zur Kontrolle des Verkehrs mit forstlichem Vermehrungsgut vom sowie das Merkblatt Nr. 1 zur Unterscheidung der Bezeichnungen von forstlichem Vermehrungsgut vom werden hiermit aufgehoben
13 Erlass über Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut
14 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung
15 Erlass über Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut M e r k b l a t t Probenahme bei Forstsaatgut Anlage 2 1. Begriffe 1.1 Partie Eine Partie ist eine bestimmte, eindeutig identifizierbare Menge Saatgut einer Zulassungseinheit, für die eine Saatgutprüfung erfolgen soll. 1.2 Teilprobe Eine Teilprobe ist ein kleiner Anteil, der von einer Stelle der Partie entnommen worden ist. 1.3 Mischprobe Die Mischprobe wird durch Zusammenschütten und Vermischen aller Teilproben einer Partie gebildet. 1.4 Einsendungsprobe Eine Einsendungsprobe ist eine Mischprobe, die der Prüfstelle vorgelegt wird. 2. Allgemeine Grundsätze und Verfahrensweise Nach 14 Abs. 2 FoVG sind bei Saatgut der in Anlage zum FoVG aufgeführten Baumarten zusätzliche Angaben zur Qualitätssicherung zu machen. Je Saatgutpartie wird eine Mischprobe entnommen. Als Saatgutpartie gilt dabei eine bestimmte Menge von Saatgut einer Art, Unterart oder Sorte gleicher Herkunft und Kategorie des Vermehrungsgutes, die derselben Ernteperiode entstammt, einheitlich behandelt wurde und keine offensichtlichen Qualitätsunterschiede aufweist. Die maximale Partiegröße, für die jeweils eine Probe untersucht wird, beträgt kg (Ausnahmen: Eiche, Buche, Kastanie kg; Ahorn -500 kg; Birke -300 kg; Pappel - 50 kg). Eine Mischprobe wird aus der Saatgutpartie durch Entnahme und Sammlung von Teilproben gewonnen. Die Entnahme der Teilproben erfolgt - bei bis zu 15 Säcken je Partie aus jedem Sack, - bei mehr als 15 Säcken je Partie durch Probenahme aus mindestens jedem zweiten Sack. Die Probenahme erfolgt repräsentativ entweder beim Befüllen der Säcke oder jeweils durch tiefes Hineingreifen in den Sack. Die Mindestmengen der Einsendungsprobe sind in folgender Tabelle aufgeführt
16 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung
17 Erlass über Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut
18 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung Mindestmenge für nur Keimfähigkeitsprüfung bzw. Lebensfähigkeit: ca Samen Mindestmenge für Bestimmung des Feuchtegehalts: 20 g Die in Tabelle 1 genannten Mindestmengen können in Absprache mit der Saatgutprüfstelle unterschritten werden, wenn nur die Keim- bzw. Lebensfähigkeit geprüft werden soll. 3. Einsendungsprobe Jede Einsendungsprobe soll so gekennzeichnet werden, dass eine Verbindung zwischen Partie und Einsendungsprobe besteht. Einsendungsproben sind so zu verpacken, dass eine Beschädigung auf dem Transport vermieden wird. Sie sollen nur für Feuchtigkeitsbestimmungen in wasserdichte Behälter gepackt werden, oder wenn die Partie selbst stark heruntergetrocknet ist. In beiden Fällen soll so wenig Luft wie möglich in den Einsendungsproben sein. Im Übrigen sollen Einsendungsproben in luftdurchlässige Behälter verpackt werden. Die Einsendungsproben sind mit folgenden Angaben zu versehen: - dazugehörige Stammzertifikatsnummer - Art - Gewünschte Untersuchung - Versanddatum - Verbindliche Unterschrift als Auftragsbestätigung Folgende Angaben sind wünschenswert, aber freigestellt: - Herkunftsangaben - Partiegröße Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen für die Gewinnung von Vermehrungsgut in der Kategorie Quellengesichert Anlage 3 1) In der Kategorie Quellengesichertes Vermehrungsgut werden Saatgutquellen und Erntebestände zugelassen, die innerhalb eines einzigen Herkunftsgebietes liegen. 2) Die Zulassung in der Kategorie Quellengesichertes Vermehrungsgut ist nur erlaubt für Erntebestände und Saatgutquellen der Baumarten Hainbuche, Sommerlinde, Sandbirke, Moorbirke, Vogelkirsche, Spitzahorn und Robinie. 3) Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll. Durch entsprechende Auflagen im Zulassungsbescheid ist dies klarzustellen. Der Zweck der Zulassung ist im Bescheid
19 Erlass über Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut festzulegen. 4) Die Zulassung von Quellengesichertem Vermehrungsgut endet am Der Zulassungsbescheid ist deswegen mit einer Befristung bis spätestens zum zu versehen. 5) Die Zulassung erfolgt auf Antrag - des oder der Wald- oder Baumbesitzer bzw. deren bevollmächtigten Vertretern, - des örtlich zuständigen forstlichen Zusammenschlusses - oder von Amts wegen. 6) Wird die Zulassung von besitzübergreifenden Saatgutquellen und/oder Erntebeständen beantragt, muss das schriftliche Einverständnis aller betroffenen Besitzer vorgelegt werden, soweit nicht der forstliche Zusammenschluss alle Besitzer vertritt. 7) Die Zulassung muss vor der ersten Erntemaßnahme erfolgen. Sie ist frühzeitig zu beantragen, zweckmäßigerweise nach vorheriger terminlicher Abstimmung mit der zuständigen unteren Forstbehörde, damit sie rechtzeitig ausgesprochen werden kann. 8) Die Zulassung erfolgt für Zulassungseinheiten, die durch konkrete Abgrenzungen im Gelände festgelegt und kontrollierbar sind. Die Grenzen sind in einer geeigneten Karte für die jeweilige Zulassungseinheit darzustellen. Die Karte ist in Kopie dem Zulassungsbescheid als Anlage beizufügen. 9) Die größte Zulassungseinheit ist die Gemarkung. 10) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen, wie kürzerer Befristung und Beerntungsauflagen versehen werden. 11) Die Größe der Saatgutquelle oder des Bestandes ist im Zulassungsbescheid auf Grund der reduzierten Baumartenfläche in Hektar anzugeben. Soweit die Baumartenfläche nicht konkret ermittelt werden kann, ist sie möglichst genau zu schätzen (z. B. über die Baumzahl hochzurechnen). 12) An die Qualität des Ausgangsmaterials der Kategorie Quellengesichert werden keine Anforderungen gestellt. 13) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben: botanischer und deutscher Name der zugelassenen Baumart die Art des Ausgangsmaterials (Saatgutquelle oder Erntebestand) das Registerzeichen -> Aufbau des Registerzeichens: Ziffer 1 2 Bundesland (M/V = 13) Ziffer 3 Landesstelle (1 = LFG; 2 = Forstamt) Ziffer 4 6 Kennziffer Baumart (FoVHgVO) Ziffer 7 8 Kennziffer Herkunftsgebiet (FoVHgVO) Ziffer 9 11 laufende Nummer Zulassungseinheit
20 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung Längen- und Breitengradbereich, ermittelt im Flächenschwerpunkt der zugelassenen Einheit Höhenzone in m über NN autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Saat, Bundesland, Herkunftsgebiet, Wuchsgebiet o. ä.), falls bekannt, anzugeben Verkehrsbeschränkungen nur für nicht forstliche Zwecke und Abgabe von Vermehrungsgut nur bis zum 31. Dezember 2012 erlaubt Jahr der Zulassung ggf. Nebenbestimmungen der Zulassung Besitzart: Staatswald, Körperschaftswald oder Privatwald (einschl. Treuhandwald) Zuständiges Forstamt sowie Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses. Bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung Jahr oder Zeitraum der Begründung, wenn genauere Angaben fehlen, geschätzt, soweit sinnvoll möglich
21 Erlass über Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut
22 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung
23 Erlass über Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut
24 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung
25 Erlass über Ernte und Bereitstellung von forstlichem Vermehrungsgut
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27 Anlage Herkunftsgebietserlass für Forstvermehrungsgut zur Verwendung im Land M-V Herkunftsgebiete für Forstvermehrungsgut zur Verwendung im Land Mecklenburg-Vorpommern Vom Gesetzliche Grundlagen: a) EU-Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut, b) Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom , c) Erste Verordnung zur Änderung der Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung [= Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)] vom , d) Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) vom , e) Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) vom , f) Landesdurchführungsverordnung zum Forstvermehrungsgutgesetz vom Allgemeines Eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft erfordert eine bedarfsgerechte Versorgung mit Saatund Pflanzgut geeigneter Herkünfte. Für die Begründung gesunder, stabiler und leistungsfähiger Wälder ist die Verwendung von geeignetem forstlichen Saat- und Pflanzgut eine wesentliche Voraussetzung. Vermehrungsgut von autochthonem bzw. von lokal oder regional bewährtem Ausgangsmaterial ist zu bevorzugen. Herkunftsgebiete werden abgegrenzt, damit ausgewähltes Vermehrungsgut entsprechend seiner natürlichen Differenzierung nach Herkunftsgebieten getrennt geerntet und vertrieben werden kann. Die Herkunftsgebietsempfehlungen (auch für Baumarten, die nicht dem FoVG unterliegen) fußen auf den Ergebnissen von Forschungsarbeiten und den gesammelten Erfahrungen der forstlichen Praxis. Die Begriffe Herkunft, Herkunftsgebiet und Autochthonie etc. sind im 2 des FoVG erläutert. 2. Herkunftsempfehlungen Die Empfehlungen geeigneter Herkünfte forstlichen Vermehrungsgutes für die Waldverjüngung im Land Mecklenburg-Vorpommern sind für die Landesforst verbindlich. Anderen Waldbesitzern werden sie zur Anwendung empfohlen. Die Herkunftsempfehlungen sind maßgebend für die Verwendung von Vermehrungsgut bei Maßnahmen, für die Fördermittel ausgereicht werden
28 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung für die Fördermittel ausgereicht werden. Das heißt, nur bei Verwendung der im Erlass ausgewiesenen Herkünfte ist eine Förderung zu gewähren. Bei anstehenden Verjüngungsmaßnahmen sind die Herkunftsempfehlungen Grundlage für Planung und Pflanzenbeschaffung. Grundsätzlich ist Vermehrungsgut aus Herkunftsgebieten zu verwenden, in denen das Land Mecklenburg-Vorpommern liegt (bevorzugte Herkunft). Sind diese Herkünfte nicht vorhanden, können die angegebenen Ersatzherkünfte verwandt werden. Sind die bevorzugten Herkünfte und Ersatzherkünfte nicht verfügbar, müssen geplante Verjüngungsmaßnahmen solange zurückgestellt werden, bis das empfohlene Vermehrungsgut wieder verfügbar ist. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Abteilung Forstwirtschaft. Bei der Pflanzenbeschaffung ist die bevorzugte Herkunft das wichtigste Kriterium für die Auftragsvergabe. Erfolgt der Zuschlag aufgrund des Angebots einer Ersatzherkunft ist darauf zu achten, dass die alternative Lieferung einer nicht zugelassenen Herkunft ausgeschlossen wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Ausschreibung von Saat- und Pflanzgut auf besonders geeignete Ausgangsbestände einzuschränken. Die Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut für die dem FoVG unterliegenden Baumarten (inkl. der 9 neu ins Gesetz aufgenommenen Baumarten) ist aus nachstehend aufgeführten Herkünften im Landeswald Mecklenburg-Vorpommerns zulässig. Die bevorzugte Herkunft ist mit Sternchen (*) gekennzeichnet. Baumart Herkunftsgebiet Bemerkungen Weißtanne Abies alba * Küstentanne Abies grandis Bergahorn Acer pseudoplatanus Roterle Alnus glutinosa * Rotbuche Fagus sylvatica *
29 Herkunftsgebietserlass für Forstvermehrungsgut zur Verwendung im Land M-V Baumart Herkunftsgebiet Bemerkungen Esche Fraxinus excelsior * Europäische Lärche Larix decidua Japanische Lärche Larix kaempferi Fichte Picea abies Sitkafichte Picea sitchensis Schwarzkiefer Pinus nigra nur var. austriaca Kiefer Pinus sylvestris * Douglasie Pseudotsuga menziesii * Traubeneiche Quercus petraea * Stieleiche Quercus robur * Roteiche Quercus rubra Winterlinde Tilia cordata *
30 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung Baumart Herkunftsgebiet Bemerkungen neu im Gesetz: Spitzahorn Acer platanoides * Grauerle Alnus incana Sandbirke Betula pendula * Moorbirke Betula pubescens * Hainbuche Carpinus betulus * Esskastanie Castanea sativa Vogelkirsche Prunus avium Robinie Robinia pseudoacacia * Sommerlinde Tilia platyphyllos * Baumarten, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegen Für Baumarten, die nicht dem FoVG unterliegen, wählt die obere Forstbehörde bei Bedarf beerntungswürdige Vorkommen aus. Bei Verjüngungsmaßnahmen sollen diese örtlich bewährten Vorkommen vorrangig verwendet werden, um die Gefahr einer genetischen Unterwanderung der heimischen Population durch fremde, nicht bodenständige Herkünfte und Kultivare zu verringern. In jedem Fall ist die Herkunft zu erfragen und zu dokumentieren. Bei Balsampappeln ist P. androscoggin zu bevorzugen. Soweit die Möglichkeit besteht, Wildlinge zu werben, kann damit ausgeschlossen werden, dass klimatisch wenig geeignete Herkünfte Verwendung finden
31 Herkunftsgebietserlass für Forstvermehrungsgut zur Verwendung im Land M-V Des Weiteren sind in Mecklenburg-Vorpommern sämtliche Kontrollzeichenherkünfte aus den ökologischen Grundeinheiten 1; 2; 3; 4; 5; 6; 9 und 20 verwendbar. Als Anlage ist eine Karte über die ökologischen Grundeinheiten beigefügt. 4. Sonder und Kontrollzeichenherkünfte In Vorkommen von Sonder- und Kontrollzeichenherkünften und in deren Umgebung (zumindest im Abstand von 500 m) ist für Verjüngungsmaßnahmen mit der Baumart der jeweiligen Sonder- oder Kontrollzeichenherkunft bevorzugt Vermehrungsgut aus der jeweiligen Sonder- oder Kontrollzeichenherkunft zu verwenden. Bei der sonstigen Verwendung von Vermehrungsgut aus Sonderherkünften ist entsprechend des Punktes 2 zu verfahren. 5. Generhaltungsobjekte und Versuchsflächen Die Verwendung von Vermehrungsgut aus Generhaltungsobjekten und Versuchsflächen wird in Form von Einzelfallentscheidungen durch die obere Forstbehörde auf der Grundlage von Vorschlägen des Dezernates Forstliches Versuchswesen geregelt. 6. Aufhebung der bisherigen Festlegungen: Der Erlass Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut zur Verwendung im Land Mecklenburg-Vorpommern vom wird hiermit aufgehoben
32 Teil B: Forstvermehrungsgutwesen/Pflanzenbeschaffung
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