Leitfaden zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für untere Forstbehörden und Waldbesitzer

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1 Leitfaden zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut für untere Forstbehörden und Waldbesitzer

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung S Ernteeinschätzung S Anmeldung der Ernte S Erntekontrolle S. 5 4.a Vor der Ernte 4.b Während der Ernte 5. Sammelstelle S Stammzertifikat S Allgemeine waldbauliche Grundsätze zur Behandlung von Saatgutbeständen S Anlagen 1 4 S. 9 2

3 1. Einleitung Zweck des Forstvermehrungsgutgesetzes ist die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut für die Erhaltung, Verbesserung und Mehrung des Waldes, die Förderung der Forstwirtschaft sowie die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstgenetischer Ressourcen. Durch vielfältige Einflüsse klimatischer, standörtlicher und anderer Faktoren haben unsere Waldbäume als Wildpopulationen auf ihrer Rückwanderung nach der letzten Eiszeit eine große genetische Vielfalt ausgebildet und sich an ihre Standorte angepasst. Diese unterschiedlichen Erfahrungen sind in den Erbinformationen des forstlichen Vermehrungsgutes gespeichert. Angepasstheit und Anpassungsfähigkeit der Populationen sind wegen der langen Lebensdauer von Waldbeständen an einem einzigen Ort unter dem Gesichtspunkt der Immissionen und der prognostizierten Klimaänderungen für die Stabilität von besonderer Bedeutung. Ziel Verbraucherschutz: Die Identität der Forstsamen und Forstpflanzen bis zum Endverbraucher sichern, da den Samen und Jungpflanzen ihre genetischen Eigenschaften nicht anzusehen sind. Beeinträchtigungen der positiven Waldfunktionen durch Verwendung ungeeigneter Forstpflanzen werden oft erst nach Jahrzehnten festgestellt. Um diese ökologischen und wirtschaftlichen Schäden weitestgehend zu verhindern, werden Ernte, Anzucht und Vertrieb von forstlichem Vermehrungsgut kontrolliert. Die Ernte von Samen und Pflanzen aus örtlich angepassten, hochwertigen Waldbeständen kommt letzlich allen Waldbesitzern zu Gute. Die kontrollierte und ordnungsgemäß durchgeführte Beerntung ist dabei die Grundvoraussetzung für die Herkunftssicherheit von forstlichem Vermehrungsgut. Herkunftssicherheit kann nicht zum Nulltarif geliefert werden. Dem Praktiker sei auch in Zeiten des steigenden Kosten- und Leistungsdruckes, der auf den öffentlichen und privaten Forstverwaltungen lastet, ans Herz gelegt, dass Saat- und Pflanzgut nur in geringem Maße zum Aufwand der Forstwirtschaft (unter 1 %), aber in erheblichem Maße zur nachhaltigen Erfüllung der vielfältigen Funktionen des Waldes beiträgt. Förster und Waldbesitzer kaufen nicht für sich forstliches Vermehrungsgut ein, sondern im Auftrag künftiger Generationen. Die Freiheit, im Moment vielleicht 40 oder 50 % Rabatt auf dieses eine oder halbe Prozent der Kosten zu erhalten, endet dort, wo das Ziel, gesunde, stabile und leistungsfähige Wälder von und für morgen aufzubauen, durch falsch verstandene Sparsamkeit massiv gefährdet wird! 3

4 2. Ernteeinschätzung Vor Beginn der Erntesaison muss die Einschätzung der Fruktifikation in den zugelassenen Saatgutbeständen erfolgen: Mast Ernteaussicht Ernteeinschätzung Vollmast ( %) Sehr gute Ernte Die meisten Bäume fruchten reichlich. Halbmast (40-69 %) Mittlere bis gute Ernte Die Bäume am Bestandesrand fruchten reichlich. Im Bestandesinneren nur die herrschenden Bäume. Sprengmast (10-39 %) Geringe Ernte Bäume am Bestandesrand fruchten teilweise. Im Inneren des Bestandes nur einzelne vorherrschenden Bäume. Hat die Mindestzahl an Bäumen fruktifiziert? (s. Anlage 1) Bei einer Sprengmast sollte generell keine Ernte erfolgen. Ausnahmen werden nur gestattet, wenn es nachgewiesenermaßen künftig zu Engpässen in der Pflanzenversorgung bei der betreffenden Baumart kommen kann. Der Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrages mit der Erntefirma wird empfohlen. 3. Anmeldung der Ernte Die Anmeldung des Ernteunternehmers bei der unteren Forstbehörde muss mindestens 2-3 Werktage vor Beginn der Ernte erfolgen. Dem Vertreter der unteren Forstbehörde, der nach der Ernte das Stammzertifikat ausstellt, muss genügend Zeit bleiben für eine Vorabkontrolle, ggf. für die Einrichtung einer Sammelstelle und für die zweckmäßige Organisation der Erntekontrolle. Die untere Forstbehörde informiert die Kontrollstelle über den Erntebeginn und die voraussichtliche Erntedauer mittels des in der Anlage 2 beigefügten Meldebogens unmittelbar nach Anmeldung des Ernteunternehmers. Die Erntefirma / der Pächter ist dafür verantwortlich die Zustimmung (Pachtvertrag) rechtzeitig beim Waldbesitzer bzw. dessen Beauftragten (Forstlicher Dienstleister/ Forstamt/ Revierleiter) einzuholen. Eine Ernte ohne Einweisung und Ernteaufsicht ist nicht statthaft. Das Ausfüllen des Stammzertifikates ist in dem Fall zu verweigern. 4

5 4. Erntekontrolle Die Ernteaufsicht erfolgt durch den Waldbesitzer oder seinen Beauftragten! Die untere Forstbehörde überzeugt sich von ordnungsgemäßer Aufsicht und kontrolliert (je nach Erntedauer, zumindest stichprobenhaft) die Ernte. 4.a Vor der Ernte Eindeutige Abgrenzung des Erntebestandes ( z.b. Farbe oder Trassierband). Einweisung des Ernteunternehmers und der Erntepersonen in den Saatgutbestand. Auswahl der Erntebäume ( Kennzeichnung mit farbigem Band, ggf. Nummerierung). Wenn möglich, Erfassung der Erntemengen pro Baum (z.b. bei Zapfenpflückereinsatz). Einrichten der Sammelstelle im Wald oder Waldnähe. Absprache zum Zeitablauf der Ernte und Anlieferung des Vermehrungsgutes an der Sammelstelle. Belehrung über Ordnungswidrigkeiten (z.b. Einschmuggeln von Saatgut aus nicht zugelassenen Beständen oder Verbringen von Erntegut ohne Stammzertifikat). Kontrolle der Fahrzeuge auf mitgebrachtes, nicht zugelassenes, Erntegut. Registrierung von Name und Anschrift der Erntepersonen und der Erntefirma. Ernte an Wochenenden / Feiertagen nur nach vorheriger Absprache mit der unteren Forstbehörde d.h.: Kontrollfähigkeit muss immer gewährleistet sein. 4.b Während der Ernte Kontrolle, dass die zur Beerntung vorgeschriebene Mindestbaumzahl (Ausnahmen für KTA, DGL, SAH, BAH, GES, VKI, ROB nur möglich bei vorheriger Anzeige und Genehmigung durch Kontrollstelle) tatsächlich eingehalten wird. Durchführung von Plausibilitätsprüfungen hinsichtlich der möglichen Erntemengen: - Beerntung eines repräsentativen Probebaumes beobachten, Erntezeit registrieren - ggf. Erntemenge vor Ort wiegen (Sackwaage) - Hochrechnung auf ungefähres Gesamtaufkommen und Gesamtdauer der Ernte Ggf. erneute Kontrolle der Fahrzeuge. 5

6 Ggf. Beaufsichtigung des Transportes vom Ernteort zur Sammelstelle. Überwachung der Einhaltung von Bestandesgrenzen. Überprüfung der Mischungsanteile bei eng verwandten Arten (z.b. SEI und TEI) für Vermerk auf dem Stammzertifikat. Feststellen der Erntemethode (Netzernte, Baumsteiger, Rüttler, Handsammlung) für Vermerk auf dem Stammzertifikat. Anteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge abschätzen, erforderlich bei Erntegut mit hohem Blatt- und Stielanteil oder anderen Verunreinigungen wie HBU, BAH, WLI, GES (Eintrag im Stammzertifikat!). Ermittlung des Vollkornanteiles durch Schnittprobe, insbesondere bei Douglasie gehört die Angabe auf das Stammzertifikat unter die Rubrik Andere sachdienliche Angaben, da sich hieraus Klenkergebnisse ableiten lassen. 5. Sammelstelle Gemäß 1 der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) vom 21. Dezember 2004 (GVBl. LSA Nr. 77/2004) ist forstliches Vermehrungsgut nur über Sammelstellen zum ersten Bestimmungsort zu leiten. Tägliche Anlieferung des Saatgutes in die Sammelstelle. Das Vermehrungsgut darf nicht im Bestand oder z.b. auf Fahrzeugen zwischengelagert werden! Tägliche Waage des Erntegutes in der Sammelstelle. Täglicher Eintrag der Erntemengen in das Sammelbuch. Vermehrungsgut unter Verschluss halten. Das Sammelbuch ist 10 Jahre vom Waldbesitzer oder seinem Beauftragten aufzubewahren. Vor dem Abtransport des gesamten Erntegutes zum 1. Empfänger (z.b. Baumschule, Samenhändler oder Darre) ist in der Sammelstelle das Stammzertifikat von der unteren Forstbehörde auszustellen. Das Original begleitet die Ware. Das Verbringen von Vermehrungsgut von der Sammelstelle ohne Stammzertifikat stellt nach 23 Kapitel 2, Satz 1 FoVG eine Ordnungswidrigkeit dar. 6

7 6. Stammzertifikat Hoheitliche Urkunde, die das forstliche Vermehrungsgut begleitet. Garantiert Herkunftssicherheit des Vermehrungsgutes. Qualitätspass für den Endverbraucher ( i.d.r. Waldbesitzer). Unterzeichnung ist eine hoheitliche Tätigkeit durch den Vertreter der unteren Forstbehörde. Der Vertreter der unteren Forstbehörde garantiert mit seiner Unterschrift für die Identität des Vermehrungsgutes, für die Plausibilität der Erntemengen und für alle anderen Angaben zur Ernte! Wissentliche Falschangaben auf dem Stammzertifikat können disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen! Bei nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten während der Ernte kann ein Stammzertifikat nicht ausgestellt werden!!! Stammzertifikate werden auf Anfrage der unteren Forstbehörden durch die Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut (obere Forstbehörde) zur Verfügung gestellt, die Ausstellung erfolgt durch die unteren Forstbehörden. Um einen raschen Abtransport des Vermehrungsgutes zu ermöglichen, ist es sinnvoll, das Stammzertifikat in der unteren Forstbehörde vorauszufüllen (auch Stempel/Siegel unten links), damit der zuständige Vertreter der unteren Forstbehörde in der Sammelstelle nur noch die nötigen Angaben zur Ernte und zum Erntegut machen muss. (Unterschrift und ggf. Stempel unten rechts) Die Stammzertifikate werden in einem fünffarbigen Durchschreibesatz ausgegeben. Weiß: Blau: Original, begleitet die Ware Exemplar für ausstellende untere Forstbehörde Rot: Kontrollstelle Gelb: Grün: Kontrollstelle zur Weiterleitung Waldbesitzer 7

8 7. Allgemeine waldbauliche Grundsätze zur Behandlung von zugelassenen Erntebebeständen In der Regel schränkt die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut (Saatgutbestand) die Holznutzung und normale waldbauliche Behandlung nicht ein. Allerdings ist bei einer verstärkten Zielstärkennutzung im Wertholzbereich darauf zu achten, dass die Qualitätsparameter des Erntebestandes erhalten bleiben. Wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zulassung zu widerrufen. Diese Veränderungen im Erntebestand sind der für die Zulassung zuständigen Landesstelle durch den Waldbesitzer umgehend zu melden! Normalerweise sind zugelassene Saatgutbestände über einen langen Zeitraum beerntbar. Angesichts des Wertes für die Saatguternte sollten Saatgutbestände möglichst lange erhalten werden. Neuere hochdurchforstungsartige Pflegemethoden, die gezielt zu einer Kronenfreistellung der qualitativ hochwertigsten Bestandesglieder führen, fördern die Häufigkeit und die Stärke der Blühansätze und damit natürlich auch die Saatgutproduktion. Wohlkonzeptionierte Erschließungsnetze sowie regelmäßige und stetige Durchforstungen erhöhen die Erntemöglichkeiten. Aufgelaufene Naturverjüngung stellt gewöhnlich keinen Hinderungsgrund für eine Saatguternte dar. Durch gezielte Maßnahmen wie die Anlage von Rückegassen oder das plätzeweise Freischneiden kann weiterhin z.b. die Netzernte ermöglicht werden. Durchforstungen bei den Nadelbaumarten sollten zeitlich so geplant werden, dass eine Saatguternte am liegenden Stamm erfolgen kann. Sehr oft sind Stammfehler wie Drehwuchs, Wasserreiserbildung, Krebs oder Tiefzwiesel genetisch bedingt. Die frühzeitige Entnahme derartiger Negativformen ist im Zuge der Vorratspflege zu realisieren. Besondere Beachtung einer schonenden Vorgehensweise ist beim Besteigen von Bäumen und dem Einsatz von Schüttelgeräten angeraten. In Eschensaatgutbeständen kann eine dauerhafte Markierung (Farbring am Stammfuß) der weiblichen Bestandesglieder sinnvoll sein. Untersuchungen haben ergeben, dass weibliche Eschen bezüglich ihres phänotypischen Erscheinungsbildes (Stammqualität und Wuchsleistung) deutlich zurückstehen. Vor allem im Winter, wenn keine Unterscheidung der Geschlechter möglich ist, werden diese dann im Zuge von Durchforstungsmaßnahmen vermehrt entnommen. 8

9 Anlage 1 Mindestbaumzahlen und flächen der Erntebestände zur Forstsaatguternte Baumart Mindestalter (Jahre) Mindestfläche (ha) Mindestbaumzahl (Bestand) Mindestbaumzahl (Ernte) Weißtanne 70 1, Weißtanne (Randgebiet der natürlichen 60 0, Verbreitung) Große Küstentanne 40 0, Spitzahorn Bergahorn 50 0, Schwarzerle (Roterle) 40 0, Grauerle Sandbirke Moorbirke Hainbuche Esskastanie Rotbuche 70 2, Rotbuche ( m Höhenlage) 70 1, Rotbuche (über 800m Höhenlage) 70 0, Esche 50 0, Europäische Lärche 50 0, Europäische Lärche 50 0, (Alpen über 900 m) Japanische Lärche 40 0, Fichte 60 2, Fichte Schwarzwald über 1000m Mittelgebirge über 800m 60 0, Fichte Alpen über 1300m 60 0, Sitkafichte 50 0, Schwarzkiefer 60 0, Gemeine Kiefer 60 2, Gemeine Kiefer Mittelgebirge über 700m Alpen über 900m Pappeln alle Arten und künstliche Hybriden 60 0, , Vogelkirsche Douglasie 40 0, Traubeneiche 70 1, Stieleiche 70 0, Roteiche 40 0, Robinie Winterlinde Sommerlinde

10 Anlage 2 Anmeldung der Ernte von forstlichem Vermehrungsgut per oder Fax an die Kontrollstelle unmittelbar nach der Anmeldung durch die Erntefirma weiterleiten! Untere Forstbehörde: Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut: Erntemaßnahme im Revier: Beginn u. Dauer der Erntemaßnahme: Waldbesitzer: (Name, Anschrift) Waldort: (Abteilung, sonst. Bezeichnung) Baumart: Registerzeichen: Lieferant/Pächter: (Name, Adresse, FoVG-Nr.) Erntefirma: (Name, Adresse, FoVG-Nr.) Zuständiger Bearbeiter der unteren Forstbehörde: (Name, Mobiltelefon) Revierleiter bzw. Vertreter des Waldbesitzers: Ort der Sammelstelle: Sammelstellenleiter: (falls abweichend von Revierl.) 10

11 Anlage 3 Blüh- / Erntezeiten sowie Daten für Plausibilitätsprüfungen zur Ernteleistung Baumart Blüte Samen- Reife Ernte Saatgut/ Baum bei Vollmast in kg Zeitbedarf in Stunden Saatgut bei pro Ernter je 100 kg Handernte Max. Ertrag in kg je 20 Bäume bzw. je ha Vollmast Halbmast Fichte 05 A - M Kiefer A Europ. Lärche Douglasie A08 E08 A Weißtanne 05 A M09 M09 - A Schwarzkiefer 05 A E02 Traubeneiche E A /ha Stieleiche E A /ha Roteiche E E09 E09 A /ha Rotbuche E E09 10 A /ha Winterlinde 06 A 07 E bei FE (SE) Bergahorn (FE) M10-M01(SE) Hainbuche E08-09 (FE) 15 ( 20) E10 E03 Vogelkirsche M Esche E04 05 E08-A10 E08 M09(FE) (SE) Roterle A03 04 A10 10 E Sandbirke A k. A. k. A. k. A. k. A. Moorbirke k. A. k. A. k. A. k. A. Abkürzungen: A = Anfang FE = Frühernte M = Mitte SE = Späternte E = Ende * Bei Buche sind die Saatgutmengen von der Höhenlage, der soziologischen Stellung im Bestand, der Kronenausbildung etc. stark abhängig. 11

12 Anlage 4 Angaben auf dem Lieferschein gem. 4 (1) Forstvermehrungsgutdurchführungsverordnung (FoVDV) s. Musterlieferschein: 1. Nummer des Stammzertifikates 2. Botanische Art sowie ggf. Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung 3. Kategorie 4. Zweck, im Falle der Kat. Quellengesichert zusätzlich der Hinweis nicht für forstliche Zwecke 5. Art des Ausgangsmaterials 6. Registerzeichen der Zulassungseinheit 7. Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebietes bei QG und AG 8. Autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung 9. Bei Saatgut: Reifejahr 10. Bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes 11. Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten 12. Name und Anschrift des Empfängers 13. Gelieferte Menge 14. Bei Saatgut weitere Angaben gem. 4 (3) FoVDV 12

13 Baumschule Grün Baumschulenweg 1, Irgendwo Ihr Partner für mehr Natur Tel.: Fax: Inh.: Harry Hirsch Mobil: USt-Id-Nr DE Baumschule- EWG-Pflanzenpaß-Nr D-MV FoVG-Betriebs-Nr ) Baumschule Grün Baumschulenweg Irgendwo 11) Lieferschein Firma Otto Meyer Forstbaumschulen Lehmweg Modderdorf 12) M U S T E R Nummer 001/05 Datum Kunden-Nr Blatt 1 Pos. Menge Artikel Größe ) Stück Quercus robur 2) ) Ostsee-Küstenraum 7) nicht autochthon 8) Stammzertifikat-Nr. D ) Ausgewähltes Vermehrungsgut 3) Erntebestand 5) für multifunktionale Forstwirtschaft 4) ) Pos. 2 entspricht Pos. 1 mit zulässigen Abkürzungen Stück Quercus robur2) 2+010) AG3) Ostsee-Küstenraum7) nicht autochthon8) D ) EB5) FoWi4) ) Stück Quercus petraea Traubeneiche 2+3 AG Spessart autochthon FSaatG Stück Carpinus betulus 2+0 nicht unter dem FoVG erzeugtes Vermehrungsgut Stück Acer platanoides Norddeutsches Tiefland D Autochthonie unbekannt QG nicht für forstliche Zwecke ,0 kg Fagus sylvatica AG Heide und Altmark autochthon D EB FoWi Reifejahr ), RH 99,5 %, LFK 79%, TKM 345 gr bei 40% SF, ZLS 2.278; Saatgutprüfstelle Eberswalde, 4711/0815 vom ) 13

14 Herausgeber: Landesverwaltungsamt, Stabsstelle Kommunikation Redaktion: Referat Forst- und Jagdhoheit Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut Willy-Lohmann-Straße Halle (Saale) Redaktionsschluss: 02. August

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