Forst. Empfehlungen für forstliches Vermehrungsgut für das Land Brandenburg

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1 Forst Empfehlungen für forstliches Vermehrungsgut für das Land Brandenburg

2 Herausgeber: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee Potsdam Telefon: / und / Fax: / pressestelle@mluv.brandenburg.de Internet: Abteilung Forst und Naturschutz Albert-Einstein-Straße Potsdam Telefon: / Fax: / forst@mluv.brandenburg.de Internet: Auflage: 500 Exemplare Gesamtherstellung: vierc print + mediafabrik GmbH Gubener Straße 47, Berlin Telefon: 030 / , Fax: 030 / info@vierc.de Internet: Potsdam, April 2006

3 1 Inhalt 1 Inhalt 2 Präambel 3 Gesetzliche Grundlagen 4 Kategorien und Arten von Vermehrungsgut 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 6 Zulassung 7 Behandlungsgrundsätze für zugelassene Saatgutbestände und Samenplantagen 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte 9 Gebietsheimische Gehölze 10 Zuständigkeiten und Ansprechpartner 11 Gesetze und Verordnungen 12 Formulare

4 2 Präambel Forstliches Vermehrungsgut trägt die genetische Information künftiger Waldgenerationen. Es entscheidet in Wechselwirkung mit dem Standort über Wuchsleistung, Anpassungsfähigkeit, Reproduktion und letztendlich über das Leben von Einzelbäumen und Beständen. Beeindruckende Ergebnisse der letzten Jahrzehnte auf dem Gebiet der Forstpflanzengenetik, Saatgutforschung und Ökophysiologie haben die besondere Bedeutung der genetischen Vielfalt und der genetischen Herkunft für die Leistungsfähigkeit von Forstpflanzen belegt. Gleichzeitig haben sich die Anforderungen an forstliches Vermehrungsgut gewandelt. Einerseits hat die großflächige Einführung eines naturnahen Waldbaus zu einer veränderten Nachfrage bei den Produzenten und damit zu wirtschaftlichen Konzentrationsprozessen beim Saatguthandel und bei der Forstpflanzenproduktion geführt. Anderseits verlangt die zunehmende globale arbeitsteilige Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut bei gleichzeitig zunehmender Nachfrage von lokalen Herkünften und identitätsgesicherten Forstpflanzen eine verbesserte Kontrolle. Dieser besonderen Form des Verbraucherschutzes tragen die aktuellen europäischen und nationalen Gesetzgebungen und Verordnungen Rechnung. Die vorliegenden Empfehlungen geben einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des Landes Brandenburg. Sie sind eine praktische Anleitung für alle, die sich mit der Problematik forstliches Vermehrungsgut auskennen müssen, sei es bei der Erzeugung, dem Inverkehrbringen oder nur bei der Wahl des richtigen Vermehrungsgutes für Verjüngungsmaßnahmen. Die baumartenspezifischen Herkunftsempfehlungen bilden in Verbindung mit den Karten der Herkunftsgebiete die Grundlage für die Gewährleistung der Herkunftssicherheit von forstlichem Vermehrungsgut. Die Herkunftsempfehlungen sind für den Landeswald sowie bei der Erteilung von Genehmigungen und der Vergabe von Fördermitteln im Privatwald verbindlich anzuwenden. Mit der Erstellung des Ordners wurde das Ziel verfolgt, die bisherigen Vorschriften zu forstlichem Vermehrungsgut der aktuellen Gesetzgebung anzupassen, untereinander abzustimmen und zu komprimieren. Entstanden ist eine Gesamtübersicht zur Thematik, die dem Nutzer den rechtssicheren und fachgerechten Umgang mit forstlichem Vermehrungsgut erleichtern soll. Der Ordner wurde in Zusammenarbeit zwischen dem MLUV, der Landesforstanstalt Eberswalde und den Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut der Ämtern für Forstwirtschaft Müllrose und Kyritz erarbeitet und kann anlassbezogen aktualisiert werden. Karl-Heinrich von Bothmer Leiter der Abteilung Forst und Naturschutz beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

5 3 Gesetzliche Grundlagen Inhalt 3 Gesetzliche Grundlagen Seite 3.1 EU-Recht Bundesrecht Landesrecht

6 3 Gesetzliche Grundlagen 3.1 EU-Recht 3.2 Bundesrecht Mit Wirkung vom trat die europäische Richtlinie des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (Richtlinie 1999/105/EG) in Kraft. Die Richtlinie wird ergänzt durch nachfolgende Vorschriften bzw. Entscheidungen der Kommission: Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG (EGVO Nr. 1597/2002; Nr. 1598/2002, 1602/2002 und Nr. 2301/2002) sowie Entscheidungen der KOM zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten über die Zulassung von Vermehrungsgut, das nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht Diese Richtlinie wurde zum in deutsches Recht umgesetzt. Das neue Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom (BGBl. 1 S. 1658) löst das Gesetz über Forstliches Saat- und Pflanzgut (FSaatG) in seiner zuletzt geänderten Fassung des Jahres 1979 ab (Gesetze und Verordnungen 11.1). Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern. Das FoVG regelt die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut. Darunter fallen alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung, Vermehrung aber auch Anbieten, Verkauf, Abgeben, einschließlich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- oder Werkverträgen. Das Gesetz wird durch folgende Rechtsverordnungen ergänzt und umgesetzt: Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) vom (BGBl. I S. 4711, 2003 I S. 61) (Gesetze und Verordnungen 11.2) Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) vom (BGBl. I S. 4721, 2003 I S. 50) (Gesetze und Verordnungen 11.3) Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung) vom (BGBl. I S. 3578), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Forstsaat- Herkunftsgebietsverordnung vom (BGBl. I S. 238), jetzt Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV) (Gesetze und Verordnungen 11.4) 2

7 3 Gesetzliche Grundlagen 3.3 Landesrecht Die Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung regelt Einzelheiten zur Durchführung des FoVG u. a. Inhalt und Form der Stammzertifikate, Regelungen zur Kennzeichnung und zur Mischung von forstlichen Vermehrungsgut, Vorschriften über die Saatgutprüfung, Führung der Bücher sowie Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr. Die Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung regelt die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung unter den verschiedenen Kategorien sowie die notwendigen Angaben im Erntezulassungsregister. Die Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung weist bei den dem FoVG unterliegenden Baumarten die Herkunftsgebiete auf der Grundlage von ökologischen Grundeinheiten aus. Neu hinzugekommen sind die Herkunftsgebiete für die Baumarten Spitzahorn, Grauerle, Sand- und Moorbirke, Esskastanie, Hainbuche, Vogelkirsche, Robinie und Sommerlinde. Die Weymouthskiefer unterliegt nicht mehr dem FoVG. Das FoVG erfordert länderspezifische Regelungen, die im Bundesland Brandenburg durch die Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV) vom 4. Juli 2004 (GVBl. II S. 478) (Gesetze und Verordnungen 11.5) umgesetzt werden. Sie enthält Regelungen zur Zuständigkeit sowie zur Identitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut. Um dem Praktiker die Auswahl geeigneter Herkünfte zu erleichtern, werden im Kapitel 5 Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg gegeben. Die Verwendung geeigneter Herkünfte für Baum- und Straucharten in der freien Landschaft, aber auch für die Waldrandgestaltung, wird durch den Erlass zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte (Gesetze und Verordnungen 11.6) geregelt. 3

8 4 Kategorien und Arten von Vermehrungsgut Inhalt 4 Kategorien und Arten von Vermehrungsgut Seite 4.1 Kategorien und Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Quellengesichertes Vermehrungsgut Sonstige Bezeichnungen für forstliches Vermehrungsgut Sonder- und Kontrollzeichenherkünfte nach DKV-Richtlinien Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen Baumarten Arten von Vermehrungsgut

9 4 Kategorien und Arten von Vermehrungsgut 4.1 Kategorien und Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut Nach dem Forstvermehrungsgutgesetz ist Vermehrungsgut folgender Kategorien und Arten von Ausgangsmaterial vertriebsfähig: Kategorie Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Quellengesichertes Vermehrungsgut Art des Ausgangsmaterials Erntebestände Samenplantagen Klone Klonmischungen Familieneltern Samenplantagen Erntebestände Erntebestände Saatgutquellen Geprüftes Vermehrungsgut Geprüftes Vermehrungsgut hat in Vergleichsoder Nachkommenschaftsprüfungen seine Überlegenheit in mindestens einem wirtschaftlich wichtigen Merkmal gegenüber einem Standard bewiesen. Erzeugung und Vertrieb erfolgen je Zulassungseinheit getrennt. Mischungen von Vermehrungsgut unterschiedlicher Erntejahre einer Zulassungseinheit sind möglich. Im Abschnitt 5 ist aufgeführt, für welche Baumarten Geprüftes Vermehrungsgut verfügbar ist. Vermehrungsgut dieser Kategorie sollte vorrangig verwendet werden Qualifiziertes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut stammt aus einer Samenplantage, deren Zusammensetzung auf phänotypischer Auslese von Einzelbäumen beruht. Nur phänotypisch ausgewählte Einzelbäume mit hervorragenden Wuchseigenschaften sind in Samenplantagen aufgenommen worden. Dadurch ist im Mittel bei den Nachkommen einer Samenplantage mit einer Verbesserung der Anbaueignung gegenüber dem Ausgewählten Vermehrungsgut zu rechnen. Im Abschnitt 5 ist aufgeführt, für welche Baumarten Qualifiziertes Vermehrungsgut verfügbar ist. Mischungen von Vermehrungsgut unterschiedlicher Erntejahre einer Zulassungseinheit sind möglich Ausgewähltes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut stammt von phänotypisch ausgewählten Beständen, die unter den gegebenen standörtlichen Verhältnissen im Wuchsgebiet aufgrund ihrer positiven Eigenschaften für die Nachzucht besonders geeignet sind. Mischungen von Vermehrungsgut unterschiedlicher Erntejahre einer Zulassungseinheit oder unterschiedlicher Zulassungseinheiten eines Erntejahres und eines Herkunftsgebietes sind möglich Quellengesichertes Vermehrungsgut Quellengesichertes Vermehrungsgut ist für forstliche Zwecke nicht zugelassen! Das Ausgangsmaterial wurde keinerlei Auslese unterworfen. Eine Zulassung ist nur für die Arten Hainbuche, Sommerlinde, Sandbirke, Moorbirke, Vogelkirsche, Spitzahorn und Robinie befristet bis zum möglich. Vom Ausgangsmaterial sind Herkunftsgebiet, Lage, Höhenlage und Angaben zur Autochthonie bekannt. 2

10 4 Kategorien und Arten von Vermehrungsgut 4.2 Sonstige Bezeichnungen für forstliches Vermehrungsgut Sonder- und Kontrollzeichenherkünfte nach DKV-Richtlinien Durch die Deutsche Kontrollvereinigung für forstliches Saat- und Pflanzgut e. V. (DKV) wird besonders hochwertiges Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut bei den dem FoVG unterliegenden Baumarten als Sonderherkünfte und bei den sonstigen Baumarten als Kontrollzeichenherkünfte durch den Kontrollausschuss der DKV im Einvernehmen mit den Landesforstverwaltungen ausgewählt. Die Deutsche Kontrollvereinigung für forstliches Saat- und Pflanzgut e. V. (DKV) ist ein bundesweit privatrechtlicher Zusammenschluss von privaten Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, Staatsklengen, privaten Forstbetrieben sowie fördernden Mitgliedern. Die DKV garantiert getrennte Beerntung, Aufbereitung und Vertrieb besonderer örtlich bewährter Herkünfte. 4.3 Baumarten Das FoVG sowie alle nachgeordneten Regelungen und Empfehlungen gelten für die in Tabelle 1 aufgeführten Baumarten. Auch wenn Vermehrungsgut nicht für forstliche Zwecke vorgesehen ist, unterliegt das Saatgut dem FoVG. Im Anhang zum FoVG sind weitere 19 Baumarten aufgeführt, die für den Wald in Deutschland keine Bedeutung haben. Saatgut dieser Baumarten darf in Deutschland nicht erzeugt werden. Sie unterliegen jedoch dem FoVG, weil z. B. die Anzucht von Pflanzen (aus eingeführtem Saatgut) oder das Inverkehrbringen durch deutsche Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe möglich ist. Dabei müssen die Vorschriften der EG- Richtlinie eingehalten werden. 4.4 Arten von Vermehrungsgut Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen In besonderen Ausnahmefällen kann nach Ermächtigung durch die EU-Kommission und mit Genehmigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Vermehrungsgut mit der Bezeichnung Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen in den Verkehr gebracht werden. Dieses Vermehrungsgut ist nicht in der Europäischen Union erzeugt worden. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist, wenn durch außergewöhnliche Umstände die Versorgung mit Vermehrungsgut, das innerhalb der EU erzeugt wurde, nicht ausreicht und kein ungünstiger Einfluss auf die Forstwirtschaft zu erwarten ist. Es werden folgende Arten von forstlichem Vermehrungsgut unterschieden: Saatgut (Zapfen, Früchte, Fruchtstände, Samen), welches zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist; Teile von Pflanzen (Spross-, Blatt und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für die mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen), die zur Auspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind; Pflanzgut (Baumschulpflanzen oder Wildlinge), welches aus Samen oder Pflanzenteilen angezogen oder aus Naturverjüngung geworben wurde. 3

11 4 Kategorien und Arten von Vermehrungsgut Tab. 1: Baumarten, die dem FoVG unterliegen Baumart Botanischer Name Schwarzerle Alnus glutinosa (L.) Gaertn. Grauerle Alnus incana (L.) Moench. Sandbirke Betula pendula Roth Moorbirke Betula pubescens Ehrh. Hainbuche Carpinus betulus L. Esskastanie Castanea sativa Mill. Rotbuche Fagus sylvatica L. Esche Fraxinus excelsior L. Europäische Lärche Larix decidua Mill. Japanische Lärche Larix kaempferi (Lamb.) Carr. Hybridlärche Larix x eurolepis Henry Fichte Picea abies (L.) Karst. Sitkafichte Picea sitchensis (Bong.) Carr. Schwarzkiefer Pinus nigra Arnold Kiefer Pinus sylvestris L. Pappel Populus spp. Vogelkirsche Prunus avium L. Douglasie Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco Traubeneiche Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. Stieleiche Quercus robur L. Roteiche Quercus rubra L. Robinie Robina pseudoacacia L. Winterlinde Tilia cordata Mill. Sommerlinde Tilia platyphyllos Scop. 4

12 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Inhalt 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 5.1 Herkunftsgebiete Herkunftsempfehlungen Karten und Tabellen der Herkunftsempfehlungen Seite Spitzahorn (800) Bergahorn (801) Schwarzerle (802) Grauerle (803) Sandbirke (804) Moorbirke (805) Hainbuche (806) Esskastanie (808) Rotbuche (810) Esche (811) Vogelkirsche (814) Roteiche (816) Stieleiche (817) Traubeneiche (818) Robinie (819) Winterlinde (823) Sommerlinde (824) Weißtanne (827) Große Küstentanne (830) Europäische Lärche (837) Hybridlärche (838) Japanische Lärche (839) Fichte (840) Sitkafichte (844) Schwarzkiefer (847) Kiefer (851) Douglasie (853) Pappel (spp.) (900)

13 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 5.1 Herkunftsgebiete Innerhalb des Verbreitungsgebietes einer Baumart haben sich in evolutiven Zeiträumen Unterarten, Rassen, Ökotypen bzw. Populationen entwickelt, die an die jeweiligen kleinräumigen standörtlichen, klimatischen Bedingungen besonders angepasst sind. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der Anpassungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit künftiger Wälder ist daher die Verwendung geeigneter Herkünfte aus abgegrenzten Herkunftsgebieten. Als Grundlage für die Abgrenzung von Herkunftsgebieten wurden ökologische Grundeinheiten bestimmt. Die Grenzen der ökologischen Grundeinheiten richten sich nach ausgewiesenen Wuchsgebieten und z. T. Wuchsbezirken (siehe Abb.). Abb.: Ökologische Grundeinheiten der Bundesrepublik Deutschland (Bezeichnungen der Grundeinheiten in der FoVHgV (Anlage 4)) 2

14 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 5.2 Herkunftsempfehlungen Die Herkunftsempfehlungen bilden die Grundlage für die Planung und Pflanzenbeschaffung bei anstehenden Verjüngungsmaßnahmen. Sie weisen für die jeweilige Baumart die bevorzugten Herkünfte sowie Austauschherkünfte aus. Vermehrungsgut der Austauschherkünfte sollte nur verwendet werden, wenn Vermehrungsgut der bevorzugten Herkünfte nachweislich nicht verfügbar ist. Sind auch diese Herkünfte nicht verfügbar, sollte die Pflanzmaßnahme verschoben werden. Bei den Baumarten Spitzahorn, Grauerle, Sandbirke, Moorbirke, Hainbuche, Esskastanie, Vogelkirsche, Robinie und Sommerlinde ist noch bis zum die Verwendung von nicht unter dem FoVG erzeugten Vermehrungsgut möglich. Vermehrungsgut der Empfohlenen Herkunft oder der Ständigen Austauschherkunft sollte bei Verfügbarkeit jedoch vorrangig verwendet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut (nachfolgend Kontrollstelle genannt) die Verwendung einer anderen Herkunft empfehlen. Im Landeswald, bei der Förderung forstlicher Maßnahmen, der Verwendung von Mitteln aus der Walderhaltungsabgabe und der Erteilung von Genehmigungen zur Erstaufforstung, sind die Herkunftsempfehlungen verbindlich anzuwenden. Die Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut betreffen ausschließlich Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial für den Zweck Multifunktionale Forstwirtschaft zugelassen wurde. Die folgenden Karten und Tabellen stellen die empfohlenen Herkunftsgebiete für das Land Brandenburg dar. 3

15 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 5.3 Karten und Tabellen der Herkunftsempfehlungen Spitzahorn (800) 4

16 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 5

17 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Spitzahorn Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Südostdeutsches Hügel- und Bergland West- und Süddeutsches Bergland sowie Alpen und Alpenvorland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 6

18 Baumart: Spitzahorn (Acer platanoides L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 7

19 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Bergahorn (801) 8

20 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 9

21 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Bergahorn Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Westdeutsches Bergland, kolline Stufe Westdeutsches Bergland, montane Stufe Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland, kolline Stufe Südostdeutsches Hügel- und Bergland, montane Stufe Süddeutsches Hügel- und Bergland, kolline Stufe Süddeutsches Hügel- und Bergland, montane Stufe Alpen und Alpenvorland, submontane Stufe Alpen und Alpenvorland, hochmontane Stufe Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 10

22 Baumart: Bergahorn (Acer pseudoplatanus L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Ständige Austauschherkunft: Samenplantage FA Nedlitz EZR-Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waldsieversdorf EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Kattenbühl, Riefensbeek, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waldsieversdorf EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Kattenbühl, Riefensbeek, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Sonderherkünfte: Pronsdorf, Sören, Eutin, Rixdorf-Seedorf, Weißenhaus, Barlohe alle HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Sonderherkünfte: Nördl. Harzvorland, Leine- Ilme Senke alle HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Sonderherkünfte Pronsdorf, Sören, Eutin, Rixdorf Seedorf, Weißenhaus, Barlohe alle HKG Nördl. Harzvorland, Leine- Ilme Senke alle HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 11

23 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Schwarzerle (802) 12

24 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 13

25 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Schwarzerle Nordwestdeutsches Tiefland Nordostdeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Westdeutsches Bergland Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland Süddeutsches Hügel- und Bergland Alpen und Alpenvorland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 14

26 Baumart: Schwarzerle (Alnus glutinosa (L.) Gaertn.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Nordostdeutsches Tiefland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Uetze-Wienhausen, Reinhausen, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Danndorf, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Nord- Westdeutsches Tiefland, Uetze; Wehretal (Hessen) EZR Nr.: Samenplantage Chursdorf, Mittweida, Sachsen EZR Nr.: Samenplantage Fischbach, Langburkersdorf, Sachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 15

27 Baumart: Schwarzerle (Alnus glutinosa (L.) Gaertn.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Empfohlene Herkunft: Samenplantage Chursdorf, Mittweida, Sachsen EZR Nr.: Samenplantage Fischbach, Langburkersdorf, Sachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Uetze-Wienhausen, Reinhausen, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Danndorf, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Westdeutsches/ Hessisches Bergland, Garenberg (Hessen) EZR Nr.: Samenplantage Vogelsberg, Beerfelden (Hessen) EZR Nr.: Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 16

28 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grauerle (803) 17

29 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 18

30 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Grauerle Bundesgebiet nördlich der Donau Alpen und Alpenvorland südlich der Donau Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 19

31 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Baumart: Grauerle (Alnus incana (L.) Moench) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Bundesgebiet nördlich der Donau Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfehlungen für forstliches Vermehrungsgut

32 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Sandbirke (804) 21

33 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 22

34 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Sandbirke Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Südostdeutsches Hügel- und Bergland West- und Süddeutsches Bergland sowie Alpen und Alpenvorland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 23

35 Empfehlungen für forstliches Vermehrungsgut 2005 Baumart: Sandbirke (Betula pendula Roth) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waldsieversdorf EZR Nr.: Samenplantage Döhrenhausen, Liebenburg, Niedersachsen EZR Nr.: Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waldsieversdorf EZR Nr.: Samenplantage Döhrenhausen, Liebenburg, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 24

36 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Moorbirke (805) 25

37 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 26

38 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Moorbirke Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Südostdeutsches Hügel- und Bergland West- und Süddeutsches Bergland sowie Alpen und Alpenvorland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 27

39 Baumart: Moorbirke (Betula pubescens Ehrh.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Samenplantage Reinhardshagen, Drömling (Hessen) EZR Nr.: Samenplantage Wehretal, Drömling (Hessen) EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Niedersachsen, Liebenburg EZR Nr.: Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Empfohlene Herkunft: Samenplantage Reinhardshagen, Drömling (Hessen) EZR Nr.: Samenplantage Wehretal, Drömling (Hessen) EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Niedersachsen, Liebenburg EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 28

40 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Hainbuche (806) 29

41 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 30

42 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Hainbuche Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Südostdeutsches Hügel- und Bergland West- und Süddeutsches Bergland sowie Alpen und Alpenvorland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 31

43 Baumart: Hainbuche (Carpinus betulus L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 32

44 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Esskastanie (808) 33

45 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 34

46 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Esskastanie Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 35

47 Baumart: Esskastanie (Castanea sativa Mill.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Übriges Bundesgebiet Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 36

48 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Rotbuche (810) 37

49 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 38

50 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Rotbuche Niedersächsischer Küstenraum und Rheinisch-Westfälische Bucht Ostsee-Küstenraum Heide und Altmark Nordostbrandenburgisches Tiefland Märkisch-Lausitzer Tiefland Mitteldeutsches Tief- und Hügelland Rheinisches und Saarpfälzer Bergland, kolline Stufe Rheinisches und Saarpfälzer Bergland, montane Stufe Harz, Weser- und Hessisches Bergland, kolline Stufe Harz, Weser- und Hessisches Bergland, montane Stufe Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland, kolline Stufe Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland, montane Stufe Erzgebirge mit Vorland, kolline Stufe Erzgebirge mit Vorland, montane Stufe Erzgebirge mit Vorland, hochmontane Stufe Oberrheingraben Württembergisch-Fränkisches Hügelland Schwarzwald, submontane Stufe Schwarzwald, hochmontane Stufe Schwäbische Alb Alpenvorland Alpen, submontane Stufe Alpen, hochmontane Stufe Fränkische Alb Bayerischer und Oberpfälzer Wald, submontane Stufe Bayerischer und Oberpfälzer Wald, montane Stufe Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 39

51 Baumart: Rotbuche (Fagus sylvatica L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Ostsee-Küstenraum Empfohlene Herkunft: Samenplantage Buchheide EZR Nr.: Heide und Altmark Nordostbrandenburgisches Tiefland Märkisch-Lausitzer Tiefland Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Buchheide EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Buchheide EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Buchheide EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 40

52 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Esche (811) 41

53 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 42

54 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Esche Nordwestdeutsches Tiefland Nordostdeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Westdeutsches Bergland Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland Süddeutsches Hügel- und Bergland Alpen und Alpenvorland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 43

55 Baumart: Esche (Fraxinus excelsior L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Nordostdeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Nordwestdeutsches Tiefland, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Nordwestdeutsches Tiefland, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 44

56 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Vogelkirsche (814) 45

57 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 46

58 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Vogelkirsche Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Südostdeutsches Hügel- und Bergland West- und Süddeutsches Bergland sowie Alpen und Alpenvorland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 47

59 Baumart: Vogelkirsche (Prunus avium L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Klone aus Hessen und Niedersachsen Zulassung Empfohlene Herkunft: Samenplantage Reiersdorf EZR Nr.: Samenplantage Waldsieversdorf EZR Nr.: Samenplantage Gatersleben, Münden, Niedersachsen Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG EZR Nr.: Samenplantage Knechtsteden, Oldendorf, Niedersachsen EZR Nr.: Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Empfohlene Herkunft: Klone aus Hessen und Niedersachsen Zulassung Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Liliental, Baden Württemberg EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Reiersdorf EZR Nr.: Samenplantage Waldsieversdorf EZR Nr.: Samenplantage Gatersleben, Münden, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Knechtsteden, Oldendorf, Niedersachsen EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Liliental, Baden Württemberg EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: (Zugelassene Saatgutbestände HKG , nur ökologische Grundeinheiten 2 und 5) 1 Die Klone sollten immer in Mischung angebaut werden. Als Mischungspartner können andere Vogelkirschenklone, Ausgewähltes oder qualifiziertes Vermehrungsgut der Vogelkirsche oder andere Baumarten dienen. Bei reinen Klonmischungen sollten mindestens 15 Klone vertreten sein. 48

60 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Roteiche (816) 49

61 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 50

62 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Roteiche Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 51

63 Baumart: Roteiche (Quercus rubra L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Übriges Bundesgebiet Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: (Zugelassene Saatgutbestände HKG , nur ökologische Grundeinheiten 2 und 5) 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 52

64 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Stieleiche (817) 53

65 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 54

66 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Stieleiche Niedersächsischer Küstenraum und Rheinisch-Westfälische Bucht Ostsee-Küstenraum Heide und Altmark Ostdeutsches Tiefland Mitteldeutsches Tief- und Hügelland Westdeutsches Bergland Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland Süddeutsches Hügel- und Bergland sowie Alpen Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 55

67 Baumart: Stieleiche (Quercus robur L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Ostsee-Küstenraum Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Heide und Altmark Empfohlene Herkunft: Samenplantage Westermark, Erdmannshausen EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Zugelassene Saatgutbestände HKG Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Zugelassene Saatgutbestände HKG Ostdeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 56

68 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Traubeneiche (818) 57

69 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 58

70 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Traubeneiche Niedersächsischer Küstenraum und Rheinisch-Westfälische Bucht Ostsee-Küstenraum Heide und Altmark Ostdeutsches Tiefland Mitteldeutsches Tief- und Hügelland Rheinisches Saarbergland Harz, Weser- und Hessisches Bergland außer Spessart Pfälzerwald Oberrheingraben Spessart Fränkisches Hügelland Südostdeutsches Hügel- und Bergland Süddeutsches Mittelgebirgsland sowie Alpen Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 59

71 Baumart: Traubeneiche (Quercus petraea (Mattuschka) Liebl.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Ostsee-Küstenraum Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Heide und Altmark Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Berkel, Diekholzen, Niedersachsen EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Zugelassene Saatgutbestände HKG Ostdeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 60

72 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Robinie (819) 61

73 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 62

74 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Robinie Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 63

75 Baumart: Robinie (Robinia pseudoacacia L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Samenplantage Hundeluft, Sachsen- Anhalt EZR Nr.: Übriges Bundesgebiet Empfohlene Herkunft: Samenplantage Hundeluft, Sachsen- Anhalt EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: (Zugelassene Saatgutbestände HKG , nur ökologische Grundeinheiten 2 und 5) 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 64

76 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Winterlinde (823) 65

77 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 66

78 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Winterlinde Nordwestdeutsches Tiefland Nordostdeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Westdeutsches Bergland Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland Süddeutsches Hügel- und Bergland Alpen und Alpenvorland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 67

79 Baumart: Winterlinde (Tilia cordata Mill.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Nordostdeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage An der Flut EZR Nr.: Samenplantage Bachsee EZR Nr.: Samenplantage Nedlitz EZR Nr.: Samenplantage Nedlitz EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage An der Flut EZR Nr.: Samenplantage Bachsee EZR Nr.: Samenplantage Nedlitz EZR Nr.: Samenplantage Nedlitz EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 68

80 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Sommerlinde (824) 69

81 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 70

82 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Sommerlinde Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Südostdeutsches Hügel- und Bergland West- und Süddeutsches Bergland sowie Alpen und Alpenvorland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 71

83 Baumart: Sommerlinde (Tilia platyphyllos Scop.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 72

84 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Weißtanne (827) 73

85 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 74

86 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Weißtanne Nordsee-Küstenraum und Rheinisch-Westfälische Bucht Nordostdeutsches Tiefland und Niedersächsisches Binnenland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland außer Niederlausitz Niederlausitz Westdeutsches Bergland und Oberrheingraben Thüringisch-Sächsisch-Nordostbayerische Mittelgebirge Bayerischer und Oberpfälzer Wald Schwarzwald und Albtrauf Schwäbisch-Fränkischer Wald Übriges Süddeutschland Alpen und Alpenvorland, submontane Stufe Alpen und Alpenvorland, hochmontane Stufe Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 75

87 Baumart: Weißtanne (Abies alba Mill.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Nordostdeutsches Tiefland und Niedersächsisches Binnenland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland außer Niederlausitz Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Niederlausitz Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG In autochthonen Vorkommen der Tanne und in deren Umgebung (zumindest im Abstand von 400 m) ist für Verjüngungsmaßnahmen mit Tanne ausschließlich Vermehrungsgut aus dem jeweiligen Vorkommen zu verwenden. 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 76

88 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Große Küstentanne (830) 77

89 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 78

90 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Große Küstentanne Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 79

91 Baumart: Große Küstentanne (Abies grandis Lindl.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Gramzow EZR Nr.: Samenplantage Mirow EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Gramzow EZR Nr.: Samenplantage Mirow EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: (Zugelassene Saatgutbestände HKG , nur ökologische Grundeinheiten 2 und 5) 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 80

92 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Europäische Lärche (837) 81

93 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 82

94 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Europäische Lärche Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland West- und Süddeutsches Hügel- und Bergland Südostdeutsches Hügel- und Bergland Alpen, submontane Stufe Alpen, montane Stufe Alpen, subalpine Stufe Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 83

95 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Baumart: Europäische Lärche (Larix decidua Mill.) Stand: Verwendung innerhalb des HK-Gebietes Norddeutsches Tiefland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waidmannsruh EZR Nr.: Samenplantage Nedlitz, Sachsen-Anhalt EZR Nr.: Samenplantage Gahrenberg, Hessen EZR Nr.: Samenplantage Rotenburg, Hessen EZR Nr.: Samenplantage Berkel, Diekholzen, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Wienerwald, Grohnde, Niedersachsen, EZR Nr.: Samenplantage Sudeten, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Lammerau, Reinhausen, Niedersachsen, EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Dahmsdorf EZR Nr.: Samenplantage Brüsenwalde EZR Nr.: Samenplantage An der Flut EZR Nr.: Samenplantage Sudeten, Hessen EZR Nr.: Samenplantage Strelitz, Mecklenburg- Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Mirow, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Friedrichsmoor, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Varel, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Marientahl, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 84

96 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Baumart: Europäische Lärche (Larix decidua Mill.) Stand: Verwendung innerhalb des HK-Gebietes Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waidmannsruh EZR Nr.: Samenplantage Nedlitz, Sachsen-Anhalt EZR Nr.: Samenplantage Gahrenberg, Hessen EZR Nr.: Samenplantage Rotenburg, Hessen EZR Nr.: Samenplantage Berkel, Diekholzen, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Wienerwald, Grohnde, Niedersachsen, EZR Nr.: Samenplantage Sudeten, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Lammerau, Reinhausen, Niedersachsen, EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Dahmsdorf EZR Nr.: Samenplantage Brüsenwalde EZR Nr.: Samenplantage Drehna EZR Nr.: Samenplantage An der Flut EZR Nr.: Samenplantage Sudeten, Hessen EZR Nr.: Samenplantage Strelitz, Mecklenburg- Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Mirow, Mecklenburg- Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Friedrichsmoor, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Varel, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Marientahl, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Weesenstein, Bad Gottleuba, Sachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 85

97 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Hybridlärche (838) 86

98 Baumart: Hybridlärche (Larix x eurolepis Henry) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Gebietes Brandenburg Empfohlene Herkunft: LOLA1 Samenplantage Klausheide Küchengarten, Niedersachsen EZR Nr.: Graupa I und Graupa II Samenplantage Pockau, Lengefeld, Sachsen EZR Nr.: Cunnersdorf I und Cunnersdorf II Samenplantage Neuärgerniß, Thüringen EZR Nr.: Hybridlärchen dürfen nur als Geprüftes Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden. Für weitere Informationen wird auf das Merkblatt Hybridlärchen-Anbau der Sächsischen Landesanstalt für Forsten verwiesen. 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 87

99 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Japanische Lärche (839) 88

100 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 89

101 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Japanische Lärche Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 90

102 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Baumart: Japanische Lärche (Larix kaempferi (Lamb.) Carr.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Samenplantage Dammkrug, Fuhrberg, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Poggendorf, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Billenhagen, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Übriges Bundesgebiet Empfohlene Herkunft: Samenplantage Dammkrug, Fuhrberg, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Hessisches Bergland, Garenberg, Hessen EZR Nr.: Samenplantage Poggendorf, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Billenhagen, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Weesenstein, Bad Gottleuba, Sachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 91

103 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Fichte (840) 92

104 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 93

105 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Fichte Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tiefland außer Niederlausitz Niederlausitz Rheinisches und Saarpfälzer Bergland sowie Oberrheingraben, kolline Stufe Rheinisches und Saarpfälzer Bergland sowie Oberrheingraben, montane Stufe Weser- und Hessisches Bergland, kolline Stufe Weser- und Hessisches Bergland, montane Stufe Harz, kolline Stufe Harz, montane Stufe Harz, hochmontane Stufe Thüringer Wald und Frankenwald, kolline Stufe Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft Thüringer Wald und Frankenwald, montane Stufe Vogtland und Ostthüringisches Hügelland Sächsiches Bergland, kolline Stufe Sächsiches Bergland, montane Stufe Sächsiches Bergland, hochmontane Stufe Neckarland und Fränkisches Hügelland Fichtelgebirge und Oberpfälzer Wald, submontane Stufe Fichtelgebirge und Oberpfälzer Wald, montane Stufe Bayerischer Wald, submontane Stufe Bayerischer Wald, montane Stufe Bayerischer Wald, hochmontane Stufe Schwarzwald, submontane Stufe Schwarzwald, hochmontane Stufe Schwäbisch-Fränkischer Wald Alb Alpenvorland Alpen, submontane Stufe Alpen, montane Stufe Alpen, subalpine Stufe 94

106 Baumart: Fichte (Picea abies (L.) Karst.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Norddeutsches Tiefland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Westerhof- Mandelbeck, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waldsieversdorf (Tannenwald) EZR Nr.: Samenplantage Tannenwald (Sergener Luch) EZR Nr.: Samenplantage Drehna EZR Nr.: Samenplantage Pinnow EZR Nr.: Samenplantage Billenhagen, Mecklenburg- Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Neschwitz, Neschwitz, Sachsen EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Ostpreußen/Wolfshagen, Hessen EZR Nr.: Samenplantage Ostpreußen/Bad Sooden, Hessen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 95

107 Baumart: Fichte (Picea abies (L.) Karst.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Mittel- und Ostdeutsches Tiefland außer Niederlausitz Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Westerhof- Mandelbeck, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waldsieversdorf (Tannenwald) EZR Nr.: Samenplantage Tannenwald (Sergener Luch) EZR Nr.: Samenplantage Drehna EZR Nr.: Samenplantage Pinnow EZR Nr.: Samenplantage Neschwitz, Neschwitz, Sachsen EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Billenhagen, Mecklenburg- Vorpommern EZR Nr.: Ostpreußen/Wolfshagen, Hessen EZR Nr.: Samenplantage Ostpreußen/Bad Sooden, Hessen EZR Nr.: Niederlausitz Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waldsieversdorf (Tannenwald) EZR Nr.: Samenplantage Tannenwald (Sergener Luch) EZR Nr.: Samenplantage Drehna EZR Nr.: Samenplantage Pinnow EZR Nr.: Samenplantage Neschwitz, Neschwitz, Sachsen Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG EZR Nr.: In Vorkommen der Lausitzer Tieflandsfichte und in deren Umgebung (zumindest im Abstand von 400 m) ist für Verjüngungsmaßnahmen mit Fichte ausschließlich Vermehrungsgut aus dem jeweiligen Vorkommen der Lausitzer Tieflandsfichte zu verwenden. 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 96

108 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Sitkafichte (844) 97

109 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 98

110 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Sitkafichte Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 99

111 Baumart: Sitkafichte (Picea sitchensis (Bong.)Carr.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Übriges Bundesgebiet Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 100

112 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Schwarzkiefer (847) 101

113 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 102

114 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Schwarzkiefer Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 103

115 Baumart: Schwarzkiefer (Pinus nigra Arnold) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Gebietes Norddeutsches Tiefland Empfohlene Herkunft: Samenplantage Möglenz EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Übriges Bundesgebiet Empfohlene Herkunft: Samenplantage Möglenz EZR Nr.: Samenplantage Weesenstein, Bad Gottleuba, Sachsen EZR Nr Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: (Zugelassene Saatgutbestände HKG , nur ökologische Grundeinheiten 2 und 5) 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 104

116 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Kiefer (851) 105

117 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 106

118 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Kiefer Nordsee-Küstenraum und Rheinisch-Westfälische Bucht Mecklenburg Heide und Altmark Mittel- und Ostdeutsches Tiefland Westdeutsches Bergland, kolline Stufe Westdeutsches Bergland, montane Stufe Vogtland, Thüringer Wald und Frankenwald, kolline Stufe Vogtland, Thüringer Wald und Frankenwald, montane Stufe Thüringisch-Sächsisches Hügelland Erzgebirge, kolline Stufe Erzgebirge, montane Stufe Oberes Vogtland und Nordostbayrische Mittelgebirge Oberrheingraben Neckarland und Fränkische Platte Alpenvorland Alpen, submontane Stufe Alpen, hochmontane Stufe Mittelfränkisches Hügeland Alb Ostbayerisches Mittelgebirge, kolline Stufe Ostbayerisches Mittelgebirge, montane Stufe Schwarzwald, kolline Stufe Schwarzwald, montane Stufe Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 107

119 Baumart: Kiefer (Pinus sylvestris L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Mecklenburg Empfohlene Herkunft: Samenplantage Lug EZR Nr.: Samenplantage Steinförde EZR Nr.: Samenplantage Klötze, Sachsen-Anhalt EZR Nr.: Samenplantage Nedlitz, Sachsen-Anhalt EZR Nr.: Samenplantage Ostpreußen, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Ostpreußen, Gahrenberg, Hessen EZR Nr.: Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Güstrow Waldsieversdorf EZR Nr.: Samenplantage Brigittenhof EZR Nr.: Samenplantage Tarborz, Waldsieversdorf EZR Nr.: Samenplantage Burgwall EZR Nr.: Samenplantage Pfefferteich EZR Nr.: Samenplantage Lehnin EZR Nr.: Samenplantage Mirow, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Mirow, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Schönberg, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Parchim, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Billenhagen, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 108

120 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Baumart: Kiefer (Pinus sylvestris L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Heide und Altmark Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Lug EZR Nr.: Samenplantage Steinförde EZR Nr.: Samenplantage Klötze, Sachsen Anhalt EZR Nr.: Samenplantage Nedlitz, Sachsen Anhalt EZR Nr.: Samenplantage Ostpreußen, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Ostpreußen, Gahrenberg, Hessen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waldsieversdorf (Güstrow) EZR Nr.: Samenplantage Mühlberg EZR Nr.: Samenplantage Groß-Mehßow EZR Nr.: Samenplantage Kupferhammer EZR Nr.: Samenplantage Babben EZR Nr.: Samenplantage Drehna EZR Nr.: Samenplantage Pinnow EZR Nr.: Samenplantage Brigittenhof EZR Nr.: Samenplantage Waldsieversdorf (Tarborz) EZR Nr.: Samenplantage Burgwall EZR Nr.: Samenplantage Pfefferteich EZR Nr.: Samenplantage Lehnin EZR Nr.: Samenplantage Rietze EZR Nr.: Samenplantage Wunder EZR Nr.: Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Fortsetzung nächste Seite 109

121 Baumart: Kiefer (Pinus sylvestris L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Heide und Altmark Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Setzsteig alt EZR Nr.: Samenplantage Setzsteig neu EZR Nr.: Samenplantage Schönberg, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Parchim, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Gartow, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Ausgewähltes Vermehrungsgut 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 110

122 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Baumart: Kiefer (Pinus sylvestris L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Mittel- und Ostdeutsches Tiefland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Lug EZR Nr.: Samenplantage Steinförde EZR Nr.: Samenplantage Klötze, Sachsen Anhalt EZR Nr.: Samenplantage Nedlitz, Sachsen Anhalt EZR Nr.: Samenplantage Ostpreußen, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Samenplantage Ostpreußen, Gahrenberg, Hessen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Waldsieversdorf (Güstrow) EZR Nr.: Samenplantage Mühlberg EZR Nr.: Samenplantage Groß-Mehßow EZR Nr.: Samenplantage Kupferhammer EZR Nr.: Samenplantage Babben EZR Nr.: Samenplantage Drehna EZR Nr.: Samenplantage Pinnow EZR Nr.: Samenplantage Brigittenhof EZR Nr.: Samenplantage Waldsieversdorf (Tarborz) EZR Nr.: Samenplantage Burgwall EZR Nr.: Samenplantage Pfefferteich EZR Nr.: Samenplantage Lehnin EZR Nr.: Samenplantage Rietze EZR Nr.: Samenplantage Wunder EZR Nr.: Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Fortsetzung nächste Seite 111

123 Baumart: Kiefer (Pinus sylvestris L.) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Mittel- und Ostdeutsches Tiefland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Samenplantage Setzsteig alt EZR Nr.: Samenplantage Setzsteig neu EZR Nr.: Samenplantage Schönberg, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: , Samenplantage Parchim, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Schönborn, Mittweida, Sachsen EZR Nr.: Samenplantage Rossau, Mittweida, Sachsen EZR Nr.: Zugelassene Samenplantagen aus Sachsen Anhalt HKG und Thüringen HKG Ausgewähltes Vermehrungsgut 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 112

124 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Douglasie (853) 113

125 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 114

126 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Douglasie Nordwestdeutsches Tiefland mit Schleswig-Holstein Nordostdeutsches Tiefland außer Schleswig-Holstein Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland West- und Süddeutsches Hügel- und Bergland sowie Alpen, kolline Stufe West- und Süddeutsches Hügel- und Bergland sowie Alpen, montane Stufe Südostdeutsches Hügel- und Bergland Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 115

127 Baumart: Douglasie (Pseudotsuga menziesii (mirb.) Franco) Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Nordostdeutsches Tiefland außer Schleswig-Holstein Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland Geprüftes Vermehrungsgut Qualifiziertes Vermehrungsgut Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Saatgutbestand Lychen EZR Nr.: Saatgutbestand Schildfeld, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Humptulips, Harsefeld, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Saatgutbestand Lychen EZR Nr.: Saatgutbestand Schildfeld, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Samenplantage Humptulips, Harsefeld, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Kahlenberg EZR Nr.: Samenplantage Friedrichsmoor, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Mittel- und Nordwestdeutschland, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Samenplantage Kahlenberg EZR Nr.: Samenplantage Friedrichsmoor, Mecklenburg-Vorpommern EZR Nr.: Ständige Austauschherkunft: Samenplantage Mittel- und Nordwestdeutschland, Grohnde, Niedersachsen EZR Nr.: Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Empfohlene Herkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Ständige Austauschherkunft: Zugelassene Saatgutbestände HKG Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 116

128 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Pappel (900) 117

129 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Grenzen der Bundesländer Städte 118

130 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Herkunftsgebiete Pappel Bundesgebiet Grenzen der Ämter für Forstwirtschaft 119

131 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg Gattung: Populus Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Geprüftes Vermehrungsgut a) botanischer Name b) Handelsname Bundesgebiet Empfohlene Herkunft: Aspen Kreuzungskombinationen: Bärenstein I BärensteinII GraupaI GraupaII Samenplantage Waldsieversdorf EZR Nr.: Klonsorten/Mehrklonsorten: Sektion Aigeiros: (Schwarzpappeln) a) Populus x euramericana (Dode) Guinier cv. Robusta b) Robusta a) Populus x euramericana (Dode) Guinier cv. Jacometti 78 B b) Jacometti 78B Sektion Tagamahaca: (Balsampappeln) a) Populus maximowiczii x trichocarpa (Stout et Schreiner) cv. Androscoggin b) Androscoggin Qualifiziertes Vermehrungsgut Nicht zugelassen Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Populus nigra im Bereich des Oder-Neiße- Flusssystems Zugelassene Saatgutbestände zur Erhaltung genetischer Ressourcen 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg a) Populus trichocarpa Torr. Et Grey cv. Muhle Larsen b) Muhle Larsen a) Populus maximowiczii x P. nigra cv. Max1 ftld. bis Max5 b) Max 120

132 Gattung: Populus Stand: Verwendung innerhalb des HK- Gebietes Geprüftes Vermehrungsgut c) botanischer Name d) Handelsname Bundesgebiet Empfohlene Herkunft: Sektion Leuce: a) Populus x canescens Sm. Cv. Rudolf Schmidts Graupappel b) Rudolf Schmidts Graupappel a) Populus x canescens Sm. cv. Schleswig 1 b) Schleswig 1 a) Populus x canescens Sm. cv. Enniger b) Enniger a) Populus (tremula x tremuloides 3n-) cv. Astria b) Astria a) Populus tremula x P. tremuloides cv. Münden 1 ftld. bis Münden 20 b) Münden Qualifiziertes Vermehrungsgut Nicht zugelassen Ausgewähltes Vermehrungsgut Empfohlene Herkunft: Populus nigra im Bereich des Oder-Neiße- Flusssystems Zugelassene Saatgutbestände zur Erhaltung genetischer Ressourcen Für die Gattung Pappel wird weiterhin auf die Merkblätter des Forschungsinstitutes für schnellwachsende Baumarten, Julius Oelkersstr. 2, Hann. Münden verwiesen. Klone sollten immer nur in Mischungen angebaut werden. 5 Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 121

133 Gattung: Populus Stand: Standortsansprüche Sektion Vegetationszeit Wasserhaushalt Nährstoffversorgung Lichtbedarf Luftdurchlässigkeit der Böden Sektion Aigeiros: (Schwarzpappeln) hoch hohe Ansprüche Sektion Tagamahaca: (Balsampappeln) > 150 Tage gute Wasserversorgung erforderlich, grundwassernahe Standorte, zeitweise Überflutung möglich, empfindlich gegen stagnierende Nässe > 130 Tage niedrigere Ansprüche als Sektion Aigeiros, mindestens mäßig frische Standorte, nicht auf extrem vernässten Standorten hohe Ansprüche, insbesondere an Kalkund Phosphorangebot eutrophe bis mesotrophe Standorte Sektion Leuce: > 140 Tage geringere Ansprüche Graupappel ähnlich Balsampappel, Aspen geringere Ansprüche schattenertragend niedrigere Ansprüche als Sektion Aigeiros hoch gegen Luftabschluss empfindlich Weiterführenden Informationen: GROSSCURTH, W.: Standortsansprüche und Sortenwahl von Pappeln der Sektionen Aigeiros, Leuce und Tacamahaca. In: Die Holzzucht Heft 3/4 S Herkunftsgebiete und Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg 122

134 6 Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Vermehrungsgut Inhalt 6 Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Vermehrungsgut 6.1 Zulassungsverfahren Seite 6.2 Erntezulassungsregister des Landes Brandenburg

135 6 Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Vermehrungsgut 6.1 Zulassungsverfahren 6.2 Erntezulassungsregister des Landes Brandenburg Wenn Vermehrungsgut von Baumarten, die den Bestimmungen des FoVG unterliegen, mit der Absicht des Inverkehrbringens geerntet werden soll, muss es von zugelassenem Ausgangsmaterial (siehe Kap. 2.1) abstammen. Grundlage für die Zulassung ist die FoVZV. Die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut bedarf der Antragstellung durch den Eigentümer. Der Antrag auf Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Quellengesichertem und Ausgewähltem Vermehrungsgut ist an die für den Amtsbereich zuständige Kontrollstelle unter Verwendung des Formulars 1 zu richten. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung zur Datenspeicherung (Formular 2) beizufügen. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage einer Begehung der Bestände und Saatgutquellen sowie eines fachlichen Gutachtens. Der Antragsteller erhält einen Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheid. Für Zulassungen im Landeswald werden keine Bescheide erstellt. Die untere Forstbehörde hat den Waldbesitzer darauf hinzuweisen, dass alle Veränderungen des Waldbestandes, die nach 4 Abs. 5 Satz 2 FoVG zum Widerruf der Zulassung führen könnten, ihr mitzuteilen sind. Die entsprechende Meldung ist an die Kontrollstelle weiterzuleiten. Der zuständigen unteren Forstbehörde wird von den Kontrollstellen der aktuelle Registerauszug mit den neu zugelassenen Beständen übergeben. Anträge auf Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien Qualifiziert und Geprüft sind formlos an die zuständige Kontrollstelle zu stellen. Vor Beginn der Anlage einer neuen Samenplantage ist die Genehmigung der zuständigen Kontrollstelle einzuholen. Bei der Zulassung von Geprüftem Vermehrungsgut ist zusätzlich der Sachverständigenbeirat für Geprüftes Vermehrungsgut zu beteiligen. Zugelassene Saatgutbestände und Samenplantagen im Landeswald werden im Datenspeicher Wald durch den zuständigen Revierleiter mit der entsprechenden Waldfunktion (WF 7501) ausgewiesen. Zugelassene Saatgutquellen, Bestände und Samenplantagen werden durch die Kontrollstellen in dem Register über zugelassenes Ausgangsmaterial registriert. Die unteren Forstbehörden unterstützen die Kontrollstellen bei der Aktualisierung der Bestandesdaten und werden über Änderungen durch Zwischenberichte bzw. den aktuellen Ausdruck des Registers informiert. Dieses Register ist künftig im Internet einsehbar. Zugelassene Klone und Klonmischungen sind im zentralen Klonregister verzeichnet. Dieses wird stellvertretend für alle Bundesländer am Regierungspräsidium Darmstadt in Kassel geführt. 2

136 7 Behandlungsgrundsätze für zugelassene Saatgutbestände und Samenplantagen Inhalt 7 Behandlungsgrundsätze für zugelassene Saatgutbestände und Samenplantagen 7.1 Saatgutbestände Seite 7.2 Samenplantagen

137 7 Behandlungsgrundsätze für zugelassene Saatgutbestände und Samenplantagen 7.1 Saatgutbestände 7.2 Samenplantagen Zugelassene Bestände bilden ein hochwertiges Potenzial für die nachhaltige Sicherung der Stabilität der Wälder. In diesen Beständen ist die Häufigkeit und Intensität des Blühens und der Saatgutproduktion durch eine Kronenfreistellung der herrschenden Bäume zu fördern. Durchforstungen bei gleichzeitiger Entnahme schlechter Phänotypen sind durchzuführen. Holznutzungen sind möglichst während der Saatguterntezeit durchzuführen, um eine Beerntung am liegenden Stamm zu ermöglichen. Schlecht veranlagte Individuen sind von der Saatguternte auszuschließen. Saatgutbestände der Kategorie Geprüftes Vermehrungsgut sind, sofern notwendig und standörtlich möglich, durch Naturverjüngung oder Verwendung von Pflanzen, die aus dem Saatgut dieses Bestandes stammen, zu verjüngen. Der Verjüngungszeitraum wird von der Vorgabe bestimmt, die Saatgutbestände möglichst lange für die Saatgutgewinnung zu nutzen. Falls notwendig sind zur Sicherung der Saatgutbestände auch Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Die Bewirtschaftung ist auf eine kostengünstige, häufige, reichliche und leicht durchführbare Saatguternte auszurichten. Bei Verjüngungsmaßnahmen im Umkreis von 400 m ist auf die Baumart der Plantage sowie einkreuzbare Arten zu verzichten. Die Plantagen werden in einem Zeitraum von fünf Jahren einmal durch die Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut überprüft. Die dabei festgelegten plantagenspezifischen Bewirtschaftungsmaßnahmen sollten umgesetzt werden, da anderenfalls ein Widerruf der Zulassung erfolgen kann. Die Klonverteilungspläne sind vom Eigentümer aktuell zu halten. 2

138 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Inhalt 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Seite 8.1 Planung der Ernte Blühprognose Ernteprognose Umfang der Ernteprognose Einschätzung der Ernteaussichten in Beständen Einschätzung der Ernteaussichten in Samenplantagen Meldeverfahren Anmeldung als Forstsamen-/Forstpflanzenbetrieb Anzeigepflicht der Erntemaßnahme Organisation der Ernte Durchführung der Ernte Grundsätze Einweisung zur Ernte Sammelstellen Aufbewahrung des Vermehrungsgutes Stammzertifikat Inverkehrbringen Einschätzung der äußeren Beschaffenheit von Saatgut Bestimmung der Artreinheit im Wald Grundsätze zur Beprobung für die Forstliche Saatgutprüfung

139 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte 8.1 Planung der Ernte Blühprognose Einmal jährlich ist die Ansprache der Blüte, die einer bundesweiten Erhebung dient, durchzuführen. Diese Ansprache ist eine pauschale, nicht bestandesweise Einschätzung der Blühintensität der Hauptbaumarten nach Herkunftsgebieten. Die Ergebnisse der Blühprognose sind bis zum eines jeden Jahres der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut zu melden. Das Verfahren und die Formulare werden jährlich vorgegeben Ernteprognose Jedes Jahr ist durch die untere Forstbehörden eine Ernteprognose in Form einer Einschätzung der zu erwartenden Erntemengen durchzuführen. Die Ergebnisse sind der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut mitzuteilen. Sie dient der Bereitstellung von Vermehrungsgut für Verjüngungsmaßnahmen, der Durchführung von Generhaltungsmaßnahmen und der Vermittlung von interessierten Forstsamen-/Forstpflanzenbetrieben. Die Ernteprognose hat grundsätzlich in zugelassenen Beständen und Plantagen des Landeswaldes sowie in ausgewiesenen Generhaltungsobjekten, bei denen Erntemaßnahmen durchgeführt werden sollen, zu erfolgen. Andere Eigentümer sind bei Bedarf zu unterstützen Umfang der Ernteprognose Da die Verfügbarkeit und der Bedarf von Saatgut baumartenspezifisch ist, werden nicht alle zugelassenen Saatgutbestände in die Prognose einbezogen. Der Umfang ist aus Tabelle 2 ersichtlich. Ausgewiesene Generhaltungsobjekte, die zur Beerntung vorgesehen sind, sind vordringlich zu berücksichtigen. Tab. 2: Umfang der Ernteprognose Baumart/Gattung Saatgutbestände Samenplantagen Geprüftes Vermehrungsgut Abies alle alle Acer alle Alnus 2 Bestände je AfF alle Sonderherkünfte Betula 2 Bestände je AfF Carpinus HKG alle HKG Bestände je AfF Castanea alle Fagus sylvatica 2 Bestände je Oberförsterei alle Fraxinus ecxelsior HKG alle HKG Bestände je AfF Larix 1 Bestand je AfF alle alle Picea 1 Bestand je AfF und HKG, zusätzlich alle autochthonen Bestände alle Pinus 2 Bestände je Oberförsterei alle Sonderherkünfte alle alle Prunus avium alle alle Pseudotsuga menziesii alle alle Quercus 2 Bestände je Oberförsterei alle Sonderherkünfte Robinia peudoaccacia 2 Bestände je AfF Tilia alle alle 2

140 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Einschätzung der Ernteaussichten in Beständen Einschätzung der Einzelbäume: Um die Ernteaussichten in Beständen zu beurteilen, sind zuerst ausgewählte Bäume (ca. 5 je ha) anzusprechen. Mit Hilfe eines Fernglases sind bei Nadelholz die Zapfenzahlen je Baum zu ermitteln. Einschätzung des Bestandes: Auf der Grundlage der Schätzung der Zapfenzahlen und der Stellung des Baumes im Bestandesgefüge (Randbaum, herrschender oder beherrschter Baum) kann nun ein Urteil für den Erntebestand gebildet werden. Bei den Laubgehölzen kann nur das Bestandesgefüge als Grundlage der Bewertung verwendet werden. Vollmast: Note 1 Die meisten herrschenden Bäume des Bestandes fruchten reichlich, die beherrschten Bäume haben einen guten Behang. Halbmast: Note 2 Die Bäume der Bestandesränder fruchten reichlich, im Bestandesinneren haben nur die herrschenden Bäume einen guten Behang. Sprengmast: Note 3 Die Bestandesränder fruchten nur teilweise und ungleichmäßig, im Bestandesinneren nur einzelne vorherrschende Bäume. Fehlmast: Note 4 Keine oder fast keine Bäume fruchten. Achtung! Bei kleinen Saatgutbeständen müssen mindestens so viele Bäume fruktifizieren, wie nach der Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung beerntet werden müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Bestand mit Note 4 zu bewerten. Wenn möglich, ist die Ernteprognose in einem anderen zugelassenen Saatgutbestand zu wiederholen. Tab. 3: Bewertung der Einzelbäume bei Nadelbaumarten auf der Grundlage des Zapfenbehangs Bewertung reichlich gut gering Baumart Zapfen je Baum Zapfen je Baum Zapfen je Baum Kiefer > _ _ 1000 Fichte > _ _ 300 Lärche > _ _ 1800 Douglasie > _ _

141 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Einschätzung der Ernteaussichten in Samenplantagen Einschätzung der Pfropflinge: Voraussetzung für eine Beerntung der Plantagen ist die ausreichende Fruktifikation der verschiedenen Klone. Die Mindestanzahl entspricht der in der FoVZV für die Beerntung von Saatgutbeständen festgelegten erforderlichen Mindestbaumzahl. Bei zugelassenen Samenplantagen mit geringerer Klonzahl müssen alle Klone fruktifizieren. Daher ist an Hand der Klonpläne mindestens ein Pfropfling je Klon zu beurteilen. Die Bewertung der Pfropflinge erfolgt analog zu der Einschätzung der Einzelbäume. Note 1: Alle Klone der Plantage fruktifizieren mindestens gut. Note 2: Einzelne Klone zeigen keine Fruktifikation. Die Zahl der mit mindestens gering bewerteten Klone entspricht den Anforderungen der oben aufgeführten Empfehlung. Die Hälfte der fruktifizierenden Klone wurde mit gut beurteilt. Note 3: Mehrere Klone zeigen keine Fruktifikation. Die Zahl der mindestens mit gering bewerteten Klone entspricht den Anforderungen der oben aufgeführten Empfehlung. Weniger als die Hälfte der fruktifizierenden Klone wurde mit gut beurteilt. Note 4: Mehrere Klone zeigen keine Fruktifikation. Die Zahl der mit mindestens mit gering bewerteten Klone entspricht nicht den Anforderungen der oben aufgeführten Empfehlung. (Anzahl der fruktifizierenden Klone angeben) Meldeverfahren Verantwortlich für die Durchführung der Ernteprognose sind die ÄfF. Die Meldung an die Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut erfolgt auf der Grundlage eines Formblattes. Dabei sind zu erfassen: Registernummer des Bestandes bzw. der Samenplantage alternativ oder zusätzlich Nummer des Generhaltungsobjektes Einschätzung der Ernteaussichten durch Vergabe der Bewertungsnote Name und Telefonnummer des Ansprechpartners Termine der Meldung: Die Termine der Meldung sind aus Tabelle 4 ersichtlich. Tab. 4: Termin der Meldung Baumart Termin Birke, Vogelkirsche Douglasie, Tanne, Ahorn, Esche, Hainbuche, Linde Sonstige Baumarten Sonstige je nach Art Generhaltungsobjekte ca. 14 Tage vor Reife Achtung! Die Ulmenarten reifen bereits im Mai. Note 5: Keine Fruktifikation oder nur sehr wenige Klone mit geringer Fruktifikation. 4

142 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Anmeldung als Forstsamen-/ Forstpflanzenbetrieb Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehrgebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen-/Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden. Folglich muss sich jeder Waldbesitzer, der forstliches Vermehrungsgut für den Vertrieb selbst erzeugen möchte, anmelden. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Kontrollstelle (Formular 3). Schließt der Waldbesitzer zur Durchführung der Ernte einen Ernteüberlassungsvertrag mit einem anderen angemeldeten- Forstsamen-/Forstpflanzenbetrieb ab, entfällt die Anmeldung. Der Waldbesitzer ist durch die zuständige untere Forstbehörde auf seine Pflichten hinzuweisen (siehe auch Tabelle 5) Anzeigepflicht der Erntemaßnahme Der angemeldete Forstsamen-/Forstpflanzebetrieb hat die Ernte von Vermehrungsgut dem hoheitlich zuständigen Revierförster unter Verwendung des Formulars 4 mindestens drei Werktage vor Beginn anzuzeigen ( 7 Abs.1 Satz 2 FoVG in Verbindung mit 1 Abs. 3 BbgFoVGDV). Dieser erteilt dem Verantwortlichen der Ernte eine schriftliche Terminbestätigung bzw. einen neuen Terminvorschlag (Formular 5). 8.2 Organisation der Ernte Einen Überblick der Möglichkeiten und der damit verbundenen Verantwortlichkeiten gibt Tabelle 5. Ausgehend von den Mindestanforderungen an die Beerntbarkeit (siehe FOVZV), den Ergebnissen der Ernteprognose, dem eigenen Saatgutvorrat und Saatgutbedarf sowie der Nachfrage, sollte der Umfang der Ernte sowie die zu beerntenden Bestände in jedem AfF festgelegt werden. Mit dem aus dem Landeswald zur Verfügung stehenden Saatgut ist vorrangig der Bedarf der Landesbaumschulen abzudecken. Weitere Ernterechte werden von den ÄfF entsprechend Angebot und Nachfrage vergeben. Nach Möglichkeit sollten mehreren Nachfragern Erntemöglichkeiten eingeräumt werden. Die Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut sollte bei nicht genutzten Erntemöglichkeiten sowie über Ernteanfragen, die durch das Amt nicht abgedeckt werden können, informiert werden. Sie prüft Möglichkeiten einer weiteren Vermittlung. Rechtzeitig vor der Ernte sind durch die ÄfF die Stammzertifikate und Plomben in ausreichender Menge und für die jeweilige Kategorie (Quellengesichertes, Ausgewähltes, Qualifiziertes oder Geprüftes Vermehrungsgut) bei den Kontrollstellen anzufordern und an die zuständigen Revierförster auszugeben. Zur Kontrolle des Ernteablaufs ist im Kap eine Checkliste beigefügt. 5

143 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte 8.3 Durchfürung der Ernte Grundsätze Die Gewinnung von Saatgut bzw. die Werbung von Wildlingen darf nur aus zugelassenen Saatgutbeständen erfolgen, wenn diese in den Verkehr gebracht werden sollen. Auch bei einer Verwendung des Saatgutes bzw. der Wildlinge im eigenen Betrieb sollte eine Ernte nur in zugelassenen Beständen erfolgen, da diese für die Nachzucht besonders geeignet erscheinen und für den Wald oder die Forstwirtschaft keine nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen. Im Landeswald ist dieser Grundsatz verbindlich anzuwenden. Im Übrigen gelten bei der Wildlingswerbung die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie bei der Ernte von Saatgut. Die Vergabe von Ernterechten muss durch Abschluss eines Ernteüberlassungsvertrages erfolgen. Hierfür kann das Formular 6 verwendet werden. Die Ernte von Vermehrungsgut hat unter ständiger Aufsicht des Waldbesitzers oder eines Beauftragten zu erfolgen ( 2 Abs.1 BbgFoVGDV). Den ÄfF obliegt die Beratung und Kontrolle zur Durchführung der Ernte sowie die Ausstellung der Stammzertifikate. Die Zierzapfengewinnung ist nur entsprechend den im 2 Abs. 3 BbgFoVGDV genannten Zeiten gestattet und den Kontrollstellen unverzüglich anzuzeigen ( 17 Abs. 3 FoVG). Forstsaatgutbestände, die gleichzeitig als Generhaltungsobjekte ausgewiesen wurden, sind bevorzugt zu beernten. Diese Bestände sollten innerhalb von zehn Jahren mindestens einmal beerntet werden. Das Saatgut ist von einer besonders hohen Individuenzahl zu gewinnen. Im Landeswald obliegt dem hoheitlich zuständigen Revierförster sowohl die Ernteaufsicht als auch die Kontrolle (siehe auch Tabelle 5). 6

144 Tab. 5: Organisationsformen und Zuständigkeiten der Forstsamenernte in Brandenburg Eigentümer des Erntebestandes Land Durchführung der Ernte eigene Ernte AfF Erntefirma ** gegen Entgelt Inverkehrbringen beabsichtigt Vertrag Anzeige des Erntetermins beim hoheitlich zuständigen Revierförster Einweisung in Ernteort, Belehrung, Kontrolle der Ernte Aufsicht der Ernte Kontrolle und Ausstellung des Stammzertifikates Trennung und Kennzeichnung der erzeugten Partien nein Nicht erforderlich Sammelstellenleiter Nicht erforderlich hoheitlich hoheitlich ja zuständiger AfF zuständiger Sammelstellenleiter Revierförster Revierförster (Dienstleistungs-) hoheitlich nein Erntefirma ** zuständiger AfF Nicht erforderlich Sammel- vertrag Revierförster stellenleiter ja (Dienstleistungs-) vertrag Erntefirma ** hoheitlich zuständiger Revierförster AfF hoheitlich zuständiger Revierförster Sammelstellenleiter 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Verpachtung des Erntebestandes an Erntefirma ** gegen Natural- oder Geldpacht ja Erntefirma ** hoheitlich zuständiger Revierförster AfF hoheitlich zuständiger Revierförster Ernteüberlassungsvertrag Sammelstellenleiter Waldeigentümer nein Nicht erforderlich Sonstige Eigentums- arten angemeldeter Forstsamen/ Forstpflanzenbetrieb *** ja beliebig Erntefirma ** hoheitlich zuständiger Revierförster Waldeigentümer oder dessen Beauftragter hoheitlich zuständiger Revierförster Sammelstellenleiter * Durch die zuständigen Kontrollstellen des Landes Brandenburg sind zusätzliche Kontrollen jederzeit möglich ** Erntefirma bezieht sich immer auf einen angemeldeten Forstsamen/ Forstpflanzenbetrieb *** Anzeigepflicht nach 17 Abs. 1 FoVG, Formular 3 7

145 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Einweisung zur Ernte Die Einweisung erfolgt durch den hoheitlich zuständigen Revierförster. Dabei sind die Grenzen des Erntebestandes festzulegen und zu markieren. Bei einer Saatguternte am stehenden Stamm sind die mindestens zu beerntenden Bäume zu markieren (FoVZV 1 Abs. 1). Bei der Wildlingswerbung ist durch die Verteilung von Entnahmestellen im Bestand und deren Kennzeichnung zu garantieren, dass Nachkommen von genügend Elternbäumen im Vermehrungsgut vertreten sind. Der Leiter der Sammelstelle wird vom Waldeigentümer benannt. Der Sammelstellenleiter hat eine tägliche Abnahme des Saatgutes zu gewährleisten und diese zu überwachen. Das täglich der Sammelstelle zugeleitete Saat- und Pflanzgut wird im Sammelbuch (Formular 7/2), getrennt nach Zulassungseinheiten (Registernummer) durch den Sammelstellenleiter mengenmäßig erfasst. Die Sammelbücher sind wichtige Belege für die ordnungsgemäße Durchführung der Erntearbeiten und für die Erstellung der Stammzertifikate. Das Sammelbuch ist zehn Jahre beim Waldbesitzer oder seinem Beauftragten aufzubewahren. Alle an der Ernte beteiligten Personen sind namentlich zu erfassen und zu belehren (Formular 7). Die Belehrung umfasst die Einweisung in den Erntebestand, das Verhalten am Ernteort und die Pflicht über eine Angabe der Nebeneinkünfte bei der zuständigen Behörde nach 141 SGB 3. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen und zusammen mit dem Sammelbuch (Formular 7/1) aufzubewahren. Fahrzeuge sind auf mitgeführtes Saatgut zu kontrollieren Sammelstellen In jedem Revier, in dem Forstsaatgut gewonnen wird, ist eine Sammelstelle nach 3 Abs. 2 BbgFoVGDV einzurichten. Sammelstelle kann die Revierförsterei oder ein anderer geeigneter Ort, z. B. der Erntebestand sein. In besonderen Fällen kann eine Sammelstelle auch für mehrere Reviere gebildet werden oder das Saatgut aus anderen Waldeigentumsarten über eine solche Sammelstelle geleitet werden. Bei Annahme des Saatgutes aus dem Nicht-Landeswald wird kein Nutzungsentgelt erhoben. 8

146 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte 8.4 Aufbewahrung des Vermehrungsgutes Grundsätzlich ist auf eine Identitätssicherung des Vermehrungsgutes von der Ernte über die Aufbereitung, die Lagerung, die Beförderung und ggf. die Aufzucht bis zum Vertrieb zu achten. Gemäß 9 Abs. 1 FoVG ist dieses Vermehrungsgut bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten (Registernummern) in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen. Der Sammelstellenleiter gewährleistet den pfleglichen Umgang mit dem Saatgut (Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen) in der Sammelstelle. Soweit nichts anderes vereinbart, ist durch den Lieferanten dafür Sorge zu tragen, dass das Erntegut so schnell wie möglich an den Empfänger (Baumschule, Samenhandel, Samendarre) verbracht wird. Kommt ein sofortiger Weitertransport nicht in Frage, ist das Saatgut möglichst flach auszubreiten (max. 10 cm hoch), zu lüften und bei Bedarf täglich umzuschichten, um Schimmelbildung und Erhitzen zu verhindern. Keinesfalls darf das Saatgut längere Zeit in Säcken gelagert werden. Das Lagern in Säcken bewirkt ein Erhitzen des Saatgutes, welches rasch zu Schäden führt. Insbesondere Eicheln sollten oberflächig abtrocknen, ohne dass eine zu starke Austrocknung erfolgt. Erforderlichenfalls ist das Saatgut vor Mäusen zu schützen. 8.5 Stammzertifikat Für das dem FoVG unterliegende Vermehrungsgut muss vor dem Weitertransport von der Sammelstelle zum ersten Bestimmungsort ein Stammzertifikat ausgestellt werden ( 8 Abs. 1 FoVG). Vordrucke für die Stammzertifikate sind bei den ÄfF oder den Kontrollstellen zu erhalten. Die Ausstellung des Stammzertifikates erfolgt durch das Amt für Forstwirtschaft, in der Regel durch den hoheitlich zuständigen Revierleiter, unmittelbar nach dem Verpacken, Verschließen und Verplomben der Partien. Anleitungen zum Ausfüllen befinden sich im Kapitel Anleitung zum Ausstellen der Stammzertifikate: für Vermehrungsgut von Samenquellen und Erntebeständen für Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern für Vermehrungsgut von Mischungen für Vermehrungsgut von Klonen und Klonmischungen. Es ist abzusichern, dass die Mengenangaben auf den Stammzertifikaten mit den Angaben im Sammelbuch unter Berücksichtigung von Gewichtsveränderungen durch Feuchteschwankungen schlüssig sind. Das Stammzertifikat stellt sicher, dass von der Ernte bis zum Inverkehrbringen ein lückenloser Herkunftsnachweis besteht. Die Stammzertifikatsdurchschriften sind dem Verteiler entsprechend umgehend zuzustellen. Der blaue Durchschlag der Stammzertifikate ist zehn Jahre bei der unteren Forstbehörde aufzubewahren. Dem Stammzertifikat muss jede Packungseinheit eindeutig zugeordnet werden können. Dazu wird die Stammzertifikatnummer in die Einheit eingelegt und außen angebracht. Die Beschriftung muss wasserfest erfolgen. 9

147 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte 8.6 Inverkehrbringen Das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut umfasst das gewerbsmäßige Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkaufen, Abgeben, Liefern, einschließlich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- und Werkverträgen sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Wird Vermehrungsgut vom ersten Empfänger in den Verkehr gebracht, ist ein Lieferschein (Muster im Kapitel 12.9) auf der Grundlage der Angaben des Stammzertifikates auszustellen (siehe 4 FoVDV). Bei Saatgut muss eine Saatgutprüfung durch eine zugelassene Stelle erfolgen. Die Ergebnisse der Saatgutprüfung können nachgeliefert werden. In diesem Fall sind Name der Prüfstelle und das Datum der Probeneinsendung auf dem Lieferschein anzugeben. 8.7 Einschätzung der äußeren Beschaffenheit von Saatgut Bestimmung der Artreinheit im Wald Gemäß 12 Abs. 1 FoVG dürfen Partien von Früchten und Samen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Artreinheit von mindestens 99 vom Hundert aufweisen. Sandund Moorbirke, Stiel- und Traubeneiche sowie Winter- und Sommerlinde dürfen auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn die jeweils verwandte Art beigemischt ist. Der Mischungsanteil ist dabei anzugeben. Da die Angaben bereits unter Punkt 12 des Stammzertifikates zu erbringen sind, muss die Artreinheit im Wald eingeschätzt werden. Hierzu werden bei Eichen- und Lindensaatgut ca. 400 Früchte von verschiedenen Stellen der Saatgutpartie entnommen und nach ihren Merkmalen der einen oder der anderen Art zugeordnet. Früchte, die z. B. wegen Schädlingsbefall keiner Art eindeutig zugeordnet werden können, sind nicht zu berücksichtigen. Merkmale zur Beurteilung der Artzugehörigkeit: Stieleiche: in frischem Zustand dunkle, feine Längsstreifung der Fruchtschale (Perikarp), Traubeneiche: in frischem Zustand ohne dunkle Längsstreifung der Fruchtschale (Perikarp), Abb. 2: Stieleichel (links) und Traubeneichel 10

148 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Winterlinde: Frucht kugelig, ca. 5 mm Durchmesser, 4 bis 5 nach oben undeutlicher werdende Kanten, Oberfläche graubraun bis rotbraun, feine bräunliche Behaarung, Frucht leicht mit Finger zerdrückbar. Sommerlinde: Frucht kugelig, ca. 7 mm Durchmesser, (4) bis 5-kantig, Kanten sehr deutlich ausgebildet, Oberfläche bräunlich-grau, deutlich filzig behaart, Frucht nicht mit den Fingern zerdrückbar. Moorbirke: Nuss mit Flügel 2 _ 2,5 mm lang, 2,5 _ 3,5 mm breit, 0,1 _ 0,2 mm dick; ohne Flügel 1,8 _ 2 mm lang, 0,7 _ 0,8 mm breit. Nuss ohne Flügel eilanzettförmig, an beiden Enden zugespitzt. Fruchtflügel oben etwa waagerecht verlaufend, nur gering eingesenkt. Fruchtschuppen: Seitenflügel nach vorn gestreckt (nicht wie fliegende Vögel). Abb. 4: Samen (oben) und Flügel von Sandbirke (links) und Moorbirke Abb. 3: Samen von Sommerlinde (links) und Winterlinde (rechts) Nach Zuordnung der Früchte zu jeweils einer Art sind die Früchte auszuzählen und der prozentuale Anteil auf der Grundlage der beurteilten Früchte zu berechnen. Bei Birken werden ca. 100 Fruchtzäpfchen anhand der Merkmale der Fruchtschuppen und Samen beurteilt. Sandbirke: Nuss mit Flügel 2,8 _ 3,5 mm lang, 3,5 _ 4,5 mm breit, 0,1 _ 0,3 mm dick; ohne Flügel 1,5 _ 2 mm lang, 0,8 _ 1 mm breit. Eiförmig, an beiden Enden zugespitzt. Fruchtflügel oben tief eingeschnitten, weit über den Ansatz der Narben reichend, Fruchtschuppen: Seitenlappen zur Seite bis leicht zurückgeschlagen, wie fliegende Vögel. Nach Zuordnung der Fruchtzäpfchen zu jeweils einer Art sind die Früchte auszuzählen und der prozentuale Anteil auf der Grundlage der beurteilten Fruchtzäpfchen zu berechnen Grundsätze zur Beprobung für die Forstliche Saatgutprüfung Um die Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausendkornmasse und der Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut zu erhalten, ist eine Probe zu ziehen ( 4 Abs. 3 FoVDV). Das beschriebene Verfahren ist stark vereinfacht und kann nicht zur Ziehung einer Probe verwendet werden, für die ein Internationaler Untersuchungsbericht der International Seed Testing Association (ISTA) ausgestellt werden soll. Eine ordnungsgemäße Probenahme ist Voraussetzung dafür, dass die Ergebnisse des Prüfberichtes auf die Partie übertragen werden können. 11

149 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Die Verantwortung dafür trägt der Probenehmer. Die Partiegröße darf bei den Eichenarten, Rotbuche, Ess- und Rosskastanie 5000 kg, Ahornarten 500 kg, Birkenarten 300 kg und allen anderen Arten 1000 kg nicht überschreiten. Ist die Partie größer, so ist sie in zwei Partien zu teilen, zu kennzeichnen und für jede Partie eine Probe zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Probenahme soll die Partie so gemischt und aufbereitet sein, dass sie so homogen wie möglich ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, werden Erstproben gezogen. Die Probe ist mit der Stammzertifikatsnummer zu kennzeichnen und an ein zugelassenes Saatgutlabor zu senden (FoVDV). Die Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut ist als Saatgutprüfstelle bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung registriert. Partiegröße Zahl der Erstproben bis 500 kg mindestens 5 Erstproben 501 _ 3000 kg 1 Erstprobe aus je 300 kg, aber nicht weniger als _ kg 1 Erstprobe aus je 500 kg, aber nicht weniger als 10 Da forstliches Saatgut schwerfließend ist, können die Proben mit der Hand gezogen werden. Die Erstproben sind zufallsgemäß an verschiedenen Stellen und in verschiedener Tiefe zu entnehmen. Es ist darauf zu achten, dass die Finger das Saatgut fest umschließen, damit kein Samen entschlüpfen kann. Alle Erstproben sind zu einer Mischprobe zu vereinen und gut zu durchmischen. Überschreitet das Gewicht der Mischprobe deutlich das Gewicht der Einsendungsprobe, kann durch Probenteilung eine Einsendungsprobe gezogen werden. Die Summe der Gewichte der Erstproben muss mindestens das Gewicht der Einsendungsprobe entsprechend Tabelle 6 erreichen. Erforderlichenfalls ist die Zahl der Erstproben zu erhöhen. 12

150 8 Organisation und Durchführung der Saatguternte Tab. 6: Probengewichte Forstsaatgutprüfung Baumart Mindestmenge Mindestdauer Lebensfähigkeit der Keimprüfung empfehlenswert (Gramm) (Wochen) Weißtanne Große Küstentanne Spitzahorn ja Bergahorn ja Schwarzerle 12 3 Grauerle 10 3 Sandbirke 10 6 Moorbirke 10 3 Hainbuche ja Esskastanie 500 Samen 3 Rotbuche ja Esche ja Europäische Lärche 35 3 Japanische Lärche 24 6 Hybridlärche 35 3 Fichte 40 3 Sitkafichte 12 3 Schwarzkiefer Kiefer 40 3 Pappel 10 2 Vogelkirsche ja Douglasie 60 6 Eiche (alle Arten) 500 Samen 4 Robinie Winterlinde _ 40 ja Sommerlinde _ 40 ja 13

151 9 Gebietsheimische Gehölze Inhalt 9 Gebietsheimische Gehölze Seite 9.1 Herkunftssicherung gebietsheimischer Gehölze Empfehlungen gebietsheimischer Herkünfte für Brandenburg Anerkennung und Beerntung von Erntebeständen und Samenplantagen Qualitätsprogramm zur Herkunftssicherung Beachtung phytosanitärer Maßnahmen Merkblatt zur Anlage von Samenplantagen für Baumund Straucharten bei Gehölzen für die freie Landschaft

152 9 Gebietsheimische Gehölze 9.1 Herkunftssicherung gebietsheimischer Gehölze Durch den Erlass zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft (Anlage 11.6) soll sichergestellt werden, dass bei der Anlage von Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen gebietsheimische Gehölze eingesetzt werden. Vielfach werden bei Pflanzmaßnahmen zwar heimische Gehölzarten verwendet, aber die Herkunft des Pflanzmaterials stammt überwiegend aus klimatisch anderen Regionen, zumeist aus Südost-Europa. Zudem werden so genannte Massensortimente aus standardisierter Baumschulproduktion ausgepflanzt, die zu einer Vereinheitlichung des Artenspektrums führt. So werden die an brandenburgische Standorte gut angepassten gebietsheimischen Gehölze zunehmend durch flächenhafte Anpflanzungen mit fremden Herkünften künstlich unterwandert ( Florenverfälschung ) und langfristig tritt eine Gefährdung der heimischen Gehölzflora, verbunden mit einem Verlust an biologischer Vielfalt und Anpassungsfähigkeit ein. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Brandenburgische Naturschutzgesetz tragen dem Rechnung und verlangen eine Genehmigungspflicht für das Ansiedeln gebietsfremder Arten und Populationen in der freien Natur, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt nicht auszuschließen ist. Bei der Verwendung von Gehölzen entsprechend dem Gehölzerlass entfällt die Genehmigungspflicht nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz. 9.2 Empfehlungen gebietsheimischer Herkünfte für Brandenburg Vermehrungsgut heimischer Baum- und Straucharten gilt dann als gebietsheimisch, wenn es aus dem Herkunftsgebiet stammt, in dem es auch verwendet werden soll. Die Herkunftsgebiete unterscheiden sich durch unterschiedliche standörtliche und ökologische Bedingungen, an die sich die Populationen einer Art im Laufe der Evolution in besonderem Maße angepasst haben. Das Land Brandenburg liegt in zwei großen Herkunftsgebieten, die für die meisten gebietsheimischen Gehölzarten gelten (siehe Anlage zum Erlass). Eine Ausnahme bilden die Baumarten, die dem FoVG unterliegen. Hier sind die artspezifischen Herkunftsempfehlungen entsprechend Kapitel 5 anzuwenden. Für die Erhaltung der genetischen Ressourcen besonderer Sippen wird zusätzlich nach regionalen und lokalen Herkünften unterschieden, die fast ausschließlich speziellen Generhaltungsmaßnahmen vorbehalten bleiben. 2

153 9 Gebietsheimische Gehölze 9.3 Anerkennung und Beerntung von Erntebeständen und Samenplantagen Vorkommen gebietsheimischer Gehölze, die nicht dem FoVG unterliegen, können durch die Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut als Saatgutbestände anerkannt werden. Es muss sich dabei um Gehölzarten innerhalb ihrer natürlichen Verbreitungsgebiete handeln. Die individuenreichen und gut fruktifizierenden Bestände zeichnen sich durch ein hohes Alter und eine besondere Anpassungsfähigkeit und Vitalität aus. Auf die Beerntung jüngerer, siedlungsnaher Vorkommen, die nachweislich auf künstliche Anpflanzungen zurückgehen, wird bewusst verzichtet. Die standortgerechte Artenzusammensetzung gibt oft wertvolle Hinweise auf die möglichst natürliche Entstehung des Vorkommens. Zur Anlage von Samenplantagen wird das beigefügte Merkblatt (Kapitel 9.6) empfohlenen. Bei Einhaltung der darin aufgezeigten Schritte können Samenplantagen den anerkannten Erntebeständen gebietsheimischer Gehölzarten gleichgestellt werden. Anerkannte Vorkommen (Erntebestände und Samenplantagen) werden in einer zentralen Datenbank erfasst und können bei den Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut und den Ämtern für Forstwirtschaft erfragt werden. Die Beerntung muss im Einvernehmen mit dem Eigentümer und besonders schonend sowie unter kontrollierten Bedingungen erfolgen. 9.4 Qualitätsprogramm zur Herkunftssicherung Gebietsheimische Gehölze sind herkunftsgesichert, wenn der Erntebestand in einem der Brandenburger Herkunftsgebiete liegt, nach festgelegten Auswahlkriterien anerkannt wurde und die Kontrolle der Ernte, Anzucht und Verschulung der Pflanzen nachvollziehbar dokumentiert wurde. Zur Herkunftssicherung wurde in Brandenburg ein Qualitätsprogramm vom Verband zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes des Landes Brandenburg e. V. - pro agro entwickelt. Dieser vergibt das Zeichen Qualitätserzeugnis - pro agro geprüft - Gebietsheimisches Gehölz an Baumschulen, die sich und ihre Gehölze auf Grundlage dieses Qualitätsprogramms einer freiwilligen und externen Kontrolle und Selbstkontrolle unterziehen. Das Qualitätsprogramm dient dazu, Gehölze aus definierten und heimischen Herkünften anzuziehen und ihre besondere Qualität, die aus der gebietseigenen Herkunft resultiert, hervorzuheben. Das Qualitätszeichen bestätigt eine transparent dokumentierte Produktionsweise und steht für herkunftsgesicherte Gehölze, die nicht dem FoVG unterliegen. Mit dem Programm wurde ein Instrumentarium geschaffen, das die im Bundesnaturschutzgesetz formulierten Anforderungen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt sowie zur Ausbringung gebietsfremder Pflanzen in die freie Natur anwendbar macht. Die wichtigsten Qualitätsanforderungen und -bestimmungen des Programms werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst: 3

154 9 Gebietsheimische Gehölze Parameter Anforderung Qualitätsanforderungen und bestimmungen Herkünfte definiert für jedes Land je nach Arten: entsprechend der ökologischen Grundeinheiten nach FoVG i.v.m. Herkunftsgebietsverordnung oder entsprechend der Herkunftsgebiete in Anlehnung an Schmidt & Krause (1997). Saatguternte auf der Grundlage sog. Erntebestandsregister oder -datenbanken Erreichung einer größtmöglichen genetischen Vielfalt Einsatz von geschultem Personal Dokumentation durch Ernteprotokoll und ID- Nummer Saatgutaufbereitung genaue Trennung und Kennzeichnung von Arten und Herkünften Jungpflanzenanzucht Anzucht im gleichen Herkunftsgebiet wie die Sammlung des Saatgutes oder im angrenzenden Herkunftsgebiet Kennzeichnung durch ID- Nummer möglichst generative Vermehrung (Ausnahme Salix) Gehölzaufzucht Aufzucht im gleichen Herkunftsgebiet wie die Saatguternte oder im angrenzenden Herkunftsgebiet genaue Trennung und Kennzeichnung von Arten und Herkünften in den Quartieren mittels ID- Nummer Vermarktung von nicht zertifizierten Gehölzen getrennte Ausweisung auf Lieferscheinen und Rechnungen Kennzeichnung mit ID- Nummer und dem Qualitätszeichen Prüfbestimmungen Ernteprüfung Für jede Ernte erfolgt Anmeldung bei der Prüfstelle Prüfung der Ernte vor Ort Betriebsprüfungen jährliche Dokumentenprüfung im Unternehmen und Prüfung der Anzucht- und Gehölzbestände vor Ort 4

155 9 Gebietsheimische Gehölze Mit seinen Qualitäts- und Prüfkriterien geht das Qualitätsprogramm über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und schafft Voraussetzungen für einen nachhaltigen Beitrag der Baumschulwirtschaft zum Erhalt und den Schutz der Natur und Umwelt. Bei der Umsetzung der Kontrollen in den Betrieben und der Dokumente zur Einhaltung der Qualitätskriterien arbeitet der Verband pro agro mit den Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut und autorisierten Prüfeinrichtungen zusammen. Die Teilnahme am Qualitätsprogramm erfolgt auf Antragstellung an den Verband pro agro. 9.5 Beachtung phytosanitärer Maßnahmen Aus phytosanitären Gründen dürfen Gehölze der Gattung Crataegus (Weißdorn), Prunus spinosa (Schlehe) sowie Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) nicht in der Nähe von Obstanbaugebieten gepflanzt werden. Bei Pflanzungen von Wild-Apfel (Malus sylvestris) und Wild-Birne (Pyrus pyraster) in der Nähe dieser Gebiete ist grundsätzlich Vermehrungsgut von nachgewiesenen virusfreien Erntebeständen zu verwenden oder es muss auf andere Gehölzarten ausgewichen werden. Anfragen zum Qualitätsprogramm sowie zur Pflanzenverfügbarkeit sind zu richten an: Verband zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raumes des Landes Brandenburg e. V. pro agro, Geschäftsstelle: Arthur-Scheunert-Allee 40, Bergholz-Rehbrücke, Tel.: / ; Fax: / ; kontakt@proagro.de bzw. im Internet unter abrufbar. Darüber hinaus ist es nach 18 Abs. 7 FoVG auf Antrag auch möglich, einzelne Partien weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden, die nicht dem FoVG unterliegen, einer amtlichen Kontrolle zu unterwerfen. 5

156 9 Gebietsheimische Gehölze 9.6 Merkblatt zur Anlage von Samenplantagen für Baum- und Straucharten, die dem Erlass zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte unterliegen Unter einer Samenplantage ist die Anpflanzung ausgelesener Sämlinge oder Klone zu verstehen, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, dass eine von außerhalb der Anpflanzung kommende Fremdbestäubung weitgehend vermieden wird. Sie ermöglicht bei entsprechender Anlage und Pflege eine häufigere, reichere und leicht durchführbare Saatguternte. Das Merkblatt stellt eine Handreichung zur Planung und Anlage von Samenplantagen für die Baum- und Straucharten dar, die dem Erlass zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft (Gehölzerlass) unterliegen. Bei der Anlage von Samenplantagen für Baumarten, die zugleich dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, gelten die Bestimmungen des FoVG. Die Pflanzung von Crataegus spp. und Prunus spinosa zur Anlage einer Samenplantage ist in den in der Anlage 4 des Gehölzerlasses ausgewiesenen Obstanbaugebieten nicht gestattet. Um für Samenplantagen eine gleichwertige Anerkennung als Erntevorkommen im Rahmen des Gehölzerlasses zu erreichen, sind bei der Anlage folgende Schritte einzuhalten: Anzeige Die Begründung der Samenplantage ist der zuständigen Kontrollstelle rechtzeitig unter Angabe der beabsichtigten Art(en) formlos anzuzeigen. Ausgangsmaterial Bei der Begründung aus generativem Vermehrungsgut muss dieses nachweislich aus anerkannten Erntebeständen gemäß dem Register gebietsheimischer Gehölze des Landes Brandenburg stammen. Vorzugsweise sollten bereits zertifizierte Pflanzen aus anerkannten Erntebeständen für die Anlage der Samenplantagen verwendet werden. Bei der Verwendung von vegetativem Vermehrungsgut muss dieses ebenfalls von anerkannten Erntebeständen oder von ausgewählten Generhaltungsobjekten des Landes abstammen. Generhaltungsobjekte sind Individuen und Populationen, die auf Grund der Erhaltungswürdigkeit und Erhaltungsnotwendigkeit ihrer genetischen Information durch die Landesforstanstalt Eberswalde als solche erfasst wurden. Die Einbeziehung insbesondere von Einzelvorkommen in Samenplantagen ermöglicht die Nutzbarmachung des genetischen Potenzials dieser Vorkommen. Eine Übersicht über alle erfassten Objekte wird an der Landesforstanstalt Eberswalde geführt. Flächenauswahl für die Plantage Die Fläche muss sich bei Samenplantagen mindestens in einem Abstand von 400 m zu blühfähigen Individuen der gleichen oder einkreuzbaren Kulturarten befinden. Bei Plantagen zur Gewinnung von vegetativem Vermehrungsgut ist eine deutliche Abgrenzung (Wurzelausläufer beachten) ausreichend. Die Festlegungen zur den phytosanitären Bestimmungen sind zu beachten. 6

157 9 Gebietsheimische Gehölze Aufbau der Plantagen Sämlingsplantagen sollten mindestens aus 20 Individuen bestehen. Diese müssen, soweit verfügbar, aus mindestens 5 verschiedenen anerkannten Erntebeständen des Herkunftsgebietes stammen. Die Beteiligung der einzelnen Nachkommenschaften aus den jeweiligen Erntebeständen sollte zu annähernd gleichen Anteilen erfolgen. Bei der Anlage sind die Einzelpflanzen aus den Erntebeständen optimal zu mischen. Hierzu ist ein Pflanzplan zu erstellen. (siehe 1. Beispiel beiliegender Anlage). Für die Nutzung von Generhaltungsobjekten: Landesforstanstalt Eberswalde, Fachbereich 2 Für die Kontrolle und Führung des Registers: Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut (Ämter für Forstwirtschaft Müllrose und Kyritz) Klonsamenplantagen sollten aus mindestens 20 Klonen bestehen. Die Beteiligung der einzelnen Klone sollte zu annähernd gleichen Anteilen erfolgen. Bei der Anlage sind die Klone optimal zu mischen. Hierzu ist ein Klonverteilungsplan zu erstellen. (siehe 2. Beispiel der Anlage). Anerkennung als gebietsheimisches Erntevorkommen Bei Einhaltung der vorstehenden Schritte können Samenplantagen den Erntebeständen gebietsheimischer Gehölzarten gleichgestellt werden. Die Anerkennung ist bei der Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut zu beantragen. Dokumentation und Kontrolle Die Ursprungsnachweise in Form der Ernteprotokolle und Kontrollbuchblätter sowie die Verteilungspläne sind Grundlage für die vorgenannte Anerkennung. Sie sind dauerhaft aufzubewahren. Ansprechpartner Für die Anlage von Samenplantagen sowie Anerkennung als Erntepotenzial: Amt für Forstwirtschaft Müllrose, Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut 7

158 9 Gebietsheimische Gehölze Anlage 1. Beispiel für einen Verteilungsplan1 von 5 Sämlingsnachkommenschaften, 5-mal wiederholt: Beispiel für einen Verteilungsplan1 von 20 Klonen, 5-mal wiederholt: Bätz, G. e. a.: Einführung in die Methodik des Feldversuches. Deutscher Landwirtschaftsverlag Berlin, 1982, S

159 10 Zuständigkeiten und Ansprechpartner Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz MLUV Heinrich-Mann- Allee 103 Landesforstanstalt Eberswalde Landesforstanstalt Eberswalde A.-Möller-Str. 1 Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut AfF Müllrose AfF Müllrose Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut Eberswalder Ch. 3 Kontrollstelle 1 für forstliches Vermehrungsgut AfF Müllrose AfF Müllrose Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut Eberswalder Ch. 3 Kontrollstelle 2 für forstliches Vermehrungsgut AfF Kyritz AfF Kyritz Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut Karnzow Nr. 4 Ämter für Forstwirtschaft Anschriften siehe Internet 10 Zuständigkeit und Ansprechpartner Potsdam Eberswalde Waldsieversdorf Waldsieversdorf Kyritz Tel.: 0331/ Tel.: 03334/6500 Tel.: / Tel.: / Tel.: /88222 Grundsatzangelegenheiten des FoVG Fach- und Rechtsaufsicht Berufung und Leitung des Gutachterausschusses Umsetzung des FoVG in Landesrecht Genetisches Monitoring von Saatgutbeständen Koordination von Generhaltungsmaß nahmen in Saatgutbeständen Vorschläge von Auslesebäumen für Samenplantagen im Rahmen der Generhaltung Bewertung von Ausgangsmaterial aller Kategorien vor der Zulassung auf Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen Qualitätskontrolle von Vermehrungsgut (Forstsaatgutprüfung, Altersbestimmung an Forstpflanzen) Aufbau von Samenplantagen Herkunftsempfehlungen Örtlich zuständig für den Amtsbereich folgender unterer Forstbehörden (Ämter für Forstwirtschaft): Wünsdorf, Müllrose, Lübben, Doberlug- Kirchhain und Peitz Kyritz, Alt Ruppin, Templin, Eberswalde und Belzig Die Zuständigkeit der Kontrollstellen ergibt sich aus 1 Abs. 1 der BbgFoVGDV. Sie sind insbesondere. für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: Überwachung der Durchführung des FoVG und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen, einschließlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Vorermittlung von Straftaten Vorschläge zur Zulassung von Saatgutbeständen Mitwirkung bei der Überprüfung von Zulassungsauflagen und Zulassungsvoraussetzungen Bewirtschaftung und Pflege von Saatgutbeständen und Samenplantagen im Landeswald Vermarktung von forstlichem Vermehrungsgut aus dem Landeswald 1

160 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Presseinformation Öffentlichkeitsarbeit Grundsatzangelegenheiten bei der Sicherung und Verwendung gebietsheimischer Herkünfte von Gehölzen in der freien Landschaft Landesforstanstalt Eberswalde Landesstelle für forstliches Vermehrungsgut AfF Müllrose Schulung und Beratung zum FoVG Fachliche Beratung zum Forstvermehrungsgut Stellungnahmen für die obere Forstbehörde (Politikberatung) Vertretung des Landes im gemeinsamen Gutachterausschuss der Länder Länderübergreifende Zusammenarbeit auf Fachebene Kontrollstelle 1 für forstliches Vermehrungsgut AfF Müllrose Kontrollstelle 2 für forstliches Vermehrungsgut AfF Kyritz Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Vermehrungsgut Führen des Erntezulassungsregisters und der Liste der erzeugten Partien je Zulassungseinheit Beschaffung von amtlichen Zeugnissen und Plomben Sammeln und Weiterleiten der Stammzertifikate Anzeige und Ausstellung von Stammzertifikaten bei Mischungen Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder die Beendigung des Betriebes von Forstsamen- Forstpflanzenbetrieben Ausstellen von Stammzertifikaten für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr stimmt ist Ämter für Forstwirtschaft Beaufsichtigung der Ernte im Landeswald Erhebung von Daten für die Blüh- und Ernteprognose Entgegenname der Anzeige bei Erzeugung von Forstvermehrungsgut Kontrolle der Ernte und Erstellung von Stammzertifikaten in allen Eigentumsarten Beratung zur Pflanzenbeschaffung für die Forstbetriebe anderer Eigentumsarten Überwachung der Einhaltung der Herkunftsempfehlungen bei der Erteilung von Erstaufforstungsgenehmigungen und Vergabe von Fördermitteln 10 Zuständigkeit und Ansprechpartner Zusammenarbeit mit Kontrollstellen anderer Bundesländer Darüber hinaus unterstützen sie die Umsetzung des Qualitätsprogramms zur Sicherung gebietsheimischer Gehölze in der freien Landschaft 2

161 11 Gesetze und Verordnungen Inhalt 11 Gesetze und Verordnungen Seite 11.1 Forstvermehrungsgutgesetz ( FoVG ) vom 22. Mai Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) vom 20. Dezember Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) vom 20. Dezember Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung, FoVHgV) Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV) vom 4. Juni Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 26. August Das hier aufgeführte Gesetz, die Verordnungen und der Erlass sind autorisierte Nachdrucke. Es gilt der Wortlaut des jeweiligen Gesetz- bzw. Amtsblattes (siehe Kap. 3). Für Abweichungen übernimmt der Herausgeber keine Haftung. 1

162 11 Gesetze und Verordnungen 11.1 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) 1 vom 22. Mai 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 2 Begriffsbestimmungen 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste Abschnitt 2 Zulassung 4 Zulassung von Ausgangsmaterial 5 Herkunftsgebiete 6 Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial Abschnitt 3 Erzeugung 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut 8 Stammzertifikat 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut 10 Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material Abschnitt 4 Inverkehrbringen 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut 12 Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut 13 Verkehrsbeschränkungen 14 Lieferpapiere Abschnitt 5 Ein- und Ausfuhr 15 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut 16 Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut Abschnitt 6 Herkunfts- und Identitätssicherung 17 Anforderungen an Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe 18 Überwachung in den Ländern 19 Überwachung der Einfuhr 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 21 Ausnahmetatbestände Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften 22 Strafvorschriften 23 Bußgeldvorschriften 24 Übergangsvorschriften 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage (zu 2 Nr. 1) 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48). 2

163 11 Gesetze und Verordnungen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern. (2) Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden. (3) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für Vermehrungsgut, das den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes unterliegt, 2. für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, mit Ausnahme der Vorschriften über die Einfuhr. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Forstliches Vermehrungsgut: Vermehrungsgut der in der Anlage oder einer Rechtsverordnung nach 3 aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind. 2. Arten von Vermehrungsgut: a) Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind; b) Pflanzenteile: Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für die mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen sowie andere Teile von Pflanzen außer Saatgut, die zur Auspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind; c) Pflanzgut: aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen. 3. Arten von Ausgangsmaterial: a) Saatgutquelle: Bäume innerhalb eines Gebiets, von denen Saatgut gewonnen wird; b) Erntebestand: Waldbestand mit abgegrenzter Population von Bäumen in ausreichend einheitlicher Zusammensetzung, der auch aus benachbarten Teilpopulationen bestehen kann; c) Samenplantage: Anpflanzung ausgelesener Klone oder Sämlinge, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, dass eine von außerhalb der Anpflanzung kommende Fremdbestäubung weitgehend vermieden wird, und die planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher und leicht durchführbarer Saatguternten bewirtschaftet wird; d) Familieneltern: Bäume, von denen Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters durch einen oder mehrere bestimmte oder unbestimmte Pollenelter erzeugt werden; e) Klon: vegetativ erzeugter Abkömmling, der ursprünglich von einem Ausgangsindividuum abstammt; f) Klonmischung: Mischung nach Merkmalen beschriebener Klone in festgelegten Anteilen. 4. Autochthonie: a) autochthoner Erntebestand oder Saatgutquelle: ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der oder die aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung stammt, oder im Ausnahmefall ein Erntebestand, der künstlich mit Vermehrungsgut aus demselben Bestand oder dicht benachbarten, autochthonen Beständen begründet worden ist; b) indigener Erntebestand oder Saatgutquelle: ein Erntebestand oder eine Saatgutquelle, der oder die autochthon ist oder der oder die künstlich mit Vermehrungsgut begründet worden ist, dessen Ursprung im selben Herkunftsgebiet liegt. 5. Ursprung: a) bei autochthonen Erntebeständen oder Saatgutquellen: der Ort, an dem die Bäume wachsen, b) bei nicht autochthonen Erntebeständen oder Saatgut- 3

164 11 Gesetze und Verordnungen quellen oder bei anderen Arten von Ausgangsmaterial: der Ort, von dem das Ausgangsmaterial ursprünglich stammt, wobei der Ursprung unbekannt sein kann. 6. Herkunft: der Ort, an dem das Ausgangsmaterial wächst. 7. Herkunftsgebiet: das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd einheitlichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Saatgutquellen einer bestimmten Art oder Unterart befinden, die unter Berücksichtigung der Höhenlage ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen. 8. Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut: a) Quellengesichert: Vermehrungsgut von einer Saatgutquelle oder einem Erntebestand innerhalb eines Herkunftsgebiets; b) Ausgewählt: Vermehrungsgut von einem Erntebestand innerhalb eines Herkunftsgebiets, der auf der Populationsebene phänotypisch ausgelesen wurde; c) Qualifiziert: Vermehrungsgut von einer Samenplantage, Familieneltern, einem Klon oder einer Klonmischung, deren Zusammensetzung auf phänotypischer Auslese auf der Individualebene beruht; d) Geprüft: Vermehrungsgut von einem Erntebestand, einer Samenplantage, Familieneltern, einem Klon oder einer Klonmischung, wobei die Überlegenheit des Vermehrungsgutes durch Nachkommenschaftsprüfungen oder durch Prüfungen der Bestandteile des Ausgangsmaterials nachgewiesen wurde. 9. Erzeugung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr: a) Erzeugung: alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung, Vermehrung, Aufbereitung und Verarbeitung von Vermehrungsgut einschließlich der Anzucht und Werbung von Pflanzgut; b) Inverkehrbringen: gewerbsmäßiges Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkaufen, Abgeben, Liefern, einschließlich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- und Werkverträgen, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; c) Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union; d) Ausfuhr: Verbringen in ein Drittland. 10. Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb: jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig und steuerrechtlich selbständig erzeugt, in Verkehr bringt, einführt oder ausführt. 3 Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. 4 Zulassung von Ausgangsmaterial (1) Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, bedarf der Zulassung. Es dürfen nur 1. Erntebestände unter der Kategorie Ausgewählt", 2. Samenplantagen unter der Kategorie Qualifiziert" und 3. Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der Kategorie Geprüft" zugelassen werden. Das Ausgangsmaterial muss für die Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommenschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Erntebestände und Saatgutquellen der Baumarten Hainbuche, Sommerlinde, Sandbirke, Moorbirke, Vogelkirsche, Spitzahorn und Robinie unter der Kategorie Quellengesichert" zugelassen werden zur Erzeugung von Vermehrungsgut, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll. Die Zulassungen nach Satz 1 enden mit Ablauf des 31. Dezember

165 11 Gesetze und Verordnungen (3) Ausgangsmaterial, das gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes enthält, darf nur unter der Kategorie Geprüft" zugelassen werden. Voraussetzung für die Zulassung ist das Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehr-bringen nach 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Verbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes. (4) Über die Zulassung wird auf Antrag des Wald- oder Baumbesitzers, des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses oder, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Erhaltung und Nutzung forstgenetischer Ressourcen geboten ist, von Amts wegen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) entschieden. Zugelassen werden eine Saatgutquelle, ein Erntebestand, eine Samenplantage, mehrere Bäume als Familieneltern, ein Klon oder eine Klonmischung (Zulassungseinheit). (5) Die Zulassung kann, soweit dies zur Sicherung der Qualität des forstlichen Vermehrungsgutes erforderlich ist, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung ist hinsichtlich der Kategorien Ausgewählt", Qualifiziert" und Geprüft" in regelmäßigen Abständen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Änderungen gegeben sind, zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist die Zulassung zu widerrufen; im Übrigen bleiben die den 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen unberührt. (6) Die Länder bestellen Gutachterausschüsse zur Beratung der Landesstellen bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung. (7) Das Bundesministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Zulassung und die Anforderungen an das Ausgangsmaterial näher. Ferner kann das Bundesministerium in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Zusammensetzung und das Verfahren der Gutachterausschüsse regeln. 5 Herkunftsgebiete (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der einzelnen Baumarten nach geographischen Abgrenzungen und gegebenenfalls nach der Höhenlage oder anderen Grenzen zu bestimmen und zu bezeichnen sowie die Grenzen der Herkunftsgebiete in Karten zu veröffentlichen. 2) Die Landesstellen können die Zulassungseinheiten den Herkunftsgebieten zuordnen, soweit dies erforderlich ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten. 6 Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial (1) Die Zulassungseinheiten werden in ein Register, getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen. Jede Zulassungseinheit erhält ein Registerzeichen. Die Einsicht in die Register steht jedermann frei. Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit. (2) Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck. Erntebestände der Kategorien Quellengesichert" und Ausgewählt" sowie Saatgutquellen der Kategorie Quellengesichert" werden innerhalb eines Herkunftsgebiets zusammengefasst. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Inhalt und 2. Form der Register und der Liste näher zu bestimmen. Abschnitt 3 Erzeugung 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut (1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden. Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß 4 zugelassen ist. Alle weiteren Stufen der Erzeugung sind nur erlaubt bei forst- 5

166 11 Gesetze und Verordnungen lichem Vermehrungsgut, das 1. von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammt oder 2. gemäß 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt wurde. (2) Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie Geprüft" erfolgen. (3) Forstliches Vermehrungsgut künstlicher Hybriden, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie Geprüft" erzeugt werden. (4) Die Landesregierungen können zum Zweck der Identitätssicherung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass 1. bestimmtes forstliches Vermehrungsgut nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten ist, 2. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres geerntet werden dürfen, 3. forstliches Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden darf. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. 8 Stammzertifikat (1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung enthält. (2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle ausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partien. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Stammzertifikate näher zu bestimmen. 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut (1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen. (2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an 1. die Trennung und Kennzeichnung sowie 2. die Zulässigkeit von Mischungen näher zu regeln. 10 Trennung und Kennzeichnung von sonstigem Material Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des 1 Abs. 3 und des 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamenoder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden. Dabei sind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender und Empfänger aufzuzeichnen. 6

167 11 Gesetze und Verordnungen Abschnitt 4 Inverkehrbringen 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss 1. von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder 2. gemäß 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein. (2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird. 12 Anforderungen an die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut (1) Partien von Früchten und Samen dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Artreinheit von mindestens 99 vom Hundert der Masse oder der Stückzahl aufweisen. Abweichend von Satz 1 dürfen Partien botanisch eng verwandter Arten derselben Gattung auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Artreinheit weniger als 99 vom Hundert der Masse oder der Stückzahl beträgt und die nach allgemein anerkannten Verfahren ermittelten Anteile der einzelnen Arten an der Partie auf dem Lieferschein angegeben sind. Bei künstlichen Hybriden muss der Hybridanteil der Partie angegeben werden. (2) Partien von Pflanzenteilen müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der physiologischen Qualität und der geeigneten Größe bestimmt wird. (3) Partien von Pflanzgut müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein, die anhand der Freiheit von Beschädigungen, des Gesundheitszustandes, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität bestimmt wird. 13 Verkehrsbeschränkungen (1) Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie Quellengesichert darf an Endverbraucher im Inland nur für nicht forstliche Zwecke und nur bis zum 31. Dezember 2012 angeboten oder abgegeben werden. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Anbieten und die Abgabe bestimmten Vermehrungsgutes an den forstlichen Endverbraucher zu beschränken, soweit dies durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen oder zugelassen ist. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an die Bundesanstalt übertragen. Die Verkehrsbeschränkungen hat der Lieferant des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen. 14 Lieferpapiere (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in den Verkehr gebracht werden, die 1. den Vorschriften a) des 9 und b) einer Rechtsverordnung nach 9 Abs. 3 entsprechen, 2. jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das die Nummer des Stammzertifikates enthält und eine eindeutige Zuordnung zum zugehörigen Lieferschein ermöglicht, und 3. von einem Lieferschein begleitet sind, der a) die Nummer des Stammzertifikates und b) Angaben zu Ausgangsmaterial, Vermehrungsgut, Menge, Lieferant und Empfänger enthält. (2) Bei Saatgut muss der Lieferschein zusätzlich für jede Partie Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausendkornmasse und Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut enthalten. Diese Angaben sind im Rahmen einer vom Lieferanten zu veranlassenden Prüfung nach allgemein anerkannten Verfahren zu ermitteln. Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber erlaubt. In diesem Fall hat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei kleinen Mengen von weniger als Samen sind keine Angaben über die Keimfähigkeit sowie über die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut erforderlich. 7

168 11 Gesetze und Verordnungen (3) Im Fall von Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48) aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind; beim Inverkehrbringen von Setzstangen ist die Größenklasse gemäß Nummer 2 Buchstabe b dieses Anhangs anzugeben. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Inhalt von Etikett und Lieferschein sowie 2. Form von Etikett und Lieferschein, 3. zum Zweck der Qualitätssicherung Anforderungen an die Saatgutprüfung sowie das Verfahren der Saatgutprüfung zu regeln. Abschnitt 5 Ein- und Ausfuhr 15 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur eingeführt werden, wenn 1. es auf Grund einer Entscheidung des Rates dem innerhalb der Europäischen Union erzeugten und die Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG erfüllenden Vermehrungsgut gleichgestellt ist oder 2. eine Ausnahmeerlaubnis der Bundesanstalt auf der Grundlage einer Ermächtigung der Kommission erteilt ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird es als Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen eingeführt. Voraussetzung für das Erteilen der Ausnahmeerlaubnis ist, dass das Vermehrungsgut zur Sicherstellung der Versorgung benötigt wird und keinen ungünstigen Einfluss auf die Forstwirtschaft und die in 1 Abs. 1 genannten Zwecke befürchten lässt. Die Ausnahmeerlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald eingeführt wird. 21 bleibt unberührt. (2) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden. (3) Forstliches Vermehrungsgut muss bei der Einfuhr von einem Stammzertifikat oder einem gleichwertigen Zeugnis eines Drittlandes begleitet sein. (4) Forstliches Vermehrungsgut, das gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eingeführt wird, muss durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe bei der Einfuhr, weiteren Stufen der Erzeugung und dem Inverkehrbringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der gemäß Rechtsverordnung nach 9 Abs. 3 Nr. 1 anzugebenden Kategorie als Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen" und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet werden. (5) Den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 unterliegen nicht 1. Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt 300 Stück je Einführer und Tag, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind; 2. Vermehrungsgut, solange es sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vermeidung der Einfuhr von ungeeignetem forstlichen Vermehrungsgut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Einfuhr sowie das Verfahren näher zu regeln. 16 Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut (1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist vom Absender unter Beifügung einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestätigung der Landesstelle unverzüglich nachzuweisen. (2) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann die Landesstelle auf Antrag ein neues Stammzertifikat oder Herkunfts- oder Identitätszertifikat entsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen erstellen. 8

169 11 Gesetze und Verordnungen Abschnitt 6 Herkunfts- und Identitätssicherung 17 Anforderungen an Forstsamenoder Forstpflanzenbetriebe (1) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben die Aufnahme und die Beendigung ihres Betriebs unter Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebs sowie der verantwortlichen Personen des Betriebs binnen eines Monats der Landesstelle anzuzeigen. Ein Wechsel der verantwortlichen Personen ist unverzüglich anzuzeigen. Die Landesstelle teilt der Bundesanstalt unverzüglich Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebs unter Angabe der Betriebsnummer mit. Die Bundesanstalt führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und macht sie zu Informationszwecken in geeigneter Weise bekannt. (2) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Bücher über Art, Menge und Standort aller Vorräte, Eingänge, Mischungen, Vorratsveränderungen und Ausgänge von Vermehrungsgut getrennt nach Stammzertifikatsnummer zu führen. Dabei sind Geschäftsvorgänge unverzüglich einzutragen. Ferner sind die zu den Aufzeichnungen gehörenden Belege zu sammeln. Die Bücher und Belege sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die aufzubewahrenden Unterlagen entstanden oder angefallen sind. Die Landesstelle kann in begründeten Fällen gestatten, dass einheitlich geführte Betriebe eines Inhabers gemeinsame Bücher führen. (3) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, der Landesstelle unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs kann unbeschadet sonstiger öffentlichrechtlicher Vorschriften von der Landesstelle ganz oder teilweise untersagt werden, wenn 1. er nicht über die erforderlichen technischen Einrichtungenverfügt, 2. keine der verantwortlichen Personen die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann, 3. die Bücher nicht ordnungsgemäß geführt werden oder 4. eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person unzuverlässig ist, insbesondere gemäß 22 strafbar handelt oder wiederholt gemäß 23 Abs. 1 ordnungswidrig handelt. Das Verbot ist aufzuheben, wenn die ihm zugrunde liegenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Inhalt und 2. Form der Bücher festzulegen. (6) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen Kontrollen des Verkehrs mit forstlichem Vermehrungsgut zu einer wirksamen Überwachung nicht ausreichen, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne oder mehrere Baumarten bestimmen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut der Landesstelle in bestimmter Form zu melden haben. Diese Meldungen dürfen nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden. 18 Überwachung in den Ländern (1) Die Landesstellen haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. (2) Die Landesstellen können zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie unentgeltliche Proben von Vermehrungsgut nehmen oder fordern. (3) Die von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 2 befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, Betriebsstätten und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, Prüfungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und die geschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. 9

170 11 Gesetze und Verordnungen (4) Die Landesstellen dürfen eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht vertriebsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird. (5) Die von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen dürfen an den erlangten Informationen kein persönliches oder fiskalisches Interesse haben. Die erlangten Informationen dürfen nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (7) Auf Antrag kann die Landesstelle einzelne Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden einer amtlichen Kontrolle unterwerfen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für dieses Vermehrungsgut geltenden Vorschriften entsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen näher zu bestimmen. 19 Überwachung der Einfuhr (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einfuhr von Vermehrungsgut. 18 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Vermehrungsgut mit. Die genannten Stellen können 1. Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten, 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen und 3. in den Fällen der Nummer 2 Proben ziehen und anordnen, dass die Sendungen von Vermehrungsgut auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Kontrolle des Verkehrs mit Vermehrungsgut zuständigen Stelle vorgeführt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 3 und 4. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung der Vorschriften des Absatzes 1 sowie der 15 und 16 näher zu regeln. In der Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass bestimmtes Vermehrungsgut nur über bestimmte Zollstellen eingeführt werden darf. Die Zollstellen werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) Die Bundesanstalt übermittelt den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG. (2) Die Bundesanstalt und die Landesstellen leisten den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und die Landesstellen der Bundesanstalt bestimmte Angaben über das Verbringen von Partien zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitteilen. 10

171 11 Gesetze und Verordnungen 21 Ausnahmetatbestände Die Bundesanstalt kann, abweichend von 1 Abs. 2, auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr erlauben für 1. angemessene Mengen Vermehrungsgutes, das Versuchen, wissenschaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder der Generhaltung dient, 2. Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt ist, 3. Saatgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist oder 4. vegetatives Vermehrungsgut der Kategorie Ausgewählt", das zur Sicherstellung der Versorgung mit geeignetem Vermehrungsgut durch Massenvermehrung aus Sämlingen erzeugt wird und das nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Die Erlaubnisse der Bundesanstalt können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht werden kann. Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften 22 Strafvorschriften Wer entgegen 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 23 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in 22 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. 2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 8 Abs. 1 Material entfernt, 2. entgegen 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, 10 Satz 1 oder 15 Abs. 4 Zapfen, Fruchtstände, Früchte oder Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder Vermehrungsgut nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 3. entgegen 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt, 4. entgegen 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 oder 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder eine Partie in Verkehr bringt, 5. entgegen 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt, 6. entgegen 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einführt, 7. entgegen 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 8. entgegen 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, oder Abs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach a) 17 Abs. 4 Satz 1 oder b) 18 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt, 11. entgegen 18 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 12. einer vollziehbaren Auflage nach 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder 13. einer Rechtsverordnung nach a) 7 Abs. 4 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 4 Nr. 3 oder 15 Abs. 6 oder b) 19 Abs. 2 Satz 1 oder 20 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b, Nr. 11 und 13 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 11

172 11 Gesetze und Verordnungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 6, 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr oder beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen worden ist, 2. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermehrungsgut erstmalig den Einfuhrvorschriften unterworfen ist, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 Buchstabe b bei Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach 19 Abs. 2 Satz Übergangsvorschriften (1) Forstliches Vermehrungsgut, das dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden. (2) Forstliches Vermehrungsgut, das nicht dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), unterlag und nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 2003 erzeugt wurde, darf nach Anmeldung bei der Bundesanstalt oder der Landesstelle entsprechend der Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung nicht unter dem FoVG erzeugtes Vermehrungsgut noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden. 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Mai 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 12

173 11 Gesetze und Verordnungen Anlage (zu 2 Nr. 1) Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden, die der Richtlinie 1999/105/EG unterliegen (Baumarten, die für die Forstwirtschaft im Inland keine Bedeutung haben, sind mit * markiert) Botanischer Name Abies alba Mill. Abies cephalonica Loud. Abies grandis Lindl. Abies pinsapo Boiss. Acer platanoides L. Acer pseudoplatanus L. Alnus glutinosa (L.) Gaertn. Alnus incana (L.) Moench Betula pendula Roth Betula pubescens Ehrh. Carpinus betulus L. Castanea sativa Mill. Cedrus atlantica (Endl.) Manetti Cedrus libani A. Richard Fagus sylvatica L. Fraxinus angustifolia Vahl Fraxinus excelsior L. Larix decidua Mill. Larix kaempferi (Lamb.) Carr. Larix sibirica (Muenchh.) Ledeb. Larix x eurolepis Henry Picea abies (L.) Karst. Picea sitchensis (Bong.) Carr. Pinus brutia Ten. Pinus canariensis C. Smith Pinus cembra L. Pinus contorta Dougl. ex Loud. Pinus halepensis Mill. Pinus leucodermis Ant. Pinus nigra Arnold Pinus pinaster Ait. Pinus pinea L. Pinus radiata D. Don Pinus sylvestris L. Populus spp. Prunus avium L. Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco Quercus cerris L. Quercus ilex L. Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. Quercus pubescens Willd. Quercus robur L. Quercus rubra L. Quercus suber L. Robinia pseudoacacia L. Tilia cordata Mill. Tilia platyphyllos Scop. Deutscher Name Weißtanne Griechische Tanne* Große Küstentanne Spanische Tanne* Spitzahorn Bergahorn Schwarzerle (Roterle) Grauerle Sandbirke Moorbirke Hainbuche Esskastanie Atlaszeder* Libanonzeder* Rotbuche Schmalblättrige Esche* Esche Europäische Lärche Japanische Lärche Sibirische Lärche* Hybridlärche Fichte (Gemeine Fichte) Sitkafichte Kalabrische Kiefer* Kanarenkiefer* Zirbelkiefer* Drehkiefer* Aleppokiefer (Seekiefer)* Schlangenhautkiefer* Schwarzkiefer Strandkiefer* Pinie* Montereykiefer* Waldkiefer (Gemeine Kiefer) Pappeln (alle Arten und künstlichen Hybriden) Vogelkirsche (außer zur Verwendung im Obstbau) Douglasie Zerreiche* Steineiche* Traubeneiche Flaumeiche* Stieleiche Roteiche Korkeiche* Robinie Winterlinde Sommerlinde 13

174 11 Gesetze und Verordnungen 11.2 Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) 1 vom 20. Dezember 2002 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 14 Abs. 4, 15 Abs. 6, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) sowie auf Grund des 19 Abs. 3 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: 1 Stammzertifikate Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von 1. Saatgutquellen und Erntebeständen; 2. Mischungen; 3. Samenplantagen oder Familieneltern; 4. Klonen und Klonmischungen müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen. 2 Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen: 1. Landescode und Nummer des Stammzertifikates; 2. botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; 3. Kategorie; 4. Zweck, im Falle der Kategorie Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis nicht für forstliche Zwecke"; 5. Art des Ausgangsmaterials; 6. Registerzeichen (bei Mischung nach 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien); 7. Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien Quellengesichert" und Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben; 8. autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs; 9. bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile; 10. bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 11. bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes; 12. Hinweis vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde; 13. Hinweis enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält. 3 Mischung von forstlichem Saatgut (1) Partien von Saatgut einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen Reifejahren dürfen nach vorheriger Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und zusätzlich die Reifejahre und die Mischungsanteile jeden Reifejahres angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann. (2) Partien von Saatgut aus derselben oder verschiedenen Zulassungseinheiten der Kategorien Quellengesichert" oder Ausgewählt" dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die Mischungsanteile jeder Zulassungseinheit angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann. (3) Die aus der Mischung entstandene Partie muss so durchmischt sein, dass sie in sich homogen ist. 1) Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48). 14

175 11 Gesetze und Verordnungen 4 Lieferpapiere (1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben nach 2; 2. Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten; 3. Name und Anschrift des Empfängers; 4. gelieferte Menge; 5. Nebenbestimmungen nach 15 Abs. 1 Satz 4 und 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 6. bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung. (2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten: 1. Landescode und Nummer des Stammzertifikates; 2. Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie; 3. Menge; 4. botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; 5. bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile; 6. bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes; 7. Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien Quellengesichert" und Ausgewählt". (3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten: 1. Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reine Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen; 2. Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit; 3. Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde; 4. Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen. (4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr.1 bis 3 entfallen. (5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie Quellengesichert" gelb, für die Kategorie Ausgewählt" grün, für die Kategorie Qualifiziert" rosa und für die Kategorie Geprüft" blau sein. 5 Anforderungen an die Saatgutprüfung Die Saatgutprüfung nach 14 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur von Stellen durchgeführt werden, die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als Saatgutprüfstellen registriert sind und über die für die ordnungsgemäße Lagerung und Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. Die mit der Prüfung betrauten Personen müssen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und dürfen am Ergebnis der Prüfung kein persönliches Interesse haben. 6 Bücher und Belege (1) Die von den Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes zu führenden Bücher sind so zu führen, dass sie den Weg des Vermehrungsgutes lückenlos erkennen lassen. Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und mit urkundenechten Schreibmitteln vorgenommen werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die Auffindbarkeit des im Betrieb befindlichen Vermehrungsgutes muss jederzeit gewährleistet sein. Dazu ist ein Lageplan der Betriebsflächen anzulegen und aktuell zu halten. (2) Werden die Bücher auf elektronischen Datenträgern geführt, muss außerdem sichergestellt sein, dass die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich ausgedrukkt werden können. Es sind regelmäßig, mindestens zum Ende jeden Geschäftsjahres, Ausdrucke vorzunehmen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nach 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufzubewahren, so dass der gesamte Datenbestand lückenlos nachverfolgbar ist. (3) Auf Verlangen der von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen hat der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb Ablichtungen oder Ausdrucke auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder Bücher und Belege zur Anfertigung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu überlassen. 15

176 11 Gesetze und Verordnungen 7 Lieferung in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb hat den Versand von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Landesstelle unter Beifügung einer Ablichtung des Lieferscheins nach 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes unverzüglich anzuzeigen. Die Landesstelle leitet die Informationen an die Bundesanstalt weiter. Sofern die Landesstelle oder die Bundesanstalt Unregelmäßigkeiten feststellen, so informieren sie unmittelbar die zuständige Stelle des beteiligten Mitgliedstaates. 8 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nach 15 Abs. 1 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes nur eingeführt werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der Bundesanstalt durch Abgabe einer Einfuhranzeige mitgeteilt und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat. Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und muss folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben nach 2 Nr. 2 bis 5, 12 und 13; 2. Name und Anschrift des Einführers; 3. Ursprungsland; 4. Einkaufsland; 5. Menge; 6. Herkunftsgebiet und seine landesspezifische Kennziffer im Falle der Kategorien Quellengesichert" und Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben; 7. die von der Bundesanstalt bekannt gemachte Warennummer nach KN-Code. Die Einfuhranzeige muss dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster entsprechen. Das Stammzertifikat oder gleichwertige Zeugnis nach 15 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes ist beizufügen. Die Bundesanstalt kann neue Stammzertifikatsnummern vergeben, die beim weiteren Vertrieb zu verwenden sind. (2) Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk 1. zur Überwachung der Einfuhr und Erlangung der notwendigen Marktübersicht zeitlich auf sechs Monate, oder wenn die Einfuhr des forstlichen Vermehrungsgutes auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur innerhalb kürzerer Frist zulässig ist, entsprechend befristen; 2. mit der Auflage verbinden, das forstliche Vermehrungsgut bei der für die Durchführung der Verkehrskontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen, von einer für die Durchführung der Verkehrskontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen oder durch eine von beiden Stellen eine unentgeltliche Probe entnehmen zu lassen. (3) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Einfuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zollstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte Menge darauf ab. (4) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einführer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der Einfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben. (5) Einlassstellen sind die Zollstellen nach 36 des Pflanzenschutzgesetzes. 9 Abkürzungen Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach 4 und den Büchern und Belegen nach 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Forstsaat-Kontrollbuchverordnung vom 22. November 1983 (BGBl. I S. 1385) und die Forstsaat-Meldeverordnung vom 5. Februar 1997 (BGBl. I S. 232) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Dezember 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 16

177 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 1 (zu 1 Nr.1) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND STAMMZERTIFIKAT FÜR VERMEHRUNGSGUT VON SAATGUTQUELLEN UND ERNTEBESTÄNDEN STAMMZERTIFIKAT-NR. 1) D- Es wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde: gemäß EG-Richtlinie gemäß Übergangsregelungen 1. Baumart: Botanische und deutsche Bezeichnung: 2. Art des Vermehrungsgutes: 3. Vermehrungsgutkategorie: 4. Art des Ausgangsmaterials: Saatgut Quellengesichert Saatgutquelle Pflanzenteile Ausgewählt Erntebestand Pflanzgut Geprüft 5. Verwendungszweck: forstlich nicht forstlich 6. Registerzeichen: Eigentümer der Zulassungseinheit: 7. autochthon nicht autochthon unbekannt 8. Ursprung des Ausgangsmaterials (für nicht autochthones Material, falls bekannt): 9. Land und Herkunftsgebiet des Ausgangsmaterials: Herkunft: Land: Bezeichnung: 10. Höhenlage bzw. Höhenzone des Standorts des Ausgangsmaterials: 11. Reifejahr: 12. Menge des Vermehrungsgutes: kg / Stück: 2) i.w.: - Anzahl und Art der Verpackungseinheiten: - Bei Saatgut: Aufbereitungszustand: ungereinigt gesiebt maschinengereinigt Anteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge: Artreinheit: ca. % ca. % 13. Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren Partie, für die bereits zuvor ein Stammzertifikat ausgestellt wurde? Ja Nein Nr. des Vorläufer-Zertifikates: Menge der Anfangspartie: 14. Dauer der Anzucht in einer Baumschule: 15. Wurde bereits aus Samen erwachsenes Material vegetativ vermehrt? Ja Nein Vermehrungsmethode: Anzahl der Vermehrungszyklen: 16. Anzahl der beernteten Bäume (falls unter 50): Waldort: Ernteverfahren: Handsammlung Netze Sauger Sonstiges... Andere sachdienliche Angaben: Name und Anschrift des Ernteunternehmers: Name und Anschrift des 1. Empfängers: 17. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Lieferanten: Name und Anschrift der Landesstelle: Stempel Name des Bevollmächtigten: Datum: Unterschrift: 1 ) Aufbau der Stammzertifikatnummer: BB LLL X IIII JJ, wobei BB: Bundesland LLL: Landesstelle X: 1 = Ernte, 2 = Mischung, 3 = weniger strenge Anforderungen, 4 = Export IIII: laufende Nummer JJ: Baumschuljahr z. B. 02 steht für 02/03 2 ) Nichtzutreffendes streichen. 17

178 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 2 (zu 1 Nr. 2) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND STAMMZERTIFIKAT FÜR MISCHUNGEN STAMMZERTIFIKAT-NR. 1) D- Es wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde: gemäß EG-Richtlinie gemäß Übergangsregelungen 1. Baumart: Botanische und deutsche Bezeichnung: 2. Art des Vermehrungsgutes: 3. Vermehrungsgutkategorie: 4. Art des Ausgangsmaterials: Saatgut Quellengesichert Saatgutquelle Pflanzenteile Ausgewählt Erntebestand Pflanzgut Geprüft 5. Verwendungszweck: forstlich nicht forstlich 6. Mischungsanteile: 2) Stammzertifikat-Nr. Registerzeichen Menge (kg/stück) 3) Reifejahr Keimfähigkeit (soweit bekannt) % % % % % % % 7. autochthon/indigen nicht autochthon/nicht indigen unbekannt 8. Ursprung des Ausgangsmaterials (für nicht autochthones/nicht indigenes Material, falls bekannt): 9. Land und Herkunftsgebiet des Ausgangsmaterials: Herkunft: Land: Bezeichnung: 10. Höhenlage bzw. Höhenzone des Standorts des Ausgangsmaterials: 11. Reifejahr: 3) 12. Menge des Vermehrungsgutes: kg / Stück: i.w.: - Anzahl und Art der Verpackungseinheiten: - Bei Saatgut: Aufbereitungszustand: ungereinigt gesiebt maschinengereinigt Anteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge: Artreinheit: ca. % ca. % 13. Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren Partie, für die bereits zuvor ein Stammzertifikat ausgestellt wurde? Ja Nein Menge der Anfangspartie: 14. Dauer der Anzucht in einer Baumschule: 15. Wurde bereits aus Samen erwachsenes Material vegetativ vermehrt? Ja Nein Vermehrungsmethode: Anzahl der Vermehrungszyklen: 16. Andere sachdienliche Angaben: Nr. des Vorläufer-Zertifikates: 17. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Lieferanten: Name und Anschrift der Landesstelle: Stempel Name des Bevollmächtigten: Datum: Unterschrift: 1 ) Aufbau der Stammzertifikatnummer: BB LLL X IIII JJ, wobei BB: Bundesland LLL: Landesstelle X: 1 = Ernte, 2 = Mischung, 3 = weniger strenge Anforderungen, 4 = Export IIII: laufende Nummer JJ: Baumschuljahr z. B. 02 steht für 02/03 2 ) Bei mehr als 7 Mischungsanteilen Angaben auf Extrablatt. 3 ) Nichtzutreffendes streichen. 18

179 11 Gesetze und Verordnungen zu Anlage 2 Extrablatt zu Stammzertifikat-Nr.: D- Mischungsanteile: Stammzertifikat-Nr. Registerzeichen Menge (kg/stück) 1) Reifejahr Keimfähigkeit (soweit bekannt) % % % % % % % % % % % % % % 19

180 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 3 (zu 1 Nr. 3) STAMMZERTIFIKAT FÜR VERMEHRUNGSGUT VON SAMENPLANTAGEN UND FAMILIENELTERN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND STAMMZERTIFIKAT-NR. 1) D- Es wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde: gemäß EG-Richtlinie gemäß Übergangsregelungen 1. a) Baumart: Botanische und deutsche Bezeichnung: b) Name des Ausgangsmaterials (entsprechend der Angabe im Register): 2. Art des Vermehrungsgutes: 3. Vermehrungsgutkategorie: 4. Art des Ausgangsmaterials: Saatgut Qualifiziert Samenplantage Pflanzenteile Geprüft Familieneltern Pflanzgut 5. Verwendungszweck: forstlich nicht forstlich 6. Registerzeichen: Eigentümer der Zulassungseinheit: 7. autochthon nicht autochthon unbekannt 8. Ursprung des Ausgangsmaterials (für nicht autochthones Material, falls bekannt): 9. Land und Herkunftsgebiet des Ausgangsmaterials: Herkunft: Land: Bezeichnung: 10. Saatgut aus: freier Abblüte Zusatzbestäubung kontrollierter Bestäubung 11. Reifejahr: 12. Menge des Vermehrungsgutes: kg / Stück: 2) i.w.: - Anzahl und Art der Verpackungseinheiten: - Bei Saatgut: Aufbereitungszustand: ungereinigt gesiebt maschinengereinigt Anteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge: ca. % 13. Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren Partie, für die bereits zuvor ein Stammzertifikat ausgestellt wurde? Ja Nein Nr. des Vorläufer-Zertifikates: Menge der Anfangspartie: 14. Dauer der Anzucht in einer Baumschule: 15. Anzahl der vertretenen Komponenten: Familien: Klone: 16. Höhenlage bzw. Höhenzone des Standorts des Ausgangsmaterials: 17. Wurde das Ausgangsmaterial mit Hilfe gentechnischer Verfahren erzeugt? Ja Nein 18. Bei Vermehrungsgut von Familieneltern: Kreuzungsmethode: Prozentuale Zusammensetzung von Komponentenfamilien: 19. Wurde bereits aus Samen erwachsenes Material vegetativ vermehrt? Ja Nein Vermehrungsmethode: 20. Andere sachdienliche Angaben: Anzahl der Vermehrungszyklen: Name und Anschrift des 1. Empfängers: 21. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Lieferanten: Name und Anschrift der Landesstelle: Stempel Name des Bevollmächtigten: Datum: Unterschrift: 1 ) Aufbau der Stammzertifikatnummer: BB LLL X IIII JJ, wobei BB: Bundesland LLL: Landesstelle X: 1 = Ernte, 2 = Mischung, 3 = weniger strenge Anforderungen, 4 = Export IIII: laufende Nummer JJ: Baumschuljahr z. B. 02 steht für 02/03 2 ) Nichtzutreffendes streichen. 20

181 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 4 (zu 1 Nr. 4) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND STAMMZERTIFIKAT FÜR VERMEHRUNGSGUT VON KLONEN UND KLONMISCHUNGEN STAMMZERTIFIKAT-NR. 1) D- Es wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde: gemäß EG-Richtlinie gemäß Übergangsregelungen 1. a) Baumart: Botanische und deutsche Bezeichnung: b) Bezeichnung des Klons oder der Klonmischung: 2. Art des Vermehrungsgutes: 3. Vermehrungsgutkategorie: 4. Art des Ausgangsmaterials: Pflanzenteile Geprüft Klon Pflanzgut Klonmischung 5. Verwendungszweck: forstlich nicht forstlich 6. Registerzeichen: 7. autochthon nicht autochthon unbekannt 8. Ursprung des Ausgangsmaterials (für nicht autochthones Material, falls bekannt): 9. Land und Herkunftsgebiet des Ausgangsmaterials: Herkunft: Land: Bezeichnung: 10. Wurde das Ausgangsmaterial mit Hilfe gentechnischer Verfahren erzeugt? Ja Nein 11. a) Vermehrungsmethode: b) Zahl der Vermehrungszyklen: 12. Menge des Vermehrungsgutes: Stück: i.w.: 13. Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren Partie, für die bereits zuvor ein Stammzertifikat ausgestellt wurde? Ja Nein Nr. des Vorläufer-Zertifikates: Menge der Anfangspartie: 14. Dauer der Anzucht in einer Baumschule: 15. Bei Klonmischungen: Anzahl der Klone in der Mischung: 2) Prozentualer Anteil der einzelnen Klone: Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil 16. Andere sachdienliche Angaben: Name und Anschrift des 1. Empfängers: 17. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Lieferanten: Name und Anschrift der Landesstelle: Stempel Name des Bevollmächtigten: Datum: Unterschrift: 1 ) Aufbau der Stammzertifikatnummer: BB LLL X IIII JJ, wobei BB: Bundesland LLL: Landesstelle X: 1 = Ernte, 2 = Mischung, 3 = weniger strenge Anforderungen, 4 = Export IIII: laufende Nummer JJ: Baumschuljahr z. B. 02 steht für 02/03 2 ) Bei mehr als 10 Mischungsanteilen Angaben auf Extrablatt. 21

182 11 Gesetze und Verordnungen zu Anlage 4 Extrablatt zu Stammzertifikat-Nr.: D- Klonmischungen: Anzahl der Klone in der Mischung: Prozentualer Anteil der einzelnen Klone: Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil Klon %-Anteil 22

183 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 5 (zu 9) Liste zulässiger Abkürzungen 1. Kategorie: Kat. 2. Ausgewählt: AG 3. Qualifiziert: QF 4. Geprüft: GP 5. Quellengesichert: QG 6. weniger strenge Anforderungen: wsa 7. multifunktionale Forstwirtschaft: FoWi 8. Garten- und Landschaftsbau: GaLa 9. Saatgutquelle: SQ 10. Erntebestand: EB 11. Samenplantage: SP 12. Familieneltern: FE 13. Klon: KL 14. Klonmischung: KM 15. Herkunftsgebiet: HKG 16. Reinheit: RH 17. Keimfähigkeit: KFK 18. Lebensfähigkeit: LFK 19. Tausendkornmasse: TKM 20. Samenfeuchte: SF 21. Zahl der keimfähigen Samen: ZKS 22. Zahl der lebensfähigen Samen: ZLS 23

184 11 Gesetze und Verordnungen 11.3 Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) 1 vom 20. Dezember 2002 Auf Grund des 4 Abs. 7 Satz 1 und des 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: 1 (1) Für die Zulassung von 1. Erntebeständen unter der Kategorie Ausgewählt", 2. Samenplantagen unter der Kategorie Qualifiziert" und 3. Erntebeständen, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der Kategorie Geprüft" gelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen. 2 Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. (2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen. (3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie Qualifiziert" registriert werden. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Dezember 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 1) Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. De-zember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48). 24

185 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 1 (zu 1 Abs. 1) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter den Kategorien Ausgewählt", Qualifiziert" und Geprüft" Kapitel I Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie Ausgewählt" 1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln. 2. Ursprung: Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden Herkunftsgebiet natürlich vorkommen, autochthone Erntebestände zugelassen werden. Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben und von denen der Ursprung bekannt ist. Abweichend von Satz 1 und 2 können Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben. In diesen Fällen ist an die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 7 ein besonders strenger Maßstab anzulegen. 3. Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von phänotypisch schlechten Beständen derselben Art sowie Beständen verwandter Arten oder Sorten liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Dies gilt insbesondere bei autochthonen Erntebeständen, die von nicht autochthonen Beständen oder Beständen unbekannten Ursprungs umgeben sind. Bei Stiel- und Traubeneiche, bei Winter- und Sommerlinde sowie bei Sand- und Moorbirke ist eine Beimischung der jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulässig, soweit es sich nicht um phänotypisch schlechte Individuen oder Bestände handelt. Die Beimischung im Erntebestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren (geschätzter Anteil an der Baumartenanteilsfläche). Bei der Vogelkirsche ist insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten. 4. Tatsächliche Bestandesgröße: Die Erntebestände der bestandesbildenden Baumarten müssen eine baumarten-spezifische Mindestfläche aufweisen, wobei die Anteilsfläche der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist. Erntebestände müssen aus fruktifikationsfähigen Bäumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind, dass zwischen den Bäumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewährleistet ist. Zur Vermeidung der Gefahr eines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Mindestzahl etwa gleichmäßig über den Erntebestand verteilter Einzelbäume erfolgen muss. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt die Mindestfläche (nur bei bestandesbildenden Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfähiger Bäume im Erntebestand und bei der Ernte fest. Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten Große Küstentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie, Robinie und Sommerlinde in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, soweit es für die Versorgung erforderlich ist. 5. Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt das Mindestalter fest. 6. Homogenität: Die Erntebestände müssen in den zu beurteilenden phänotypischen Merkmalen unter Berücksichtigung der normalen individuellen Variabilität ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung für den gesamten Erntebestand zu ermöglichen. 7. Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Die Erntebestände müssen offensichtlich an die im Herkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen angepasst sein. Sie müssen gesund sein und an ihrem Standort eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen und abiotischen Schadeinflüssen aufweisen. Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schließt die Zulassung nicht aus. 25

186 11 Gesetze und Verordnungen 8. Volumenzuwachs: Die Erntebestände sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen, der über dem Mittelwert vergleichbar bewirtschafteter Bestände unter ähnlichen ökologischen Bedingungen liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn gegenläufige Aspekte der Kriterien Nummer 9 oder 10 höher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf den Zweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt. 9. Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen. Sie kann als wesentliches Kriterium herangezogen werden bei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche Holzqualitäten auftreten können, die sich stark auf den Wert des Holzes auswirken. 10. Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute phänotypische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschäftigkeit und Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit. Darüber hinaus darf der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein. Je nach Baumart sollen weitere Merkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute natürliche Astreinigung sowie Überwallung von Astnarben und Wunden berücksichtigt werden. 11. Zweck: Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll. Der Zweck wird vom Antragsteller oder, bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) bestimmt. Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer 1 bis 10 in gebührender Weise Rechnung zu tragen. Erntebestände, die zu einem besonderen Zweck zugelassen werden sollen, müssen für diesen besonderen Zweck überdurchschnittlich gut geeignet sein. 26

187 11 Gesetze und Verordnungen Tabelle zu Nummern 4 und 5 Baumart Mindestalter Mindestfläche Mindestbaumzahl (Jahre) (ha) Bestand Ernte Weißtanne 70 1, Weißtanne (Randgebiete der natürlichen Verbreitung) 60 0, Große Küstentanne 40 0, Spitzahorn Bergahorn 50 0, Schwarzerle (Roterle) 40 0, Grauerle Sandbirke Moorbirke Hainbuche Esskastanie Rotbuche 70 2, Rotbuche ( m Höhenlage) 70 1, Rotbuche (über 800 m Höhenlage) 70 0, Esche 50 0, Europäische Lärche 50 0, Europäische Lärche (Alpen über 900 m) 50 0, Japanische Lärche 40 0, Fichte 60 2, Fichte (Schwarzwald über 1000 m, Mittelgebirge über 800 m) 60 0, Fichte (Alpen über 1300 m) 60 0, Sitkafichte 50 0, Schwarzkiefer 60 0, Waldkiefer 60 2, Waldkiefer (Mittelgebirge über 700 m, Alpen über 900 m) 60 0, Pappeln (alle Arten und künstliche Hybriden) 20 0, Vogelkirsche Douglasie 40 0, Traubeneiche 70 1, Stieleiche 70 0, Roteiche 40 0, Robinie Winterlinde Sommerlinde

188 11 Gesetze und Verordnungen Kapitel II Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie Qualifiziert" Kapitel III Mindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie Geprüft" Samenplantagen 1. Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Sämlings-Familien, Anzahl der Bäume pro Klon oder Sämlings-Familie, Isolierung, Ort, Anlageschema und soweit vorhanden Kreuzungsplan müssen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllt sind. Änderungen der Zusammensetzung der Samenplantage sind der Landesstelle mitzuteilen. 2. Die zugehörigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist. 3. Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der Landesstelle genehmigten Plan ausgepflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein höchstmöglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der Samenplantage erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann. 4. Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und der Landesstelle mitzuteilen. 5. Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen erreicht werden. 1. Anforderungen an alle Prüfungen Der Anbauwert des Vermehrungsgutes von Ausgangsmaterial wird in Vergleichsprüfungen geprüft. Bei Komponenten von Ausgangsmaterial (Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen) kann die Prüfung des Anbauwerts auch als genetische Bewertungsprüfung durchgeführt werden. a) Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemäß 4 Abs. 1 Nr. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes. Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial müssen international anerkannten Verfahren entsprechen. Bei Vergleichsprüfungen müssen für das zu prüfende Vermehrungsgut Vergleiche mit einem oder möglichst mehreren empfohlenen oder vorausgewählten Standards vorliegen. b) Besondere Anforderungen an Erntebestände und Samenplantagen Das Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemäß Kapitel I oder Kapitel II erfüllen. c) Besondere Anforderungen an Familieneltern aa) Die Auswahl der Eltern erfolgt auf Grund ihrer überragenden Merkmale, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer allgemeinen oder spezifischen Kombinationseignung. bb) Zweck, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter müssen von der Landesstelle genehmigt sein, um sicher zustellen, dass die Bestandteile identifiziert und dass unbeabsichtigte Einkreuzungen weitgehend vermieden werden können. cc) Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung von Familieneltern müssen von der Landesstelle genehmigt und registriert sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck der Familieneltern ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen des Doppelbuchstaben aa nicht erfüllt sind. dd) Bei Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen. 28

189 11 Gesetze und Verordnungen d) Besondere Anforderungen an Klone aa) Klone sollen nach Möglichkeit anhand von objektiv erfassbaren Unterscheidungsmerkmalen, die von der Landesstelle registriert wurden, identifizierbar sein. bb) Der Anbauwert von Klonen ist anhand der Ergebnisse hinreichend langer Versuche nachzuweisen. cc) Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden und im Hinblick auf den Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu tragen ist. dd) Die Zulassung wird bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet oder auf eine Höchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) begrenzt. Sie kann mehrmals um jeweils höchstens zehn Jahre verlängert oder auf eine neue Höchstzahl erhöht werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Anbau- und Marktbedeutung nicht den in 1 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes genannten Zweck beeinträchtigen. e) Besondere Anforderungen an Klonmischungen aa) Die Komponenten von Klonmischungen müssen die Anforderungen nach Buchstabe d erfüllen. bb) Die Identität, die Anzahl und die Anteile der Komponenten einer Klonmischung sowie die Auslesemethode und das Klonquartier müssen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine Klonmischung die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck ausreichende genetische Vielfalt nicht aufweist. cc) Klonmischungen können auf der Basis des Anbauwerts ihrer Komponenten zusammengestellt und zugelassen werden und müssen nicht als Klonmischung geprüft werden. f) Prüfmerkmale Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind. Den Kriterien Angepasstheit, Wüchsigkeit, Qualität und Widerstandsfähigkeit gegenüber wichtigen biotischen und abiotischen Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten. g) Dokumentation Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluss geben über standörtliche Bedingungen (wie Klima und Boden), Vornutzung, Bestandsbegründung, Bewirtschaftung sowie Schäden durch abiotische oder biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der Landesstelle zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Prüfung und das Alter des Vermehrungsgutes zum Zeitpunkt der Datenerhebung sind der Landesstelle mitzuteilen. h) Versuchsanstellung Das Vermehrungsgut aller Prüfglieder muss, soweit es die Art des Pflanzgutes gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden. Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Verfahren unter Verwendung einer hinreichenden Anzahl von Bäumen anzulegen, damit die Variationsbreite der individuellen Merkmale jedes Prüfgliedes erfasst und aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Rückschlüsse auf das zuzulassende Ausgangsmaterial gezogen werden können. j) Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse Die gewonnenen Daten werden nach anerkannten statistischen Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben. Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen. Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit innerhalb Deutschlands sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise den Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen. Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens aa) die im Hinblick auf den Zweck relevanten Merkmalsausprägungen des Ausgangsmaterials oder bb) die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber- Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung wie das Ausgangsmaterial aufweist, so ist das Ausgangsmaterial nicht zulassungsfähig. 2. Anforderungen an Prüfungen von Komponenten des Ausgangsmaterials a) Dokumentation Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche Dokumentation erforderlich: aa) Identität, Ursprung und Abstammung der beweteten Komponenten; 29

190 11 Gesetze und Verordnungen bb) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsgutes (bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut). b) Prüfverfahren aa) Der Anbauwert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer standörtliche Bedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsgutes relevant sind. bb) Die Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage der einzelnen Anbauwerte und bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut des Kreuzungsplans zu ermitteln. cc) Das Prüfverfahren muss von der Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass das Prüfverfahren geeignet ist, um die Überlegenheit nach Buchstabe c festzustellen. c) Auswertung Die Überlegenheit des Vermehrungsgu-tes ist im Verhältnis zu einer Vergleichspopulation für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen anzugeben. Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob die Überlegenheit des Vermehrungsgutes gegenüber der Vergleichspopulation gegeben ist. 3. Anforderungen an Vergleichsprüfungen von Vermehrungsgut a) Stichprobennahme Die Stichprobe des Vermehrungsgutes für Vergleichsprüfungen muss repräsentativ sein für das Vermehrungsgut von dem zur Zulassung vorgesehenen Ausgangsmaterial. Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss aa) in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein, künstliche Bestäubung ist zulässig; bb) mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben repräsentativ sind. b) Standards Die Leistungsfähigkeit der in Vergleichsprüfungen verwendeten Standards soll nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen für Material repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zulassung vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach den Kriterien des Kapitels I ausgewählt wurden. Für Vergleichsprüfungen künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Elternarten durch Standards vertreten sein. Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Prüfglied oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Prüfglieder ersetzt werden. Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst breite Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden. c) Auswertung Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen. Es ist eindeutig anzugeben, ob es wichtige Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden. 4. Vorläufige Zulassung Eine vorläufige Zulassung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren kann erteilt werden, wenn auf Grund von vorläufigen Ergebnissen der Vergleichsprüfung oder der Prüfung von Komponenten des Ausgangsmaterials zu erwarten steht, dass das betreffende Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung unter der Kategorie Geprüft" erfüllen wird. 5. Frühtests Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien können als Grundlage für die vorläufige oder die endgültige Zulassung dienen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem untersuchten Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen. 30

191 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 2 (zu 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie Quellengesichert" 1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln. 2. Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll. Anlage 3 (zu 2) Angaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial gemäß 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) Kapitel I Angaben für die Kategorien Ausgewählt", Qualifiziert" und Geprüft" 1. botanischer und deutscher Name 2. Kategorie 3. Zweck 4. Art des Ausgangsmaterials 5. Registerzeichen 1 ) 6. Lage a) für die Kategorie Ausgewählt": Code des Herkunftgebiets sowie Längen- und Breitengrad b) für die Kategorien Qualifiziert" und Geprüft": Kurzbezeichnung, Längen- und Breitengrad 7. Höhenlage (in m ü. NN) 8. Fläche: Größe des Erntebestandes oder der Samenplantage (Baumartenanteilsfläche in ha) 9. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o.ä.) anzugeben falls bekannt 10. im Falle der Kategorie Geprüft, ob es sich um gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial handelt, Zulassung nach Gentechnikgesetz (Behörde, Datum,...) 1) Aufbau des Registerzeichens: BB L AAA HH III K wobei BB: Bundesland L: Landesstelle AAA HH: Kennziffer für Baumart und Herkunftsgebiet gemäß FoVHgV III: laufende Nummer K: Kategorie: 1= Quellengesichert, 2= Ausgewählt, 3= Qualifiziert, 4= Geprüft. 31

192 11 Gesetze und Verordnungen 11. Verkehrsbeschränkungen nach 13 FoVG 12. Jahr der Zulassung 13. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen) 14. Besitzart: Staatswald, Körperschaftswald oder Privatwald (einschließlich Treuhandwald) 15. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle 16. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald-oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden) 17. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungsoder Unterabteilungsbezeichnung 18. bei Erntebeständen Wuchsgebiet/-bezirk (soweit diese Angabe mit vertretbarem Aufwand gemacht werden kann) Jahr oder Zeitraum der Begründung 19. bei Samenplantagen Bezeichnung der Samenplantage Wuchsgebiet/-bezirk des Ausgangsmaterials/der Komponenten Jahr oder Zeitraum der Begründung Klon- oder Sämlingsplantage Anzahl verschiedener Klone oder Familien (ggf. o + und o) Umfang der einzelnen Klone oder Familien (ggf. als Spanne: niedrigste und höchste Baumzahl pro Klon oder Familie) Art der Bestäubung (z. B. gelenkt oder frei, Zusatzbestäubung) 20. bei Familieneltern: Identität, Anzahl und Anteile der Eltern 21. bei Klonen Bezeichnung des Klons ggf. Geschlecht (o + und o) Vermehrungsmethode Zahl der Vermehrungszyklen 22. bei Klonmischungen Bezeichnung der Klonmischung Bezeichnung, Anzahl und Anteil der verschiedenen Klone (ggf. o + und o) Vermehrungsmethode Zahl der Vermehrungszyklen 23. bei der Kategorie Geprüft" Art der Prüfung Prüforte Jahr der Begründung der Versuchsanlage Anbauwert bei vorläufiger Zulassung: entsprechender Hinweis 24. wenn Sortenschutz besteht: entsprechender Hinweis Kapitel II Angaben für die Kategorie Quellengesichert" 1. botanischer und deutscher Name 2. Zweck 3. Art des Ausgangsmaterials 4. Registerzeichen 5. Lage: Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengradbereich 6. Höhenzone (in m ü. NN) 7. Fläche: Größe der Saatgutquelle oder des Erntebestandes (Baumartenanteilsfläche in ha) 8. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o.ä.) anzugeben falls bekannt 9. Verkehrsbeschränkungen nach 13 FoVG 10. Jahr der Zulassung 11. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen) 12. Besitzart: Staatsflächen, Körperschaftsflächen oder Privatflächen (einschließlich Treuhandflächen) 13. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle 14. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald- oder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden) 15. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungsoder Unterabteilungsbezeichnung 16. Jahr oder Zeitraum der Begründung (außer bei Saatgutquellen) 32

193 11 Gesetze und Verordnungen 11.4 Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung, FoVHgV) 1 Konsolidierte Fassung 1 Bestimmung und Bezeichnung von Herkunftsgebieten (1) Als Grundlage für die Abgrenzung von Herkunftsgebieten werden ökologische Grundeinheiten in der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Übersicht über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete bestimmt und bezeichnet. Sie sind in der als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten Karte über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete dargestellt. (2) Für die in 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage des Forstvermehrungsgutgesetzes aufgeführten Baumarten werden Herkunftsgebiete in der als Anlage 3 dieser Verordnung beigefügten Übersicht über forstliche Herkunftsgebiete auf der Grundlage von ökologischen Grundeinheiten und ggf. nach der Höhenlage als Höhenstufen bestimmt und bezeichnet. Sie sind mit Ausnahme des Herkunftsgebietes der Gattung Populus (Pappel) in den als Anlage 4 dieser Verordnung beigefügten Karten über forstliche Herkunftsgebiete dargestellt. (2) Abweichend von Absatz 1 kann Saatgut, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, mit Erlaubnis der nach 20 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut 2 zuständigen Behörde der Länder mit dem Herkunftsgebiet gemäß 1 Abs. 2 gekennzeichnet werden, wenn 1. das frühere Herkunftsgebiet Teil dieses Herkunftsgebietes ist oder 2. das Saatgut aufgrund des sich aus dem Begleitschein ergebenden Bestandes zweifelsfrei diesem Herkunftsgebiet zugeordnet werden kann und nachweislich bei Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Beförderung bestandesweise in Partien getrennt gehalten wurde. Anträge können nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden. (3) (aufgehoben) 4 [Inkrafttreten, Außerkrafttreten] 2 Begleitschein (aufgehoben) 3 Übergangsvorschriften (1) Ausgewähltes Vermehrungsgut, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, ist mit dem Herkunftsgebiet zum Zeitpunkt der Gewinnung des Vermehrungsguts erweitert um den Zusatz früheres Herkunftsgebiet zu kennzeichnen. Dieses Vermehrungsgut darf noch bis zum 31. Dezember 2004, bei den Baumarten Picea abies (L.) Karst., Fichte, und Pinus sylvestris L., Kiefer, darüber hinaus noch bis zum 31. Dezember 2009, vertrieben werden. 1) vom 7. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3578), geändert durch die Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 238) 2) nicht mehr relevant, da Anträge nur bis zum gestellt werden konnten. 33

194 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 3 (zu 1 Abs. 2) Übersicht über forstliche Herkunftsgebiete Bezeichnung des Kennziffer Nummern der einbezogenen Herkunftsgebietes ökologischen Grundeinheiten Abies alba Mill. Weißtanne Nordsee-Küstenraum und Rheinisch-Westfälische Bucht , 3 Nordostdeutsches Tiefland und Niedersächsisches Binnenland , 4, 5 Mittel- und Ostdeutsches Tiefund Hügelland außer Niederlausitz , 9, 10, 16, 17 Niederlausitz , 19 Westdeutsches Bergland und Oberrheingraben , 8, 12, 20-22, Thüringisch-Sächsisch-Nordostbayerische Mittelgebirge , 18, Bayerischer und Oberpfälzer Wald , 36, 37 Schwarzwald und Albtrauf Schwäbisch-Fränkischer Wald übriges Süddeutschland , 24, 32, 34, 35, Alpen und Alpenvorland, submontane Stufe bis 900 m Alpen und Alpenvorland, hochmontane Stufe über 900 m Abies grandis Lindl. Große Küstentanne Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Acer platanoides L. Spitzahorn Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 West- und Süddeutsches Bergland sowie Alpen und Alpenvorland , 8, 12, 20-24, 29-35, Acer pseudoplatanus L. Bergahorn Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 34

195 11 Gesetze und Verordnungen Westdeutsches Bergland, , 8, 12, 20, 29 bis 400 m kolline Stufe 21, 22, 31 bis 500 m Westdeutsches Bergland, , 8, 12, 20, 29 über 400 m montane Stufe 21, 22, 31 über 500 m Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland, , 15, 17-19, 25, 27 bis 600 m kolline Stufe 26, 28, 36, 37 bis 800 m Südostdeutsches Hügel- und Bergland, , 15, 17-19, 25, 27 über 600 m montane Stufe 26, 28, 36, 37 über 800 m Süddeutsches Hügel- und Bergland, kolline Stufe , 24, 32-35, bis 600 m Süddeutsches Hügel- und Bergland, montane Stufe , 24, 32-35, über 600 m Alpen und Alpenvorland, submontane Stufe bis 900 m Alpen und Alpenvorland, hochmontane Stufe über 900 m Alnus glutinosa (L.) Gaertn. Roterle Nordwestdeutsches Tiefland , 4 Nordostdeutsches Tiefland , 2, 5 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 Westdeutsches Bergland , 8, 12, 20-22, 29, 31 Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 Süddeutsches Hügel- und Bergland , 24, 32-35, Alpen und Alpenvorland Alnus incana (L.) Moench Grauerle Bundesgebiet nördlich der Donau Alpen und Alpenvorland südlich der Donau Betula pendula Roth. Sandbirke Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 West- und Süddeutsches Bergland , 8, 12, 20-24, 29-35, sowie Alpen und Alpenvorland Betula pubescens Ehrh. Moorbirke Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 West- und Süddeutsches Bergland , 8, 12, 20-24, 29-35, sowie Alpen und Alpenvorland 35

196 11 Gesetze und Verordnungen Carpinus betulus L. Hainbuche Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 West- und Süddeutsches Bergland , 8, 12, 20-24, 29-35, sowie Alpen und Alpenvorland Castanea sativa Mill. Esskastanie Norddeutsches Tiefland Übriges Bundesgebiet Fagus sylvatica L. Rotbuche Niedersächsischer Küstenraum und Rheinisch-Westfälische Bucht Ostsee-Küstenraum , 2 Heide und Altmark , 5 Nordostbrandenburgisches Tiefland Märkisch-Lausitzer Tiefland , 11 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland , 14, 16 Rheinisches und Saarpfälzer Bergland, bis 400 m kolline Stufe 20, 29 bis 500 m Rheinisches und Saarpfälzer Bergland, über 400 m montane Stufe 20, 29 über 500 m Harz, Weser- und Hessisches Bergland, , 8 bis 400 m kolline Stufe 21, 22, 31 bis 500 m Harz, Weser- und Hessisches Bergland, , 8 über 400 m montane Stufe 21, 22, 31 über 500 m Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland, , 25 bis 600 m kolline Stufe 13, 26, 27 bis 700 m Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland, , 25 über 600 m montane Stufe 13, 26, 27 über 700 m Erzgebirge mit Vorland, kolline Stufe bis 500 m Erzgebirge mit Vorland, montane Stufe m Erzgebirge mit Vorland, hochmontane Stufe über 700 m Oberrheingraben Württembergisch-Fränkisches Hügelland , 24, 32-34, 39 Fränkische Alb Bayerischer und Oberpfälzer Wald, , 36, 37 bis 800 m submontane Stufe Bayerischer und Oberpfälzer Wald, , 36, 37 über 800 m montane Stufe Schwarzwald, submontane Stufe bis 900 m 36

197 11 Gesetze und Verordnungen Schwarzwald, hochmontane Stufe über 900 m Schwäbische Alb , 41 Alpenvorland Alpen, submontane Stufe bis 900 m Alpen, hochmontane Stufe über 900 m Fraxinus excelsior L. Esche Nordwestdeutsches Tiefland , 4 Nordostdeutsches Tiefland , 2, 5 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 Westdeutsches Bergland , 8, 12, 20-22, 29, 31 Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 Süddeutsches Hügel- und Bergland , 24, 32-35, Alpen und Alpenvorland Larix decidua Mill. Europäische Lärche Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 West- und Süddeutsches Hügel- und Bergland , 8, 12, 20-24, 29-35, Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 Alpen, submontane Stufe bis 900 m Alpen, montane Stufe bis 1300 m Alpen, subalpine Stufe über 1300 m Larix kaempferi (Lamb.) Carr. Japanische Lärche Norddeutsches Tiefland übriges Bundesgebiet Picea abies (L.) Karst. Fichte Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tiefland , 9, 10, 16 außer Niederlausitz Niederlausitz , 19 Rheinisches und Saarpfälzer Bergland , 20, 29, 30 bis 500 m sowie Oberrheingraben, kolline Stufe Rheinisches und Saarpfälzer Bergland , 20, 29, 30 über 500 m sowie Oberrheingraben, montane Stufe Weser- und Hessisches Bergland, bis 400 m kolline Stufe 21, 22, 31 bis 500 m 37

198 11 Gesetze und Verordnungen Weser- und Hessisches Bergland, über 400 m montane Stufe 21, 22, 31 über 500 m Harz, kolline Stufe bis 400 m Harz, montane Stufe m Harz, hochmontane Stufe über 700 m Thüringer Wald und Frankenwald, bis 700 m kolline Stufe 25 bis 600 m Thüringer Wald und Frankenwald, über 700 m montane Stufe 25 über 600 m Vogtland und Ostthüringisches Hügelland , 15 Sächsisches Bergland, kolline Stufe , 18, 27 bis 500 m Sächsisches Bergland, montane Stufe , 18, m Sächsisches Bergland, hochmontane Stufe , 18, 27 über 800 m Neckarland und Fränkisches Hügelland , 24, 32, 34, 39 Fichtelgebirge und Oberpfälzer Wald, , 28, 36 bis 800 m submontane Stufe Fichtelgebirge und Oberpfälzer Wald, , 28, 36 über 800 m montane Stufe Bayerischer Wald, submontane Stufe bis 800 m Bayerischer Wald, montane Stufe m Bayerischer Wald, hochmontane Stufe über 1100 m Schwarzwald, submontane Stufe bis 900 m Schwarzwald, hochmontane Stufe über 900 m Schwäbisch-Fränkischer Wald Alb , 40, 41 Alpenvorland Alpen, submontane Stufe bis 900 m Alpen, montane Stufe m Alpen, subalpine Stufe über 1300 m Picea sitchensis (Bong.) Carr. Sitkafichte Norddeutsches Tiefland übriges Bundesgebiet Pinus nigra Arnold Schwarzkiefer varietas austriaca 847 varietas calabrica 848 varietas corsicana 849 Norddeutsches Tiefland

199 11 Gesetze und Verordnungen übriges Bundesgebiet Pinus sylvestris L. Kiefer Nordsee-Küstenraum und , 3 Rheinisch-Westfälische Bucht Mecklenburg Heide und Altmark , 5 Mittel- und Ostdeutsches Tiefland , 9-11 Westdeutsches Bergland, , 8, 12, 20, 29 bis 400 m kolline Stufe 21, 22, 31 bis 500 m Westdeutsches Bergland, , 8, 12, 20, 29 über 400 m montane Stufe 21, 22, 31 über 500 m Vogtland, Thüringer Wald und Frankenwald, , 25 bis 400 m kolline Stufe Vogtland, Thüringer Wald und Frankenwald, , 25 über 400 m montane Stufe Thüringisch-Sächsisches Hügelland , 17, 19 Erzgebirge, kolline Stufe bis 500 m Erzgebirge, montane Stufe über 500 m Oberes Vogtland und Nordostbayerische Mittelgebirge Oberrheingraben Neckarland und Fränkische Platte , 32, 33, 39 Mittelfränkisches Hügelland , 34 Alb , 40, 41 Ostbayerische Mittelgebirge, kolline Stufe , 37 bis 600 m Ostbayerische Mittelgebirge, montane Stufe , 37 über 600 m Schwarzwald, kolline Stufe bis 600 m Schwarzwald, montane Stufe über 600 m Alpenvorland Alpen, submontane Stufe bis 900 m Alpen, hochmontane Stufe über 900 m Populus spp. Pappel Bundesgebiet Prunus avium L. Vogelkirsche Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 39

200 11 Gesetze und Verordnungen Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 West- und Süddeutsches Bergland , 8, 12, 20-24, 29-35, sowie Alpen und Alpenvorland Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco Douglasie Nordwestdeutsches Tiefland mit Schleswig-Holstein , 3, 4 Nordostdeutsches Tiefland außer Schleswig-Holstein , 5 Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 West- und Süddeutsches Hügel- und Bergland , 8, 12 bis 400 m sowie Alpen, kolline Stufe 20-23, 29-32, 38, 39 bis 500 m 24, 33-35, bis 600 m West- und Süddeutsches Hügel- und Bergland , 8, 12 über 400 m sowie Alpen, montane Stufe 20-23, 29-32, 38, 39 über 500 m 24, 33-35, über 600 m Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. Traubeneiche Niedersächsischer Küstenraum und Rheinisch-Westfälische Bucht Ostsee-Küstenraum , 2 Heide und Altmark , 5 Ostdeutsches Tiefland , 10, 11 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland , 14, 16 Rheinisches und Saarbergland , 20 Harz, Weser- und Hessisches Bergland , 8, 21, 31 außer Spessart Pfälzerwald Oberrheingraben Spessart Fränkisches Hügelland , 24 Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 Süddeutsches Mittelgebirgsland, sowie Alpen , Quercus robur L. Stieleiche Niedersächsischer Küstenraum und Rheinisch-Westfälische Bucht Ostsee-Küstenraum , 2 Heide und Altmark , 5 Ostdeutsches Tiefland , 10, 11 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland , 14, 16 Westdeutsches Bergland , 8, 12, 20-22, 29, 31 40

201 11 Gesetze und Verordnungen Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 Süddeutsches Hügel- und Bergland , 24, 32-35, sowie Alpen Quercus rubra L. Roteiche Norddeutsches Tiefland übriges Bundesgebiet Robinia pseudoacacia L. Robinie Norddeutsches Tiefland übriges Bundesgebiet Tilia cordata Mill. Winterlinde Nordwestdeutsches Tiefland , 4 Nordostdeutsches Tiefland , 2, 5, Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 Westdeutsches Bergland , 8, 12, 20-22, 29, 31 Oberrheingraben Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 Süddeutsches Hügel- und Bergland , 24, 32-35, Alpen und Alpenvorland Tilia platyphyllos Scop. Sommerlinde Norddeutsches Tiefland Mittel- und Ostdeutsches Tief- und Hügelland , 9-11, 14, 16 Südostdeutsches Hügel- und Bergland , 15, 17-19, 25-28, 36, 37 West- und Süddeutsches Bergland , 8, 12, 20-24, 29-35, sowie Alpen und Alpenvorland 41

202 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 1 zur Verodnung über Herkuftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut Übersicht über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete Anmerkungen Abkürzungen der Straßenkategorien: A B L St K Bundesautobahn Bundesstraße Landesstraße Staatsstraße Kreisstraße (in BY mit Angabe des Landkreises) Abkürzungen der BundesIänder: BB Brandenburg NI Niedersachsen BE Berlin NW Nordrhein-Westfalen BW Baden-Württemberg RP Rheinland-Pfalz BY Bayern SH Schleswig-Holstein HB Bremen SL Saarland HH Hamburg SN Sachsen HE Hessen ST Sachsen-Anhalt MV Mecklenburg-Vorpommern TH Thüringen Abkürzungen der Nachbarstaaten: A Österreich F Frankreich CH Schweiz NL Niederlande CR Tschechien PL Polen DK Dänemark Endet die Beschreibung eines Grenzabschnitts in einem Ort, so wird dieser bei der weiteren Beschreibung nicht wiederholt. Bei den in eckige Klammern gesetzten Anmerkungen handelt es sich um Knotenpunkte oder Schnittpunkte. Diese Punkte kommen zustande als Knotenpunkt der Grenzen von mindestens drei ökologischen Grundeinheiten, Knotenpunkt der Grenzen zwischen zwei ökologischen Grundeinheiten und einer Staatsgrenze oder Schnittpunkt der Grenze zwischen zwei ökologischen Grundeinheiten mit einer Landesgrenze. 42

203 11 Gesetze und Verordnungen Ökologische Grundeinheit Nr. Beschreibung 1 Gebiet der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein innerhalb der Linie: Trave flussaufwärts von der Ostsee bis zum Elbe-Lübeck-Kanal, Elbe-Lübeck-Kanal bis zur Elbe bei Lauenburg [1/2/4/5], Elbe flussabwärts bis zur Landesgrenze Hamburg bei Altengamme, südliche Landesgrenze Hamburg bis zur Unterelbe, Unterelbe flussabwärts über [1/3/4] bis zur Nordsee. 2 Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein innerhalb der Linie: Staatsgrenze zu Polen von der Ostsee bis Stolec [PL/2/6], Landesgrenze BB/MV bis B 198, B 198 bis zum Landgraben, Landgraben über [BB/MV] bis zur Straßenunterquerung bei Hilbrandshagen, Straße über [MV/BB] Ferdinandshorst Raakow Wegguhn Forstenau Boisterfelde Buchenhain Boitzenburg Hardenbeck bis Lychen, Flusslauf der Woblitz vom Stadtsee bei Lychen über Großer Lychensee bis Haussee bei Himmelpfort, Flusslauf der Havel vom Haussee bei Himmelpfort über den Stolpsee bis Fürstenberg, Straße über Neuglobsow Menz bis Rheinsberg, Straße über Linow Zechlin Dorf Flecken Zechlin Zempow [BB/MV] bis Buschhoff, Bahnlinie Buschhoff [MV/BB] Dranse, Straße über Sewekow Berlinchen Randow bis Wittstock [2/5/6], Straße über Biesen Wulfersdorf Freyenstein bis Meyenburg, B 103 bis Landesgrenze BB/MV, Landesgrenze BB/MV von der B 103 bis zur Elbe, Elbe abwärts von der Landesgrenze MV/BB über Dömitz [MV/NI] Amt Neuhaus [NI/MV] [MV/NI/SH] bis Lauenburg [1/2/4/5], Elbe-Lübeck-Kanal bis zur Trave, Trave flussabwärts bis zur Ostsee. 3 Gebiet der Länder Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen innerhalb der Linie: Unterelbe flussaufwärts von der Nordsee bis Stadersand [1/3/4], Straße bis Stade, B 74 bis Landesgrenze NI/HB, östliche Landesgrenze HB bis B 6, B 6 bis Brinkum, B 51 bis zum Mittellandkanal [3/4/7], Mittellandkanal [NI/NW] bis Dortmund-Ems-Kanal, Dortmund-Erns-Kanal bis Riesenbeck, Straße über Lengerich Lienen Visbeck Bad Laer Bad Rothenfelde bis Dissen, B 68 über Halle Brackwede bis A 33 Auffahrt Schloss Holte, Straße über Stukenbrock Augustdorf Haustenbeck Oesterholz Schlangen Neuenbeeken Schwaney Herbram Asseln Lichtenau Holtheim Blankenrode bis Meerhof [3/7/12], Straße über Fürstenberg Wünnenberg Hegensdorf Weiberg bis Ringelstein, L 637 bis Siddinghausen, Straße über Kneblinghausen Meiste bis Rüthen, Flusslauf der Möhne abwärts über Möhnesee bis zur Einmündung in die Ruhr, Flusslauf der Ruhr abwärts bis Langschede, B 233 bis A 44 Auffahrt Unna-Ost, A 44 bis B 1, B 1 über Dortmund bis A 40, A 40 über Bochum bis Autobahnkreuz Duisburg-Kaiserberg, A 3 über Düsseldorf KöIn bis B 8 bei Hennef, B 8 über Hennef Uckerath bis Landesgrenze NW/RP [3/12/20], Landesgrenze NW/RP über Rheinquerung bei Rheinbreitbach bis B 266, B 266 über Altendorf Rheinbach bis B 56, B 56 über Euskirchen Zülpich bis Düren, B 264 über Weisweiler Eschweiler bis Brücke über A 4, A 4 bis Staatsgrenze zu den Niederlanden [NL/3/20], Staatsgrenze zu den Niederlanden bis zur Nordsee. 4 Gebiet der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen innerhalb der Linie: [1/3/4] Unterelbe flussaufwärts von Stadersand bis Landesgrenze Hamburg, südliche Landesgrenze Hamburgs bis Elbe bei Altengamme, Elbe aufwärts bis Eisenbahnbrücke Lauenburg [1/2/4/5], Bahnlinie Lauenburg Uelzen Gifhorn Fallersleben [4/5/9], B 248 bis Braunschweig [4/7/9], B 1 über Hildesheim bis Elze, B 3 bis Straße nach Gestorf, Straße über Gestorf Benningsen Bredenbeck Wennigsen Egestorf Barsinghausen Bantorf bis B 65, B 65 über Bückeburg [NI/NW] Minden Lübbecke [NW/NI] bis Bad Essen, Mittellandkanal bis B 51 [3/4/7], B 51 bis Brinkum, B 6 bis Landesgrenze NI/HB, östliche Landesgrenze Bremen bis B 74, B 74 bis Stade, Straße bis Unterelbe bei Stadersand [1/3/4]. 5 Gebiet der Länder Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt innerhalb der Linie: [1/2/4/5] Elbe aufwärts von Eisenbahnbrücke Lauenburg bis Landesgrenze MV/BB, Landesgrenze MV/BB bis B 103, B 103 über Freyenstein Wulfersdorf Biesen bis Wittstock [2/5/6], Straße über Papenbruch 43

204 11 Gesetze und Verordnungen Blandikow bis Blumenthal, Bahnlinie Blumenthal Kyritz [5/6/10], Straße über Holzhausen Stüdenitz Breddin [BB/ST] Kümmernitz bis Havelberg, B 107 bis Sandau, Straße von Sandau über Elbquerung Busch Königsmark bis Osterburg, Straße über Flessau Spänningen Meßdorf Bismark Vinzelberg bis Lüderitz, Straße über Schernebeck-Mahlpfuhl Uchtdorf Burgstall bis B 189, B 189 über Dolle bis Colbitz, Straße über Lindhorst- Neuenhofe Richtung Lübberitz bis B 71, B 71 bis Haldensleben [5/9/10], B 245 bis Mittelland-Kanal, Mittelland-Kanal bis Calvörde, Straße bis Wegenstedt, Bahnlinie Wegenstedt-Oebisfelde [ST/NI] Fallersleben [4/5/9] Gifhorn, Bahnlinie Gifhorn Uelzen Elbbrücke bei Lauenburg [1/2/4/5]. 6 Gebiet der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der Linie: [2/5/6] Straße von Wittstock über Randow Berlinchen Sewekow bis Dranse, Bahnlinie Dranse [BB/MV] Buschhoff, Straße über [MV/BB] Zempow Flecken Zechlin Zechlin Dorf Linow bis Rheinsberg, Straße über Menz Neuglobsow bis Fürstenberg, Flusslauf der Havel von Fürstenberg über Stolpsee bis Haussee bei Himmelpfort, Flusslauf der Woblitz von Himmelpfort über Großer Lychensee bis Stadtsee bei Lychen, Straße über Hardenbeck Boitzenburg Buchenhain Boisterfelde Fürstenau Wegguhn Raakow Ferdinandshorst [BB/MV] bis zum Landgraben bei Hildbrandshagen, Landgraben über [MV/BB] bis B 198, B 198 bis Landesgrenze BB/MV, Landesgrenze BB/MV bis Staatsgrenze zu Polen bei Stolec [PL/2/6], Staatsgrenze zu Polen oderaufwärts bis Brücke A 12 bei Frankfurt/Oder [PL/6/10], A 12 bis Auffahrt Mü- Ilrose, Straße bis Jacobsdorf, Bahnlinie Jacobsdorf Hangelsberg, Straße bis Kienbaum, B 1/B 5 Abzweig Kienbaum bis Landesgrenze Berlin, nordöstliche Landesgrenze Berlins bis B 96, B 96 über Stolpe Dorf Hohen Neuendorf A 10 Auffahrt Birkenwerder, A 10 über Autobahndreieck Oranienburg bis Brücke über Straße nach Germendorf, Straße über Germendorf Schwante Kremmen Sommerfeld Beetz Rüthnick Herzberg Radensleben Wustrau-Altfriesack Langen Walchow Protzen Manker Garz Vichel Nackel bis Segeletz, B 5 bis Kyritz [5/6/10], Bahnlinie Kyritz Blumenthal, Straße über Blandikow Papenbruch bis Brücke über A 24, A 24 bis Straßenüberquerung bei Herzsprung, Straße über Herzsprung bis Wittstock [2/5/6]. 7 Gebiet der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen innerhalb der Linie: Mittellandkanal vom Dortmund-Ems-Kanal [NW/NI] [3/4/7] bis B 65, B 65 über Bad Essen- [NI/NW] Lübbecke Minden [NW/NI] Bückeburg A 2 Auffahrt Bad Nenndorf bis Straße nach Bantorf, Straße über Bantorf Barsinghausen Egestorf Wennigsen Bredenbeck Bennigsen- Gestorf bis B 3, B 3 bis Elze, B 1 über Hildesheim bis Braunschweig [4/7/9], B 248 über Salzgitter-Bad [7/8/9] Seesen bis B 243, B 243 über Osterode Herzberg Bahnlinie bei Steina [7/8/9] [NI/TH] bis Mackenrode, Straße über Limlingerode Stöckey bis Bischofferode, Bahnlinie Bischofferode Bleicherode, Straße bis Niedergebra, B 80 bis Straße nach Großlohra, Straße über Großlohra Kleinberndten Toba Großbrüchter Kleinbrüchter Peukendorf Urbach-Obermehler bis Schlotheim, B 249 bis Mühlhausen, Straße über Langula Kammerforst Flarchheim Mülverstedt Weberstedt Craula bis Reichenbach, B 84 über Behringen bis Großenlupnitz, Straße über Wenigenlupnitz Ettenhausen Hastrungsfeld/Burla bis zur Unterquerung A 4 bei Sättelstedt, A 4 bis Laucha, Straße über Waltershausen bis Schnepfenthal [7/9/14], Straße über Ernstroda Schönau v.d.w. bis Georgenthal [7/13/14], B 88 über Catterfeld Friedrichroda Langenhain Schwarzhausen Schmerbach Seebach bis Thal, Straße über Kittelsthal-Moosbach Gefilde Eisenach Stedtfeld Hörschel Neuenhof bis Clausberg [7/13/23], Straße über Oberellen Wünschensuhl Fernbreitenbach Gospenroda Abteroda Vitzeroda Oberzella bis Unterzella, B 84 über Vacha [7/21/23] bis Sünna, Straße über Räsa Pferdsdorf bis B 84, B 84 bis Buttlar, Straße über Wenigentaft [TH/HE] Mansbach Oberbreizbach Ransbach- Ausbach Hillartshausen Lautenhausen Friedewald Motzfeld Schenklengsfeld Wüstfeld Erdmannrode Mengers Reckrod Eiterfeld Leimbach Betzenrod Roßbach bis Gruben, B 27 bis Rhina, Straße über Wetzlos Solms bis Niederaula, B 454 über Kirchheim bis Oberaula, Straße über Weißenborn Ottrau Berfa bis B 62, B 62 über Alsfeld Kirtorf bis Straße nach Erbenhausen, Straße über Erbenhausen Appenrod Homberg/Ohm Oberofleiden Gontershausen Haarhausen Mardorf Roßdorf Rauischholzhausen Wittelsberg Heskem Ebsdorf-Hachborn llschhausen bis Allendorf, Lumda flussabwärts bis zur Einmündung in die Lahn bei Lollar [7/12/21], Lahn flussaufwärts bis Brücke der B 3 nördlich Wolfhausen, B 3 bis Strasse nach Niederweimar, Straße über Niederweimar Haddamshausen Hermershausen Elnhausen Dagobertshausen Richtung Caldern Michelbach Sterzhausen Wetter Amönau Traisbach Niederasphe Oberasphe Frohnhausen bis B 253, B 253 über Battenberg Frankenberg Geismar Dainrode bis Straße 44

205 11 Gesetze und Verordnungen. nach Altenhaina, Straße über Altenhaina Haina Herbelhausen bis Gemünden, Straße über Moischeid bis Gilserberg, B 3 über Jesberg bis Zwesten, B 485 über Bad Wildungen bis Straße nach Waldeck, Straße über Waldeck Niederwerbe-Vöhl Marienhagen B 252 Immighausen Goddelsheim Nordenbeck Lengefeld bis Lelbach, B 251 bis Straße nach Dingeringhausen, Straße über Dingeringhausen Flechtdorf Adorf [HE/NW] Giershagen Obermarsberg bis Niedermarsberg, B 7 bis Westheim, Straße bis Meerhof [3/7/12], Straße über Blankenrode Holtheim Lichtenau Asseln Herbram Schwaney Neuenbeeken Schlangen Oesterholz Haustenbeck Augustdorf Stukenbrock bis B 68 bei A 33 Auffahrt Schloss Holte, B 68 über Brackwede Halle bis Dissen, Straße über Bad Rothenfelde-Bad Laer Visbeck Lienen Lengerich bis Riesenbeck, Dortmund-Ems Kanal bis Mittellandkanal. 8 Gebiet der Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen innerhalb der Linie: [7/8/9] B 82 von B 248 bei Hahausen bis Goslar, B 489 bis Oker, Straße bis Bad Harzburg, B 6 über Ekkertal [NI/ST] bis Blankenburg, Straße über Thale bis Gernrode, Bahnlinie Gernrode Ballenstedt Ermsleben, Straße bis Quenstedt, B 180 bis Hettstedt, B 86 bis Mansfeld, B 242 bis Klostermansfeld, Straße bis Benndorf, Bahnlinie Benndorf Sangerhausen Roßla, Straße über Breitungen Rottleberode [ST/TH] Stempeda Buchholz Neustadt Osterode-Ilfeld Appenrode Werna Ellrich Richtung Zorge [TH/NI] bis Walkenried, Bahnlinie Walkenried B 243 bei Steina [7/8/9]-0sterhagen, B 243 über Herzberg Osterode bis B 248, B 248 bis B 82 bei Hahausen [7/8/9]. 9 Gebiet der Länder Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Bahnlinie Fallersleben [4/5/9] [NI/ST] Oebisfelde Wegenstedt, Straße bis Calvörde, Mittelland-Kanal bis Brücke B 245, B 245 bis Haldensleben [5/9/10], B 71 über Barleben bis Brücke über A 2, A 2 bis zur Elbbrücke, Elbe aufwärts bis Schönebeck, Bahnlinie Schönebeck Köthen bis Wulfen, Straße über Trabbichau Kreuzung B 187a Osterniendorf Kreuzung B 185 Rosefeld Quellendorf Hinsdorf Tornau bis B 184, B 184 über Wolfen [ST/SN] bis Delitzsch, Straße über Mocherwitz Krostitz Kospa bis Eilenburg, B 107 bis Püchau [9/10/16], Straße über Gotha bis Jesewitz, B 87 bis Taucha, Straße über Gerichshain Brandis Polenz Ammelshain Klinga Pomßen Otterwisch Stockheim Kitzscher Beucha Flößberg Schönau Neukirchen bis Thräna, B 93 bis Landesgrenze SN/TH, Landesgrenze SN/TH von B 93 bis Dreiländereck SN/TH/ST, Landesgrenze SN/ST bis B 87, B 87 über Lützen Weißenfels bis Naumburg, B 88 bis Straße nach Prießnitz, Straße über Prießnitz Aue [ST/TH] bis Schkölen, Straße über Grabsdorf Thierschneck [9/14/16] Kleinprießnitz bis Camburg, Saale flussaufwärts bis Dornburg, Straße über Zimmern Striebritz Nerkewitz Stobra Hermstedt Kleinromstedt Großromstedt Kapellendorf bis zum Sulzbach, Sulzbach aufwärts bis Hammerstedt, Straße bis Frankendorf, B 7 bis Umpferstedt, B 87 über Mellingen bis A 4 Auffahrt Apolda, A 4 bis Abfahrt Nohra, Straße über Nohra Isseroda Bechstedtstraß Obernissa Niedernissa Windischholzhausen bis Brücke A 4 bei Schellroda, A 4 über Gotha bis Brücke bei Leina, Straße über Leina bis Schnepfenthal [7/9/14], Straße über Waltershausen bis Laucha, A 4 bis Unterquerung bei Sättelstedt, Straße über Hastrungsfeld/Burla Ettenhausen Wenigenlupnitz bis Großenlupnitz, B 84 über Behringen bis Reichenbach, Straße über Craula Weberstedt Mülverstedt Flarchheim-Kammerforst Langula bis Mühlhausen, B 249 bis Schlotheim, Straße über Obermehler Urbach Peukendorf Kleinbrüchter Großbrüchter Toba Kleinberndten bis Großlohra, B 80 bis Niedergebra, Straße bis Bleicherode, Bahnlinie Bleicherode Bischofferode, Straße über Stökkey Limlingerode bis Mackenrode, B 243 über [TH/NI] bis Bahnlinie bei Steina [7/8/9], Bahnlinie bis Walkenried, Straße Richtung Zorge bis Straße nach Ellrich, Straße über [NI/TH] Ellrich Werna Appenrode Ilfeld Osterode Neustadt Buchholz Stempeda [TH/ST] Rottleberode Breitungen bis Roßla, Bahnlinie Roßla Sangerhausen Benndorf, Straße bis Klostermansfeld, B 242 bis Mansfeld, B 86 bis Hettstedt, B 180 bis Quenstedt, Landstraße bis Ermsleben, Bahnlinie Ermsleben Ballenstedt Gernrode, Straße über Thale bis Blankenburg, B 6 über [ST/NI] Eckertal bis Bad Harzburg, Straße bis Oker, B 489 bis Goslar, B 82 bis B 248 bei Hahausen [7/8/9], B 248 über Salzgitter-Bad Braunschweig [4/7/9] bis Fallersleben [4/5/9]. 10 Gebiet der Länder Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt innerhalb der Linie: [5/6/10] B 5 von Kyritz bis Segeletz, Straße über Nackel Vichel Garz Manker Protzen Walchow Langen Wustrau-Altfriesack Radensleben Herzberg Rüthnick Beetz Sommerfeld Kremmen Schwante 45

206 11 Gesetze und Verordnungen. Germendorf bis A 10 Dreieck Oranienburg, A 10 bis Abfahrt Birkenwerder, B 96 über Hohen Neuendorf Stolpe Dorf bis Landesgrenze Berlin, nordöstliche Landesgrenze Berlins bis B 1/B 5, B 1/B 5 bis Abzweig Kienbaum, Straße bis Hangelsberg, Bahnlinie Hangelsberg Jacobsdorf, Straße Richtung Biegen bis A 12 Auffahrt MüIlrose, A 12 bis Staatsgrenze zu Polen bei Frankfurt/Oder [PL/6/10], Staatsgrenze zu Polen aufwärts der Oder und Lausitzer Neiße bis Groß Bademeusel [PL/10/11], B 122 bis Forst, Malxe flussabwärts bis Fehrow, Straße über Schmorgow Burg Müschen Suschow bis Vetschau, A 15 bis Dreieck Spreewald, A 13 bis Abfahrt Lübbenau, Straße über Groß Beuchow Hindenberg Wilmersdorf bis Luckau, B 102 bis Dahme, Straße über Bollensdorf Knippelsdorf Wiepersdorf Werchau Jeßnik bis Kolochau, B 87 bis Herzberg, B 101 bis Bad Liebenwerda, B 183 bis Straße nach Saxdorf, Straße über Saxdorf Koßdorf [BB/SN] bis Stehla/Elbe, Elbe aufwärts bis Brücke B 182 bei Mühlberg [10/11/16], B 182 bis Schirmenitz, Straße über Cavertitz Sörnewitz Lampertswalde Dahlen Bortewitz Börln Falkenhain Thammenhain Böhlitz Thallwitz Nischwitz Wurzen Bennewitz Nepperwitz bis Püchau [9/10/16], B 107 bis Eilenburg, Straße über Kospa Krostitz Mocherwitz bis Delitzsch, B 184 nach Norden über [SN/ST] Wolfen bis Straße nach Tornau, Straße über Tornau Hinsdorf Quellendorf Rosefeld B 185 Osterniendorf B 187a Trabbichau bis Wulfen, Bahnstrecke Wulfen Schönebeck, Elbe abwärts bis Brücke A 2, A 2 bis Brücke B 71, B 71 über Barleben Haldensleben [5/9/10] bis Straße von Lübberitz nach Neuenhofe, Straße über Neuenhofe Lindhorst bis Colbitz, B 189 über Dolle bis Straße nach Burgstall, Straße über Burgstall Uchtorf Mahlpfuhl Schernebeck bis Lüderitz, Straße über Vinzelberg Bismark Meßdorf Spänningen Flessau bis Osterburg, Straße über Königsmark Busch Elbquerung bis Sandau, B 107 bis Havelberg, Straße über Kümmernitz [ST/BB] Breddin Studenitz Holzhausen bis Kyritz [5/6/10]. 11 Gebiet der Länder Brandenburg und Sachsen innerhalb der Linie: Straße von Stehla/Elbe über [SN/BB] Koßdorf Saxdorf bis B 183, B 183 bis Bad Liebenwerda, B 101 bis Herzberg, B 87 bis Kolochau, Straße über Jeßnik Werchau Wiepersdorf Knippelsdorf Bollensdorf bis Dahme, B 102 bis Luckau, Straße über Wilmersdorf Hindenberg Groß Beuchow bis A 13 Auffahrt Lübbenau, A 13 bis Autobahndreieck Spreewald, A 15 bis Vetschau, Straße über Suschow Müschen Burg Schmorgow bis Fehrow, Malxe flussaufwärts bis Forst, B 122 bis Groß Bademeusel [PL/10/11], Staatsgrenze zu Polen aufwärts der Lausitzer Neiße von Groß Bademeusel [BB/SN] bis Niederludwigsdorf [PL/11/19], Straße über Niederludwigsdorf Großkrauscha bis Kunnersdorf, B 115 bis Kodersdorf, Straße über Rabental Ullersdorf Jänkendorf Baarsdorf Niederseifersdorf Melaune Margaretenhof bis A 4 Auffahrt Weißenberg, A 4 bis Straße nach Kleinbautzen, Straße über Niedergurig Quatitz Luttowitz Radibor Milkwitz bis Luga, Schwarzwasser flussabwärts bis Holscha, Straße über Neschwitz Lomske Doberschütz Horka Räckelwitz Schmeckwitz Nebelschütz Wiesa Kamenz Brauna Neukirch Weißbach Königsbrück Gräfenhain Höckendorf Großnaundorf Lomnitz bis A 4 vor Wachau, A 4 bis Abfahrt Hermsdorf, Straße über Medingen bis Großdittmannsdorf, Große Röder flussabwärts bis Rödern, Straße über Niederebersbach Göhra Weßnitz Großenhain Weißig bis Nünchritz/Elbe [11/16/19], Elbe abwärts über Riesa Mühlberg [10/11/16] bis Stehla/Elbe. 12 Gebiet der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz innerhalb der Linie: A 40 vom Autobahnkreuz Duisburg-Kaiserberg über Bochum bis B 1, B 1 über Dortmund bis A 44, A 44 bis Abfahrt Unna-Ost, B 233 bis Langschede, Ruhr flussaufwärts bis zur Einmündung der Möhne, Möhne flussaufwärts über Möhnesee bis Rüthen, Straße über Meiste Knebelinghausen bis Siddinghausen, L 637 bis Ringelstein, Straße über Weiberg Hegensdorf Wünnenberg Fürstenberg bis Meerhof [3/7/12], Straße bis Westheim, B 7 bis Niedermarsberg, Straße über Obermarsberg Giershagen [NW/HE] Adorf Flechtdorf Dingeringhausen bis B 251, B 251 bis Lelbach, Straße über Lengefeld Nordenbeck Goddelsheim Immighausen B 252 Marienhagen Vöhl Niederwerbe Waldeck bis B 485, B 485 über Bad Wildungen bis Zwesten, B 3 über Jesberg bis Gilserberg, Straße über Moischeid bis Gemünden, Straße über Herbelhausen Haina Altenhaina bis B 253, B 253 über Dainrode Geismar Frankenberg Battenberg bis Straße nach Frohnhausen, Straße über Frohnhausen Oberasphe Niederasphe Traisbach Amönau Wetter Sterzhausen Michelbach Richtung Caldern Dagobertshausen Elnhausen Hermershausen Haddamshausen Niederweimar bis B 3, B 3 bis Lahnbrücke nördlich Wolfhausen, Lahn flussabwärts über Lollar [7/12/21] Gießen [12/20/21] bis Wetzlar, Dill flussaufwärts bis Herborn, Bahnlinie Herborn Ueckersdorf Erdbach, Straße über Breitscheid Langenaubach Flammersbach bis Landesgrenze HE/NW, südliche Landesgrenze Nordrhein-Westfalen nach 46

207 11 Gesetze und Verordnungen Westen bis Landstraße nach Emmerzhausen, Landstraße von Landesgrenze NW/RP bis Emmerzhausen, Kreisstraße über Derschen bis Friedewald, Landesstraße bis Steineroth, Landstraße über Gebhardshain Lukkenbach bis Nister, B 414 bis Altenkirchen, B 8 über Landesgrenze RP/NW [3/12/20] Hennef bis A 3, A 3 über Köln Düsseldorf bis Autobahnkreuz Duisburg-Kaiserberg. 13 Gebiet des Landes Thüringen innerhalb der Linie: [7/13/23] Straße von Clausberg über Neuenhof Hörschel Stedtfeld Eisenach Gefilde Moosbach Kittelsthal bis Thal, B 88 über Seebach Schmerbach Schwarzhausen Langenhain Friedrichroda Catterfeld bis Georgenthal [7/13/14], B 88 über Gräfenhain bis Ohrdruf, B 247 bis Luisenthal, Bahnlinie Luisenthal Crawinkel, B 88 über Frankenhain Ilmenau Bad Blankenburg bis Schwarza, B 85 über Saalfeld bis Kaulsdorf [13/14/15], Straße über Löhma St. Jakob Steinsdorf Kleingeschwenda Dorfilm Altengesees Landsendorf Gleima Rauschengesees bis B 90, B 90 bis Kreuzung Thierbach-Süd/Heberndorf, Straße über Heberndorf Röttersdorf [13/15/25] bis Lehesten, Straße Richtung Nordwesten zur Landesgrenze TH/BY, Landesgrenze TH/BY bis Straße nach Gräfenthal Straße über Spechtsbrunn Hasenthal Haselbach Steinach bis Mengersgereuth-Hämmern [13/25/35], Straße über Melchersberg Rabenäußig Meschenbach Rauenstein Theuern Neundorf Mausendorf Stelzen Schirnrod bis Sachsenbrunn [13/23/35], B 284 über Hirschendorf Crock bis Brünn, B 4 bis Brattendorf, Straße über Waldau bis Hinternah, B 4 bis Schleusingen, B 247 bis Suhl, Straße über Albrechts bis Benshausen, B 280 bis Straße nach Bermbach, Straße über Bermbach Herges-Hallenberg Springstille Näherstille bis Schmalkalden, Straße über Seligenthal Trusetal Bad Liebenstein bis Gumpelstadt, B 19 bis Waldfisch, Straße über Möhra Kupfersuhl Eckardtshausen Wolfsburg-Unkeroda Förtha bis Clausberg [7/13/23]. 14 Gebiet des Landes Thüringen innerhalb der Linie: [7/9/14] Straße von Schnepfenthal über Leina bis Brücke A 4, A 4 Richtung Erfurt bis Brücke bei Schellroda, Straße über Schellroda Windischholzhausen Niedernissa Obernissa Bechstedtstraß Isseroda Nohra bis A 4, A 4 bis Abfahrt ApoIda, B 87 über Mellingen bis Umpferstedt, B 7 bis Frankendorf, Straße bis Hammerstedt, Sulzbach bachabwärts bis Kapellendorf, Straße über Großromstedt Kleinromstedt Hermstedt Stobra Nerkewitz Stiebritz Zimmern bis Dornburg, Saale flussabwärts bis Camburg, Straße über Kleinprießnitz Thierschneck [9/14/16], Straße über Frauenprießnitz Wetzdorf Mertendorf Kischlitz Petersberg Törpla Gösen bis Brücke A 9, A 9 bis Brücke bei Thiemendorf, Straße über Thiemendorf Buchheim bis Landesgrenze TH/ST bei Pötewitz, Landesgrenze TH/ST bis Straße nach Lessen, Straße über Lessen Roben Rusitz Wacholderbaum Hain Röpsen bis B 7, B 7 bis Gera B 7/B 92 [14/15/16], B 92 bis Weida, Bahnlinie Weida Neustadt Pößneck Unterwellenborn, Straße über Kamsdorf bis Kaulsdorf [13/14/15], B 85 über Saalfeld bis Schwarza, B 88 über Bad Blankenburg Ilmenau Frankenhain bis Crawinkel, Bahnlinie Crawinkel Luisenthal, B 247 bis Ohrdruf, B 88 über Gräfenhain bis Georgenthal [7/13/14], Straße über Schönau v.d.w. Ernstroda bis Schnepfenthal [7/9/14]. 15 Gebiet der Länder Sachsen und Thüringen innerhalb der Linie: [14/15/16] B 7 von Gera über Ronneburg bis A 4 Auffahrt Ronneburg, A 4 bis Brücke bei Vollmershain, Straße über Vollmershain Heukewalde Nischwitz bis Landesgrenze TH/SN [15/16/17], Landesgrenze TH/SN bis B 175 bei Chursdorf, B 175 über Langenbernsdorf bis Werdau, Straße über Ruppertsgrün Lichtentanne bis A 72 bei Wilkau-Haßlau [15/17/18], A 72 bis Brücke bei Waldkirchen, Straße über Waldkirchen bis Lengenfeld, B 94 bis Rodewisch, Straße über Schnarrtanne Brunn [15/18/27] bis Auerbach, B 169 bis Mechelgrün, Straße über Theuma Juchhöh Droßdorf Zaulsdorf Raasdorf bis Görnitz, B 92 bis Unterhermsgrün, Straße über Lauterbach Schönbrunn Bösenbrunn Bobenkirchen Engelhardtsgrün Großzöbern Schwand Steins Thossen Schönlind Reuth bis Landesgrenze SN/TH bei Stelzen, Landesgrenze SN/TH bis Dreiländereck Sachsen/Thüringen/Bayern [15/26/27], Landesgrenze TH/BY bis Straße von Kemlaß nach Blankenberg [15/25/26], Straße über Blankenberg Blankenstein Harra bis Lobenstein, B 90 bis Wurzbach, Straße über Oßla bis Röttersdorf [13/15/25], Straße über Heberndorf bis B 90, B 90 bis Straße nach Rauschengesees, Straße über Rauschengesees Gleima Landsendorf Altengesees Dorfilm Kleingeschwenda Steinsdorf St. Jakob Löhma bis Kaulsdorf [13/14/15], Straße über Kamsdorf bis Unterwellenborn, Bahnlinie Unterwellenborn Pößneck Neustadt Weida, B 92/B 7 bis Gera [14/15/16]. 47

208 11 Gesetze und Verordnungen 16 Gebiet der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen innerhalb der Linie: [9/10/16] Straße von Püchau über Nepperwitz Bennewitz Wurzen Nischwitz Thallwitz Böhlitz Thammenhain Falkenhain Börln Bortewitz Dahlen Lampertswalde Sörnewitz Cavertitz bis Schimenitz, B 182 bis Elbbrücke bei Mühlberg [10/11/16], Elbe aufwärts über Riesa Nünchritz [11/16/19] Meissen bis zur Zschone bei Brücke A 4, Zschone flussaufwärts bis Kesselsdorf, Straße über Oberhermsdorf [16/18/19] Fördergersdorf Pohrsdorf bis Herzogswalde, B 173 bis Niederschöna, Straße über Falkenberg Conradsdorf bis Tuttendorf, Bahnlinie Tuttendorf Halsbrücke, Straße über Altväterbrücke [16/17/18] über die Freiberger Mulde Burkersdorf Obergruna bis Siebenlehn, B 101 bis Nossen, Straße über Rhäsa Gleisberg Seifersdorf Roßwein Etzdorf Reichenbach Massanei bis Waldheim, Bahnlinie Waldheim Untermittweida, Straße über Claußnitz Garnsdorf Reitzenhain Köthensdorf Taura Burgstädt Niederfrona Kaufungen Bräunsdorf Langenchursdorf Callenberg Ebersbach Reinholdshain Glauchau Schlunzig bis Mosel, Straße über Gersdorf Lauenhain Langenreinsdorf Mannichswalde [SN/TH, 15/16/17] Nischwitz Heukewalde Vollmershain bis Brücke A 4, A 4 bis Abfahrt Ronneburg, B 7 über Ronneburg Gera [14/15/16] bis Straße nach Röpsen, Straße über Röpsen Hain Wacholderbaum Rusitz Roben Lessen bis Landesgrenze TH/ST, Landesgrenze TH/ST bis Straße von Pötewitz, Straße über Buchheim Thiemendorf bis Brücke A 9, A 9 bis Brücke bei Gösen, Straße über Gösen Törpla Petersberg Kischlitz Mertendorf Wetzdorf Frauenprießnitz bis Thierschneck [9/14/16] Grabsdorf bis Schkölen, Straße über [TH/SN] Aue Prießnitz bis B 88, B 88 bis Naumburg, B 87 über Weißenfels Löbau bis Landesgrenze ST/SN, Landesgrenze ST/SN bis Dreiländereck SN/TH/ST, Landesgrenze SN/TH bis B 93, B 93 bis Thräna, Straße über Neukirchen Schönau Flößberg Beucha Kitzscher Stockheim Otterwisch Pomßen Klinga Ammelshain Polenz Brandis Gerichshain bis Taucha, B 87 bis Jesewitz, Straße über Gotha bis Püchau [9/10/16] Gebiet der Länder Sachsen und Thüringen innerhalb der Grenzen: [15/16/17] Straße von Landesgrenze TH/SN über Mannichswalde Langenreinsdorf Lauenhain Gersdorf bis Mosel, Straße über Schlunzig Glauchau Reinholdshain Ebersbach Callenberg Langenchursdorf Bräunsdorf Kaufungen Niederfrona Burgstädt Taura Köthensdorf Reitzenhain Garnsdorf Claußitz bis Untermittweida, Bahnlinie Untermittweida Waldheim, Straße über Massanei Reichenbach Etzdorf Roßwein Seifersdorf Gleisberg Rhäsa bis Nossen, B 101 bis Siebenlehn, Straße über Obergruna Burkersdorf Altväterbrücke [16/17/18] über die Freiberger Mulde bei Halsbrücke Rothenfurth Großschirma Langenhennersdorf Bräunsdorf Riechberg Bockendorf Eulendorf Langenstriegis bis Mühlbach, B 173 über Flöha bis Niederwiesa, Straße über Euba Adelsberg Chemnitz-Reichenhain bis Bahnhof Chemnitz Harthau, Bahnlinie Chemnitz-Harthau Niederschlag, Straße über Niederdorf bis A 72 Auffahrt Stollberg, A 72 bis Wilkau-Haßlau [15/17/18], Straße über Lichtentanne Ruppertsgrün bis Werdau, B 175 über Langenbernsdorf bis Landesgrenze SN/TH bei Chursdorf, Landesgrenze SN/TH bis Straße von Nischwitz [15/16/17]. Gebiet des Landes Sachsen innerhalb der Grenzen: [16/17/18] Straße von der Altvaterbrücke über die Freiberger Mulde bis Halsbrücke, Bahnlinie Halsbrükke Tuttendorf, Straße über Conradsdorf Falkenberg bis Niederschöna, B 173 bis Herzogswalde, Straße über Pohrsdorf Fördergersdorf Oberhermsdorf [16/18/19] Weißig Freital-Hainsberg Obernaundorf Wilmsdorf Possendorf Kreischa Lungkwitz Wittgensdorf Maxen Mühlbach Häselich Großröhrsdorf Seitenhain Herbergen Borna Gersdorf Cotta Pirna Neundorf Krietzschwitz Struppen bis Naundorf, Elbquerung zwischen Naundorf und Dorf Wehlen, Straße über Dorf Wehlen Lohmen Porschendorf Dürröhrsdorf Dobra Stolpen Lauterbach Bühlau bis B 6, B 6 über Bischofswerda bis Demitz-Thumitz, Strasse über Medewitz Gaußig Weißnaußlitz Gnaschwitz bis Obergurig, Spree flußaufwärts bis Großpostwitz, Straße über Ebendörfel Rachlau Meschwitz bis Hochkirch, B 6 bis Eiserode, Straße über Großdehsa Kleindehsa Lawalde Schönbach Dürrhennersdorf Kottmarsdorf Obercunnersdorf Ruppersdorf Oberoderwitz Niederoderwitz Hainewalde Großschönau Waltersdorf Bertsdorf Olbersdorf Eichgraben Hartau bis Dreiländereck Deutschland/Polen/Tschechien [CR/PL 18/19], Staatsgrenze zu Tschechien bis Straße nach Wernitzgrün [CR/18/27]. Straße von Staatsgrenze zu Tschechien über Wernitzgrün Eubabrunn Erlbach Wohlhausen Breitenfeld Gunzen Eschenbach Schilbach Arnoldsgrün Werda Poppengrün Steinigt bis Bergen [15/18/27], B 169 bis Auerbach, Straße über Brunn Schnarrtanne bis 48

209 11 Gesetze und Verordnungen Rodewisch, B 94 bis Lengenfeld, Straße über Waldkirchen bis Brücke A 72, A 72 über Wilkau-Haßlau [15/17/18] bis Abfahrt Stollberg, Straße über Niederdorf bis Bahnhof Niederschlag, Bahnlinie Niederschlag Chemnitz-Harthau, Straße über Chemnitz-Reichenhain Adelsberg Euba bis Niederwiesa, B 173 über Flöha bis Mühlbach, Straße über Langenstriegis Eulendorf Bockendorf Riechberg Bräunsdorf Langenhennersdorf Großschirma Rothenfurth bis zur Altväterbrücke über die Freiberger Mulde [16/17/18]. 19 Gebiet des Landes Sachsen innerhalb der Linie: [11/16/19] Straße von Nünchritz/Elbe über Weißig Großenhain Weßnitz Göhra Niederebersbach bis Rödern, Große Röder flussaufwärts bis Großdittmannsdorf, Straße über Medingen bis A 4 Auffahrt Hermsdorf, A 4 bis Straße von Wachau, Straße über Lomnitz Großnaundorf Höckendorf Gräfenhain Königsbrück Weißbach Neukirch Brauna Kamenz Wiesa Nebelschütz Schmeckwitz Räckelwitz Horka Doberschütz Lomske Neschwitz bis Holscha, Schwarzwasser flußaufwärts bis Luga, Straße über Milkwitz Radibor Luttowitz Quatitz Niedergurig Kleinbauzen bis Brücke A 4, A 4 bis Abfahrt Weißenberg, Straße über Margaretenhof Melaune Niederseifersdorf Baarsdorf Jänkendorf Ullersdorf Rabenthal bis Kodersdorf, B 115 bis Kunnersdorf, Straße über Großkrauscha Niederludwigsdorf bis Staatsgrenze zu Polen [PL/11/19], Staatsgrenze zu Polen aufwärts der Lausitzer Neiße über Zittau bis zum Dreiländereck Deutschland/Polen/Tschechien [PL/CR/18/19], Straße über Hartau Eichgraben Olbersdorf Bertsdorf Waltersdorf Großschönau Hainewalde Niederoderwitz Oberoderwitz Ruppersdorf Obercunnersdorf Kottmarsdorf Dürrhennersdorf Schönbach Lawalde Kleindehsa Großdehsa bis Eiserode, B 6 bis Hochkirch, Straße über Meschwitz Rachlau Ebendörfel bis Großpostwitz, Spree flußabwärts bis Obergurig, Straße über Gnaschwitz Weißnaußlitz Gaußig Medewitz Demitz-Thumitz bis B 6, B 6 über Bischofswerda bis Straße nach Bühlau, Straße über Bühlau Lauterbach Stolpen Dobra Dürröhrsdorf Porschendorf Lohmen bis Dorf Wehlen, Elbquerung zwischen Dorf Wehlen und Naundorf, Straße über Struppen Krietzschwitz Pirna-Neundorf Cotta Gersdorf Borna Herbergen Seitenhain Großröhrsdorf Häselich Mühlbach Maxen Wittgensdorf Lungkwitz Kreischa Possendorf Wilmsdorf Obernaundorf Freital-Hainsberg Weißig Oberhermsdorf [16/18/19] bis Kesselsdorf, Zschone flussabwärts bis zur Elbe bei Brücke A 4, Elbe abwärts über Meißen bis Nünchritz/Elbe [11/16/18]. 20 Gebiet der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland innerhalb der Linie: [NL/3/20] A 4 von Staatsgrenze zu den Niederlanden bis Brücke B 264 bei Eschweiler, B 264 über Weisweiler bis Düren, B 56 über Zülpich-Euskirchen bis Essig, B 266 über Rheinbach Altendorf bis Landesgrenze NW/RP, südliche Landesgrenze Nordrhein-Westfalen über Rheinquerung bei Rheinbreitbach bis B 8 [3/12/20], B 8 bis Altenkirchen, B 414 bis Nister, Landstraße über Luckenbach-Gebhardshain bis Steineroth, Landesstraße bis Friedewald, Kreisstraße über Derschen bis Emmerzhausen, Landstraße bis Landesgrenze RP/NW, südliche Landesgrenze NW bis Straße nach Flammersbach, Straße von Landesgrenze NW/HE über Flammersbach-Langenaubach-Breitscheid bis Erdbach, Bahnlinie Erdbach-Ueckersdorf- Herborn, Dill flussabwärts bis Wetzlar, Lahn flussaufwärts bis Brücke A 45 bei Wetzlar-Ost [12/20/21], A 45 bis Gießener Südkreuz, A 485/B 3 über Butzbach bis Friedberg, B 455 bis A 5, A 5 über Bad Homburger Kreuz [20/21/30] bis Nordwestkreuz Frankfurt, A 66 bis Wiesbaden-Schiersteiner Kreuz, A 643 bis Rheinbrücke, Rhein abwärts [HE/RP] bis Bingen, Landesstraßen über Stromberg bis Windesheim, Kreisstraße bis Wallhausen, Landesstraße über Hargesheim bis Bad Kreuznach, Straße über Frei-Laubersheim- Wendelsheim-Bechenheim-Mauchenheim bis B 40, B 40 über Kirchheimbolanden bis Dreisen, B 47 bis Wattenheim [20/29/30], A 6 bis Kaiserslautern, Bahnlinie Kaiserslautern-Landstuhl, Landesstraße über Queidersbach bis Steinalben, B 270 bis Pirmasens, L 478 über Trulben bis K 1 nach Schweix, K 1 über Schweix bis Staatsgrenze zu Frankreich [F/20/29], Staatsgrenzen zu Frankreich, Luxemburg, Belgien und den Niederlanden bis A 4 [NL/3/20]. 21 Gebiet der Länder Bayern, Hessen und Thüringen innerhalb der Linie: [7/12/21] FIüßchen Lumda von der Mündung in die Lahn aufwärts bis Allendorf, Straße über Ilschhausen- Hachborn-Ebsdorf-Heskem-Wittelsberg-Rauischholzhausen-Roßdorf-Mardorf Haarhausen-Gontershausen-Oberofleiden-Homberg/Ohm-Appenrod-Erbenhausen bis B 62, B 62 über Kirtorf-Alsfeld bis Straße 49

210 11 Gesetze und Verordnungen. nach Berfa, Straße über Berfa-Ottrau-Weißenborn bis Oberaula, B 454 über Kirchheim bis Niederaula, Straße über Solms-Wetzlos bis Rhina, B 27 bis Gruben, Straße über Roßbach-Betzenrod-Leimbach-Ei- terfeld-reckrod-mengers-erdmannrode-wüstfeld-schenklengsfeld-motzfeld-friedewald-lautenhausen- Hillartshausen-Ausbach-Ransbach-Oberbreizbach-Mansbach-[HE/TH]-Wenigentaft bis Butlar, B 84 bis Straße nach Pferdsdorf, Straße über Pferdsdorf-Räsa bis Sünna, B 84 bis Vacha [7/21/23], Straße über Völkershausen-Kreuzung Mariengart-Gehaus-Hohe Warte bis B 285, B 285 bis Straße nach Urnshausen, Straße über Urnshausen-Bernshausen-Roßdorf-Eckardts-Hümpfershausen-Friedelshausen-Oepfershausen-Unterkatz-Geba bis Träbes, Bachlauf bis Seeba, Straße über Bettenhausen-Helmershausen-Wohlmuthausen-Aschenhausen bis Kaltensundheim, B 285 über Melpers bis Landesgrenze TH/BY, Landesgrenze TH/BY von B 285 nach Osten bis Straße von Herrmansfeld nach Völkershausen, Straße über Völkershausen bis B 285, B 285 über Ostheim bis Nordheim/Röhn, Straße über Sondheim-Oberwaldbehrungen-Simonshof Bastheim-Wächterswinkel-Wollbach bis Bad Neustadt, B 19 bis Burglauer, Straße über Reichenbach-Burghausen-Haard bis Nüdlingen, B 287 bis Bad Kissingen, Bahnlinie Bad Kissingen- Hammelburg, B 27 bis Gössenheim, Straße über Abzweig bei Sachsenheim-Gambach bis B 26 bei Bahnhof Gambach, B 26 bis Harrbach/Main [21/22/23], Main abwärts bis Gemünden, Sinn flussaufwärts bis Landesgrenze BY/HE südlich von Jossa, Landesgrenze BY/HE nach Norden bis Straße von Speicherz nach Oberzell, Straße über Oberzell-Heubach-Oberkalbach-Mittelkalbach-Schweben bis B 40, B 40 über Flieden bis Schlüchtern, Kinzig flussabwärts über Salmünster-Gelnhausen [21/22/30] bis Erlensee/Rückingen, Straße über Erlensee-Bruchköbel-Wachenbuchen-Bischofsheim-Bergen-Seckbach bis B 3, B 3 bis A 661, A 661 bis Bad Homburger Kreuz [20/21/30], A 5 bis B 455, B 455 bis Friedberg, B 3/A485 über Butzbach bis Gießener Südkreuz, A 45 bis Lahnbrücke bei Wetzlar-Ost [12/20/21], Lahn flussaufwärts über Gießen bis zur Mündung der Lumda bei Lollor [7/12/21]. 22 Gebiet der Länder Bayern und Hessen innerhalb der Linie: [21/22/30] Kinzig flussaufwärts von Gelnhausen über Salmünster bis Schlüchtern, B 40 über Flieden bis Straße nach Schweben, Straße über Schweben Mittelkalbach-Oberkalbach Heubach Oberzell bis Landesgrenze HE/BY bei Speicherz, Landesgrenze von Speicherz nach Süden bis zur Sinn südlich von Jossa, Sinn flussabwärts bis Gemünden, Main aufwärts bis Harrbach [21/22/23], Straße über Wiesenfeld Hausen Steinfeld Waldzell Ansbach bis Zimmern/Main, Main abwärts über Wertheim [22/23/31] Freudenbach bis Klingenberg/Trennfurt [22/30/31], Straße über Erlenbach Elsenfeld Kleinwallstadt Sulzbach Obernau bis Aschaffenburg, B 8 bis Brücke A 45, A 45 bis Abfahrt Karlstein, Straße über Hörstein Alzenau Michelbach Albstadt [BY/HE] Neuses Somborn Bernbach Lützelhausen bis zur Kinzig bei Gelnhausen [21/22/30]. 23 Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen innerhalb der Linie: [7/13/23] Straße von Clausberg über Förtha Wolfsburg-Unkeroda Eckardtshausen Kupfersuhl Möhra bis Waldfisch, B 19 bis Gumpelstadt, Straße über Bad Liebenstein Trusetal Seligenthal bis Schmalkalden, Straße über Näherstille Springstille Herges-Hallenberg Bermbach bis B 280, B 280 bis Benshausen, Straße über Albrechts bis Suhl, B 247 bis Schleusingen, B 4 bis Hinternah, Straße über Waldau bis Brattendorf, B 4 bis Brünn, B 284 über Crock Hirschendorf bis Sachsenbrunn [13/23/35], B 281 bis Eisfeld, B 4 bis Landesgrenze TH/BY, Landesgrenze TH/BY über [23/24/35] bis Straße Rodach nach Streufdorf, Straße über Streufdorf Simmershausen Gleicherwiesen Linden [TH/BY] Trappstadt Alsleben Untereßfeld, B 279 bis Bad Königshofen, Straße über Kleinbardorf Sulzfeld Oberlauringen Wetzhausen Friesenheim Hofheim Junkersdorf Königsberg Altershausen Krum bis Zeil a.m., Straße über Sand Knetzgau Westheim Eschenau Oberschwappach Donnersdorf Hundelshausen Michelau Gerolzhofen Wiebelsberg Oberschwarzach Altschönbach Geesdorf Untersambach Abtswind Greuth Castell Wiesenbronn Rödelsee bis Iphofen, B 8 über Markt Einersheim bis Enzlar, B 286 bis Ziegenbach, Straße über Oberscheinfeld bis Oberlaimbach, B 8 bis Altmannshausen, Straße über Nenzenheim Hüttenheim Seinsheim Ippesheim Weigenheim Abzweig bei Wachbuck Ulsenheim Seenheim Ergersheim Wiebelsheim bis Bad Windsheim [23/24/34], Straße über Ickelheim Sontheim Marktbergel Burgbernheim bis Kreuzung bei Hagemühle, B 470 über Steinach/Tauber bis Abzweig bei Gypsmühle, Straße über Hatershofen Schweinsdorf Neusitz Gebsattel Diebach Insingen bis Landesgrenze BY/BW bei Hausen am Bach [23/32/34], Landesgrenze BY/BW nach Norden bis Burgstall, Straße über Schonach Finsterlohr Schmer- 50

211 11 Gesetze und Verordnungen. bach, L 1020 bis Niederstetten, Straße über Pfitzingen Herren Zimmern Herbsthausen Rot Hachtel B 19 bis Assamstadt, L 514 über Windischbruch Schwabhausen Schillingstadt Berolzheim Gerichtstetten Bretzingen bis Hardheim [23/31/32], L 508/509 über KüIsheim bis Bronnbach, Tauber abwärts bis Wertheim a.m. [22/23/31], Main aufwärts bis Rothenfels/Zimmern, Straße über Ansbach Waldzell Steinfeld Hausen Wiesenfeld bis Harrbach a.m. [21/22/23], B 26 bis Bahnhof Gambach, Straße über Gambach Abzweig bei Sachsenheim bis Gössenheim, B 27 bis Hammelburg, Bahnlinie Hammelburg Bad Kissingen, B 287 bis Nüdlingen, Straße über Haard Burghausen Reichenbach bis Burglauer, B 19 bis Bad Neustadt, Straße über Wollbach Wächterswinkel Bastheim Simonshof Oberwaldbehrungen Sondheim bis Nordheim/Röhn, B 285 über Ostheim bis Straße nach Völkershausen, Straße über Völkershausen bis Landesgrenze BY/TH, Landesgrenze BY/TH bis B 285, B 285 über Melpers bis Kaltensundheim, Straße über Aschenhausen Wohlmuthausen Helmershausen Bettenhausen bis Seeba, Bachlauf bis Träbes, Straße über Geba Unterkatz Oepfershausen Friedelshausen Hümpfershausen Eckardts Roßdorf Bernshausen Urnshausen bis B 285, B 285 bis Straße nach Hohe Warte, Straße über Hohe Warte Gehaus Kreuzung Mariengart Völkershausen bis Vacha [7/21/23], B 84 bis Straße nach Unterzella, Straße über Unterzella Oberzella Vitzeroda Abteroda Gospenroda Fernbreitenbach Wünschensuhl Oberellen bis Clausberg [7/13/23]. 24 Gebiet der Länder Bayern und Thüringen innerhalb der Linie: [23/24/35] Landesgrenze BY/TH von Straße von Massenhausen nach Süden bis Straße von Adelhausen nach Lempertshausen, Straße über Lempertshausen Heldritt Elsa Meeder Unterlauter Unterwohlsbach Oeslau Blumenrod Fechheim Aicha Oberwasungen Bieberbach Zedersdorf Gerstungshausen Mödlitz bis Brücke über die Steinach südlich von Leutendorf, Steinach flussabwärts bis zur Rodach, Rodach flussabwärts bis zum Main, Main abwärts bis Lichtenfels, B 289 bis B 173, B 173 bis Ebensfeld, Strasse über Prächting Klenkheim Schweisdorf bis Scheßlitz, St 2210 über Köttensdorf Litzendorf Geisfeld Leesten Wernsdorf Seigendorf bis Buttenheim, Straße über Drügendorf Weigelshofen Kauernhofen Rettern Weilersbach bis B 470, B 470 bis Straße nach Pretzfeld bei Rüssenbach, Straße über Pretzfeld Kirchehrenbach Leutenbach Mittelehrenbach Kunreuth Ermreus Gaiganz Effeltrich bis Neunkirchen a. Brand [24/34/35], Straße über Dormitz bis Erlangen, Straße über A 3 Auffahrt Frauenaurach Herzogenaurach Münchaurach bis Emskirchen, B 8 bis Neustadt/Aisch, B 470 bis Bad Windsheim [23/24/34], Straße über Wiebelsheim Ergesheim Seenheim Ulsenheim Abzweig bei Wachbuck Weigenheim Ippesheim Seinsheim Hüttenheim Nenzenheim bis Altmannshausen, B 8 bis Oberlaimbach, Strasse über Oberscheinfeld bis Ziegenbach, B 286 bis Enzlar, B 8 über Markt Einersheim bis Iphofen, Straße über Rödelsee Wiesenbronn Castell Greuth Abtswind Untersambach Geesdorf Altschönbach Oberschwarzach Wiebelsberg Gerolzhofen Michelau Hundelshausen Donnersdorf Oberschwappach Eschenau Westheim Knetzgau Sand bis Zeil a. M., Straße über Krum Altershausen Königsberg Junkersdorf Hofheim Friesenheim Wetzhausen Oberlauringen Sulzfeld Kleinbardorf bis Bad Königshofen, B 279 bis Untereßfeld, Straße über Alsleben Trappstad-[BY/TH] Linden Gleicherwiesen Simmershausen Streufdorf bis Landesgrenze TH/BY bei Rodach, Landesgrenze TH/BY bis Straße von Massenhausen [23/24/35]. 25 Gebiet der Länder Bayern und Thüringen innerhalb der Linie: [13/25/35] Straße von Mengersgereuth-Hämmern über Steinach Haselbach Hasenthal Spechtsbrunn Gräfenthal bis Landesgrenze TH/BY, Landesgrenze TH/BY bis Straße von Nordwesten nach Lehesten, Straße über Lehesten Röttersdorf [13/15/25]-0ßla bis Wurzbach, B 90 über Heinersdorf bis Lobenstein, Straße über Harra Blankenstein Blankenberg bis Landesgrenze TH/BY [15/25/26], Straße über Kemlas Issigau Abzweig bei Kleinschmieden bis Naila, B 173 bis Selbitz, Straße über Schauenstein Baiergrün Rauhenberg Lehsten Abzweig bei Enchenreuth Gösmes Abzweig bei Bärenbrunn Hohenberg Neuensorg Neuguttenberg Kaltenstauden Kupferberg Neufang bis Wirsberg [25/26/35], B 303 über Stadtsteinach bis Marktrodach, Straße über Zeyern Remschlitz Friesen Gundelsdorf bis Haßlach, B 89 über Burggrub [BY/TH] Neuhaus/Schierschnitz Föritz Köppelsdorf Sonneberg bis Mengersgereuth-Hämmern [13/25/35]. 51

212 11 Gesetze und Verordnungen 26 Gebiet des Landes Bayern innerhalb der Linie: [15/25/26] Landesgrenzen BY/TH und BY/SN von Straße von Kemlas nach Blankenberg über [15/26/27] bis Staatsgrenze zu Tschechien [CR/26/27], Staatsgrenze zu Tschechien bis zur Röslau bei Schirnding [CR/26/28], Röslau und Kössein flussaufwärts bis Brücke bei Pfaffenreuth, Straße über Kreuzung bei Stemetzbach Poppenreuth Friedenfels Kreuzung bei Thumsenreuth Thann Erbendorf [26/28/36] bis Kreuzung bei Straßenschacht, B 22 bis Waldeck, Straße über Schönreuth Zinst Kulmain Immenreuth [26/35/36] Kirchenpingarten Weidenberg Untersteinach Goldkronach bis B 303 bei Frankenhammer, B 303 über Bad Berneck bis Wirsberg [25/26/35], Straße über Neufang Kupferberg Kaltenstauden Neuguttenberg Nauensorg Hohenberg Abzweig bei Bärenbrunn Gösmes Abzweig bei Enchenreuth Lehsten Rauhenberg Baiergrün Schauenstein bis Selbitz, B 173 bis Naila, Straße über Kleinschmieden Issigau Kemlas bis Landesgrenze BY/TH [15/25/26]. 27 Gebiet des Landes Sachsen innerhalb der Linie: [15/26/27] Landesgrenze TH/SN bis Straße nach Tobertitz, Straße über Tobertitz Reuth Schönlind Thossen Steins Schwand Großzöbern Engelhardtsgrün Bobenenkirchen Bösenbrunn Schönbrunn Lauterbach bis Unterhermsgrün, B 92 bis Görnitz, Straße über Raasdorf Zaulsdorf Droßdorf Juchhöh Theuma bis Mechelgrün, B 169 bis Bergen [15/18/27], Straße über Steinigt Poppengrün Werda Arnoldsgrün Schilbach Eschenbach Gunzen Breitenfeld Wohlhausen Erlbach Eubabrunn Wernitzgrün bis Staatsgrenze zu Tschechien [CR/18/27], Staatsgrenze zu Tschechien von Wernitzgrün bis Dreiländereck Tschechien/Sachsen/Bayern [CR/26/27], Landesgrenze SN/BY bis Dreiländereck Sachsen/Bayern/Thüringen [15/26/27]. 28 Gebiet des Landes Bayern innerhalb der Linie: [CR/26/28] Staatsgrenze zu Tschechien von der Röslau bei Schirnding bis Ulrichsgrün [CR/28/36], Strasse über Neualbenreuth Wernersreuth Egglasgrün Rosall Wondreb Großkonreuth Dippersreuth Brunn Schwarzenbach Liebenstein Pilmersreuth Lengenfeld Abzweig bei Thann bis Falkenberg, B 299 bis Erbendorf [26/28/36], Straße über Erbendorf Thann Kreuzung bei Thumsenreuth Friedenfels Poppenreuth Kreuzung bei Stemetzbach bis Brücke über die Kössein bei Pfaffenreuth, Kössein und Röslau flussabwärts bis Staatsgrenze zu Tschechien [CR/26/28]. 29 Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz innerhalb der Linie: A 6 von Kaiserslautern über Wattenheim [20/29/30] bis Grünstadt, B 271 über Bad Dürkheim bis Neustadt a. d. W., B 38 bis Edesheim, Landesstraßen über Hainfeld Siebelingen Eschbach bis B 48, B 48 über Bad Bergzabern bis B 38, B 38 bis Staatsgrenze zu Frankreich [F/29/30], Staatsgrenze zu Frankreich von B 38 bis Straße nach [F/20/29], K 1 über Schweix bis L 478, L 478 über Trulben bis Pirmasens, B 270 bis Steinalben, Landesstraße über Queidersbach bis Landstuhl, Bahnlinie Landstuhl Kaiserslautern bis A Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz innerhalb der Linie: [20/21/30] A 661 vom Bad Homburger Kreuz bis Abfahrt Frankfurt-Seckbach, B 3 nach Nordosten bis Straße nach Seckbach, Straße über Seckbach Bergen Bischofsheim Wachenbuchen Bruchköbel Erlensee/Rückingen bis zur Kinzig, Kinzig flussaufwärts bis Gelnhausen [21/22/30], Straße über Lützelhausen Bernbach Somborn Neuses [HE/BY] Albstadt Michelbach Alzenau Hörstein bis A 45 Auffahrt Karlstein, A 45 bis Brücke über B 8, B 8 bis Aschaffenburg, Straße über Obernau Sulzbach Kleinwallstadt Elsenfeld Erlenbach bis Klingenberg, Mainquerung zwischen Klingenberg und Trennfurt [22/30/31], B 469 von Trennfurt über Obernberg bis Niedernberg, Straße über Großostheim Wenigumstad-[BY/HE]- Radheim Klein-Umstadt Groß-Umstadt bis B 45, B 45 nach Süden bis B 426, B 426 über Reinheim Ramstadt bis Darmstadt-Eberstadt, B 3 über Bensheim [HE/BW] Heidelberg Leimen [30/31/32] Bruchsal Karlsruhe-Durlach A 8 Auffahrt Karlsruhe [30/32/38] Rastatt bis Oos, Bahnlinie Oos Offenburg Freiburg i. Br. Weil a. Rh. Staatsgrenze zur Schweiz [CH/30/38], Staatsgrenzen zur Schweiz und zu Frankreich rheinabwärts bis Neuburgweier, Staatsgrenze zu Frankreich bis B 38 [F/29/30], B 38 bis Bad Berg- 52

213 11 Gesetze und Verordnungen zabern, B 48 bis Straße nach Eschbach, Straße über Eschbach Siebelingen Hainfeld bis Edesheim, B 38 über Neustadt a. d. W., B 271 über Bad Dürkheim bis A 6 Auffahrt Grünstadt, A 6 bis Wattenheim [20/29/30], B 47 bis Dreisen, B 40 über Kirchheimbolanden bis Straße nach Mauchenheim, Straße über Mauchenheim Bechenheim Wendelsheim Frei-Laubersheim bis Bad Kreuznach, Landesstraße über Hargesheim bis Wallhausen, Kreisstraße bis Windesheim, Landesstraßen über Stromberg bis Bingen, Rhein aufwärts [RP/HE] bis Brücke A 643, A 643 bis Schiersteiner Kreuz, A 66 bis Nordwestkreuz Frankfurt, A 5 bis Bad Homburger Kreuz [20/21/30]. 31 Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen innerhalb der Linie: B 426 von Darmstadt-Eberstadt über Ramstadt Reinheim bis B 45, B 45 bis Groß-Umstadt, Straße über Groß-Umstadt Klein-Umstadt Radheim [HE/BY] Wenigumstadt Großostheim bis Niedernberg, B 469 über Obernberg bis Trennfurt/Main [22/30/31], Main aufwärts über Freudenberg [BY/BW] bis Wertheim [22/23/31], Tauber aufwärts bis Bronnbach, L 509/508 über Külsheim bis Hardheim [23/31/32], B 27 über Buchen Mosbach bis Neckarelz, B 292 bis Aglasterhausen, L 532 über Lobbach bis Wiesenbach, L 600 über Bammental bis Leimen [30/31/32], B 3 über Heidelberg [BW/HE] Bensheim bis Darmstadt-Eberstadt. 32 Gebiet des Landes Baden-Württemberg innerhalb der Linie: [23/31/32] L 514 von Hardheim über Bretzingen Gerichtstetten Berolzheim Schillingstadt Schwabhausen Windischbruch bis Assamstadt, Straße über Kreuzung B 19 Hachtel Rot Herbsthausen Herren- Zimmern Pfitzingen bis Niederstetten, L 1020 bis Schmerbach, Straße über Finsterlohr Schonach bis Landesgrenze BW/BY bei Burgstall, Landesgrenze nach Süden über Hausen am Bach [23/32/34] bis Schnelldorf [32/33/34], Bahnlinie Schnelldorf Crailsheim Schwäbisch Hall, B 14 über Mainhardt Sulzbach a. d. Murr Backnang Winnenden bis Fellbach, B 29 bis Schorndorf, L 1147 über Adelberg bis Rechberghausen, B 297 über Göppingen bis Dau, B 10 nach Osten bis L 1217 nach Heiningen [32/33/41], L 1217 über Heiningen bis Gammelshausen, Straße über Boll Aichelberg bis Weilheim a. Teck, Straße über Nabern bis Dettingen a. T., B 465 bis Owen, Straße über Beuren Neuffen Kohlberg bis Metzingen, K 6714 bis Eningen, L 380 bis Reutlingen, L 382/K 6729 bis L 383, L 383 über Gönningen Öschingen bis L 385 [32/40/41], L 385 über Mössingen bis Ofterdingen [32/39/40], Straße über Dettin - gen Weiler Rottenburg Wurmlingen bis Unterjesingen, B 28 über Entringen bis Herrenberg, B 14 bis Ehningen, K 1000 bis Darmsheim, K 1004 bis Maichingen, Straße über Magstadt bis Renningen, B 295 bis Leonberg, Straße über Höfingen Hirschlanden Heimerdingen Weissach Mönsheim Wurmberg [32/38/39] Öschelbronn bis Niefern, B 10 bis Pforzheim, B 294 bis Birkenfeld, K 4576 über Gräfenhausen bis Keltern, Straße über Auerbach bis Reichenbach, L 623 bis A 8 Auffahrt Karlsbad, A 8 bis B 3 [30/32/38], B 3 über Karlsruhe-Durlach Bruchsal bis Leimen [30/31/32], L 600 von Leimen über Bammental bis Wiesenbach, L 532 über Lobbach bis Aglasterhausen, B 292 bis Neckarelz, B 27 über Mosbach Buchen bis Hardheim [23/31/32]. 33 Gebiet des Landes Baden-Württemberg innerhalb der Linie: [32/33/34] Landesgrenze BW/BY von Bahnlinie bei Schnelldorf bis Rühlingstetten [33/34/41], Straße über Tannhausen Riepach Walxheim Zöbingen Baldern Röttingen bis B 29, B 29 über Lauchheim Wasseralflingen Aalen bis Straße nach Essingen, Straße über Essingen Lautern Heubach bis Bargau, K 3279 bis Unterbettringen, L 1160 über Weiler Degenfeld bis B 466, B 466 über Lauterstein Donzdorf bis Süßen, B 10 über Eislingen L 1217 von Heiningen [32/33/41] bis Dau, B 297 über Göppingen bis Rechberghausen, L 1147 über Adelberg bis Schorndorf, B 29 bis Fellbach, B 14 über Wimenden Backnang Sulzbach a. d. Murr Mainhardt bis Schwäbisch Hall, Bahnlinie Schwäbisch Hall Crailsheim bis Landesgrenze BW/BY bei Schnelldorf [32/33/34]. 34 Gebiet des Landes Bayern innerhalb der Linie: [23/24/34] B 470 von Bad Windsheim bis Neustadt/Aisch, B 8 bis Emskirchen, Straße über Münchaurach Herzogenaurach A 3 Auffahrt Frauenaurach bis Erlangen, Straße über Dormitz bis Neunkirchen a. 53

214 11 Gesetze und Verordnungen Brand [24/34/35], Straße über Kleinsendelbach Forth Herpersdorf Germersberg Großbellhofen Schnaittach Rollhofen bis B 14 bei Braunleinsmoos, B 14 über Reichenschwand bis Hersbruck, Straße über Henfenfeld Offenhausen Entenberg Gersdorf Weigenhofen Schönberg Kreuzung bei Himmelgarten Diepersdorf Leinburg Winn Altdorf bis Auffahrt A 3, A 3 bis Brücke über B 299 bei Pilsach, B 299 über Neumarkt/Opf. bis Breitfurt, Straße über Erasbach Sulzkirchen Obermässing Hagenbuch Tandl Abzweig bei Unterführung A 9 vor Lay Weinsfeld Eysälden Abzweig bei Steindl Alfershausen Laibstadt Reuth Enhofen Ettenstadt Fliegenstall Höttingen Weissenburg, B 2 bis Dettenheim, Straße über Graben Treuchtlingen Markt Berolzheim Dittenheim bis Gnotzheim, B 466 bis Westheim, Straße über Hüssingen Appenberg Ursheim Großsorheim Kleinsorheim Merzingen Hohenaltheim Hürnheim Ederheim bis Landesgrenze BY/BW [34/35/41], Landesgrenze BY/BW über [33/34/41] [32/33/34] bis Hausen a. Bach [23/32/34], Straße über Insingen Diebach Gebsattel Neusitz Schweinsdorf Hatershofen bis B 470 bei Gypsmühle, B 470 über Steinach a. d. T. bis Kreuzung bei Hagemühle, Straße über Burgbernheim Marktbergel Sontheim Ickelheim bis Bad Windsheim [23/24/34]. 35 Gebiet der Länder Bayern und Thüringen innerhalb der Linie: [13/23/35] Straße von B 281 bei Sachsenbrunn über Schirnrod Stelzen Mausendorf Neundorf Theuern Rauenstein Meschenbach Rabenäußig Melchersberg Mengersgereuth Hämmern [13/25/35] bis B 89, B 89 über Sonneberg Köppelsdorf Föritz Neuhaus/Schierschnitz [TH/BY] Burggrub bis Haßlach, Straße über Gundelsdorf Friesen Remschlitz Zeyern bis Marktrodach, B 303 über Stadtsteinach Wirsberg [25/26/35] Bad Berneck bis Kreuzung bei Frankenhammer, Straße über Goldkronach Untersteinach Weidenberg Kirchenpingarten bis Immenreuth [26/35/36], Bahnlinie Immenreuth Haidennaab, Straße über Kreuzung bei Lettenhof Guttenthau Neustadt/Kulm Speinshart Tremmersdorf Kreuzung bei Holzmühle bis Kirchenthumbach, B 470 bis B 85 bei Auerbach, B 85 über Pruihausen Kalchsreuth Kreuzung bei Sorghof Vilseck Kleinschönbrunn Großschönbrunn Atzmannsricht Schalkenthan bis Hahnbach, B 14 bis Sulzbach-Rosenberg, B 85 über Amberg bis Pittersberg, K 3 (SAD) über Breitenbrunn Haselbach Sitzenhof bis K 5 (SAD) bei Obersitzendorf, K 5 über Münchshofen bis Teublitz, Straße bis A 93 Auffahrt Teublitz [35/36/37], A 93 bis Abfahrt Ponholz, A 15 bis Diesenbach, Bahnlinie Diesenbach Regenstauf Bahnhof Regensburg-Weichs [35/37/42], Donau aufwärts von Regensburg bis Brücke A 3 bei Sinzing, A 3 bis Autobahnkreuz Regensburg, A 93 bis Abfahrt Abensberg, Straße bis Abensberg, K 7 (KEH) bis Eining, Donau aufwärts bis Ingolstadt, B 16 bis Neuburg, Donau aufwärts bis Brücke B 16 bei Donauwörth, B 16 über Dillingen bis Gundelfingen, Brenz flussaufwärts bis Landesgrenze BY/BW bei Sontheim/Bächingen [35/41/42], Landesgrenze BY/BW nach Norden bis Straße nach Ederheim [34/35/41], Straße über Ederheim Hürnheim Hohenaltheim Merzingen Kleinsorheim Großsorheim Hoppingen Heroldingen Huisheim Gosheim Wemding Polsingen Ursheim Appenberg Hüssingen bis Westheim, B 466 bis Gnotzheim, Straße über Dittenheim Markt Berolzheim Treuchtlingen Graben bis Dettenheim, B 2 bis Weissenburg, Straße über Höttingen Fliegenstall Ettenstadt Enhofen Reuth Laibstadt Alfershausen Abzweig bei Steindl Eysölden Weinsfeld Abzweig bei Unterführung A 9 vor Lay Tandl Hagenbuch Obermässing Sulzkirchen Erasbach bis B 299 bei Breitfurt, B 299 über Neumarkt/Opf. bis A 3 bei Pilsach, A 3 bis Abfahrt Altdorf, Straße über Altdorf Winn Leinburg Diepersdorf Kreuzung bei Himmelgarten Schönberg Weigenhofen Gersdorf Entenberg Offenhausen Henfenfeld bis Hersbruck, B 14 über Reichenschwand bis Abzweig bei Braunleinsmoos, Straße über Rollhofen Schnaittach Großbellhofen Germersberg Herpersdorf Forth Kleinsendelbach bis Neunkirchen a. Brand [24/34/35], Straße über Effeltrich Gaiganz Ermreus Kunreuth Mittelehrenbach Leutenbach Kirchehrenbach Pretzfeld bis B 470 bei Rüssenbach, B 470 über Weilersbach Rettern Kauernhofen Weigelshofen Drügendorf bis Buttenheim, St 2210 über Seigendorf Wernsdorf Leesten Geisfeld Litzendorf Köttensdorf bis Scheßlitz, Straße über Schweisdorf Klenkheim Prächting bis Ebensfeld, B 173 bis B 289, B 289 bis Lichtenfels, Main aufwärts bis zur Rodach, Rodach flussaufwärts bis zur Stainach, Stainach flussaufwärts bis zur Brücke südlich von Leutendorf, Straße über Mödlitz Gerstungshausen Zedersdorf Bieberbach Oberwasungen Aicha Fechheim Blumenrod Oeslau Unterwohlsein Unterlauter Meeder Elsa Heldritt Lempertshausen bis Landesgrenze BY/TH, Landesgrenze BY/TH über [23/24/35] bis B 4, B 4 bis Eisfeld, B 281 bis Sachsenbrunn [13/23/35]. 54

215 11 Gesetze und Verordnungen 36 Gebiet des Landes Bayern innerhalb der Linie: [CR/28/36] Staatsgrenze zu Tschechien von Straße bei Ulrichsgrün bis Straße bei Geleitsbach [CR/36/37], Straße über Rittsteig Neukirchen b. HI. Blut Unterfaustern Schwarzenberg Madersdorf Abzweig bei Tretting Zenching Rumplmühle Abzweig bei Blumhof Walting Rieding Raindorf bis B 20, B 20 bis Chammünster, Straße über Gutmaning Vilzing Hanzing Trefling Wilting Loifling Knübling Schorndorf Litzling Obertrübenbach Oberprombach Unterlintach bis Regenpeilstein, Regen flussabwärts bis Bodenstein, St 2145 über Nittenau Kaspeltshub bis Kreuzung mit K 1 (SAD), K 1 über A 93 Auffahrt Teublitz [35/36/37] bis Teublitz, K 5 (SAD) über Münchshofen bis K 3 (SAD) bei Obersitzendorf, K 3 über Sitzenhof Haselbach Breitenbrunn bis Pittersberg, B 85 über Amberg bis Sulzbach-Rosenberg, B 14 bis Hahnbach, Straße über Schalkenthan Atzmannsricht Großschönbrunn Kleinschönbrunn Vilseck Kreuzung bei Sorghof Kalchsreuth Puihausen bis B 85, B 85 bis B 470 bei Auerbach, B 470 bis Kirchenthumbach, Straße über Kreuzung bei Holzmühle Tremmersdorf Speinshart Neustadt/Kulm Guttenthau Kreuzung bei Lettenhof bis Bahnüberführung bei Haidenaab, Bahnlinie Straßenbrücke bei Haidenaab Straßenbrükke bei Immenreuth, Straße über Immenreuth [26/35/36] Kulmain Zinst Schönreuth bis Waldeck, B 22 bis Kreuzung bei Straßenschacht, Straße über Erbendorf [26/28/36] bis B 299, B 299 bis Falkenberg, Straße über Abzweig bei Thann Lengenfeld Pilmersreuth Liebenstein Schwarzenbach Brunn Dippersreuth Wondreb Rosall Egglasgrün Wernersreuth Neualbenreuth bis Staatsgrenze zu Tschechien bei Ulrichsgrün [CR/28/36]. 37 Gebiet des Landes Bayern innerhalb der Linie: [35/36/37] K 1 (SAD) von A 93 Abfahrt Teublitz Richtung Bruck bis Kreuzung mit St 2145, St 2145 über Kaspeltshub Nittenau bis Bodenstein, Regen flussaufwärts bis Regenpeilstein, Straße über Unterlintach Oberprombach Obertrübenbach Litzling Schorndorf Knöbling Loifling Wilting Trefling Hanzing Vilzing Gutmaning bis Chammünster, B 20 bis Straße nach Raindorf, Straße über Raindorf Rieding Walting Abzweig bei Blumhof Rumplmühle Zenching Abzweig bei Tretting Madersdorf Schwarzenberg Unterfaustern Neukirchen b. HI. Blut Rittsteig bis Staatsgrenze zu Tschechien bei Geleitsbach [CR/36/37], Staatsgrenzen zu Tschechien und Österreich bis zum Inn bei Hamberg [A/37/42], Inn flussabwärts bis zur Donau, Donau aufwärts über Vilshofen bis Hilgartsberg, St 2125 über Winzer Hengersberg bis Deggendorf, Straße über Metten Offenberg Nieder-Winkling Pfelling Kreuzung bei Hof bis A 8 Auffahrt Bogen, A 8 bis Brücke bei Wörth, Straße über Wörth Wiesent Kruckenberg Donaustauf bis Regensburg-Weichs [35/37/42], Bahnlinie Regensburg-Weichs Regenstauf Diesenbach, B 15 bis A 93 Auffahrt Ponholz, A 93 bis Abfahrt Teublitz [35/36/37]. 38 Gebiet des Landes Baden-Württemberg innerhalb der Linie: [30/32/38] A 8 von Auffahrt Karlsruhe bis Abfahrt Karlsbad, L 623 bis Reichenbach, Straße über Auerbach bis Keltern, K 4576 über Gräfenhausen bis Birkenfeld, B 294 bis Pforzheim, B 10 bis Niefern, Straße über Öschelbronn Wurmberg [32/38/39] Wimsheim Friolzheim Heimsheim Hausen Münklingen Möttlingen Neuhengstett Calw Stammheim Holzbronn bis B 463, B 463 bis Wildberg, Straße über Effringen Rotfelden Ebhausen Walddorf Egenhausen bis Oberschwandorf, L 354 über Haiterbach bis Salzstetten, Straße über Lützenhardt bis Schopfloch, K 4760 über Oberiflingen bis Dürrenmettstetten, Straße über Leinstetten Bettenhausen Dornhan Marschalken-Zimmern Hochmössingen Fluorn-Winzeln Waldmössingen Seedorf Dunningen Eschbronn Mariazell Weiler Fischbach Niedereschach bis Deißlingen, B 27 bis Straße nach Trossingen, Straße über Trossingen Schura bis Durchhausen [38/39/41], K 5918/5919 bis Talheim, Straße über Öfingen Oberbaldingen Geisingen Gutmadingen Neudingen Fürstenberg Ried- Böhringen Opferdingen Achdorf bis Fützen, K 5742 bis Staatsgrenze zur Schweiz [CH/38/41], Staatsgrenze zur Schweiz nach Westen bis Weil a. Rh. [CH/30/38], Bahnlinie Weil Freiburg Offenburg Oos, B 3 über Rastatt bis A 8 Auffahrt Karlsruhe [30/32/38]. 39 Gebiet des Landes Baden-Württemberg innerhalb der Linie: [32/38/39] Straße von Wurmberg über Mönsheim Weissach Heimerdingen Hirschlanden Höfingen bis Leonberg, B 295 bis Renningen, Straße über Magstadt bis Maichingen, K 1004 bis Darmsheim, K 1000 bis Ehningen, B 14 bis Herrenberg, B 28 über Entringen bis Unterjesingen, Straße über Wurmlingen Rot- 55

216 11 Gesetze und Verordnungen tenburg Weiler Dettingen bis Ofterdingen [32/39/40], B 27 über Hechingen Balingen bis Schömberg, L 435/434 über Wellendingen Frittlingen bis B 14, B 14 bis Spaichingen [39/40/41], Straße über Hausen ob Verena Gunningen bis Durchhausen [38/39/41], Straße über Schura Trossingen bis B 27, B 27 bis Deißlingen, Straße über Niedereschach Fischbach Weiler Mariazell Eschbronn Dunningen Seedorf Waldmössingen Fluorn-Winzeln Hochmössingen Marschalken-Zimmern Dornhan Bettenhausen Leinstetten bis Dürrenmettstetten, K 4760 über Oberiflingen bis Schopfloch, Straße über Lützelhardt bis Salzstetten, L 354 über Haiterbach bis Oberschwandorf, Straße über Egenhausen Walddorf Ebhausen Rotfelden Effringen bis Wildberg, B 463 bis Straße nach Holzbronn, Straße über Holzbronn Stammheim Calw Neuhengstett Möttlingen Münklingen Hausen Heimsheim Friolzheim Wimsheim bis Wurmberg [32/38/39]. 40 Gebiet des Landes Baden-Württemberg innerhalb der Linie: [32/39/40] L 385 von Ofterdingen über Mössingen Abzweig L 383 [32/40/41] Talheim bis Melchingen, Straße über Salmendingen Ringingen Killer Hausen bis Onstmettingen, L 360/K 7141 bis Pfeffingen, Straße über Margrethausen Lautlingen Messtetten Hossingen Oberdigisheim Obernheim Harras Reichenbach Egesheim Bubsheim Böttingen Dürbheim Balgheim bis Spaichingen [39/40/41], B 14 bis L 434, L 434/435 über Frittlingen Wellendingen bis Schömberg, B 27 über Balingen Hechingen bis Ofterdingen [32/39/40]. 41 Gebiet des Landes Baden-Württemberg innerhalb der Linie: [32/33/41] B 10 von L 1217 über Eislingen bis Süßen, B 466 über Donzdorf Lauterstein bis L 1160, L 1160 über Degenfeld Weiler bis Unterbettringen, K 3279 bis Bargau, Straße über Heubach-Lautern Essingen bis B 29, B 29 über Aalen Wasseralflingen Lauchheim bis Straße nach Röttingen, Straße über Röttingen Baldern Zöbingen Walxheim Riepach Tannhausen bis Landesgrenze BW/BY bei Schnelldorf [33/34/41], Landesgrenze BW/BY über Edernheim [34/35/41] Sontheim/Bächingen [35/41/42] bis zur Donau bei Ulm [41/42/43], Donau aufwärts über Ehingen bis Riedlingen, Straße über Altheim Andelfingen Langenenslingen Wilflingen Heudorf Hitzkofen Bingen bis Sigmaringen, B 313 über Messkirch bis Boll, K 8223 bis Mainwangen, Straße über Gallmannsweil Hecheln bis Rait-Haslach, K 6114 über Münchhöf Homberg bis Eigeltingen, B 31 über Aach bis Engen, B 33 über Neuhausen bis Welschingen, Straße über Binningen Beuren Büsslingen bis Staatsgrenze zur Schweiz [CH/41/43], Staatsgrenze zur Schweiz nach Westen bis K 5742 [CH/38/41], K 5742 bis Fützen, Straße über Achdorf Opferdingen Ried- Böhringen Fürstenberg Neudingen Gutmadingen Geisingen Oberbaldingen Öfingen bis Talheim, K 5919/5918 bis Durchhausen [38/39/41], Straße über Gunningen Hausen ob Verena bis Spaichingen [39/40/41], Straße über Balgheim Dürbheim Böttingen Bubsheim Egesheim Reichenbach Harras Obernheim Oberdigisheim Hossingen Messtetten Lautlingen Margrethausen bis Pfeffingen, K 7141 bis L 360, L 360 bis Onstmettingen, Straße über Hausen im Killertal Killer Ringingen Salmendingen bis Melchingen, L 385 über Talheim bis Einmündung L 383 vor Mössingen [32/40/41], L 383 über Öschingen Gönningen bis K 6729, K 6729/L 382 bis Reutlingen, L 380 bis Eningen, K 6714 bis Metzingen, Straße über Kohlberg Neuffen Beuren bis Owen, B 465 bis Dettingen a.teck, Straße über Nabern bis Weilheim a.t., Straße über Aichelberg Boll bis Gammelshausen, L 1217 über Heiningen bis B 10 [32/33/41]. 42 Gebiet des Landes Bayern innerhalb der Linie: [35/41/42] Brenz flussabwärts von Landesgrenze BW/BY bei Bachingen bis Gundelfingen, B 16 über Dillingen bis Donaubrücke bei Donauwörth, Donau abwärts bis Neuburg, B 16 bis Ingolstadt, Donau abwärts bis Eining, K 7 (KEH) bis Abensberg, Straße über Abensberg bis Auffahrt A 93, A 93 bis Autobahnkreuz Regensburg, A 3 bis Donaubrücke bei Sinzing, Donau abwärts bis Regensburg-Weichs [35/37/42], Strasse über Donaustauf Kruckenberg Wiesent Wörth bis Brücke über A 8 bei Wörth, A 8 bis Abfahrt Bogen, Straße über Kreuzung bei Hof Pfelling Nieder-Winkling Offenberg Metten bis Deggendorf, St 2125 über Hengersberg Winzer bis Hilgartsberg, Donau abwärts über Vilshofen bis Staatsgrenze zu Österreich, Staatsgrenze zu Österreich innaufwärts über Hamberg [A/37/42] bis zur Salzachmündung, Salzach flussaufwärts über Burghausen bis Raitenhaslach [A/42/45], Straße bis B 20, B 20 bis Knappen, Straße über Asten Tyrlaching Freutsmoos Palling Polsing Hurtöst bis Kammer, Straße über Neuhausen Kaltenbach bis Aiging, B 304 über Matzing Altenmarkt bis Rabenden, Straße über Kienberg Kirchstätt Schnaitsee 56

217 11 Gesetze und Verordnungen Kirchloibersdorf Stadl Gars a. Inn Höfen bis Ramsau, B 12 über Haag bis Maitenbeth, Straße über Marsmeier Albaching Zell Ebrach bis Forsting, B 304 über Steinhöring Ebersberg Kirchseeon bis Eglharting, Straße über Buch Schartlhof Moosach Niederseeon Schlacht Glonn Unterlaus Percha bis Feldkirchen-Westerham, Mangfall flussaufwärts bis Brücke A 8, A 8 nach Westen bis Straße von Valley nach Unterlaindern, Straße über Unterlaindern Oberlaindern Draxlham Lochham Thann Kreuzung B 13 Baumgarten bis Dietramszell, Straße über Linden Fraßhausen Endlhausen Eulenschwang Holzhausen Gleißentalweiher Dingharting Dürnstein Schäftlarn bis A 95 Auffahrt Schäftlarn, A 95 bis Autobahndreieck Starnberg, A 952 bis Starnberg, Straße über Hanfeld Oberbrunn Unterbrunn Gilching Steinlach Schöngeising Landsberied Babenried Jesenwang Moorenweis Geltendorf Dürnast Schwabhausen Penzing bis Landsberg a. Lech, Lech flussaufwärts bis Schongau, B 472 bis Markt Oberdorf, B 16 bis Kaufbeuren, Straße über Brandeln Friesenried Ebersbach bis Obergünzburg, Straße über Immenthal Untrasried Probstried bis Dietmannsried, Straße über Krugzell Altusried Kimratshofen [42/45/46] Heltisried Richtung Leutkirch bis Landesgrenze BY/BW [42/44/46], Landesgrenze BY/BW über Bahnlinie bei Buxheim [42/43/44] Donau bei Ulm [41/42/43] bis zur Brenz bei Bächingen [35/41/42]. 43 Gebiet des Landes Baden-Württemberg innerhalb folgender Linie sowie die Exklave Büsingen: [41/42/43] Landesgrenze BW/BY bei Ulm aufwärts der Iller bis zur L 2013 bei Buxheim [42/43/44], Strasse über Egelsee Illerbachen Zell Mettenberg bis Erlenmoos, B 312 Richtung Ochsenhausen, Straße über Steinhausen Ehrensberg Rottum Mittelbuch Fischbach Ummendorf Schweinhausen Appendorf Ingoldingen bis Steinhausen, L 283 bis Saulgau, B 32/K 8274 über Heratskirch bis Hoßkirch, Straße über Königseggwald Riedhausen bis Wilhelmsdorf, L 289/K 8042 bis Höhreute, K 8249 bis Illwangen, Straße über Glashütten bis Wahlweiler, K 7754 bis Wittenhofen, K 7744 bis Markdorf, Bahnlinie Markdorf Manzell bei Friedrichshafen am Bodensee [CH/43/44], Staatsgrenze zur Schweiz über Bodensee Konstanz Untersee Hochrhein einschließlich Exklave Büsingen bis Büsslingen [CH/41/43], Straße über Büsslingen Beuren Binningen bis Welschingen, B 33 über Neuhausen bis Engen, B 31 über Aach bis Eigeltingen, K 6114 über Homberg Münchhöf bis Rait-Haslach, Straße über Hecheln Gallmannsweil Mainwangen bis Boll, B 313 über Messkirch bis Sigmaringen, Straße über Bingen Hitzkofen Heudorf Wilflingen Langenenslingen Andelfingen Altheim bis Riedlingen, Donau abwärts über Ehingen bis Landesgrenze BW/BY bei Ulm [41/42/43]. 44 Gebiet der Lander Baden-Württemberg und Bayern innerhalb der Linie: [42/43/44] Landesgrenze BW/BY von L 2013 bei Buxheim südwärts über L 308/1308 bei Hettisried [42/44/46] bis K 8023, K 8023 bis Friesenhofen, L 318 bis Rohrdorf, K 8020 bis Grossholzleute, B 12/ B 12n über Landesgrenze BW/BY bis Hofen, Straße über Seltmans Sibratshofen Ebratshofen bis Harbatshofen, Bahnlinie Harbatshofen Oberhäuser Weiler, Straße über Bremenried Scheidegg bis Staatsgrenze zu Österreich bei Weienried [A/44/46], Staatsgrenzen zu Osterreich und zur Schweiz bis Manzell bei Friedrichshafen am Bodensee [CH/43/44], Bahnlinie Manzell Markdorf, K 7744 bis Wittenhofen, K 7754 bis Wahlweiler, Straße über Glashütten bis Illwangen, K 8249 bis Höhreute, K 8024/L 289 bis Wilhelmsdorf, Straße über Riedhausen Königseggwald Hoßkirch Heratskirch bis B 32, B 32 bis Saulgau, Straße über Steinhausen Ingoldingen Appendorf Schweinhausen Ummendorf Fischbach Mittelbuch Rottum Ehrensberg bis Steinhausen a. d. R., K 7574 bis B 312, B 312 bis Erlenmoos, Straße über Mettenberg Zell Illerbachen bis Egelsee, L 2013 bis Landesgrenze BY/BW bei Buxheim [42/43/44]. 45 Gebiet des Landes Bayern innerhalb der Linie: [42/45/46] Straße von Kimratshofen über Altusried Krugzell bis Dietmannried, Straße über Probstried Untrasried Immenthal bis Obergünzburg, Straße über Ebersbach Friesenried Brandeln bis Kaufbeuren, B 16 bis Marktoberndorf, B 472 bis Schongau, Lech flussabwärts bis Landsberg, Straße über Penzing Schwabhausen Dürnast Geltendorf Moorenweis Jesenwang Babenried Landsberied Schöngeising Steinlach Gilching Unterbrunn Oberbrunn Hanfeld bis Starnberg, A 952 bis Autobahndreieck Starnberg, A 95 bis Abfahrt Schäftlarn, Straße über Schaftlarn Dürnstein Dingharting Gleißentalweiler Holzhausen Eulenschwand Endlhausen Fraßhausen Linden bis Dietramzell, Straße über Baumgarten Kreuzung B 13 Thann Locham Draxlham Oberlaindern Unterlaindern bis Brücke A 8 vor Valley, A 8 bis Brücke 57

218 11 Gesetze und Verordnungen über die Mangfall, Mangfall flussabwärts bis Feldkirchen-Westerham, Straße über Percha Unterlaus Glonn Schlacht Niederseon Moosach Schartlhof Buch bis Eglharting, B 304 über Kirchseon Ebersberg Steinhöring bis Forsting, Straße über Zell Albaching Marsmeier bis Maitenbeth, B 12 über Haag bis Ramsau, Straße über Höfen Gars a. Inn Stadl Kirchloibersdorf Schnaitsee Kirchstatt Kienberg bis Rabenden, B 304 über Altenmarkt Matzing bis Aiging, Straße über Kaltenbach Neuhausen bis Kammer, Straße über Hurtöst Polsing Palling Freutsmoos Tyrlaching Asten bis Knappen, B 20 bis Raitenhaslach a. Inn [A/42/45], Staatsgrenze zu Österreich innaufwärts bis zur A 8 Grenzübergang Schwarzbach [A/45/46], A 8 bis Ausfahrt Neukirchen, Straße bis B 306 bei Molberting, B 306 bis Siegsdorf, Straße über Bergen Staudach bis Grassau, B 305 bis Bernau, Straße über Aschau Frasdorf bis A 8 Auffahrt Rohrdorf, Straße über Neubeuren Nußdorf bis Grenzübergang Schwaigen [A/45/46], Staatsgrenze zu Österreich bis Zollamt Kiefersfelden [A/45/46], St 2089 über Oberaudorf Brannenburg bis Bad Feilnbach, Straße bis Hundham, St 2077 über Fischbachau bis zur Leitzachbrücke, Leitzach flussabwärts bis Wornsmühl, Straße bis Agatharied, K 21 (MB) bis St 2076, St 2076 bis B 307, B 307 bis Gmund a. T., St 2076 bis Waakirchen, B 472 über Bad Tölz bis Bichl, B 11 bis Kochel, St 2062 über Schlehdorf bis Schwaiganger, Straße bis Bahnhof Ohlstadt, Bahnlinie Ohlstadt Eschenlohe, Straße über Grafenaschau bis Bahnhof Grafenaschau, St 2062 bis Saulgrub, B 23 bis Straße nach Steingaden, Straße über Wildsteig bis Steingaden, B 17 bis Füssen, B 310 über Nesselwang bis B 309 bei Haslach, B 309 über Oberzollhaus bis Abzweig bei Rieth, Straße über Rieth Sulzberg Burggratz Widdum Illerbrücke bis Martinszell, B 19 bis A 980 Auffahrt Waltenhofen, Straße über Eggenberg Wirlings Kreuzung B 12 Herrnwies Ermengerst Wiggensbach bis Kimratshofen [42/45/46]. 46 Gebiete der Länder Baden-Württemberg und Bayern innerhalb der Linie: Teil westlich des Inn: [42/44/46] Straße von Landesgrenze BY/BW bei Leutkirch über Hettisried bis Kimratshofen [42/45/46], Straße über Wiggensbach Ermengerst Herrnwies Kreuzung B 12 Wirlings Eggenberg bis A 980 Auffahrt Waltenhofen, B 19 bis Martinszell, Straße über Illerbrücke Widdum Burggratz Sulzberg Rieth bis B 309, B 309 über Oberzollhaus bis B 309 bei Haslach, B 310 über Nesselwang bis Füssen, B 17 bis Steingaden, Straße über Steingaden Wildsteig bis B 23, B 23 bis Saulgrub, St 2062 bis Bahnhof Grafenaschau, Straße über Grafenaschau bis Eschenlohe, Bahnlinie Eschenlohe Ohlstadt, Straße bis Schwaiganger, St 2062 über Schlehdorf bis Kochel, B 11 bis Bichl, B 472 über Bad Tölz bis Waakirchen, St 2076 bis Gmund a. T., B 307 bis St 2076, St 2076 K 21 (MB), K 21 bis Agatharied, Straße bis Wornsmühl, Leitzach flussaufwärts bis zur St 2077, St 2077 über Fischbachau bis Hundham, Straße bis Bad Feilnbach, St 2089 über Brannenburg Oberaudorf bis Zollamt Kiefersfelden [A/45/46], Staatsgrenze zu Österreich nach Westen bis Weienried [A/44/46], Straße über Scheidegg Bremenried bis Weiler, Bahnlinie Weiler Oberhäuser Harbatshofen, Straße über Ebratshofen Sibratshofen Seltmans bis Hofen, B 12n/B 12 über [BY/BW] bis Grossholzleute, K 8020 bis Rohrdorf, L 318 bis Friesenhofen, K 8023 bis Landesgrenze BY/BW, Landesgrenze BY/BW bis Straße von Leutkirch nach Hettisried [42/44/46]. Teil östlich des Inn: [A/45/46] Straße vom Grenzübergang Schwaigen über Nußdorf Neubeuren bis A 8 Auffahrt Rohrdorf, Straße über Frasdorf Aschau bis Bernau, B 305 bis Grassau, Straße über Staudach Bergen bis Siegsdorf, Straße bis A 8 Auffahrt Neukirchen, A 8 bis Grenzübergang Schwarzbach [A/45/46], Staatsgrenze zu Österreich bis Grenzübergang Schwaigen [A/45/46]. 58

219 11 Gesetze und Verordnungen 11.5 Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV) vom 4. Juni 2004 Auf Grund des 7 Abs. 4 Satz 1 und des 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) sowie auf Grund des 5 Abs. 2 Satz 2 und des 8 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) und des 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: 1 Zuständigkeit (1) Die Ämter für Forstwirtschaft Müllrose und Kyritz (Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut) sind sachlich zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben: 1. Zulassung von Ausgangsmaterial sowie Widerruf der Zulassung von Ausgangsmaterial ( 4 Abs. 4 und 5 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 2. Zuordnung von Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten ( 5 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 3. Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial und Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen ( 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutge setzes), 4. Entgegennahme der Anzeige bei Mischung von forstlichem Saatgut ( 9 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes in Verbindung mit 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung), 5. Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie ( 8 Abs. 2 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 6. Ausstellen von Mischstammzertifikaten ( 9 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 7. Entgegennahme des Nachweises für die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ( 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 8. Ausstellen von Stammzertifikaten auf Antrag für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist ( 16 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 9. Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamenoder Forstpflanzenbetrieben sowie den Wechsel der verantwortlichen Person ( 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 10. Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung eines Forstsamen-oder Forstpflanzenbetriebes an die Bundesanstalt ( 17 Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 11. Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers ( 17 Abs. 2 Satz 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 12. Entgegennahme der Anzeige über Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind ( 17 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 13. vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen-oder Forstpflanzenbetriebes ( 17 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 14. Entgegennahme der Meldung über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut ( 17 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 15. Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Anordnungsbefugnis ( 18 Abs. 1 bis 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 16 amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden auf Antrag ( 18 Abs. 7 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 17. Amtshilfe bei der Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 99/105/EG ( 20 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes), 18. Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut ( 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes). (2) Die jeweilige örtliche Zuständigkeit des Amtes für Forstwirtschaft Müllrose und des Amtes für Forstwirtschaft Kyritz richtet sich nach der Anlage zu dieser Verordnung, die Bestandteil dieser Verordnung ist. (3) Zuständige Stelle für das Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut ( 8 Abs. 2 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes) und für die Entgegennahme der Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial ( 7 Abs. 1 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes) ist das Amt für Forstwirtschaft, in dessen Amtsbereich sich der Ort des Ausgangsmaterials oder die Sammelstelle befindet. 59

220 11 Gesetze und Verordnungen 2 Identitätssicherung von Ausgangsmaterial (1) Forstliches Vermehrungsgut gemäß 2 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden ( 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes). (2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald-oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten ( 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes). (3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu den nachstehenden Zeiten geerntet werden ( 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes): (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut. 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat-und Pflanzgut im Land Brandenburg vom 15. Dezember 1992 (GVBl II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August 1999 (GVBl. II S. 474), und die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Be stimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über forstliches Saat-und Pflanzgut vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S. 692) außer Kraft. 1. Zapfen der Japanischen Lärche und Europäischen Lärche vom 1. Mai bis zum 31. August, 2. Zapfen der Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai, 3. Zapfen der übrigen Nadelbäume vom 1. April bis zum 30. September eines jeden Jahres. (3) Die Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse besteht und die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden. 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald-oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten erzeugt, 2. entgegen 2 Abs. 2 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle leitet, 3. entgegen 2 Abs. 3 Zierzapfen außerhalb der zugelassenen Zeiten oder ohne Genehmigung der Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut erntet. Potsdam, den 4. Juni 2004 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler 60

221 11 Gesetze und Verordnungen Anlage Übersicht der örtlichen Zuständigkeit der Ämter für Forstwirtschaft Kyritz und Müllrose (Kontrollstellen für forstliches Vermehrungsgut) Kontrollstelle 1 Amt für Forstwirtschaft Müllrose Eberswalder Chaussee Waldsieversdorf zuständig für den Amtsbereich folgender unterer Forstbehörden: Amt für Forstwirtschaft Wünsdorf Steinplatz Wünsdorf/OT Waldstadt Amt für Forstwirtschaft Müllrose Bahnhofstr Müllrose Amt für Forstwirtschaft Lübben Bergstr Lübben Amt für Forstwirtschaft Doberlug-Kirchhain Lindenaer-Str. 5b Doberlug-Kirchhain Amt für Forstwirtschaft Peitz August-Bebel-Str Peitz Kontrollstelle 2 Amt für Forstwirtschaft Kyritz Karnzow Nr Kyritz zuständig für den Amtsbereich folgender unterer Forstbehörden: Amt für Forstwirtschaft Kyritz Karnzow Nr Kyritz Amt für Forstwirtschaft Alt Ruppin Friedrich-Engels-Str. 33 a Alt Ruppin Amt für Forstwirtschaft Templin Vietmannsdorfer Str Templin Amt für Forstwirtschaft Eberswalde Alfred-Dengler-Str Eberswalde Amt für Forstwirtschaft Belzig Forstweg Belzig 61

222 11 Gesetze und Verordnungen 11.6 Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 26. August 2004, geändert am 8. April 2006 (konsolidierte Fassung) Vorbemerkung Auf der Konferenz von Rio 1992 hat sich Deutschland durch Unterzeichnung des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention) zur Erhaltung der biologischen Vielfalt verpflichtet. Bundestag und Bundesrat haben der Unterzeichnung mit dem Gesetz vom 30. August 1993 zu dem Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention, BGBl. II S. 1741) zugestimmt. Gemäß Artikel 2 der Biodiversitätskonvention umfasst die biologische Vielfalt auch die innerartliche Vielfalt. Dies bedeutet, dass die evolutiven Entwicklungsmöglichkeiten der wild lebenden Arten auch künftig gewährleistet sein müssen. Dies schließt eine Erhaltung der regionalen, gebietsheimischen Pflanzensippenausstattung in ihrer genetischen Vielfalt ein. Als gebietsheimisch werden im Folgenden Gehölze beziehungsweise Gehölzsippen bezeichnet, die aus Populationen stammen, welche in dem betreffenden Gebiet über einen langen Zeitraum in vielfacher Generationenfolge vorkommen. Insbesondere bei den am häufigsten gepflanzten Massenstraucharten stammen bis zu 90 Prozent der von den Baumschulen angebotenen Gehölze einheimischer Arten nicht aus regionaltypischen Herkünften, sondern aus südbeziehungsweise südosteuropäischen Ländern. Deshalb ist davon auszugehen, dass in Deutschland durch das jährliche, vielfach behördlich veranlasste Ausbringen vieler Millionen Exemplare von Gehölzpflanzen im Landschaftsbau seit Jahren eine Florenverfälschung großen Ausmaßes stattfindet. Dies trifft auch für Brandenburg zu, obwohl 40 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) der Vermeidung derartiger Risiken Rechnung trägt. Danach dürfen Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten nur mit Genehmigung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden, wobei mit standortfremd nichtgebietsheimische Arten gemeint sind. Das Ausbringen nichtgebietsheimischen Pflanzenmaterials, also von Sorten oder Ökotypen oder Herkünften einheimischer Arten aus anderen Gebieten, beispielsweise von Baumschulware aus fremden Wuchsgebieten, unterliegt also ausdrücklich einem Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist lediglich der Pflanzenanbau in der Land- und Forstwirtschaft. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die ursprüngliche Anpassungsfähigkeit der in Brandenburg bodenständigen, gebietsheimischen Gehölze durch die umfängliche Verwendung gebietsfremder Pflanzenherkünfte gefährdet und die im Verlauf der Evolution über Jahrhunderte entstandene genetische Diversität zunehmend verändert wird. Im Ergebnis dieser Florenverfälschung können regionale Ökotypen - insbesondere bei formenreichen Sippen - gänzlich verschwinden und kann die noch vorhandene innerartliche biologische Vielfalt in Brandenburg in erheblichem Umfang eingeschränkt werden. Um die genannten Gefahren für die heimische Flora zu vermeiden, ihre Anpassungsfähigkeit langfristig zu sichern und die heimische Artenvielfalt auf Dauer zu erhalten, ergeht nachfolgender Erlass: Bei allen Gehölzpflanzungen zur Anlage von Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen in der freien Landschaft 1. auf den zum Ressortvermögen des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) gehörenden Flächen, 2. im Auftrag der Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereichs des MLUR, 3. die mit Fördermitteln aus dem Geschäftsbereich des MLUR oder aus Mitteln der Ersatzzahlung nach 15 BbgNatSchG, der Walderhaltungsabgabe nach 8 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) oder der Jagdabgabe nach 23 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) finanziert werden, 62

223 11 Gesetze und Verordnungen ist grundsätzlich Pflanzgut gebietsheimischer Gehölze (Anlage 1) zu verwenden, das aus dem dem jeweiligen Pflanzort entsprechenden artspezifischen Herkunftsgebiet (Anlage 2 und Anlage 3) stammt. Das Vermehrungsgut muss von den anerkannten Erntebeständen des Ernteregisters des Landes Brandenburg gewonnen werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für oben genannte Gehölzpflanzungen in der freien Landschaft, die im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den 12, 48 und 72 BbgNatSchG, nach 5 Abs. 3 der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2001 (GVBl. II S. 251), oder nach 8 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg von den Naturschutz- oder Forstbehörden angeordnet werden. In Fällen, in denen Naturschutzbehörden gemäß 17 Abs. 2 BbgNatSchG beteiligt sind, haben sie darauf hinzuwirken, dass entsprechende Nebenbestimmungen in die Zulassungsentscheidungen aufgenommen werden. Auf die Genehmigungspflicht nach 40 BbgNatSchG bei der Pflanzung nichtgebietsheimischen Pflanzenmaterials ist hinzuweisen. Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele dieses Erlasses gemäß 60 Abs. 1 BbgNatSchG zu unterstützen. Aus phytosanitären Gründen sind Gehölze der Gattung Crataegus (Weißdorn) sowie Prunus spinosa (Schlehe) nur außerhalb der in Anlage 4 gekennzeichneten Obstanbaugebiete zu pflanzen. Die Bestimmungen der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung) vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2071), bleiben unberührt. Bei der Pflanzung von Gehölzen der Arten Pyrus pyraster (Wild-Birne) und Malus sylvestris (Wild-Apfel) ist grundsätzlich Vermehrungsgut zu verwenden, das von virusfreien Erntebeständen gewonnen wurde. Kann die Virusfreiheit nicht gewährleistet werden, dürfen Gehölze dieser Arten ebenfalls nicht in den in Anlage 4 gekennzeichneten Obstanbaugebieten gepflanzt werden. Bei der Pflanzung von Gehölzarten der Anlage 1, die zugleich dem Gesetz über forstliches Vermehrungsgut (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) unterliegen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung (ForstsaatHGebV) vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3578), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 238), auch bei Pflanzungen in der freien Landschaft anzuwenden. Übergangs- und Ausnahmeregelungen Pflanzungen für die gartenbauliche, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Produktion (z. B. Streuobstwiesen, Baumschulenmutterquartiere, Samenspenderanlagen), für Alleen, für die Energieholzgewinnung sowie die Pflanzung masttragender Gehölze (insb. Rosskastanie) aus Mitteln der Jagdabgabe bleiben von dem Erlass unberührt. Herkünfte der in der Anlage 1 nicht aufgeführten einheimischen Gehölzarten werden über gesonderte Maßnahmen der Generhaltung und des Naturschutzes erhalten. Steht von einer zur Pflanzung vorgesehenen Gehölzart kein Pflanzmaterial aus regionalen Herkünften zur Verfügung, kann bis zum und bei der Pflanzung von Heistern bis zum , auch Pflanzgut verwendet werden, dessen Ausgangsmaterial aus den angrenzenden deutschen Tieflandsherkunftsgebieten stammt und mit einem entsprechenden nachprüfbaren Herkunftsnachweis versehen ist. Steht von der jeweiligen Gehölzart auch solches Pflanzgut nicht zur Verfügung, ist auf eine verfügbare Gehölzart regionaler Herkunft mit gleicher standörtlicher Eignung auszuweichen. Steht auch solches Pflanzenmaterial nicht zur Verfügung, kann bis zum (bei Heistern bis zum ) auch herkömmliches Pflanzgut ohne Herkunftsnachweis der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölzart verwendet werden. Nach den genannten Fristen ist ausschließlich Pflanzmaterial aus regionalen Herkünften zu verwenden. Steht dieses nicht zur Verfügung muss die Pflanzmaßnahme verschoben werden bis entsprechendes Pflanzgut zur Verfügung steht. Nachweisverfahren In den jeweiligen Ausschreibungen ist das geforderte Herkunftsgebiet anzugeben und ein entsprechender Beleg einzufordern. Die regionale Herkunft gilt als nachgewiesen, wenn die Baumschule ein anerkanntes Herkunftszeugnis oder ein vergleichbares anerkanntes Zertifikat vorlegen kann, das eine durchgängige Herkunftssicherung, angefangen von der Ernte, über die Gehölzanzucht bis hin zum Vertrieb bestätigt. 63

224 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 1 Listen der gebietsheimischen Gehölze Brandenburgs Tabelle 1: Liste derjenigen einheimischen Gehölzarten, die in allen Landesteilen Brandenburgs natürliche Vorkommen besitzen und die daher in allen Landesteilen ausgebracht werden können. Für die Gehölzarten, die nicht dem Forstvermehrungsgesetz (FoVG) unterliegen, gilt die Herkunftsgebietseinteilung gemäß Anlage 2. Für die Gehölzarten, die dem Forstvermehrungsgesetz (FoVG) unterliegen, gelten die nach diesem Gesetz gültigen Herkunftsgebiete. Botanischer Name Deutscher Name FoVG Acer campestre Feld-Ahorn Acer platanoides Spitz-Ahorn x Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn x Alnus glutinosa Schwarz-Erle x Betula pendula Sand-Birke x Betula pubescens Moor-Birke x Carpinus betulus Hainbuche x Cornus sanguinea s.l. Blutroter Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Crataegus monogyna 2 Eingriffliger Weißdorn Cytisus scoparius Besen-Ginster Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Fagus sylvatica Rot-Buche x Frangula alnus Faulbaum Fraxinus excelsior Gemeine Esche x Malus sylvestris agg. 1 Wild-Apfel Pinus sylvestris Gemeine Kiefer x Populus nigra Schwarz-Pappel x Populus tremula Zitter-Pappel x Prunus padus Traubenkirsche Prunus spinosa 1,2 Schlehe Pyrus pyraster agg. 1 Wild-Birne Botanischer Name Deutscher Name FoVG Quercus petraea Trauben-Eiche x Quercus robur Stiel-Eiche x Rhamnus cathartica Kreuzdorn Rosa canina Hunds-Rose Salix alba Silber-Weide Salix aurita Ohr-Weide Salix caprea Sal-Weide Salix cinerea Grau-Weide Salix pentandra Lorbeer-Weide Salix purpurea Purpur-Weide Salix triandra agg. Mandel-Weide Salix viminalis Korb-Weide Salix x rubens (S. alba x fragilis) Hohe Weide Sambucus nigra 1,2 Schwarzer Holunder Sorbus aucuparia Eberesche Sorbus torminalis Elsbeere Tilia cordata Winter-Linde x Tilia platyphyllos Sommer-Linde x Ulmus glabra Berg-Ulme Ulmus laevis Flatter-Ulme Ulmus minor Feld-Ulme Ulmus x hollandica Bastard-Ulme Viburnum opulus Gemeiner Schneeball 1 Nur Vermehrungsgut aus virusfreien Erntebeständen 2 Verwendung außerhalb der in Anlage 4 gekennzeichneten Gebiete 64

225 11 Gesetze und Verordnungen Tabelle 2: Liste derjenigen einheimischen Gehölzarten, die innerhalb Brandenburgs besondere regionale Vorkommen besitzen beziehungsweise deren natürliche Verbreitung nur unzureichend bekannt ist. Bei ihrer Ausbringung wird daher eine feinere regionale Differenzierung auf der Grundlage der ökologischen Grundeinheiten gemäß Forstvermehrungsgesetz in Verbindung mit der Herkunftsgebietsverordnung zugrunde gelegt (Anlage 3). Botanischer Name Crataegus laevigata Crataegus x macrocarpa (C. laevigata x rhipidophylla) 2 Crataegus x media (C. laevigata x monogyna) 2 Crataegus x subsphaericea (C. monogyna x rhipidophylla) 2 Rosa columnifera Rosa corymbifera Rosa inodora Rosa pseudoscabriuscula Rosa rubiginosa Rosa sherardii Rosa subcanina Rosa subcollina Rosa tomentella Deutscher Name FoVG Zweigriffliger Weißdorn Großfrucht-Weißdorn Bastard-Weißdorn Verschiedenzähniger Weißdorn Falsche Wein-Rose Hecken-Rose Geruchlose Rose Kratz-Rose Wein-Rose Sherards Rose Falsche Hundsrose Falsche Heckenrose Flaum-Rose Anmerkung: [Nicht berücksichtigt wurden diejenigen einheimischen Gehölzarten, die in Brandenburg nur lokal eng begrenzte beziehungsweise individuenarme oder zweifelhafte indigene Vorkommen besitzen und für die eine Ausbringung in der freien Landschaft, vor allem in größeren Stückzahlen, daher nicht empfohlen werden kann. Auch Gehölze, die für Gestaltungs- beziehungsweise Planungszwecke in der freien Landschaft keine Relevanz besitzen (z. B. Zwerg- oder Klettergehölze) fanden keine Berücksichtigung.] 65

226 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 2 Herkunftsgebietseinteilung für Baum- und Straucharten, die nicht dem Forstvermehrungsgesetz unterliegen (gemäß Anlage 1, Tabelle 1) 1 Norddeutsches Tiefland 1.1 Nordwestdeutsches Tiefland 1.2 Nordostdeutsches Tiefland 2 Mittel- und Ostdeutsches Tiefund Hügelland 2.1 Ostdeutsches Tiefland 2.2 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland 3 Südostdeutsches Bergland 3.1 Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland 3.2 Erzgebirge mit Vorland 3.3 Bayerischer und Oberpfälzer Wald 4 Westdeutsches Bergland 4.1 Harz, Weser- und Hessisches Bergland 4.2 Rheinisches und Saarpfälzer Bergland 4.3 Oberrheingraben 5 Südostdeutsches Bergland 5.1 Württembergisch-Fränkisches Hügelland 5.2 Fränkische und Schwäbische Alb 5.3 Schwarzwald 6 Alpen und Alpenvorland 6.1 Alpenvorland 6.2 Alpen Für Brandenburg gelten die Gebiete 1.2 (Nordostdeutsches Tiefland, außer Schleswig-Holstein) und 2.1 (Ostdeutsches Tiefland). Quelle: Diskussionsentwurf zur Abgrenzung von Herkunftsgebieten bei Baumschulgehölzen für die freie Landschaft nach SCHMIDT/KRAUSE (1997) in Anlehnung durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für Generhaltung und Forstsaatgutrecht (1998) 66

227 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 3 Herkunftsgebiete nach den Ökologischen Grundeinheiten gemäß Forstvermehrungsgesetz in Verbindung mit der Herkunftsgebietsverordnung (gemäß Anlage 1, Tabelle 2) Es gelten für Brandenburg die Gebiete 2, 5, 6, 10, Mecklenburg 5 Altmark 6 Nordostbrandenburger Tiefland 10 Märkisches Tiefland 11 Lausitzer Tiefland Ökologische Grundeinheiten 67

228 11 Gesetze und Verordnungen Anlage 4 Obstanbaugebiete, in denen Crataegus spp. und Prunus spinosa nicht zu pflanzen sind. In den folgend aufgeführten Gemeinden liegen die oben genannten bedeutenden Obstbauunternehmen: Frankfurt (Oder), Stadt; Potsdam, Stadt; Blumberg; Hirschfelde; Bad Liebenwerda, Stadt; Elsterwerda, Stadt; Goßmar; Rückersdorf; Sonnewalde, Stadt; Zeckerin; Stechow-Ferchesar; Tremmen; Wachow; Wustermark; Alt Tucheband; Altlandsberg, Stadt; Waldsieversdorf; Gransee, Stadt; Oberkrämer; Oranienburg, Stadt; Schönfließ; Lübbenau/Spreewald, Stadt; Rauen; Schöneiche b. Berlin; Vielitzsee; Beelitz; Bochow; Damsdorf; Deetz/Havel; Derwitz; Fahrland; Ferch; Glindow; Golm; Groß Kreutz; Jeserig; Kloster Lehnin; Krielow; Marquardt; Phöben; Planebruch; Plötzin; Satzkorn; Schenkenberg; Schmergow; Schwielowsee; Töplitz; Trechwitz; Uetz-Paaren; Werder (Havel); Wiesenburg/Mark; Perleberg, Stadt; Burg (Spreewald); Kolkwitz; Dahme/Mark; Ihlow; Prenzlau, Stadt. 68

229 12 Formulare Inhalt 12 Formulare und Hilfen Seite 12.1 Antrag auf Zulassung (Formular 1) Einverständniserklärung (Formular 2) An/Abmeldung von Betrieben (Formular 3) Ernteanzeige (Formular 4) Terminbestätigung (Formular 5) Ernteüberlassungsvertrag (Formular 6) Sammelbuch (Formular 7.1/7.2) Anleitungen zum Ausstellen der Stammzertifikate für Saatgutquellen und Erntebestände für Samenplantagen und Familieneltern für Mischungen für Klone und Klonmischungen Musterlieferschein Checkliste zur Ernte

230 Antrag auf Zulassung von Beständen zur Gewinnung von Ausgewähltem Vermehrungsgut Hiermit beantrage ich die Zulassung der unten aufgeführten Bestände nach 4 Absatz 4 FoVG: Amt für Forstwirtschaft: Oberförsterei: Revier: Lfd. Nr. Baumart Nr. Name Forstadresse Fläche in ha lt. Herkunftsgebiet Abt. UA TF ZL FE Grundbuch EA 1) Antragsteller / Eigentümer: Name, Vorname: Strasse, Nr.: PLZ, Ort: Tel. / Fax / Funk: Zuordnung zu vorhandener Registernummer Autochthonie Begrün- Jahr der A/N/U dung Höhenlage in m Wuchsgebiet / Wuchsbezirk Formular 1 Kataster Gemarkung Flur Flst ) Bitte angeben, wenn Flächenanteil lt. Grundbuch von der Fläche lt. Forsteinrichtungswerk (FE) abweicht. Ort/Datum Unterschrift 2

231 Erklärung Formular 2 Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine nachfolgend angegebene Anschrift zur Führung des Erntezulassungsregisters datentechnisch gespeichert und vom zuständigen Amt für Forstwirtschaft bei einer möglichen Beerntung meiner zugelassenen Forstsaatgutbestände / Samenplantagen an anfragende Saatgutinteressenten (Forstsamen- / Forstpflanzenbetriebe, Saatguthändler) zum Zwecke der Verkaufsverhandlungen weitervermittelt werden darf. Name, Vorname: Strasse : Wohnort : Telefon : Ort, den. Datum Unterschrift: 3

232 Formular 3 An/Abmeldung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (lt. Forstvermehrungsgutgesetz vom Abschnitt 1) Anmeldung Hiermit gebe ich Ihnen bekannt, dass zum... folgender Forstsamen/Forstpflanzenbetrieb seine Tätigkeit aufnimmt. Ich bitte Sie um Zuteilung einer Betriebsnummer. Bekanntgabe der verantwortlichen Person des Betriebes ( lt. Forstvermehrungsgutgesetz vom Abschnitt 1 ) Name :... Anschrift :... Telefon/Fax : Stempel Unterschrift Abmeldung Hiermit gebe ich Ihnen bekannt, dass zum... folgender Forstsamen/Forstpflanzenbetrieb seine Tätigkeit einstellt. Stempel Unterschrift Bitte zurücksenden an : AfF Müllrose AST Waldsieversdorf Eberswalder Chaussee 3, Waldsieversdorf, Tel.: / , Fax: / bzw. AfF Kyritz Karnzow Nr. 4, Kyritz, Tel.: /88222, Fax: /

233 Formular 4 Anzeige der Ernte von Vermehrungsgut (lt. FoVG 7 Absatz 1) Erntefirma: Betriebsnummer nach FoVG: Baumart: Registernummer des Bestandes: AfF: Oberförsterei: Revier: Forstadresse (Abt., Teilfl., UA): Geplanter Erntezeitraum: Verantwortlicher der Ernte: Ort der Sammelstelle: Besteht ein Ernteüberlassungsvertrag? Sonstige Angaben: Ja / nein Die Ernte von Saatgut, Wildlingen, Steckhölzern usw. ist spätestens 3 Werktage vor Erntebeginn dem hoheitlich zuständigen Revierförster anzuzeigen. Sie erhalten umgehend eine schriftliche Terminbestätigung. Mit der Ernte darf erst begonnen werden, wenn der hoheitlich zuständige Revierförster Sie in den Ernteort eingewiesen hat und eine Belehrung erfolgte. 5

234 Formular 5 Hoheitlich zuständiger Revierförster Ort, Datum: Tel.: / Fax: / Anschrift Erntefirma Terminbestätigung für die Ernte von Forstvermehrungsgut Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätige ich Ihnen den nachfolgend genannten Termin für die Ernte von forstlichem Vermehrungsgut: am: Ort: Uhrzeit: Den von Ihnen vorgeschlagenen Termin kann ich leider nicht wahrnehmen und schlage Ihnen folgenden neuen Termin vor: am: Ort: Uhrzeit: Unterschrift:. Stempel 6

235 Formular 6 Amt für Forstwirtschaft Revier Waldbesitzer (vollständige Anschrift) Vertragsfirma (vollständige Anschrift) Zwischen dem Waldbesitzer und der Vertragsfirma (siehe oben) wird folgender Ernteüberlassungsvertrag abgeschlossen 1. Baumarten, Forstort Der Vertragsfirma wird die Saatgutgewinnung am stehenden Baum/Saatgutgewinnung am liegenden Baum/Gewinn von Laubbaumfrüchten*) auf ihre Kosten und Gefahr aus den nachstehenden zugelassenen Beständen/Samenplantagen*) überlassen. *) nicht zutreffendes streichen Baumart Forstort zu beerntende Fläche Registernummer (ha) des Bestandes/der Plantage 2. Pachtentschädigung*) - Naturalpachtentschädigung - % der geernteten Zapfenmengen (Nadelbäume & Erle) - Pachtentgelt - % des reinen Samens (Laubbäume außer Erle) - /100 kg Erntegut Entschädigungsbedingungen, Zahlungsweise, Bankverbindung 3. Vertragsdauer von - bis 4. Zusätzliche Vereinbarungen 5. Die als Anlage aufgeführten Bestimmungen sind Bestandteil dieses Vertrages Ort, Datum, Unterschriften Amt für Forstwirtschaft/Waldbesitzer Vertragsfirma 7

236 Anlage zum Ernteüberlassungsvertrag vom 1. Die Ernte erfolgt durch ausgebildete Pflücker oder Sammler in Gruppen von mindestens zwei Personen. 2. Die Zapfenpflücker sind von der Vertragsfirma gegen Unfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu versichern. Der Nachweis darüber ist auf Verlangen zu erbringen. 3. Die Vertragsfirma zeigt dem hoheitlich zuständigen Revierförster und dem Waldbesitzer die Ankunft der Zapfenpflücker oder Sammler drei Werktage vor Erntebeginn an. Der Vordruck: Anzeige der Ernte von Vermehrungsgut" (Formular 4) ist Bestandteil dieses Vertrages und für die Anzeige zu verwenden. 4. Die Beerntung erfolgt nach Einweisung durch den hoheitlich zuständigen Revierförster unter Aufsicht des Waldbesitzers oder seines Beauftragten. Den Anweisungen der Aufsichtsperson ist Folge zu leisten. 5. Alle an der Ernte beteiligten Personen sind im Formular Sammelbuch (Teil 1) zu erfassen. Weiteren Personen ist der Zutritt zum Ernteort nicht gestattet. 6. Etwaige Kosten für die Aufsicht trägt die Vertragsfirma. 7. Die Erntearbeiten sind schonend und unter Vermeidung von Beschädigungen der Stämme, Kronen und Böden durchzuführen. Absägen oder Abbrechen von Ästen ist verboten. 8. Die Vertragsfirma haftet für alle Beschädigungen und Unfälle, die ihre Beauftragten im Zusammenhang mit den Erntearbeiten oder dem Transport verursachen. 9. Die Haftung des Waldbesitzers ist ausgeschlossen für alle Sach- und Personenschäden, die der Vertragsfirma bei den genannten Tätigkeiten einschließlich Wegebenutzung entstehen. 10. Das Erntegut ist arbeitstäglich bei der vom Waldbesitzer eingerichteten bzw. der mit dem hoheitlich zuständigen Revierförster vereinbarten Sammelstelle abzuliefern. 11. Der Sammelstellenleiter trägt die übernommenen Erntemengen nach Masse und mit dem Namen der Pflücker oder Sammler in das Sammelbuch ein und bestätigt darin den Empfang mit seiner Unterschrift. 12. Nach Beendigung der Ernte oder bei Zwischenabholung dient das abgeschlossene Sammelbuch dem Waldbesitzer als Unterlage für die Ausstellung der Stammzertifikate durch den hoheitlich zuständigen Revierförster. Jeder Transport des Erntegutes von der Sammelstelle zum ersten Bestimmungsort (i. d. R. der Vertragsfirma) ist nur mit Stammzertifikat zulässig. 13. Werden die Vertragsbestimmungen seitens der Vertragsfirma nicht eingehalten, so kann der Waldbesitzer die Beerntung fristlos einstellen und ggf. das Erntegut ersatzlos einbehalten. Hierfür verzichtet die Vertragsfirma ausdrücklich auf Schadenersatzforderungen irgendwelcher Art. 14. Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Je eine Fertigung erhalten die Vertragsfirma und das Amt für Forstwirtschaft bzw. der Waldbesitzer. 15. Gerichtsstand ist das für den Waldbesitzer zuständige Gericht. 8

237 Sammelbuch Nr.: /20 Teil 1 Personen Ernte vom: bis: Seite: Amt für Forstwirtschaft: Revier/Sammelstelle: Erntebestand: Registernummer: Einweisung in den Bestand Lfd. Name Vorname PLZ Ort Strasse / Nr. und Belehrung nach Nr. SGB Unterschrift 1 Besitzer: Sammelstellenleiter: Aufsichtsführende Person: Unterschrift Sammelstellenleiter: Unterschrift aufsichtführende Person: Formular 7.1

238 Formular 7.2 Sammelbuch Nr.: /20 Teil 2 Erntemengen Seite: Baumart: Zapfen: Früchte: Samen: Tag der Name Masse Bemerkungen Unterschrift Sammlung der Sammlerin / (kg) (Sammlerin / des Sammlers Sammler) Sammelbuch geschlossen am: Unterschrift Sammelstellenleiter: (Für jede Zulassungseinheit ist ein getrenntes Sammelbuch zu führen) 10

239 Anleitung zum Ausstellen des Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Saatgutquellen und Erntebeständen Stammzertifikat-Nr.: 12AOR XLLLL JJ Stelle 1und 2: Bundesland, Brandenburg = 12 Stelle 3 (A): jeweilige Nummer AfF (10 = 0) Stelle 4 (O): jeweilige Nummer der Oberförsterei (10 = 0) Stelle 5 (R): jeweilige Nummer des Reviers (10 = 0) Stelle 6 (X): 1 = Ernte (Regelfall); 2 = Mischung; 3 = weniger strenge Anforderungen; 4 = Export Stelle 7 bis 10 (LLLL): laufende Nummer je Revier und Jahr (im Revier lückenlos vergeben) Stelle 11 und 12 (JJ): Baumschuljahr, Bsp.: 02 steht für bis (Frühernten vor dem eines Jahres bei Birke und Vogelkirsche werden dem neuen Baumschuljahr zugeschlagen) Zu 0.: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. bis 6.: Zu 6.: Zu 7. und 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: immer gemäß EG-Richtlinie ankreuzen Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen Saatgut ankreuzen bei Zapfen, Früchten, Samen und Fruchtständen Pflanzenteile erfordert Stammzertifikat für Klone und Klonmischungen Pflanzen ankreuzen bei Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlinge) Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen Adresse des Eigentümers oder der Forstbetriebsgemeinschaft oder bei mehreren Eigentümern der für die Ernte verantwortliche Eigentümer Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen Land: Deutschland Herkunft: Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen (Baumart und Herkunftsgebiet z. B ) Bezeichnung: Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen Reifejahr: entsprechend Baumschuljahr eintragen, siehe Stellen 11 und 12 der Stammzertifikatnummer 11

240 Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: Zu 16.: Zu 17.: Menge: tatsächliche Menge in kg oder Stück i. W.: Menge in Worten Anzahl und Art der Verpackungseinheiten: z. B.: 5 Sack Aufbereitungszustand: zutreffendes ankreuzen Anteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge: möglichst genau einschätzen. Zu Verunreinigungen zählen Blätter, Zweige, Moos, Erde und Samen anderer Arten. Auch bei 100 % reinen Saatgutes Wert eintragen. Artreinheit: immer 99 eintragen außer bei Eichen, Linden und Birken. Bei letzteren Arten Anteil entsprechend Punkt 8.7 der Empfehlungen für forstliches Vermehrungsgut bestimmen. immer nein ankreuzen entfällt immer nein (sonst Stammzertifikat für Klone erforderlich) Entsprechend den Gegebenheiten ausfüllen. Wird die erforderliche Mindestbaumzahl (je nach Baumart 10 bzw. 20 Bäume siehe Anlage 1 der Forstvermehrungsgut Zulassungsverordnung) unterschritten, ist unter Andere sachdienliche Angaben nicht verkehrsfähig, nur in Mischungen verwenden einzutragen. Adresse des Eigentümers des Vermehrungsgutes (muss als Forstsamen/ Forstpflanzenbetrieb angemeldet sein) Hinweis: Letzte Zeile: Adresse des Ernteunternehmers, 1. Empfängers und des Lieferanten können identisch sein. Adresse, Stempel, Name und Unterschrift des hoheitlich zuständigen Revierförsters 12

241 Anleitung zum Ausstellen des Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern Stammzertifikat-Nr.: 12AOR XLLLL JJ Stelle 1und 2: Bundesland, Brandenburg = 12 Stelle 3 (A): jeweilige Nummer AfF (10 = 0) Stelle 4 (O): jeweilige Nummer der Oberförsterei (10 = 0) Stelle 5 (R): jeweilige Nummer des Reviers (10 = 0) Stelle 6 (X): 1 = Ernte (Regelfall); 2 = Mischung; 3 = weniger strenge Anforderungen; 4 = Export Stelle 7 bis 10 (LLLL) laufende Nummer je Revier und Jahr (im Revier lückenlos vergeben) Stelle 11 und 12 (JJ): Baumschuljahr, Bsp.: 02 steht für bis (Frühernten vor dem eines Jahres bei Birke und Vogelkirsche werden dem neuen Baumschuljahr zugeschlagen) Zu 0.: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. bis 6.: Zu 6.: Zu 7. und 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: immer gemäß EG-Richtlinie ankreuzen Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen Saatgut ankreuzen bei Zapfen, Früchten, Samen und Fruchtständen. Pflanzenteile erfordern Stammzertifikat für Klone und Klonmischungen Pflanzen ankreuzen bei Pflanzen aus Naturverjüngung (Wildlinge) Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen zusätzlich Adresse des Eigentümers oder der Forstbetriebsgemeinschaft Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen Land: Deutschland Herkunft: Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen (Baumart und Herkunftsgebiet z. B ) Bezeichnung: Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen zutreffendes ankreuzen, meist freie Abblüte Reifejahr: entsprechend Baumschuljahr eintragen, siehe Stellen 11 und 12 der Stammzertifikatnummer 13

242 Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.bis 16.: Zu 17.: Zu 18.: Zu 19.: Zu 20.: Zu 21.: Hinweis: Letzte Zeile: Menge: tatsächliche Menge in kg oder Stück i. W.: Menge in Worten Anzahl und Art der Verpackungseinheiten: z. B.: 5 Sack Aufbereitungszustand: zutreffendes ankreuzen Anteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge: möglichst genau einschätzen. Zu Verunreinigungen zählen Blätter, Zweige, Moos, Erde und Samen anderer Arten. Auch bei 100 % reinen Saatgutes Wert eintragen. Artreinheit: immer 99 eintragen außer bei Eichen, Linden und Birken. Bei letzteren Arten Anteil entsprechend Punkt 8.7 der Empfehlungen für forstliches Vermehrungsgut bestimmen. immer nein ankreuzen entfällt Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen immer nein ankreuzen Entsprechend den Gegebenheiten ausfüllen. immer nein (sonst Stammzertifikat für Klone erforderlich) unter andere sachdienliche Hinweise Namen, Anschrift und Betriebsnummer des Ernteunternehmers und des Lieferanten eintragen, wenn von 1. Empfänger verschieden. Adresse des Eigentümers des Vermehrungsgutes (muss als Forstsamen/ Forstpflanzenbetrieb angemeldet sein) Adresse des Ernteunternehmers, 1. Empfängers und des Lieferanten können identisch sein. Adresse, Stempel Name und Unterschrift des hoheitlich zuständigen Revierförsters 14

243 Anleitung zum Ausstellen des Stammzertifikates für Mischungen Stammzertifikat-Nr.: 12AOR XLLLL JJ Stelle 1und 2: Bundesland, Brandenburg = 12 Stelle 3 (A): jeweilige Nummer AfF (10 = 0) (nach Lageort der Baumschule) Stelle 4 (O): jeweilige Nummer der Oberförsterei (10 = 0) Stelle 5 (R): jeweilige Nummer des Reviers (10 = 0) Stelle 6 (X): Stelle 7 (L): Stelle 8 bis 10 (LLL) 2 = Mischung Nummer der Kontrollstelle, die die Mischung durchführt laufende Nummer je Revier und Jahr (im Revier lückenlos vergeben) Stelle 11 und 12 (JJ): Baumschuljahr, Bsp.: 02 steht für bis Zu 0.: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7. bis 10.: Zu 11.: Zu 12.: immer gemäß EG-Richtlinie ankreuzen Angaben aus dem Erntezulassungsregister übernehmen Saatgut ankreuzen zutreffendes ankreuzen, Weisen Mischungsanteile unterschiedliche Angaben auf, darf nicht gemischt werden. zutreffendes ankreuzen Angaben der Mischungsanteile eintragen Angaben aus Stammzertifikaten der Mischungsanteile übernehmen. Weisen Mischungsanteile unterschiedliche Angaben auf, darf nicht gemischt werden. Reifejahr: entsprechend Punkt 6 eintragen Menge: tatsächliche Menge in kg oder Stück i. W.: Menge in Worten Anzahl und Art der Verpackungseinheiten: z. B.: 5 Sack Aufbereitungszustand: zutreffendes ankreuzen Anteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge: möglichst genau einschätzen. Zu Verunreinigungen zählen Blätter, Zweige, Moos, Erde und Samen anderer Arten. Auch bei 100 % reinen Saatgutes Wert eintragen. 15

244 Artreinheit: immer 99 eintragen außer bei Eichen, Linden und Birken. Bei letzteren Arten Anteil entsprechend Punkt 8.7 der Empfehlungen für forstliches Vermehrungsgut bestimmen. Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: Zu 16.: Zu 17.: immer nein ankreuzen entfällt immer nein (sonst Stammzertifikat für Klone erforderlich) Entsprechend den Gegebenheiten ausfüllen. Wurde die erforderliche Mindestbaumzahl (je nach Baumart 10 bzw. 20 Bäume siehe Anlage 1 der Forstvermehrungsgut Zulassungsverordnung) bei den Mischungsanteilen unterschrittenunterschritten, ist zu vermerken, ob die Mindestbaumzahlen nun erreicht werden. Adresse des Eigentümers des Vermehrungsgutes (muss als Forstsamen/ Forstpflanzenbetrieb angemeldet sein) Letzte Zeile: Adresse, Stempel, Name und Unterschrift des hoheitlich zuständigen Kontrollbeamten 16

245 Anleitung zum Ausstellen des Stammzertifikates für Vermehrungsgut von Klonen und Klonmischungen Stammzertifikat-Nr.: 12AOR XLLLL JJ Stelle 1und 2: Bundesland, Brandenburg = 12 Stelle 3 (A): jeweilige Nummer AfF (10 = 0) Stelle 4 (O): jeweilige Nummer der Oberförsterei (10 = 0) Stelle 5 (R): jeweilige Nummer des Reviers (10 = 0) Stelle 6 (X): 1 = Ernte (Regelfall); 2 = Mischung; 3 = weniger strenge Anforderungen; 4 = Export Stelle 7 bis 10 (LLLL) laufende Nummer je Revier und Jahr (im Revier lückenlos vergeben) Stelle 11 und 12 (JJ): Baumschuljahr, Bsp.: 02 steht für bis Zu 0.: Zu 1.: Zu 2., 4.: Zu 5. bis 10.: Zu 11a.: Zu 11b.: Zu 12.: Zu 13.: immer gemäß EG-Richtlinie ankreuzen Angaben aus dem Klonregister übernehmen zutreffendes ankreuzen Angaben aus dem Klonregister übernehmen Entsprechend den Gegebenheiten ausfüllen nur bei mehreren Vermehrungszyklen im Betrieb Menge: tatsächliche Menge in Stück i. W.: Menge in Worten immer nein ankreuzen 14 bis 16.: Entsprechend den Gegebenheiten ausfüllen Zu 17.: Letzte Zeile: Adresse des Eigentümers des Vermehrungsgutes (muss als Forstsamen-/Forstpflanzenbetrieb angemeldet sein) Adresse, Stempel, Name und Unterschrift des hoheitlich zuständigen Revierförsters 17

246 Musterlieferschein Baumschule Baum Am Baum, Strauch Steuernummer Tel.: EWG-Pflanzenpass-Nr. Fax.: FoVG-Betriebs-Nr. 121 xxxx 3 MUSTER Lieferschein Firma Nummer: 004/06 Otto Meyer Lehmweg 11 Datum: Kunden-Nr.: Modderdorf Blatt 1 Pos. Menge ME Artikel Größe 01 25,0 kg Fagus sylvatica, ausgewähltes Vermehrungsgut, Erntebestand Heide und Altmark, autochthon Stammzertifikat: D Registernummer: Reifejahr: 2004; RH 99,5%; KFK 85%; TKM 280g; bei 30% SF; ZLF Landesstelle für forstl. Vermehrungsgut Waldsieversdorf, 2804 v Zweck : FoWi Stück Quercus robur Ostdeutsches Tiefland nicht autochthon Stammzertifikat-Nr. D Ausgewähltes Vermehrungsgut Erntebestand für multifunktionale Forstwirtschaft Register-Nr.: Stück Quercus robur AG Ostdeutsches Tiefland nicht autochthon D EB FoWi Stück Carpinus betulus Nicht unter FoVG erzeugtes Vermehrungsgut Stück Acer platanoides AG Norddeutsches Tiefland nicht autochthon D EB FoWi

247 Checkliste Ernte von forstlichem Vermehrungsgut Aufgabe verantwortlich Erledigt Bei nein Termin, Ja bis wann Aufgabe erfüllt sein muss Zulassung des Erntebestandes (Formular 1) Anmeldung als Forstsamen/Forstpflanzenbetrieb (Formular 3) Besorgung Stammzertifikate, Plomben (Bei Saatgutbeauftragten des AfF) Festlegung der Beerntungsmodalitäten (Verpachtung, Eigenernte ) (Ernteüberlassungsvertrag Formular 6) Anzeige der Ernte (Formular 4) Terminbestätigung (Formular 5) Einrichten der Sammelstelle Einweisung in den Bestand/Belehrung Festlegung der für die Ernte verantwortlichen Person Einrichten des Sammelbuches (Formular 7) Aufsicht der Ernte (ständig) Führen des Sammelbuches (Formular 7) Kontrolle der Ernte (stichprobenweise) Verschließen des Erntegutes und Ausstellung des Stammzertifikates Aufbewahrung des Sammelbuches Verteilung der Stammzertifikate Eigentümer Forstsamen/ Forstpflanzenbetrieb (Lieferer) Hoheitlich zuständiger Revierförster Eigentümer Forstsamen/ Forstpflanzenbetrieb Erntefirma Hoheitlich zuständiger Revierförster Eigentümer/ hoheitlich zuständiger Revierförster 1 Hoheitlich zuständiger Revierförster Eigentümer Eigentümer/ hoheitlich zuständiger Revierförster 1 Verantwortliche Person Verantwortliche Person Hoheitlich zuständiger Revierförster Hoheitlich zuständiger Revierförster Eigentümer Hoheitlich zuständiger Revierförster 1 Unterstützung bzw. Kontrolle durch hoheitlich zuständigen Revierförster 19

248

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