12. Wahlperiode Kennzeichnung des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten

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1 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / Wahlperiode Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und Stellungnahme des Ministeriums Ländlicher Raum Kennzeichnung des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten: I. Geltungsbereich der Novel-Food-Verordnung 1. Welche Anwendungsbereiche für das In-Verkehr-Bringen von gentechnisch veränderten Organismen werden durch a) die Novel-Food-Verordnung (EG 258/97), b) die Freisetzungsrichtlinie (EG 90/220) und c) die Sortenrichtlinie bzw. daraus abgeleitete Vorschriften geregelt und was ist jeweils der zentrale Regelungsgehalt; und wie sind die Anwendungsbereiche sachlich und organisatorisch gegeneinander abgegrenzt? 2. Trifft es zu, daß im Falle einer Eintragung von gentechnisch veränderten Pflanzen in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsesaatgut, eine weitere Genehmigung dieser Pflanzen nach der Novel-Food-Verordnung nicht mehr erforderlich ist? Wenn ja, warum? 3. Bedürfen Verarbeitungsprodukte, die aus im Sortenkatalog eingetragenen transgenen Pflanzen hergestellt worden sind, einer Genehmigung oder Anmeldung nach der Novel-Food-Verordnung? Wenn nein, warum nicht? Eingegangen: / Ausgegeben:

2 II. Durchführung der Novel-Food-Verordnung 1. Welche konkreten Festlegungen haben der Ständige Lebensmittelausschuß der EU, das Bundesgesundheitsministerium und die Länderbehörden zur Umsetzung der Novel-Food-Verordnung bisher getroffen? Inwieweit sind diese der Öffentlichkeit zugänglich? 2. Welche Behörden sind zuständig und nach welchen Prüfkriterien wird entschieden, ob ein Antrag zur Zulassung gentechnisch veränderter Lebensmittel eine Genehmigung erfordert oder ob eine einfache Anmeldung ausreicht? Wie sollen die Herstellerangaben überprüft werden? 3. Ist die Landesregierung bereit, sich für die Abschaffung der derzeit bestehenden Gesetzeslücke einzusetzen, die für die Zulassung von mittels gentechnisch veränderten Mikroorganismen produzierten Enzymen oder Zusatzstoffen besteht, da dies weder in der Novel-Food-Verordnung noch in der Zusatzstoffverordnung geregelt ist? 4. Wie soll die Kennzeichnung gentechnisch manipulierter Lebensmittel künftig erfolgen? Wird diese aus Gründen des Verbraucherschutzes einheitlich mit Text und/oder Logo erfolgen, oder reicht es, wenn der Hersteller den Zusatz nach neuartigen biotechnologischen Methoden hergestellt anfügt? 5. Wie ist die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln für die einzelnen Produktbereiche, Verarbeitungsstadien, Handels- und Darreichungsformen (zum Beispiel Wochenmärkte, Gastronomie) gesetzlich geregelt? Welche Regelungslücken sind nach Meinung der Landesregierung noch zu schließen, um eine umfassende Verbraucherinformation zu gewährleisten? 6. Welchen gesetzlichen Verpflichtungen sind Produzenten, Verarbeiter, Händler und Importeure von Nahrungsmitteln unterworfen, um die Identifikation bzw. Kennzeichnung von gentechnischen Veränderungen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit zu ermöglichen? Sind die Kennzeichnungsregeln auch auf unbeabsichtigte Gentransfers anzuwenden? 7. Unterhalb welcher Analysewerte gelten Produkte als gentechnisch nicht relevant verändert? 8. Welche Nachweisverfahren sollen künftig angewendet werden? Geht es lediglich um den Nachweis des durch das neu eingeführte Gen gebildeten Proteins oder werden auch indirekte Nachweisverfahren (zum Beispiel verändertes Fettsäuremuster in Öl aus gentechnisch manipulierten Sojabohnen) anerkannt? 9. Welche personellen und technischen Kapazitäten will die Landesregierung für die Kontrolle von gentechnisch veränderten Lebensmitteln bereitstellen? Ist die CLUA Freiburg in der Lage, repräsentative Stichproben zu untersuchen, wenn in den nächsten Jahren vermehrt genmanipulierte Nahrungsmittel auf den Markt kommen? 10. Inwieweit ist vorgesehen, daß die Hersteller verpflichtet werden, Informationen, Nachweissysteme, Probenmaterial, zum Nachweis erforderliche Gensonden und Antikörper, usw. an die staatlichen Überwachungsbehörden weiterzugeben? Buchter, Kuhn und Fraktion 2

3 Begründung Trotz aller politischer Willensbekundungen in EU, Bund und Land gibt es derzeit keine praxisangewandte Regelung, die es den Verbrauchern ermöglicht, gentechnisch veränderte Nahrungsmittel zu erkennen. Die Tatsache, daß die gesetzlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen vor und nicht zeitgleich mit den Vorschriften zur Kontrolle und Deklaration verabschiedet wurden, verdeutlicht, daß die Interessen der Verbraucher bei der Gesetzgebung nachrangig behandelt wurden. Während die Produzenten und Händler von gentechnisch veränderten Nahrungsmitteln bereits einzelne Produkte Inverkehrbringen dürfen, hat der Verbraucher bisher keinerlei Recht, diese Produkte von seinem Tisch fernhalten zu können. Mit dieser Praxis wird Verbraucherschutz als Politikziel unglaubwürdig; sie nährt gleichzeitig Zweifel an der Bürgernähe der politischen Entscheidungsträger. Mit diesem Antrag soll ein umfassender Überblick über die gesetzlichen Regelungen erstellt werden, die künftig für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Nahrungsmittel gelten. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 Nr. Z(38) /156 F nimmt das Ministerium Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu I. 1.: a) Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten unterwirft bestimmte Gruppen neuartiger Lebensmittel, insbesondere gentechnisch veränderte und Erzeugnisse daraus, dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Diese Lebensmittel dürfen erst nach Überprüfung und Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Bei bestimmten neuartigen Lebensmitteln genügt eine Anmeldung, wenn sie den herkömmlichen im wesentlichen gleichwertig sind. Darüber hinaus müssen alle der Verordnung unterliegenden Lebensmittel gekennzeichnet werden, sofern sie sich von herkömmlichen nachweisbar unterscheiden. Die Verordnung gilt nicht für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Extraktionslösungsmittel. Sie ist außerdem nicht anwendbar auf die bereits rechtmäßig im Verkehr befindlichen Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und Mais. b) In den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/220/EWG (sogenannte Freisetzungsrichtlinie) fällt die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. Wesentlicher Regelungsinhalt ist auch hier ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Mitgliedstaaten haben im Genehmigungsverfahren sicherzustellen, daß alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, damit die Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zur Folge haben. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

4 c) Die Saatgut- und Sortenrichtlinien der EU regeln die Zulassung von Sorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Vermehrungsgut. Die Art der Züchtungsmethode wird hierbei nicht besonders berücksichtigt. Die Verordnung über neuartige Lebensmittel, die Freisetzungsrichtlinie und die Saatgut- bzw. Sortenrichtlinien sind grundsätzlich voneinander unabhängige Rechtsgebiete. Jedoch richtet sich die Zulassung gentechnisch veränderter Lebensmittel seit Inkrafttreten der Verordnung über neuartige Lebensmittel nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Das Inverkehrbringen aller anderen gentechnisch veränderten Organismen verbleibt im Regelungsbereich der Freisetzungsrichtlinie; dies gilt auch für Futtermittel, für die die Landesregierung eine der Novel-Food-Verordnung entsprechende Regelung fordert. Sich hieraus ergebende Abgrenzungsfragen werden derzeit im Ständigen Lebensmittelausschuß der Europäischen Kommission erörtert. Hinsichtlich einer Verfahrensvariante bei der Genehmigung von Lebensmitteln aus Pflanzensorten, die der Sorten- und der Gemüsesaatgut-Richtlinie unterliegen, wird auf die Antwort zu Frage I 2. verwiesen, bezüglich organisatorischer Zuständigkeiten auf die Antwort zu Frage II 2. Zu I. 2.: Nein. Für das Inverkehrbringen als Lebensmittel ist eine Genehmigung nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel erforderlich. Im Falle einer ergänzenden Prüfung nach Artikel 7 der Verordnung über neuartige Lebensmittel wird jedoch die Genehmigungsentscheidung für Lebensmittel aus Pflanzensorten, für die die Richtlinien 70/457/EWG (gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten) und 70/458/EWG (Verkehr mit Gemüsesaatgut) gelten, nach den Verfahren der genannten Richtlinien gefällt. Bestimmungen über die Kennzeichnung sind von dieser Verfahrensvariante ausgenommen. Zu I. 3.: Ja. Verarbeitungsprodukte bedürfen einer Genehmigung oder Anmeldung nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel, wenn sie als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen und der gentechnisch veränderte Organismus, aus dem sie hergestellt worden sind, keine Zulassung nach dieser Verordnung hat. Zu II. 1.: Nach Anhörung des Ständigen Lebensmittelausschusses hat die Kommission auf der Grundlage von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) am 29. Juli 1997 eine Empfehlung zu den wissenschaftlichen Aspekten der zur Antragstellung nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel erforderlichen Informationen, deren Darbietung sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung abgegeben. Diese Empfehlung ist im Amtsblatt der EG vom 16. September 1997 (Nr. L 253, S. 1) veröffentlicht. Das Bundesgesundheitsministerium hat kürzlich den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten vorgelegt. Darin werden die national zuständigen Behörden benannt, Verfahrensregelungen getroffen und die erforderlichen Verbote (einschließlich Straf- und Bußgeldvorschriften) normiert. Diese Verordnung soll schnellstmöglich erlassen werden. 4

5 Für die Übergangszeit wurde ein Verzeichnis der zuständigen nationalen Länderbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zu II. 2.: Der in der Antwort zu Frage II 1. genannte Entwurf einer nationalen Durchführungsverordnung sieht als Genehmigungsbehörde für gentechnisch veränderte Lebensmittel das Robert-Koch-Institut vor, für alle anderen neuartigen Lebensmittel das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin. Nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung über neuartige Lebensmittel kommt bei bestimmten neuartigen Lebensmittel das Anmeldeverfahren dann zur Anwendung, wenn nach den verfügbaren und allgemein anerkannten wissenschaftlichen Befunden oder aufgrund einer Stellungnahme der nationalen Genehmigungsbehörde das betreffende neuartige Lebensmittel im wesentlichen gleichwertig ist mit einem herkömmlichen. Der Antragsteller hat hierzu zweckdienliche Unterlagen beizufügen. Die Prüfung der wesentlichen Gleichwertigkeit soll in Deutschland dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin übertragen werden. Gegebenenfalls kann auch im Ständigen Lebensmittelausschuß festgelegt werden, ob für ein neuartiges Lebensmittel das Anmeldeverfahren ausreicht. Die Europäische Kommission veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung dieser Anmeldungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Hierdurch wird die Lebensmittelüberwachung in die Lage versetzt, die von dem Inverkehrbringer festgestellte wesentliche Gleichwertigkeit zu überprüfen. Durch die Veröffentlichung ist ferner sichergestellt, daß die Verbraucher über das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel, die keiner ausdrücklichen Genehmigung bedürfen, informiert werden können. Zu II. 3.: Die Landesregierung hat sich bereits mehrfach, unter anderem durch zwei Schreiben an Bundesminister Seehofer, für eine Einbeziehung der Lebensmittelzusatzstoffe (einschließlich Enzyme), der Aromen und Extraktionslösungsmittel in den Regelungsbereich der Verordnung über neuartige Lebensmittel eingesetzt. Zu II. 4.: Nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel sind in der Etikettierung kennzeichnungspflichtiger Erzeugnisse insbesondere die veränderten Merkmale oder Eigenschaften sowie das Verfahren, mit dem sie erzielt wurden, anzugeben. Die Europäische Kommission beabsichtigt, hierzu einheitliche Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Formulierungen wie hergestellt mit moderner Biotechnologie werden dabei sowohl vom Europäischen Parlament (vgl. dessen Entschließung vom 12. Juni 1997) als auch seitens des Bundes und der Länder abgelehnt. Zu II. 5.: Die Kennzeichnungsregelungen der Verordnung über neuartige Lebensmittel erfordern die Unterrichtung des Endverbrauchers in allen Vermarktungsbereichen (einschließlich Märkte, Gastronomie usw.). Nicht kennzeichnungspflichtig ist jedoch beispielsweise der Zwischenhandel. Die Landesregierung hat sich daher stets für eine durchgängige Kennzeichnung auf allen Handelsstufen eingesetzt. 5

6 Hinsichtlich der Ausnahme für Zusatzstoffe, Aromen und Extraktionslösungsmittel wird auf die Antwort zu Frage II 3. verwiesen. Die bisherige Kennzeichnungslücke für Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und Mais wird durch die am 1. November 1997 in Kraft tretende Verordnung (EG) Nr. 1813/97 geschlossen. Zu II. 6.: Wie in der Antwort zu Frage II 5. ausgeführt, enthält die Verordnung über neuartige Lebensmittel eine Kennzeichnungsverpflichtung nur gegenüber dem Endverbraucher. Freisetzungsrichtlinie und nationales Gentechnikrecht verpflichten den Antragsteller bislang lediglich, mit dem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens einen Kennzeichnungsvorschlag einzureichen. Die gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den zuständigen Behörden ergeben sich insbesondere aus den allgemeinen Bestimmungen der 41 ff. Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetz. Von Bedeutung sind hier, neben den Duldungsund Mitwirkungspflichten des Verantwortlichen, namentlich die Befugnis der mit der Überwachung beauftragten Personen zur Probenahme sowie das Einsichtsrecht in sämtliche Geschäftsunterlagen. Nach den Bestimmungen der Verordnung über neuartige Lebensmittel müssen Lebensmittel dann gekennzeichnet werden, wenn sie sich von herkömmlichen nachweisbar unterscheiden. Auf beabsichtigte oder unabsichtliche Unterschiede kommt es insoweit nicht an. Zu II. 7.: Nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel wird durch eine wissenschaftliche Beurteilung auf der Basis einer angemessenen Analyse der vorhandenen Daten festgestellt, ob ein neuartiges Lebensmittel vorliegt. Die Beurteilung hat unter Beachtung der anerkannten Grenzwerte für natürliche Schwankungen dieser Merkmale zu erfolgen. Für die praktische Umsetzung dieses Rechtsrahmens besteht noch erheblicher Konkretisierungsbedarf. An der erforderlichen Standardisierung von Analysenverfahren wird zwar intensiv gearbeitet, doch sind verbindliche Festlegungen derzeit noch nicht möglich. Zu II. 8.: Als Nachweisverfahren kommen alle Analysenmethoden in Betracht, die im Sinne der in der Antwort zu Frage II 7. aufgeführten Kriterien Auskunft darüber geben können, ob ein neuartiges Lebensmittel vorliegt. Je nach Art der Veränderung können dies direkte oder indirekte Verfahren sein. In seiner Entschließung vom 12. Juni 1997 hat das Europäische Parlament Nachweisverfahren auf genetischer Ebene ausdrücklich anerkannt. Zu II. 9.: Mit ihrer personellen und sächlichen Ausstattung sowie mit den dort zur Verfügung stehenden Analysenverfahren ist die Chemische Landesuntersuchungsanstalt Freiburg auf absehbare Zeit in der Lage, landesweit die Kontrolle gentechnisch veränderter Lebensmittel in angemessenem Umfang sicherzustellen. Falls sich mittel- oder langfristig der Kontrollbedarf erheblich erhöhen sollte, wird die Landesregierung die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen. 6

7 Zu II. 10.: Eine direkte Information der Überwachungsbehörden durch den Antragsteller ist nicht vorgesehen. Durch eine kürzlich erfolgte Änderung der Freisetzungsrichtlinie, die derzeit national in der Gentechnik-Verfahrensverordnung umgesetzt wird, wird der Antragsteller jedoch verpflichtet, der Genehmigungsbehörde zusätzliche Informationen zu geben, insbesondere über die Nukleotidsequenz. Aufgrund entsprechender Vereinbarungen ist zwischenzeitlich sichergestellt, daß alle für den Nachweis erforderlichen Informationen an die Länderbehörden weitergegeben werden. Ferner ist geplant, zumindest auf Bundesebene Daten- und Referenzprobenbanken einzurichten. In Vertretung Arnold Ministerialdirektor 7

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