Lesefassung. zwischen. der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse. dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover. der BIG direkt gesund

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1 Lesefassung Vertrag auf der Grundlage des 140a ff. SGB V als Teil des strukturierten Behandlungsprogrammes nach 137f SGB V zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen in Berlin ( DMP Brustkrebs Berlin ) - unter Berücksichtigung 1. Nachtrag (Inkrafttreten ) zwischen der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der BIG direkt gesund der IKK Brandenburg und Berlin der Knappschaft Regionaldirektion Berlin Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - hkk den nachfolgend benannten Ersatzkassen gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch die Leiterin der vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg (im Folgenden Krankenkassenverbände genannt) und... (Im Folgenden stationäre Einrichtung genannt)

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis: Präambel Abschnitt I - Ziele/Geltungsbereich 1 Ziele des Vertrages 2 Geltungsbereich Abschnitt II - Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des medizinischen Versorgungsbereiches 3 Versorgungsleistungen 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des Brustzentrums 5 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der Vertragsärzte 6 Koordinierender DMP-Arzt 7 Kommission 8a Beginn und Ende der Teilnahme der stationären Einrichtung 8b Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte 9 Information der Leistungserbringer 10 Leistungserbringerverzeichnis 11 Verstoß gegen die Anforderungen des Vertrages Abschnitt III - Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 12 Information der Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten 14 Einschreibung der Versicherten 15 Beginn und Ende der Teilnahme der Versicherten 16 Wechsel des koordinierenden DMP-Arztes

3 - 3 - Abschnitt IV - Qualitätssicherung 17 Grundlagen und Ziele der Qualitätssicherung 18 Qualitätsausschuss und Maßnahmen zur Qualitätssicherung Abschnitt V - Datendokumentation und Datenverwendung 19 Datenannahmestellen bei den Kassen 20 Erst- und Folgedokumentation 21 Datenfluss zur Datenannahmestelle 22 Datenschutz und Datenzugang 23 Datenaufbewahrung und -löschung 24 Evaluation 25 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz Abschnitt VI - Vergütungsregelung 26 Vergütung der medizinischen Leistungen Abschnitt VII - Laufzeit und Kündigung 27 Laufzeit und Kündigung Abschnitt VIII - Sonstige Bestimmungen 28 Schriftform 29 Salvatorische Klausel

4 - 4 - P r ä a m b e l Jährlich erkranken in Deutschland ca Frauen an Brustkrebs. Im Rahmen von bösartigen Tumorerkrankungen ist das Mammakarzinom die häufigste Todesursache. Ungefähr Frauen sterben jährlich an dieser Erkrankung. Die nachfolgende Vereinbarung im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm, DMP) wird mit dem Ziel geschlossen, die Qualität und die Ergebnisse der Versorgung durch alle beteiligten Leistungsbereiche zu verbessern. Dabei ist unter dem Begriff der Versorgungsqualität sowohl die Prozessqualität im Sinne einer medizinisch qualitativ hochwertigen, als auch im Sinne einer patientenorientierten, psychosoziale Aspekte miteinbeziehenden Behandlung zu verstehen. Unter dem Begriff der Ergebnisqualität ist in erster Linie eine Verringerung der Mortalitätsrate, eine Erhöhung des Anteils an brusterhaltenden Therapien sowie die Verbesserung der Lebensqualität der Versicherten zu verstehen. Eine qualitätsorientierte Behandlung soll nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung evidenzbasierter Leitlinien erfolgen. Ziel einer stärkeren Vernetzung der stationären und ambulanten Versorgungsbereiche ist die Verbesserung des Informationsflusses zwischen den Behandlungsbereichen. Die Kooperation der Leistungsverantwortlichen soll sowohl durch eine entsprechend zu entwickelnde Organisationsstruktur als auch durch die Bereitschaft aller am Vertrag Beteiligten zur unterstützenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit sichergestellt sein. Die Sicherung der angestrebten Qualitätsziele soll insbesondere durch das Vorliegen einer definierten Strukturqualität, durch die verpflichtende Teilnahme an hochwertigen Fortbildungen, durch fallbezogene Tumorkonferenzen und Dokumentation und Evaluation des Behandlungsverlaufes erreicht werden. Medizinischer Fortschritt im Sinne gesicherter Erkenntnisse sowie durch Evaluation aufgedeckte strukturelle oder inhaltliche Verbesserungsmöglichkeiten sollen kontinuierlich in das Programm einfließen.

5 - 5 - Durch individuelle Beratung und umfassende und verständliche Information soll den erkrankten Frauen die Möglichkeit gegeben werden, sich soweit möglich und angemessen bewusster für eine bestimmte Behandlungsform entscheiden zu können und am Behandlungsprozess aktiver mitzuwirken. Zugleich soll die psychosoziale Betreuung der erkrankten Frauen in die Behandlungsstruktur implementiert werden. Abschnitt I - Ziele/Geltungsbereich 1 Ziele des Vertrages (1) Die Vertragspartner realisieren die Umsetzung des DMP Brustkrebs. Dabei soll die Versorgung der Patientinnen optimiert werden durch eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung der Versicherten mit Brustkrebs, insbesondere im Hinblick auf eine interdisziplinäre Kooperation und Kommunikation aller Leistungserbringer und der teilnehmenden Krankenkassen. (2) Die Vertragspartner streben die folgenden Ziele an: 1. die Erhöhung der Dauer eines rezidivfreien Überlebens, 2. die Verbesserung und Erhaltung der bestmöglichen Lebensqualität der Patientinnen, 3. die Verbesserung der Versorgungsqualität, insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige Senkung der Anzahl der Brustamputationen durch Erhöhung des Anteils brusterhaltender Operationen, 4. die Patientinnen, bezogen auf ihren Krankheitsfall und unter angemessener Berücksichtigung ihres Lebensumfeldes, während des Behandlungsprozesses zu begleiten und sie durch gezielte, patientinnenorientierte, qualitativ gesicherte Informationen aufzuklären. Der

6 - 6 - Arzt informiert die Patientin in den einzelnen Phasen der Behandlung über Nutzen und Risiken der jeweils zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten. Die Informationen sollen die Patientinnen in die Lage versetzen, selbst stärker aktiv am Behandlungsprozess mitzuwirken, 5. die Verbesserung der adjuvanten Therapie und der Palliativtherapie durch Anwendung der in 3 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte, 6. eine umfassende Nachsorge unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Versicherten. (3) Die zur Erreichung dieser Ziele formulierten gesetzlichen Anforderungen sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Abs. 2 SGB V (nachstehend DMP-Richtlinie genannt) und in der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung (nachfolgend RSAV genannt) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt. Entsprechend dieser Vorgaben soll durch diese Vereinbarung sichergestellt werden, dass die Behandlung der Erkrankung im Rahmen des DMP 1. nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors durchgeführt wird, 2. durch die gleichberechtigte Kooperation der Versorgungsebenen im Sinne einer patientenzentrierten, interdisziplinären Zusammenarbeit sowohl fallbezogen als auch strukturell verbessert wird und die Vorgaben für eine qualitätsorientierte und effiziente Versorgung beachtet werden,

7 durch die Teilnahmebereitschaft der Versicherten am Behandlungsprozess unterstützt wird. 2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt im Bereich des Landes Berlin für: 1. die stationäre Einrichtung, die die Teilnahmevoraussetzungen nach 4 dieses Vertrages erfüllt, 2. sowie die Vertragsärzte, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß 95 Abs. 1 SGB V und Einrichtungen gem. 311 Abs. 2 SGB V, die ihre Teilnahme erklären und die Teilnahmevoraussetzungen nach 5 dieses Vertrages erfüllen. Im Übrigen gelten für ambulante Einrichtungen, wie gem. 311 Abs. 2 SGB V die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen, die sich auf MVZ beziehen, entsprechend. Dieser Vertrag gilt ebenfalls für Ärzte, die bei teilnehmenden Vertragsärzten oder MVZ gemäß 95 Abs. 2 oder Abs. 9 SGB V angestellt sind, sofern diese angestellten Ärzte Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen und für sie nach 8b diese Leistungserbringung erklärt wurde. 3. die von den vertragsschließenden Krankenkassenverbänden vertretenen Krankenkassen (nachfolgend als Krankenkassen bezeichnet), 4. weitere Krankenkassen, die dem Vertrag beitreten. Die Leistungserbringer und die Vertragspartner werden über den Beitritt weiterer Krankenkassen informiert, 5. die Behandlung von Versicherten der beteiligten Krankenkassen in Berlin, die sich nach Maßgabe des Abschnittes III dieses Vertrages eingeschrieben haben (nachfolgend als Versicherte bezeichnet), 6. die Behandlung von Versicherten anderer Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts III dieses Vertrages eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch eine am Vertrag teilnehmende Krankenkasse mit der

8 - 8 - Krankenkasse der Versicherten geregelt wurde und die Leistungserbringer darüber informiert wurden. Abschnitt II Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des medizinischen Versorgungsbereiches Zum medizinischen Versorgungsbereich gehören: das Brustzentrum ( 4) bestehend aus der stationären Einrichtung sowie gemäß 5 in Verbindung mit Anlage 2a beitretenden Vertragsärzten bzw. MVZ, als hochspezialisierte Versorgungsebene, das überwiegend den Bereich der Primärtherapie ambulant und stationär abdeckt, sowie die diesem Vertrag nach 5 in Verbindung mit Anlage 2b beitretenden Vertragsärzte bzw. MVZ. Während der gesamten Zeit der Einschreibung der Versicherten in das DMP wird von der Versicherten ein koordinierender DMP-Arzt ( 6) gewählt, welcher DMP-spezifische Aufgaben übernimmt und sowohl dem Bereich des Brustzentrums als auch dem Bereich der Vertragsärzte bzw. MVZ gemäß 5 angehören kann. 3 Versorgungsleistungen Zu den Pflichten der stationären Einrichtung und der Vertragsärzte bzw. MVZ gehört die Einhaltung der in Anlage 3 zu diesem Vertrag definierten medizinischen Versorgungsinhalte. Die Inhalte dieser Anlage entsprechen wörtlich Teil B Ziffer I 1 bis 4 der DMP-Richtlinie. Die stationäre Einrichtung verpflichtet sich durch ihre Unterschrift unter diesem Vertrag und die Vertragsärzte bzw. MVZ verpflichten sich durch ihre (Beitritts-)Teilnahmeerklärung, diese Versorgungsinhalte zu beachten.

9 - 9 - Darüber hinausgehende Leitlinieninhalte können zur Anwendung kommen, soweit sie den Vorgaben der DMP-Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung nicht widersprechen. Die medizinischen Anforderungen, die Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des Brustzentrums (1) Die stationäre Einrichtung stellt unter Einbeziehung niedergelassener Vertragsärzte bzw. zugelassener MVZ, die gemäß 5 in Verbindung mit Anlage 2a teilnehmen, die Strukturqualität gemäß Anlage 1 im Rahmen der ambulanten und stationären Tätigkeit sicher. Die Strukturvoraussetzungen für die stationäre Leistungserbringung sind standortbezogen gemäß Anlage 1 Ziffer 1 nachzuweisen. (2) Die stationäre Einrichtung weist gegenüber der gemeinsamen Kommission der Krankenkassen in Anlage 11 nach, welche an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Leistungserbringer interdisziplinär für die Sicherstellung gem. Abs. 1 eingebunden sind. Allen gem. 5 in Verbindung mit Anlage 2a beigetretenen Vertragsärzten bzw. MVZ ist die Möglichkeit zur Teilnahme im Rahmen der ambulanten Primärtherapie und zur Einschreibung in die Liste gem. Anlage 11 einzuräumen. Der Verbund erhält von der gemeinsamen Kommission die Anerkennung als Brustzentrum im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogrammes nach 137f SGB V zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen. Diese Titelführung des Brustzentrums bedarf der Zustimmung der Krankenkassen. (3) Zu den Aufgaben des Brustzentrums gehören insbesondere:

10 die Beachtung der in 3 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte, 2. die allgemeine Information und Beratung der Versicherten über das DMP und die Übernahme der speziellen Aufgaben nach 6 dieses Vertrages, wenn der koordinierende DMP-Arzt aus dem Bereich des Brustzentrums gewählt wird, 3. die Benennung eines zentralen ärztlichen Ansprechpartners je Patientin während der Behandlung durch das Brustzentrum. Der Ansprechpartner begleitet die Patientin ab der Einweisung während der gesamten Behandlung durch das Brustzentrum. Der zentrale Ansprechpartner hat auch die Erstdokumentation gemäß Anlage 4a dieses Vertrages mit den sich aus der Behandlung im Brustzentrum ergebenden Parametern zu vervollständigen, falls der koordinierende DMP-Arzt der Versicherten nicht dem Brustzentrum angehört, 4. die Durchführung von umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgesprächen durch den zentralen Ansprechpartner der Versicherten im Brustzentrum, welche neben den erforderlichen medizinischen Aufklärungsinhalten insbesondere die individuelle psychosoziale Situation der Patientin berücksichtigen, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach 17 dieses Vertrages einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Organisation von (fallbezogenen) Tumorkonferenzen in regelmäßigen Abständen, die einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch im Hinblick auf eine optimale Versorgung der Versicherten gewährleisten. An den Tumorkonferenzen nehmen regelmäßig die nachfolgend genannten Versorgungsbereiche teil:

11 Operative Gynäkologie/Chirurgie Röntgen-Diagnostik Pathologie Internistische Onkologie Strahlentherapie. Gem. 5 beigetretenen Vertragsärzten bzw. MVZ ist die Möglichkeit zur Teilnahme einzuräumen. 7. die Durchführung von und die Teilnahme an Fortbildungen für Ärzte im vertragsärztlichen Bereich zum Thema Brustkrebs und der Nachweis der absolvierten und durchgeführten Fortbildungen gegenüber den Krankenkassen, 8. die Verpflichtung zur patientinnenbezogenen Zusammenarbeit mit niedergelassenen Vertragsärzten bzw. MVZ. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. Der Grundsatz "Soviel stationär wie nötig und soviel ambulant wie möglich" ist hierbei zu berücksichtigen, 9. die Rücküberweisung der Versicherten an ihren koordinierenden DMP-Arzt nach Beendigung der Primärtherapie unter zeitnaher Weitergabe (spätestens eine Woche nach Beendigung der Primärtherapie) therapierelevanter Informationen, 10. das Vorhalten eines Beratungsangebotes über Behandlungsalternativen für Patientinnen mit fortgeschrittenen Erkrankungen. 5 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der Vertragsärzte (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ an diesem Programm ist freiwillig.

12 (2) Voraussetzung für die Teilnahme von Vertragsärzten bzw. zugelassenen MVZ ist, dass 1. die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 2a oder 2b dieses Vertrages persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllt werden, 2. die Sicherstellung dieser Anforderungen für die Dauer der Programmteilnahme gewährleistet wird. Die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2a oder 2b dieses Vertrages können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach Anlage 6a oder 6b dieses Vertrages bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Zu den Pflichten der Vertragsärzte bzw. MVZ gehören insbesondere 1. die Beachtung der in 3 dieses Vertrages geregelten Versorgungsinhalte, 2. die allgemeine Information und Beratung der Versicherten über das DMP sowie die Übernahme der speziellen Aufgaben nach 6 dieses Vertrages, wenn der Vertragsarzt bzw. das MVZ als koordinierender DMP-Arzt gewählt wird, 3. die Einweisung in ein teilnehmendes Brustzentrum bei Erstindikation und Rezidiv,

13 die Mit- und Weiterbehandlung im Rahmen der Primärtherapie, sofern die leistungsbezogenen Strukturvoraussetzungen gemäß Anlage 2a persönlich oder durch angestellte Ärzte erfüllt und nachgewiesen sind, 5. die Beachtung der Qualitätsziele nach 17 dieses Vertrages einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlich ärztlichen Behandlungsspielraums, 6. die Koordination der Behandlung der Versicherten nach Abschluss der Primärtherapie, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer sowie die Übermittlung therapierelevanter Informationen bei Überweisung. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 bis 6 entsprechend. Der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. 6 Koordinierender DMP-Arzt (1) Die Funktion des koordinierenden DMP-Arztes können Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die nach 5 in Verbindung mit Anlage 2b beigetreten sind, sowie die weiteren Vertragsärzte bzw. MVZ nach 5 und Ärzte des Brustzentrums nach 4 erfüllen. Die Aufgaben des koordinierenden DMP-Arztes können auch von Ärzten übernommen werden, die bei beigetretenen Vertragsärzten bzw. MVZ angestellt sind und für die diese Leistungserbringung erklärt wurde. Sollte sich die koordinierende Tätigkeit der Ärzte der stationären Einrichtung auch auf die Nachsorge und somit die ambulante Versorgung erstrecken, bedarf es hierzu einer geson-

14 derten Ermächtigung der Ärzte oder der Einrichtung durch die Zulassungsgremien gemäß 95 ff. SGB V. (2) Der koordinierende DMP-Arzt ist zentraler Ansprechpartner für die Versicherte und die Vertragspartner. Zu den Aufgaben des koordinierenden DMP-Arztes gehören, neben der allgemeinen medizinischen Behandlung: 1. die umfassende Aufklärung und Beratung der Versicherten unter Beachtung der gestellten Diagnose. Dabei wird das umfassende Beratungsgespräch unmittelbar nach der gesicherten Diagnose durch den koordinierenden DMP-Arzt oder auf Wunsch der Versicherten auch durch den zentralen Ansprechpartner im Brustzentrum geführt, falls der gewählte koordinierende DMP-Arzt nicht dem Brustzentrum angehört. Die Versicherte erhält insbesondere Informationen über qualitätsgesicherte Behandlungsmaßnahmen und einzelfallbezogen in Betracht kommende Behandlungsalternativen, Selbsthilfegruppen, das DMP und die teilnehmenden Vertragspartner; dabei sollen die Kooperationsregeln transparent gemacht werden, ein individuell sinnvolles Nachsorgekonzept inklusive geeigneter Rehabilitationsmaßnahmen, psychosozialer Angebote und ggf. Hinweise auf besondere Angebote der Krankenkassen, 2. die Einschreibung der Versicherten in das DMP und die Erstellung der Erstdokumentation gemäß Anlage 4a dieses Vertrages, ggf. Weiterleitung einer Ausfertigung der Erstdokumentation an den Ansprechpartner der Versicherten im Brustzentrum, 3. Einweisung in ein teilnehmendes Brustzentrum, sofern der koordinierende DMP-Arzt nicht dem Bereich des Brustzentrums angehört,

15 die Erstellung der vollständigen Folgedokumentation gemäß Anlage 4b dieses Vertrages grundsätzlich jedes zweite Quartal, 5. die Übermittlung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung der Versicherten gemäß Anlage 7 dieses Vertrages sowie der Erst- und Folgedokumentation (Anlagen 4a und 4b dieses Vertrages) binnen sieben Kalendertagen nach Erstellung der Dokumentation an die Datenannahmestelle bei den Krankenkassen gem. 19, 6. die regelmäßige Durchführung eines Patientinnengespräches im Rahmen der Nachsorge, das auf die individuellen Bedürfnisse der Patientin eingeht und hierbei insbesondere die physische, psychische und psychosoziale Rehabilitation der Patientin in den Vordergrund stellt, 7. die verpflichtende Meldung von Folgeproblemen und Rezidiven nach Primärbehandlung an die beteiligten Versorgungsbereiche mit Zustimmung der Versicherten, 8. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer Leistungserbringer unter Einhaltung der vertraglichen Regelungen (Teil B Ziffer I 1.9 der DMP-Richtlinie). Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 bis 8 entsprechend. Der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Regelungen der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. (3) Die Versicherte kann den koordinierenden DMP-Arzt frei wählen. Unabhängig von der Wahl des koordinierenden DMP-Arztes stellt das Brustzentrum in jedem Falle sicher, dass ab der Einweisung in das Brustzentrum von diesem ein zentraler Ansprechpartner für die Versicherte benannt wird und

16 während der Therapie im Brustzentrum zur Verfügung steht. 7 Kommission (1) Die vertragsschließenden Krankenkassenverbände bilden eine gemeinsame Kommission für das DMP Brustkrebs Berlin. Näheres wird in Anlage 5 dieses Vertrages geregelt. (2) Die gemeinsame Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Teilnahme der Vertragsärzte und MVZ gem. 5 dieses Vertrages, 2. Abstimmung und Durchführung von Sanktionsmaßnahmen, wenn die teilnehmenden Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, 3. Erteilung der Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung nach diesem Vertrag, 4. Erstellung und Führung des Leistungserbringerverzeichnisses nach 10 dieses Vertrages, 5. Durchführung der gesamten Qualitätssicherung nach Teil B Ziffer I 2 der DMP-Richtlinie auf Basis der Datensätze nach Anlage 4a und 4b dieses Vertrages. 8a Beginn und Ende der Teilnahme der stationären Einrichtung (1) Die Teilnahme der stationären Einrichtung am Behandlungsprogramm beginnt mit der Genehmigung zur Teilnahme (Prüfung der Strukturvoraussetzungen). (2) Die Teilnahme der stationären Einrichtung endet durch Kündigung gemäß 11 oder 27 des Vertrages. Endet die Teilnahme der stationären Ein-

17 richtung, werden hiervon betroffene Versicherte schriftlich von der zuständigen Krankenkasse informiert. 8b Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte bzw. MVZ gem. 5 am Behandlungsprogramm beginnt mit dem Eingang des Teilnahmeantrages gemäß Anlage 6a und 6b bei der gemeinsamen Kommission und unter der Voraussetzung, dass die vollständigen Nachweise entsprechend den Teilnahmevoraussetzungen dieses Vertrages vorliegen. Die Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte bzw. MVZ bezieht sich auf alle Verträge mit stationären Einrichtungen, die zum DMP Brustkrebs Berlin abgeschlossen werden. (2) Die Teilnahmeerklärung des Vertragsarztes bzw. zugelassenen MVZ ist um die Angabe der Betriebsstätten (Anschrift, Betriebsstättennummer) zu ergänzen, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden sollen. (3) Bei Leistungserbringung durch angestellte Ärzte wird diese durch den anstellenden Arzt bzw. das MVZ mit Hilfe des in der Anlage 6c beigefügten Formulars ( Ergänzungserklärung ) erklärt. Soweit es sich bei dem DMP- Leistungen erbringenden Arzt um einen angestellten Arzt handelt, sind die fachlichen Voraussetzungen gemäß Anlage 2a oder 2b durch diesen zu erfüllen. In diesem Fall ist der anstellende Arzt bzw. das MVZ verpflichtet, neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufzuführen. Die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt ist gegenüber der gemeinsamen Kommission der Krankenkassen nachzuweisen. Die Teilnahme am DMP kann durch Anstellung eines neuen oder weiteren Arztes, welche mit dem Formular gemäß der Anlage 6c unverzüglich nachzuweisen ist, und nach erneuter Genehmigung der gemeinsamen Kommission der Krankenkassen weitergeführt werden. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der gemeinsamen Kommission vom anstellenden Arzt bzw.

18 MVZ ebenfalls unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 6c beigefügten Formulars mitgeteilt. (4) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes im DMP in dieser Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser Betriebsstätte in Gänze oder in Teilen, soweit der anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der teilnehmenden Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Arztes bzw. MVZ ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Die Teilnahme ruht in Gänze, soweit der anstellende Arzt aufgrund der eigenen Strukturqualität oder der eines anderen Arztes keine DMP-Zulassung besitzt. Die Teilnahme ruht in Teilen, soweit die Zulassung für die besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes ruht, der anstellende Arzt oder ein anderer Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen Arztes. Die Neueinstellung ist nachzuweisen mit dem in der Anlage 6c beigefügten Formular. (5) Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 2a oder 2b näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (6) Die Vertragsärzte bzw. MVZ können die Teilnahme an dem Vertrag schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende eines Quartals. Die Teilnahme des Vertragsarztes bzw. MVZ endet im Übrigen beim Ausschluss vom Vertrag gemäß 11 oder bei Beendigung der Verträge mit allen stationären Einrichtungen. Endet die Teilnahme des Vertragsarztes bzw. MVZ, werden hiervon betroffene Versicherte schriftlich von der zuständigen Krankenkasse informiert. 9 Information der Leistungserbringer

19 Die Krankenkassen informieren die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele und Inhalte des Behandlungsprogramms Brustkrebs. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zu Grunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die schriftlichen Unterlagen zur Schulung der Leistungserbringer entsprechen den Inhalten der DMP-Richtlinie. Die teilnehmenden Vertragsärzte und MVZ bestätigen den Erhalt der Informationen auf der Beitrittserklärung, die stationären Einrichtungen durch Unterschrift unter diesen Vertrag. Die Art der Informationsvermittlung wählen die Krankenkassen. 10 Leistungserbringerverzeichnis (1) Über das Brustzentrum ( 4) und die Vertragsärzte bzw. MVZ ( 5) führt die gemeinsame Kommission ein Verzeichnis (Anlage 10). Sie stellt dieses Verzeichnis den Vertragspartnern regelmäßig in elektronischer Form (z.b. im Internet) zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält ebenfalls die bei teilnehmenden Vertragsärzten und zugelassenen MVZ angestellten Ärzte, sofern sie Leistungen im Programm erbringen. Das Verzeichnis wird arztbezogen insbesondere um folgende Inhalte ergänzt: - Anschriften der Betriebsstätten, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden, - Postanschrift der Praxis/Einrichtung, - Arzt- und Betriebsstättennummer. (2) Die Verzeichnisse werden dem Bundesversicherungsamt (BVA) beim Antrag auf Zulassung dieses Disease-Management-Programms und nachfolgend alle fünf Jahre sowie auf Anforderung in aktualisierter Form von den Krankenkassen bzw. deren Verbänden vorgelegt. Der Prüfbehörde werden die Verzeichnisse auf Anforderung zur Verfügung gestellt. (3) Diese Teilnehmerverzeichnisse werden außerdem den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten (z.b. bei Neueinschreibung) zur Verfügung

20 gestellt. Das Teilnehmerverzeichnis kann von jedem Vertragspartner veröffentlicht werden. 11 Verstoß gegen die Anforderungen des Vertrages Verstoßen die teilnehmenden Leistungserbringer gegen vertragliche Verpflichtungen, werden von der gemeinsamen Kommission insbesondere nachfolgende Maßnahmen ergriffen: 1. Aufforderung, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z. B. bei nicht fristgerechter bzw. fehlender Übersendung der Dokumentationen), 2. keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung nach diesem Vertrag (z. B. für unvollständige/unplausible/nicht fristgerechte Dokumentationen), 3. zeitweiser Ausschluss vom Vertrag (z. B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte der Anlage 3 dieses Vertrages), 4. außerordentliche fristlose Kündigung des Vertrages bzw. Ausschluss vom Vertrag (z. B. bei andauernder Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte der Anlage 3 dieses Vertrages, bei bewusst falscher Dokumentation oder nicht erbrachtem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen). Die Maßnahmen können einzeln oder auch nebeneinander verhängt werden. Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Abschnitt III Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 12 Information der Versicherten

21 Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten anhand der Patienteninformation gemäß Anlage 12 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungsprogramms. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zu Grunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. 13 Teilnahmevoraussetzungen der Versicherten (1) Die Teilnahme der Versicherten und die Wahl des koordinierenden DMP- Arztes erfolgt auf freiwilliger Basis, sofern folgende Einschreibekriterien erfüllt sind: 1. Die Diagnose des Mammakarzinoms ist gemäß Teil B Ziffer I 1.2 (Diagnostik) der DMP-Richtlinie histologisch gesichert und schriftlich durch den behandelnden Arzt bestätigt. 2. Die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkassen übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme am Programm zur Folge hat, gemäß Anlage 7 und 12 ist erfolgt und der Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Information wird von der Versicherten bestätigt. 3. Die schriftliche Einwilligung der Versicherten in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung liegt vor.

22 Als spezielle Regelung gilt der histologische Nachweis eines Mammakarzinoms oder der histologische Nachweis eines lokoregionären Rezidivs oder eine nachgewiesene Fernmetastasierung des histologisch nachgewiesenen Brustkrebses. Die Diagnose wird in der Regel vor dem therapeutischen Eingriff gestellt. Das alleinige Vorliegen eines lobulären Carcinoma in situ (LCIS) rechtfertigt nicht die Aufnahme in das strukturierte Behandlungsprogramm Brustkrebs. 5. Die Primärtherapie gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem histologischen Nachweis des Brustkrebses als beendet. Nach fünf Jahren Rezidivfreiheit nach Primärtherapie endet die Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm. Tritt ein lokoregionäres Rezidiv/kontralateraler Brustkrebs während der Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm auf, ist ein Verbleiben im Programm für weitere fünfeinhalb Jahre ab dem Zeitpunkt des histologischen Nachweises möglich. Bei Nachweis eines lokoregionären Rezidivs/kontralateralen Brustkrebses nach Beendigung der Teilnahme am DMP ist eine Neueinschreibung möglich. 6. Patientinnen mit Fernmetastasierung können dauerhaft am Programm teilnehmen. Versicherte mit bereits gesichertem histologischen Nachweis eines Mammakarzinoms aus einem zurückliegendem Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Ende der Primärtherapie (= gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem histologischen Nachweis des Mammakarzinoms als beendet) können auch an der Versorgung nach diesem Vertrag teilnehmen. Dies gilt ebenfalls für Versicherte mit gesicherter Rezidivdiagnose. (2) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach 76 SGB V ein. 14 Einschreibung der Versicherten

23 (1) Die Einschreibung der Versicherten erfolgt durch den koordinierenden DMP-Arzt gemäß 6. (2) Für die Einschreibung der Versicherten in das Behandlungsprogramm müssen den Krankenkassen neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung (Anlage 7) folgende Unterlagen vorliegen: 1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinierenden DMP-Arzt auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung, 2. die vollständigen Daten der Erstdokumentation gemäß Teil B Ziffer I 5 der DMP-Richtlinie (Anlage 4a dieses Vertrages). (3) Mit der Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt die Versicherte einen koordinierenden DMP-Arzt. (4) Wenn alle Einschreibeunterlagen gem. Absatz 2 bei der zuständigen Krankenkasse vorliegen, bestätigt diese der Versicherten und dem koordinierenden DMP-Arzt die Teilnahme der Versicherten am Behandlungsprogramm unter Angabe des Eintrittsdatums. Die Versicherte kann sich auch bei ihrer Krankenkasse für das Behandlungsprogramm anmelden. In diesem Fall wird die Versicherte nach der Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse an das Brustzentrum oder einen Vertragsarzt bzw. ein MVZ verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Abs. 2 geliefert werden. (5) Wenn die Versicherte an mehreren der in der RSAV sowie der in der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Erkrankungen leidet, kann sie an verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnehmen. (6) Soweit eine am DMP teilnehmende Versicherte einen Wechsel der Krankenkasse vornimmt und weiterhin am Programm teilnehmen möchte, sind die nach Abs. 2 notwendigen Einschreibeunterlagen für die nunmehr zuständige Krankenkasse erneut zu erstellen.

24 (7) Die Teilnahmeerklärung an dem Behandlungsprogramm und die einmalige schriftliche Einwilligung in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten der Versicherten erfolgt gemäß Anlage 7 dieses Vertrages nach umfassender Information über das Behandlungsprogramm und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung. (8) Mit der Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung bestätigt die Versicherte, dass sie die Programm- und Versorgungsziele kennt und aktiv an ihrer Erreichung mitwirken wird. 15 Beginn und Ende der Teilnahme der Versicherten (1) Die Teilnahme der Versicherten am Behandlungsprogramm beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Absatz 2 erstellt wurde. (2) Die Teilnahme endet gemäß Teil B Ziffer I 3.2 der DMP-Richtlinie nach fünf Jahren Rezidivfreiheit nach Abschluss der Primärtherapie (= gilt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem histologischen Nachweis des Mammakarzinoms als beendet), außer bei Auftreten eines lokoregionären Rezidivs/ kontralateralen Brustkrebses, dann ist gemäß Teil B Ziffer I 3.2 der DMP-Richtlinie ein Verbleiben für weitere fünfeinhalb Jahre ab Zeitpunkt des histologischen Nachweises möglich bzw. bei Fernmetastasierung kann die Patientin dauerhaft am Programm teilnehmen. (3) Die Versicherte kann ihre Teilnahme kündigen und/oder die Einwilligung jederzeit gegenüber der Krankenkasse widerrufen. (4) Die Teilnahme der Versicherten endet mit dem Tag 1. des Endes der Programmzulassung, 2. der Kündigung der Teilnahme mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Krankenkasse, sofern sie in dieser keinen späteren Termin für ihr Ausscheiden bestimmt, 3. des Widerrufs der Einwilligungserklärung mit Zugang der Widerrufserklärung bei der Krankenkasse,

25 des Kassenwechsels, 5. der letzten Dokumentation, wenn zwei aufeinander folgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen gemäß Teil B Ziffer I 5 der DMP-Richtlinie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der in 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a RSAV genannten Frist übermittelt worden sind, 6. der letzten Dokumentation bei Wegfall der Einschreibevoraussetzungen gemäß 28d Abs. 2 Nr. 2a RSAV. (5) Eine erneute Einschreibung ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach 13 vorliegen. (6) Die Krankenkasse informiert die Versicherte und den koordinierenden DMP-Arzt unverzüglich schriftlich über das Ausscheiden der Versicherten aus dem Behandlungsprogramm. 16 Wechsel des koordinierenden DMP-Arztes Es steht der Versicherten frei, ihren koordinierenden DMP-Arzt nach 6 dieses Vertrages zu wechseln. Der nach einem Wechsel neu gewählte koordinierende DMP-Arzt erstellt die Folgedokumentation gemäß Teil B Ziffer I 5 der DMP- Richtlinie (Anlage 4b dieses Vertrages) und übernimmt die Pflichten des bisherigen koordinierenden DMP-Arztes nach 6. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei Ausscheiden eines koordinierenden DMP-Arztes. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen soll auch der bisherige koordinierende DMP- Arzt (außer er scheidet aus dem DMP aus) von der zuständigen Krankenkasse informiert werden. Abschnitt IV Qualitätssicherung 17 Grundlage und Ziele der Qualitätssicherung

26 Die Grundlage der Qualitätssicherung bilden insbesondere die in Anlage 8 dieses Vertrages aufgelisteten Ziele (Indikatoren/Maßnahmen). Bereiche der Qualitätssicherung sind: 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungssektoren gemäß Ziffer I 1.9 der Anlage 3 Versorgungsinhalte, 4. Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität (Anlagen 1, 2a und 2b), 5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentationen nach Anlagen 4a und 4b dieses Vertrages, 6. aktive Teilnahme der Versicherten. 18 Qualitätsausschuss und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (1) Die Vertragspartner bilden einen Qualitätsausschuss. Der Qualitätsausschuss hat eine beratende Funktion und die Stellung eines herausgehobenen Qualitätszirkels. Durchführung und Steuerung der Qualitätssicherung verbleiben bei den Krankenkassen. Der Qualitätsausschuss berät auf Basis der von den Krankenkassen bereits aggregierten Daten und abschließend bewerteten Ergebnisse der Qualitätssicherung im Hinblick auf künftige Konsequenzen für Struktur und Durchführung der Qualitätssicherung. Die Besetzung wird in Anlage 9 zu diesem Vertrag geregelt. (2) Zur Erreichung der Qualitätsziele werden von den Krankenkassen insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt: 1. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten,

27 strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die Vertragsärzte/MVZ bzw. das Brustzentrum mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, 3. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten, (3) Im Hinblick auf die Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme der Versicherten durch die Krankenkassen, werden die Krankenkassen ausschließlich schriftliche Informationen an Leistungserbringer und Versicherte versenden, wenn von der Versicherten notwendige Termine nicht wahrgenommen worden sind. (4) Vor der aktiven Kontaktaufnahme seitens der Krankenkasse zur Versicherten erfolgt eine Rücksprache mit dem koordinierenden DMP-Arzt, ob eine Kontaktaufnahme auf Grund des Gesundheitszustandes der Patientin für unbedenklich gehalten wird. (5) Zur Auswertung werden die in Anlage 8 dieses Vertrages genannten Indikatoren auf Grundlage der Dokumentationen und der Leistungsdaten der Krankenkassen herangezogen. (6) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse werden in geeigneter Weise (z.b. im Internet, in Mitgliederzeitschriften, in der Fachpresse) regelmäßig, mindestens einmal jährlich, veröffentlicht. Abschnitt V Datendokumentation und Datenverwendung 19 Datenannahmestelle bei den Krankenkassen Die Krankenkassen benennen den Vertragspartnern die jeweilige Stelle für die Annahme der Daten nach Anlage 4 dieses Vertrages.

28 Erst- und Folgedokumentation Die Dokumentationen umfassen nur die in Teil B Ziffer I 5 der DMP-Richtlinie (Anlagen 4a und 4b dieses Vertrages) aufgeführten Angaben. Sie werden nur für die Behandlung nach Teil B Ziffer I 1 der DMP-Richtlinie, die Festlegung der Qualitätsziele und maßnahmen und deren Durchführung nach Teil B Ziffer I 2 der DMP-Richtlinie, die Überprüfung der Einschreibung nach 28d RSAV, die Information der Versicherten und Leistungserbringer nach Teil B Ziffer I 4 der DMP-Richtlinie und die Evaluation nach Teil B Ziffer I 6 der DMP-Richtlinie genutzt. Die Dokumentationen sind am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassen und zu übermitteln. Die allgemeine vertragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt davon unberührt. 21 Datenfluss zur Datenannahmestelle (1) Durch die Unterzeichnung dieses Vertrages bzw. einer Beitrittserklärung verpflichtet sich der teilnehmende Leistungserbringer, die vollständige Erst- und Folgedokumentation gemäß Anlage 4a und 4b dieses Vertrages binnen sieben Kalendertagen nach Erstellung der Dokumentation maschinell verwertbar gemäß 28f Abs. 3 RSAV an die Datenannahmestelle der jeweils zuständigen Kasse weiterzuleiten. Der Leistungserbringer verpflichtet sich des Weiteren, spätestens ab die Dokumentation am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassen und an die Datenannahmestelle zu übermitteln. Zugleich verpflichtet er sich dazu, die Teilnahme- und Einwilligungserklärung der Versicherten binnen sieben Kalendertagen mit der Bestätigung der gesicherten Diagnose an die Datenannahmestelle zu senden. (2) Nach umfassender Information über das Behandlungsprogramm entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erklärt sich die Versicherte auf der Teil-

29 nahme- und Einwilligungserklärung gemäß der Anlage 7 dieses Vertrages zur Teilnahme und Freigabe der erforderlichen Daten bereit. Sie wird über die nach 28f Abs. 3 RSAV übermittelten Daten schriftlich informiert. Dazu erhält die Versicherte von ihrem koordinierenden DMP-Arzt auf Wunsch eine Ausfertigung des Dokumentationsbogens oder im Falle einer elektronischen Übermittlung einen Ausdruck der übermittelten Daten. (3) Die elektronische Datenübermittlung kann per Datenträger (CD-Rom, Diskette) oder per Datenfernübertragung (unter Beachtung der entsprechenden Regelungen des Datenschutzes) geschehen. 22 Datenschutz und Datenzugang Zugang zu den an die Krankenkasse übermittelten personenbezogenen Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen dieses Programms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden dabei beachtet. 23 Datenaufbewahrung und -löschung Die Krankenkassen bzw. die von diesen beauftragte Stelle archiviert die übermittelten Originaldokumente der Dokumentationsdaten bzw. die übermittelten Datensätze sowie die entschlüsselten Daten fünfzehn Jahre, beginnend mit dem auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr und vernichtet diese nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten. 24 Evaluation

30 Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Beachtung von Teil B Ziffer I 6 der DMP-Richtlinie sowie der jeweils gültigen Evaluationskriterien. Die für die Evaluation erforderlichen Daten (u. a. pseudonymisierte Dokumentationsdaten nach Teil B Ziffer I 5 der DMP-Richtlinie) für Disease-Management- Programme werden dem externen evaluierenden Institut von den jeweiligen Krankenkassen in pseu-donymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt. 25 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die ärztliche Schweigepflicht ist einzuhalten. (2) Die Leistungserbringer und die Krankenkassen verpflichten sich, untereinander sowie gegenüber dritten Leistungserbringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen. Abschnitt VI - Vergütungsregelung 26 Vergütung der medizinischen Leistungen (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach Maßgabe des EBM und sind mit der Gesamtvergütung abgegolten.

31 (2) Die Kosten der stationären Behandlung sind nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, d.h. nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) abgegolten. Zusätzliche Leistungen auf Grund der Durchführung des DMP Brustkrebs führen nicht zu einer Budgeterhöhung. (3) Darüber hinaus werden im Rahmen des DMP Brustkrebs Berlin Leistungen für eingeschriebene Versicherte vergütet, die in einer gesonderten Vereinbarung geregelt sind. Diese Vergütungsvereinbarung berührt nicht die Bestimmungen dieses Vertrages. Abschnitt VII Laufzeit und Kündigung 27 Laufzeit und Kündigung (1) Diese den Vertrag vom... einschließlich seiner Nachträge ändernde Fassung tritt am in Kraft. Abweichend hiervon tritt die Regelung, dass spätestens ab dem Dokumentationen am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassen und zu übermitteln sind, bereits zum in Kraft, so dass abweichend von der Nachtragsvereinbarung vom... auch im Zeitraum vom bis beleghafte Dokumentationen übermittelt werden können. Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, erstmals zum , gekündigt werden. (2) Die im Zusammenhang mit der ersten Einschreibung abgegebenen Erklärungen der Leistungserbringer und Versicherten gelten bei einer Verlängerung der Zulassung des Programms weiter. Eine erneute Einschreibung der Leistungserbringer und Versicherten ist nicht notwendig. (3) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen des Disease-Management-Programms, die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder aufsichtsrechtlicher Maß-

32 nahmen erfolgen müssen, unverzüglich, solche, die infolge einer nachfolgenden Änderung der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fassung erfolgen müssen, ebenfalls unverzüglich vorgenommen werden. Im Übrigen gilt 137g Abs. 2 SGB V. (4) Bei wichtigem Grund, insbesondere bei Änderung oder Wegfall der RSA- Anbindung der Disease-Management-Programme oder bei Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs oder bei Nichtverlängerung oder Aufhebung der Zulassung des Programms durch das BVA, kann der Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. (5) Die Kündigung dieses Vertrages durch einzelne Krankenkassenverbände berührt nicht die Fortgeltung dieses Vertrages zwischen den übrigen Vertragspartnern. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses gegenüber einzelnen Krankenkassenverbänden durch die stationäre Einrichtung ist aus wichtigem Grund möglich und berührt ebenfalls nicht die Fortgeltung dieses Vertrages zwischen den übrigen Vertragspartnern. Abschnitt VIII Sonstige Bestimmungen 28 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 29 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestim-

33 mung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommen. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, sie unter Beachtung der erkennbaren wirtschaftlichen Zielsetzung und der arztrechtlichen Vorgaben zu ergänzen.

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