Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit

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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Volkwirtschaftsdepartement 3003 Bern Frauenfeld, 23. Januar 2007 Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit Vernehmlassung Sehr geehrte Frau Bundesrätin Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, uns in der erwähnten Angelegenheit äussern zu können, und nehmen wie folgt Stellung: I. Allgemeine Bemerkungen 1. Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) Bei der BVD handelt es sich um eine Infektionskrankheit des Rindviehs, die keine Gefahr für andere Tierarten und für die Konsumentinnen und Konsumenten darstellt und die auch durch den einzelnen Tierhalter beziehungsweise die einzelne Tierhalterin bekämpft werden kann. Dennoch rechtfertigt sich eine staatliche Bekämpfung aus folgenden Überlegungen: Die Viehbestände in der Schweiz wurden in den letzten 30 Jahren im internationalen Vergleich von wenig Tierseuchen betroffen. Diesen Status gilt es mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu halten und wenn möglich zu verbessern. Die Ausrottung der BVD ist für die Schweizer Landwirtschaft wichtig. Die Rindviehhalter und halterinnen sind bereit, einen ordentlichen Teil der Bekämpfungskosten selber zu tragen und auch Eigenverantwortung zu übernehmen. Der vorliegende Verordnungsentwurf wird dieser speziellen Ausgangslage in verschiedener Hinsicht gerecht. So sieht er keine Entschädigungspflicht für die auszurottenden Virusträger und trägerinnen vor und erlaubt den Tierhalterinnen Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld T , F

2 2/17 und Tierhaltern, einen Teil der für den Virusnachweis nötigen Proben selbst zu entnehmen. Zudem müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter zumindest im ersten Bekämpfungsjahr auch diverse Einschränkungen beim Tierverkehr in Kauf nehmen. Die vorgeschlagenen Änderungen der Tierseuchenverordnung zwecks Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Ausrottung der BVD werden von uns grundsätzlich begrüsst. Dem vorgesehenen BVD-Ausrottungsprogramm können wir aber nur in den Grundzügen zustimmen. Mit dem auf den 1. Oktober 2007 geplanten Beginn des Programms sind wir nicht einverstanden. Aus den Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung geht nicht hervor, mit welchen Instrumenten und Ressourcen das BVD-Ausrottungsprogramm umgesetzt werden soll. Auch liegen heute die erforderlichen Technischen Weisungen des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) zum Vollzug der neuen Bestimmungen und des Programms noch nicht vor. Die für den Kanton mit der BVD-Ausrottung verbundenen Kosten sind trotz der finanziellen Beteiligung der Tierhalterinnen und Tierhalter immer noch erheblich. Der auf die kantonalen Veterinärämter zukommende administrative Aufwand wird sodann weitere Kosten nach sich ziehen, zumal diese während der Initialphase einer enormen Spitzenbelastung ausgesetzt sein werden. Es sind daher alle zur Verfügung stehenden Mittel im Bereich der elektronischen Datenverwaltung optimal zu nutzen. Der administrative Aufwand für die Kantone muss so gering wie möglich gehalten werden. Vom zeitlich gestaffelten Versand der Tierbestandeslisten und der Materialien zur Probenerhebung über die elektronische Erfassung der Labordaten und die Generierung von Verfügungen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind, muss alles ohne zusätzliche Mitwirkung der Veterinärämter abgewickelt werden können. Aufgrund des bekannten Standes der Vorarbeiten ist nicht damit zu rechnen, dass die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des BVD-Ausrottungsprogramms bis zum Frühjahr 2007 geschaffen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt müssten aber die Garantien für das einwandfreie Funktionieren aller Abläufe erbracht werden können, damit mit der Initialphase am 1. Oktober 2007 begonnen werden könnte. Es ist unrealistisch anzunehmen, das Programm könne ab Frühjahr 2007 noch gestoppt werden, wenn sich anlässlich des Pilotlaufs, der Auskunft über den reibungslosen Ablauf geben soll, Mängel zeigen. Auch ist nicht verständlich, dass für ein Projekt, dass die Kantone und die betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter mindestens 60 Mio. Franken kostet und derart massiv von logistischen Faktoren abhängt, kein Masterplan erstellt wurde.

3 3/17 Aus diesen Gründen beantragen wir, das Programm erst 2008 zu starten. Eine solche Verschiebung des Startzeitpunkts ist vertretbar. Der Durchseuchungsgrad der einheimischen Rindviehpopulation ist seit Jahrzehnten unverändert, weshalb auch die BVD-bedingten Schäden gleich bleibend sind. Mit der Bekämpfung kann also auch noch ein Jahr später begonnen werden. Wichtig ist vielmehr, dass das Programm sorgfältig vorbereitet wird, damit es von Anfang an funktioniert und reibungslos und erfolgreich umgesetzt werden kann. 2. Blauzungenkrankheit (Bluetongue) Die im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen von Bestimmungen zwecks Verbesserung der Massnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit werden von uns begrüsst. Nachdem ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass die Blauzungenkrankheit schon im Verlauf des Sommers 2007 auch in der Schweiz auftreten könnte, sind ein paar detaillierte Regelungen, welche die Grundregeln bei der Bekämpfung hochansteckender Seuchen ergänzen, angebracht. Da die Bekämpfung nicht in allen Aspekten erprobt ist, sind die Vorgaben so flexibel zu gestalten, dass auf Grund der jeweils konkreten Situation durch Technische Weisungen und in Absprache mit dem Bundesamt die Massnahmen angepasst und verhältnismässig vom Kantonstierarzt erlassen werden können. Die zur Prophylaxe und Bekämpfung nötige Überwachung der Mücken, die das Bluetongue-Virus übertragen können, muss aber durch den Bund geschehen. Der Bund muss neben Technischen Weisungen über die Kontrolle des Tierverkehrs auch solche über die effektiv machbaren Vorkehrungen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor dem Befall mit Virus infizierten Mücken erlassen, weil die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Formulierungen für eine wirkungsvolle Bekämpfung zu unpräzis sind. 3. Plangenehmigungen Wir unterstützen den Vorschlag, dass darauf verzichtet werden soll, dass das Bundesamt beim Bau von Schlachtanlagen, Besamungsstationen und Anlagen für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten die betreffenden Pläne zu genehmigen hat. Hingegen sind wir der Meinung, dass diese Pläne weiterhin und in Zukunft allein von den zuständigen kantonalen Behörden und damit in der Regel von den kantonalen Veterinärämtern sollten genehmigt werden müssen. Durch diese Begutachtung können unnötige Fehler beim Bauen der Anlagen verhindert werden. Solche Fehler würden sonst erst bei der Prüfung der Erteilung der weiterhin notwendigen kantonalen Betriebsbewilligung festgestellt und hätten unter Umständen teure Nachbesserungen zur Folge, sofern solche aus Gründen der Verhältnismässigkeit überhaupt noch verlangt werden könnten.

4 4/17 II. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln A. Tierseuchenverordnung (TSV; SR ) Art. 14a Wir beantragen, diesen Artikel im Abschnitt 8a. mit der Überschrift Bovine Virus- Diarrhoe (BVD) zu platzieren und wie folgt neu zu formulieren: Die Besamungs- und Zuchtorganisationen melden die im Rahmen ihrer Tätigkeit zu erhebenden Besamungsdaten von Rindern innert drei Arbeitstagen der Tierverkehrsdatenbank. Die Datensammlungen, zu denen Landwirte verpflichtet werden, sollen nicht immer noch umfangreicher werden. Die Besamungsdaten sind nur für das BVD- Ausrottungsprogramm von Bedeutung, weshalb der Artikel unseres Erachtens nicht in den Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen gehört. Ca. 80% der Besamungsdaten werden schon heute über die Zuchtorganisationen gesammelt. Es ist richtig, dass diese an die Tierverkehrsdatenbank (TVD) weitergegeben werden sollen. In allen Herden, in welchen die Belegung durch Eigenstandsbesamer oder Natursprung erfolgt, kennt der Tierhalter oder die Tierhalterin das Belegungsdatum nicht sicher beziehungsweise führt die Meldepflicht zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand. Zudem kann durch die Meldepflicht der Tierhalterinnen und Tierhalter auch kein genügendes Resultat betreffend vollständiger Besamungs- und Belegdaten innert nützlicher Frist erlangt werden. Das angestrebte Ziel nämlich die nötigen Verbringungssperren für Bestände festzulegen wird deshalb mit der Meldepflicht nicht erreicht, sondern erschwert nur das Programm. Weil die Daten nur von Bedeutung sind in Beständen, in welchen virus-positive Tiere gefunden werden, und danach nur noch, wenn erneut ein positives Jungtier geboren oder ein BVD-positiver abortierter Fetus verworfen wird, müssen erst dann die Daten amtlich erhoben und die Tiersperren festgelegt werden. Um dafür eine genügende rechtliche Grundlage zu haben, ist eine Definition der Trächtigkeit für alle diejenigen Tiere notwendig, für die keine Besamungsdaten in der TVD-Datenbank vorhanden sind. Absatz 2 erübrigt sich somit. Die vorgeschlagenen Änderungen der Art. 3, 4 und 5 der TVD-Verordnung sind entsprechend diesem Konzept anzupassen.

5 5/17 Art. 51 und 54 Wir bereits oben unter den allgemeinen Bemerkungen zur Plangenehmigung erwähnt, beantragen wir, die Plangenehmigung nicht aufzuheben. Diese ist vielmehr durch die zuständige Kantonstierärztin beziehungsweise den zuständigen Kantonstierarzt und damit durch diejenige Stelle zu erteilen, welche die Betriebsbewilligung zum Führen einer Besamungsstation erteilt. Eine solche Lösung (Plangenehmigung und Bewilligung durch die gleiche Behörde) verspricht einen speditiven Zeitraster mit klaren Vorgaben und Umsetzungen. Art. 111a Wir stellen den Antrag, den Geltungsbereich auf die Wildwiederkäuer auszudehnen. Wildwiederkäuer sind auch empfänglich für Bluetongue. Ausserdem muss weiter geklärt werden, welche Rolle sie epidemiologisch spielen. Wie bei der Schweinepest ist auch hier zu regeln, dass der Bund (BVET und BAFU) geeignete Weisungen nach dem Stand der Kenntnisse zu erarbeiten hat (vgl. Art. 121 TSV). Im Weiteren wird auf die Bemerkungen zu Art. 111c verwiesen. Art. 111b Wir beantragen, die Bestimmung mit folgendem Absatz 2 zu ergänzen: Das Bundesamt führt ein Programm zur Überwachung der Vektoren betreffend Blauzungenkrankheit durch. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Situation so ist, dass die Tierbestände aktiv zu überwachen sind, also die Seuche faktisch da ist. Vielmehr muss es ständige Aufgabe des Bundes sein, ein Vektorenüberwachungsprogramm gesamtschweizerisch durchzuführen. Diese Aufgabe ist vorgängig und ergänzend zur Überwachung in einer Zone nach Art. 111f zu verstehen. Der Bund würde somit auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die nötigen Kapazitäten für die Vektorenuntersuchung bereitgestellt sind. Art. 111c Abs. 1 Alle Wiederkäuerarten sind empfänglich und unterstehen somit den Massnahmen. Bei Rindern und Ziegen sind die Symptome entweder nicht oder wenig oder nur sehr unspezifisch vorhanden. Damit die vorliegende Bestimmung in der Praxis umgesetzt werden kann und zu keinen Anwendungsproblemen führt, ist der Verdachtsfall zu umschreiben. Die Symptome und Umstände beziehungsweise

6 6/17 die Kombinationen, die einen Verdacht rechtfertigen, müssen klar aufgeführt sein. Art. 111c Abs. 2 Bst. a Das Aufstallen soll Schutz vor den Mücken bieten. Der Begriff Aufstallung beziehungsweise Aufstallen ist unklar, weshalb er zu definieren ist. Dies vor allem auch deshalb, weil immer mehr Haltungssysteme ständig offene Bereiche (integrierte Laufhöfe) anbieten, die nicht oder nur unverhältnismässig aufwändig frei von Mücken gehalten werden können. Wir beantragen daher, die vorliegende Bestimmung neu wie folgt zu formulieren: sämtliche Wiederkäuer des Bestandes geschützt vor Mücken unterzubringen; Art. 111d Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Wir beantragen, die Bestimmung in Art. 111d Abs. 1 neu so zu formulieren, dass sichergestellt ist, dass unter einem verseuchten Bestand ein solcher zu verstehen ist, in welchem das Bluetongue-Virus oder Antikörper dagegen nachgewiesen wurden. Es muss somit ein Bezug zu Art. 111a Abs. 2 hergestellt werden. Was die Bestimmung in Abs. 2 Bst. b anbelangt, wird beantragt, die von uns vorgeschlagene Neuformulierung von Art. 111c Abs. 2 Bst. a zu übernehmen. Art. 111e Abs. 2 Wir stellen den Antrag, entweder das in dieser Bestimmung erwähnte Wort nachweislich zu streichen oder durch die Worte nach dem Stand der Kenntnisse zu ersetzen. Nachweislich würde bedeuten, dass zuerst für jede Alp bewiesen werden müsste, dass dort keine Culicoides vorkommen. Art. 111f Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Die Bestimmung in Abs. 2 Bst. a ist mit Bezug auf das Wort aufgestallt im Sinne unserer Bemerkungen zu Art. 111c Abs. 2 Bst. a anzupassen. Die Massnahmen betreffend Tierverkehr müssen flexibler gehandhabt werden können, als in Art. 90 beschrieben ist, da die Zonen sehr gross sind. Aus diesem Grund beantragen wir folgende Neuformulierung von Abs. 5:

7 7/17 Das Bundesamt erlässt Weisungen technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs in der Schutzzone und kann dabei von den Vorgaben in Art. 90 abweichen. Art. 111g Abs. 4 Da der fixe Termin vom 1. Dezember zu starr ist und den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in der Schweiz nicht Rechnung trägt, schlagen wir vor, diese Bestimmung neu so zu formulieren, dass die Überwachungszone in Anbetracht der klimatischen Bedingungen laufend zu überwachen und anzupassen ist. Art. 174a Abs. 3 Damit heute bereits Überlegungen zur Umsetzung und zu den Kosten des BVD- Ausrottungsprogramms gemacht werden können, müssten die in dieser Bestimmung erwähnten Technischen Weisungen bereits definitiv vorliegen, was aber noch nicht der Fall ist. So ist es beispielsweise wichtig, wie und in welcher Form die Probeentnahme bei den Kühe erfolgen soll und wer die Proben entnimmt. Art. 174b Abs. 1 bis (neu) Wir beantragen, in einem neuen Absatz 1 bis folgende neue Bestimmung aufzunehmen: Im Rahmen des BVD-Ausrottungsprogramms gelten alle belegten oder besamten Rinder und Rinder ab 14 Monaten, bei denen eine Besamung durch mitlaufende Stiere nicht ausgeschlossen werden kann, als trächtig, bis eines der folgenden Ereignisse beim Tier festgestellt wird: a. nachweisliches Umrindern; b. ein Abort findet statt; c. ein Kalb wird geboren. Um das Sanierungsprogramm besser und damit mit weniger Aufwand für alle Beteiligten abwickeln zu können, muss in der Verordnung klar festgelegt werden, welche Tiere als trächtig im Sinne des Bekämpfungsprogramms gelten. Dieser Zusatz ist auch von Bedeutung im Zusammenhang mit den Besamungsdaten. Art. 174b Abs. 1 ter (neu) Der Begriff Verbringungssperre ist für das Schweizer Tierseuchenrecht neu. Entweder muss er in einer neuen Bestimmung im vorliegenden Artikel für das

8 8/17 BVD-Ausrottungsprogramm oder in Art 6 TSV, wo die Begriffe und Abkürzungen des Tierseuchenrechtes definiert sind, umschrieben werden. Art. 174b Abs. 2 Der Beginn des Ausrottungsprogramms darf nicht in der Verordnung festgehalten werden, ansonsten er nicht mehr verschoben werden kann. Wie bereits eingangs im allgemeinen Teil bemerkt, beantragen wir, mit dem BVD-Ausrottungsprogramm erst am 1. Oktober 2008 zu beginnen, da wichtige Aspekte heute nicht oder nicht ausreichend klar sind. Die vorliegende Bestimmung ist daher entsprechend zu ändern. Gleichzeitig ist dafür zu sorgen, dass in Fällen mit BVD-Befall die Tierarzt- und Laborkosten bereits in der Vorphase durch die Kantone bezahlt werden, um die Tierhalterinnen und Tierhalter finanziell zu entlasten. Sollte trotzdem an einem Start des Programms im Jahr 2007 festgehalten werden, müssten mindestens folgende zwei Voraussetzungen bis spätestens 1. April 2007 erfüllt sein: - Das Datenmanagement (Labor => ITS => Veterinärdienst [Plausibilität und Freigabe] => TVD) muss über KODAVET abgewickelt werden können (zum Beispiel automatisierte Verfügungen) und bis zu diesem Zeitpunkt programmiert sein und einwandfrei funktionieren (Testlauf absolviert, Fehler behoben). - Alle offenen Fragen bezüglich Logistik und Präanalytik müssen geklärt sein, zum Beispiel: - Verfügbarkeit geeigneter Ohrmarken für Ohrstanzproben - Qualität der Ohrstanzproben (gemäss Peterhans 5% Fehler?) - gestaffelte Verteilung der Ohrmarken an die Probenehmerinnen und Probenehmer über die drei Monate - Sicherstellung der Aktualität der TVD-Betriebslisten und der Ohrmarken für Ohrstanzproben Art. 174b Abs. 2 Bst. b Wir beantragen, die Bestimmung wie folgt zu ändern:...und der erfolgten Ausmerzung der verseuchten Tiere; Die Ausmerzung muss abgeschlossen sein, damit die Sperre aufgehoben werden kann.

9 9/17 Art. 174b Abs. 3 Wir stellen den Antrag, die vorliegende Bestimmung mit folgendem weiteren Satz zu ergänzen: Der Kantonstierarzt verfügt für solche Tierhaltungen, dass Tiere ab 1. Oktober 2007 beziehungsweise 2008, wenn unserem Antrag gefolgt wird für zwei Jahre ausschliesslich zur direkten Schlachtung abgeben dürfen und dass die frühere Änderung des Status mit einer Leerphase der Tierhaltung einhergeht. Für den einzelnen reinen Mastbetrieb muss per Sperrverfügung festgelegt sein, dass er während der Initialphase und in den folgenden neun Monaten nur Tiere zur direkten Schlachtung, also mit rotem Begleitdokument, abgeben darf. Es ist nicht zu unterschätzen, dass es verschiedene Übergangsformen von Mastbetrieben gibt. Art. 174b Abs. 4 Die Formulierung dieser Bestimmung ist angesichts der Sperre 1. Grades für die Untersuchungsperiode in der Initialphase und der Verbringungssperre für einzelne Tiere in der Sekundärphase sehr schwer verständlich. Es sollte deshalb auf diese beide Sperren hingewiesen werden. Zudem muss klar sein, dass dieser Absatz nicht für das Einstellen in reine Mastbetriebe gilt, welche ja das Programm nicht durchlaufen. Wir beantragen daher, die Bestimmung wie folgt neu und zugleich verständlicher zu formulieren: In Tierhaltungen, die mit dem Ausrottungsprogramm begonnen haben, dürfen, soweit ein Einstellen erlaubt ist, auch keine Rinder aus Tierhaltungen eingestellt werden, die noch nicht mit dem Ausrottungsprogramm begonnen haben. Diese Einschränkung beim Einstellen gilt nicht für Tierhaltungen nach Absatz 3. Art. 174b Abs. 5 Satz 2 Die Erfahrung zeigt, dass Tierhalterinnen und Tierhalter Hygienemassnahmen infolge mangelhaften Verständnisses meist nicht korrekt befolgen. Deshalb darf hier keine Begehrlichkeit nach einer Ausnahmemöglichkeit geweckt werden, die das Ausrottungsprogramm verhindert. Die Behörden würden überdies unverhältnismässig mit der Kontrolle der Absonderungen belastet. Ganz vereinzelt vertretbare Ausnahmen sollen im Rahmen von Technischen Weisungen geregelt werden (siehe Abs. 9). Wir beantragen deshalb, den zweiten Satz der vorliegenden Bestimmung ersatzlos zu streichen.

10 10/17 Art. 174b Abs. 6 Bst. a und b Wir stellen den Antrag, die Bestimmung in Abs. 6 Bst. a wie folgt zu ändern: Kälber von Kühen, die... unter Verbringungssperre stehen, möglichst bald, spätestens jedoch bis 20 Tage nach der Geburt... Da Kälber im Alter von zwei bis drei Wochen vermarktet werden, muss die Untersuchung möglichst bald durchgeführt werden. Wir beantragen, die Bestimmung in Abs. 6 Bst. b wie folgt zu ergänzen: abortierte Föten und Abgänge von unmarkierten Kälbern bis im Alter von 20 Tagen von Kühen, die... Auch Kälber, die vor der Markierung umstehen oder getötet werden, müssen beprobt werden. Art. 174b Abs. 7 Wir beantragen, die vorliegende Bestimmung wie folgt zu ändern: Wird die virologische Untersuchung... anhand von Ohrhautproben durchgeführt... Es darf nicht von Hautbiopsie gesprochen werden, da dies die Entnahme einer Hautprobe durch Stanzen beschreibt und tierärztliches Fachwissen voraussetzt. Gemeint ist vielmehr eine Ohrstanzprobe durch eine besondere Ohrmarke. Art. 174b Abs. 8 Wir beantragen, den zweiten Satz dieser Bestimmung ersatzlos zu streichen. Zur Begründung verweisen wir auf unsere Bemerkungen zu Art. 174b Abs. 5. Art. 174b Abs. 9 Wir stellen den Antrag, diese Bestimmung wie folgt zu ergänzen:

11 11/17 Das Bundesamt erlässt Weisungen technischer Art über die Durchführung des Ausrottungsprogramms und über Bedingungen zum Abweichen von den Sperrmassnahmen. Um Ausnahmen betreffend Tierverkehrsrestriktionen erlassen zu können, benötigt das Bundesamt eine Kompetenznorm. Art. 174b Abs. 10 Im Rahmen des Ausrottungsprogramms sollen Tierverluste nach Art. 32 des Tierseuchengesetzes nicht entschädigt werden. Hingegen ist vorgesehen, den betroffenen Tierhalterinnen und Tierhalter eine Umtriebsentschädigung für positive Rinder auszurichten. Damit über die Höhe dieser Umtriebsentschädigung in den Kantonen keine unterschiedliche Praxis entsteht, ist es dringlich notwendig, dass der Bund die Höhe des pro positives Tier auszuzahlenden Betrags klar festlegt. Eine uneinheitliche Praxis könnte die Solidarität der Betroffenen untergraben und die Kosten des Ausrottungsprogramms massiv in die Höhe treiben. Wir beantragen daher, die vorliegende Bestimmung mit folgendem Satz zu ergänzen: Die Kantone leisten jedoch eine Umtriebsentschädigung für positive Rinder in der Höhe von 300 Franken. Art. 174c Abs. 1 Der erste Satz dieser Bestimmung ist nicht verständlich und daher zu präzisieren. Die Rinderhaltungen gelten nämlich nur dann als anerkannt frei von BVD, wenn sie das Ausrottungsprogramm gemäss Art. 174b durchlaufen haben. Hier ist zu klären, welchen Status die reinen Mastbetriebe haben. Eventuell ist der vorliegende Absatz zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Im Weiteren ist der Verdachtsfall zu streichen, da völlig unklar ist, wann er eintritt. Folglich ist auch Art. 174d zu streichen. Wenn ein Weglassen des Verdachtsfalls nicht möglich ist, müssen die Symptome und Umstände genau umschrieben werden. Wir beantragen daher folgende Neuformulierung von Abs. 1: Nach absolviertem Ausrottungsprogramm gelten alle Rinderhaltungen als anerkannt frei von BVD. Im Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

12 12/17 Art. 174d Wir beantragen, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen, und verweisen zur Begründung auf unsere Bemerkungen zum Art. 174c Abs. 1. Art. 174e Abs. 1 Bst. d Die Formulierung ansteckungsverdächtige Kontakttiere ist ein Pleonasmus. Wir beantragen somit, die vorliegende Bestimmung wie folgt zu ändern: die Ermittlung trächtiger Kontakttiere aus anderen Beständen... Art. 174e Abs. 2 Nach einem Seuchenfall genügt es nicht, dass nur die Kälber von Kontakttieren in fremden Beständen untersucht werden. Auch alle trächtigen Kühe im betroffenen Bestand können infizierte Kälber gebären. Die vorliegende Bestimmung ist daher in dem Sinne zu ergänzen, dass der Kantonstierarzt anzuordnen hat, dass die trächtigen Kühe im Bestand unter Verbringungssperre stehen und deren Kälber auf BVD untersucht werden müssen. B. TVD-Verordnung vom 23. November 2005 (SR ) Art. 3 Abs. 1 und 3 Der in Abs. 1 Bst. h verwendete Begriff BVD-Status muss definiert werden, da es mehrere Stati gibt. Damit die Daten nach Abs. 1 Bst. h innerhalb einer Woche gemeldet werden können, wie der zweite Satz in Abs. 3 vorschreibt, müssen diese Meldungen problemlos via KODAVET abgewickelt werden können. Das bedeutet, dass KO- DAVET und TVD bis zum 1. April 2007 falls entgegen unserem Antrag am Termin vom 1. Oktober 2007 für den Beginn des BVD-Ausrottungsprogramms festgehalten werden sollte ein entsprechendes Tool programmiert haben müssen. Es kann nicht sein, dass die Veterinärbehörden aufgrund dieser Bestimmung die Daten mit Handarbeit liefern müssen. In den Erläuterungen wird auf den Seiten 7 und 8 festgehalten, welche Daten genau in der TVD erfasst werden. Unserer Meinung nach sollte unter Punkt b (Für das Einzeltier) auch der Status Antikörper positiv vor der Belegung erfasst werden.

13 13/17 Art. 4 Abs. 2 Wir beantragen folgende Neuformulierung dieser Bestimmung: Die Besamungs- oder Zuchtorganisationen melden die von ihnen erhobenen Daten nach Absatz 1. Zur Begründung verweisen wir auf unsere Bemerkungen zum Art. 14a TSV. Die vorgeschlagene Lösung wird auch dadurch unterstützt, dass in der TVD- Verordnung der Natursprung nicht geregelt ist. Art. 5 und 6 Abs. 1 Wir beantragen, diese Bestimmungen im Sinne unserer Bemerkungen zum Art. 14a TSV entsprechend anzupassen. Art. 8 Abs. 3 Wir beantragen, diese Bestimmung wie folgt zu ändern: Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste dürfen die Besamungs- und Belegungsdaten ihrer Mitglieder verwenden, sofern die Mitglieder es nicht schriftlich verboten haben. Die im Entwurf vorgeschlagene Formulierung entspricht einer Forderung der Zuchtorganisationen, welche diese äusserten, bevor das Konzept für die BVD- Eradikation vorlag. Heute sind die Zuchtorganisationen hingegen der Auffassung, dass die allgemeine Anwendungspraxis der TVD übernommen werden soll und beantragen die obige neue Formulierung der Bestimmung. Dieser Auffassung und diesem Antrag können wir uns anschliessen. Art. 9 Abs. 1 Wir beantragen, die Einsichtnahme zusätzlich auf Tiere auszudehnen, die zugekauft werden, und somit die vorliegende Bestimmung entsprechend anzupassen. Dies ist notwendig, um die Vollzugsbehörden zu entlasten.

14 14/17 Art. 20a Wir beantragen, diese Bestimmung im Sinne unserer Bemerkungen zum Art. 14a entsprechend anzupassen. C. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR ) Art. 6 Wir stellen den Antrag, von der vorgeschlagenen Aufhebung der Plangenehmigung abzusehen. Sie ist jedoch in jedem Fall dem Kanton zu übertragen. Da aus Sicht der kantonalen Behörden die Regelung der Gesuchsunterlagen in Technischen Weisungen genügt, kann der Aufhebung von Art. 2 und Anhang 2 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (SR ) zugestimmt werden. Wir beantragen somit, Art. 6 VSFK wieder aufzunehmen und wie folgt neu zu formulieren: 1 Wer eine Schlachtanlage für das Schlachten von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln bauen oder umbauen will, muss die Pläne vor Baubeginn genehmigen lassen. 2 Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. 3 Der Kanton prüft die Pläne. Er entscheidet über die Genehmigung der Pläne. 4 Das Bundesamt legt in einer Weisung technischer Art fest, welche Gesuchunterlagen einzureichen sind. Art. 7 Aus denselben Überlegungen wie zum vorstehenden Art. 6 beantragen wir, auch Art. 7 VSFK wieder aufzunehmen und neu wie folgt zu formulieren: 1 Die kantonale Behörde genehmigt die Pläne, wenn die Anforderungen von Artikel 4 beim Bau erfüllt werden können. 2 Sie hält in der Plangenehmigung fest: a. ob es sich um einen Grossbetrieb oder um ein en Betrieb mit geringer Kapazität handelt; b. welche Tiere geschlachtet werden dürfen, gegebenenfalls ergänzt mit Weisungen über das Schlachten kranker Tiere; c. allfällige weitere Auflagen. 3 Sie teilt den Entscheid über die Plangenehmigung samt den Auflagen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.

15 15/17 4 Die kantonale Behörde informiert die amtlichen Kontrollorgane. Art. 8 Abs. 7 Bst. a Als Folge unserer Bemerkungen zu den Art. 6 und 7 beantragen wir, diese Bestimmung nicht aufzuheben. Da wir an der Plangenehmigung festhalten möchten, muss der in der vorliegenden Bestimmung aufgeführte Grund für einen möglichen Entzug der Betriebsbewilligung bestehen bleiben. Art. 62 Abs. 3 Bst. d Da ein Verweis allein auf Art. 7 nicht korrekt ist, beantragen wir, die vorliegende Bestimmung wie folgt zu ergänzen: die Bewilligungen nach den Artikeln 7 und 8. D. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR ) Art. 23 Abs. 1 Da wir der Auffassung sind, dass das Plangenehmigungsverfahren bestehen bleiben muss, jedoch vollständig dem Kanton übertragen werden soll (siehe allgemeine Bemerkungen und Bemerkungen zum Art. 6 VSFK), beantragen wir, von der vorgeschlagenen Aufhebung der vorliegenden Bestimmung abzusehen. Art. 25 und 26 Aus den oben dargelegten, insbesondere auch unter den allgemeinen Bemerkungen vorgetragenen Überlegungen beantragen wir, Art. 25 VTNP entgegen dem Vorschlag im Verordnungsentwurf wieder aufzunehmen, jedoch wie folgt neu zu formulieren: 1 Das Gesuch um die Plangenehmigung ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. 2 Die vom Kanton bezeichnete Behörde prüft die Unterlagen und entscheidet über die Plangenehmigung. Aus demselben Grund ist auch Art. 26 VTNP nicht aufzuheben, sondern zu belassen.

16 16/17 Art. 27 Wir stellen den Antrag, diese Bestimmung wieder aufzunehmen und wie folgt neu zu formulieren: 1 Die zuständige kantonale Behörde genehmigt die Pläne, wenn die Anforderungen an die Anlage nach dieser Verordnung und dem übrigen Bundesrecht, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, erfüllt sind. 2 Sie legt in der Plangenehmigung den Zweck der Anlage, die zugelassene Kategorie von tierischen Nebenprodukten, die höchstzulässige betriebliche Kapazität sowie die Bedingungen und Auflagen fest. 3 Sie teilt den Entscheid über die Plangenehmigung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit. Zur Begründung verweisen wir auf die bereits mehrmals vorgetragenen Bemerkungen betreffend das Festhalten an der Plangenehmigung. Art. 28 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. a Wir beantragen, diese Bestimmungen so zu belassen, wie sie heute sind, und verweisen zur Begründung auf unsere entsprechenden Bemerkungen im allgemeinen Teil dieser Vernehmlassung. Art. 34 Abs. 1 Wir beantragen, von der vorgeschlagenen Änderung dieser Bestimmung abzusehen, und diese vielmehr in ihrem bisherigen Wortlaut zu belassen. Zur Begründung verweisen wir auf unsere Bemerkungen im allgemeinen Teil dieser Vernehmlassung. Art. 39 Abs. 1 Es wird beantragt, diese Bestimmung in ihrem bisherigen Wortlaut zu belassen und damit von der im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Neuformulierung abzusehen. Dieser Antrag wird wiederum damit begründet, dass wir an der Plangenehmigung durch die kantonale Behörde festhalten wollen.

17 17/17 Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber

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