Grand Conseil Commission de l'éducation, de la formation, de la culture et des sports
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- Cornelius Brodbeck
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1 Grand Conseil Commission de l'éducation, de la formation, de la culture et des sports Grosser Rat Kommission für Erziehung, Bildung, Kultur und Sport Entwurf des Gesetzes über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulen und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen 1. Ablauf Die EBKS-Kommission ist sechsmal zusammengekommen, um die drei Gesetzesentwürfe der DEKS im Rahmen der NFA II zu analysieren. Anlässlich seiner ersten Sitzung hörte sich die Kommission alle Berufsverbände sowie die Vertreter der Direktionen der Primarstufe und der Sekundarstufen I und II an. EBKS-Kommission Mitglieder Vertreten durch (N) MARET Véronique (Präsidentin), ADG KUONEN Urs (Vizepräsident), CVPO BODENMULLER Daniela MIVELAZ Frédéric (Berichterstatter), PLR (V): Vormittag, (T): Tag, (N): Nachmittag (T) (T) (T) (V) (V) ERPEN Bernhard DELITROZ Pierre-Alain, PDCC FOURNIER Yves, PLR GANZER Stéphane FURRER Urban, CSPO WALKER SALZMANN Graziella FURRER Michel BUMANN Konstantin GAUCHAT Marc-Henri, PLR D AVILA MITTAZ Roxanne KREUZER Michael, SVPO LUYET Anne MONNET-TERRETTAZ Marcelle, ADG MOOSER THELER Helena, ADG OBERHOLZER Bernard RAUSIS Joachim, PDCB REY Jérémie, PDCC CORDONIER Gratien ALLENBACH Alexander, CSPO SIERRO Nicolas Parlamentsdienst
2 Commission de l'éducation, de la formation, de la culture et des sports Kommission für Erziehung, Bildung, Kultur und Sport VERWALTUNG Name Funktion (N) ROCH Claude Vorsteher des DEKS DUC Arsène LOVEY Jean-François POTTIER Claude Vorsteher des Verwaltungs- und Rechtsdiensts Vorsteher der Dienststelle für Unterrichtswesen Vorsteher der Dienststelle für Berufsbildung (T) (T) (T) (V) (V) BEYTRISON Michel Adjunkt DU BLUMENTHAL Marcel Inspektor GIROUD Benoît Jurist MARGELIST Peter Jurist MATHIER Marianne SALZMANN René Wissenschaftliche Mitarbeiterin Wissenschaftlicher Mitarbeiter 2. Präsentation des Entwurfs 2.1. Gehälter des Lehrpersonals: aktuelles System Im aktuellen System wird der Gemeindeanteil an den Gehältern des Lehrpersonals anhand des Mindestbetrags berechnet zwischen den Anfangsgehältern (ohne Erfahrungsanteile) der Lehrer (100% für Primarschullehrer und 50% für OS-Lehrer) einem Prozentsatz der Steuereinnahmen der Gemeinde (berechnet aufgrund des durchschnittlichen Steuerfusses aller Gemeinden). Derzeit bedeutet dies für die Primarschulen 8% der Steuereinnahmen und 2% der besonderen Einkünfte. Für die OS sind dies 2% der Steuereinnahmen. Schema 1: Aktuelles System Aktuelles System NFA ll - VS RPT ll Bestimmter Betrag: Der Grundbeitrag des Gemeindeanteils liegt mindestens zwischen den Grundgehälter und dem festgelegten Prozentsatz der Steuereinnahmen Grundgehälter Minimum % der Steuereinnahmen (mittlerer Steuerfuss aller Gemeinden) Primarschule: 100 % der Grundgehälter OS: 50 % der Grundgehälter Primarschule: 8 % Steuereinnahmen + 2 % besondere Einkünfte OS: 2 % Steuereinnahmen (Quelle: DEKS, 2011)
3 Commission de l'éducation, de la formation, de la culture et des sports Kommission für Erziehung, Bildung, Kultur und Sport Für den Grossteil der Walliser Gemeinden ist der Betrag der Anfangsgehälter ihres Lehrpersonals höher als der Betrag, der aus dem Prozentsatz der Steuereinnahmen hervorgeht. Konkret bedeutet das, dass 2009 nur 20 Gemeinden für die Primarschulen und nur 12 Gemeinden für die Orientierungsschulen die Kosten basierend auf den Anfangsgehältern beglichen haben. Diese Gemeinden haben hohe Steuereinnahmen und/oder einen kleinen Schulbetrieb. Finanziell gesehen beläuft sich der Gemeindeanteil 2008 auf 111,1 Millionen (88,7 Mio. für die Primarschule und 22,4 Mio. für die OS) bei einem Gesamtbetrag von 294,4 Millionen (182,1 Mio. für die Primarschule und 112,3 Mio. für die OS). Der Gemeindeanteil deckt somit 38% der Gehälter des Lehrpersonals (49% für die Lehrer der Primarschule und 20% für die Lehrer der OS). Die restlichen 62% werden vom Staat subventioniert. In der Praxis bedeutet das, dass der Kanton während des Jahres 100% der Löhne und Sozialkosten des Lehrpersonals vorschiesst und den Gemeinden im Mai einen Teil der Lohnkosten weiterverrechnet. Schema 2: Vor- und Nachteile des aktuellen Systems Aktuelles System NFA ll - VS RPT ll Vorteile Garantie der Konformität - Einheitliche Löhne - Zentralisierte Fakturierung Finanzielle Möglichkeiten der Gemeinden werden berücksichtigt Nachteile Sehr komplexes Verfahren Für die meisten Gemeinde hat die Führung einer zusätzlichen Klasse keinen direkten Einfluss auf ihren Anteil Schulische Aspekte werden mit Steuerfragen vermischt Element gleicht die übermässige Bedeutung der Steuereinnahmen aus Lehrpersonal = Gemeindepersonal, das zu 2/3 vom Staat finanziert wird (Quelle: DEKS, 2011) 2.2. Neuer Berechnungsmodus Das neue System basiert auf dem Prinzip der durchschnittlichen Jahreskosten pro Schüler, die wie folgt berechnet werden: Durchschnittskosten pro Schüler = Gesamtbetrag zu Lasten der Gemeinden Anzahl Schüler der obligatorischen Schulzeit und des Sonderschulwesens Der Anteil an der Finanzierung zwischen dem Kanton und den Gemeinden wird durch den Verteilschlüssel 70:30 bestimmt und in grossen Bereichen der NFA II verwendet. Da dem Kanton die Verantwortung für den pädagogischen Bereich obliegt, übernimmt dieser 70% an den Gehältern der Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit und des Lehrpersonals der spezialisierten Institutionen. Die restlichen 30% werden von den Gemeinden übernommen. Zur Erinnerung: Im bisherigen System beteiligen sich die Gemeinden mit 38%. Bei den Betriebskosten der spezialisierten Institutionen (d.h. ohne Gehälter des Lehrpersonals) ist die Aufteilung umgekehrt, d.h. 70% werden von den Gemeinden und 30% vom Kanton getragen.
4 Commission de l'éducation, de la formation, de la culture et des sports Kommission für Erziehung, Bildung, Kultur und Sport Der Gesamtbetrag zu Lasten der Gemeinde entspricht also den Durchschnittskosten pro Schüler, multipliziert mit der Anzahl Schüler, die auf dem Gemeindegebiet wohnhaft sind (vgl. S. 3 Botschaft des Staatsrates für die detaillierte Berechnung). Dieses System ist viel einfacher und transparenter. Indem die Gemeindefinanzierung völlig von den Steuern getrennt wird, wird für alle Gemeinden eine direkte Verbindung zwischen ihrem Beitrag und der Situation im Schulwesen hergestellt. An und für sich begünstigt das neue System diejenigen Gemeinden, die derzeit die Beiträge aufgrund der Anfangsgehälter leisten. Die durch den neuen Berechnungsmodus entstehenden Ungleichheiten (vor allem für kleinere Gemeinden) werden durch den Ausgleichsmechanismus kompensiert. Schema 3: Neues System System gemäss NFA II NFA ll - VS RPT ll Durchschnittskosten pro Schüler: 1. Gehälter aller Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit Gesamtbetrag der Gehälter der Lehrpersonen 70 % 30 % wird vom Kanton übernommen wird von den Gemeinden übernommen 2. Betriebskosten der spezialisierten Institutionen* Gesamtbetrag der Kosten (ausschliesslich Gehälter des Lehrpersonals) 70 % wird von den Gemeinden übernommen 30 % wird vom Kanton übernommen * Institut Notre-Dame de Lourdes, Institut Ste-Agnès, Institut Don Bosco, Kinderdorf St. Antonius, Heilpädagogische Schule Oberwallis, La Castalie, La Fontanelle, Cité Printemps, Institut Saint-Raphael, Foyer la Chaloupe, Anderledy Finanzierung der Schulleitungen (Quelle: DEKS, 2011) Die Absicht der EBKS-Kommission, die sich in den Änderungen am Gesetzesentwurf für die Lehrpersonen konkretisiert, zielt in erster Linie darauf ab, eine gute Qualität der Schule, eine starke pädagogische Linie (Lehrpersonen Leitung Inspektoren Departement) mit einem identischen Statut für das Lehrpersonal und die Mitglieder der Schulleitung zu schaffen. Da die Kommission den Verteilschlüssel von 70:30 oder 30:70 beibehalten möchte, der im Rahmen der NFA II festgelegt wurde, sieht sie dieselbe Finanzierung vor, wie für das Lehrpersonal, d.h. 70% zu Lasten des Kantons und 30% zu Lasten der Gemeinde. Die aktuelle Finanzierung der Schulleitungen ist im Reglement für die Direktion der obligatorischen Schulen vom 11. April 2001 geregelt. Art. 12 Subventionssatz 1 Die kantonale Subvention umfasst einen Grundbeitrag von 30 Prozent zuzüglich einer abgestuften Subvention, die auf der Basis der Finanzkraft der Gemeinde bezüglich der Betriebskosten berechnet wird.
5 Commission de l'éducation, de la formation, de la culture et des sports Kommission für Erziehung, Bildung, Kultur und Sport Der Entwurf des Staatsrates zur Einführung eines anderen Statuts für das Lehrpersonal (Lehrpersonen wären Kantonsangestellte und Schulleitungsmitglieder Gemeindeangestellte) sieht vor, die Kantonsbeiträge in Höhe von 30% beizubehalten, hingegen den abgestuften Subventionssatz (gemäss NFA II) aufzuheben, der sich auf 400'000 Franken beläuft. Die Änderung des Statuts für Schulleitungen und deren Finanzierung in Höhe von 70% durch den Kanton (wie für das Lehrpersonal) verändert den Finanzstrom zwischen dem Kanton und den Gemeinden um ca. 3,4 Mio. Es muss klargestellt werden, dass dieser Betrag keine neuen Kosten darstellt, sondern die Kosten von den Gemeinden auf den Kanton verlagert. Um das NFA-II-Paket auszugleichen, muss ein Finanzstrom in einem ähnlichen Betrag vom Kanton an die Gemeinden transferiert werden. Es war jedoch nicht die Aufgabe der EBKS- Kommission, die Ausgleichsmöglichkeiten zu prüfen, um die gesamte NFA II auszugleichen und anstelle der Ad-hoc-Kommission NFA II Vorschläge zu machen. 3. Eintretensabstimmung Eintreten wird am 14. März 2011 von den 13 anwesenden Kommissionsmitgliedern einstimmig beschlossen. 4. Detailberatung Titel: Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulen (einschl. Schuldirektionen) und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen Änderung des Titels, um die Absicht der EBKS-Kommission hinsichtlich eines vereinheitlichten Statuts und der Finanzierung des Lehrpersonals und der Schulleitungen zu berücksichtigen. Durch diese Präzisierung im Titel sind die Schulleitungsmitglieder im Begriff Lehrpersonal eingeschlossen, der sich in den Artikeln des Gesetzesentwurfes wiederfindet. Die Inspektoren sind und bleiben Kantonsangestellte. Art.1 Keine Änderung Art. 2 Redaktionelle Änderung b) den Unterricht auf der Sekundarstufe I (OS) Art. 3 Keine Änderung Die derzeit betroffenen spezialisierten Institutionen sind: Institut Notre-Dame de Lourdes, Institut Ste-Agnès, Institut Don Bosco, Kinderdorf St. Antonius, Heilpädagogische Schule Oberwallis, La Castalie, La Fontanelle, Cité Printemps, Institut Saint-Raphael, Foyer la Chaloupe, Anderledy.
6 Commission de l'éducation, de la formation, de la culture et des sports Kommission für Erziehung, Bildung, Kultur und Sport Die IV-Beiträge für therapeutische Hilfen werden nicht in diesem Gesetzesentwurf behandelt. Art. 4 Redaktionelle Änderung im französischen Text Art. 5 bis 6 Keine Änderung 5. Schlussdebatte und Abstimmung Es ist festzuhalten, dass die Finanzierung der Schulgebäude nicht Gegenstand dieses Entwurfs ist. Am 14. März 2011 nehmen die 13 anwesenden Mitglieder den Gesetzesentwurf in der geänderten Form einstimmig an. Die Präsidentin Véronique Maret Der Berichterstatter Frédéric Mivelaz
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