Änderungsentwurf betreffend das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

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1 Grand Conseil Commission des institutions et de la famille Grosser Rat Kommission für Institutionen und Familienfragen Änderungsentwurf betreffend das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission für Institutionen und Familienfragen (IF) ist am 28. August 2017 von 9.30 bis Uhr im Konferenzraum 4 des Grossratsgebäudes in Sitten zusammengetreten. Kommission IF Mitglieder Vertreten von PELLOUCHOUD François, UDC, Präsident GUE Jean-Pierre, PDCB, Vizepräsident MARQUIS Gervaise, PLR, Berichterstatterin BOURGEOIS Gaël, AdG/LA DELEZE Julien, AdG/LA DESSIMOZ Céline, Les Verts GENOUD Méryl, PLR GRABER Michael, SVPO IMBODEN Mischa (Suppl.), CVPO KUONEN Manfred (Suppl.), CSPO PFAMMATTER Aron, CVPO RODUIT Myriam, PDCC VOEFFRAY BARRAS Chantal, PDCC Parlamentsdienst MOULIN Benoîte, wissenschaftliche Mitarbeiterin Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) FAVRE Frédéric, Staatsrat, Vorsteher des DSIS NANCHEN Stéphanie, Juristin, Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz (RDSJ)

2 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen 2. Vorstellung des Entwurfs durch das Departement In Ergänzung zur Botschaft des Staatsrats wird auf folgende Punkte hingewiesen: 2.1 Vergütung der Spesen des Beistands (Art. 31 Abs. 4 Bst. b und 6 neu EGZGB) Diese Gesetzesänderung geht auf die Motion zurück, die die Abgeordneten Philipp Matthias Bregy und Charlotte Salzmann-Briand am 14. Dezember 2016 im Namen der CVPO eingereicht haben. Die Motionäre schlagen vor, Art. 31 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) durch eine Bestimmung über die Rückzahlung der für den Beistand von der Gemeinde vorgeschossenen Beträge im Falle einer besseren Vermögenslage zu ergänzen. Gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) muss eine Person unter Beistandschaft dem Beistand eine angemessene Entschädigung überweisen und die Spesen erstatten, wobei sie diesen Betrag ihrem Vermögen entnimmt (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Das ZGB legt weiter fest, dass die Kantone Ausführungsbestimmungen erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz regeln, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, das zu tun. Gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) übernimmt die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person die Kosten für die Mandatsführung, wenn die mit der Entschädigung und dem Spesenersatz für den Beistand verbundenen Kosten nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können (Art. 31 EGZGB). Die von den Motionären geforderte Verpflichtung, den von der Gemeinde geleisteten Vorschuss zurückzubezahlen, sobald die betroffene Person zu neuem Vermögen kommt, ist bereits in der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz enthalten (Art. 32c VKES). Dieser Grundsatz verdient es jedoch hervorgehoben zu werden und soll deshalb im EGZGB verankert werden. 2.2 Medizinisch-psychiatrische Begutachtungen im Bereich Beistandschaft (Aufhebung von Art. 118f Abs. 1 Bst. a EGZGB) Mit dieser Änderung soll die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Möglichkeit erhalten, eine interne Begutachtung im Bereich Beistandschaft vorzunehmen. Nach Bundesrecht muss die KESB, die eine Person unter Beistandschaft stellen möchte, eine Begutachtung durchführen, um festzustellen, ob eine psychische Störung vorliegt (Art. 446 ZGB). Das Bundesrecht legt nicht fest, ob ein externer Psychiater oder ein Mitglied der KESB mit entsprechendem psychiatrischem Wissen diese Begutachtung vorzunehmen hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts präzisiert jedoch, dass für eine umfassende Beistandschaft ein Mitglied der KESB, das über die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt, ein internes Gutachten anfertigen kann (BGE 140 III 97). Das kantonale Recht sieht nur die externe Begutachtung vor (Art. 118f Abs. 1 Bst. a EGZGB). Das bedeutet, dass unabhängige Psychiater oder ein Zentrum für Expertisen mit dem Gutachten beauftragt wird. Diese Gutachten nehmen viel Zeit in Anspruch und sind teuer. Sie können bis zu neun Monate beanspruchen und kosten zwischen 5000 und 7000 Franken. Die KESB sind nicht ermächtigt, die Begutachtung intern vornehmen zu lassen. Lässt man die interne Begutachtung zu, kann sich die KESB an ein Mitglied wenden, das über die entsprechenden psychiatrischen Kenntnisse verfügt. Zurzeit ist das nicht gegeben. Die KESB kann jedoch einen Beisitzer hinzuziehen. Ein Beisitzer leistet der KESB ganz spezifische Hilfe in einem bestimmten Fall. Der Beisitzer ist kein Experte. Er ist ein vollwertiges Mitglied der KESB mit der Besonderheit, dass er auf Abruf beigezogen werden kann. Eine Rahmenvereinbarung für die

3 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Verpflichtung ärztlicher Beisitzer bei der KESB legt unter anderem die Einsatzbedingungen und den geltenden Tarif fest. Im Gegensatz zu einem unabhängigen Psychiater, der eine einmalige Sitzung mit der betroffenen Person abhält und daraufhin das Gutachten erstellt, weiss der Beisitzer, wie die KESB funktionieren. Er kann an den Anhörungen teilnehmen und eine sehr viel gezieltere Begutachtung durchführen. Das Ziel besteht darin, die Möglichkeit der internen Begutachtung für die umfassende Beistandschaft vorzusehen und folglich Art. 118f Abs. 1 Bst. a EGZGB zu streichen, der dieser Art von Begutachtung im Wege steht. Damit wären die Bestimmungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts. 2.3 Begutachtung im Hinblick auf eine fürsorgerische Unterbringung (Aufhebung von Art. 118f Abs. 1 Bst. b EGZGB) Bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung, die im Fall einer psychischen Störung angeordnet wird, legt das Bundesrecht fest, dass der Entscheid gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person gefällt werden muss (Art. 450e Abs. 3 ZGB und 439 Abs. 3 ZGB). Es wird nicht präzisiert, ob diese Regelung auch schon in der ersten Instanz anzuwenden ist oder nicht. Nach kantonalem Recht müsste in allen Fällen eine externe Begutachtung angeordnet werden und dies sogar vor einer erstinstanzlichen Behörde (Art. 118f Abs. 1 Bst. b EGZGB). Das Kantonsgericht lehnt in seiner Rechtsprechung die interne Begutachtung in erster Instanz ab (C ). Das Bundesgericht seinerseits hat sich zur Pflicht, auch in erster Instanz eine externe Begutachtung in Anspruch zu nehmen, nicht geäussert. Angesichts einer künftigen möglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint es dem RDSJ sinnvoller, nichts zu diesem Punkt im kantonalen Recht festzuschreiben und folglich Buchstabe b von Art. 118f Abs. 1 EGZGB zu streichen. 3. Eintreten Eintreten wird einstimmig beschlossen. 4. Detailberatung Titel und Erwägungen Keine Bemerkungen. Art. 31 Abs. 4 Bst. b und 6 neu Entschädigung und Vergütung der Spesen Der Artikel wird einstimmig angenommen.

4 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Art. 118f Titel, Abs. 1 und 2 f) Arztzeugnis (neuer Titel) Sie zitieren aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die besagt, dass «nicht zwingend ein externer Experte oder eine Expertin beigezogen werden muss, falls ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt». Der Ausdruck «erforderliches Fach- und Sachwissen» ist problematisch, denn er ist sehr schwammig. Die Erstellung des Gutachtens wird einem Psychiater übertragen, und zwar unabhängig davon, ob dieser ein Beisitzer oder unabhängig ist. Der Experte oder der beisitzende Experte muss über die nötigen medizinischen Kenntnisse verfügen, um eine psychische Störung zu erkennen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Entscheid 140 III 101) muss er in seinem Gutachten eine Reihe von Fragen beantworten. Es geht insbesondere darum zu erfahren, ob bei der betroffenen Person eine psychische Störung vorliegt oder nicht. Um das zu klären, muss ganz offensichtlich ein Facharzt für Psychiatrie herangezogen werden. Ein Psychologe kann keine Gutachten erstellen. Das Ergebnis sollte im Falle einer internen Begutachtung durch einen Beisitzer für die betroffenen Parteien nicht schlechter ausfallen, als wenn die Behörde ein externes Gutachten angeordnet hätte. Es ist also nicht zu befürchten, dass «zweitklassige» Gutachten erstellt werden. Und ausserdem haben die Parteien immer die Möglichkeit, den beisitzenden Experten abzulehnen. Die KESB werden also einen Arzt, der keine Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychiatrie hat, nicht mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Der Entscheid würde bei der ersten Beschwerde abgelehnt werden. Das Bundesrecht beschränkt sich bei der umfassenden Beistandschaft nicht auf externe Begutachtungen. In praktischer Hinsicht bedeutet die Einführung interner Begutachtungen nicht, dass dadurch keine externen Begutachtungen mehr möglich sind. Wenn sehr spezifische Kenntnisse gefragt sind, werden zwangsläufig Externe beigezogen. Die vorgeschlagene Lösung ist dem Bundesrecht nachgebildet. Der Vorteil bei den Beisitzern ist, neben ihren Kenntnissen auf dem Gebiet der Psychiatrie, dass sie wissen, wie die KESB funktioniert, und das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kennen. Werden also die Beisitzer auch von der Lage der betroffenen Person, der Lage der Gemeinde und den Auswirkungen ihrer Entscheidungen beeinflusst? Ist denn ihre Sicht nicht neutral? Wenn man so etwas sagt, dann glaubt man, dass sie keine objektive Arbeit leisten. Im Beschwerdefall wird ein externes Gutachten erstellt. Mit der vorgeschlagenen Lösung wird ein gutes Gleichgewicht erreicht. So kann der Schutz bestimmter Personen schnell sichergestellt werden. Im Beschwerdefall wird dann eine externe Person hinzugezogen. Wie finden die KESB, die eine interne Begutachtung vornehmen wollen, einen Beisitzer mit ärztlich-psychiatrischen Kenntnissen? Das Departement hat für die KESB eine entsprechende Liste erstellt. Die Gemeinden haben eine Vereinbarung mit den Beisitzern unterzeichnet, die vom Walliser Ärzteverband vertreten werden. Weshalb wird in diesem Absatz nicht einfach der Begriff «intern» hinzugefügt? Das würde den Artikel schwerfällig machen. Ausserdem entwickelt sich die Rechtsprechung weiter. Zur fürsorgerischen Unterbringung gibt es zurzeit keine Rechtsprechung. Somit ist alles

5 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen offen. Mit der Streichung dieses Absatzes im kantonalen Gesetz lässt man eben alles offen. So sind sowohl interne als auch externe Begutachtungen möglich. Abstimmung: Dafür: 9 Dagegen: 0 Enthaltungen: 4 5. Schlussabstimmung Mit 11 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen und 2 Enthaltungen nimmt die Kommission für Institutionen und Familienfragen den Änderungsentwurf betreffend das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch an. Der Präsident François Pellouchoud Die Berichterstatterin Gervaise Marquis

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