Entwurf des Gesetzes über häusliche Gewalt

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1 Grand Conseil Commission des institutions et de la famille Grosser Rat Kommission für Institutionen und Familienfragen Entwurf des Gesetzes über häusliche Gewalt 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission für Institutionen und Familienfragen (IF) ist am 5. Oktober 2015 von 9.00 Uhr bis Uhr und am 26. Oktober 2015 von 9.00 Uhr bis Uhr zusammengetreten, um den Gesetzesentwurf zu prüfen. Kommission IF Mitglieder Vertreten durch STEINER Alwin, CVPO, Präsident X X PELLOUCHOUD François, UDC, X X Vizepräsident MOTTET Xavier, PLR, Berichterstatter X X ARNOLD Fredy, SVPO X X BOURGEOIS Gaël, AdG/LA X X DUBOSSON Pascal, PDCB VEYA Stéphane X X GRUBER German, CSPO - X LOCHER Philipp X - MOOSER THELER Helena, AdG/LA LANTHEMANN Barbara X X PONT Stéphane (Suppl.), PDCC - VOEFFRAY BARRAS Chantal X REY Bernard, PLR X X RIEDER Beat, CVPO MEICHTRY Regina entschuldigt X SCHNYDER Philipp, CSPO 1/2 X VERNAY André, PLR X X Parlamentsdienst SIERRO Nicolas, Adjunkt, Kommissionssekretär abwesend - Kantonsverwaltung TORNAY Maurice, Staatsrat, Vorsteher des Departements für Finanzen und Institutionen (DFI); LANGENEGGER ROUX Nicole, Direktorin, kantonales Amt für Gleichstellung und Familie; REICHENBACH MILONE Stéphanie, Juristin, kantonales Amt für Gleichstellung und Familie. 2. Vorstellung des Entwurfs Ergänzend zur detaillierten Botschaft des Staatsrates weist die Kommission auf die folgenden wichtigen Punkte hin Notwendigkeit des Gesetzes über häusliche Gewalt 2014 haben die Walliser Opferhilfe-Beratungsstellen 440 Opfer häuslicher Gewalt betreut. Im Kanton Wallis werden 64% der Tötungsdelikte, 50% der Tätlichkeiten und 47% der

2 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Vergewaltigungen im häuslichen Rahmen begangen. Allein schon diese Zahlen sind für die Regierung Grund genug ein Gesetz zu schaffen, um Gewalt zu verhindern und die Opfer zu schützen. In diesem Sinne muss man feststellen, dass sich das OHG (Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten Opferhilfegesetz) einzig auf die Opfer von Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches konzentriert 1. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des OHG sind grundsätzlich Tätlichkeiten, psychische Gewalt, die nicht unter ein Vergehen gemäss Strafgesetzbuch fällt (Erniedrigung, Herabwürdigung, Erpressung usw.), sowie Beeinträchtigungen infolge ehrverletzender Vergehen (üble Nachrede, Verleumdung, Beleidigung) oder infolge strafbarer Handlungen gegen das Vermögen (Diebstahl, Betrug, Vertrauensmissbrauch usw.). Die Regierung ist der Ansicht, dass man nicht erst eine strafbare Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches abwarten darf oder muss, bevor man eingreift. Zusätzlich erfährt die Kommission, dass die finanzielle Unterstützung gemäss OHG auf 14 Tage beschränkt ist und dass die Büros der Opferhilfeberatungsstellen während der Nacht geschlossen sind, obschon der Grossteil der Gewalt genau zu diesen Stunden ausgeübt wird. Das dem Grossen Rat unterbreitete Gesetz versteht sich als kohärenter Text, der auf folgenden fünf Pfeilern beruht: Koordination Prävention Schutz Pflege Bestrafung. Der Entwurf zeichnet sich durch vier Arbeitsschwerpunkte aus: 1. Das Gesetz ermöglicht eine spezifische und professionelle Betreuung der Opfer, um sie aus der Gewaltspirale zu befreien und ihnen zu ermöglichen, ihr Leben wieder aufzubauen (Art. 16 bis 21). Die Massnahmen werden in Ergänzung zu den begrenzten Bestimmungen des OHG und mithilfe von Notunterkünften im Kanton, geführt von Freiwilligen, getroffen. Die neue Gesetzesgrundlage ermöglicht fortan eine finanzielle Unterstützung für Vereine, deren Arbeit auf lange Sicht angelegt ist. 2. Die Betreuung der Urheber (Art. 19 und 20) wird ermöglicht, womit Wiederholungstaten verhindert werden können. Gegenwärtig können Urheber nicht an Gesprächsgruppen oder Programmen zum Umgang mit gewalttätigem Verhalten teilnehmen, da diese Massnahmen schlicht und einfach nicht existieren. Die Ausweisung des Urhebers aus der gemeinsamen Wohnung durch die Polizei ist eine provisorische Antwort auf eine Notsituation, die weitere Betreuung ist aber ungenügend bzw. inexistent. Eine umfassende Betreuung der Urheber ist aber eine Voraussetzung, um Wiederholungstaten zu verhindern. 1 Die im Strafgesetzbuch definierten strafbaren Handlungen sind: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben: Körperverletzung oder einfache Körperverletzung (Art. 122 und 123 StGB), Angriff (Art. 134), Raub (Art. 140), fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 namentlich infolge von Verkehrsunfällen, die durch Dritte verursacht werden); Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität: Vergewaltigung (Art.190 StGB), sexuelle Nötigung (Art.189), sexuelle Belästigung (Art. 198), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), Inzest (Art. 213), Erwachsene, die während ihrer Kindheit Opfer von sexuellen Handlungen oder von Inzest waren (Art. 187 und 213); Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit: Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (einschliesslich Zwangsheirat und erzwungene eingetragene Partnerschaft Art. 181 und 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 und 184), Geiselnahme (Art. 185).

3 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen 3. Das Gesetz regelt auch die Frage des Datenaustauschs zwischen Fachpersonen (Art. 10 bis 12), um vorzeitig handeln zu können, indem Risikosituationen identifiziert werden und koordiniert vorgegangen wird. Die Staatsanwaltschaft kann gegenwärtig nur handeln, wenn der Urheber für eine strafbare Handlung angeklagt wird. Das Gesetz wird ein früheres Eingreifen ermöglichen, indem Risikosituationen identifiziert werden. 4. Ausserdem ermöglicht das Gesetz, durch das Erheben von bezifferten Daten das Ausmass des Phänomens zu beurteilen und ein Register zu führen (Art. 22). Schliesslich entspricht der Gesetzesentwurf der Motion von Marcelle Monnet-Terrettaz und Mitunterzeichnenden vom 14. September 2006, die am 3. April 2007 von Grossen Rat angenommen wurde Finanzierung Die Regierung hat vom Departement mit Nachdruck verlangt, die finanziellen Auswirkungen des Entwurfs gering zu halten. Die Kosten der Umsetzung des Gesetzes sind von anfänglich 2 Millionen Franken (Vorentwurf) auf CHF 500'000.- gesunken, ohne dass dieser Betrag unterschätzt worden wäre. Der Unterschied lässt sich hauptsächlich durch eine bessere Beurteilung der Kosten der Massnahmen für die Betreuung der Urheber (Art. 19 und 20) erklären, wobei die Erfahrungen der Kantone Bern und Neuenburg berücksichtigt wurden, die in diesem Bereich eine Vorreiterrolle einnehmen. Auch die Betreuung bei innerfamiliärer Gewalt (Art. 21) wurde im Sinne einer leichteren und kostengünstigeren Massnahme revidiert, die eher sozial und weniger medizinisch ausgerichtet ist. Für die Umsetzung des Gesetzes wird keine zusätzliche Stelle beim kantonalen Amt für Gleichstellung und Familie nötig sein. Die Arbeit wird das aktuelle Personal bewältigen können. 3. Eintreten 3.1. Eintretensdebatte Systematik des Gesetzes Vier Kommissionsmitglieder bemängeln die Systematik des Gesetzes. Sie sind der Ansicht, dass die Gesetzesstruktur verwirrend sei und fragen sich, ob es nicht für eine prägnantere Neufassung an den Staatsrat zurückgewiesen werden sollte. Das Departement verteidigt die Kohärenz seines Textes und erwidert, dass es während des Vernehmlassungverfahrens keinerlei Bemerkungen zur Struktur des Gesetzes erhalten habe. Der Staatsrat erinnert daran, dass die Kommission alle redaktionellen Änderungen am Gesetz vornehmen kann, die sie wünscht Betreuung bei psychischer Gewalt Ein Abgeordneter begrüsst die Absicht des Staatsrates, aktiv gegen häusliche Gewalt vorzugehen, indem die Betreuung der Opfer professionalisiert wird. Er befürchtet allerdings, dass das knappe Budget eine Betreuung der Opfer psychischer Gewalt verunmöglichen wird. Der Departementsvorsteher versichert ihm, dass die Regierung für die Umsetzung dieses Gesetzes angemessene Mittel zur Verfügung stellen will. Die finanziellen Auswirkungen für die Betreuung der Opfer werden auf CHF 195'000.- geschätzt. Unter Berücksichtigung des vorgesehenen

4 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Betrags für die Betreuung der Familien und der Urheber belaufen sich die geschätzten Kosten für die Personenbetreuung auf CHF 310' Dieser Betrag stellt eine Ergänzung zur OHG- Finanzierung und zu den privaten Mitteln dar Rolle der Gemeinden Ein Abgeordneter ist der Meinung, dass für die Urheber häuslicher Gewalt zu viele Massnahmen umgesetzt werden, die folglich überrissen teuer sind. Die Finanzierung dieser Massnahmen darf keinesfalls im Rahmen von Artikel 13 Absatz 3 auf die Gemeinden abgewälzt werden auch nicht teilweise. Das Departement versichert, dass es keine Lastenübertragung auf die Gemeinden geben wird. Punkt 1.5 der Botschaft wird wie folgt präzisiert: Die Gemeinden werden gemäss Artikel 8 einzig zur Mitarbeit aufgefordert, wenn es sich um Präventions- oder Informationsaufgaben handelt, wie beispielsweise die Übermittlung von Unterlagen. Die Gemeinden werden sich in keiner Weise in Form von Subventionen finanziell beteiligen müssen. Der Staatsrat unterstreicht klar und deutlich, dass die im Gesetz über die häusliche Gewalt vorgesehenen Massnahmen Aufgaben des Kantons gemäss NFA II sind und dass ihre Finanzierung Sache des Kantons ist Eintretensabstimmung Eintreten wird mit 11 Ja und 1 Nein bei 0 Enthaltungen beschlossen. 4. Detailberatung Art. 1 Vorschlag: Es wird vorgeschlagen, im ganzen Gesetz eine geschlechtsneutrale Sprache zu verwenden, um eine Formulierung im Maskulinum zu vermeiden. Die Kommissionsmehrheit denkt, dass die in allen neuen Gesetzen des Grossen Rates verwendete Systematik völlig zufriedenstellend sei. Es handelt sich um eine Fussnote, die angibt, dass jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau gilt. ABSTIMMUNG: Der Vorschlag einer geschlechtsneutralen Sprache wird mit 2 Ja und 8 Nein bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Art. 2 Änderungen der Kommission a) häusliche Gewalt: jede Verletzung oder Androhung einer Verletzung der körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Integrität einer Person, die ihrer Gesundheit, ihrem Überleben, ihrer Entwicklung oder ihrer Würde tatsächlich oder potenziell schadet, ausgeübt durch von einer Person auf eine andere Person, mit der diese durch Familie, Ehe, eingetragene Partnerschaft oder freie Beziehung verbunden ist, und die sich während des Zusammenlebens oder innerhalb des Jahres, das auf die Trennung, die Scheidung, oder die gerichtliche Auflösung oder die Trennung folgt, ereignet.

5 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Die Definition von häuslicher Gewalt wird durch die von der Weltgesundheitsorganisation vorgeschlagene Definition von Kindsmisshandlung ergänzt. Es geht um die Anfügung des Teils «die ihrer Gesundheit, ihrem Überleben, ihrer Entwicklung oder ihrer Würde tatsächlich oder potenziell schadet». Mit dieser Anfügung wird der von der Kommission geäusserten Befürchtung Rechnung getragen, dass die Erzieherrolle der Eltern durch eine zu weit gefasste Definition von häuslicher Gewalt beschränkt werden könnte. Einem Jugendlichen beispielsweise während einiger Wochen das Taschengeld zu streichen, sollte nicht als Verletzung seiner wirtschaftlichen Integrität aufgefasst werden können. Dem Departement zufolge präzisiert diese Anfügung die Definition, ändert jedoch nicht die Tragweite des Gesetzes. ABSTIMMUNG: Die Änderung wird mit 10 Ja und 0 Nein bei 2 Enthaltungen angenommen. Zusätzlich ist zu präzisieren, dass die Definition von häuslicher Gewalt auf das Vorliegen eines verwandtschaftlichen Verhältnisses oder einer Lebensgemeinschaft begrenzt ist. In diesem Rahmen findet das Gesetz Anwendung auf: verheiratete Paare: für die Dauer der Ehe und das Jahr nach der Scheidung; eingetragene Partner: für die Dauer der eingetragenen Partnerschaft und das Jahr nach der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft; Konkubinatspartner: für die Dauer des gemeinsamen Lebens und das Jahr nach der Trennung. Personen, die schon seit mehreren Jahren nicht mehr zusammen wohnen, jedoch noch verheiratet sind, fallen damit immer noch unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. In jedem Fall ist das Scheidungsverfahren noch vom Gesetz über häusliche Gewalt abgedeckt, und das unabhängig dessen, wie lange die Partner schon getrennt gelebt haben. Um den Begriff «Jahr, das auf die Trennung folgt» zu präzisieren: Dieser bezieht sich einzig auf Lebensgemeinschaften. Daher hat die Kommission beschlossen, den Begriff «Trennung» an den Schluss des Satzes zu stellen. b) Redaktionelle Änderung im deutschen Text. Art. 3 Der Staatsrat wird für jede Legislaturperiode Richtlinien erlassen, die er im Rahmen der Bekämpfung häuslicher Gewalt zu befolgen gedenkt. Er wird seine Politik beispielsweise vermehrt auf die Unterstützung der Opfer oder auf die Präventionsarbeit ausrichten können. Finanzielle Hilfe wird Organisationen ausschliesslich gemäss den Artikeln 13, 16, 19, 20 und 21bis gewährt werden. Es handelt sich hierbei um übliche finanzielle Kompetenzen, die im FHG und in der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und

6 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Dienststellen festgelegt sind. Das Amt fügt hinzu, dass seine Finanzkompetenz bis CHF 25'000.- reicht. Art. 4 Art. 5 Änderungen der Kommission Art. 5 1 Kantonales Amt für Gleichstellung und Familie Koordinationsorgan Das kantonale Amt für Gleichstellung und Familie (nachstehend: Amt) ist das Koordinationsorgan im Sinne des vorliegenden Gesetzes und hat insbesondere zur Aufgabe: [...] f) den Fachleuten mit Hilfe und Informationen zur Verfügung zu stehen und sie an die spezialisierten Organisationen weiterzuleiten. Buchstabe f) wurde von Artikel 9 hierhin verschoben. Die Kommission will damit alle Regeln, welche die Koordinationsrolle des kantonalen Amtes für Gleichstellung und Familie betreffen, unter Artikel 5 vereinen. Art. 6 Änderung der Kommission 2 Die Kommission hat zur Aufgabe, das Amt zu unterstützen, insbesondere indem sie eine Vormeinung zu Projekten abgibt und Empfehlungen ausarbeitet. 32 Der Staatsrat legt die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Funktionsweise der Kommission auf dem Verordnungsweg fest. Absatz 2 (neu) ermöglicht, die Aufgabe der kantonalen Konsultativkommission gegen häusliche Gewalt zu präzisieren. Die Kommission IF hat die Frage der Beibehaltung einer solchen kantonalen Kommission geprüft, da das Amt bereits mit der Koordination beauftragt ist und die Akteure vor Ort in den regionalen Gruppen vertreten sind. Es wird geantwortet, das der Entwurf des Staatsrates vorsieht, dass die regionalen Gruppen auf operativer Ebene tätig sind mit Mitgliedern, die im direkten Kontakt zu den Opfern oder Urhebern stehen. Die kantonale Kommission ihrerseits setzt sich aus Verantwortlichen zusammen, die für ihren Dienst oder ihre Institution eine Entscheidungsbefugnis haben. Die Kommissionsmitglieder geben sich mit dieser Antwort zufrieden.

7 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Art. 7 Änderungen der Kommission 1 Der Staatsrat ernennt auf Vorschlag der Kommission die Mitglieder von der drei regionalen Gruppen gegen häusliche Gewalt (nachstehend: regionale Gruppen), welche sich aus Fachpersonen zusammensetzen, die beruflich mit von häuslicher Gewalt betroffenen Personen arbeiten. Er kann seine Zuständigkeit an das Amt delegieren. 2 Die regionalen Gruppen sind der Kommission angegliedert und jede ist darin durch ein Mitglied vertreten. Absatz 2: Die Kommission beauftragt den Staatsrat damit, die Frage der Zusammensetzung der kantonalen Kommission in der Verordnung zu regeln. Art. 8 Die Rolle der Gemeinden ist klar: Sie werden zur Mitarbeit an der Umsetzung der Informationsund Präventionsaufgaben hinzugezogen, doch es gibt keinen Lastentransfer vom Kanton auf die Gemeinden. Art. 9 Artikel wird gestrichen und inhaltlich in Artikel 5 eingefügt. Art. 10 Redaktionelle Änderungen Nebst den redaktionellen Änderungen, die von der Kommission vorgeschlagen werden, gab Absatz 2 Anlass zu einer langen Diskussion in Bezug auf die Zusammenarbeits- oder Meldepflicht und zu den Grenzen des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) oder des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Mehrere Kommissionsmitglieder finden, dass die Meldepflicht für Angehörige der Berufskategorien, die gemäss Artikel 321 StGB dem Berufsgeheimnis unterstehen, zu weit gefasst ist. Es handelt sich dabei um Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen. Diese Kommissionsmitglieder denken, dass das Gesetz auf Berufskategorien ausgerichtet werden sollte, die den Opfern oder

8 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Urhebern am nächsten stehen: Psychologen, Lehrpersonen, Erzieher usw., ohne die Meldepflicht auf alle im StGB genannten Berufskategorien auszuweiten, insbesondere die Geistlichen und die Anwälte. Ihrer Meinung nach sollte sich das Gesetz darauf beschränken, die Meldemöglichkeit zu regeln. Ausserdem könnten die Fachpersonen dazu tendieren, systematisch alle Zweifelsfälle zu melden, um sich abzusichern. Das Departement erinnert daran, dass die Meldepflicht bei der KESB einzig die Fälle betrifft, in denen eine erhöhte Gefährdung einer Person festgestellt wird. Die Meldung erfolgt bei einer Behörde, die den Fall analysieren und entscheiden wird, ob Massnahmen zu ergreifen sind oder nicht. Für die Regierung hat der Schutz der Opfer oberste Priorität. Bloss eine Meldemöglichkeit einzufügen, würde das Gesetz seiner Substanz berauben. Mehrere Kommissionsmitglieder unterstreichen, dass die Meldung bei einer Behörde erfolgen muss, die aus Fachpersonen besteht, die den Fall besprechen können: Es handelt sich nicht um eine Anzeige. Würde der Grosse Rat eine einfache Meldemöglichkeit einführen, wenn eine erhöhte Gefährdung einer Person festgestellt wird, würde das in gesetzgeberischer Hinsicht ein falsches Zeichen setzen. Um häusliche Gewalt wird schon allzu oft der Mantel des Schweigens gehüllt. Daher muss den Fachpersonen Meldungsfreiheit gegeben werden, um den Teufelskreis der häuslichen Gewalt durchbrechen zu können. Unter diesem Blickwinkel ist einer der opportunsten Präventionsmechanismen einer Gewalttat die Meldung durch Personen, die von der Tat wissen. Rechtlich präzisiert die Erklärung aus der Botschaft des Staatsrates, dass eine Hochrisikosituation durch den Begriff «Notstand» des Strafgesetzbuches (Art. 14 und 17) abgedeckt ist, der die Bekanntgabe von Informationen, die dem Amts- und/oder Berufsgeheimnis unterstehen, erlaubt, wenn dadurch höherwertige Interessen wie die körperliche und psychische Integrität einer Person gewahrt werden. In den konkreten Fällen häuslicher Gewalt ist die Beurteilung einer Hochrisikosituation allerdings eine heikle Sache (Verletzung der Privatsphäre, Schwere der Fakten) und kann von einer Person zur anderen anders ausfallen. Aus diesem Grund scheuen sich die Personen, die solche Situationen feststellen, häufig vor einer Meldung, solange sie nicht über absolute Gewissheit verfügen. Um häusliche Gewalt zu bekämpfen, müssen die Personen, die im Rahmen ihrer Arbeit ernsthaft eine Situation häuslicher Gewalt vermuten, dies sofort der KESB melden können, ohne sich verpflichtet zu fühlen, zuerst Beweise erbringen zu müssen. Die Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis ermöglicht, diese Zurückhaltung zu vermindern und die Meldungen bei der KESB zu fördern. Die im Gesetz über häusliche Gewalt eingefügte Meldepflicht wird eine «Vorreiterbestimmung» sein. Sie wird in Fachkreisen schon seit Jahren diskutiert, ohne aber jemals in einem Gesetzestext verankert worden zu sein. Die Bestimmung basiert auf einem Rechtsgutachten von Dr. Marianne Schwander, das den Kommissionsmitgliedern ausgehändigt wurde. Vorschlag: Der Vorschlag, alle in Artikel 321 StGB genannten Berufskategorien auszuschliessen, wird diskutiert und daraufhin zugunsten eines abgeschwächten Vorschlags zurückgezogen, der einzig die Anwälte und Geistlichen von der Meldepflicht ausschliesst. ABSTIMMUNG: Die Anwälte und Geistlichen von der Meldepflicht ausschliessen. Dafür: 4 Dagegen: 5

9 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Enthaltungen: 2 Art. 11 Ziel dieses Artikels ist es, das Amtsgeheimnis zu erleichtern und den Informationsaustausch zwischen den Behörden oder Dienststellen zu ermöglichen, ohne dass der Staatsrat die Angestellten jedes Mal vom Amtsgeheimnis entbinden muss. Art. 12 Absatz 2: Die Gemeindepolizeien müssen der Kantonspolizei ihren Einsatzrapport übermitteln, wenn sie in Situationen häuslicher Gewalt im Sinne des Gesetzes eingreifen, obschon diese nicht von Amtes wegen, sondern auf Anzeige verfolgt werden, wie beispielsweise Tätlichkeiten. Wiederholte Tätlichkeiten ihrerseits werden von Amtes wegen verfolgt (Art. 126 StGB). Art. 13 Absatz 4: Die von dieser Bestimmung betroffenen Spezialgesetze sind das Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) und das Jugendgesetz. Art. 14 und 15 Redaktionelle Änderungen Art. 16 Art. 17 Änderung der Kommission

10 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Absatz 2 wird zu Artikel 18 Absatz 2 verschoben. Art. 18 Änderungen der Kommission 1 Ist das Begehen einer Tat von häuslicher Gewalt erwiesen oder wahrscheinlich, ist der Der diensthabende Beamte der Kantonspolizei ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), um die sofortige Ausweisung des Urhebers aus der gemeinsamen Wohnung der Beeinträchtigung anzuordnen, wenn ein sofortiges Handeln nötig ist und wenn keine weniger einschneidende Massnahme geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen unter Berücksichtigung der Lage des Angreifers und des Angegriffenen. 2 Lebt ein Kind im Familienkreis, informiert die Kantonspolizei die kantonale Dienststelle für die Jugend, wenn es das Interesse des Kindes erfordert. 3 2 Der Staatsrat legt das anwendbare Verfahren auf dem Verordnungsweg fest. Das Verfahren wird auf dem Verordnungsweg festgelegt. Es handelt sich um eine Umformulierung des Artikels, inhaltlich wird nichts verändert. Absatz 2 (neu) wurde von Artikel 17 hierhin verschoben. Art. 19 Redaktionelle Änderungen der Kommission 1 Die im Sinne von Artikel 28b ZGB ausgewiesene Person ist verpflichtet, innerhalb von drei Werktagen seit Zustellung des Ausweisungsentscheids mit einer zur Betreuung von Urhebern häuslicher Gewalt befugten Einrichtung oder Fachperson Kontakt aufzunehmen und eine Besprechung festzulegen. Zu diesem Zweck kann das mit der häuslichen Gewalt betraute Departement Leistungsaufträge an öffentliche oder private Organisationen erteilen. 2 Sie ist verpflichtet, zu diesem Gespräch zu erscheinen. Diese Pflicht wird im Ausweisungsentscheid unter Androhung der in Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafe erwähnt. 3 Das Gespräch zielt darauf ab, der ausgewiesenen Person bei der Einschätzung ihrer Situation behilflich zu sein. Sie erhält bei dieser Gelegenheit sozialtherapeutische Informationen. 4 Die Kosten des sozialtherapeutischen Gesprächs gehen zulasten des Urhebers, mit Ausnahme von Fällen, die in der Verordnung festgelegt sind. Subsidiär kann das Departement die Leistung finanzieren. 5 Das Departement kann öffentlichen oder privaten Organisationen Leistungsaufträge erteilen. 64 Der Staatsrat erstellt die eine Liste mit Einrichtungen und Fachpersonen, die zur Betreuung von Urhebern von häuslicher Gewalt befugt sind und legt das anwendbare Verfahren auf dem Verordnungsweg fest. 5 Der Staatsrat legt das anzuwendende Verfahren auf dem Verordnungsweg fest.

11 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Absatz 4: Die Kommission will, dass die Kosten der sozialtherapeutischen Gespräche, abgesehen von Ausnahmen, vom Urheber getragen werden. Ausnahmen, die in der Verordnung zu präzisieren sind, werden insbesondere insolvente Urheber betreffen. Art. 20 und 21 Redaktionelle Änderungen der Kommission Die Kommission wollte die Finanzierungsmodalitäten in einem eigenen Artikel zusammenfassen. Daher schlägt sie vor, die Bestimmungen zu den Leistungsaufträgen in einen neuen Artikel 21bis zu verschieben. Art. 21bis (neu) Änderungen der Kommission Art. 21bis Finanzierung der Betreuung der Urheber und der spezialisierten Betreuung der Familien 1 Alle Kosten der Massnahmen, die in den Artikeln 20 und 21 vorgesehen sind, und die nicht durch das KVG gedeckt werden, gehen zulasten der Begünstigten. 2 Der Staat kann diese Massnahmen unterstützen. 3 Hierzu können die für häusliche Gewalt, für die Gesundheit, das Sozialwesen und die Jugend zuständigen Departemente öffentlichen oder privaten Organisationen Leistungsaufträge erteilen. 4 Der Staatsrat legt das anwendbare Verfahren auf dem Verordnungsweg fest. Die Kommission hat einen neuen Artikel zur Finanzierung der in den Artikeln 20 (Betreuung der Urheber) und 21 (Betreuung bei innerfamiliärer Gewalt) vorgesehenen Massnahmen geschaffen. Artikel 19 ist nicht betroffen, da die in Artikel 19 vorgesehenen Massnahmen im Gegensatz zu jenen aus den Artikeln 20 und 21 obligatorisch sind. Das von der Kommission bei Absatz 1 beibehaltene Prinzip ist die Deckung der Kosten durch die Begünstigten (die Urheber). Absatz 2 räumt dem Staatsrat allerdings die Möglichkeit ein, je nach seinen finanziellen Mitteln allgemeine Programme zu unterstützen, keinesfalls jedoch individuelle Massnahmen zu finanzieren.

12 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Art. 22 Änderungen der Kommission 1 Zur Ermöglichung der Identifizierung und zur Umsetzung von nützlichen und effizienten Massnahmen führt das kantonale Amt für Gleichstellung und Familie ein zentralisiertes und anonymes Register der Ereignisse von häuslicher Gewalt. Es koordiniert die Erhebung und Bearbeitung der Daten. 2 Private oder öffentliche Einrichtungen, die Kontakt zu Personen haben, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, übermitteln sind aufgefordert, die notwendigen Daten an das Ereignisregister.zu übermitteln, insbesondere: a) die Opferhilfe-Beratungsstellen; b) die Kantonspolizei; c) die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden; d) die Spitäler; e) die psychiatrischen Einrichtungen; f) die kantonale Dienststelle für die Jugend; g) die Dienststelle für Bevölkerung und Migration; h) die Betreuungsstrukturen für Opfer und Urheber; i) die sozialmedizinischen Zentren; j) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. 3 Der Staatsrat legt die Liste der betroffenen öffentlichen oder privaten Einrichtungen auf dem Verordnungsweg fest. Für eine grössere Flexibilität ist die Liste der betroffenen öffentlichen oder privaten Institutionen in der Verordnung zu präzisieren. Es ist nicht nötig, diese Stellen in einem Gesetzesartikel aufzulisten, da der Begriff «insbesondere» sowieso nicht abschliessend ist. Art. 23 bis Schlussberatung und -abstimmung Der Ansicht mehrerer Kommissionsmitglieder nach stellt die Meldepflicht gemäss Artikel 10 ein grundlegendes Problem dar vor allem für bestimmte Berufskategorien wie Anwälte, die sich damit vor einen Loyalitätskonflikt gegenüber ihren Klienten gestellt sehen. Die Kommission ist zu dieser Frage geteilter Meinung, doch eine knappe Mehrheit wollte keine Ausnahmen einfügen. Einige Abgeordnete werden sich bei der Schlussabstimmung enthalten oder das Gesetz ablehnen.

13 Commission des institutions et de la famille Kommission für Institutionen und Familienfragen Bei der Schlussdebatte weisen einige Kommissionsmitglieder darauf hin, dass die besonderen Interessen einiger Berufskategorien vor dem Zweck des Gesetzes der Schutz der Opfer in den Hintergrund treten müssen. Über Artikel 10 wurde abgestimmt und er wurde in der vorliegenden Form von der Kommissionsmehrheit angenommen. Sobald im Plenum bei der Behandlung des Entwurfs Abänderungsanträge gestellt werden können, wird es als ein negatives Zeichen gegenüber dem eigentlichen Zweck des Gesetzes gelten, wenn Artikel 10 bereits von der Kommission abgelehnt wird. Die Ausformulierung des besagten Artikels wird bei der Lesung vor dem Grossen Rat noch verbessert werden können, damit man zu einem Konsens finden kann, wie dies auch beim Arztgeheimnis im Rahmen der Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch der Fall war. Ein Abgeordneter weist darauf hin, dass der Kanton nun endlich über die gesetzlichen Möglichkeiten verfügen wird, um das OHG-Angebot zu vervollständigen. Dieses Gesetz, dessen Behandlung vom Staatsrat aus finanziellen Gründen verschoben worden war, gelangt endlich acht Jahre nach der Annahme einer Motion durch den Grossen Rat vor das Plenum. Schlussabstimmung Mit 10 Ja und 1 Nein bei 1 Enthaltung nimmt die Kommission für Institutionen und Familienfragen den Entwurf des Gesetzes über häusliche Gewalt an. Der Präsident Alwin Steiner Der Berichterstatter Xavier Mottet

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