Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen

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1 Grand Conseil Commission de la sécurité publique Grosser Rat Kommission für öffentliche Sicherheit Dekret über die Finanzierung der Polizeileistungen 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission ÖS ist am Montag, den 21. September 2015, von bis Uhr im Konferenzraum 4 des Grossen Rates in Sitten zusammengetreten. Kommission ÖS Mitglieder Vertreten durch ROH Sébastien, PDCC, Präsident CHASSOT Emmanuel LAUBER Anton, CSPO, Vizepräsident BRUCHEZ Jean-Daniel, PDCB CASAYS Patricia, PDCB CIPOLLA Alexandre, Suppl., UDCVR VIEU Edgar FU Sandro, Suppl., SVPO ERNE Sophie Sarah OBERHOLZER Bernard, AdG/LA REICHEN Nadine, Suppl., UDCVR, Berichterstatterin ROTHEN Michel, PDCC abwesend ROUILLER Flavien, Suppl., PLR ARLETTAZ-MONNET Géraldine SAUTHIER-LUYET Anne-Marie, PLR TAUSS-CORNUT Sonia, PLR WALKER Guido, CVPO Parlamentsdienst JACQUIER Sarah, wissenschaftliche Mitarbeiterin Kantonsverwaltung FREYSINGER Oskar, Staatsrat, Vorsteher des DBS PERRIN Michel, Chef des Rechtsdienstes für Sicherheit und Justiz VARONE Christian, Kommandant der Kantonspolizei

2 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit 2. Vorstellung des Projekts Dieses Dekret steht in Zusammenhang mit der Motion der SVP-Fraktion mit dem Titel «Gleichstellung der Gemeinden bei der Bezahlung ihrer Sicherheitskosten» (Nr ), die der Grosse Rat in der Juni-Session 2015 angenommen hat. Die Motion fordert, dass der Staat den Gemeinden, die nicht über eine eigene Gemeindepolizei verfügen, die von der Kantonspolizei erbrachten Sicherheitsleistungen in Rechnung stellt. Das vorliegende Dekret wurde auch im Hinblick auf die anstehende Revision des Gesetzes über die Kantonspolizei (PolG) erarbeitet. Der in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf des PolG basiert wie vom Parlament gewünscht auf einem zweistufigen Modell, in dem sich Gemeindepolizei und Kantonspolizei gegenseitig ergänzen und subsidiär sind. Die Gemeinden werden damit verpflichtet, eine Gemeindepolizei zu haben. In der Vernehmlassung gab es jedoch kritische Stimmen zu diesem Modell, da die Sicherheit im Wallis allgemein als hoch empfunden wird. Andererseits haben Gemeinden, die bereits über eine Gemeindepolizei oder interkommunale Polizei verfügen, mit Nachdruck verlangt, dass die Kantonspolizei ihre Leistungen den Gemeinden, die kein eigenes Polizeikorps haben, in Rechnung stellen. Nach Abschluss der Vernehmlassung wird man den Vorentwurf überarbeiten müssen. Die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets stellen eine Übergangslösung dar und werden in die laufende Revision des PolG integriert. Für die sachgerechte Umsetzung der Motion musste der Begriff der Sicherheitsleistung näher definiert werden, d.h. es musste konkret festgelegt werden, welche Sicherheitsleistungen der Polizei verrechenbar sind und welche nicht. Die Gemeindepolizeireglemente übertragen den Gemeindepolizeien neben den administrativen Aufgaben (Tierschutz, Gewerbe, Natur- und Landschaftsschutz usw.) auch Sicherheitsaufgaben. Das Aufrechterhalten der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit ist demnach gleichzeitig eine Aufgabe der Gemeindepolizei und der Kantonspolizei. Daraus folgt: Die Kantonspolizei kann nur Sicherheitsleistungen fakturieren, die nicht identisch mit ihren eigenen Leistungen sind und die sie aufgrund des Nichtvorhandenseins der Gemeindepolizei erbringt. Aus der Analyse der Gemeindepolizeireglemente und Interventionsmittel geht hervor, dass Gemeinde- und Kantonspolizei unterschiedliche, sich ergänzende Sicherheitsaufgaben haben. Die Gemeindepolizei sorgt für ein harmonisches und friedliches gesellschaftliches Leben innerhalb der Gemeinde. Sie verfügt dazu nur über wenige Interventionsmittel, deren Auswirkungen auf die persönliche Freiheit zudem gering sind. Die Kantonspolizei bekämpft die harte Kriminalität und schützt den Staat sowie die demokratischen Institutionen, Personen und Güter auf dem Kantonsgebiet. Die Interventionsmittel der Kantonspolizei sind umfangreich und können bedeutsame Auswirkungen auf die persönliche Freiheit haben. Weitere Details insbesondere zu den Aufgaben der Gemeindepolizei und den ihr vom kantonalen Recht zugewiesenen Befugnissen können der staatsrätlichen Botschaft entnommen werden (Punkt B.4, B.5 und B.6). Der Kommandant der Kantonspolizei begrüsst den vorliegenden Dekretsentwurf, da dieser klar festlegt, welche Leistungen die Kantonspolizei erbringen kann und welche nicht. Aus dem Dekretsentwurf geht hervor, dass die Kantonspolizei nur Leistungen erbringen kann, die mit der öffentlichen Sicherheit zu tun haben. Angesichts ihres Personalbestands kann sie keine Aufgaben des Gemeindepolizeireglements übernehmen, die nicht ausdrücklich die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit betreffen (Art. 2).

3 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit Die Leistungen sollen laut Entwurf des Staatsrates mit CHF pro Stunde und Polizeibeamten vergütet werden (Art. 3). Dies ist der Mindestbetrag, um den Gemeinden Anreiz für die Schaffung oder Beibehaltung einer eigenen Gemeindepolizei oder interkommunalen Polizei zu bieten und zu verhindern, dass die Kantonspolizei ihre Bestände übermässig erhöhen muss. Das Dekret stellt die Zusammenarbeit zwischen Kantons- und Gemeindepolizei in Sicherheitsangelegenheiten nicht in Frage. Diese Zusammenarbeit darf jedoch nicht dazu führen, dass man sich gegenseitig Rechnungen hin- und herschickt, ansonsten werden die praktischen Vorteile (Win-win-Situation) durch einen unnötigen Administrationsaufwand zunichtegemacht. Dies ist der Hintergrund für Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets. Bei Veranstaltungen darf die Kantonspolizei erwarten, dass die Gemeindepolizei aufgeboten wird, da es ja auch die Gemeinde ist, die Veranstaltungen bewilligt. Zudem erwartet sie von den Gemeindepolizeien Kooperation bei gerichtspolizeilichen Ermittlungen. Der Kommandant der Kantonspolizei erinnert daran, dass man unter der Gemeindepolizei ein hierarchisch organisiertes Polizeikorps versteht, das auf dem Gemeindegebiet eine ständige Sicherheitspräsenz zu gewährleisten hat. Wenn dies nicht möglich ist, muss ein Pikettdienst auf die Beine gestellt werden, der eine Einsatzbereitschaft innerhalb von 20 Minuten gewährleistet (Art. 6 Abs. 2 und 3). Der Dekretsentwurf schliesst zudem eine Lücke, indem er nicht nur die Fakturierung der Leistungen der Kantonspolizei gegenüber der Gemeindepolizei, sondern gemäss dem Verursacherprinzip auch die Leistungen der Gemeinde- und Kantonspolizei gegenüber Dritten regelt (Art 7). 3. Diskussion Anzahl Einsätze und erwartete Einnahmen Es ist schwierig, die zu erwartenden Einnahmen zu beziffern, da die Kantonspolizei derzeit keine Statistiken über die Zahl der Interventionen zu Gunsten der Gemeinden führt. Der Kommandant der Kantonspolizei weist darauf hin, dass nur schon die reine Präsenz (Sichtbarkeit) der KAPO- Patrouillen auf dem ganzen Kantonsgebiet zur öffentlichen Sicherheit beitrage, ohne dass dies irgendwo beziffert würde. Die Einnahmen dürften sich zwischen CHF 50'000 und 100'000 bewegen. Der Departementsvorsteher weist darauf hin, dass es ganz abgesehen von den Einnahmen, die das Dekret dem Staat in die Kasse spült um die Gleichbehandlung zwischen den Gemeinden mit und ohne Gemeindepolizei gehe. Anreiz für Gemeinden und Gemeindevereinigungen zur Schaffung eines eigenen Polizeikorps Einige Kommissionsmitglieder merken an, dass es gerade in den Seitentälern kleine Gemeinden gebe, die über keine Gemeindepolizei oder interkommunale Polizei verfügen und trotzdem keine Sicherheitsprobleme haben. Der Departementsvorsteher sagt, dass es diesen Gemeinden unbenommen bleibt, sich selber um die polizeilichen Administrations- und Sicherheitsaufgaben zu kümmern. Falls es aber zu einem Einsatz der Kantonspolizei kommen sollte, muss dieser im Sinne der Gleichbehandlung aller Gemeinden verrechnet werden können.

4 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit Von den 134 Walliser Gemeinden verfügen 71 über eine Gemeindepolizei oder interkommunale Polizei. Der Anteil ist im Oberwallis etwas höher. Ein Kommissionsmitglied macht folgende Berechnung: Wenn man mit Einnahmen von CHF 100'000.- aus den 63 Gemeinden ohne eigene Polizei rechnet, dann zahlt jede dieser Gemeinden CHF 1'500 (bei durchschnittlich 7.9 Stunden Einsatz). Bei diesem Tarif verspüre keine Gemeinde den Anreiz, sich mit einer Gemeindepolizei auszustatten. Der Departementsvorsteher weist darauf hin, dass sich bei der Vernehmlassung des Vorentwurfs gezeigt habe, dass ein Gemeindepolizei-Obligatorium wohl nur schwer durchsetzbar wäre. Man müsse die Gemeinden aber wenigstens dazu anregen, sich im Bereich der polizeilichen Sicherheitsaufgaben selber zu organisieren, z.b. über eine interkommunale Polizei. 4. Detailberatung Titel und Erwägungen Artikel 1 Artikel 2 Da die Veranstaltungsbewilligung in den Händen der Gemeinden liegt, wird folgender Zusatz bei Absatz 1 Buchstabe b vorgeschlagen: b) nach vorgängiger Absprache mit der Kantonspolizei bei einem von der Gemeinde bewilligten Anlass den Ordnungsdienst wahrnehmen; In Absatz 2 werden diejenigen Aufgaben genannt, welche die Kantonspolizei nicht ausführen kann (administrative Aufgaben gemäss Polizeireglement). Erst anschliessend nämlich in Absatz 3 werden die Aufgaben genannt, welche sie ausführen kann. Es wird vorgeschlagen, die Reihenfolge der Absätze 2 und 3 zu ändern, damit zuerst jene Aufgaben aufgeführt werden, für welche die Kantonspolizei eingesetzt werden kann. Im Deutschen sollte «Gemeindevereinigung» statt «Gemeindeverband» stehen. Dies gilt auch für Art. 6 Abs. 1. Artikel 3 Es wird vorgeschlagen, den Tarif zu erhöhen, um einem Abbau der Gemeindepolizeien und interkommunalen Polizeien entgegenzuwirken bzw. um einen Anreiz für deren Schaffung zu bieten. Herr Perrin gibt zu bedenken, dass Gebühren von den Gemeinden beim Bundesgericht angefochten werden können. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Gebühren zwei Prinzipien erfüllen, nämlich das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip (Gebühr muss dem objektiven Wert der Leistung entsprechen). Die Gemeinden hätten vor Gericht gute

5 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit Chancen, Recht zu bekommen, da die Festsetzung der Gebühr durch den Staat als willkürlich gelten könnte. Um dieses Problem zu umgehen, schlägt Herr Perrin vor, «Gebühr» durch «Lenkungsabgabe» zu ersetzen. Bei der Lenkungsabgabe handelt es sich um ein neues Anreizinstrument zur Beeinflussung des Verhaltens von Behörden oder Privaten hinsichtlich eines übergeordneten öffentlichen Interesses (in diesem Fall: die Sicherheit). Mit dieser Formulierung ist es auch möglich, den Stundentarif zu erhöhen, dieser sollte jedoch CHF 250 nicht übersteigen. Über folgende Vorschläge wird diskutiert, jedoch nicht abgestimmt: Beibehaltung des Tarifs von CHF 250, jedoch zusätzliche Verrechnung der Reisespesen. Der Kommandant der Kantonspolizei ist der Meinung, dass eine Pauschale einfacher sei, da der Hin- und Rückweg Teil der Einsatzzeit sei. Zudem würde der Kilometerpreis gemäss Gesetz über den Kosten- und Entschädigungstarif 60 Rappen betragen. Beibehaltung des Tarifs von CHF 200 und Neubeurteilung im Rahmen der Beratungen zum neuen Polizeigesetz. ABSTIMMUNG zur Erhöhung des Tarifs von 200 auf 250 Franken: Der Vorschlag wird mit 10 gegen 2 Stimmen angenommen. Artikel 3 wird demnach wie folgt geändert: Art. 3 b) Tarif Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 erhebt die Kantonspolizei eine pauschale Lenkungsabgabe Pauschalgebühr von Franken pro Stunde und Mitarbeiter. Artikel 4 Der Klarheit halber wird vorgeschlagen, im Absatz 2 zu präzisieren, dass es sich um die Gemeindepolizei bzw. interkommunale Polizei handelt. Artikel 5 Artikel 6 Im Deutschen wurde im Absatz 2 eine kleine Satzumstellung ohne Sinnänderung vorgenommen. Artikel 7 Artikel 7 wird analog zu den Änderungen in Artikel 3 angepasst. 1 Es sind zum Entrichten einer Abgabe Gebühr verpflichtet: a) der Private, der hauptsächlich infolge seines Verhaltens eine Intervention der Kantons-, Gemeinde- oder interkommunalen Polizei verursacht; b) der Organisator einer bewilligten Veranstaltung, die infolge Missachtung der Sicherheitsvorschriften eine Intervention der Kantons-, Gemeinde- oder interkommunalen Polizei verursacht;

6 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit c) der Organisator einer nicht bewilligten Veranstaltung, deren Ablauf eine Intervention der Kantons-, Gemeinde- oder interkommunalen Polizei verursacht; d) die Teilnehmer an einer Veranstaltung, die auf Grund gewaltsamer Handlungen eine Intervention der Kantons-, Gemeinde- oder interkommunalen Polizei verursachen. 2 Die Pauschale Pauschalgebühr pro Stunde und Mitarbeiter beträgt Franken. Artikel 8 5. Schlussabstimmung Der Dekretsentwurf wird von den 12 anwesenden Kommissionsmitgliedern einstimmig angenommen. Der Vizepräsident Anton Lauber Die Berichterstatterin Nadine Reichen

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