Bericht der Kommission für öffentliche Sicherheit. Entwurf des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

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1 Grand Conseil Commission de la sécurité publique Grosser Rat Kommission für öffentliche Sicherheit Bericht der Kommission für öffentliche Sicherheit Entwurf des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer 1. Ablauf der Arbeiten Die Kommission für öffentliche Sicherheit (ÖS) ist am Dienstag, den 17. Januar 2012, von Uhr bis Uhr im Konferenzraum des Grossen Rates in Sitten zusammengetreten, um über den vorliegenden Entwurf zu beraten. Kommission ÖS Mitglieder Vertreten von RICHARD Claude-Alain, Präsident FRABETTI Bernhard, Vizepräsident ROH Sébastien, Berichterstatter BORGEAT Raymond BÜRCHER Laurent MARQUIS Gervaise DARBELLAY GHALMI Carole FURRER Egon FURRER Urban PICON-FURRER Margrit REY Bernard ROTHEN Michel SAUTHIER-LUYET Anne-Marie WEGER Hans-Ulrich Parlamentsdienst MOULIN Benoîte, wissenschaftliche Mitarbeiterin DSSI WAEBER-KALBERMATTEN Esther, Departementsvorsteherin DSSI PERRIN Michel, Chef des Verwaltungs- und Rechtsdienstes DSSI DE LAVALLAZ Jacques, Chef der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) MONNET Caroline, Adjunktin bei der DBM 2. Einführung durch die Departementsvorsteherin Das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) ist am 1. Januar 2008 als Ersatz des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BGZ) in Kraft getreten. Im AuG ist vorgesehen, dass die Kantone Ausführungsbestimmungen erlassen. In diesem Sinne hatte der Grosse Rat am 7. Februar 2007 ein Dekret zur Abänderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum BGZ verabschiedet. Dieses läuft am 31. Dezember 2012 aus. Es geht nun darum, die beiden

2 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit gegenstandslos gewordenen kantonalen Einführungsgesetze durch ein Rahmengesetz zu ersetzen, das sich den stetigen Veränderungen der Bundesgesetzgebung anpasst. Die Kernpunkte wie die Rekursmöglichkeiten und die Zuständigkeiten bleiben jedoch unangetastet. Momentan befindet sich gerade eine Teilrevision des AuG in der Vernehmlassung. Diese dürfte keine grossen Auswirkungen auf die Erarbeitung des Einführungsgesetzes haben, ausser eventuell in Bezug auf den Titel (die Revision des Bundesgesetzes bezweckt eine stärkere Gewichtung der Integration). 3. Eintreten Eintreten wird einstimmig beschlossen. 4. Detailberatung Titel und Erwägungen Keine Bemerkungen 1 Abschnitt: Zuständige Behörden Art. 1 Dienststelle Ändern sich die Zuständigkeiten der Dienststelle? Nein, mit dieser Bestimmung wird lediglich die bereits bestehende Praxis gesetzlich verankert. Art. 2 Gemeinden Die Zuständigkeiten der Gemeinden werden in der Verordnung und nicht im Gesetz festgelegt, um hinsichtlich künftiger Änderungen flexibel zu bleiben. Die in der staatsrätlichen Botschaft beschriebenen Aufgaben sollen in den Verordnungsentwurf, der bis zur 2. Lesung vorliegen wird, integriert werden. Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden klappt gut. Nur ab und zu haben die kommunalen Migrationsämter und die kantonale Dienststelle unterschiedliche Ansichten. Sämtliche Gemeinden verfügen über ein Migrationsamt. In kleineren Gemeinden übernimmt manchmal auch die Einwohnerkontrolle genauer gesagt der Gemeindeschreiber die Aufgaben des Migrationsamtes. An der Gebührenaufteilung wird nichts geändert. 50% der von der Gemeinde einkassierten Gebühren gehen an den Kanton (siehe Art. 14). Art. 3 Verfahren und Rechtsweg Keine Bemerkungen

3 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit 2. Abschnitt: Integration von Ausländerinnen und Ausländern Art. 4 Ziele und Grundsätze Absatz 2: Wie weit ist man mit dem Integrationskonzept? Der Chef der DBM erklärt, dass das Konzept gerade ausgearbeitet wird. Es soll noch im Verlaufe dieses Jahres präsentiert werden. Die Bundeshilfen, die der Kanton für Integrationsmassnahmen erhält, sind an die Umsetzung dieses kantonalen Konzepts gebunden. Welches Material steht den Gemeinden für die Integrationsaufgaben zur Verfügung? Der Kanton hat gerade ein Dokument in Druck gegeben, dass Neuankömmlingen in Walliser Gemeinden als Erstinformation dienen soll. Dieses Dokument wird auch auf dem Internet abrufbar sein. Der Bund legt die Grundsätze der Integrationspolitik fest und beteiligt sich an der Finanzierung der Projekte. Der Kanton und insbesondere die Gemeinden kümmern sich um die operativen Aufgaben. Die individuelle Integration ist vor allem Sache der Gemeinden, da diese in direktem Kontakt mit den Ausländerinnen und Ausländern stehen, die sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden. Die Integration ist jedoch eine grundlegende Aufgabe, um die sich alle staatliche Ebenen kümmern müssen. Die Integration muss namentlich innerhalb der ordentlichen Strukturen koordiniert und gefördert werden, z.b. in der Schule, beim Hausarzt oder am Arbeitsplatz. Der Kanton schafft Anreize für eine Regionalisierung der spezifischen Massnahmen einerseits, weil es für eine kleine Gemeinde nicht möglich ist, alles selber zu machen, andererseits, weil eine solche Zusammenarbeit auch im Interesse der Gemeinden ist, damit die Ausländerinnen und Ausländer bestmöglich integriert werden können. Ein Abgeordneter fragt, weshalb man nicht erwähne, dass die Integration auch Sache der ausländischen Person selber sei. Die Departementsvorsteherin antwortet, dass Integration natürlich ein wechselseitiger Prozess sei. Die diesbezüglichen Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer sind in Artikel 4 AuG und noch detaillierter in Artikel 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) festgehalten. Man braucht diese Pflichten deshalb hier nicht nochmals zu erwähnen. Mehrere Abgeordnete sind trotzdem der Ansicht, dass ein Hinweis auf die Pflichten der Migranten gerechtfertigt wäre. Es wird vorgeschlagen, einen Absatz hinzuzufügen: Absatz 2 (neu): Die Ausländer müssen sich mit der Gesellschaft und den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen. Diese Hinzufügung wird einstimmig angenommen. Wieso wird nicht darauf hingewiesen, dass sich der Kanton für die Integration der ausländischen Bevölkerung einzusetzen hat, so wie dies gemäss Absatz 4 auch die Gemeinden tun müssen? Es wird vorgeschlagen, Absatz 2 (bzw. Absatz 3 nach neuer Nummerierung) folgendermassen zu ergänzen:

4 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit Die Integration ist eine Aufgabe, die gemeinsam von Bund, Kanton und den Gemeinden realisiert wird. Der Kanton nimmt die Koordination wahr, namentlich mittels eines Integrationskonzeptes, und ergreift geeignete Massnahmen zur Förderung der Integration der ausländischen Bevölkerung. Diese Ergänzung wird einstimmig angenommen. Absatz 4: Ein Abgeordneter merkt an, dass die Formulierung im Deutschen «weniger stark» sei als im Französischen. Vorschlag: Die Gemeinden setzen die Massnahmen zur Förderung der Integration der ausländischen Bevölkerung um. Abänderung einstimmig angenommen. Absatz 5: Ein deutschsprachiger Abgeordneter weist darauf hin, dass der Satz im Deutschen grammatikalisch nicht korrekt sei. Es wird eine redaktionelle Änderung für den deutschen Text vorgeschlagen. Abstimmung über den gesamten geänderten Artikel 4, unter Vorbehalt der deutschen Übersetzung: Art. 4 Ziele und Grundsätze 1 Die Ziele und die Integrationsgrundsätze sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und in der Bundesverordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) festgelegt. 2 (neu) Die Ausländer müssen sich mit der Gesellschaft und den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen. 2 3 Die Integration ist eine Aufgabe, die gemeinsam von Bund, Kanton und den Gemeinden realisiert wird. Der Kanton nimmt die Koordination wahr, namentlich mittels eines Integrationskonzeptes, und ergreift geeignete Massnahmen zur Förderung der Integration der ausländischen Bevölkerung. 3 4 Die Dienststelle ist die Ansprechstelle für das Bundesamt für Migration. 4 5 Die Gemeinden setzen die Massnahmen zur Förderung der Integration der ausländischen Bevölkerung um. 5 6 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der beauftragten Dienststelle für Sozialwesen für die Integration der vorläufig aufgenommenen Personen. Der so abgänderte Artikel 4 wird einstimmig angenommen. Art. 5 Subventionen Redaktionelle Änderung: Absatz 2 fehlt im deutschen Text: Die kantonalen Subventionen dürfen ein Drittel der Gesamtkosten eines Projektes nicht überschritten, ausser wenn sie auf der Grundlage eines Leistungsauftrags erteilt sind.

5 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit Art. 6 Verordnung des Staatsrates Gibt es diese Kommission bereits? Ja, es handelt sich um die Ausländerkommission. Man hat den Namen an die neue Bezeichnung der Bundeskommission angepasst. 3. Abschnitt: Zwangsmassnahmen Art. 7 Gerichtsbehörde Keine Änderungen Art. 8 Rechte von Ausländerinnen und Ausländern während eines Zwangsmassnahmeverfahrens Absatz 2 Wieso ist die Übersetzung kostenlos? Dieser Artikel betrifft auch die Asylbewerber, die meist nur über sehr bescheidene Mittel verfügen. Es wird vorgeschlagen, «kostenlose» zu streichen und die Übersetzungskosten weiterzuverrechnen, wenn die betreffenden Personen über Geld verfügen. Der Chef der DBM führt an, dass man in diesem Fall analog zu Absatz 3 jedes Mal einen Entscheid fällen müsste, um abzuklären, ob die Person über genügend finanzielle Mittel verfügt. Dies hätte ein langes und kostspieliges Verfahren zur Folge, insbesondere angesichts der Rekursmöglichkeiten. Die Nachteile würden die Vorteile überwiegen. Der Vorschlag wird zurückgezogen. Absatz 3 Redaktionelle Änderung im deutschen Text:...von Amtes wegen das Recht... Art. 9 Ort der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen Absatz 4: Dieser Absatz erlaubt es, in Zukunft flexibel zu bleiben. Gegenwärtig gibt es zu wenig Haftplätze für Frauen und vielleicht werden wir einmal einem Konkordat beitreten müssen (momentan ist allerdings nichts vorgesehen). Dank dieses Absatzes verfügen wir über eine gesetzliche Grundlage für künftige Änderungen im Bereich der Zwangsmassnahmen. Art. 10 Personal und Direktion Welches sind die Anforderungen an das Personal? Der eidgenössische Fachausweis «Fachmann/-frau für Justizvollzug» wird vorausgesetzt. Der Artikel stammt aus dem bisherigen Gesetz. Zwangsmassnahmen richten sich an ausländische Personen, die trotz eines Ausweisungsentscheids das Land nicht verlassen wollen. Solche Personen sind keine Kriminellen und müssen angemessen behandelt werden. Ein minimales Haftregime kann nur dann garantiert werden, wenn das Personal im Vergleich zum Personal der Untersuchungshaft über eine spezifische Ausbildung verfügt.

6 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit Vorschlag zur Streichung von «ständig» Art. 10 Personal und Direktion Die Haftanstalten verfügen über ausreichend und entsprechend ausgebildetes Betriebspersonal, das sich fachlich ständig weiterbildet. Abstimmung: Dafür: 3 Dagegen: 4 Enthaltungen: 6 Der Vorschlag wird abgelehnt. Art. 11 Verordnung des Staatsrates Was ist das Besuchskomitee? Es handelt sich um eine Aufsichtskommission für die Haftanstalten, die bereits seit der Einführung der Zwangsmassnahmen existiert. Sie nimmt ihre Beurteilungen auf Grundlage von Ortsschauen in den Haftanstalten vor, wohingegen sich die beratende Kommission ausschliesslich auf die technischen Haftaspekte konzentriert. Sie besteht aus Danielle Sierro, Bernard de Preux und Caesar Jaeger. 4. Abschnitt: Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 12 Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen Keine Änderungen. Art. 13 Beratende Kommission für Härtefälle Redaktionelle Änderung im deutschen Text: Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Bildung beschliesst in einer Verordnung die Schaffung, Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Kommission für Härtefälle fest, die mit der Vormeinung zur Ausstellung Erteilung von humanitären Aufenthaltsbewilligungen abgibt beauftragt ist; sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern aus den der drei verfassungsmässigen Regionen zusammen. Art. 14 bis 17 Keine Bemerkungen. Schlussdiskussion: Auf die Frage eines Abgeordneten, was der Nutzen eines solchen Einführungsgesetzes sei, antwortet die Departementsvorsteherin, dass das AuG den Kantonen vorschreibe, für die ihnen zugewiesenen Aufgaben die zuständigen Behörden zu bezeichnen. Es sei nicht empfehlenswert, in diesem Bereich gar keine Gesetze zu erlassen, so wie dies in einigen Kantonen der Fall ist. Im Wallis, wo die Gemeindeautonomie sehr stark ist, trägt dieses Gesetz dazu bei, die Aufgaben aller Beteiligten klar voneinander abzugrenzen. Ausserdem erlaubt dieses Vorgehen eine Mitwirkung des Parlaments.

7 Commission de la sécurité publique Kommission für öffentliche Sicherheit 5. Schlussabstimmung Mit 12 Ja, 0 Nein und 1 Enthaltung nimmt die Kommission für öffentliche Sicherheit den Entwurf des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer mit den angebrachten Änderungen an. Der Präsident Claude-Alain Richard Der Berichterstatter Sébastien Roh

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