Vertrag. zwischen der. Stadtwerke Osnabrück AG, federführend für die Verkehrsgemeinschaft Osnabrück (VOS), Alte Poststraße 9, Osnabrück,

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1 Vertrag zwischen der Stadtwerke Osnabrück AG, federführend für die Verkehrsgemeinschaft Osnabrück (VOS), Alte Poststraße 9, Osnabrück, - im Folgenden SWO genannt - und der Studierendenschaft der Universität Osnabrück, Alte Münze 12, Osnabrück, vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss der Universität Osnabrück (AStA), - im Folgenden Studierendenschaft genannt - über das "SemesterTicket Osnabrück"

2 Vertragsziel Mit dem Ziel, die sozialen und wirtschaftlichen Belange der Studierenden wahrzunehmen, die Anbindung der Universität Osnabrück an den öffentlichen Personennahverkehr und die Mobilität der Studierenden der Universität Osnabrück zu verbessern, schließen die SWO und die Studierendenschaft vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Genehmigungsbehörden, nachfolgenden Vertrag: 1 Gegenstand 1. Dieser Vertrag enthält die allgemeinen Bestimmungen für das "SemesterTicket Osnabrück". 2. Die Studierendenschaft erwirbt für jeden Studierenden je Semester für den in 4 angegebenen Gültigkeitszeitraum ein SemesterTicket bei den SWO. 2 Berechtigte 1. Gemäß 1, Ziffer 2, ist das SemesterTicket von allen Studierenden der Universität Osnabrück abzunehmen. 2. Folgende Gruppen erhalten kein SemesterTicket: a. Studierende im Abendstudium, b. Studierende in entsprechend akkreditierten berufsbegleitenden, Fern-, Onlineund Weiterbildungsstudiengängen, c. Gast- und Zweithörer/innen, d. Schwerbehinderte Studierende, die im Besitz eines amtlichen Schwerbehindertenausweises mit gültiger Wertmarke sind. Sie haben nach dem SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung. 3. Auf schriftlichen Antrag erhalten die folgenden Gruppen ein SemesterTicket: a. Studierende im Auslandssemester, b. Beurlaubte Studierende. 3 Geltungsbereich 1. Die SWO verpflichten sich, für die Dauer dieses Vertrages den Studierendenausweis der Universität Osnabrück in Verbindung mit einem Personalausweis, einem Reisepass oder sonstigen amtlichen Dokument mit Lichtbild, das eine Person eindeutig ausweisen kann im Rahmen des bestehenden Leistungsangebotes (inkl. der neuen Linie 22 und der direkten Anbindung des Bahnhofes Altstadt an den Westerberg gem. Angebot vom ) in ihrem Tarifgebiet (derzeit Stadt Osnabrück und Landkreis Osnabrück sowie FMO- Flughafenbus X 150) als gültigen Fahrschein anzuerkennen. Seite 2 von 6

3 2. Ferner erkennt die Verkehrsgemeinschaft Münsterland das SemesterTicket im Geltungszeitraum in den Gemeinden Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Tecklenburg und Westerkappeln an. 4 Gültigkeitszeiträume Der Vertrag über das SemesterTicket umfasst den Gültigkeitszeitraum vom bis zum , der sich wie folgt in vier Abschnitte teilt: Wintersemester 2014 / 2015 vom bis Sommersemester 2015 vom bis Wintersemester 2015 / 2016 vom bis Sommersemester 2016 vom bis Preis Der Preis pro SemesterTicket beträgt je eingeschriebenen Studierenden und je Semester für das Wintersemester 2014 / ,90 EURO brutto Sommersemester ,90 EURO brutto Wintersemester 2015 / ,90 EURO brutto Sommersemester ,90 EURO brutto Bei Erhöhungen der Mehrwertsteuer erhöhen sich die Beträge entsprechend. 6 Tarifbestimmungen 1. Das SemesterTicket gilt als Fahrschein in dem in 3 genannten Geltungsbereich. Durch die Beförderung entsteht ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den SWO und dem Fahrgast nach den geltenden Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der Verkehrsgemeinschaft Osnabrück VOS, soweit nicht die besonderen Geschäftsbedingungen zu dem SemesterTicket etwas Abweichendes regeln. 2. Das SemesterTicket ist nicht übertragbar und gestattet keine kostenlose Mitnahme weiterer Personen, Fahrräder und Hunde. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gilt das SemesterTicket gleichzeitig für zwei Personen im gesamten Geltungsbereich gem. 3, Abs Als Fahrschein gilt der Studierendenausweis in Verbindung mit einem Personalausweis, einem Reisepass oder sonstigen amtlichen Dokument mit Lichtbild, das eine Person eindeutig ausweisen kann. Der sich aus 3 ergebende Geltungsbereich und 4 ergebende Gültigkeitszeitraum des SemesterTicket sowie die Angabe Semesterticket sind auf den Aus- Seite 3 von 6

4 weisen darzustellen. Studierende ohne Fahrtberechtigungsausweis werden wie Fahrgäste ohne gültige Fahrkarte behandelt. 4. Die Vertragspartner streben an, die Identitätsprüfung zukünftig elektronisch (durch Auslesen des im Studierendenausweis integrierten Mikrochips) durchzuführen. 5. Der Studierendenausweis ist durch geeignete Maßnahmen vor Fälschungen zu schützen. Auf dem Studierendenausweis ist ein aktuelles und gut erkennbares Foto der Studierenden/des Studierenden enthalten. Die Angaben auf der Thermorewrite-Folie TRW müssen gut lesbar sein. 6. Eigenmächtige Veränderungen der Eintragungen im Studierendenausweis machen ihn als Fahrkarte ungültig, der Studierende wird wie ein Fahrgast ohne gültige Fahrkarte behandelt. Zur Ungültigkeit als Fahrausweis führen auch laminierte, beschnittene, radierte, geklebte, überschriebene oder in Folie eingeklebte Ausweise, die nicht herausgenommen werden können. 7. Bei Verlust eines Studierendenausweises wird nach den Regelungen der Hochschulverwaltung ein neuer Studierendenausweis ausgestellt, der ebenfalls eine vollständige Fahrtberechtigung beinhaltet. 8. Die Studierendenschaft hat im Falle der Kündigung gemäß 11 die Studierenden innerhalb von drei Werktagen durch öffentliche Bekanntmachung auf den Entzug der Fahrtberechtigung hinzuweisen. 7 Abrechnung und Zahlungsausgleich 1. Die SWO erhalten von der Studierendenschaft einen Betrag gemäß 5 (einschließlich der gültigen MWSt.) je Studierendem - mit Ausnahme der in 2 genannten Personen - pro Semester. 2. Das Entgelt wird auf Basis der vorläufigen Studierendenstatistiken als Abschlagszahlung fällig: für das Wintersemester bis zum 15. November im Jahr des Semesterbeginns und für das Sommersemester bis zum 15. Mai im Jahr des Semesterbeginns. 3. Die Studierendenschaft wird die Anzahl der eingeschriebenen Studierenden nach Ende des Semesters - spätestens bis zum 15. Mai für das vorangegangene Wintersemester und spätestens bis zum 15. November für das vorangegangene Sommersemester in geeigneter Form nachweisen. Diese Daten basieren auf der amtlichen Statistik der Studierendenverwaltung der Universität Osnabrück. Der Nachweis beinhaltet auch die Anzahl der Rückerstattungen für Studierende mit Schwerbehindertenausweis. Auf Basis der zuvor genannten Nachweise wird die SWO die Spitzabrechnung vornehmen und das Entgelt in Rechnung stellen. Seite 4 von 6

5 8 Verkehrszählungen 1. Es können Erhebungen über die tatsächliche Inanspruchnahme des SemesterTickets durch die SWO durchgeführt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. 2. Die Studierendenschaft wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinwirken, dass die Studierenden bei den Erhebungen die für das Verkehrsunternehmen erforderlichen Auskünfte erteilen. Sofern Daten erhoben werden, kann die SWO der Studierendenschaft auf Anfrage die ermittelten Ergebnisse zur Verfügung stellen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. 9 Leistungsangebot Ansprüche der Studierendenschaft auf eine Verstärkung oder Änderung des Leistungsangebots bestehen nicht. 10 Ordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Gültigkeitszeitraumes/Semesters möglich und hat schriftlich zu erfolgen. 11 Außerordentliche Kündigung 1. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von 10 unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch Urteil, Gerichtsbeschluss oder gerichtlichen Vergleich festgestellt werden sollte, dass Studierende nicht zur Beitragszahlung für das SemesterTicket verpflichtet werden können. 2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie wird drei Werktage nach Zugang des Kündigungsschreibens wirksam. 12 Abwicklung der Kündigung 1. Grundsätzlich wird angestrebt, eine Kündigung zum Ablauf eines Semesters umzusetzen. 2. Wird eine Kündigung während eines Semesters wirksam, erfolgt eine anteilige Verrechnung der gemäß der Anlage gezahlten Beträge. Dabei wird für den Zeitraum, für den aufgrund der Kündigung die Studierendenausweise nicht mehr als Fahrschein gültig sind, für jeden Tag 1/180 des zu berechnenden Betrages zugrunde gelegt. Seite 5 von 6

6 13 Vertragsanpassung Bei wesentlichen Änderungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden Verhältnisse oder einer Veränderung des Leistungsangebotes werden die Partner eine entsprechende Anpassung des Vertrages anstreben. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1. Dieser Vertrag tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für den in 4 definierten Gültigkeitszeitraum. 2. Die Parteien werden so rechtzeitig in Verhandlung treten, dass es beiden Parteien möglich ist, die auf der jeweiligen Seite erforderlichen Gremienentscheidungen für eine Vertragsverlängerung herbeizuführen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. 15 Sonstiges und Salvatorische Klausel 1. Die SWO sind berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die mit ihnen verbundenen Unternehmen i. S. d. 15 AktG zu übertragen, ohne das es der Zustimmung des Vertragspartners bedarf. 2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 3. Der Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist Osnabrück. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen oder Lücken im Vertrag alsbald durch Regelungen zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Osnabrück,... Osnabrück,... Stadtwerke Osnabrück AG Allgemeiner Studierendenausschuss der Universität Osnabrück Seite 6 von 6

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