BGH-Leitsatz-Entscheidungen

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1 BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. ZPO: Wiedereinsetzung bei nicht gewährter Akteneinsicht Beschluss vom , Az: III ZB 82/17 2. ZPO: Wiedereinsetzung bei nicht gewährter Akteneinsicht Beschluss vom , Az: III ZB 81/17 3. BGB: Kosten für Pflegeperson als vermehrte Bedürfnisse Urteil vom , Az: VI ZR 518/16 4. ZPO: Pfändung einer Internet-Domain Urteil vom , Az: VII ZR 288/17 5. BGB: Unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung Urteil vom , Az: VIII ZR 66/17 6. ZPO: Besorgnis der Befangenheit wegen Beitrag in einer Festschrift Beschluss vom , Az: IX ZA 16/17 7. BGB: Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen Urteil vom , Az: XI ZR 45/18 8. BGB: Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen Urteil vom , Az: XI ZR 69/18 9. FamFG: Persönliche Anhörung des Kindes im Umgangsrechtsverfahren Beschluss vom , Az: XII ZB 411/ FamFG, BGB: Lauf der Beschwerdefrist in Betreuungssachen Beschluss vom , Az: XII ZB 188/ VersAusglG: Externe Teilung von Anrechten an Zertifikaten Beschluss vom , Az: XII ZB 336/ BGB: Betreuung trotz Vorsorgevollmacht Beschluss vom , Az: XII ZB 216/ BGB: Wirksamkeit eines Mietaufhebungsvertrages Urteil vom , Az: XII ZR 76/ BGB, FamFG, ZPO: Weiterer Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers Beschluss vom , Az: XII ZB 121/17 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 15. BGB: Betreuervorschlag des Betroffenen Beschluss vom , Az: XII ZB 558/ VBVG: Konkrete Betrachtung bei Entscheidung über erhöhte Vergütung Beschluss vom , Az: XII ZB 146/ BGB: Betreuervorschlag des Betroffenen Beschluss vom , Az: XII ZB 589/ BGB: Auswahl des Betreuers bei Erweiterung des Aufgabenkreises Beschluss vom , Az: XII ZB 547/ FamFG: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde Beschluss vom , Az: XII ZB 634/17 Urteile und Beschlüsse: 1. ZPO: Wiedereinsetzung bei nicht gewährter Akteneinsicht Beschluss vom , Az: III ZB 82/17 Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde. 2. ZPO: Wiedereinsetzung bei nicht gewährter Akteneinsicht Beschluss vom , Az: III ZB 81/17 Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde. 3. BGB: Kosten für Pflegeperson als vermehrte Bedürfnisse Urteil vom , Az: VI ZR 518/16 a) Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 b) Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. c) Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. d) Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein anderes Vielfaches) der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre, existiert nicht. 4. ZPO: Pfändung einer Internet-Domain Urteil vom , Az: VII ZR 288/17 a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eg zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353). b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eg (im Anschluss an BFHE 258, 223 [BFH VII R 27/15] ). c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eg einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber. 5. BGB: Unverhältnismäßige Kosten der Nacherfüllung Urteil vom , Az: VIII ZR 66/17 a) Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn die Software der Kupplungsüberhitzungsanzeige eine Warnmeldung einblendet, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies auch bei Fortsetzung der Fahrt möglich ist. b) An der Beurteilung als Sachmangel ändert es nichts, wenn der Verkäufer dem Käufer mitteilt, es sei nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten. Dies gilt b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 auch dann, wenn der Verkäufer zugleich der Hersteller des Fahrzeugs ist. Der Verkäufer eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs kann der vom Käufer beanspruchten Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht entgegenhalten, diese sei unmöglich geworden ( 275 Abs. 1 BGB), weil die nunmehr produzierten Fahrzeuge der betreffenden Modellversion mit einer korrigierten Version der Software ausgestattet seien. a) Der Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache steht - in den Grenzen von Treu und Glauben ( 242 BGB) - grundsätzlich nicht entgegen, dass der Käufer zuvor vergeblich Beseitigung des Mangels ( 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat. b) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam ausgeübten Recht auf Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ist - ebenso wie das Festhalten des Käufers an einem wirksam erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag (BGH, Urteile vom 5. November VIII ZR 166/07, NJW 2009, 509 Rn. 23; vom 26. Oktober VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) - nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt wird (hier durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software). a) Ob die vom Käufer beanspruchte Art der Nacherfüllung (hier: Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) im Vergleich zu der anderen Variante (hier: Beseitigung des Mangels) wegen der damit verbundenen Aufwendungen für den Verkäufer unverhältnismäßige Kosten verursacht und diesen deshalb unangemessen belastet, entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung und ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der in 439 Abs. 3 Satz 2 BGB af ( 439 Abs. 4 Satz 2 BGB) genannten Kriterien festzustellen. b) Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens abzustellen. c) Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer darf den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann. 439 Abs. 2 BGB kann verschuldensunabhängig auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erfassen, die dem Käufer entstehen, um das Vertragsziel der Lieferung einer mangelfreien Sache zu erreichen. 6. ZPO: Besorgnis der Befangenheit wegen Beitrag in einer Festschrift Beschluss vom , Az: IX ZA 16/17 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 Die frühere Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer juristischen Festschrift kann in einem Rechtsstreit, in dem der Geehrte als Beklagter wegen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird, die Besorgnis der Befangenheit begründen. 7. BGB: Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen Urteil vom , Az: XI ZR 45/18 Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen. 8. BGB: Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen Urteil vom , Az: XI ZR 69/18 Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen. 9. FamFG: Persönliche Anhörung des Kindes im Umgangsrechtsverfahren Beschluss vom , Az: XII ZB 411/18 a) Ein an das Rechtsbeschwerdegericht gerichteter Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung eines das Umgangsrecht regelnden Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des 64 Abs. 3 FamFG statthaft (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. Januar V ZB 14/10 - FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschluss vom 30. Oktober XII ZB 482/13 -FamRZ 2014, 29). b) Im einstweiligen Anordnungsverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 21. Januar V ZB 14/10 - FGPrax 2010, 97 und Senatsbeschluss vom 30. Oktober XII ZB 482/13 -FamRZ 2014, 29). c) Auch ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen absehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. d) Um die Frage beantworten zu können, ob die persönliche Anhörung des Kindes unterbleiben kann, muss vom Tatrichter eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht. 10. FamFG, BGB: Lauf der Beschwerdefrist in Betreuungssachen b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

6 Beschluss vom , Az: XII ZB 188/18 In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli XII ZB 411/12 -FamRZ 2013, 1566). 11. VersAusglG: Externe Teilung von Anrechten an Zertifikaten Beschluss vom , Az: XII ZB 336/16 Zur externen Teilung von Anrechten im Versorgungsausgleich, die an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument (hier: Zertifikate) gebunden sind (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. Juli XII ZB 201/17 -FamRZ 2017, 1655). 12. BGB: Betreuung trotz Vorsorgevollmacht Beschluss vom , Az: XII ZB 216/17 Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit o- der Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli XII ZB 141/16 -FamRZ 2017, 1712). 13. BGB: Wirksamkeit eines Mietaufhebungsvertrages Urteil vom , Az: XII ZR 76/17 a) Die Parteien eines Mietvertrags können grundsätzlich das Mietverhältnis auch dann jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag ( 311 Abs. 1 BGB ) vorzeitig beenden, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. b) In diesen Fällen ist der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags in der Regel nicht sittenwidrig, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann. 14. BGB, FamFG, ZPO: Weiterer Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers Beschluss vom , Az: XII ZB 121/17 Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 6 -

7 auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 136, 374 =FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai XII ZB 374/11 -FamRZ 2013, 1215). 15. BGB: Betreuervorschlag des Betroffenen Beschluss vom , Az: XII ZB 558/17 Ein Betreuervorschlag nach 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli XII ZB 57/17 -FamRZ 2017, 1612). 16. VBVG: Konkrete Betrachtung bei Entscheidung über erhöhte Vergütung Beschluss vom , Az: XII ZB 146/17 Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli XII ZB 123/14 -FamRZ 2015, 1794). 17. BGB: Betreuervorschlag des Betroffenen Beschluss vom , Az: XII ZB 589/17 a) Ein Betreuervorschlag nach 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli XII ZB 57/17 - FamRZ 2017, 1612). b) Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober XII ZB 222/17 -FamRZ 2018, 55). 18. BGB: Auswahl des Betreuers bei Erweiterung des Aufgabenkreises Beschluss vom , Az: XII ZB 547/17 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 7 -

8 Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nicht nach 1908 b BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des 1897 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. Februar XII ZB 507/17 - zur Veröffentlichung bestimmt). 19. FamFG: Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde Beschluss vom , Az: XII ZB 634/17 Lässt das Beschwerdegericht analog 44 FamFG auf eine Gegenvorstellung hin die Rechtsbeschwerde nachträglich zu, ohne festzustellen, dass seine ursprüngliche Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, objektiv willkürlich gewesen wäre oder den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt hätte, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli XII ZB 509/15 -FamRZ 2017, 1608sowie BGH Urteil vom 4. März V ZR 123/10 - NJW 2011, 1516). b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 8 -

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