Reglement für die Durchführung von Leistungsprüfungen beim Rind in der Schweiz

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1 Arbeitsgruppe Zuchttechnische Dienstleistungen Reglement für die Durchführung von Leistungsprüfungen beim Rind in der Schweiz Arbeitsgruppe Zuchttechnische Dienstleistungen Genehmigt: Verwaltung Inkrafttreten: Nach Einsichtnahme BLW ID- Nummer: 007 Version: 001 Erstellt: Arbeitsgruppe ZDL ASR Geschäftsstelle Schützenstrasse 10, Postfach 691, 3052 Zollikofen Telefon / Fax info@asrbern.ch /

2 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Mitgeltende Unterlagen... 3 III. Allgemeines... 3 Art Umfang Leistungsprüfungen 3 Art Annahme der Bedingungen 3 Art Verantwortlichkeit für die zweckmässige Durchführung 3 Art Betriebe mit gleichzeitiger Milchvieh und Mutterkuhhaltung 3 IV. Milchleistungsprüfungen... 3 Art Milchleistungsprüfungen 3 Art Erhebungen Leistungsprüfungen 4 Art Prüfmethoden 4 Art Übernahme von begonnenen Leistungsprüfungen 4 Art Durchführung Leistungsprüfungen 4 Art Kontrollintervall 4 Art Muttergebundene Kälberaufzucht 4 Art Betriebe mit Rohmelkanlagen, Melkstand oder Melkroboter 5 Art Entnahme Melkprobe 5 Art Milchproben 5 Art Kontrollperiode 5 Art Abschlussarten 5 Art Ergebnisberechnung 6 Art Kontrollergebnisse 6 Art Rücktritt aus Prüfungen 6 V. Prüfungen über das Exterieur... 6 Art Methoden Exterieurprüfung 6 VI. Fleischleistungsprüfungen... 7 Art Fleischleistungsprüfung 7 VII. Gesundheits- und Reproduktionsleistungsprüfungen... 7 Art Erhebung Gesundheitsdaten 7 Art Bestimmung der Datenerfassung 7 Art Erhebungsstandard der Daten 7 VIII. Qualitätssicherung und Massnahmen bei Pflichtverletzungen... 7 Art Qualität der Daten 7 Art Ahndung bei Pflichtverletzungen 7 IX. Schlussbestimmungen... 8 Art Änderungsprotokoll 8 Art Ausführungsvorschriften Zuchtorganisationen 8 Art Genehmigung und in Krafttreten 8 2

3 I. Einleitung Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) erlässt, gestützt auf die unter 2. Mitgeltenden Unterlagen aufgeführten Bestimmungen, das folgende Reglement für die Durchführung von Leistungsprüfungen beim Rind in der Schweiz: II. Mitgeltende Unterlagen Internationales Abkommen über die Durchführung von Leistungsprüfungen des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) SR Verordnung über die Tierzucht (TZV) d Statuten der ASR d Organisationsreglement der ASR Ausführungsbestimmungen Leistungsprüfungen der Zuchtorganisationen in der ASR III. Allgemeines Art. 1 Umfang Leistungsprüfungen Die anerkannten Schweizerischen Zuchtorganisationen führen zum Zwecke der Selektion, zur Verbesserung der Haltung und der Wirtschaftlichkeit der Rindviehherden Leistungsprüfungen durch. Die Leistungsprüfungen umfassen: a) Milchmenge und Milchinhaltsstoffe b) Exterieur c) Fleischleistung d) Gesundheitsdaten Art. 2 Annahme der Bedingungen Züchter, welche die Leistungsprüfungen durchzuführen wünschen, erklären mit ihrem Beitritt zu einer Zuchtorganisation die Annahme der Bedingungen. Art. 3 Verantwortlichkeit für die zweckmässige Durchführung Die Zuchtorganisationen sind für die zweckmässige Durchführung der Leistungsprüfungen verantwortlich. Sie überwachen periodisch die Betriebe und die mit der Durchführung der Leistungsprüfungen beauftragten Personen und erstatten darüber jährlich Bericht an das Bundesamt für Landwirtschaft. Art. 4 Betriebe mit gleichzeitiger Milchvieh und Mutterkuhhaltung In Betrieben, die gleichzeitig Milchvieh- und Mutterkuhhaltung betreiben, können die Leistungsprüfungen durchgeführt werden, wenn sowohl der Milchkuhbestand wie der Mutterkuhbestand eine in sich geschlossene Einheit bilden. IV. Milchleistungsprüfungen Art. 5 Milchleistungsprüfungen Die Milchleistungsprüfungen umfassen dauernd alle Milchkühe auch Nichtherdebuchkühe eines Betriebes mit Herdebuchtieren, unabhängig in wessen Eigentum die Tiere stehen. 3

4 Art. 6 Erhebungen Leistungsprüfungen Die Erhebungen werden ausschliesslich durch von den Zuchtorganisationen ausgebildete und ernannte Milchkontrolleure durchgeführt. Art. 7 Prüfmethoden Die Erhebungen können im Sinne des Internationalen Abkommens nach den Prüfmethoden A4, AT4 oder ATM4 erfolgen. Die anzuwendende Methode wird durch die Zuchtorganisation mit jedem Betrieb festgelegt. a) Bei A4 erfolgen die Kontrolle der Milchmenge und die Probenahme bei zwei aufeinanderfolgenden Gemelken. b) Bei AT4 erfolgen die Kontrolle der Milchmenge und die Probenahme nur bei einem Gemelk alternierend 1 mal am Morgen und das nächste Mal am Abend. c) Bei ATM4 erfolgt die Probenahme nur aus einem Gemelk alternierend am Morgen bzw. am Abend. Die Tagesmilchmenge wird vom Computer des Melksystems übernommen. In Betrieben mit Melkrobotern (unterschiedliche Anzahl Gemelke pro Tag: = Melkmethode Rx) erfolgt die Probenahme alternierend mit einem Probenahmeapparat (Shuttle) bei einem Gemelk. Als Milchmenge wird die vom Computer des Melksystems errechnete durchschnittliche Tagesmilchmenge übernommen. Dies gilt ebenfalls als ATM4-Methode. Art. 8 Übernahme von begonnenen Leistungsprüfungen In Herdebuchbetrieben begonnene Leistungsprüfungen dürfen in Nichtherdebuchbetrieben weiter- oder zu Ende geführt werden, sofern die Beteiligten die entstehenden Mehrkosten übernehmen. Art. 9 Durchführung Leistungsprüfungen Zur rationellen Durchführung der Leistungsprüfungen ist eine zweckmässige Gebietseinteilung zu schaffen. Der gleiche Kontrolleur hat alle Kühe im gleichen Stall am gleichen Tag bzw. zur gleichen Melkzeit zu kontrollieren. Art. 10 Kontrollintervall Der Kontrolleur hat persönlich die gesamte Milchmenge der Kontrolltiere im Abstand von wenigstens 30 bis höchstens 37 Tagen durch Wägung mit einer von der ASR anerkannten Waage auf 1/10 kg genau festzustellen. Der Kontrolleur muss das Melken überwachen und die Identität der Kontrolltiere überprüfen. Die Kontrolltiere sind mit einer einwandfreien Kennzeichnung zu versehen. Die üblichen Melkzeiten sind einzuhalten. Eine Voranmeldung ist nur gestattet, wenn die Beeinflussung der Leistung ausgeschlossen ist. Art. 11 Muttergebundene Kälberaufzucht Betriebe, die das System der muttergebundenen Kälberaufzucht praktizieren, müssen die Kälber von den Kühen nach dem Melkgang vor der offiziellen Milchkontrolle trennen. Der Milchkontrolleur informiert den Züchter am Morgen für die Kontrolle am Abend, beziehungsweise am Abend für jene am Morgen. 4

5 Art. 12 Betriebe mit Rohrmelkanlagen, Melkstand oder Melkroboter In Betrieben mit Rohrmelkanlagen, Melkstand oder Melkroboter ist die Verwendung von ICAR und ASR anerkannten Milchdurchflussmetern und Probeentnahmeeinrichtungen anstelle der Waage gestattet: In Melkroboterbetrieben wird als Tagesmilchmenge die vom Computer des Melksystems errechnete durchschnittliche Tagesmilchmenge der letzten 7 Tage (Prüfmethode ATM4/7d) übernommen. Erfolgt die Kontrolle vor dem 12. Laktationstag, dann wird die letzte vom System errechnete Eintagesmenge übernommen. Das gleiche Vorgehen wie in Melkroboterbetrieben kann auch in Betrieben mit Melkständen mit elektronischen Durchlaufmessgeräten und zweimaligem (oder dreimaligem) Melken angewendet werden, sofern die Prüfmethode ATM4 gewählt wurde. Andere Methoden zur Feststellung der Milchmenge sind unzulässig Art. 13 Entnahme Melkprobe Der Kontrolleur entnimmt dem gründlich durchgemischten Gesamtgemelk oder dem durch den Milchdurchflussmeter ausgeschiedenen Muster eine Probe zur Untersuchung des Fettund Eiweissgehaltes sowie weiterer Bestandteile der Milch. Bei der Methode A4 erfolgt die Probeentnahme im Verhältnis zur Milchmenge je Gemelk. Bei gleichen Zwischenmelkzeiten kann die Probe aus gleichen Anteilen bestehen. Art. 14 Milchproben Die Milchproben sind vom Kontrolleur unverzüglich an die ihm bezeichnete Untersuchungsstelle zu senden. Die Untersuchung der Proben erfolgt nach einer von der ASR anerkannten Methode. Die Untersuchungsstellen unterstehen der technischen Überwachung durch Agoscope, Liebefeld-Posieux. Dies gilt namentlich in Bezug auf die Bestimmung und einheitliche Anwendung der Standardwerte. Art. 15 Kontrollperiode Die Kontrolle erstreckt sich auf die ganze Laktationsperiode. Diese beginnt am Tage nach dem Kalben und ist beendet, wenn die Kuh nicht mehr zweimal täglich gemolken wird. Für die Berechnung der Laktationsperiode gilt der siebzehnte Tag nach der letzten, ordentlichen Probe. Die erste Milchwägung und Probeentnahme darf nicht vor dem fünften Tage nach dem Kalben erfolgen. Art. 16 Abschlussarten Es werden folgende Abschlussarten unterschieden: a) Vollabschluss: Er umfasst die gesamte Laktation, über 305 Tage. b) Standardabschluss: Er umfasst Tage der Laktation, bzw Tage für Eringervieh und Tage für Wasserbüffel. c) Teilabschluss: Er umfasst Abschlüsse unter 270 Tagen, bzw. unter 240 Tagen für Eringervieh und Wasserbüffel, wenn die Kontrolle wegen frühem Trockenstellen oder durch höhere Gewalt, Verkauf, Abschlachtung etc. abgebrochen worden ist. d) Beeinträchtigter Abschluss: Als beeinträchtigt wird ein Voll- oder Teilabschluss bezeichnet, wenn nachweisbar durch höhere Gewalt (Krankheit, Seuchen, Unfall,Verkalben usw.) bei der ersten Laktation 75 % des Rassen- oder Sektionsdurchschnittes und bei 5

6 der zweiten und den folgenden Laktationen 75 % des Leistungsdurchschnittes des Tieres selbst nicht erreicht werden. Die Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift muss durch ein tierärztliches Zeugnis, das zur Zeit der Beeinträchtigung über den Milchkontrolleur einzureichen ist, ausgewiesen sein. Auf 1 4 Geburten wird eine Beeinträchtigung, ab 5 Geburten eine weitere, total höchstens 2 Beeinträchtigungen, anerkannt. Die beeinträchtigten Abschlüsse sind in den Leistungsausweisen einzutragen und mit an (anormal) einheitlich zu kennzeichnen. Art. 17 Ergebnisberechnung Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen werden von den Zuchtorganisationen nach den Bestimmungen der ICAR berechnet. Die Zuchtorganisationen sorgen für die Bekanntmachung der Ergebnisse nach einheitlichen, von der ASR aufgestellten, Richtlinien. Art. 18 Kontrollergebnisse Die Kontrollergebnisse werden in einem Ausweis mit mindestens folgenden Angaben bestätigt: a) Betriebsnummer und Name des Tiereigentümers b) Kennzeichnung und Name des Tieres c) Geburtsdatum des Tieres d) Monat und Jahr des Beginns der Kontrolle e) Alter im Zeitpunkt des Abkalbens in Laktationen (Jahren und Monaten oder Alterskategorien) f) Datum des erfolgreichen Wiederbelegens oder die Zwischenkalbezeit bzw. die Serviceperiode g) Zahl der Kontrolltage h) Milchmenge in kg i) Fettmenge in kg j) durchschnittlicher Fettgehalt in Gewichtsprozent k) Eiweissmenge in kg l) durchschnittlicher Eiweissgehalt in Gewichtsprozent m) Melkmethode n) Kontrollmethode o) Spezialsiegel Art. 19 Rücktritt aus Prüfungen Der Rücktritt eines Betriebes von den Prüfungen ist möglich. Diese können nicht vor Ablauf eines Jahres wieder aufgenommen werden. V. Prüfungen über das Exterieur Art. 20 Methoden Exterieurprüfung Die Methoden für die Exterieurprüfung werden durch die Zuchtorganisationen festgelegt und sind zu dokumentieren. Für die Morphologie der Tiere wird bei der Prüfung über das Exterieur unterschieden zwischen reiner Beurteilung und linearer Beschreibung und Einstufung (LBE). Letztere bschreibt die wirtschaftlichen Exterieurmerkmale von einem biologischen Extrem zum andern. 6

7 VI. Fleischleistungsprüfungen Art. 21 Fleischleistungsprüfung Die Zuchtorganisationen führen für Fleisch- und kombinierte Rassen eine Fleischleistungsprüfung durchführen. Diese umfasst Reproduktions- und Produktionsmerkmale, die auf den Betrieben und in Schlachthöfen erhoben werden. Die Zuchtorganisationen entscheiden über den Umfang der Fleischleistungsprüfungen. Die erhobenen Leistungsdaten werden nach international anerkannten Methoden ausgewertet. VII. Gesundheits- und Reproduktionsleistungsprüfungen Art. 22 Erhebung Gesundheitsdaten Die Zuchtorganisationen erheben zur Verbesserung der Tiergesundheit und deren züchterischen Bearbeitung Gesundheitsdaten. In der Regel werden zu diesem Zweck Befunde und Diagnosen erfasst. Daneben werden im Rahmen der Herdebuchführung Daten zu Besamungen/Belegungen und Geburtsablauf erhoben. Art. 23 Bestimmung der Datenerfassung Die Zuchtorganisationen koordinieren über die ASR Bestimmungen, Art und Umfang der Datenerfassung im Feld. Art. 24 Erhebungsstandard der Daten Die erhobenen Daten werden nach international anerkannten Methoden ausgewertet. Hauptziel der Leistungsprüfung Tiergesundheit ist die Berechnung von Zuchtwerten für die wichtigsten Gesundheitsmerkmale. VIII. Qualitätssicherung und Massnahmen bei Pflichtverletzungen Art. 25 Qualität der Daten Die Zuchtorganisationen stellen die Qualität der Daten mit geeigneten Massnahmen wie beispielsweise Oberkontrollen sicher. Art. 26 Ahndung bei Pflichtverletzungen Pflichtverletzungen bei der Durchführung der Leistungsprüfungen werden durch die Zuchtorganisationen geahndet. Die Zuchtorganisationen haben dazu folgende Möglichkeiten: Verwarnung, Annullation der Ergebnisse, Herdebuchausschluss, Entlassung des Kontrolleurs, Strafanzeige. 7

8 IX. Schlussbestimmungen Art. 27 Änderungsprotokoll Das Reglement wurde überarbeitet und in ein neues Layout gebracht. Art. 28 Ausführungsvorschriften Zuchtorganisationen Die Zuchtorganisationen erlassen zu diesem Reglement Ausführungsvorschriften, die der Genehmigung durch die ASR unterliegen. Art. 29 Genehmigung und in Krafttreten Die Verwaltung hat an ihrer Sitzung vom das Reglement für die Durchführung von Leistungsprüfungen beim Rind in der Schweiz ( d) genehmigt. Dieses Reglement tritt nach Einsichtnahme durch das Bundesamt für Landwirtschaft in Kraft und ersetzt jenes der Arbeitsgemeinschaft Schweizerscher Rinderzüchter (ASR) vom 20. August Brugg, den Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rindviehzüchter Andreas Aebi Präsident Lucas Casanova Vorsitzender Geschäftsausschuss Bern, den Bundesamt für Landwirtschaft Niklaus Neuenschwander Leiter Fachbereich Tierische Produkte und Tierzucht 8

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