Richtlinie für die Durchführung der Milchleistungs- und Qualitätsprüfung (MLP) beim Rind in Mecklenburg-Vorpommern

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1 Richtlinie für die Durchführung der Milchleistungs- und Qualitätsprüfung (MLP) beim Rind in Mecklenburg-Vorpommern vom Zuständigkeit/Allgemeines 1.1. Mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung wird der Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Mecklenburg-Vorpommern e.v. (LKV) beauftragt Der LKV muss in seiner Tätigkeit unabhängig sein Das für die Durchführung der Milchleistungsprüfung erforderliche Personal und Gerät hat der LKV bereitzuhalten Der LKV kann sich mit Zustimmung des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Abt. Veterinärdienste, Ernährungswirtschaft, Tierzucht, für die Milchinhaltsstoffbestimmung und/oder Datenauswertung anderer Organisationen oder Einrichtungen bedienen Grundlage der Milchleistungsprüfung sind die Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20.Juni 2006 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern, das Tierzuchtgesetz v. 21. Dezember 2006, die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 15. Juni 2000, das Internationale Abkommen des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) in der jeweiligen Fassung sowie die ADR-Richtlinie 1.1 für das Verfahren der Durchführung der Milchleistungs- und Qualitätsprüfung bei Rindern v. 28. Mai. 2001, die ADR- Empfehlungen 1.2 zur Durchführung der Milchleistungsprüfung mit automatischer täglicher Milchmengenerfassung und für die Berechnung der Leistung v. 31. Mai 2005 sowie die ADR Empfehlung 1.8 zur Durchführung der Milchleistungsprüfung mit AMV (Automatische Melkverfahren) und für die Berechnung der Leistung vom Voraussetzungen Die zu prüfenden Rinder müssen nach den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung in der gültigen Fassung gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfunterlagen aufgeführt sein. 2. Fachaufsicht Die Fachaufsicht wird vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Abt. Veterinärdienste, Ernährungswirtschaft, Tierzucht, wahrgenommen. 3. Personal für die Durchführung der Milchleistungsprüfung 3.1. Die Leistungsprüfung muss von ausgebildeten Leistungsprüfern, gegebenenfalls mit Unterstützung durch Probenehmer durchgeführt werden (Methode A). Für die Aufsicht und Überwachung sind Leistungsinspektoren einzusetzen. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der bestehenden Vorschriften über die Milchleistungsprüfung. Seite 1 von 8

2 3.2. Die im Rahmen der Milchleistungsprüfung im Stall erforderlichen Arbeiten können auch vom Besitzer oder einer von ihm beauftragten Person unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften über die Milchleistungsprüfung eigenverantwortlich vorgenommen werden (Methode B). Die nach diesem Verfahren festgestellten Leistungsergebnisse sind zu kennzeichnen Die in der Milchleistungsprüfung tätigen Personen, ausgenommen die Besitzer und deren Beauftragte, müssen Angestellte des LKV sein. Für die Durchführung der Probenahme können Verträge mit selbständigen Probenehmern geschlossen werden. Der Vorstand des LKV erlässt für die Tätigkeit der Angestellten des LKV und der selbständigen Probenehmer eine Arbeitsanweisung Für die Aus- und Fortbildung seiner in der Milchleistungsprüfung tätigen Angestellten und der selbständigen Probenehmer ist der LKV zuständig. Die Aus- und Fortbildung erfolgt in vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Abt. Veterinärdienste, Ernährungswirtschaft, Tierzucht, hierfür anerkannten Bildungsstätten. 4. Arbeitsweise und Prüfungsverfahren 4.1. Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) definierten und anerkannten Prüfmethode durchgeführt. Die Leistungsergebnisse sind mit der offiziellen Bezeichnung vom ICAR zu kennzeichnen. Hierbei findet das ADR-Schema zur Kennzeichnung der Prüfverfahren nach Prüfmethode, Prüfschema, Prüfintervall und Melkfrequenz Anwendung. Das Prüfverfahren, das Prüfintervall und die Melkfrequenz sind zu registrieren (siehe Anlage 1). Wird die Prüfung nach Referenzmethode (4wöchentlich) durchgeführt, so darf der Abstand zwischen den zwei Prüfungen nicht mehr als 37 Tage und nicht weniger als 22 Tage betragen. Bei der 6wöchtlichen Prüfung ist das minimale Prüfintervall von 38 Tagen und das maximale Prüfintervall von 53 Tagen einzuhalten (ICAR Richtlinie). Es sind mindestens 8 Prüfungen im Jahr durchzuführen (ICAR Richtlinie). In Abweichung davon können die Prüfungen für die Dauer von nicht länger als 75 Tagen für Einzelkühe und die Gesamtherde aufgrund von Jahresurlaub und Veterinärrestriktion unterbrochen werden. In Fällen von Veterinärrestriktionen für das Gebiet kann die Prüfung bis zu 100 Tage unterbrochen werden. Der Prüfungstag soll in der Mitte des Prüfungszeitraumes liegen. Die Abweichung des Prüfungstages von der Mitte des Prüfungszeitraumes darf höchstens 3 Tage betragen Das Prüfungsjahr umfasst 365 Tage, in Schaltjahren 366 Tage, und beginnt am 1. Oktober Der Prüfungstag darf dem Betrieb erst nach dem der Prüfung vorangehenden Melken mitgeteilt werden. In Milchkuhbeständen, in denen aus arbeitsorganisatorischen Gründen zusätzliches Personal zur korrekten Durchführung der Milchleistungsprüfung benötigt wird, kann der LKV einen anderen Anmeldezeitpunkt gestatten Der Leistungsprüfer bzw. der Probenehmer hat sich im Betrieb jeweils davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Milchleistungsprüfung gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Milchleistungsprüfung nicht durchzuführen. Wird erst während der Milchleistungsprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für deren ordnungsgemäße Durchführung nicht gegeben sind, so ist sie einzustellen. Seite 2 von 8

3 Dem betreffenden Betrieb können durch den LKV besondere Auflagen erteilt werden, die dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg- Vorpommern, Abt. Veterinärdienste, Ernährungswirtschaft, Tierzucht, mitzuteilen sind Nach der Kalbung einer Kuh ist die MLP zum nächstfolgenden Prüftermin, jedoch nicht vor dem Abend (bei 3 x Melken nicht vor dem Mittag) des fünften Tages nach der Kalbung (5. Melktag in der Laktation) durchzuführen. Bei alternierender Prüfung findet das erste Probemelken frühestens am 5. Tag abends (bzw. mittags) oder 6. Tag morgens statt Bei zweimaligem Melken beginnt die Prüfung in der Regel abends und endet morgens; bei dreimaligem Melken beginnt sie mittags und endet ebenfalls morgens. Die Prüfung darf sich über höchstens 5 Tage erstrecken. Der Tag, an dem die Prüfung beginnt, ist als Prüfungstag in den Prüfungsunterlagen aufzuführen. Ist in größeren Stalleinheiten die Prüfung nicht an einem Prüfungstag möglich, so ist der erste Prüfungstag in den Unterlagen festzuhalten Zu jedem Prüfungstag sind mindestens die Leistungsmerkmale Milchmenge, Fettgehalt und Eiweißgehalt festzustellen. Die hierbei eingesetzten Verfahren und Geräte bedürfen der Anerkennung des ICAR Die Milchmenge der Kühe ist nicht zu berücksichtigen, wenn sie beim Probemelken am Ende einer Laktation weniger als 2 kg Milch/Tag beträgt Im Rahmen der Milchleistungsprüfung sind darüber hinaus folgende Arbeiten durchzuführen: die Kontrolle und Anleitung bei der Kennzeichnung aller weiblichen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Nachkommen aller unter Milchleistungsprüfung stehenden Tiere gemäß der Viehverkehrsverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach einem landeseinheitlichen Verfahren sowie der Registrierung der für die Identitätssicherung dieser Nachkommen notwendigen Daten. A-Prüfung: Durchführung der Kennzeichnung nach Vereinbarung durch den Besitzer der Kühe oder den LKV B-Prüfung: Durchführung der Kennzeichnung durch den Besitzer der Kühe Durchführung von Melkbarkeitsprüfungen Erhebung von Daten für die Zuchtleistungsprüfung (Kalbeverlauf, Nutzungsdauer, Fruchtbarkeit) sowie genetische Besonderheiten und Anomalien und die Prüfung der Anzahl somatischer Zellen Übernahme von Aufgaben im Bereich der Qualitäts- und Fütterungsberatung sowie des Gesundheitsdienstes Die Registrierung nach darf nicht vorgenommen werden, wenn die dort gesetzte Frist überschritten ist oder Zweifel an der Identität bestehen, vor allem auf Grund der Trächtigkeitsdauer. Die Registrierung ist nachzuholen, wenn die Identität mittels geeigneter wissenschaftlicher Untersuchungen abgesichert ist. 5. Feststellung der Milchmenge und Probenahme 5.1. Die Feststellung der Milchmenge erfolgt in Kilogramm (kg) mit einer Dezimalstelle. Die Messgeräte bedürfen der Anerkennung des ICAR. Seite 3 von 8

4 5.2. Die Geräte für die Milchmengenfeststellung und Probennahme sind neben der laufenden Überwachung der Messgenauigkeit und der Funktion der Probennahme durch das MLP- Personal zusätzlich mindestens jährlich einmal durch den LKV zu überprüfen und bei Bedarf neu zu justieren. Bei Milchrecordern kann die Überprüfung der Messgenauigkeit in zweijährigem Abstand erfolgen. Für die einwandfreie Funktion der betriebseigenen Geräte ist der Besitzer verantwortlich Besteht begründeter Verdacht, dass die eingesetzten Geräte nicht einwandfrei gearbeitet haben oder die Probenahme fehlerhaft erfolgt ist, soll das Probemelken wiederholt werden. Ist eine Wiederholungsprüfung nicht möglich, so ist eine Überbrückungsberechnung vorzunehmen. 6. Bestimmung der Milchinhaltsstoffe 6.1. Für die Geräte zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Anforderungen der Milch- Güteverordnung und der landesrechtlichen Bestimmungen Ist eine Untersuchung der Milchprobe auf Inhaltsstoffe nicht möglich (Flaschenbruch, verdorbene Milch o. ä.), ist eine Überbrückungsberechnung nur für die Inhaltsstoffe durchzuführen. 7. Ermittlung der absoluten Leistungen im Prüfungszeitraum 7.1. Die beim Probemelken festgestellten Leistungen sind (unbeschadet Punkt und 6.2.) ohne Korrektur zu übernehmen. Dies gilt auch, wenn durch Rindern oder andere Störungen am Prüfungstage auffällige Ergebnisse ermittelt werden. Eine Änderung dieser Werte durch Einschaltung einer Überbrückungsberechnung ist nicht zulässig. Leistungsbeeinflussungen, wie zum Beispiel Krankheiten oder Verkalben der Tiere, müssen bei den Leistungsergebnissen vermerkt werden Zur Leistungsberechnung ist die Mitteldatumsmethode anzuwenden. Der Prüfungszeitraum beginnt grundsätzlich in der Mitte zwischen dem aktuellen und dem vorhergehenden Prüfungstag und endet in der Mitte zwischen dem aktuellen und dem nachfolgenden Prüfungstag Die Leistung am Prüfungstag wird für die einzelne Kuh und den gesamten Bestand auf die Leistung im Prüfungszeitraum berechnet. Der Kalbetag gilt nicht als Melktag Steht ein Tier am Prüfungstag trocken, dann wird für den entsprechenden Prüfungszeitraum, längstens jedoch bis einschließlich dem Kalbetag, keine Leistung berechnet. Liegt das Kalbedatum nach dem Beginn des Prüfungszeitraumes, wird das darauffolgende erste Probemelkergebnis rückwirkend vom ersten Tag nach der Kalbung berechnet Die Leistung eines Tieres wird bis zum Ende des Prüfungszeitraumes berechnet oder bis einschließlich des ermittelten Abgangstages Die Leistungsberechnung bei täglicher Milchmengenberechnung ist entsprechend der ADR-Richtlinie 1.8 vorzunehmen. 8. Überbrückungsberechnung 8.1. Bei ausgefallenen Prüfungen ist eine Überbrückungsberechnung durchzuführen. Dabei ist wie in Punkt 7 beschrieben zu verfahren. Seite 4 von 8

5 8.2. Ist vor dem zu überbrückenden Zeitraum kein Prüfungsergebnis vorhanden, dann wird das nachfolgende Prüfungsergebnis verwendet Steht nach dem zu überbrückenden Zeitraum die Kuh trocken, dann wird zwischen dem letzten Prüfungsergebnis (Milchmenge) und Null gemittelt; der prozentische Gehalt an Inhaltsstoffen wird vom letzten Prüfungstag unverändert übernommen Zwischen den beiden Prüfungstagen vor bzw. nach dem zu überbrückenden Prüfungszeitraum dürfen nicht mehr als 75 Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres dürfen höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenommen werden. 9. Leistungsberechnung 9.1. Aus den Leistungen in den Prüfungszeiträumen sind für die einzelne Kuh mindestens zu berechnen, die Tage-Leistung - mittlere 305-Tage-Leistung - Jahresleistung - mittlere Jahresleistung - Lebensleistung 9.2. Ferner ist der Bestandsdurchschnitt zu berechnen. Dieser berücksichtigt alle A- und B- Kühe. A-Kühe sind alle ganzjährig geprüften Kühe mit 365 bzw. 366 Futtertagen sowie Färsen, die in den ersten beiden Monaten des Prüfungsjahres abgekalbt haben, und Kühe, die im ersten Monat des Prüfungsjahres zugegangen oder im letzten Prüfungsmonat abgegangen sind, aber an allen Prüfungstagen im Bestand waren. Alle übrigen sind B-Kühe Diese Leistungsergebnisse sind dem Besitzer und bei Betrieben, die einer anerkannten Züchtervereinigung angehören, auch dieser mitzuteilen. 10. Absicherung der Ergebnisse Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung sind durch Bestandsnachprüfungen in mindestens 1 % der Kontrollbetriebe durchzuführen. 50% der kontrollierten Betriebe müssen zu den 5% besten Betrieben nach Milchleistung gehören. Das Stichprobenprinzip ist in jedem Fall beizubehalten. Bei Bedarf ist die Anzahl der Nachkontrollen zu erhöhen. Die Bestandsnachprüfungen sind in der Regel durch die A-Leistungsprüfer vorzunehmen. A- Leistungsprüfer dürfen in Betrieben, in denen Sie für die Durchführung der Milchleistungsprüfung zuständig sind, keine Bestandsnachkontrollen durchführen Die Ergebnisse der Fett- und Eiweißuntersuchung sind durch Testproben abzusichern, deren Inhaltsstoffe nach der Röse - Gottlieb- bzw. der Kjeldahl - Methode festgestellt wurden. Die Untersuchungsergebnisse der Testproben sind zu registrieren Wird nachgewiesen, dass die Prüfungsergebnisse durch Täuschung beeinflusst wurden, wird für den betreffenden Prüfungszeitraum unter Anrechnung der Futtertage der Wert Null verrechnet. Die vom LKV in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen sind dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Abt. Veterinärdienste, Ernährungswirtschaft, Tierzucht, mitzuteilen. Seite 5 von 8

6 10.4. Jeglicher Einsatz von Hormonen sowie die Verabreichung von Wirkstoffen zur Förderung des Milchflusses und der Milchergiebigkeit, die die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung beeinflussen, sind untersagt. 11. Registrierung der Daten Für jeden MLP-Betrieb müssen Leistungsergebnisse, einschließlich der Futter- und Melktage, für die einzelnen Kühe und den gesamten Bestand für den jeweiligen Prüfungszeitraum und für das Prüfungsjahr vorliegen Die Leistungsabschlüsse und die für deren Erstellung verwendeten Daten sind mindestens für drei vollständige Prüfungsjahre beim LKV oder einer beauftragten Rechenstelle aufzubewahren. 12. Anerkennung von Leistungsbeeinträchtigungen Die Entscheidung der Beeinträchtigung richtet sich nach der Verordnung zum Tierzuchtgesetz, Ziffer 2.4. Bei Beeinträchtigung durch Embryotransfer ist die ADR-Empfehlung 1.5 zur Berücksichtigung von beeinträchtigten Leistungen bei Embryotransfer (ET) v. 23. Oktober 1992 zusätzlich zu beachten Anträge auf Anerkennung beeinträchtigter Leistungen sollen vor Ablauf, spätestens jedoch 3 Monate nach Beendigung des Prüfungsjahres bzw. der Laktation an den LKV gestellt werden. Entsprechende Bescheinigungen sind beizufügen Die als beeinträchtigt anerkannten Leistungen werden in weitere Leistungsberechnungen des betreffenden Tieres und des Bestandes nicht einbezogen. 13. Kennzeichnung von Spenderkühen nach Embryotransfer Anträge zur Kennzeichnung der Leistungen von Spendertieren sollen vor Ablauf, spätestens jedoch drei Monate nach Beendigung des Prüfjahres bzw. der Laktation gestellt werden. Eine entsprechende Bescheinigung der ET-Organisation ist beizufügen Bei stattgegebenen Anträgen sind die betreffende Tagesleistung und die Jahresleistung mit D (Donor) zu kennzeichnen. 14. Jahresabschluss und Berichterstattung Im Jahresabschluss erfolgen die Mengenangaben für die ermolkene Milch und die Inhaltsstoffe ohne Dezimalstellen, für die Prozentgehalte der Inhaltsstoffe mit zwei Dezimalstellen; es ist zu runden Nach Beendigung eines Prüfungsjahres ist über die Leistungsergebnisse und über die sonstigen Arbeiten im Rahmen der MLP ein Bericht anzufertigen. Dieser Bericht ist dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Abt. Veterinärdienste, Ernährungswirtschaft, Tierzucht, sowie den Organisationen und Institutionen in Mecklenburg-Vorpommern, die sich mit Fragen der Tierzucht und Tierhaltung befassen, zur Verfügung zu stellen. 15. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am in Kraft. Seite 6 von 8

7 Dr. R. Giese Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V Dezernat Tierzucht Anlage 1 zur Richtlinie für die Durchführung der Milchleistungs- und Qualitätsprüfung (MLP) beim Rind in Mecklenburg-Vorpommern vom Punkt 4. Arbeitsweise und Prüfungsverfahren Prüfmethode: A = amtliche Prüfung durch Mitarbeiter einer anerkannten Prüforganisation B = Prüfung durch den Betriebsleiter oder eine von ihm beauftragte Person C = A und B kombiniert Prüfschema: Bezeichnung Milchmenge Probenahme (generell ein Stichtag) S Stichtag alle Gemelke alle Gemelke anteilige Probe L Stichtag alle Gemelke alle Gemelke konstante Probe M Stichtag alle Gemelke ein Gemelk alternierende Melkzeit N Stichtag alle Gemelke ein Gemelk gleiche Melkzeit korrigiert I täglich* alle Gemelke ein Gemelk gleiche Melkzeit nicht korrigiert T Stichtag ein Gemelk alternierend ein Gemelk alternierende Melkzeit Seite 7 von 8

8 U Stichtag ein Gemelk gleiche ein Gemelk gleiche Melkzeit korrigiert Melkzeit V Stichtag ein Gemelk gleiche Melkzeit ein Gemelk gleiche Melkzeit nicht korrigiert E täglich* alle Gemelke alle Gemelke anteilige Probe F täglich* alle Gemelke alle Gemelke konstante Probe G täglich* alle Gemelke ein Gemelk alternierende Melkzeit H täglich* alle Gemelke ein Gemelk gleiche Melkzeit korrigiert O Stichtag alle Gemelke ein Gemelk gleiche Melkzeit nicht korrigiert P Stichtag alle Gemelke 2 von > = 3 Gemelken -gleiche Melkzeit - korrigiert Q Stichtag alle Gemelke 2 von > = 3 Gemelken -gleiche Melkzeit nicht korrigiert J Stichtag alle Gemelke Probennahme einiger (> 1), aber nicht aller Gemelke, nicht korrigiert * mindestens 14 Tage im Prüfungszeitraum Prüfintervall: D = tägliche Prüfung (Milchmenge) 1 = 1wöchentliche Prüfung 2 = 2wöchentliche Prüfung 3 = 3wöchentliche Prüfung 4 = 4wöchentliche Prüfung 6 = 6wöchentliche Prüfung Melkfrequenz: 1 = 1mal täglich 2 = 2mal täglich 3 = 3mal täglich 4 = 4mal täglich 5 = 5 mal täglich 6 = 6 mal täglich R = Melkroboter Folgende Prüfmethoden sind durch das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Abt. Veterinärdienste, Ernährungswirtschaft, Tierzucht, zur Anwendung zugelassen: AS42, AS62, AS43, AS63, AM42, AM62, AT42, AT62, AN*43, AN*63, AE4R, AE6R, AL43, AL63, AL44, AL64, AL46,AL66,AP44, AP64, AP43, AP63;AP46, AP66, AJ4R, AJ6R, AQ43, AQ63, BS42, BS62, BS43, BS63, BM42, BM62, BT42, BT62, BN**43, BN**63, BE4R, BE6R, BL43, BL63, BL44;BL64;BL46, BL66, BP44, BP64, BP46, BP66, BJ4R, BJ6R, BP43, BP63, BQ43, BQ63, *nur für Betriebe mit einem Melkabstand von konstant 8 Stunden zugelassen **nur für Betriebe mit elektronischer Milchmengenerfassung und einem Melkabstand von konstant 8 Stunden zugelassen Seite 8 von 8

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