Kirchliches Gesetz zur Einführung der Evangelischen Verbundkirchengemeinden und Änderung anderer Gesetze

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1 TOP 15 Kirchliches Gesetz zur Einführung der Evangelischen Verbundkirchengemeinden und Änderung anderer Gesetze Bericht in der Sitzung der 15. Landessynode am 4. Juli 2015 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Synodale, der Gesetzentwurf, den der Oberkirchenrat heute in die Synode einbringt, gilt in seinem Hauptanliegen einer neuen Gestaltungsmöglichkeit der kirchengemeindlichen Arbeit, genauer der Zusammenarbeit mehrerer Kirchengemeinden in der Rechtsform einer vom Entwurf so genannten Verbundkirchengemeinde. Daneben wird als zweites die Einführung von Codekanaten als dauerhafte Regelung vorgeschlagen. Weiter soll auch eine Regelung zu den Parochieausschüssen dauerhaft ins Gesetz übernommen werden, für die es, wie bei den Codekanaten, ebenfalls mehrere Strukturerprobungen gibt. Neben diesen Hauptthemen gibt es in dem Gesetz einige mehr formale Verbesserungen und Anpassungen von Regelungen an die geänderte staatliche Gesetzeslage. 1. Zunächst zur Verbundkirchengemeinde. Das Vorhaben, Verbundkirchengemeinden einzuführen, ist schon seit längerem vorbereitet worden. Ausgangspunkt dabei ist die einerseits die Erkenntnis, dass mit dem Rückgang der Gemeindeglieder, der sich abzeichnet, zusätzlich eine für die Kirchengemeinden deutlich spürbare Verringerung der Zahl der Gemeindepfarrstellen einhergehen wird. Der Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer muss deshalb so gestaltet werden, dass sie nicht ihre Zeit und Kraft in zu vielen Gremien einer zu kleinteiligen Struktur lassen. Andererseits zeigt sich auch, dass die Gemeinden selbst, unabhängig vom Pfarrdienst, viele Angebote nicht mehr an jedem Ort aufrechterhalten können. Es hat ein Nachdenken über eine Zusammenarbeit in neuer Qualität begonnen. Der Impuls geht mehr von den Kirchengemeinden selbst aus als von der Ebene der Landeskirche oder vom Oberkirchenrat. Denn Gemeinde zu leben bedeutet für die Ortsgremien auch die Verantwortung dafür, dass die Arbeit der Gemeinden gelingt und Freude macht. Das wird nicht möglich sein, wenn sehr klein gewordene Kirchengemeinden ganz für sich bleiben. Auch die Lasten müssen miteinander angeschaut werden, etwa im Immobilienbereich.

2 Gesetze Seite 2/5 Die Rechtsform der Verbundkirchengemeinde möchte an dieser Stelle den bisher zu engen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit und speziell die Zuordnung der Pfarrstellen aufbrechen. Sie ist insbesondere für kleinere Städte und den ländlichen Raum geeignet, die bisher schon als Distrikte zusammengearbeitet haben. Diskutiert wurde die Verbundkirchengemeinde zunächst im Strukturausschuss, dem der Oberkirchenrat ein Eckpunktepapier mit den Grundzügen vorgelegt hat. Einvernehmlich wurde dieses Eckpunktepapier mit einer Reihe von Änderungen aus dem Ausschuss den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken zur Stellungnahme vorgelegt. Bei wichtigen Änderungen der Kirchengemeinde- und Bezirksordnung hat diese Form der Beteiligung in der Landeskirche schon eine lange Tradition. Es wurde auch ausgiebig Gebrauch gemacht von der Möglichkeit zur Stellungnahme, auch wenn der Zeitrahmen für die Antworten etwas kurz war. Der Grund ist einfach der: Jede Verzögerung des Gesetzesvorhabens verkürzt den Zeitraum für die interessierten Kirchengemeinden, noch vor der nächsten Wahl und dem nächsten Pfarrplan Gebrauch von den neuen Möglichkeiten zu machen. Das Zeitfenster dafür ist ohnehin recht knapp. Umso erfreulicher ist, dass eine sehr große Zahl von Stellungnahmen, über 170, einging, die ausgewertet werden konnten. Ausgewertet wurden auch die, die nach dem Abgabetermin kamen. Auch die Pfarrervertretung, der Kirchengemeindetag, die Kirchenpflegervereinigung und das Rechnungsprüfamt wurden einbezogen. Diese und viele Kirchengemeinden und Kirchenbezirke haben sich in sehr konstruktiver Weise kritisch mit dem Eckpunktepapier auseinandergesetzt. Die Entwicklung der Verbundkirchengemeinde als neue Form der Zusammenarbeit wurde überwiegend positiv wahrgenommen. Die Ergebnisse der Rückmeldungen sind, soweit möglich, in den Ihnen heute vorgelegten Gesetzentwurf eingegangen. Viele Anregungen betreffen aber die Umsetzung der neuen Möglichkeiten und sind daher in die Diskussion, aber nicht in die Regelungen des Gesetzes selbst zu übernehmen. Die wesentlichen Neuerungen durch den Gesetzentwurf sind: a) Mehreren Kirchengemeinden wird es in Zukunft unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit und Identität als Körperschaft des öffentlichen Rechts ermöglicht, sehr eng zusammen zu arbeiten. Von der Gesamtkirchengemeinde bisheriger Prägung unterscheidet sich die Verbundkirchengemeinde wesentlich, auch wenn sie aus staatlicher Sicht eine besondere Form der Gesamtkirchengemeinde darstellt.

3 Gesetze Seite 3/5 b) Es wird ein gemeinsamer Verbundkirchengemeinderat mit einer überschaubaren Anzahl von Verbundkirchengemeinderätinnen und -räten gebildet. Alle Kirchengemeinderatsmitglieder der beteiligten Kirchengemeinderäte werden auch Mitglieder des Verbundkirchengemeinderates sein. Dadurch wird es möglich, die Entscheidungen weitestgehend gemeinsam zu treffen. Die Kirchengemeinderäte der beteiligten Kirchengemeinden werden nur selten tagen müssen. So wird die Gremienentlastung umgesetzt. Die Verteilung der Sitze im Verbundkirchengemeinderat erfolgt auf der Eben der Verbundkirchengemeinde nach dem jeweiligen Anteil der Gemeindeglieder der beteiligten Kirchengemeinden. Bei der sehr engen Zusammenarbeit soll die Zahl der gewählten Mitglieder der einzelnen Kirchengemeinde dabei auf bis mindestens zwei abgesenkt werden können. c) In der Verbundkirchengemeinde wird es weiter eine klare Zuständigkeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers für jedes Gemeindeglied geben. Die bestehenden Pfarrstellen werden aber der neu gebildeten Verbundkirchengemeinde zugeordnet. Mit dieser Pfarrstellenzuordnung wird auch die Pfarrstellenbesetzung gemeinsam durch den Verbundkirchengemeinderat als Besetzungsgremium durchgeführt. d) Die Abstimmung und Wahrnehmung der örtlichen Gottesdienstordnung wird in Konsequenz dessen nicht mehr in den einzelnen Kirchengemeinderäten, sondern im Verbundkirchengemeinderat erfolgen. e) Eine gemeinsame Kirchenpflege mit einem gemeinsamen Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen wird eingerichtet. f) Das in die Verbundkirchengemeinde eingebrachte Vermögen der beteiligten Kirchengemeinden wird im gemeinsamen Haushalt getrennt voneinander ausgewiesen. Das Eigentum an den Immobilien bleibt bei den beteiligten Kirchengemeinden. Die Besorgnisse aus den Rückmeldungen betreffen in erster Linie die Frage, ob die neue Rechtsform nicht letztlich entgegen der Absicht zu noch komplizierteren Strukturen und noch mehr Verwaltungsarbeit führt. Ebenso wurde öfter die Sorge geäußert, die Begrenzung der Zahl der zu wählenden Kirchengemeinderatsmitglieder führe dazu, dass sich die Arbeit auf zu wenige Schultern verteilt. Natürlich sind das die beiden Seiten, auf denen man von diesem Pferd fallen kann. Aber dort, wo eine Fusion sich als nicht sinnvoll erweist, weil die Identität und die räumlichen Entfernungen dem im Weg sind, kann die

4 Gesetze Seite 4/5 neue Form das Miteinander der Gemeinden ermöglichen. Dort, wo die Sorge besteht, dass die Zahl der Gewählten zu klein wird, wird man dies damit abwägen müssen, dass bei Gremien mit mehr als 15 oder gar 20 Mitgliedern der Wunsch nach zusätzlichen Sitzungen für die beteiligten Kirchengemeinderäte wieder aufkommt. Dann wäre keine Reduzierung der Gremienarbeit gewonnen ist. Es wird in den Beratungen in den Gemeinden an dieser Stelle auf gute Lösungen zu achten sein. Öfter wurde Bedauern geäußert, dass innerhalb der großen Gesamtkirchengemeinden diese engere Form der Zusammenarbeit nicht vorgesehen wird. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil das staatliche Recht an der Form der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden festmacht, die nicht beliebig kombinierbar sind. Allerdings sollen dort, wo es gewünscht wird, gegebenenfalls neue Formen auch in den großen Gesamtkirchengemeinden im Weg der Strukturerprobung angedacht werden, die Abhilfe schaffen können. Ein Modell kann heute noch nicht vorgestellt werden, es ist gemeinsam mit den interessierten Gesamtkirchengemeinden zu entwickeln. Ansätze für die Überlegungen werden im Strukturausschuss behandelt. 2. Seit 1992 gibt es die verschiedensten Strukturerprobungsgesetze und Verordnungen zum Amt des Codekans bzw. der Codekanin. Gemeint ist, dass das Dekanatamt mit zwei Pfarrstellen im Kirchenbezirk verbunden wird. In Ravensburg und Balingen sind solche Regelungen eingeführt. Auch das Zusammenwachsen der beiden Kirchenbezirke Bad Urach und Münsingen hat gezeigt, dass es für Zusammenschlüsse von Kirchenbezirken förderlich sein kann, entsprechende Regelungen vorzusehen, wobei im konkreten Fall auch Fragen aufgekommen sind. So ist die Dienstbezeichnung Codekan auf Ablehnung gestoßen. Auch die Tatsache, dass in Bad-Urach- Münsingen die vorgesehene Übergangsregelung mit zwei Visitations- und Aufsichtsbezirken für die Dekaninnen und Dekane nur kurz gegolten hat und dazu noch Klärungsbedarf besteht, wird vielleicht noch zu einer weiteren Strukturerprobung führen, die aber auch schon im Blick auf die schnell erforderliche Stellenbesetzung nötig werden kann, da der Münsinger Dekan nächstes Jahr in Ruhestand tritt. Die vorgesehene Regelung im Gesetzentwurf ist vom Oberkirchenrat in Konsequenz früherer Erfahrungen so gestaltet worden, dass auf Teilgebiete verzichtet werden sollte, weil diese verhindern können, dass beide Dekane als solche des ganzen Bezirks angesehen werden. 3. Auch die Strukturerprobungen rund um den 56 b Kirchengemeindeordnung, also die Parochieausschüsse, werden in dem Gesetzentwurf für kleinere Änderungen fruchtbar

5 Gesetze Seite 5/5 gemacht, so dass Lösungen für besondere Situationen im Rahmen der allgemeinen Regelung möglich werden. Diese Regelung wird vor allem in den größeren, städtischen Kirchengemeinden nützlich sein. 4. Die weiteren Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen vor allem die Angleichung der Kirchengemeindeordnung an staatliche Regelungen und die Bereinigung von bei früheren Änderungen unterbliebenen Angleichungen von Verweisungen. Die Stellungname der Pfarrervertretung liegt dem Entwurf bei. Zur Codekansregelung wurde eine Anregung der Pfarrervertretung übernommen, in 16 Kirchenbezirksordnung bei der Mitgliedschaft der Codekaninnen und Codekane diese nicht, wie zunächst vorgesehen, auf die zu wählenden Mitglieder mit einem Pfarramt im Bezirk anzurechnen. Die übrigen Anregungen wurden übernommen oder betreffen nicht den vorliegenden Gesetzentwurf, sondern sind bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Für alles weitere verweise ich auf die Gesetzesbegründung und danke für Ihre Aufmerksamkeit. Oberkirchenrat Hans-Peter Duncker

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