Merkblatt Etikettierung von Fisch und Fischerzeugnissen
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- Til Breiner
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1 Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die gemäß Kapitel IV Art. 35 der VO (EU) 1379/2013 auf der Stufe des Einzelhandels (für den Endverbraucher) gekennzeichnet werden müssen: a. Fische, lebend, frisch oder gekühlt, gefroren, Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren, b. Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar, c. Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar, d. Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, e. wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, f. Algen und Tange Nicht betroffen sind verarbeitete und zubereitete Produkte (z. B. Marinaden, Konserven, Salate, panierte Produkte, Surimi), Erzeugnisse der Tarifposition 1604 der kombinierten Nomenklatur (Kaviar) und Erzeugnisse der Tarifposition 1605 der kombinierten Nomenklatur (zubereitete oder haltbar gemachte Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere). Obligatorische Angaben zur Verbraucherinformation Die nachfolgenden sieben Angaben müssen bei Anbieten der Erzeugnisse gegenüber dem Verbraucher angegeben werden: 1. Handelsbezeichnung der Art 2. wissenschaftlicher Name der Art 3. Produktionsmethode 4. Fanggebiet (erweitert) 5. Fanggerätekategorie (neu aufgenommen) 6. Auftauhinweis 7. Gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeits- / Verbrauchsdatum zu 1. Handelsbezeichnung der Art Die Handelsbezeichnung der Art ist die Bezeichnung der Art in der jeweiligen Amtssprache, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur erfasst ist. Ggf. können lokale Bezeichnungen für Fischarten verwendet werden, wenn diese durch die BLE zugelassen sind, d.h. in dem Verzeichnis aufgenommen wurden. Die Marktbeteiligten können die Aufnahme einer Handelsbezeichnung bei der BLE beantragen (). Erstellt am: Geprüft am: Freigabe am: Dokument: Seite 1 / 5
2 zu 2. wissenschaftlicher Name der Art Der wissenschaftliche Name der Art ist aus den Warenbegleitpapieren des Lieferanten (z. B. Erzeuger, Großhandel, Importeur) zu entnehmen. Er ist ebenfalls im Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur erfasst und der jeweiligen Handelsbezeichnung zugeordnet. Der wissenschaftliche Name ist für jede Art vollständig anzugeben, er darf z.b. nicht mit den Buchstaben spp. (Gattungsbezeichnung) enden. Das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen ist leider heterogen aufgebaut, d.h. in einigen Fällen ist eine Handelsbezeichnung nicht nur einem wissenschaftlichen Namen einer Fischart zugeordnet, sondern eine Handelsbezeichnung kann auch für eine Gattung spp. oder eine Familie (Name endet mit -idae, wie z. B Snapper Lutjanidae) stehen. Mit Hilfe der öffentlich zugänglichen Datenbank kann für die Art die jeweilige Gattung sowie die Familienzuordnung ermittelt werden. zu 3. Produktionsmethode Die Produktionsmethode soll wie folgt angegeben werden:... gefangen... (für Fische aus der Seefischerei [Hochsee- und Küstenfischerei])... aus Binnenfischerei... (für Fische aus der Binnenfischerei)... in Aquakultur gewonnen... (für Fische aus der Aquakultur oder Zucht) Die Vorschrift lässt den Vermarktern eine gewisse Wahlmöglichkeit. Es können andere Begriffe verwendet werden, wenn die Angabe eindeutig der Bedeutung der Produktionsmethode entspricht. So wird statt gefangen auch aus Meeresfischerei, statt in Aquakultur gewonnen auch gezüchtet oder aus Zucht in als zulässig angesehen. zu 4. Fanggebiet / Herkunftsgebiet 4.1. Bei den Erzeugnissen aus der Binnenfischerei muss das Land (Staat [vgl. auch ISO3166-1]) angegeben werden, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat. Weiterhin muss ein Hinweis auf das Ursprungsgewässer angegeben sein. Nach Auskunft der BLE ist das Gewässer eindeutig zu bezeichnen. Die Angabe "Mecklenburger Seenplatte" oder Röbeler Landseen" ist keine Bezeichnung eines Gewässers, sondern eine regionale Angabe. Auch die Angabe "Baggersee" würde nicht genügen, es müsste schon "Baggersee von Fischdorf" heißen Bei den Erzeugnissen aus der Aquakultur muss das Land (Staat [vgl. auch ISO3166-1]) angegeben werden, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat. Zusätzlich zu den Angaben können die Vermarkter ein genaueres Produktionsgebiet angeben Bei den Erzeugnissen aus der Hochsee- und Küstenfischerei muss der Name des entsprechenden FAO Fanggebiets angegeben werden; für die FAO-Fanggebiete Nordostatlantik und Mittelmeer und Schwarzes Meer sind die Untergebiete oder der Divisionen anzugeben (siehe Verzeichnis der Fanggebiete). Die Angabe soll in einer dem Verbraucher verständlichen Form angegeben werden, dies kann auch in Form einer Karte oder eines Piktogramms erfolgen, die das Fischereigebiet zeigt. Die alleinige Angabe der Nummer des FAO-Fanggebietes erfüllt diese Rechtsvorschrift nicht! Zusätzlich zu den Angaben können die Vermarkter ein genaueres Fanggebiet angeben. Erstellt am: Geprüft am: Freigabe am: Dokument: Seite 2 / 5
3 zu 5. Fanggerätekategorie Es ist die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts gemäß Anhang III erste Spalte der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 anzugeben. Wadennetze Schleppnetze Kiemennetze und vergleichbare Netze Haken und Langleinen Dredgen Reusen und Fallen Zusätzlich zu den Angaben können die Vermarkter detailliertere Angaben zur Art des Fanggeräts machen, dann sind jedoch Angaben gemäß Anhang III zweite Spalte obligatorisch zu verwenden. Die Fanggeräte der Binnenfischerei sind im Anhang III der Verordnung (EG) Nr.1379/2013 nicht vollständig erfasst worden. Zugnetze sind der Kategorie der "Wadennetze" zuzuordnen, Aalfänge, Schocker und Hamen gehören zur Kategorie "Reusen und Fallen". Für E-Fanggeräte und Wurfnetze gibt es keine Fanggerätekategorie - sie sind namentlich anzugeben. zu 6. Auftauhinweis Soweit ein Erzeugnis zuvor gefroren war, ist das Erzeugnis mit aufgetaut zu kennzeichnen. Erzeugnisse, die zuvor gefroren waren, dürfen nicht den Anschein erwecken, es handele sich um Frischfisch. Die Anforderung gilt nicht für a. im Enderzeugnis vorhandene Zutaten; b. Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist; c. Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden; d. Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden. zu 7. Gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum Bei lose - ohne Verpackung - angebotenen Fischerzeugnissen ist die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums oder Verbrauchsdatums nicht verpflichtend. Die Vorschriften zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums / Verbrauchsdatums sind umfassend und abschließend in Artikel 9 Abs. 1 (f) i.v.m. Art. 24 und Anhang X der Verordnung (EU) Nr.1169/2011 geregelt. Erstellt am: Geprüft am: Freigabe am: Dokument: Seite 3 / 5
4 Ort der Angabe der Daten zur Verbraucherinformation Im Einzelhandel, im Fischereibetrieb und den sonstigen Orten der Abgabe von Erzeugnissen an den Endverbraucher sind die obligatorischen Angaben bei nicht verpackter Ware auf einem Etikett am Erzeugnis (Preisschild), auf einem Plakat / Liste oder einem Poster zu machen. Die Zuordnung der Angaben zum spezifischen Erzeugnis ist dabei zu gewährleisten. Soweit die Angaben auf Plakaten oder Postern gemacht werden, sind diese im Verkaufsraum so anzubringen, dass der Endverbraucher vom Erzeugnis aus die Angaben gut sehen und gut lesen kann. Bei der Abgabe von Erzeugnissen in Verpackungen im Einzelhandel an den Endverbraucher sind die obligatorischen Angaben auf der Verpackung anzubringen. Im Großhandel sind bei verpackter Ware oder loser Ware in Fischkisten die Angaben nach Art. 58 Abs. 5 der VO(EG)Nr.1224/2009 (dies betrifft auch Angaben für die Verbraucherinformation) auf der Verpackung der Erzeugnisse / an der Fischkiste anzugeben oder soweit sich die vorgenannten Angaben auf dem Lieferschein / der Rechnung oder einem anderen begleitenden Handelsdokument befinden, ist die Los-Nummer / Identifizierungsnummer auf der Verpackung / der Fischkiste anzugeben. Soweit bereits gebrauchte Kisten im Rahmen des Umpackens verwendet werden, sind unzutreffend vorhandene Etiketten zu entfernen oder die Inhalte der Etiketten unleserlich zu machen. Besonderheiten Wird ein Mischerzeugnis der gleichen Art zum Verkauf angeboten, das jedoch aus unterschiedlichen Produktionsmethoden gewonnen wurde, so wird die Methode für jede Partie angegeben. Wird ein Mischerzeugnis der gleichen Art angeboten, deren Fanggebiete oder Aufzuchtländer jedoch unterschiedlich sind, so wird zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben, dass das Erzeugnis aus verschiedenen Fanggebieten bzw. aus verschiedenen Aufzuchtgebieten stammt. Verkehrsübliche Bezeichnungen, die selbst keine Handelsbezeichnung darstellen (z.b. Schillerlocke, Seeaal, Bückling) entbinden nicht von der Angabe der Handelsbezeichnung für die Fischart. Fische, Krebse und Weichtiere sind als Erzeugnisse eingestuft, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Sofern bei nicht vorverpackter Ware durch die Handelsbezeichnung für den Verbraucher nicht erkennbar ist, dass es sich bei dem Erzeugnis um Fische, Krebse oder Weichtiere handelt, muss eine Kenntlichmachung gemäß der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) erfolgen. Aufbewahrung von Belegen Alle wichtigen Belege über die Herkunft der verkauften Fische und Fischerzeugnisse, wie z.b. Lieferscheine oder Rechnungen, sind 2 Jahre aufzubewahren. Erstellt am: Geprüft am: Freigabe am: Dokument: Seite 4 / 5
5 praxisnahe Beispielkennzeichnung: Frischfisch See Frischfisch Binnen Frischfisch Aquakultur Kabeljau Zander Pangasius (Gadus morhua) (Stizostedion lucioperca) (Pangasianodon hypophthalmus) gefangen im Nordostatlantik aus Binnenfischerei in der Havel in Aquakultur (Unterfanggebiet Nördliche Nordsee, Nr. IVa) Deutschland gewonnen in Vietnam gefangen mit Schleppnetzen Reusen und Fallen Dredgen Räucherfisch Verkaufsbezeichnung (umgangssprachlich): Handelsname (sofern von der Verkaufsbezeichnung abweichend): wissenschaftliche Bezeichnung: Herkunft (Fanggebiet): Fanggerätekategorie: Sonstiges: Heilbutt Mittelstücke, geräuchert Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossides) gefangen im Nordostatlantik Kiemennetze und vergleichbare Netze Kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die zu den Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische (Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur mit dem Hinweis, dass das Fischerzeugnis Stoffe enthalten kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen führen können, abgegeben werden. Bei der Abgabe in umhüllter oder verpackter Form sind zusätzlich zu diesem Hinweis 1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbezeichnung der Art des Fisches und 2. Zubereitungshinweise auf der Verpackung oder Umhüllung anzugeben. Rechtsgrundlagen: Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen ABl.EU 2009 Nr. L 343 S.1 Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ABl.EU 2011 Nr. L 112 S.1 Artikel 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 i.d.g.f. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel i.d.g.f. Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung LMIDV BGBl S. 2272, Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2017 Fischetikettierungsgesetz i.d.f. der Bekanntmachung vom 1. August 2002 BGBl.I S i.d.g.f. Fischetikettierungsverordnung vom 15. August 2002 BGBl. I S i.d.g.f. Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Fischetikettierungsgesetz vom 16.Februar 2010 i.d.g.f. Bekanntmachung über Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom i.d.g.f. Rückfragen / Auskünfte erteilt: Landkreis Potsdam-Mittelmark, Fachbereich Landwirtschaft und Veterinärwesen, Fachdienst Lebensmittelüberwachung, Tel: 03381/ Dieses erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit. Andere Rechtsbereiche werden nicht berührt. Erstellt am: Geprüft am: Freigabe am: Dokument: Seite 5 / 5
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