Marktcheck der Verbraucherzentrale

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1 Marktcheck der Verbraucherzentrale Fischkennzeichnung Hintergrund Im Jahr 2002 wurde europaweit die Pflicht zur von Fisch und bestimmten Fischerzeugnissen (Räucherfisch und Tiefkühlfisch) eingeführt. Bei offen angebotener Ware und bei verpacktem Fisch (frisch und Tiefkühlware) müssen Name (Handelsbezeichnung) und die Herkunft bzw. das Fanggebiet angegeben werden. Beispiel: Kabeljau, Nordostatlantik. Die Anbieter sind verpflichtet, jeden an der Bedienungstheke angebotenen Frischfisch, verpackten Fisch und Tiefkühlware zu kennzeichnen. Bei Seefisch sind Handelsbezeichnung und Fanggebiet anzugeben. Die festgelegten Fanggebiete sind: Nordwestatlantik, Nordostatlantik, Ostsee, Mittlerer Westatlantik, Mittlerer Ostatlantik, Südwestatlantik, Südostatlantik, Mittelmeer, Schwarzes Meer, Indischer Ozean, Pazifischer Ozean, Antarktis. Bei Fischen aus der Binnenfischerei (See oder Fluss) muss das Land genannt werden. Dies ist auch bei Aquakultur beziehungsweise gezüchtet in anzugeben. Verbraucher können nur anhand der vollständigen Art, Aufzucht und Herkunft des Fisches erkennen. Wer bei der Einkaufsentscheidung die ernährungsphysiologische Eignung (zum Beispiel höherer Jodgehalt von See- gegenüber Süßwasserfisch) berücksichtigen möchte, benötigt diese Angaben. Bei fehlender oder mangelhafter durch den Handel ist eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucher erschwert oder sogar unmöglich. Gesetzliche Grundlagen für die : (EG) Nr. 04/2000 des Rates vom 7. Dezember 999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Abl. EG Nr. L 7 S. 22), Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2065/200 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Oktober 200 (Abl. EG Nr. L 278 S. 6), Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz FischEtikettG) vom 0. August 2002 (BGBl. I, Nr. 55, S vom 8. August 2002), Verordnung zur Durchführung des Fischetikettierungsgesetzes (Fischetikettierungsverordnung FischEtikettV) vom 5. August 2002 (BGBl. I, Nr. 60, S vom 27. August 2002). Foto: Rainer-Sturm / PIXELIO

2 2. Marktcheck 2004 Im Frühjahr 2004 wurde eine Marktbegehung über die von Frischfisch an Bedienungstheken in den Städten Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart und Ulm durchgeführt. So ergab die Marktbegehung 2004, dass 72% der untersuchten Einkaufsstätten die Vorschriften nicht korrekt umsetzten. Bei knapp 29% der Verkaufsstellen gab es keine und rund 43% der Händler kennzeichneten lückenhaft. 3. Marktcheck 200 Im Februar und März 200 (KW 7, 8, 9) wurde die in Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart und Ulm notiert, dabei 30 Einzelhandelsgeschäfte und 6 Marktstände einbezogen. Es wurde ausschließlich die von Frischfisch an Bedienungstheken ermittelt. Stadt Wochenmarkt Freiburg 4 Karlsruhe 6 0 Mannheim 4 0 Stuttgart 4 Ulm 5 Tabelle : Erhebungsorte 4. Ergebnisse Die Wiederholung der Marktbegehung im Rahmen des MLR-Projekts Verbraucheraufklärung im Ernährungsbereich gab Aufschluss darüber, dass der Handel seiner Verpflichtung zur vorgeschrieben von Frischfisch auch 200 nicht in vollem Umfang nachkommt. Von 30 Einzelhandelsgeschäften und 6 Markständen waren die Angaben bei 20 n und Wochenmärkten nicht korrekt, d.h. 72 % der Händler kennzeichneten lückenhaft. Bei knapp 7% der Verkaufsstellen gab es keine und rund 55% der Händler kennzeichneten lückenhaft. Insgesamt wurden 653 Fische in die Untersuchung einbezogen. Bei 85 waren kein Fanggebiet beziehungsweise Herkunftsland angegeben. 8 nannten nicht die Produktionsart. Übersicht der Untersuchungsergebnisse Aufschlüsselung nach Erhebungsorten Foto: Jens Bredehorn / PIXELIO Stuttgart Mannheim Karlsruhe Freiburg Ulm Gesamt Richtige Lückenhafte kein Fisch richtig Tabelle 2: Aufschlüsselung nach Fischangeboten und deren Stadt Fische komplett Handelsbezeichnung Herkunft richtig genannt Produktionsweise genannt Freiburg Karlsruhe Mannheim Stuttgart Ulm Summe Tabelle 3: Aufschlüsselung nach Fischangeboten und deren

3 Von 570 angebotenen Fischen im Lebensmitteleinzelhandel wurden 4 richtig, 560 mal war die Handelsbezeichnung angegeben, 464 mal die Produktionsart und nur 4 wurde die Herkunft gemäß der Verordnung genannt. Die Verkaufsstände auf den Wochenmärkten kennzeichneten von 83 Fischen 57 richtig. Die Handelsbezeichnung war sogar immer vorhanden. In 7 Fällen war die Produktionsart genannt und nur in 57 Fällen die Herkunft. im Einzelhandel lückenhafte kein Fisch richtig Graphik : im Einzelhandel auf dem Wochenmarkt lückenhafte kein Fisch richtig Graphik 2: auf dem Wochenmarkt 5. Bewertung Auch die aktuelle Erhebung hat gezeigt, dass die Verordnung nur unzureichend umgesetzt wird. Die Verbraucher können lediglich erkennen, welchen Fisch (Handelsbezeichnung) sie kaufen können. Gerade wichtige Informationen, ob es sich um einen Seefisch, -der einen höheren Jodgehalt als Süßwasserfisch hat-, handelt, erfahren die Verbraucher nicht. Eine Kaufentscheidung für heimischen Zuchtfisch oder solchen aus anderen Ländern, kann nur mit korrekter Angabe des Ursprungslandes getroffen werden. Die Verbraucherzentrale fordert von den Anbietern deshalb die Erfüllung von Informationspflichten und damit die vollständige Umsetzung von vorgeschriebenen ein. Es kann nicht angehen, dass acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung der Handel immer noch nicht bereit ist, gemäß der gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Foto: domino / PIXELIO

4 Anhang Erhebungsbogen Fisch Fisch frisch, gekühlt Datum/ Kürzel Ermittlerin Name der Verkaufsstelle Adresse Handelsbezeichnung (Fischart) Seefisch [ ] gefangen in: [ ] Nordwestatlantik [ ] Nordostatlantik [ ] Ostsee [ ] Mittlerer Westatlantik [ ] Mittlerer Ostatlantik [ ] Südwestatlantik [ ] Südostatlantik [ ] Mittelmeer [ ] Schwarzes Meer [ ] Indischer Ozean [ ] Pazifischer Ozean [ ] Antarktis [ ] sonstiges: Aus Binnenfischerei [ ] Name des Landes (See oder Fluss) [ ] sonstiges Aus Aquakultur [ ] Name des Landes: [ ] sonstiges: Gezüchtet in [ ] Name des Landes: [ ] sonstiges Gütesiegel, nur wenn ja, welches: Anmerkungen Foto: Peter Kirchhoff / PIXELIO

5 Die Servicenummer zum Thema: Mo Do 5 8 Uhr: Ernährung, Kosmetik, Hygiene Festnetzpreis,75 Euro/Min., aus den Mobilfunknetzen höhere Preise möglich Impressum: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Paulinenstraße 47, 7078 Stuttgart Infotelefon Mo-Do 9 8 Uhr, Fr 0 4 Uhr (Festnetzpreis 4 ct/min., Mobilfunkpreis maximal 42 ct/min.) Text: Heidi Schworm, Dr. Eckhard Benner Stand: März 200 Foto: Rainer-Sturm / PIXELIO

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