EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG (SANCO)/ GR DRAFT ZUSAMMENFASSENDER BERICHT ÜBER EINE REIHE VON INSPEKTIONSBESUCHEN IM JAHR 2007 ZUR BEWERTUNG DER TIERSCHUTZKONTROLLEN BEIM TRANSPORT VON ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTEN EQUIDEN

2 ZUSAMMENFASSUNG Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission hat von April bis November 2007 mehrere Inspektionsbesuche zur Bewertung der Tierschutzkontrollen beim Transport von zur Schlachtung bestimmten Equiden in Rumänien, Polen, Ungarn, Litauen und Italien durchgeführt. Ziel dieser Inspektionsbesuche war es, die Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates festgelegten Tierschutzanforderungen beim Transport im Hinblick auf zur Schlachtung bestimmte Equiden zu überprüfen und festzustellen, wie diese Kontrollen in die laut Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene amtliche Überwachung integriert wurden. Der vorliegende Bericht bietet einen Überblick über die Kontrollen in diesem Bereich und verweist auf Aspekte, die sich auf die Wirksamkeit dieser Kontrollen auswirken. Auf einigen für das Wohlbefinden von Pferden beim Transport entscheidenden Gebieten wurden wesentliche Fortschritte erzielt. Insbesondere die Transportfähigkeit von Pferden wurde in den Vordergrund gestellt, und das mit Tiertransporten betraute Personal wurde geschult. Davon abgesehen hat sich die Wirksamkeit von Kontrollen und Abhilfemaßnahmen an verschiedenen Stellen während der Beförderung nicht nennenswert verbessert. Nach wie vor werden bestimmte unzulässige Transportpraktiken angewendet. Besonders bedenklich ist die Nichteinhaltung der Vorschriften über Beförderungsdauer und Raumangebot, denn diese gelten in der EU seit dem Jahr Viele Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die für eine weitere Verbesserung der Transportbedingungen sorgen sollten, wurden nicht zufriedenstellend umgesetzt. Infolgedessen wurden Fahrzeuge zugelassen, die weder über die erforderlichen Tränkvorrichtungen noch über geeignete getrennte Verschläge verfügen. In Bezug auf die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Tierschutzvorschriften wurden geringfügige Verbesserungen festgestellt. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung wurden in diesem Zusammenhang nicht ausreichend genutzt. Der vorliegende Bericht enthält Vorschläge darüber, wie die Kommissionsdienststellen für die wirksameren Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sorgen können und was bei der Überarbeitung der Vorschriften hinsichtlich des Transports von zur Schlachtung bestimmten Equiden zu berücksichtigen wäre. ii

3 INHALT 1. EINLEITUNG HINTERGRUND ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN FESTSTELLUNGEN UND SCHLUSS- FOLGERUNGEN DER INSPEKTIONSBESUCHE Zulassung von Transportunternehmern Organisation der Kontrollen Kontrollen von Sammelstellen Kontrollen zum Zeitpunkt der Abfahrt Kontrollen während des Transports Kontrollen am Bestimmungsort Berichterstattung über Kontrollen Verifizierung der Wirksamkeit von Kontrollen und internen Überprüfungen Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen Gegenseitige Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten Zusammenfassende Schlussfolgerung MAßNAHMEN DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ANHANG I RECHTSGRUNDLAGE FÜR INSPEKTIONEN UND ANDERE EINSCHLÄGI- GE RECHTSVORSCHRIFTEN ANHANG II DIE EINZELNEN INSPEKTIONSBESUCHE iii

4 1. EINLEITUNG Das Lebensmittel- und Veterinäramt hat von April bis November 2007 Inspektionsbesuche zur Bewertung der Tierschutzkontrollen beim Transport von zur Schlachtung bestimmten Equiden in fünf Mitgliedstaaten durchgeführt. Italien, Rumänien, Polen und Litauen wurden aufgrund der großen Zahl zur Schlachtung bestimmter Pferde, die in diesen Ländern lebend transportiert werden, ausgewählt. In Ungarn wurde im Rahmen eines breiter angelegten Inspektionsbesuchs eine Pferdesammelstelle besichtigt. Ziel der Inspektionsbesuche war es, die zur Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates festgelegten Tierschutzanforderungen im Hinblick auf zur Schlachtung bestimmte Equiden getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und festzustellen, wie die Kontrollen in die laut Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene amtliche Überwachung integriert wurden. Anhang I enthält Verweise auf die gesetzlichen Grundlagen, auf die der vorliegende Bericht Bezug nimmt. Dieser Bericht bietet einen Überblick über die Umsetzung der EU-Anforderungen auf diesem Gebiet und nennt Aspekte, die sich auf die Wirksamkeit der Kontrollen auswirken. Die Inspektionsbesuche, auf die sich der Bericht bezieht, sind in Anhang II angeführt. Die einzelnen Berichte können anhand ihrer Referenznummern auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission eingesehen werden. Auch die Maßnahmen, die von den zentralen zuständigen Behörden aufgrund der in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungen ergriffen oder geplant wurden, sind auf dieser Website abrufbar: 2. HINTERGRUND Schlachtpferdetransporte aus Mittel- und Osteuropa gehen vor allem nach Italien. Aus einem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament im Jahr 2000 ging hervor, dass die Pferde bei derartigen Transporten nicht ausreichend ruhen durften, schlecht getränkt und nicht gefüttert wurden. Die Fahrzeuge waren oft für Ferntransporte nicht geeignet, es kam zu Überladungen und die Mindestanforderungen für das Tierwohl wurden nicht eingehalten. Der Bericht gelangte zu dem Ergebnis, dass zum Schutz der Pferde während des Transports weitere Maßnahmen nötig sind. Vor allem sollten lebende Pferde, damit ihr Wohlbefinden gewährleistet ist, nur getrennt in Verschlägen oder Boxen befördert werden, die sie vor Stößen schützen. Auch die Höchstzahl von Pferden, die pro Straßenfahrzeug befördert werden dürfen, sollte aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt werden. Der Bericht ist im Volltext unter der nachstehenden Internet-Adresse verfügbar: Ein früherer zusammenfassender Bericht des Lebensmittel- und Veterinäramtes über eine Reihe von im Jahr 2003 durchgeführten Inspektionsbesuchen hinsichtlich des Tierschutzes während des Transports und zum Zeitpunkt der Schlachtung (Referenznummer: DG (SANCO)/8506/2004 GR) kann auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission abgerufen werden: 2

5 Dieser Bericht gelangte zu der Schlussfolgerung, dass in jenen Ländern, in denen die zuständigen Behörden Leitlinien herausgegeben und ihre Verwaltungsverfahren weiterentwickelt haben, Fortschritt erzielt wurden: So wurden die Anforderungen für den Transport besonders gefährdeter Tiere verschärft und gut geplante, gezielte Straßenkontrollen sowie genauere und systematischere Kontrollen bei Wiederholungstätern durchgeführt. Wo die zuständige Behörde keine Ziele setzt, die Inspektionsbesuche nicht auswertet bzw. keine eindeutige Durchsetzungsstrategie festlegt, gibt es jedoch weiterhin Bereiche, in denen Verstöße festgestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt seit dem 1. Januar Damit gelten für Tierschutzkontrollen dieselben Anforderungen wie für andere amtliche Kontrollen. Das bedeutet, dass die Kontrolleure angemessen geschult und die Kontrollen auf der Grundlage dokumentierter Verfahren durchgeführt, zur Gewährleistung ihrer Wirksamkeit verifiziert und anschließend überprüft werden müssen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die seit dem 5. Januar 2007 gilt, wurden ausführlichere Vorschriften für den Transport von Pferden und gleichzeitig wichtige Änderungen des Kontrollsystems eingeführt. Zwar haben sich die vorgesehene Beförderungsdauer und das Raumangebot im Vergleich zur Richtlinie 91/628/EWG nicht geändert, aber die Transportpläne wurden durch Fahrtenbücher ersetzt, die mehr Angaben für die zuständigen Behörden verlangen. Zudem sind für über achtstündige Equidentransporte nunmehr separate Verschläge in den Fahrzeugen vorgeschrieben. 3. ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN FESTSTELLUNGEN UND SCHLUSS- FOLGERUNGEN DER INSPEKTIONSBESUCHE 3.1. Zulassung von Transportunternehmern Die Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sehen vor, dass Transportunternehmer nach dem 5. Januar 2007 nur zugelassen werden, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie über geeignetes Personal sowie geeignete Ausrüstung und Verfahren verfügen und in den vergangenen drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben. Transportunternehmer, die lange Beförderungen durchführen, müssen zudem gültige Zulassungsnachweise für die verwendeten Fahrzeuge, Verfahren zur Verfolgung der Bewegungen der Fahrzeuge, Notfallpläne sowie, ab 5. Januar 2008, gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer vorlegen. Die zuständigen Behörden setzten die vor dem 5. Januar 2007 geltenden Verfahren für die Zulassung von Transportunternehmern zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Verspätung um. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass mehrere für die Zulassung erforderliche Elemente gleichzeitig umgesetzt werden mussten. Infolgedessen verfügte keine der zuständigen Behörden über die Möglichkeit festzustellen, ob die Antragsteller keine früheren Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben. Außerdem wurden bei der Fahrzeugzulassung die durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingeführten Anforderungen nicht beachtet. 3

6 Weil die zuständigen Behörden nicht in der Lage waren, ihren Beamten die Anforderungen zeitgerecht zu kommunizieren, wurden Fahrzeuge für lange Beförderungen zugelassen, die den Vorschriften gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 insbesondere in Bezug auf separate Verschläge, Temperatur- und Belüftungsüberwachungssysteme sowie Wasserversorgung nicht entsprachen. Personen, die Pferde transportieren, müssen diese alle acht Stunden mit Wasser in angemessener Menge und Qualität versorgen (Artikel 3 Buchstabe h und Anhang I Kapitel V Punkt 1.4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Anhang I Kapitel VI Punkt 2.1 der Verordnung sieht vor, dass das Transportmittel mit einem Wasserversorgungssystem ausgestattet sein muss, das es dem Betreuer ermöglicht, während der Beförderung jederzeit sofort Wasser nachzufüllen, damit jedes Tier ständig Frischwasser zur Verfügung hat. Die inspizierten Fahrzeuge führten drei oder vier Wassersäcke aus Kunststoff mit, von denen jeder drei bis vier Liter Wasser enthielt. Diese Wassersäcke wurden an der Außenseite des Fahrzeugs angebracht, boten jeweils drei bis vier Pferden gleichzeitig Zugang zu je drei bis vier Litern Wasser und mussten bei einem Stopp während der Beförderung an andere Pferde weitergegeben werden. Mit einem solchen Wasserversorgungssystem ist davon auszugehen, dass die Pferde während der geplanten einstündigen Ruhepausen bei der Beförderung zu wenig Wasser erhalten, da dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz der EU zufolge ausgewachsene, aufgestallte Pferde ca. 36 Liter Wasser pro Tag benötigen 1, was mit dem oben beschriebenen System kaum zu ermöglichen wäre. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hält fest, dass niemand eine Tierbeförderung veranlassen darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Anhang I Kapitel VI Punkt 1.7 der Verordnung sieht vor, dass das Transportmittel mit Trennwänden ausgestattet sein muss, damit separate Laderäume geschaffen werden können und Punkt 1.6 verlangt, dass Equiden, ausgenommen Stuten, die ihre Fohlen mitführen, in Einzelständen zu transportieren sind. Die verwendeten Trennwände aus an Ketten aufgehängten Gummimatten schufen keine separaten Verschläge. Vielmehr kam es zu Vorfällen, bei denen Pferde auf andere Pferde, die sich während der Beförderung hingelegt hatten, traten. Ein Zulassungssystem sollte der zuständigen Behörde die Möglichkeit bieten, eine umfassendere Bewertung vorzunehmen als bei der Inspektion von Fahrzeugen in Betrieb. Die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Bewertung der Kapazität der Belüftungs- und Temperaturüberwachungssysteme waren allerdings unzulänglich, was Anhang I Kapitel VI Punkt 3.1, 3.2 und 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 widerspricht. Bei den Inspektionsbesuchen wurde außerdem festgestellt, dass zugelassene Fahrzeuge über ungeeignete Rampen verfügten, Schutzgeländer fehlten oder dass sich der Bodenbelag der Rampe in einem so schlechten Zustand befand, dass er eine Verletzungsgefahr für die Pferde darstellte. Für das Personal der Transportunternehmer wurden Schulungen durchgeführt. Den Teilnehmern, die die Prüfungen im Jahr 2008 erfolgreich absolvierten, wurden Befähigungsnachweise ausgestellt. 1 Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz vom 11. März 2002 über den Schutz von Tieren beim Transport (Einzelheiten für Pferde, Schweine, Schafe und Rinder): 4

7 Schlussfolgerungen Die Durchführung von Schulungen für Tiertransportpersonal stellt eine positive Entwicklung dar. Allerdings erwiesen sich andere für die Zulassung von Transportunternehmern erforderliche Elemente als unvollständig, und Fahrzeuge für lange Beförderungen, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht erfüllten, wurden trotzdem zugelassen. Infolgedessen wurden nicht nur die technischen Vorschriften im Zusammenhang mit Belüftung und Temperatur missachtet; auch Fahrzeuge mit unzureichender Wasserversorgung und fehlenden Einzelverschlägen durften eingesetzt werden Organisation der Kontrollen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass das Personal der zuständigen Behörde eine angemessene Ausbildung bzw. Schulung zur Durchführung von Kontrollen erhält und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hält fest, dass amtliche Kontrollen anhand dokumentierter Verfahren durchzuführen sind. Darüber hinaus geht aus Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hervor, dass das Personal der zuständigen Behörde angemessen geschult und ausgerüstet sein muss, um die von dem in Straßenfahrzeugen installierten Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) sowie von Navigationssystemen erfassten Daten zu kontrollieren. Die Mitgliedstaaten hatten Schulungen durchgeführt und waren dabei, ihre dokumentierten Verfahren zu aktualisieren. Allerdings erfolgte die Überarbeitung von Schulungen und Verfahren häufig verspätet und deckte viele Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht ausführlich genug ab. Das Personal der zuständigen Behörden war entgegen Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht in der Kontrolle von Fahrtenschreibern geschult worden. Die zuständigen Behörden hatten nicht verstanden, dass der Sinn dieser Kontrollen darin besteht, die Daten der Fahrtenschreiber mit den gemäß Anhang II Punkt 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgelegten Fahrtenbüchern abzugleichen. Stattdessen hatten die zuständigen Behörden Überprüfungen der Fahrtenschreiber mit Straßenkontrollen verbunden und argumentierten, die Beamten verfügten nicht über die gesetzliche Kompetenz, derartige Unterlagen zu prüfen. Dies stünde nur dem Personal anderer Behörden, wie der Polizei oder den Straßenverkehrsämtern, zu. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, während Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festhält, dass zuständige Behörden nicht diskriminierende Kontrollen von Tieren, Transportmitteln und Begleitpapieren bei einer angemessenen Zahl der jedes Jahr transportierten Tiere vornehmen. Kontrollen von Sammelstellen und Schlachthäusern finden vor allem im Zuge der Anwesenheit von Beamten zur Ausstellung von Bescheinigungen oder zur Durchführung von Schlachttieruntersuchungen statt. Die zuständigen Behörden hatten nicht definiert, was sie unter einer angemessenen Zahl der jedes Jahr [ ] transportierten Tiere verstehen. Mehrere zuständige Behörden gaben an, die Zahl der jedes Jahr transportierten Tiere sei schwierig zu bestimmen, da die 5

8 Informationen über TRACES (Trade Control and Expert System) mit Verzögerungen übermittelt würden. Straßenkontrollen werden von der Polizei, den Zollbehörden oder den Straßenverkehrsämtern durchgeführt. Obwohl der Tierschutz nicht das Hauptanliegen dieser Kontrollen ist, arbeiten die zuständigen Behörden mit diesen Behörden zusammen, damit Tiersendungen bei der Durchfuhr überprüft werden können. Die zuständigen Behörden arbeiten eine Risikoanalyse für Transportkontrollen aus. In Litauen wurden 100 % der Pferdesendungen bei der Verladung am Ausgangsort kontrolliert. Schlussfolgerungen Schulungen für das Personal der zuständigen Behörden sind an der Tagesordnung. Allerdings wurden diese nicht an die neuen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angepasst, sodass die Umsetzung dieser Vorschriften beeinträchtigt wurde. Dies gilt auch für die dokumentierten Verfahren zur Durchführung von Kontrollen. Wo die anschließenden Kontrollen stattfinden sollten, wurde eher danach entschieden, ob bereits ein Tierarzt am Ort tätig war, und weniger auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Kontrollen in diesem Sektor genießen in Litauen jedoch bemerkenswert hohe Priorität Kontrollen von Sammelstellen In Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Sammelstellen als Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte definiert, an denen Hausequiden aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen zusammengeführt werden. Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht vor, dass die Betreiber solcher Sammelstellen dafür Sorge tragen, dass Equiden entsprechend den technischen Vorschriften laut Anhang I Kapitel I zur Transportfähigkeit und der Transportpraxis beim Verladen, Entladen und Umgehen mit den Tieren gemäß Anhang I Kapitel III Abschnitt 1 behandelt werden. Es gab Systeme zur Zulassung von Sammelstellen, die zumindest eine Vor-Ort- Prüfung vor der Zulassung vorsahen. Bei den Kontrollen wurde meist sichergestellt, dass die Einrichtungen angemessen waren und die Pferde vor der Abfahrt ausreichend Ruhe, Wasser und Einstreu erhielten. Bei den Inspektionsbesuchen wurden jedoch auch Ausnahmen in Form einiger Sammelstellen, die sich in einem schlechten Zustand befanden oder mangelhaft gereinigt und desinfiziert wurden, festgestellt. Zudem stellte die teilweise fehlende Beleuchtung ein Problem dar, sodass die Pferde bei der Verladung nicht ordnungsgemäß kontrolliert werden konnten. 6

9 Schlussfolgerung Die Sammelstellen erwiesen sich mit einigen auffälligen Ausnahmen als weitgehend angemessen Kontrollen zum Zeitpunkt der Abfahrt Bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sieht Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vor, dass die zuständige Behörde am Versandort Kontrollen durchführt, um sicherzustellen, dass die Transportunternehmer und Transportmittel zugelassen sind und das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält. Wenn das Ergebnis dieser Kontrollen zufriedenstellend ist, wird das Fahrtenbuch mit einem Stempel versehen. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hält fest, dass vor dem Verladen am Versandort als Teil der Tiergesundheitskontrollen die Transportfähigkeit überprüft werden muss. Mehrere zuständige Behörden gaben an, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthaltenen ausführlicheren Anforderungen in Bezug auf die Transportfähigkeit zu einer besseren Einhaltung dieser Vorschriften geführt haben. In diesem Zusammenhang wurden keine größeren Probleme festgestellt. Da die Zulassungsdokumente für Transportunternehmer und Fahrzeuge nunmehr in allen Mitgliedstaaten vereinheitlicht wurden und das Mitführen von Kopien vorgeschrieben ist, hat sich die Aufgabe der kontrollierenden Beamten erheblich vereinfacht. Kontrollen hinsichtlich der Transportpraktiken erwiesen sich im Allgemeinen als unzulänglich. Was das Raumangebot anbelangt (seit 1996 sind mindestens 1,75 m 2 je ausgewachsenes Pferd vorgeschrieben), so wurden in einem für 19 Pferde ausgelegten Fahrzeug häufig 21 oder 22 Pferde transportiert, was von den Kontrolleuren akzeptiert wurde. Gegenwärtig sind für alle ausgewachsenen Pferde 1,75 m 2 mit einer Maximalabweichung von 10 % aufgrund anderer gewichtsunabhängiger Aspekte erforderlich. Zur Schlachtung bestimmte Pferde werden vor der Abfahrt üblicherweise gewogen, doch die zulässige Abweichung wird ausnahmslos zur Erhöhung der Besatzdichte statt zur Schaffung von mehr Platz für schwerere Pferderassen genutzt. Außerdem wurde festgestellt, dass zum Anbinden von Pferden ungeeignete Halfter verwendet wurden. Die Beförderungszeiten wurden nicht eingehalten, obwohl diese seit 1996 unverändert gelten. Die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen der Fahrtenbücher waren unzulänglich. Die zulässigen Beförderungszeiten wurden regelmäßig überschritten. Die zuständigen Behörden stellten keine angemessenen Hilfsmittel (etwa Computersoftware) zur Überprüfung der von den Transportunternehmern angegebenen Beförderungsdauer zur Verfügung und führten keine sonstigen Kontrollen anhand anderer Informationen (z. B. der Fahrtenschreiber) durch. Darüber hinaus wurde die Beförderung zur Sammelstelle, die berücksichtigt werden sollte, damit die Sammelstelle als Versandort betrachtet werden kann, bei der Beurteilung der Beförderungszeiten nicht immer eingerechnet. 7

10 Schlussfolgerungen Die Transportfähigkeit der Pferde wurde durch Kontrollen zum Zeitpunkt der Abfahrt sichergestellt. Trotzdem bleiben bestimmte unzulässige Transportpraktiken bestehen und werden, wie im Falle der Verwendung ungeeigneter Halfter und des unzulänglichen Raumangebots, von den zuständigen Behörden akzeptiert. Besonders schwerwiegend sind in diesem Zusammenhang die Nichteinhaltung von Beförderungszeiten und das mangelhafte Raumangebot, wobei die einschlägigen Vorschriften in der EU bereits seit dem Jahr 1996 anwendbar sind Kontrollen während des Transports Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht vor, dass die zuständige Behörde während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen Kontrollen durchführt. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verlangt, dass die zuständige Behörde oder die für die Tiere verantwortliche Person alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen. Aus Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e geht hervor, dass zu diesen Maßnahmen auch das Entladen der Tiere zählen kann, wobei ihre Pflege gewährleistet sein muss, bis das entsprechende Problem gelöst ist. Die Teilnahme mehrerer zuständiger Behörden an von der Polizei durchgeführten Straßenkontrollen hat sich häufig als wirkungslos erwiesen, da das Ausladen der Pferde in der Umgebung nicht möglich war. Dies ist auf mangelhafte Planung von Seiten des Transportunternehmers in Bezug auf einen Notfallplan, der ein geeignetes alternatives Transportmittel vorsieht, aber auch von Seiten der Kontrolleure zurückzuführen, die gewährleisten sollten, dass die Tiere in der Nähe ausgeladen werden können. Infolgedessen wurde den Transporten gestattet, ohne die Mängel abzustellen bis zu ihrem Bestimmungsort weiterzufahren, selbst wenn das Wohlbefinden der Pferde ohne jeden Zweifel gefährdet war. Schlussfolgerung Obwohl bei Kontrollen während des Transports erhebliche Mängel festgestellt wurden, beeinträchtigen fehlende Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen eine Verbesserung des Tierwohls Kontrollen am Bestimmungsort Kontrollen gemäß Artikel 15 werden auch in Schlachthöfen durchgeführt, wo sie Teil der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehenen Inspektionen sind. Die Transportbedingungen von Pferden werden von den Amtstierärzten in den Schlachthöfen im Rahmen ihrer Tierschutzkontrollen stichprobenartig überprüft. Abschnitt 3 ( Bestimmungsort ) des Fahrtenbuchs wird nur in einem kleinen Teil der Fälle ausgefüllt. Immerhin wurden aber einige der in Schlachthöfen festgestellten größeren Mängel, wie verletzte Pferde oder Überladung, in diesem Format an die zuständige Behörde des Versandorts übermittelt. 8

11 Die zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten eingerichteten Kontaktstellen wurden zur Mitteilung derartiger Zwischenfälle bzw. weiterer Einzelheiten in Bezug auf Verstöße oder Abhilfemaßnahmen nicht ausreichend genutzt. Schlussfolgerung Zwar wurden von Zeit zu Zeit am Bestimmungsort erhebliche Probleme festgestellt und bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde im Versandmitgliedstaat wurden Verbesserungen erzielt; trotzdem zeigt die fehlende anschließende Kommunikation im Zusammenhang mit getroffenen Abhilfemaßnahmen, dass nur in beschränktem Maße Anstrengungen unternommen wurden, um sich wiederholende Probleme zu vermeiden Berichterstattung über Kontrollen Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Aktionsplan für ihre Behebung, vorlegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 definiert kein Format für die Abfassung des geforderten Berichts über die Ergebnisse der Kontrollen. Die Mitgliedstaaten verwenden für die Berichterstattung dieselben Vorlagen wie für den gemäß Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Bericht. Die Angaben sind nicht immer vollständig, da die von anderen Behörden (wie der Polizei oder den Straßenverkehrsämtern) durchgeführten Kontrollen oft nicht enthalten sind. Schlussfolgerung Die Berichterstattung über Kontrollen wird zu häufig als bürokratische Formalität betrachtet. Die zuständigen Behörden hatten die Angaben noch nicht wie vorgesehen analysiert bzw. als Grundlage zur Überwachung der Kontrolleure und zur besseren Planung künftiger Inspektionen verwendet Verifizierung der Wirksamkeit von Kontrollen und internen Überprüfungen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die zuständigen Behörden Verfahren einführen, um die Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen zu überprüfen und sicherzustellen, dass bei Bedarf Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verlangt von den zuständigen Behörden die Durchführung interner oder die Veranlassung externer Überprüfungen ihrer Kontrolltätigkeit. 9

12 Die einzige von einigen zuständigen Behörden ergriffene Überwachungsmaßnahme war die Prüfung, ob die geplante Anzahl von Kontrollen durchgeführt wurde. Es gab keinerlei Verfahren zur Überprüfung der Qualität der durchgeführten Kontrollen, was zum unbefriedigenden Eindruck in Bezug auf zahlreiche Kontrollen beitrug. Die Mitgliedstaaten verfügen über ein allgemeines Überprüfungssystem. Nur Litauen hatte eine spezielle Prüfung der Kontrollen hinsichtlich des Wohlbefindens von Pferden beim Transport geplant. Schlussfolgerung Die Überwachung der lokalen zuständigen Behörden hat nicht ausgereicht, um den zuständigen Behörden die Schwächen ihrer Kontrollsysteme zu offenbaren und die Qualität der durchgeführten Kontrollen zu verbessern Durchsetzungsmaßnahmen und Sanktionen Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 schreibt vor, dass die zuständige Behörde im Falle von Verstößen gegensteuert; beispielsweise, in dem sie die betreffenden Transportunternehmer auffordert, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, zusätzliche Kontrollen bei ihnen durchführt oder die Zulassung der Transportunternehmer bzw. die Zulassung der unzulänglichen Transportmittel aussetzt bzw. aufhebt. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sehen Sanktionen bei Verstößen gegen den Tierschutz beim Transport vor. Allerdings waren die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen unzureichend; häufig wurden nur Verwarnungen ausgesprochen oder geringe Geldbußen verhängt, die weder abschreckend wirkten noch angemessen waren. Schlussfolgerungen Die Durchsetzungsmaßnahmen erwiesen sich im Allgemeinen als nicht ausreichend. Die verhängten Sanktionen wirkten weder abschreckend noch waren sie angemessen. Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und erklärt teilweise, warum Pferde weiterhin unter unbefriedigenden Bedingungen transportiert wurden Gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine Kontaktstelle einrichtet, welche zur gegenseitigen Unterstützung und zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten dient. Artikel 26 Absatz 6 verlangt, dass ein Mitgliedstaat bei wiederholten oder ernsten Verstößen alle Möglichkeiten im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs ausschöpft. Artikel 26 Absatz 7 hält fest, dass alle Kontaktstellen 10

13 unverzüglich über jeden Beschluss der zuständige Behörde, wie beispielsweise die Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung von Transportunternehmern oder Transportmitteln bzw. von Befähigungsnachweisen, unterrichtet werden. Als Kontaktstellen wurden auf der zentralen Ebene tätige Beamte benannt. Ihre Funktion wurde allerdings nicht klar definiert. Zudem war den lokalen zuständigen Behörden die Existenz dieser Kontaktstelle nicht immer bekannt, und sie waren nicht darüber informiert worden, wie und in welchen Fällen die Kontaktstellen über Vorkommnisse unterrichtet werden sollten. Die Meldung von Verstößen erfolgte nach wie vor meist mittels amtlicher Mitteilungen der Leiter der Veterinärdienste oder über die Botschaften, was den Austausch von Informationen verlangsamte. Schlussfolgerungen Die Kontaktstellen für die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten wurden nur in begrenztem Maß genutzt. Ihr Potenzial zur Förderung einer besseren Durchsetzung der Vorschriften bei Verstößen in anderen Mitgliedstaaten als jenem, in dem der Transportunternehmer zugelassen ist bzw. in dem sich der Versandort befindet, wurde noch nicht vollständig ausgeschöpft Zusammenfassende Schlussfolgerung Auf einigen für das Wohlbefinden von Pferden beim Transport entscheidenden Gebieten wurden wesentliche Fortschritte erzielt. Insbesondere die Transportfähigkeit von Pferden wurde vorrangig beachtet und das mit Tiertransporten betraute Personal wurde geschult. Davon abgesehen hat sich die Wirksamkeit von Kontrollen und Abhilfemaßnahmen an verschiedenen Stellen während der Beförderung nicht nennenswert verbessert. Nach wie vor werden bestimmte unzulässige Transportpraktiken angewendet. Besonders schwerwiegend sind in diesem Zusammenhang die Nichteinhaltung von Beförderungszeiten und das mangelhafte Raumangebot, wobei die einschlägigen Vorschriften in der EU bereits seit dem Jahr 1996 anwendbar sind. Viele Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die für eine weitere Verbesserung der Transportbedingungen sorgen sollten, wurden nicht zufriedenstellend umgesetzt. Infolgedessen wurden Fahrzeuge zugelassen, die weder über die erforderlichen Tränkvorrichtungen noch über geeignete getrennte Verschläge verfügen. In Bezug auf die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Tierschutzrecht wurden geringfügige Verbesserungen festgestellt, doch die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontaktstellen zur gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten wurden in diesem Zusammenhang noch nicht voll genutzt. 4. MAßNAHMEN DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Die zuständigen Stellen der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Kommission werden die Schlussfolgerungen dieses Berichts im Rahmen eines Vorschlags für neue Vorschriften hinsichtlich des Raumangebots und der 11

14 Beförderungsdauer berücksichtigen. Bei diesem Vorschlag wird es vor allem darum gehen, das Raumangebot am Gewicht der einzelnen Tiere und die Beförderungsdauer an den Ruhezeiten der Fahrer auszurichten. 12

15 ANHANG I RECHTSGRUNDLAGE FÜR INSPEKTIONSBESUCHE UND ANDERE EINSCHLÄGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN Die Inspektionsbesuche wurden im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt, insbesondere jedoch auf der Grundlage folgender Bestimmungen: Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates; Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; Entscheidung 98/139/EG der Kommission. Ausführliche Angaben zu den genannten Rechtsakten finden sich in der nachstehenden Tabelle. Titel Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelund Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich Veröffentlichung im Amtsblatt ABl. L 165 vom , berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom , S. 1 ABl. L 3 vom , S. 1 ABl. L 38 vom , S

16 ANHANG II DIE EINZELNEN INSPEKTIONSBESUCHE Inspektionsbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramtes im Zusammenhang mit dem Schutz von Pferden beim Transport im Jahr 2007 Mitgliedstaat Termin des Inspektionsbesuchs Referenznummer des Berichts UNGARN APRIL /7331 RUMÄNIEN OKTOBER /7339 LITAUEN OKTOBER /7333 ITALIEN NOVEMBER /7332 POLEN OKTOBER /

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