URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 16. Dezember 2010 *

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 16. Dezember 2010 *"

Transkript

1 KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 16. Dezember 2010 * In der Rechtssache C-537/08 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 3. Dezember 2008, Kahla Thüringen Porzellan GmbH mit Sitz in Kahla (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Schütte, Rechtsanwältin S. Zühlke und Rechtsanwalt P. Werner, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und K. Gross als Bevollmächtigte im Beistand von Professor C. Koenig, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt * Verfahrenssprache: Deutsch. I

2 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P Freistaat Thüringen, vertreten durch Rechtsanwälte A. Weitbrecht und M. Núñez-Müller, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und W.-D. Plessing als Bevollmächtigte, Streithelfer im ersten Rechtszug, DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2010, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kahla Thüringen Porzellan GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom I

3 KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION 24. September 2008, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission (T-20/03, Slg. 2008, II- 2305, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Die im November 1993 gegründete Rechtsmittelführerin übernahm im Januar 1994 die Grundstücke, Maschinen und Anlagen sowie 380 Beschäftigte der in Gesamtvollstreckung befindlichen Gesellschaft Kahla Porzellan GmbH. Das zuletzt genannte Unternehmen, das Geschirr aus Porzellan und Feinkeramik herstellte, hatte seinen Standort in Thüringen, einem der Fördergebiete nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG. 3 Für diese Region hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften u. a. zwei allgemeine Beihilferegelungen genehmigt, und zwar mit Entscheidung vom 27. Oktober 1993 das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen (Investitionsbeihilfeprogramm für KMU des Landes Thüringen, Beihilfesache N 408/93 SG[93] D/19245, ABl. C 335, S. 7) und mit Entscheidung vom 21. Dezember 1994 ein Programm, das Beschäftigungsmaßnahmen in den Sektoren Umwelt und Sozialdienste und zugunsten Jugendlicher in den neuen Bundesländern vorsah (Beihilfesache NN 117/92 SG[95] D/341, ABl. C 401, S. 2). 4 Der streitigen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die deutschen Behörden der Rechtsmittelführerin zwischen 1994 und 1999 im Rahmen dieser Regelungen 23 Finanzbeihilfen in einer Gesamthöhe von 39,028 Millionen DM gewährten. Zu diesen Maßnahmen zählten ein Investitionszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen I

4 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P (KMU) in Höhe von 2,5 Millionen DM, der im Mai 1994 vom Land Thüringen gewährt wurde (im Folgenden: Maßnahme 15), und Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung im Zusammenhang mit Umweltschutzinvestitionen in Höhe von insgesamt 1,549 Millionen DM, die von der Bundesanstalt für Arbeit zwischen 1994 und 1996 nach 249h des Arbeitsförderungsgesetzes (im Folgenden: AFG) gewährt wurden (im Folgenden: Maßnahme 26). 5 In Bezug auf die Maßnahme 15 stellte die Kommission jedoch in den Randnrn. 128 und 129 der streitigen Entscheidung fest, dass sie nicht mit der zuvor genehmigten Beihilferegelung vereinbar sei, da zum Zeitpunkt der Gewährung des betreffenden Zuschusses die Rechtsmittelführerin als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen gewesen sei, diese Kategorie von Unternehmen aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich der betreffenden Regelung ausgeschlossen gewesen sei. Die Kommission hatte im Übrigen in der Zwischenzeit die Entscheidung 2003/225/EG vom 19. Juni 2002 über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall (ABl. L 91, S. 1) erlassen, mit der sie diese Regelung verwarf, da sie entgegen den Sonderbestimmungen der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung u. a. auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt worden sei. 6 Im Hinblick auf die Maßnahme 26 stellte die Kommission in den Randnrn. 134 bis 139 der streitigen Entscheidung fest, dass die betreffenden Zuschüsse nicht unter die Regelung des 249h AFG gefallen seien, die sie als eine Regelung gebilligt habe, die keine Beihilferegelung darstelle. Außer den Regiebetrieben der Treuhandanstalt habe die genehmigte Regelung öffentliche Unternehmen betroffen, während es sich bei der Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der Gewährung der fraglichen Zuschüsse um ein privates Unternehmen gehandelt habe. 7 Die Kommission erklärte daher u. a. die Maßnahmen 15 und 26 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und gab der Bundesrepublik Deutschland auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die betreffenden Beihilfen von der Rechtsmittelführerin zurückzufordern. I

5 KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil 8 Mit ihrer Klage vor dem Gericht beantragte die Rechtsmittelführerin, gestützt auf vier Klagegründe, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie von ihr betroffen ist. Mit den ersten drei Klagegründen, die sich ausschließlich auf die Maßnahmen 15 und 26 bezogen, machte sie Verstöße gegen die Art. 87 EG und 88 EG (erster Klagegrund), gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (zweiter Klagegrund) und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (dritter Klagegrund) geltend. Der vierte Klagegrund, der im Folgenden nicht behandelt wird, weil sich das Rechtsmittel nicht auf ihn erstreckt, betraf mehrere Tatsachenirrtümer und Beurteilungsfehler, die der Kommission unterlaufen sein sollen. 9 Mit ihrem ersten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen im Einklang mit genehmigten allgemeinen Beihilferegelungen gewährt worden seien und demnach bestehende Beihilfen darstellten. Die Kommission habe daher dadurch, dass sie rückwirkend zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die genehmigten Regelungen eingeführt habe, in Anbetracht deren sie diese Maßnahmen zu Unrecht als neue Beihilfen angesehen habe, gegen die Art. 87 EG und 88 EG verstoßen. 10 Was erstens die Maßnahme 15 angeht, hat das Gericht zunächst festgestellt, dass sich das genehmigte Beihilfeprogramm wie die Bundesrepublik Deutschland in einer Mitteilung vom 26. August 1993 auf das Ersuchen der Kommission um zusätzliche Auskünfte hin bestätigt habe an nach 1989 privatisierte und finanzschwache, aber gesunde Unternehmen gerichtet habe (Randnrn. 102 bis 105 des angefochtenen Urteils). 11 Nach Auffassung des Gerichts ist aber zum einen der Hinweis auf eine solche finanzielle Situation als Bezugnahme auf die Schwierigkeiten beim Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft zu betrachten und nicht auf die Probleme, die für ein Unternehmen in Schwierigkeiten kennzeichnend seien (Randnr. 106 des angefochtenen Urteils); zum anderen bestätige der Umstand, dass das Land Thüringen auch ein I

6 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P speziell für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmtes Programm notifiziert habe, dass diese Unternehmen wie die Kommission in der streitigen Entscheidung festgestellt habe nicht in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Regelung fielen (Randnrn. 108, 109 und 111 des angefochtenen Urteils). 12 Im Anschluss an diese Ausführungen hat das Gericht in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils festgestellt, der Kommission sei mit der Feststellung, dass es sich bei der Rechtsmittelführerin um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. 13 In den Randnrn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils hat es demgemäß ausgeführt, die Kommission habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die in der Maßnahme 15 bestehende Beihilfe nicht die im Programm des Landes Thüringen festgelegten Vergabebedingungen erfülle und daher als neue Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG einzustufen sei. 14 Was zweitens die Maßnahme 26 betrifft, hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen nicht eingehalten worden seien, die im Rahmen der mit 249h AFG geschaffenen Beihilferegelung, so wie sie genehmigt worden sei, vorgesehen gewesen seien. Wie die Kommission in der streitigen Entscheidung ausgeführt habe, kämen nämlich private Unternehmen wie die Rechtsmittelführerin nicht für Maßnahmen nach dieser Bestimmung in Betracht (Randnrn. 175 und 180 des angefochtenen Urteils). Außerdem müssten diese Maßnahmen wie die Bundesrepublik Deutschland in einer Mitteilung vom 29. Juli 1994 selbst klargestellt habe im öffentlichen Interesse getroffen werden und dürften nicht den Sonderinteressen eines Unternehmens dienen (Randnrn. 181, 182 und 185 des angefochtenen Urteils). Das sei hier aber nicht der Fall gewesen (Randnr. 186 des angefochtenen Urteils). 15 Daher hat das Gericht das gesamte Vorbringen zum Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG auch in Bezug auf die Maßnahme 26 zurückgewiesen (Randnr. 203 des angefochtenen Urteils). I

7 KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION 16 Mit ihrem zweiten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie sich in der streitigen Entscheidung auf einschränkende Bedingungen gestützt habe, die weder in den fraglichen Regelungen noch in der Entscheidung über ihre Genehmigung vorgesehen gewesen seien. 17 Das Gericht hat diesen Klagegrund zurückgewiesen und erstens festgestellt, dass sich die Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahme 15 mit der genehmigten Beihilferegelung strikt auf die Prüfung der in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Bedingungen beschränkt habe (Randnr. 138 des angefochtenen Urteils). 18 Außerdem hätten jedenfalls die deutschen Behörden in ihrer Mitteilung vom 26. August 1993 Unternehmen in Schwierigkeiten selbst ausdrücklich von der fraglichen Regelung ausgeschlossen (Randnr. 140 des angefochtenen Urteils). Somit sei im Licht dieser Mitteilung klar gewesen, dass solche Unternehmen nicht Empfänger einer Beihilfe nach der betreffenden Regelung hätten sein können (Randnr. 141 des angefochtenen Urteils). 19 Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission daher nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, als sie festgestellt habe, dass die Maßnahme 15 die im Investitionsbeihilfeprogramm für KMU des Landes Thüringen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt habe, weil die Rechtsmittelführerin zu dem Zeitpunkt, als sie die Zuschüsse erhalten habe, ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei (Randnr. 144 des angefochtenen Urteils). 20 Das Gericht hat zweitens entschieden, dass sich die Kommission bei der Überprüfung der Vereinbarkeit der die Maßnahme 26 bildenden Zuschüsse mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich auf die Beurteilung der Frage beschränkt habe, ob diese Zuschüsse im Einklang mit den Bedingungen stünden, die in der Entscheidung über die Genehmigung der in 249h AFG vorgesehenen Regelung festgelegt seien. In dieser Entscheidung habe die Kommission u. a. die Mitteilung der deutschen Behörden I

8 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P vom 29. Juli 1994 zur Klarstellung der Tragweite von 249h AFG ausdrücklich erwähnt; sie habe diese Mitteilung zutreffend ausgelegt und auf die in Rede stehenden Zuschüsse angewandt (Randnr. 205 des angefochtenen Urteils). 21 Mit ihrem dritten Klagegrund warf die Rechtsmittelführerin der Kommission vor, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen zu haben, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass weder die in Rede stehenden Beihilferegelungen noch die Entscheidungen, mit denen sie genehmigt worden seien, die von ihr im Rahmen der streitigen Entscheidung angewandten einschränkenden Bedingungen erkennen ließen. Die Rechtsmittelführerin machte insbesondere geltend, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer davon ausgehen könne, dass eine Beihilfe nicht neu sei, wenn sie sämtliche Voraussetzungen erfülle, die im Rahmen eines genehmigten Programms vorgesehen seien. 22 Hierzu hat das Gericht in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hingewiesen, dass sich jeder auf Vertrauensschutz berufen könne, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt habe. 23 Das Gericht hat in Randnr. 148 des angefochtenen Urteils zudem ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, dass die Kommission eine Entscheidung treffe, mit der die Rückzahlung einer Beihilfe zulasten eines Beihilfeempfängers angeordnet werde, der die an die Beihilfe geknüpften Bedingungen, wie sie von der Kommission in den Genehmigungsentscheidungen aufgestellt worden seien, erfüllt habe. 24 In der vorliegenden Rechtssache sei dies jedoch nicht der Fall, da sowohl die Maßnahme 15 als auch die Maßnahme 26 der Rechtsmittelführerin unter Verstoß gegen die in den Entscheidungen über die Genehmigung des Investitionsbeihilfeprogramms für KMU des Landes Thüringen (Randnr. 149 des angefochtenen Urteils) und des 249h AFG (Randnr. 207 des angefochtenen Urteils) festgelegten Bedingungen gewährt worden seien. I

9 KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION 25 Das Gericht hat ferner befunden, dass das angebliche Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung in Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten und private Unternehmen in den in Rede stehenden Regelungen oder in den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, deren Gegenstand sie gewesen seien, kein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin in die Ordnungsmäßigkeit der Vergabe der die Maßnahmen 15 und 26 bildenden Zuschüsse begründen könne. Dieser Umstand könne nämlich keineswegs klaren Zusicherungen der Kommission gleichgesetzt werden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten und private Unternehmen Beihilfen nach dem Investitionsbeihilfeprogramm für KMU des Landes Thüringen bzw. nach 249h AFG erhalten könnten (Randnrn. 150 und 208 des angefochtenen Urteils). 26 Ausschließlich in Bezug auf die Maßnahme 15 hat das Gericht schließlich klargestellt, dass die Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht davon befreit gewesen sei, sich über die Ordnungsmäßigkeit der Vergabe der Beihilfe an sie zu informieren (Randnr. 150 des angefochtenen Urteils). 27 Da nach Ansicht des Gerichts alle von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe unbegründet waren, hat es die Klage insgesamt abgewiesen. Anträge der Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens 28 Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil, soweit es die Maßnahmen 15 und 26 betrifft, und die Kostenentscheidung aufzuheben; I

10 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und g der streitigen Entscheidung sowie deren Art. 2 für nichtig zu erklären, soweit Art. 2 die Maßnahmen 15 und 26 betrifft, jedenfalls aber insoweit, als damit die Rückforderung der vorgenannten Maßnahmen angeordnet wird; hilfsweise, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es feststellt, dass die aufgrund der Maßnahme 26 erhaltenen Zuschüsse in voller Höhe als Vorteil der Rechtsmittelführerin anzusehen und daher zurückzufordern sind; der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 29 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel 30 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe; einen weiteren Rechtsmittelgrund führt sie hilfsweise an. I

11 KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit Vorbringen der Beteiligten 31 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass es zum einen in den Randnrn. 97 bis 111 und 138 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die von der Kommission genehmigte Regelung zum Investitionsbeihilfeprogramm für KMU von Anfang an eine Einschränkung für Unternehmen in Schwierigkeiten enthalten habe, und zum anderen in den Randnrn. 167 bis 188 und 205 des angefochtenen Urteils, dass die Regelung des 249h AFG private Unternehmen nicht erfasst habe. 32 Hierzu macht die Rechtsmittelführerin geltend, dieser Grundsatz verlange, dass Einschränkungen einer Beihilferegelung entweder aus der Beihilferegelung selbst oder aus der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Genehmigungsentscheidung oder dem Freigabeschreiben der Kommission klar und eindeutig erkennbar seien, damit die potenziellen Beihilfeempfänger eindeutig ersehen könnten, ob das genehmigte Programm sie betreffe oder nicht. 33 Das Gericht habe aber bei der Auslegung des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Programme zu Unrecht Einschränkungen berücksichtigt, die der Rechtsmittelführerin nicht hätten bekannt sein können und ihr daher nicht entgegengehalten werden könnten. Diese Einschränkungen gingen nämlich weder aus den genehmigten Beihilferegelungen noch aus den veröffentlichten oder der Rechtsmittelführerin zugänglichen Dokumenten klar hervor, sondern allenfalls aus einer möglichen Auslegung der rein internen Korrespondenz zwischen der Kommission und den deutschen Behörden. I

12 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P 34 Das Gericht habe aufgrund dieses Fehlers gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und wie auch die Kommission in der streitigen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass die Zuschüsse in Form der Maßnahmen 15 und 26 nicht von den genehmigten Beihilfeprogrammen gedeckt gewesen seien. 35 Die Kommission betont, dass sowohl die Genehmigung des Investitionsbeihilfeprogramms für KMU des Landes Thüringen als auch die Genehmigung der mit 249h AFG eingeführten Regelung durch die Kommission unmittelbar und nur an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet gewesen seien, wodurch ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen der Kommission und diesem Mitgliedstaat begründet worden sei, an dem der Beihilfeempfänger, hier die Rechtsmittelführerin, nicht beteiligt gewesen sei. Außerdem hätten diese Genehmigungen nicht speziell die Zuschüsse der Maßnahmen 15 und 26 betroffen, sondern lediglich eine allgemeine [Beihilfe-] Regelung, bei der die potenziellen Begünstigten der Kommission im Gegensatz zu dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus nicht hätten bekannt gewesen sein können. Denn über die individuell-konkrete Gewährung eines von einer genehmigten Beihilferegelung gedeckten Zuschusses entschieden ausschließlich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. 36 Da die Rechtsmittelführerin nicht Adressatin einer rechtsverbindlichen Entscheidung der Kommission sei, könne sie sich ihr gegenüber nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen. Dagegen könnte der Verstoß gegen diesen Grundsatz gegenüber den deutschen Behörden geltend gemacht werden, die dazu verpflichtet und dafür verantwortlich gewesen seien, den potenziellen Beihilfeempfängern ausreichend klar bekannt zu machen, unter welchen konkreten Bedingungen ihnen nationale Beihilfen im Einklang mit den genehmigten Programmen hätten gewährt werden können. 37 Infolgedessen könne der von den deutschen Behörden begangene Fehler, nationale Beihilfen im Widerspruch zu den genehmigten Regelungen und zu den gegenüber der Kommission hierzu getroffenen Klarstellungen zu gewähren, nicht der Kommission zur Last gelegt werden. I

13 Würdigung durch den Gerichtshof KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION 38 Um die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes zu beurteilen, ist zu prüfen, ob das Gericht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat, als es im angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass nach den von der Kommission genehmigten Regelungen weder Unternehmen in Schwierigkeiten (Maßnahme 15) noch privaten Unternehmen (Maßnahme 26) Zuschüsse gewährt werden dürften. 39 In Bezug auf die Maßnahme 15 ist das Gericht, wie dargelegt, zu diesem Ergebnis gekommen, nachdem es in den Randnrn. 97 bis 111 des angefochtenen Urteils den Anwendungsbereich der genehmigten Beihilferegelung untersucht hatte. 40 Im Rahmen dieser Untersuchung hat es zunächst festgestellt, dass die Kommission infolge der (in Randnr. 10 des vorliegenden Urteils angeführten) Mitteilung der deutschen Behörden vom 26. August 1993 in der diese den Anwendungsbereich des notifizierten Beihilfeprogramms klargestellt hatten zu Recht davon ausgegangen sei, dass Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich dieses Programms ausgeschlossen seien (Randnrn. 108, 109 und 111 des angefochtenen Urteils). 41 Sodann hat es in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die betreffende Mitteilung Teil des genehmigten Beihilfeprogramms sei, da die Kommission die darin erteilten zusätzlichen Auskünfte und Klarstellungen als maßgebend für ihre Entscheidung angesehen habe, keine Einwände gegen die Durchführung der notifizierten Regelung zu erheben, wie sie der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 26. November 1993 mitgeteilt habe. Dies werde u. a. dadurch bestätigt, dass die Kommission in diesem Schreiben ausdrücklich auf die Mitteilung vom 26. August 1993 Bezug genommen habe (Randnr. 104 des angefochtenen Urteils). I

14 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P 42 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat es in Randnr. 138 des angefochtenen Urteils einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verneint und festgestellt, dass die Kommission mit der streitigen Entscheidung nicht rückwirkend zusätzlich zu den Bedingungen, die in ihrer Entscheidung über die Genehmigung des in Rede stehenden Programms enthalten gewesen seien, weitere Bedingungen aufgestellt habe. 43 Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht mit dieser Schlussfolgerung nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. 44 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist nämlich die Tragweite einer Entscheidung, in der die Kommission keine Einwände gegen eine von einem Mitgliedstaat notifizierte Beihilferegelung erhebt, nicht nur unter Heranziehung des Textes selbst dieser Entscheidung, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften lediglich in einer Zusammenfassung veröffentlicht worden wird, sondern auch unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Beihilferegelung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, Slg. 2010, I-4561, Randnr. 31, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C-67/09 P, Slg. 2010, I-9811, Randnr. 64). 45 Ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, mit dem die Kommission um ergänzende Auskünfte über den Anwendungsbereich einer von einem Mitgliedstaat notifizierten Beihilferegelung bittet, und die Antwort der nationalen Behörden auf dieses Ersuchen sind als untrennbar zur notifizierten Beihilferegelung gehörend anzusehen. Das gilt umso mehr, wenn, wie hier, die Kommission gerade auf der Grundlage dieser Informationen entschieden hat, keine Einwände gegen die betreffende Beihilferegelung zu erheben. I

15 KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION 46 Das Gericht hat demnach zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Mitteilung der deutschen Behörden vom 26. August 1993 zum genehmigten Beihilfeprogramm gehöre und deshalb der die Maßnahme 15 bildende Zuschuss aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt seiner Gewährung ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, regelwidrig gewährt worden sei. 47 Insoweit ist allerdings klarzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, die natürlich über die besagte Mitteilung verfügte, im Rahmen der Durchführung des von der Kommission genehmigten allgemeinen Beihilfeprogramms nicht die Informationen außer Acht lassen durfte, die sie der Kommission hatte zukommen lassen, sondern sie vielmehr berücksichtigen musste, damit die individuellen nationalen Beihilfen im Einklang mit diesen Informationen gewährt wurden. 48 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Maßnahme 15 nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen kann. 49 Hinsichtlich der Maßnahme 26 hat das Gericht festgestellt, dass private Unternehmen keine Zuschüsse wie die, um die es sich bei dieser Maßnahme handele, erhalten könnten, nachdem es in den Randnrn. 167 bis 188 des angefochtenen Urteils die Tragweite von 249h AFG geprüft hatte, mit der die von der Kommission genehmigte Regelung geschaffen worden war. 50 Im Rahmen dieser Prüfung hat es zunächst festgestellt, dass die Kommission infolge der (in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils erwähnten) Mitteilung der deutschen Behörden vom 29. Juli 1994 in der diese den Anwendungsbereich der mit 249h AFG eingeführten Regelung präzisiert hatten entschieden habe, keine Einwände gegen die Durchführung der in dieser Form vorgesehenen Maßnahmen zu erheben (Randnrn. 172 und 173 des angefochtenen Urteils). I

16 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P 51 Das Gericht hat sodann ausgeführt, dass die in dieser Mitteilung enthaltenen Klarstellungen, aus denen sich ergebe, dass private Unternehmen nicht nach 249h AFG in Betracht kämen, für die Bestimmung des genauen Anwendungsbereichs der genehmigten Regelung von Belang seien und tatsächlich von der Kommission für die Feststellung berücksichtigt worden seien, dass es sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um Beihilfen im Sinne von Art. 87 EG handele (Randnrn. 175, 176 und 180 des angefochtenen Urteils). 52 Ausgehend von dieser Bewertung ist das Gericht in den Randnrn. 205 und 206 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission auch in Bezug auf die Maßnahme 26 nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt habe, da sie ihre Beurteilung strikt auf die Frage beschränkt habe, ob die Zuschüsse in Form dieser Maßnahme im Einklang mit den Bedingungen stünden, die in der Entscheidung über die Genehmigung der betroffenen Regelung festgelegt seien. 53 Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht hiermit nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt. 54 In Anbetracht der Ausführungen in den Randnrn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils ist nämlich festzustellen, dass die Mitteilung der deutschen Behörden vom 29. Juli 1994 Teil des genehmigten Beihilfeprogramms war, an das die Maßnahme 26 geknüpft ist, und dass die Kommission gerade auf der Grundlage der darin enthaltenen Informationen entschieden hat, keine Einwände gegen die notifizierte Beihilferegelung zu erheben. 55 Folglich hat das Gericht zu Recht befunden, dass diese Regelung keine Gewährung von Zuschüssen an private Unternehmen wie die Rechtsmittelführerin erlaube und die von ihr bezogenen Beihilfen somit nicht die im Rahmen der genannten Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllten. I

17 KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION 56 Der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist daher auch in Bezug auf die Maßnahme 26 zurückzuweisen. 57 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes Vorbringen der Beteiligten 58 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, indem es in den Randnrn. 150 und 208 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Fehlen ausdrücklicher Einschränkungen in den Entscheidungen über die Genehmigung des Investitionsbeihilfeprogramms für KMU des Landes Thüringen und des Programms nach 249h AFG nicht gleichgesetzt werden könne mit klaren Zusicherungen der Kommission im Sinne der Rechtsprechung der Unionsgerichte, die ein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin in die Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen 15 und 26 begründen könnten. 59 Zum einen habe das Gericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass für die Rechtsmittelführerin etwaige Einschränkungen anhand der veröffentlichten Fassung der zu den genehmigten Programmen gehörenden Dokumente nicht erkennbar gewesen seien. Die Rechtsmittelführerin habe somit davon ausgehen dürfen, dass die in diesen Zuschüssen bestehenden Maßnahmen ordnungsgemäß unter Einhaltung der von der Kommission für die genehmigten Programme auferlegten Bedingungen gewährt I

18 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P worden seien und sie daher nicht mit einer Rückforderungsentscheidung habe rechnen müssen. 60 Zum anderen rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht sie darauf verwiesen habe, sie sei nicht davon befreit, sich über die Ordnungsmäßigkeit der Vergabe der Beihilfe an sie auf dem Laufenden zu halten (Randnr. 150 des angefochtenen Urteils). Denn eine solche Informationspflicht obliege dem Empfänger einer Beihilfe nur, wenn anders als im vorliegenden Fall eine für den Betroffenen erkennbare Unsicherheit hinsichtlich der Reichweite der Genehmigung bestehe, die für diese Art von Beihilfen erteilt worden sei. 61 Die Kommission macht geltend, da die Rechtsmittelführerin weder Adressatin der streitigen Entscheidung sei noch unmittelbar von den genehmigten Programmen erfasst werde die vielmehr auf eine unbestimmte Vielzahl von Unternehmen Anwendung finden könnten, könne sie sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. 62 Außerdem hätte die Rechtsmittelführerin jedenfalls deshalb mit der Rückforderung der die Maßnahmen 15 und 26 bildenden Zuschüsse rechnen müssen, weil die deutschen Behörden diese Zuschüsse offensichtlich unter Verstoß gegen die im Rahmen der notifizierten Programme vorgesehenen Bedingungen gewährt hätten. Würdigung durch den Gerichtshof 63 Nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils im Übrigen zu Recht Bezug genommen hat, kann sich auf den Grundsatz I

19 KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. u. a. Urteile vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C-506/03, Randnr. 58, und vom 18. Juli 2007, AER/ Karatzoglou, C-213/06 P, Slg. 2007, I-6733, Randnr. 33). Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C-47/07 P, Slg. 2008, I-9761, Randnrn. 34 und 81). 64 Das Gericht hat diese Rechtsprechung im Rahmen des angefochtenen Urteils zutreffend angewandt. 65 So ist es, wie das Gericht festgestellt hat, per definitionem nicht möglich, das Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung in den betreffenden Beihilferegelungen klaren, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften der Kommission an die Rechtsmittelführerin gleichzustellen, denen zufolge diese Regelungen die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (Maßnahme 15) bzw. private Unternehmen (Maßnahme 26) erlauben, so dass dieses Fehlen kein berechtigtes Vertrauen der Rechtsmittelführerin in die Ordnungsmäßigkeit der ihr gewährten Zuschüsse begründen kann. 66 Da zumindest ungewiss war, ob Beihilfen an solche Unternehmen zulässig sind, können sich im Gegenteil aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung gerade keine klaren Zusicherungen ergeben, die irgendein begründetes Vertrauen der Rechtsmittelführerin hätten wecken können. 67 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das angefochtene Urteil keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes enthält, so dass der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist. I

20 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG Vorbringen der Beteiligten 68 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen, dass es in den Randnrn. 193 bis 201 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Zuschüsse in Form der Maßnahme 26 in voller Höhe als staatliche Beihilfe anzusehen seien. 69 Mit dieser Feststellung habe das Gericht erstens gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Gericht und Kommission verstoßen, da die streitige Entscheidung die Ermittlung des von der Rechtsmittelführerin tatsächlich genossenen Vorteils dem Mitgliedstaat überlasse. Zweitens habe das Gericht damit gegen die Rechtsprechung verstoßen, nach der sich der Vorteil des Begünstigten nicht danach bemesse, welche Kosten der betroffene Mitgliedstaat getragen habe, sondern danach, welche tatsächlichen Einsparungen dieser Begünstigte aufgrund der rechtswidrigen Beihilfemaßnahme erzielt habe. 70 Die Kommission ist gegenteiliger Ansicht. Sie stellt einen Verstoß gegen diesen Grundsatz in Abrede und macht erstens geltend, das Gericht habe nicht die Höhe der Vorteile geprüft, die der Rechtsmittelführerin gewährt worden seien, sondern klar auf den Umfang der Beihilfe Bezug genommen, wie er in der streitigen Entscheidung angeführt worden sei. Zweitens führt sie aus, das Gericht habe bei der Bemessung des von der Rechtsmittelführerin aufgrund der Maßnahme 26 erlangten Vorteils die durch die Rechtsprechung gefestigten Kriterien zutreffend angewandt, da es in den Randnrn. 196 bis 198 des angefochtenen Urteils auf die tatsächlichen Einsparungen der Rechtsmittelführerin abgestellt habe, die diese mit den von ihr erhaltenen Lohnkostenzuschüssen erzielt habe. I

21 Würdigung durch den Gerichtshof KAHLA THÜRINGEN PORZELLAN / KOMMISSION 71 Erstens ist festzustellen, dass das Gericht entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelführerin in den Randnrn. 193 bis 201 des angefochtenen Urteils nicht befunden hat, dass die Zuschüsse in Form der Maßnahme 26 in voller Höhe als staatliche Beihilfe anzusehen seien. 72 Vielmehr ergibt sich, wie die Kommission zu Recht geltend macht, aus der Lektüre der betreffenden Randnummern, dass das Gericht, ohne die Höhe der der Rechtsmittelführerin gewährten Vorteile zu prüfen, klar auf den Umfang der Beihilfe Bezug genommen hat, wie er von der Kommission in der streitigen Entscheidung angeführt und im Übrigen in den Randnrn. 18 und 192 des angefochtenen Urteils ausdrücklich angegeben worden ist. 73 Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das Gericht dadurch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Gericht und Kommission verstoßen habe, dass es über das hinausgegangen sei, was die Kommission im Rahmen der streitigen Entscheidung festgelegt habe. 74 Was zweitens den angeblichen Verstoß gegen die Gemeinschaftsrechtsprechung angeht, nach der sich der Vorteil danach bemesse, welche tatsächlichen Einsparungen der Begünstigte aufgrund der rechtswidrigen Beihilfemaßnahme erzielt habe, ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil in der Tat auf der zutreffenden Hypothese beruht, dass die Einnahmen in Form der fraglichen Zuschüsse den Vorteil darstellen, den die Rechtsmittelführerin erlangt hat. 75 Insoweit ist nämlich zu beachten, dass das Gericht in Randnr. 196 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführerin von einem Teil der Belastungen (Lohnkosten) befreit worden sei, die mit den von ihr im Eigeninteresse durchgeführten Arbeiten verbunden waren. Desgleichen hat es in Randnr. 198 des angefochtenen I

22 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-537/08 P Urteils festgestellt, dass wie die Kommission geltend gemacht hatte die Rechtsmittelführerin den Teil der Kosten, der dem von ihr empfangenen Zuschuss entspricht, tatsächlich nicht getragen habe. 76 Nach alledem ist auch der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. 77 Da keinem der Rechtsmittelgründe Erfolg beschieden ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Kosten 78 Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Kahla Thüringen Porzellan GmbH trägt die Kosten. Unterschriften I

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. Juni 2008(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. Juni 2008(*) URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. Juni 2008(*) Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Staatliche Beihilfen Zuschüsse für Investitionen und zur Beschäftigungsförderung Verpflichtung zur Rückforderung

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 12. Juni 2012(*)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 12. Juni 2012(*) BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 12. Juni 2012(*) Rechtsmittel Öffentlicher Dienst Beamte Verweisungsbeschluss Nicht rechtsmittelfähige Entscheidung Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 11. Juli 2006 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 11. Juli 2006 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 11. Juli 2006 * In der Rechtssache C-205/03 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 des Statuts der Gerichtshofes, eingereicht am 13. Mai 2003, Federación

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Seite 1 von 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 19. November 2002(1) Vertragsverletzung

Mehr

Seite 1 von 7 Entscheidung im Volltext Vergabe - Vergaberechtl. Eingriff der EU-Kommission kann nicht erzwungen werden Fundstelle: IBR 2009, 1226 BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 3. April 2009

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 26. April 2007(*) Vertragsverletzung eines

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 10. Mai 2001 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 10. Mai 2001 * URTEIL VOM 10. 5. 2001 RECHTSSACHE C-144/99 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 10. Mai 2001 * In der Rechtssache C-144/99 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. van Nuffel

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1)

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) "Rechtsmittel

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 28. Januar 1992 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 28. Januar 1992 * STEEN URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 28. Januar 1992 * In der Rechtssache C-332/90 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeitsgericht Elmshorn in dem bei diesem anhängigen

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 30. November 2004(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1)

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 5. Februar 2004 (1) "Rechtsmittel

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Seite 1 von 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 21. Januar 1999 (1) Vertragsverletzung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * URTEIL VOM 20. 9. 1988 RECHTSSACHE 252/87 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * In der Rechtssache 252/87 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E., 6 Ta 551/06 7 Ca 2219/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn F. C., E. Str. 29, N., - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 * In der Rechtssache C-322/88 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Brüssel in dem bei diesem anhängigen

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 16. September 2004(1) Rechtsmittel

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 30. Juni 2005 (*) Rechtsmittel Gemeinschaftsmarke

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990*

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* URTEIL VOM 13. II. 1990 RECHTSSACHE C-106/89 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* In der Rechtssache C-106/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Juzgado

Mehr

Quelle: Zitiervorschlag:

Quelle: Zitiervorschlag: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext EuGH 6. Kammer 18.02.2016 C-446/14 P Urteil Quelle: Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Dokumenttyp: Zitiervorschlag: EuGH, Urteil vom 18. Februar

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 6. Oktober 2005 * betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 6. Oktober 2005 * betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. URTEIL VOM 6. 10. 2005 - RECHTSSACHE C-204/03 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 6. Oktober 2005 * In der Rechtssache C-204/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 15. September 2011(*) Rechtsmittel Staatliche

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 24. Oktober 2013(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 24. Oktober 2013(*) 1 von 12 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 24. Oktober 2013(*) Rechtsmittel Staatliche Beihilfen Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen Nichtigkeitsklage Mit

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil

Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil Geschäfts-Nr.: AS 23/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Prozessvertretung: Klägerin gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 19. Januar 2005(1) Gemeinschaftsmarke

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 13. Oktober 1992 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 13. Oktober 1992 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 13. Oktober 1992 * In der Rechtssache C-50/91 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Mehr

T a t b e s t a n d :

T a t b e s t a n d : Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 * In der Rechtssache 313/85 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27.

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Februar 2002 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Februar 2002 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Februar 2002 * In der Rechtssache C-5/00 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Bogensberger als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 9. Juni 2005(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 9. Juni 2005(*) WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 9. Juni 2005(*) Erhaltung der Tiere Wild lebende

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 7. September 2006 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 7. September 2006 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 7. September 2006 * In der Rechtssache C-484/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. November 2004, Kommission der Europäischen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland

Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 15. Juni 1989 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 15. Juni 1989 * STICHTING UITVOERING FINANCIËLE ACTIES / STAATSSECRETARIS VAN FINANCIËN URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 15. Juni 1989 * In der Rechtssache 348/87 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 16. Dezember 1993 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 16. Dezember 1993 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 16. Dezember 1993 * In der Rechtssache C-334/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia von Katalonien (Spanien)

Mehr

Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik

Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik Rechtstaatlichkeit das erste Gebot einer EU- Sanktionspolitik Pressegespräch zur Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zu den EU-Sanktionen gegen Mykola Azarov 29. Jänner 2016 Das Urteil des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 112.05 VG 8 K 985/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Page 1 of 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 23. März 2006(*) Rechtsmittel Gemeinschaftsmarke

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 26. September 2013(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 26. September 2013(*) URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 26. September 2013(*) Rechtsmittel Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Strukturintervention der Gemeinschaft in der Region Martinique Kürzung eines

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0962/2006, eingereicht von Maria Concepción Hernani Alcade, spanischer Staatsangehörigkeit, im

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

62001J0353. Parteien. Sammlung der Rechtsprechung 2004 Seite 00000

62001J0353. Parteien.   Sammlung der Rechtsprechung 2004 Seite 00000 Seite 1 von 11 Avis juridique important 62001J0353 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Januar 2004. - Olli Mattila gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES 29. Juni 1995 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES 29. Juni 1995 * URTEIL VOM 29. 6. 1995 RECHTSSACHE C-391/92 URTEIL DES GERICHTSHOFES 29. Juni 1995 * In der Rechtssache C-391/92 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch R. Pellicer, Juristischer

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Urteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit

Urteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit Hanseatisches Oberlandesgericht Az.: 7 U 112/10 324 O 164/09 LG Hamburg Verkündet am 01.11.2011 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Urteil In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 7. Oktober 2004 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 7. Oktober 2004 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 7. Oktober 2004 * In der Rechtssache C-189/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 5. Mai 2003, Kommission der Europäischen

Mehr

Page 1 of 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 13. September 2005(*) Gemeinschaftsmarke

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 8. November 1996 *

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 8. November 1996 * STAHLWERKE PEINE-SALZGITTER / KOMMISSION BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 8. November 1996 * In der Rechtssache T-120/89 (92) Stahlwerke Peine-Salzgitter AG ( nunmehr umfirmiert in Preussag Stahl

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92 EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,

Mehr

Quelle: URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 7. Februar 2019(*)

Quelle:   URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 7. Februar 2019(*) Quelle: http://curia.europa.eu/ URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 7. Februar 2019(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Soziale Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 67 Antrag auf Gewährung von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 193/17 12 Ca 816/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 12.02.2018 Rechtsvorschriften: 103, 104 ZPO Orientierungshilfe: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach 103 ff. ZPO können

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Sammlung der Rechtsprechung

Sammlung der Rechtsprechung ISSN 1022-8403 GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz Teil II Gericht erster Instanz 2009-1/2 LUXEMBURG Gemeinschaftsmarke

Mehr

Beschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -

Beschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin - Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 102/04 BESCHLUSS vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. Oktober 1993 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. Oktober 1993 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. Oktober 1993 * In der Rechtssache C-93/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landgericht Augsburg in dem bei diesem anhängigen

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum) 5. Oktober 2004 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum) 5. Oktober 2004 * KOMMISSION / GRIECHENLAND URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum) 5. Oktober 2004 * In der Rechtssache C-475/01 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 6. Dezember 2001,

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05 Leitsatz: Bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung sind für die Konkretisierung der tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 8. Dezember 1987*

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 8. Dezember 1987* GUBISCH MASCHINENFABRIK/PALUMBO URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 8. Dezember 1987* In der Rechtssache 144/86 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom

L e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14 L e i t s a t z 1. Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 10. Februar 1994 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 10. Februar 1994 * URTEIL VOM 10.2.1994 RECHTSSACHE C-398/92 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 10. Februar 1994 * In der Rechtssache C-398/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hanseatischen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 20. September 2007 *

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 20. September 2007 * KOMMISSION / ITALIEN URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 20. September 2007 * In der Rechtssache C-388/05 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 24. Oktober 2005,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Juni 2009(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Juni 2009(*) 1 von 6 14.12.2015 14:44 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Juni 2009(*) Haftung für fehlerhafte Produkte Richtlinie 85/374/EWG Geltungsbereich Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch

Mehr

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL. In dem V erfahren

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL. In dem V erfahren DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 08/11 - VERKÜNDET AM 10.02.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL In dem V erfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZR 192/10 BESCHLUSS vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG B e s c h l u s s 4 AR 1/15 16 O 161/12 Landgericht Osnabrück In der Beschwerdesache Fenster- und Türenwerk S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer E S.,.,.H, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 18. Juli 2007 * betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 7.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 18. Juli 2007 * betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 7. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 18. Juli 2007 * In der Rechtssache C-503/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 7. Dezember 2004, Kommission der Europäischen

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. November 2000 (1)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. November 2000 (1) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. November 2000 (1) Soziale Sicherheit - Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendbarkeit eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten über Arbeitslosenversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 530/12 BESCHLUSS vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 139 Abs. 2 Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis

Mehr