Allgemeine Nebenbestimmungen

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1 Die nachstehenden Nebenbestimmungen und Auflagen zur Durchführung der Integrationskurse sind Bestandteil des Zulassungsbescheids A Allgemeine Nebenbestimmungen 1. Inhalt der Zulassung Die Zulassung umfasst die Durchführung der Integrationskurse in organisatorischer, sachlicher und personeller Eigenverantwortung des zugelassenen Kursträgers. Die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen sowie steuer- und sozialrechtlichen Verpflichtungen ist alleinverantwortlich zu beachten. Für die Unfallversicherung der Teilnehmer von Integrationskursen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zuständig. Der Kursträger ist berechtigt, für sein Integrationskursangebot angemessene und geeignete Werbung mit dem Zertifikat des Bundesamtes durchzuführen. In der gesamten Öffentlichkeitsarbeit (beispielsweise in der Presse, im Internet, bei Veranstaltungen und Tagungen) soll auf die Förderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehungsweise durch das Bundesministerium des Innern hingewiesen werden. Dies gilt auch für Publikationen, die im Rahmen der Durchführung von Integrationskursen erstellt werden. Die Veröffentlichungen sind dem Bundesamt in geeigneter Weise zuzuleiten. Nur der vom Bundesamt zugelassene Kursträger ist zur Durchführung von Integrationskursen legitimiert. Die eigenmächtige Übertragung der Zulassung ist unzulässig. Die Zulassung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Kursorte. 2. Allgemeine Anforderungen 2.1 Unterrichtsräume Die Unterrichtsräume müssen dem Stand der Technik, den gesetzlichen Anforderungen sowie bezüglich ihrer Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln den aktuellen Anforderungen der Praxis entsprechen. Für die nach den jeweiligen Lehrplänen zu vermittelnden Kenntnisse müssen die erforderlichen Unterrichtsräume nach Zahl und Größe angemessen sein und die notwendigen Unterrichtsmittel und Geräte nach Art, Anzahl und im benötigten Zeitumfang zur Verfügung stehen. In angemessener Anzahl sollen PCs für Selbstlernphasen bereit gestellt werden. Zu einer geeigneten räumlichen Ausstattung gehören sanitäre Anlagen in ausreichendem Umfang. Der bauliche Zustand sowie die Sauberkeit und Hygiene von Unterrichtsräumen und sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Kursdurchführung gewährleisten.

2 2.2 Meldepflichten gegenüber dem Bundesamt Beabsichtigt der Kursträger, Kurse in anderen Orten oder Räumen als dem Geschäfts- oder Firmensitz oder den mit dem Meldeblatt für Kursorte gemeldeten Kursorten abzuhalten, ist dem Bundesamt rechtzeitig und formularmäßig die entsprechende Nachmeldung Kursorte vorzulegen. Eine Änderung des Kursortes während eines laufenden Kurses bedarf der Zustimmung des Bundesamts. Ein Kursabbruch durch den Träger oder wesentliche organisatorische Änderungen im Kursverlauf müssen dem Bundesamt unverzüglich angezeigt werden. Ein Wechsel der Lehrkraft ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt die mit der Durchführung von Integrationskursen verbundenen Daten gemäß 8 Abs. 2 IntV fristgerecht zu übermitteln. 2.3 Datenübermittlung, Datenschutz Die Datenübermittlung soll möglichst in elektronischer Form erfolgen. Soweit vom Bundesamt ein Online-Verfahren bereitgestellt wird, soll der Kursträger dieses nutzen. Im vom Bundesamt zur Verfügung gestellten Internetportal soll der Kursträger sein Kursangebot veröffentlichen. Die nach 8 IntV bekannt gewordenen Daten dürfen vom Kursträger nur insoweit genutzt werden, als es für die Organisation, Durchführung, Abrechnung und Nachweisführung der Integrationskurse erforderlich ist. Jede sonstige Nutzung für weitere Zwecke oder die Weitergabe an nicht berechtigte Dritte ist unzulässig. 2.4 Aufbewahrungsfrist Unbeschadet der elektronischen Datenübermittlung nach 8 IntV sind Teilnehmer-Unterlagen im vom Bundesamt bestimmten Umfang, insbesondere Berechtigungsscheine, sowie zahlungsbegründende Unterlagen in papiermäßiger Form fünf Jahre nach Abschluss des Kurses aufzubewahren. 3. Grundsätze der Zusammenarbeit des Kursträgers mit dem Bundesamt 3.1 Vorgaben des Bundesamtes Der Kursträger ist zur Einhaltung der Bestimmungen der Integrationskursverordnung (IntV) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Regelungen im Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs verpflichtet. Die ordnungsgemäße Durchführung der Integrationskurse umfasst den verpflichtenden Einstufungstest, die Durchführung der Sprachkurse nach dem Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs und nach dem Rahmencurriculum für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache, die Durchführung der Orientierungskurse nach dem Curriculum für den Orientierungskurs und die Durchführung der Abschlusstests zum Sprachkurs und zum Orientierungskurs nach bundeseinheitlichen Vorgaben. Seite 2 von 10

3 Sämtliche Vorgaben stehen abrufbar unter bereit. Die dort zur Durchführung von Integrationskursen genannten Anforderungen, insbesondere zu Inhalten, Methodik und Prüfungsdurchführung, sind zu erfüllen. Die vom Bundesamt zur Regelung des Integrationskursverfahrens eingeführten Vordrucke, Formulare und Merkblätter sind, auch mit Abruf im Internet, verbindlich zu verwenden. Nachträgliche oder ergänzende Regelungen sind vom Kursträger ebenfalls zu beachten. Erkennt der Kursträger, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so hat er dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. 3.2 Aufgaben des Bundesamtes Die mit der Durchführung der Integrationskurse verbundenen Steuerungs-, Koordinierungsund Kontrollfunktionen liegen beim Bundesamt. Das Bundesamt informiert die Kursträger aktuell über Änderungen im Integrationskursverfahren. Nach Möglichkeit werden die Informationen elektronisch versandt. Zu diesem Zweck ist der Kursträger verpflichtet, dem Bundesamt eine gültige Mailadresse anzugeben, diese regelmäßig abzurufen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. 3.3 Lehrkräfte Integrationskurse dürfen nur von Lehrkräften durchgeführt werden, die vom Bundesamt im Antragsverfahren nach 15 IntV zugelassen worden sind. 3.4 Lernmaterial Lehr- und Lernmittel werden vom Bundesamt zugelassen (vgl. Liste der zugelassenen Lehrwerke für den Integrationskurs mit jeweils aktuellem Stand, abrufbar im Internet unter Für Lernmaterial, das beim Teilnehmer verbleibt, kann der Kursträger mit dem Teilnehmer eine angemessene Kostenerstattung vereinbaren. 3.5 Kinderbetreuung Auf Antrag kann der Kursträger eine Kinderbetreuung einrichten. In der integrationskursbegleitenden Kinderbetreuungsmaßnahme müssen mindestens drei Kinder von am Kurs teilnehmenden Spätaussiedlern oder Teilnehmern an speziellen Integrationskursen nach 13 IntV betreut werden. Wegen der vorrangigen Betreuung der Kinder in kommunalen oder sonstigen Einrichtungen zur Kinderbetreuung ist eine Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jugendamt zur Feststellung des Bedarfs und zur Abstimmung der Angebote vor Ort erforderlich. 4. Kernpunkte des Integrationskursverfahrens 4.1 Erfolgreiche Kursteilnahme Zielsetzung der Kurse ist die erfolgreiche Teilnahme der förderberechtigten Teilnehmer ( Teilnahmeberechtigte ) gemäß 17 Abs. 2 IntV. Seite 3 von 10

4 4.2 Ordnungsgemäße Kursteilnahme Die ordnungsgemäße Teilnahme am Integrationskurs ( 14 Abs. 5 Satz 2 IntV) entscheidet über Art und Umfang verschiedener Leistungen des Bundesamts an den Teilnahmeberechtigten. Der Kursträger hat im Rahmen seiner Beratungspflicht die Teilnahmeberechtigten über die Auswirkungen der ordnungsgemäßen Teilnahme auf die Fahrtkostenerstattung nach 4 Abs. 4 IntV sowie auf die Wiederholungsmöglichkeit des Aufbausprachkurses nach 5 Abs. 4 IntV hinzuweisen. Er soll die Teilnahmeberechtigten auch über die erfolgsabhängige Rückzahlung des hälftigen Kostenbeitrags nach 9 Abs. 6 IntV informieren. Teilnahmeverpflichtete sind zum Beginn der Kursteilnahme zusätzlich auch über die Sanktionsregelungen nach 44a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufzuklären. Bei teilnahmeverpflichteten Ausländern muss der Kursträger nach 8 Abs. 3 Satz 1 IntV der zuständigen Ausländerbehörde oder dem zuständigen Träger der Grundsicherung eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme mitteilen. Bei Nichtbefolgen der Mitwirkungspflicht nach 8 Abs. 3, 14 Abs. 5 Satz 4 IntV droht Widerruf der Trägerzulassung. Jedem Teilnahmeberechtigten ist gemäß 14 Abs. 5 Satz 1 IntV auf Verlangen eine Bescheinigung über seine ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen. 4.3 Verpflichtende Einstufungstests Der Kursträger ist verpflichtet, für jeden Teilnahmeberechtigten vor Beginn des Sprachkurses den vom Bundesamt vorgeschriebenen Einstufungstest durchzuführen. Der vom Bundesamt zur Verfügung gestellte Einstufungstest ist für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Das Testergebnis ist dem Teilnahmeberechtigten mitzuteilen, die Testunterlagen dürfen jedoch nicht ausgehändigt werden. 4.4 Zusammenarbeit, Netzwerkarbeit In Zusammenarbeit mit staatlichen Leistungsträgern, den Ausländerbehörden, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote und den Jugendmigrationsdiensten, den Regionalkoordinatoren des Bundesamtes und anderen Kursträgern vor Ort wirkt der Kursträger darauf hin, dass sich seine Tätigkeit in der Kursdurchführung und entsprechende Angebote anderer Einrichtungen zum Wohl der Teilnahmeberechtigten und im Sinne der Zielsetzung der Integrationskursverordnung wirksam ergänzen. Bei der Steuerung und Vernetzung des Integrationskursangebotes über das Netzwerk der Kursträger ist die Wahlfreiheit der Teilnahmeberechtigten hinsichtlich der Kursträger und ein an den Integrationsbedürfnissen des Einzelnen ausgerichtetes Kursangebot zu berücksichtigen. 4.5 Qualitätssicherung Beim Kursträger muss ein Qualitätssicherungssystem organisiert sein. Ein gleichbleibend hoher Qualitätsstandard ist mittels angemessener und regelmäßig zu pflegender Dokumentation sowie Festlegung von Verantwortlichkeiten sicherzustellen. Seite 4 von 10

5 4.6 Vor-Ort-Kontrollen Regelmäßige Überprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen der Qualität der Kurse dienen der Qualitätssicherung. Der Kursträger hat dem Bundesamt Auskunft zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Kostenerstattungsanspruch begründende Unterlagen, sowie Zugang zu den Einrichtungen des Kursträgers zu gewähren. Das Bundesamt kann Vor-Ort- Prüfungen und Erfolgskontrollen beim Kursträger durchführen; der Kursträger hat hieran mitzuwirken. Prüfmittel sind insbesondere Dokumentenprüfung, Begutachtung der Qualitätsstandards, Unterrichtsbeobachtung sowie Befragung der Lehrkräfte und Teilnahmeberechtigten. Das Bundesamt und der Bundesrechnungshof können im Verlauf der Kurse ohne vorherige Anmeldung die Einhaltung aller vereinbarten Durchführungsbedingungen einschließlich Einstufungs- und Abschlusstests prüfen. Das vom Bundesamt benannte Prüfungsinstitut hat ein Prüfungsrecht betreffend die konsequente Einhaltung ihrer Prüfungsordnung. 5. Organisation der Kurse 5.1 Teilnahmeberechtigte Teilnahmeberechtigte im Sinne der IntV sind solche Personen, die Inhaber einer Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung sind, welche vom Bundesamt, vom Bundesverwaltungsamt, von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder von einer Ausländerbehörde ausgestellt wurde ( Bestätigung über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs, kurz benannt: Berechtigungsschein ). Solchermaßen ausgewiesene Personen sind als Teilnahmeberechtigte für die Integrationskurse zu akzeptieren. Die Aufnahme von Teilnahmeberechtigten kann nur wegen unklarer Identität, Nichtzahlung des Kostenbeitrags oder aus sonstigem wichtigen Grund (z. B. Nichteinhaltung der Hausordnung) verweigert werden. Das Bundesamt ist in diesen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen. 5.2 Anmeldung des Teilnahmeberechtigten Bei der Anmeldung eines Teilnahmeberechtigten ist der Kursträger verpflichtet, sich den Berechtigungsschein vorlegen zu lassen und die hierin angegebenen Personalien mit den Ausweispapieren des Teilnahmeberechtigten abzugleichen. Nach Überprüfung behält der Kursträger den Berechtigungsschein ein und teilt dem Bundesamt unverzüglich die Daten nach 7 Abs. 1 IntV mit. 5.3 Selbstzahler Bis zu der nach 14 Abs. 2 IntV einzuhaltenden Höchstteilnehmerzahl von 20 Personen können auch nicht vom Bundesamt geförderte Personen als Selbstzahler aufgenommen werden, solange das Kursziel für die Teilnahmeberechtigten nicht gefährdet wird. Die Kursgebühr darf bei Selbstzahlern nicht weniger als ein Euro je Unterrichtsstunde betragen. Seite 5 von 10

6 Aus Datenschutzgründen ist für Selbstzahler die Abgabe einer Einverständniserklärung für die Ausstellung des Zertifikats Integrationskurs unbedingt erforderlich; der Kursträger muss die Einverständniserklärung in Verbindung mit der Meldeliste nach 17 Abs. 4 Satz 4 IntV beim Bundesamt einreichen. 5.4 Kursbeginnmeldung Um nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung oder -verpflichtung (Berechtigungsschein) eine schnelle Teilnahme an einem Integrationskurs zu gewährleisten, sind die Kurse möglichst zeitnah zur Anmeldung der Teilnahmeberechtigten zum Integrationskurs durchzuführen. Der Kursträger hat dem Bundesamt den Kursbeginn gemäß 8 Abs. 2 IntV innerhalb einer Woche nach Unterrichtsbeginn mitzuteilen. Das Kursbeginnformular ist im Original zu übermitteln. Kommt ein Kurs innerhalb einer Dreimonatsfrist nach Anmeldung des Teilnahmeberechtigten nicht zustande, ist der Kursträger verpflichtet, den Teilnahmeberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren. Dem Teilnahmeberechtigten ist der Berechtigungsschein zurückzugeben. Das Ergebnis des Einstufungstests ist auf dem Berechtigungsschein zu vermerken. 5.5 Kursträgerwechsel Im Falle eines Kursträgerwechsels muss der Kursträger dem Teilnahmeberechtigten den Berechtigungsschein zurückgeben. Der Kursträger muss den Umfang der in Anspruch genommenen Förderung auf dem Berechtigungsschein vermerken. Bei Kursträgerwechsel innerhalb eines Kursabschnitts ist 14 Abs. 3 IntV zu beachten. 5.6 Anwesenheitslisten, Fehlstunden Der Kursträger muss zur Abrechnung geeignete, kurstägliche Anwesenheitslisten führen. Den Anträgen auf Kostenerstattung (Integrationskurse und Kinderbetreuung) sind die Anwesenheitslisten im Original beizufügen. Krankheitsbedingt versäumte Unterrichtsstunden werden vom Bundesamt zur Abrechnung als nicht zu vertretende Fehlstunden akzeptiert. 6. Abschlusstests Am Endes des Sprachkurses muss der Kursträger den skalierten Sprachtest Deutsch-Test für Zuwanderer sowie, nach Teilnahme am Orientierungskurs, den Test zum Orientierungskurs durchführen. Bis zum findet übergangsweise noch die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch statt, zu der wahlweise auch die Prüfung Start Deutsch 2 (A2) abgelegt werden kann. Der Kursträger hat den Teilnahmeberechtigten in geeigneten Fällen auf die Unterschiede der Prüfungen zum Zertifikat Deutsch (B1) und Start Deutsch 2 (A2) hinzuweisen. Seite 6 von 10

7 Der Kursträger ist verpflichtet, die Testunterlagen beim vom Bundesamt benannten Prüfinstitut zu bestellen und für die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Testunterlagen zur abschließenden Sprachprüfung zum Prüfungstermin zu sorgen. Die Testunterlagen sind bis zum Prüftermin für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Die Prüfungsordnung des vom Bundesamt benannten Prüfungsinstituts ist anzuwenden. Der Kursträger stellt fristgemäß sicher, dass zum Prüfungstermin in ausreichender Anzahl Prüfer, die Inhaber der für das Zertifikat Deutsch erforderlichen Prüflizenz sind, zur Verfügung stehen. Für die Prüferbestellung kann er die Unterstützung des Bundesamts und der Regionalkoordinatoren in Anspruch nehmen. Soweit Prüfungen nach 17 Abs. 1 IntV bzw. nach 22 Abs. 1 IntV nicht vom Kursträger, der den Integrationskurs durchgeführt hat, übernommen werden, ist der Kursträger verpflichtet, für die Abnahme der Prüfungen orts- und zeitangemessen bei einer dafür zugelassenen Prüfeinrichtung zu sorgen. Der Kursträger übermittelt der Prüfeinrichtung die für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Daten der Teilnehmer. Vom Bundesamt benannte Prüfungsteilnehmer müssen in die Prüfungstermine aufgenommen werden. 7. Prüfungsergebnisse, Zertifikat Integrationskurs Der Kursträger meldet die Prüfungsteilnehmer und deren Prüfergebnisse in Listenform an die Regionalstellen des Bundesamts und fügt dem einzelnen Vorgang jeweils Kopien der Zertifikate Deutsch/Start-Deutsch 2 bei. Die Rückmeldung der Prüfungsergebnisse an den Teilnahmeberechtigten obliegt dem Kursträger und muss zügig nach Eingang erfolgen. Das Bundesamt stellt, abhängig von bestanden oder nicht bestanden, das Zertifikat Integrationskurs oder die Bescheinigung über das erreichte Ergebnis des Abschlusstests zum Integrationskurs aus und übersendet diese direkt dem Teilnahmeberechtigten oder auf Wunsch dem Kursträger. 8. Kostenerstattung Die Kostenerstattung richtet sich im Abrechnungsverfahren, in der Art des Kostenersatzanspruchs und in der Höhe nach den Vorgaben zur Abrechnung von Integrationskursen, die vom Bundesamt für den Kursträger im Internet veröffentlicht werden. Die dort festgelegten Kostenerstattungsansprüche gehören zu den im Zulassungsbescheid getroffenen Bestimmungen. Wird nach Erteilung der Zulassung eine Verwaltungsvorschrift zur Kostenerstattung erlassen, so richtet sich das Verfahren der Kostenerstattung nach dieser Verwaltungsvorschrift. Maßgeblich für die Kostenerstattung ist der vom Kursträger durchgeführte und zur Abrechnung eingereichte Kursabschnitt. Der Kursträger muss dem Bundesamt innerhalb von vier Wochen nach Ende des jeweiligen Kursabschnitts die Unterlagen zur Kostenerstattung zur Abrechnung vorlegen. Seite 7 von 10

8 Die Fahrtkostenerstattung bzw. die Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses zugunsten der Teilnahmeberechtigten wird im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren über den Kursträger vorgenommen. Der Kursträger macht gegenüber Teilnahmeberechtigten, die nach 9 Abs. 1 IntV einen Kostenbeitrag zu leisten haben, den Kostenbeitrag unmittelbar im eigenen Namen für Rechnung des Bundesamts geltend. Der Kursträger hat den Teilnahmeberechtigten bei der Anmeldung auf die Regelungen über den Kostenbeitrag hinzuweisen. Der Kostenbeitrag verbleibt beim Kursträger. Der Kursträger kann auf die Entrichtung des Kostenbeitrages nicht verzichten. Bei Teilnahmeberechtigten, für die die Teilnahme am Integrationskurs kostenlos ist (Spätaussiedler, anspruchsberechtigte Ausländer nach 104 Abs. 5 AufenthG und vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende Verpflichtete) und bei Teilnahmeberechtigten, die nach 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden und dem Kursträger die Kostenbefreiung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes nachgewiesen haben, darf der Kursträger keinen Kostenbeitrag erheben. 9. Widerruf/Erlöschen der Zulassung Unbeschadet der Regelungen des Rechts zum Widerruf nach 20 Abs. 5 Satz 6 und 7 IntV kann das Bundesamt bei Verstoß gegen die Nebenbestimmungen und Auflagen, die Bestandteil dieses Zulassungsbescheids sind, die Zulassung widerrufen (Widerrufsvorbehalt). Das Bundesamt kann die Zulassung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mitwirkungspflicht nach 8 Abs. 3 und 14 Abs. 5 Satz 4 IntV bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme von zum Integrationskurs verpflichteten Ausländern wiederholt verletzt. Das Bundesamt kann die Zulassung widerrufen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet ist oder unmittelbar droht. Nach Widerruf der Zulassung darf der Kursträger keinen neuen Kurs mehr mit vom Bundesamt geförderten Teilnahmeberechtigten beginnen. Bereits begonnene Kurse sind entsprechend den Regelungen dieses Zulassungsbescheids zu Ende zu führen, es sei denn, das Bundesamt teilt dem Kursträger eine andere Entscheidung mit. Seite 8 von 10

9 B Zusätzliche Nebenbestimmungen für die Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen nach 13 IntV Zusätzliche Nebenbestimmungen für die Durchführung von Jugendintegrationskursen nach 13 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 IntV In Jugendintegrationskursen werden Teilnahmeberechtigte, die nicht oder nicht mehr schulflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung bis zu einer Höchstdauer von 945 Unterrichtsstunden (900 UE Sprachkurs, 45 UE Orientierungskurs) gefördert. Jugendintegrationskurse sind nach dem Konzept für einen bundesweiten Jugendintegrationskurs durchzuführen. Die Höchstteilnehmerzahl von 15 Teilnehmern darf nicht überschritten werden. Der Kursträger soll nach Möglichkeit mit dem Jugendmigrationsdienst zusammenarbeiten. Nach Möglichkeit ist Teamteaching entsprechend dem Konzept für einen bundesweiten Jugendintegrationskurs bereitzustellen. Exkursionen, Projektarbeit und Kursbesuche sind vorzusehen und rechtzeitig zu planen. Der Umgang der Jugendlichen mit dem PC soll während des Unterrichts gefördert werden; eine entsprechende Anzahl von PC s ist erforderlich. Es wird eine Garantievergütung für 15 Teilnahmeberechtigte gezahlt, wenn mindestens 10 Teilnahmeberechtigte am ersten Tag des jeweiligen Kursabschnitts anwesend oder entschuldigt abwesend sind. Für Teamteaching erhält der Kursträger auf Antrag eine zusätzliche Vergütung in Höhe der Garantievergütung für maximal 100 Unterrichtsstunden. Es werden ein Aufwandszuschlag und eine Verwaltungskostenpauschale gezahlt, deren Höhe sich nach den aktuellen Vergütungssätzen des Bundesamts bestimmt. Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Durchführung von Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskursen nach 13 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 IntV In Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskursen werden Teilnahmeberechtigte, die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können, bis zu einer Höchstdauer von 945 Unterrichtsstunden (900 UE Sprachkurs, 45 UE Orientierungskurs) gefördert. Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurse sind nach dem Konzept für einen bundesweiten Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs durchzuführen. Seite 9 von 10

10 Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Durchführung von Alphabetisierungskursen nach 13 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 IntV In Alphabetisierungskursen werden Teilnahmeberechtigte, die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können, bis zu einer Höchstdauer von 945 Unterrichtsstunden (900 UE Sprachkurs, 45 UE Orientierungskurs) gefördert. Der Sprachlern- bzw. Alphabetisierungsbedarf muss mit Hilfe des Einstufungstests Deutsch für Zugewanderte vor Beginn des Sprachkurses ermittelt werden. Alphabetisierungskurse sind nach dem Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs mit Alphabetisierung durchzuführen. Die Höchstteilnehmerzahl von 12 Teilnehmern darf nicht überschritten werden. Maßgebend für die Garantievergütung ist die Mindestteilnehmerzahl eines Kursabschnitts, die sich nach der Anzahl der am ersten Tag des Kursabschnitts anwesenden oder entschuldigt abwesenden Teilnehmer berechnet. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt grundsätzlich 8 Teilnehmer. Ab dem 6. Kursabschnitt wird eine Mindestteilnehmerzahl von 6 Teilnehmern akzeptiert. Im Falle einer abweichend genehmigten Mindestteilnehmerzahl muss die in der Ausnahmegenehmigung festgesetzte Mindestteilnehmerzahl zur möglichen Zahlung der Garantievergütung jeweils zu Beginn eines Kursabschnitts erreicht sein. Es werden ein Aufwandszuschlag und eine Verwaltungskostenpauschale gezahlt, deren Höhe sich nach den aktuellen Vergütungssätzen des Bundesamts bestimmt. Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Durchführung von Förderkursen nach 13 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 IntV In Förderkursen werden vom Bundesamt nur Altzuwanderer bis zu einer Höchstdauer von 945 Unterrichtsstunden (900 UE Sprachkurs, 45 UE Orientierungskurs) gefördert. Förderkurse sind nach dem Konzept für einen bundesweiten Förderkurs durchzuführen. Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Durchführung von Intensivkursen nach 13 Absatz 2 IntV In Intensivkursen werden Teilnahmeberechtigte gefördert, deren Ergebnis im Einstufungstest die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach 17 Abs. 2 IntV innerhalb eines Stundenumfangs von 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs erwarten lässt. Intensivkurse sind nach dem Konzept für einen bundesweiten Intensivkurs durchzuführen. Seite 10 von 10

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