EAPN-WEGWEISER. Rückblick und Ausblick - Die Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie für das EAPN. November 2007

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1 EAPN-WEGWEISER Rückblick und Ausblick - Die Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie für das EAPN November 2007 Erstellt von der EAPN Arbeitsgruppe Dienstleistungen mit Unterstützung von Manfred Mohr EUROPEAN ANTI POVERTY NETWORK RESEAU EUROPEEN DES ASSOCIATIONS DE LUTTE CONTRE LA PAUVRETE ET L EXCLUSION SOCIALE SQUARE DE MEEUS BRUXELLES TEL: FAX:

2 EINFÜHRUNG Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie zu Dienstleistungen im Binnenmarkt nach der zweiten Lesung im Parlament schließlich verabschiedet. Der endgültige Text hielt sich eng an die ausgehandelte Stellungnahme des Rates vom Juli 2006, die viele Bedenken des Europäischen Parlaments in Hinblick auf Sozialdumping berücksichtigt hatte. Die Mitgliedstaaten haben bis Ende 2009 Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Im Juli 2007 veröffentlichte die GD Binnenmarkt ein Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, das bei ihrer Auslegung helfen soll. Das Handbuch hat jedoch keinen rechtlichen Status, und viele soziale NRO sind mit der genannten Interpretation unzufrieden, insbesondere in Bezug auf Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen. Wie sehen die wichtigsten Bedenken der EAPN-Netzwerke aus? Viele EAPN-Netzwerke stellen folgende Fragen: Was wird die Richtlinie für ihre Organisation, für ihr Netzwerk und für von Armut betroffene Menschen bedeuten? Wird sie die Privatisierung von Dienstleistungen oder die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen beschleunigen? Inwiefern können Kommunen kommunale Dienstleistungen und qualitativ hochwertige Dienstleistungen verteidigen? Wie soll bei Problemen vorgegangen werden? Wie sollen die nächsten Schritte aussehen? Das vorliegende Dokument ist keine umfassende Analyse der gesamten Dienstleistungsrichtlinie, möchte aber den endgültigen Text hinsichtlich der spezifischen Bedürfnisse und Anliegen der EAPN-Mitglieder bewerten und einige Auswirkungen aufzeigen. Wo es angebracht ist, wird auf das Handbuch verwiesen. Und schließlich wird auch ein Prozess zur aktiven Beteiligung und zur Überwachung der Ergebnisse vorgeschlagen. Das vorliegende Dokument besteht aus sieben Abschnitten: 1. Hintergrund 2. Allgemeine Bewertung der Ergebnisse 3. Was die Richtlinie abdeckt: Thema und Anwendungsbereich 1 2

3 4. Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen: Inwiefern sind sie betroffen? 5. Grenzüberschreitende Dienstleistungen: Was ist aus dem Herkunftslandprinzip geworden? 6. Qualität der Dienstleistungen 7. Schlussfolgerungen und nächste Schritte 1. HINTERGRUND Im Januar 2004 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zu Dienstleistungen im Binnenmarkt vor, der allgemein als Bolkestein-Richtlinie bekannt ist. Die Richtlinie wurde als zentraler Baustein der EU-Strategie zur Förderung eines unverzerrten Wettbewerbs im EU- Binnenmarkt angekündigt und rückte in den Mittelpunkt der überarbeiteten Lissabonner EU- Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Das spezifische Ziel bestand darin, jedwedes Hindernis für die Ausweitung des Dienstleistungsbinnenmarktes aus dem Weg zu räumen und so die Ausweitung grenzüberschreitender Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterstützen. NRO und weitere Akteure reagierten schnell auf diesen Vorschlag, da sie eine Bedrohung für die Qualität und Integrität lokaler Dienstleistungen befürchteten, insbesondere der Sozialdienstleistungen (Wohnraum, Beschäftigung, Kinderbetreuung sowie normale Sozialdienstleistungen). Die Kampagne der Sozialen Plattform und des EAPN hatte folgenden Hauptschwerpunkt: 1. Die Forderung, alle Dienstleistungen von allgemeinem Interesse 4, egal, ob wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich, aufgrund ihrer zentralen Rolle im europäischen Sozialmodell auszunehmen. 2. Die Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen von der Richtlinie auszunehmen, da die Besonderheiten dieser Dienstleistungen und ihre Schlüsselrolle in den Sozialschutzsystemen einen separaten rechtlichen Prozess und Sicherungen erfordern. 2 KOM(2006) 374 endgültig 3 Der auf Zusammenhalt und Grundsätzen basierende Ansatz, bei dem Qualität vor Gewinnen kommt. 4 Siehe das beiliegende Glossar und die Erklärung der Fachbegriffe 3

4 3. Das Herkunftslandprinzip zu streichen, bei dem Erbringer lediglich unter die Standards ihrer Heimatländer fallen würden, d.h. bei Löhnen, Arbeitsbedingungen oder Qualitätsstandards. Das Parlament führte einen harten Kampf für Akteure auf diesen Gebieten, einschließlich NRO. Als Ergebnis sah sich der Rat gezwungen, viele Bedenken des Parlaments zu berücksichtigen, vor allem hinsichtlich der Gefahr des Sozialdumpings. Der Ende 2006 erzielte endgültige Kompromiss spiegelte klar die Bedenken des Europäischen Parlaments wider, doch war nicht in allen Punkten gewonnen worden. Wie auch immer: Der Prozess war ein gutes Beispiel für die zunehmende Macht des Parlaments, mit wichtigen Akteuren, einschließlich sozialer NRO, zusammenzuarbeiten und Schwung in die politische Agenda der EU zu bringen. 4

5 2. ALLGEMEINE BEWERTUNG Der politische Prozess, der zur Dienstleistungsrichtlinie führte (2006/123 EG) eröffnete Neuland, und zwar sowohl hinsichtlich der intensiven Lobbyarbeit als auch hinsichtlich der Anzahl der entstandenen fälschlichen Annahmen. Die erzielten Ergebnisse spiegeln einige vernünftige Kompromisse wider und nicht nur einen reinen Neoliberalismus, wie ganz zu Anfang befürchtet, und dies ist vor allem auf die starke Rolle zurückzuführen, die das Europäische Parlament spielte. Trotzdem müssen das EAPN und weitere Akteure der Zivilgesellschaft die Anwendung und Auslegung der Richtlinie über die Vorgänge im Europäischen Gerichtshof und in den Mitgliedstaaten genau verfolgen, um sicherzustellen, dass sie sich für soziale Belange nicht doch noch als nachteilig erweist. Dies bedeutet, dass nicht nur die direkte Anwendung der Richtlinie bewertet werden muss, sondern auch die weitreichenderen indirekten Auswirkungen auf die nationale Gesetzgebung und Praxis. Viele Netzwerke betonen beispielsweise, dass sie weniger über die Risiken für lokale Dienstleistungen bei der Ausweitung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Bereich Sozialdienstleistungen besorgt sind, sondern eher über die mögliche Auswirkung auf nationale Vereinbarungen und Qualitätsstandards. Zu erinnern ist an folgendes Ziel der Richtlinie: Diese Richtlinie enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen (Artikel 1, Absatz 1). Die Richtlinie behandelt weder (soziale) Dienstleistungen allgemein, noch die Frage, wer diese erbringt (d.h. der öffentliche, der private, der dritte Sektor oder NRO). Das Thema Sozialdumping wird ebenfalls ausgelassen. Probleme könnten jedoch bei der Auslegung der Definitionen von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen entstehen oder auch dabei, was genau anerkannte gemeinnützige Einrichtungen sind. Auch, weil die Richtlinie vermutlich in Kombination mit den anderen Gemeinschaftsinstrumenten (staatliche Beihilfen und öffentliches Beschaffungswesen) benutzt werden wird, um Mitgliedstaaten dazu zu bringen, alle Arten der Dienstleistungserbringung für einen unverzerrten Wettbewerb zu öffnen. Diese Probleme müssen von den EAPN-Mitgliedern 5

6 aktiv überwacht werden, damit ihre Auswirkung auf den Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung bewertet werden kann. 6

7 3. WAS DIE RICHTLINIE ABDECKT - THEMA UND ANWENDUNGSBEREICH Liberalisierung/Privatisierung Die Richtlinie behandelt weder die Liberalisierung, noch die Privatisierung (Artikel 1, Absatz 2). Auch zwingt sie die Mitgliedstaaten nicht, in dieser Hinsicht tätig zu werden (einleitende Erklärung Punkt 8), doch möchte das EAPN überwachen, ob die praktische Umsetzung der Richtlinie in der Realität solche Tendenzen möglicherweise unterstützt. Das Instrument hat auch keinen Einfluss auf die Freiheit der Mitgliedstaaten, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) zu definieren, zur organisieren und zu finanzieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Entscheidungen ganz allein den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Diese Freiheit wird bereits von den übergreifenden Gemeinschaftsrechtvorschriften eingeschränkt, zu nennen sind hier beispielsweise staatliche Beihilfen (Artikel 1, Absatz 3) und das öffentliche Beschaffungswesen. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten zwar wählen können, wie sie diese Dienstleistungen erbringen und finanzieren (öffentlich/privat/dritter Sektor), doch müssen sie sich immer noch an die Gemeinschaftsrechtvorschriften für den Einsatz öffentlicher Mittel halten, um den Markt nicht zu verzerren (staatliche Beihilfen) sowie an jene, die einen offenen und fairen Wettbewerb garantieren, wenn öffentliche Dienstleistungen ausgeschrieben werden (öffentliches Beschaffungswesen). Grundrechte Für das EAPN ist auch sehr wichtig, dass die Richtlinie nicht die Umsetzung von Grundrechten hindert, die von den Mitgliedstaaten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden (Artikel 1, Absatz 7, einleitende Erklärung Punkt 15) und jetzt durch den neuen Lissabonner Reformvertrag rechtsverbindlich geworden sind (außer für das Vereinigte Königreich und Polen). Dieses Argument kann sehr gut genutzt werden, wenn die Auswirkungen durch die Anwendung der Richtlinie in Frage gestellt werden (z.b. in Bezug auf die Artikel 34 und 36 der Charta, die das Recht auf Zugang zu Sozialdienstleistungen und DAWI garantieren). Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Interesse 7

8 Entsprechend dem Gemeinschaftsrecht gilt die Richtlinie nicht für nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, sondern nur für Dienstleistungen mit einem wirtschaftlichen Faktor oder einer Vergütung (also Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse). Dies bedeutet, dass Dienstleistungen, die unbedingt als Teil der Gemeinwohlverpflichtungen gesehen werden, automatisch ausgenommen sind. Zu den ausgenommenen Bereichen zählt die Erbringung bestimmter universeller Dienstleistungen, die für Menschen, die von Armut betroffen sind, und für die Bevölkerung allgemein, wichtig sind. Die Liste der öffentlichen Bereiche basiert auf spezifischem Präzedenzrecht des Europäischen Gerichtshofes, d.h. Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den sozialen, kulturellen, bildungspolitischen und rechtlichen Verpflichtungen des Staates ausgeübt werden, wie etwa bei im Rahmen des nationalen Bildungssystems erteiltem Unterricht oder der Verwaltung von Systemen der sozialen Sicherheit, die keine wirtschaftliche Tätigkeit bewirken (einleitende Erklärung Punkt 34). Weitere ausgenommene Dienstleistungen sind u.a.: Verkehr, einschließlich Krankenwagen... Was jedoch als wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich angesehen wird, ändert sich ständig; vor allem im Zusammenhang mit dem sich verändernden Profil des Wohlfahrtsstaates können sich Organisationen nicht darauf verlassen, dass das, was heute noch als nicht-wirtschaftlich definiert wird, es auch morgen noch ist. Eigenartig ist auch diese Annahme im Handbuch : [...] wird es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, alle Dienstleistungen in einem bestimmten Bereich, wie z.b. alle Dienstleistungen im Bildungsbereich, als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu betrachten (S. 12 der engl. Version). 4. SOZIAL- UND GESUNDHEITSDIENSTLEISTUNGEN: INWIEFERN SIND SIE BETROFFEN? Ein Teilerfolg bestand darin, dass Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen von der Richtlinie ausgenommen wurden. Anstatt jedoch anzuerkennen, dass sich Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen gegenseitig ergänzen, insbesondere auf dem Gebiet der Vorsorge, behandelt der endgültige Text beide separat. Das Ergebnis ist, dass Gesundheitsdienstleistungen 5 Artikel 50 des Vertrags 8

9 vollständiger ausgenommen wurden als soziale Dienstleistungen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ausgenommen oder nicht keineswegs bedeutet, dass lokale Kommunen bei den Sozial- oder Gesundheitsdienstleistungen eine komplette Entscheidungsfreiheit haben. Es bedeutet lediglich, dass sie bestehenden, auf dem Vertrag beruhenden Gemeinschaftsrechtvorschriften unterliegen, die sich auf den Binnenmarkt und den Wettbewerb beziehen. (Siehe das Dokument Glossar und Fachbegriffe ) Sozialdienstleistungen Leider wurde trotz aller Lobbyarbeit keine umfassende Formel erzielt, die alle Sozialdienstleistungen ausnimmt. Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe j erwähnt soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Dies bedeutet, dass die meisten der spezifischen Dienstleistungen, die EAPN-Mitglieder anbieten oder die den von Armut betroffenen Menschen direkt erbracht werden, wahrscheinlich aufgrund dieser Klausel von der Richtlinie ausgenommen sind. Dieser Ansatz scheint durch Punkt 27 der einleitenden Erklärung weiter unterstützt zu werden. Hier werden die betroffenen Menschen folgendermaßen beschrieben: Menschen [...] die aufgrund ihres unzureichenden Familieneinkommens oder des völligen oder teilweisen Verlustes ihrer Selbstständigkeit [...] besonders hilfsbedürftig sind oder Gefahr laufen, marginalisiert zu werden. Andere Sozialdienstleistungen unterliegen jedoch weiterhin der Richtlinie. Das ist nach Ansicht des EAPN ein grundlegender Schwachpunkt. Das Handbuch der GD Binnenmarkt stellt im Zusammenhang mit Sozialdienstleistungen klar, dass solche Dienstleistungen nicht ausgenommen sind, wenn sie von anderen Dienstleistungserbringern, wie beispielsweise privaten Unternehmen, die ohne einen entsprechenden Auftrag des Staates handeln, erbracht werden. [...] beispielsweise Kinderbetreuung, die durch private Kindermädchen erbracht wird, oder sonstige Kinderbetreuungsdienste (wie beispielsweise Sommerferienlager) [...] (S. 15 der engl. Version). 6 Artikel 2, Absatz 2, einleitende Erklärung Punkt 17 9

10 Einige Hauptsorgen bestehen u.a. bei folgenden Punkten: Dienstleistungen, die nicht nur für hilfsbedürftige Menschen sind, z.b. universelle Betreuungsdienste. Neue und innovative Sozialdienstleistungen, die von NRO als Antwort auf lokale Bedürfnisse initiiert werden und vom Staat möglicherweise unterstützt werden, jedoch (noch) nicht beauftragt sind. Sozialdienstleistungen, die von NRO erbracht werden, die keine gemeinnützigen Einrichtungen sind oder vom Staat beauftragt wurden (aber, um die Begriffe des Handbuchs zu benutzen, leicht als private Unternehmen, die ohne einen entsprechenden Auftrag des Staates handeln betrachtet werden können). Wichtig ist daher, von einigen der allgemeinen Verweise auf universelle Grundsätze in der Richtlinie Gebrauch zu machen, um für die Ausnahme spezifischer Dienstleistungen zu argumentieren, d.h. der Verweis auf das Grundrecht auf Schutz der Würde und Integrität des Menschen, auf die Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität sowie auf die Notwendigkeit, das effektive Funktionieren sicherzustellen und auf den Grundsatz des Universaldienstes (einleitende Erklärung Punkt 27 und 28). Es wird auch wichtig sein, sich auf das Konzept der Sozialdienstleistungen zu stützen, das in der Mitteilung der Kommission zu Sozialdienstleistungen vom 20. April 2006 verwendet wird, d.h. der Verweis auf die Aspekte der Personalisierung, Wiedereingliederung und des Schutzes der verletzlichsten Menschen als wesentliche Kriterien im Zusammenhang mit deren Ausgrenzung. Gesundheitsdienstleistungen Die Ausnahmeklausel für Gesundheitsdienstleistungen ist allgemeiner formuliert und umfasst auch private Erbringer (Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe f). Diese Dienstleistungen sind auf die Beurteilung, den Erhalt oder die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes der Patienten ausgeweitet. Es bestehen jedoch noch einige problematische Klauseln, die geklärt werden müssen, wie etwa die Begrenzung der Ausnahme auf Dienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufes im Gesundheitswesen.[...] erbracht werden [...] wenn diese Tätigkeiten [...] einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind (einleitende Erklärung Punkt 22). Dies könnte 10

11 hinsichtlich der unterschiedlichen Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten führen. Miteinander verbundene Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen Noch nötiger, insbesondere aus Sicht des EAPN, ist die Klärung, wie komplexe Dienstleistungsstrukturen (wie Langzeitpflege oder die medizinische Versorgung Obdachloser) in separate Gesundheits- und Sozialdienstleistungsteile aufgespalten werden können. Dieses Problem wird durch die Entscheidung der Kommission, separate Prozesse für Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen zu entwickeln, weiter verschärft. Man muss sich jedoch über Folgendes im klaren sein: Selbst wenn Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen vollständig von der Richtlinie ausgenommen werden, würden sie immer noch allgemeinem Recht oder weiterem Gemeinschaftsrecht unterliegen und auch der Jurisprudenz oder dem Präzedenzrecht des Gerichtshofes. 5. GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNGEN: WAS IST AUS DEM HERKUNFTSLANDPRINZIP GEWORDEN? Die Niederlage des Herkunftslandprinzips Das berühmt-berüchtigte Herkunftslandprinzip wurde vom Parlament gekippt. Das Prinzip hätte vorgesehen, dass Dienstleistungserbringer nur den nationalen Standards des Mitgliedstaates unterliegen, aus dem sie stammen, was einen Wettbewerb bis zum Äußersten befürchten ließ. Als Ersatz kamen jedoch die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit. Zwar wird Arbeitsrecht jetzt explizit ausgenommen (d.h. Arbeitszeitvorschriften, Mindestlöhne, Urlaub usw.), doch bietet die endgültige Formulierung noch Raum für eine besorgniserregende Interpretation. Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit Im finalen Text der Richtlinie gibt es jetzt zwei Kapitel, die sich auf die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit beziehen. Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer (Kapitel III) bezieht sich auf das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat dauerhaft ein Unternehmen einzurichten, während sich die Dienstleistungsfreiheit (Kapitel IV) auf die vorübergehende 11

12 Erbringung von Dienstleistungen bezieht. Die Richtlinie definiert und begrenzt jetzt klar die Einschränkungen, die ein Mitgliedstaat einem Erbringer auferlegen kann, der ein Unternehmen einrichten oder Dienstleistungen erbringen will, und zwar über die Genehmigungs- und Anforderungsregelungen, wobei die Kriterien Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit genannt werden. Behörden müssen jetzt nachweisen, dass die einem Dienstleistungserbringer auferlegten Bedingungen als klar auf das Ziel bezogen gerechtfertigt werden können (Verhältnismäßigkeit), absolut erforderlich sind (Erforderlichkeit) und grenzüberschreitende Erbringer nicht ungerechtfertigt diskriminieren (Nichtdiskriminierung). Diese Klauseln spiegeln die offensichtliche Spannung zwischen dem Grundziel der Richtlinie wider (Förderung des unverzerrten Wettbewerbs auf dem Dienstleistungsmarkt) und der Anerkennung, dass eine Art staatliche Intervention oder Regulierung notwendig ist, um die Qualität dieser Dienstleistungen sicherzustellen. Niederlassungsfreiheit Der zwingende Grund Im Rahmen der Regeln für die Niederlassungsfreiheit hat der Mitgliedstaat mehr Mitspracherecht bei der Regulierung und kann sich auf den zwingenden Grund des Allgemeininteresses berufen, so wie vom Gerichtshof festgelegt, wenn die Bedingungen für die Genehmigungs- und Anforderungsregelungen bestimmt werden. Zu diesen Gründen können u.a. auch sozialpolitische Zielsetzungen gehören (Artikel 9, Absatz 1b, Artikel 10, Absatz 2b, einleitende Erklärung Punkt 40). Bei dem vorgesehenen Verfahren der gegenseitigen Evaluierung (Artikel 15) muss der Besonderheit der DAWI Rechnung getragen werden, was bestimmte Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch die Behörden rechtfertigen kann (einleitende Erklärung Punkt 71 und auch 72). Die Philosophie der Richtlinie liegt in einer effizienteren Umsetzung von bestehendem Gemeinschaftsrecht, indem Hindernisse bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen abgebaut werden. Dienstleistungsfreiheit Gründe der öffentlichen Ordnung Die Regeln für die Dienstleistungsfreiheit und damit verbundene Abänderungen sind wiederum weniger einschränkend und detailliert (hier spiegelt sich immer noch das ersetzte Herkunftslandprinzip wider). Der zwingende Grund wird nicht erwähnt, der Anforderungen hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistungstätigkeit auferlegt. Einschränkungen können nur 12

13 durch Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden (Artikel 16, Absatz 3) und entsprechend der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann in der Auslegung des Gerichtshofes jedoch Anforderungen zur Sicherstellung der menschlichen Würde, des Schutzes von Minderjährigen und hilfsbedürftigen Erwachsenen umfassen (einleitende Erklärung Punkt 41), deckt aber nur Dienstleistungen der hilfsbedürftigsten Menschen ab und nicht unbedingt universellere Dienstleistungen. Wichtig ist auch, hervorzuheben, dass einschränkende Vorschriften, die nur auf sozialpolitischen Überlegungen basieren, unter der Dienstleistungsrichtlinie in Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit unzulässig wären. Die Auswirkung auf Netzwerkdienstleistungen: Strom, Gas, Wasser... Noch wichtiger ist für das EAPN, dass Bereiche der industriellen Netzwerkdienstleistungen von der Richtlinie ausgenommen sind, wie Postdienste, Strom, Gas, Wasser und Abfallbewirtschaftung (Artikel 17 legt fest, dass Artikel 16 (zur Dienstleistungsfreiheit) keine Anwendung findet auf DAWI, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, wobei Netzwerkdienstleistungen explizit erwähnt werden). Dies bedeutet, dass in dem Bereich solcher Dienstleistungen zusätzliche Abänderungen und Anforderungen von den Mitgliedstaaten auferlegt werden können, ohne dass eine Beschränkung auf die in Artikel 16 festgelegten Bedingungen besteht. Sie sind ebenfalls Gegenstand sektorspezifischer Gemeinschaftsinstrumente, die vor den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie Vorrang haben. Die Sicherstellung des gleichen und bezahlbaren Zugangs zu diesen grundlegenden Dienstleistungen ist eines der größten Anliegen des EAPN. Da diese Abänderung bzw. Nichtanwendungsregel darüber hinaus offen formuliert ist ( unter anderem ), können hier möglicherweise auch Sozialdienstleistungen eingefügt werden (die nicht bereits unter Artikel 2 oder anderweitig ausgenommen sind), was für die Mitgliedstaaten weitreichende(re) Regulierungskompetenzen bei der Sicherstellung der Erbringung dieser Dienstleistungen bedeuten würde. 13

14 6. QUALITÄT DER DIENSTLEISTUNGEN Eingeschränkte Kriterien Das EAPN und die Soziale Plattform waren stets über die Unzulänglichkeit der Artikel hinsichtlich der Qualität der Dienstleistungen besorgt. Die Richtlinie behandelt dieses wichtige Thema in Kapitel V und nennt verschiedene Mittel, wie Informationen, eine Berufshaftpflichtversicherung, die Zertifizierung, Qualitätscharten oder Gütesiegel. Das EAPN ist jedoch sowohl über die eingeschränkte Kriterienliste besorgt, als auch über die Tatsache, dass die meisten Maßnahmen nur freiwillig sind bzw. entsprechend schwammig formuliert wurden. Dadurch werden die Qualitätsgarantien natürlich geschwächt. Fehlende verbindliche Verhaltenskodizes Die Richtlinie erlaubt zwar die Einrichtung von Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene, doch wie bei vielen anderen Themen in Zusammenhang mit Sozialdienstleistungen oder Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse wird eine Verfügung den Mitgliedstaaten überlassen. Punkt 115 der einleitenden Erklärung beschreibt dann auch Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene als Mindestverhaltensnormen und als Ergänzung der rechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten (die strenger sein können). Es ist jedoch unklar, ob 14

15 solche Kodizes ausreichende Qualitätsgarantien bieten, was insbesondere für verletzliche Nutzer eine Gefahr bedeutet. Follow-up Nichtsdestotrotz ist klar, dass das Problem, qualitativ hochwertige Dienstleistungen bzw. den Zugang zu diesen Dienstleistungen sicherzustellen, nicht (nur) mit Hilfe dieser Richtlinie gelöst werden kann. Hier besteht eine allgemeine Herausforderung, die an anderer Stelle angegangen werden muss (durch Kampagnen, Maßnahmen, Vorschriften). Aus diesem Grunde sind das Follow-up zur Mitteilung über die Sozialdienstleistungen und die Diskussionen über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse von so großer Bedeutung. 15

16 7. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND NÄCHSTE SCHRITTE Die Dienstleistungsrichtlinie steht für Vergangenheit und Zukunft: Die Mitgliedstaaten haben Zeit, sie bis Ende 2009 umzusetzen. Ende 2011 muss die Kommission im Rahmen des (ersten) Bewertungszeitraums einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen. Wenn das EAPN die Möglichkeit hat, das Instrument genau zu betrachten und konstruktive Argumente einzusetzen, dann könnte das EAPN mit der Richtlinie leben. Eine solche Aussage setzt voraus, dass auch Kritik geäußert werden muss, Erläuterungen erbeten und insbesondere Umsetzungsprozesse genau beobachtet werden müssen, und zwar auf Gemeinschaftsebene und vor allem auch auf Mitgliedstaatebene. Dafür wird das EAPN sehr stark auf die nationalen Netzwerke, ihre Informationen und Unterstützung angewiesen sein. Auf Grundlage eines solchen Ansatzes kann das EAPN zusammen mit der Sozialen Plattform und weiteren Initiativen oder Kampagnen der Zivilgesellschaft die nächsten politischen Schritte vorbereiten (bevor das formale Bewertungsverfahren beginnt). Erfahrungen mit der Dienstleistungsrichtlinie sind in Zusammenhang mit der allgemeinen Diskussion über Sozialdienstleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichen) Interesse von großer Bedeutung, da hier der Rahmen für allgemeinere Lösungen als Teil des europäischen Sozialmodells festgelegt wird. Was Sie tun können: Lesen Sie diesen Wegweiser und das Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Schreiben Sie uns und nennen Sie uns Bereiche, die Sie nicht verstehen oder mit denen Sie nicht einverstanden sind. Dokumentieren Sie, was in Ihrem Mitgliedstaat passiert: Nennen Sie Beispiele, bei denen die Genehmigungsverfahren der Behörden herausgefordert oder neue grenzüberschreitende Dienstleistungen eingeführt werden. Welche Auswirkung ergab sich für die Qualität der Dienstleistungen? Wie sieht die Auswirkung auf nationale Vorschriften und Qualitätsstandards aus? Bauen Sie eine Partnerschaft und eine gemeinsame Kampagne auf: Arbeiten Sie mit anderen NRO und weiteren Akteuren zusammen: Sozialpartner und lokale Behörden und entwickeln Sie eine gemeinsame Kampagnenstrategie. 16

17 Teilen Sie Ihren Regierungsvertreterinnen und -vertretern Ihre Bedenken mit, und zwar in den EU-Ratsformationen (z.b. dem Ausschuss für Sozialschutz, aber auch anderen Ausschüssen Binnenmarkt). Sprechen Sie mit Ihren Europaabgeordneten. Schreiben Sie der Kommission. Arbeiten Sie mit dem EAPN über die Arbeitsgruppe Dienstleistungen für eine gemeinsame Kampagne auf EU-Ebene kontaktieren Sie Sian Jones unter für weitere Informationen. 17

18 Dienstleistungen von allgemeinem Interesse: Glossar und Fachbegriffe November 2007 EUROPEAN ANTI POVERTY NETWORK RESEAU EUROPEEN DES ASSOCIATIONS DE LUTTE CONTRE LA PAUVRETE ET L EXCLUSION SOCIALE SQUARE DE MEEUS BRUXELLES TEL: FAX:

19 Erstellt von der EAPN Arbeitsgruppe Dienstleistungen 1. EINFÜHRUNG Das Problem bei der Debatte über Dienstleistungen ist zum Teil auf Missverständnisse bezüglich der Fachbegriffe und Konzepte zurückzuführen. Wenn diese Begriffe übersetzt werden, ändert sich häufig ihre Bedeutung, doch spiegeln sie auch die grundverschiedenen historischen, kulturellen und politischen Traditionen bezüglich der Rolle des Staates wider, wenn es darum geht, das Wohlergehen seiner Bürgerinnen und Bürger zu fördern sowie die Herausforderungen, die sich aus der EU-Rechtssprache ergeben. Das vorliegende Dokument bietet eine kurze Erklärung der verwendeten Hauptbegriffe, damit EAPN-Mitglieder die aktuelle Debatte über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und soziale Dienstleistungen besser verstehen bzw. sich besser an dieser beteiligen können. 2. DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE (DAI) Worum geht es genau? Der Begriff Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) bezieht sich auf grundlegende Dienstleistungen, die für das Leben der breiten Öffentlichkeit wesentlich sind und bei denen der Staat verpflichtet ist, öffentliche Standards sicherzustellen (zur Verteidigung des Allgemeininteresses). DAI decken eine Vielzahl von Aktivitäten ab, die mit den großen Netzwerkindustrien verbunden sind, wie Energie, Telekommunikation, Verkehr und Postdienste. Zu den DAI zählen aber auch wichtige Dienstleistungen, die das Herzstück der EU- Sozialschutzsysteme bilden, wie etwa Bildung, Gesundheit, Wohnraum, Sozialdienste, Wasser sowie Abfallentsorgung. 2

20 EU-Kontext Der Begriff Dienstleistungen von allgemeinem Interesse taucht zwar im EG-Vertrag nicht direkt auf, doch sollen sie Grundwerte des europäischen Gesellschaftsmodells widerspiegeln. Sie drücken Grundrechte aus und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung des sozialen und territorialen Zusammenhaltes in der EU. Der Staat hat eine rechtlich festgelegte Rolle (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene), um zu bestimmen, welche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind und um Gemeinwohlverpflichtungen bei der Erbringung dieser Dienstleistungen aufzuerlegen. Dies bedeutet, Sorge zu tragen, dass allen Bürgerinnen und Bürgern ein gleicher und bezahlbarer Zugang garantiert ist. Alle DAI müssen Folgendes bieten: Zugänglichkeit für alle, Bezahlbarkeit, Kontinuität, Informationen und Transparenz, Beteiligung der Nutzer an der Definition und Bewertung von Dienstleistungen sowie Achtung von Arbeitsnormen. Die Behörden können entscheiden, ob sie die Dienstleistungen selbst erbringen oder anderen Einrichtungen übertragen (wobei es sich bei diesen um staatliche oder private, Profit- oder Nonprofit-Einrichtungen handeln kann). Alle Dienstleistungserbringer müssen jedoch die EU-Gesetze einhalten, und die EU ist verpflichtet, die Grundsätze und Bedingungen festzulegen. Hauptartikel Artikel 16 des Vertrages, der die Europäische Gemeinschaft begründet, erkennt den Stellenwert an, den die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen und gibt an, dass die Union und die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen [...] für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können. (Siehe Abschnitt über das neue Protokoll zu den DAI) Artikel 86 (2) bestätigt, dass die DAWI Wettbewerbsregeln unterliegen, doch gibt er auch an, dass diese Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verhindern dürfen. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass im Falle eines Interessenkonfliktes 1 Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. 3

21 Wettbewerbsrecht dem Allgemeininteresse untergeordnet wird, d.h. dass die Aufgaben und Ziele dieser Dienstleistungen wichtiger sind. Öffentliche Dienstleistungen In einigen Ländern wird der Begriff öffentliche Dienstleistungen zur Beschreibung dieser Dienstleistungen verwendet. Zwar ist dies leichter zu verstehen, da der Begriff die Hauptdienstleistungen abdeckt, die traditionell als Teil des Wohlfahrtsstaates erbracht wurden, doch ist der Begriff mittlerweile eher irreführend. In den meisten Mitgliedstaaten ist der Staat nämlich nicht mehr der alleinige Erbringer dieser Dienstleistungen. Die Behörden können entscheiden, die Dienstleistungen von einer Vielzahl verschiedener Anbieter erbringen zu lassen: öffentliche, private, NRO oder dritter Sektor oder eine Mischung (öffentliche/private Partnerschaften). Die Debatte über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ergibt sich genau aus der Spannung, inwieweit die Marktbeteiligung an der Erbringung grundlegender Dienstleistungen durch den privaten Sektor (Privatisierung und Liberalisierung) reguliert und kontrolliert werden muss, damit das Allgemeininteresse sichergestellt und nicht vom Drang nach Profit beherrscht wird. 3. DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE (DAWI) Der Begriff Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wird im EG-Vertrag zwar genannt (Artikel 16 und 86 Absatz 2), aber nicht genauer definiert. Er bezieht sich auf Dienstleistungen mit einer wirtschaftlichen Natur, die die Mitgliedstaaten aufgrund eines Kriteriums des allgemeinen Interesses spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen unterwerfenin der Praxis bedeutet dies grundlegende, wesentliche Dienstleistungen (Dienstleistungen von allgemeinem Interesse), bei denen die Staaten eine Regulierung für notwendig erachten, um eine adäquate Erbringung sicherzustellen. 2 Diese Definitionen basieren auf den Definitionen im Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, KOM(2003)270 vom

22 Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) unterscheiden sich von normalen Dienstleistungen insofern, dass Behörden der Auffassung sind, dass sie selbst dort erbracht werden müssen, wo der Markt nicht profitabel genug ist, um solche Dienstleistungen anzubieten. Das Konzept der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse beruht auf der Sorge, sicherzustellen, dass eine qualitativ hochwertige Dienstleistung an jedem Ort und für jedermann zu einem bezahlbaren Preis erbracht wird. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse tragen dazu bei, die Ziele der Solidarität und der Gleichbehandlung zu erreichen, die dem europäischen Gesellschaftsmodell zugrunde liegen Die klassischen DAWI sind die großen Netzwerkdienste wie Strom, Gas, Telekommunikation, doch kann der Begriff auch jede weitere wirtschaftliche Aktivität abdecken, die vom Staat reguliert wird, d.h. staatlichen Verordnungen oder Gemeinwohlverpflichtungen unterliegt. Zwar lässt sich der Begriff leichter als wesentliche, vom privaten Sektor betriebene Dienstleistungen verstehen, doch zeigte Präzedenzrecht des Europäischen Gerichtshofs, dass von NRO oder Organisationen des dritten Sektors erbrachte Dienstleistungen ebenfalls als wirtschaftlich angesehen werden können, wenn sie eine Bezahlung beinhalten (d.h. qualifiziertes Personal angestellt/bezahlt wird usw.) oder in einem Marktkontext als wirtschaftlich produktiv betrachtet werden (d.h. Arbeitserfahrung oder Training für Arbeitslose bieten). Noch verwirrender: Aus den oben genannten Beispielen ergibt sich, dass die gleichen NRO als Erbringer von wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angesehen werden können, je nachdem, ob ihren Aktivitäten eine wirtschaftliche Natur zugesprochen wird (d.h. es wird angenommen, dass es einen Markt für die jeweilige spezifische Dienstleistung gibt). Der Unterschied zwischen DAI und DAWI Zwischen DAI und DAWI zu unterscheiden, fällt den meisten schwer, insbesondere deshalb, weil eine Dienstleistung, die heute noch als DAI definiert wird, morgen eine DAWI sein kann oder in einem anderen Mitgliedstaat bereits als DAWI angesehen wird. Beispiel: Sicherheit wird zur Zeit als klassische Dienstleistung von allgemeinem Interesse genannt, da sie als Inbegriff der grundlegenden Rolle und Aufgabe der staatlichen 5

23 Allgemeininteressensverpflichtungen angesehen wird. Da jetzt jedoch ein bestehender Markt für diese Dienstleistungen angenommen wird und einige Länder dem Beispiel der USA folgend Gefängnisdienstleistungen durch private Unternehmen erbringen lassen (Vereinigtes Königreich), werden diese Dienstleistungen immer öfter als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse klassifiziert. Die Entscheidung, ob eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse wirtschaftlich ist oder nicht, wird vom Europäischen Gerichtshof letztlich von Fall zu Fall entschieden. Der Gerichtshof betrachtet die Natur der Aktivität, bewertet die Existenz eines Marktes und weitere wirtschaftliche Kriterien. Für die meisten scheint diese Entscheidung aber weniger auf den wesentlichen Qualitäten der Dienstleistung selbst zu beruhen (wirtschaftlich oder sozial per se), sondern eher darauf, ob es einen Markt für diese Art von Dienstleistung gibt (d.h. ob der private Sektor hier einen rentablen Bereich zum Erzielen von Gewinnen sieht) und darauf, ob Regierungen die Beteiligung des privaten Sektors in diesem Bereich der Dienstleistungserbringung vereinfachen wollen. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die als wirtschaftliche DAWI angesehen werden, den EU-Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften unterliegen sowie den Verpflichtungen bezüglich der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, d.h. es besteht die Verpflichtung, einen fairen Wettbewerb zu bieten, Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine Bewerbung zu ermöglichen und Subventionen des öffentlichen Sektors nicht zur Verzerrung des Marktes einzusetzen. Das Protokoll zum Reformvertrag (2007) Das neue Protokoll 9, auf das man sich im Oktober 2007 in Lissabon einigte, klärt zum Teil die Grundsätze und Werte, auf denen die EU-Politik beruht und betont die gemeinsamen Werte in Bezug auf DAWI, im Sinne von Artikel 16 des Vertrages (der neue Artikel 14). Jeder Mitgliedstaat kann selbst entscheiden, ob Dienstleistungen DAI oder DAWI sind und wie sie zu finanzieren und zu erbringen sind bzw. durch welchen Anbieter sie zu erbringen sind (öffentlicher, privater oder dritter Sektor). Artikel 1 6

24 - Die wichtige Rolle und der weite Ermessungsspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind. - Die Vielfalt der jeweiligen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und die Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer, die aus unterschiedlichen geografischen, sozialen oder kulturellen Gegebenheiten folgen können. - Ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte. Artikel 2 Die Bestimmungen der Verträge berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren. Dies ist das erste Mal, dass sich ein solch bedeutender Rechtstext wie der Vertrag speziell mit DAI befasst und Argumente für die wesentliche Rolle sowie für bestimmte wichtige Grundsätze bezüglich der DAWI bietet. Artikel 16 wurde zu Artikel 14 des neuen Reformvertrages umgeändert. Der neue Wortlaut überträgt der Union und ihren Mitgliedstaaten explizit die Verantwortung, die wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen so zu gestalten, dass die DAWI ihren Aufgaben nachkommen können. Zusätzlich wurde ein neuer Satz eingefügt: Diese Grundsätze und Bedingungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste [...] zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Diese Ergänzungen sind positiv und verleihen der EU die rechtliche Kompetenz, das Funktionieren der DAWI zu regulieren. 5. SOZIALDIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM INTERESSE 7

25 Wenn keine Definition der DAI besteht, kann es natürlich auch keine klare Definition der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse geben. Zur Zeit besteht die Abmachung, dass die Mitgliedstaaten festlegen, wie die Pflichten und Aufgaben dieser Dienstleistungen aussehen und wie sie erbracht bzw. von wem sie erbracht werden. Allgemein versteht man sie als grundlegende, wesentliche Dienstleistungen, die im Allgemeininteresse erbracht werden, aber dem Wesen nach sozial sind und häufig mit der nationalen Sozialhilfe und nationalen Sozialschutzrechten und Bestimmungen verbunden sind. In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2006 bestimmte die Kommission zwei große Gruppen von Sozialdienstleistungen: Zunächst gesetzliche Regelungen und Systeme der sozialen Sicherung zur Absicherung elementarer Lebensrisiken (z.b. Alter, Gesundheit, Arbeitslosigkeit, Ruhestand, Behinderungen) und dann persönliche Dienstleistungen, wie Sozialhilfe, Beschäftigungs- und Ausbildungsdienste, Sozialwohnungen, Langzeitpflege, die auf einer individuellen Beziehung zwischen dem Anbieter und dem Nutzer beruhen und häufig auf verletzliche Gruppen abzielen. Sozialdienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Sozialdienstleistungen wird ein allgemeines wirtschaftliches Interesse zugesprochen, wenn sie in einem Marktkontext erbracht werden, ungeachtet ihres rechtlichen Status oder der Art, wie sie finanziert werden. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass alle Dienstleistungen, für die bezahlt wird, als wirtschaftliche Aktivitäten anzusehen sind, selbst dann, wenn die Dienstleistung nicht vom Nutzer bezahlt wird. Dies bedeutet, dass die meisten persönlichen Sozialdienstleistungen als wirtschaftlich angesehen werden können, im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrages, und somit dem Wettbewerbsrecht und den Bedingungen für staatliche Beihilfen unterliegen. Im Klartext: Sie müssen einen fairen Wettbewerb ermöglichen und dürfen keine staatlichen Beihilfen nutzen, um den Markt zu verzerren. Beispiel: Staatliche Systeme zur sozialen Sicherung werden als erstklassiges Beispiel für eine nichtwirtschaftliche Sozialdienstleistung von allgemeinem Interesse angesehen. Sie sind Teil der Sozialschutzverpflichtungen des Staates; außerdem besteht kein Markt. 8

26 Ein gemeinnütziger Beratungsdienst für Migranten kann als wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Sozialdienstleistung angesehen werden. Wenn das ehrenamtliche Personal nicht bezahlt wird und kein Markt besteht, würde er als SDAI angesehen. Erhält der gleiche Dienst allerdings zur Erbringung der Dienstleistung eine Subvention, mit der Kosten der Dienstleistung bezahlt werden können, einschließlich einer Art Vergütung, so würde man wohl eher von einer wirtschaftlichen Dienstleistung ausgehen (SDAWI). Staatliche Beihilfen Die Unterscheidung zwischen SDAI und SDAWI ist vor allem deshalb so wichtig, weil nur DAWI unter die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen fallen über die die EU eingreift, um zu verhindern, dass staatliche Subventionen den Markt verzerren. Die jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu staatlichen Beihilfen insbesondere die Altmark-Entscheidung vom Juli 2003 und die EU-Entscheidung zu einer Gruppenfreistellung der DAWI im Dezember 2005 sollten jedoch die Lage für die meisten NRO-Sozialdiensterbringer vereinfachen. Dies gilt vor allem für die Entscheidung zur DAWI-Gruppenfreistellung bei der Sozialwohnungen und Kliniken von den Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen werden, wenn es sich bei ihnen um DAWI handelt oder wenn sie kleine Unternehmen mit beschränktem Umsatz sind. 3 Die Altmark-Entscheidung legt vier Bedingungen fest, die ein Dienst erfüllen muss, um nicht unter die Regelungen für staatliche Beihilfen zu fallen: 1) Das begünstigte Unternehmen muss mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein. 2) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen. 3) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns zu decken. 4) Das begünstigte Unternehmen ist durch eine öffentliche Ausschreibung auszuwählen oder indem ein gut geführtes Unternehmen als Maßstab zugrunde gelegt wird. 4 Die DAWI-Gruppenfreistellung befreit Kliniken, Sozialwohnungen und auch weitere kleine Dienste mit geringen Umsätzen von den Verordnungen zur staatliche Beihilfe, wenn z.b. der jährliche Ausgleich unter 30 Millionen Euro liegt und der Jahresumsatz unter 100 Millionen Euro. 9

27 Staatliche Beihilfen sind jedoch ein sehr kompliziertes Gebiet, und NRO- Sozialdienstleistungserbringer benötigen normalerweise eine Rechtsberatung, wenn sie es mit staatlichen Subventionen und Regelungen zur staatlichen Beihilfe zu tun bekommen. Siehe auch die neuen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen, die im Rahmen der Binnenmarktbewertung mit Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erstellt wurden und häufig gestellte Fragen zu staatlichen Beihilfen und dem öffentlichen Beschaffungswesen. Für weitere Informationen/Feedback/Beispiele wenden Sie sich bitte an Sian Jones von EAPN unter 10

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