Die Kernkriterien enthalten sämtliche Basiskriterien des Standards klimaaktiv Bauen und Sanieren aus dem Jahr 2017

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1 Stand: Juni Hochbau Die folgenden Kernkriterien für den Hochbau beziehen sich auf die Planung, den Bau sowie punktuell die Nutzung des Gebäudes (Energiemonitoring). Der Rückbau ist nicht berücksichtigt. Die Anwendung der Kernkriterien ermöglicht ein Gebäude, das energieeffizient ist und eine gute Innenraumluft besitzt. Allgemeine Hinweise Die Kernkriterien enthalten sämtliche Basiskriterien des Standards klimaaktiv Bauen und Sanieren aus dem Jahr 2017 für Neubau und Sanierung von Bürogebäuden und Bildungseinrichtungen (siehe Ein Gebäude, das die Kernkriterien des nabe-aktionsplans erfüllt, erfüllt somit die Kriterien der Bronze-Bewertung von klimaaktiv. Vice versa ist dies nicht der Fall, da die nabe-kernkriterien Anforderungen umfassen, die nicht Teil der Basiskriterien des klimaaktiv-standards sind. Nachhaltige Gebäude, die im klimaaktiv-standard errichtet wurden, finden Sie in der klimaaktiv-gebäudedatenbank ( Die folgenden Kernkriterien, die die Energieeffizienz betreffen, gelten nicht für denkmalgeschützte Gebäude. Das Programm klimaaktiv informiert im Kriterienkatalog Denkmalgeschützte Dienstleistungsgebäude 2014 (OIB 2011) über Anforderungen an denkmalgeschützte Gebäude, die nach klimaaktiv zertifiziert werden sollen. Der Katalog ist auf als Download verfügbar. Die Kernkriterien für emissionsarme Baustoffe entsprechen den Anforderungen der langjährigen Programme ÖkoKauf Wien ( und des Servicepakets Nachhaltig:Bauen in der Gemeinde ( Damit ist zum einen die Praxistauglichkeit der Anforderungen gewährleistet, zum anderen müssen sich Unternehmen nicht auf zusätzliche Kriterien einstellen. Die ökologischen Kriterien der Öko-Edition der Ausschreibungssoftware ABK stimmen mit den Kernkriterien für emissionsarme Baustoffe überein. Die Anwendung der folgenden Anforderungen erfordert gut ausgebildete Mitarbeiter/innen. Wenn Sie über kein entsprechendes Personal verfügen, wird angeraten, im Planungs- und Bauprozess externe Expert/innen einzubinden.

2 Stand: Juni Anforderungen an die Planung 1.1 Lage des Gebäudes (nur bei Neubau) nabe-kriterien Um motorisierten Individualverkehr zu minimieren, soll nur dort gebaut werden, wo mind. 2 Infrastruktureinrichtungen aus den folgenden 10 Kategorien in einer Entfernung von max m Luftlinie vorhanden sind oder während der Bauphase des Neubaus zusätzlich geschaffen werden 1 : 1) Gastronomie (Kantine etc.) 2) Nahversorger (Super- oder Wochenmarkt, Lebensmittelfachgeschäft etc.) 3) Freizeit und Erholung (Tennisplatz, Sporteinrichtung, Spielplatz, Park, Naherholungsgebiet) 4) Kultureinrichtung (Kino, Theater, Museum etc.) 5) Kindergarten, Kinderbetreuung, Volksschule 6) Hauptschule, Gymnasium, weiterbildende höhere Schule (HAK etc.) 7) Medizinische Versorgung (Arzt, Apotheke, Krankenhaus etc.) 8) Dienstleister (Frisör, Post, Bank, Putzerei, Schneiderei etc.) 9) Öffentliche Verwaltung (Rathaus, Bürgerservicezentrum etc.) 10) Erschließung des Grundstücks mit öffentlichen Radwegen Nachweis Lageplan des Gebäudes mit Verortung und Benennung der im Einzugsbereich von 1000 Metern Luftlinie vorhandenen Infrastruktureinrichtungen samt textlicher Erläuterung (Bezeichnung der Infrastruktureinrichtung mit Name, Adresse und Distanz zum Gebäude). Als Bezugspunkt für die Distanzermittlung ist wahlweise der Grundstücksmittelpunkt oder der Haupteingang des Gebäudes zu verwenden. 1 Diese Anforderung gilt nicht für die militärischen Gebäude des BMLVS.

3 Stand: Juni Berücksichtigung der Lebenszykluskosten nabe-kriterien Damit das Gebäude über die gesamte Betriebsdauer hinweg möglichst geringe Kosten verursacht 2, sind die Lebenszykluskosten im Vorentwurfs- oder Entwurfsstadium zu ermitteln und bei der Bewertung des Angebots zu berücksichtigen. Nachweis Berechnung in Anlehnung an ÖNORM M , VDI , ISO oder gleichwertig. Dafür steht z. B. das Tool econ-calc 6 kostenfrei zur Verfügung. Zu vergleichen ist die Wirtschaftlichkeit einer Gebäudevariante bei Ausführung in einem verbesserten Energieniveau mit einer Referenzvariante, die die Mindestanforderungen der OIB RL 6 erfüllt. Der Vergleich soll auf Basis der durchschnittlichen Jahreskosten erfolgen. Folgende Kosten sind zu berücksichtigen: - Annuität der Bauwerkskosten (ÖNORM B , Kostenbereiche 2, 3, 4, jeweils energierelevante Bauteile/Komponenten) - Annuität Honorare (ÖNORM B , Kostenbereich 7) - Mittlere jährliche Wartungskosten und Energiekosten Annahmen für Wirtschaftlichkeitsberechnungen 8 : - Lebensdauer bauliche Maßnahmen: Jahre - Lebensdauer haustechnische Komponenten: 20 Jahre - Kalkulationszeitraum=Kreditlaufzeit: 20 Jahre - Allgemeine Inflationsrate: 2,5 % - Preissteigerung Energie (alle Energieträger): 5,5 % - Kalkulationszinssatz: 5,0 % Basis sind die aktuellen Energiekosten am Standort. Diese sind in den Berechnungen auszuweisen. 2 Die Betriebskosten eines Gebäudes sind im Durchschnitt etwa viermal so hoch wie die Errichtungskosten. 3 ÖNORM M 7140 vom : Betriebswirtschaftliche Vergleichsrechnung für Energiesysteme nach dynamischen Rechenmethoden. 4 VDI 2067: Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen. 5 ISO vom : Hochbau und Bauwerke - Planung der Lebensdauer Teil 5: Kostenberechnung für die Gesamtlebensdauer. 6 Siehe: 7 ÖNORM B vom : Bauprojekt- und Objektmanagement - Teil 1: Objekterrichtung. 8 Der Auftragnehmer muss die Annahmen für die Wirtschaftlichkeitsberechnung den Gegebenheiten im Rahmen der konkreten Ausschreibung anpassen.

4 Stand: Juni Anforderungen an die Architekt/innen bzw. Planenden Eignungskriterien nabe-kriterien Der Architekt bzw. Planer muss eine ausreichende Erfahrung mit energieeffizientem und ökologischem Bauen nachweisen. Das kann auch Referenzen für Spezialisten wie Bauphysiker, HKLS-Ingenieure etc. einschließen, mit denen der Architekt zusammenarbeitet. Nachweis Der Bieter muss seine praktischen Erfahrungen (aus abgeschlossenen und laufenden Projekten) aus den folgenden Bereichen, soweit sie für das entsprechende Bauvorhaben relevant sind, dokumentieren: Planung energieeffizienter Gebäude inkl. Nutzung erneuerbarer Energiequellen vor Ort, ggf. mit Angaben zum spezifischen Energiebedarf pro m² in einem bereits umgesetzten Gebäude einschließlich Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung.

5 Stand: Juni Energieeffizienz der Gebäudehülle (Heizwärme-, Kühl-, Primärenergiebedarf, CO2-Emissionen) und der Lüftungsanlage Technische Spezifikationen nabe-kriterien Folgende Grenzwerte für den spezifischen Referenz-Heizwärmebedarf HWB Ref, RK nach OIB Richtlinie 6, Ausgabe März 2015 sind einzuhalten: Neubau: Bei einer mittleren Bruttoraumhöhe (BRH) > 3,5 m: - HWB Ref, RK = 40 kwh/m 2 BGFa * BRH/3,5 für Gebäude mit A/V-Verhältnis von 0,8 und höher - HWB Ref, RK = 22 kwh/m 2 BGFa * BRH/3,5 für Gebäude mit A/V-Verhältnis von 0,2 und niedriger Bei einer mittleren Bruttoraumhöhe (BRH) 3,5 m: - HWB Ref, RK = 40 kwh/m 2 BGFa für Gebäude mit A/V-Verhältnis von 0,8 und höher - HWB Ref, RK = 22 kwh/m 2 BGFa für Gebäude mit A/V-Verhältnis von 0,2 und niedriger Zwischenwerte der Mindestanforderung ergeben sich in Abhängigkeit von der Kompaktheit A/V durch lineare Interpolation. Sanierung: Bei einer mittleren Bruttoraumhöhe (BRH) > 3,5 m: - HWB Ref, RK = 50 kwh/m 2 BGFa * BRH/3,5 für Gebäude mit A/V-Verhältnis von 0,8 und höher - HWB Ref, RK = 32 kwh/m 2 BGFa * BRH/3,5 für Gebäude mit A/V-Verhältnis von 0,2 und niedriger Bei einer mittleren Bruttoraumhöhe (BRH) 3,5 m: - HWB Ref, RK = 50 kwh/m 2 BGFa für Gebäude mit A/V-Verhältnis von 0,8 und höher - HWB Ref, RK = 32 kwh/m 2 BGFa für Gebäude mit A/V-Verhältnis von 0,2 und niedriger Zwischenwerte der Mindestanforderung ergeben sich in Abhängigkeit von der Kompaktheit A/V durch lineare Interpolation. Nachweis Energieausweis des Gebäudes gemäß OIB-Richtlinie 6 9, OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden und mitgeltende Normen oder ein gleichwertiger Nachweis. 9 OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz /15, 3/2015.

6 Stand: Juni Energieeffizienz der Gebäudehülle und der Lüftungsanlage (Fortsetzung) nabe-kriterien Technische Spezifikationen Folgende Grenzwerte für den auf das Bruttovolumen bezogenen außeninduzierten Kühlbedarf KB*, ermittelt nach ÖN B (Ausgabe 2014), sind einzuhalten: Neubau: KB* 0,8 kwh/m³ BVa 10 Sanierung: KB* 1,0 kwh/m³ BVa Folgende Grenzwerte für den spezifischen gesamten Primärenergiebedarf PEB SK nach OIB Richtlinie 6, Ausgabe März 2015, als Summe aus erneuerbaren und nichterneuerbaren Anteilen (bezogen auf das Standortklima) 11 sind einzuhalten: Neubau: PEB SK 200 kwh/m² BGFa Sanierung: PEB SK 250 kwh/m² BGFa Folgende Grenzwerte für die spezifischen Kohlendioxidemissionen CO 2, SK nach OIB Richtlinie 6, Ausgabe März 2015, (bezogen auf das Standortklima) sind einzuhalten 11 : Neubau: CO 2, SK 25 kg/m² BGFa Sanierung: CO 2, SK 30 kg/m² BGFa Für Gebäude von Bildungseinrichtungen gilt folgende Anforderung: Mindestens 80 % der Nutzfläche muss be- und entlüftet werden. Dafür sind Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung einzusetzen. Der mittlere Wärmebereitstellungsgrad aller Lüftungsanlagen (gebäudezentral, semizentral oder dezentral (raumweise)) muss mind. 70 % 12 betragen. Nachweis Energieausweis des Gebäudes gemäß OIB-Richtlinie 6, OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden und mitgeltende Normen oder ein gleichwertiger Nachweis. Prüfzeugnis oder Zertifikat zum Wärmebereitstellungsgrad der eingesetzten Lüftungsanlagen. 10 Bewertungsgröße ist der im Energieausweis für Nicht-Wohngebäude ausgewiesene jährliche spezifische zonenbezogene außeninduzierte Kühlbedarf KB* V,NWG in kwh/m³a. Die Ermittlung des außeninduzierten Kühlbedarfs erfolgt nach dem Rechenverfahren der ÖNORM B (Wärmeschutz im Hochbau - Teil 6: Grundlagen und Nachweisverfahren - Heizwärmebedarf und Kühlbedarf - Nationale Festlegungen und nationale Ergänzungen zur ÖNORM EN ISO 13790). 11 Der Betriebsstrombedarf ist dabei mitzuerfassen. Vor Ort erzeugte Energien (wie PV, Kleinwindkraftanlagen etc.) können auch in ihren Überschüssen bei der Substitution des Beleuchtungsenergiebedarfs, des Betriebsstroms, sowie für den (Hilfs-)Strom zur Kälteversorgung des Gebäudes bzw. für Free Cooling Systeme (wie Grundwasserkühlung, automatisierte Nachtlüftung etc.) Berücksichtigung finden, ebenso Abwärmenutzungen (aus Prozessen im Gebäude, aus Gebäuden in unmittelbarer Nachbarschaft, aus Abwässern etc.), die sich in der Berechnungsmethodik des OIB- Energieausweises für PEB und CO 2-Emissionen (noch) nicht ausreichend darstellen lassen. 12 Der Wärmebereitstellungsgrad muss mindestens 70 % nach ÖNORM EN (Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 7: Leistungsprüfung von mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten (einschließlich Wärmerückgewinnung) für mechanische Lüftungsanlagen in Wohneinheiten (Wohnung oder Einfamilienhaus) Lüftung von Gebäuden - Leistungsprüfungen von Bauteilen/Produkten für die Lüftung von Wohnungen - Teil 7: Leistungsprüfung von mechanischen Zuluft- und Ablufteinheiten (einschließlich Wärmerückgewinnung) für mechanische Lüftungsanlagen in Wohneinheiten (Wohnung oder Einfamilienhaus) betragen oder mind. 84 % nach dem Reglement des Deutschen Instituts für Bautechnik.

7 Stand: Juni Umweltfreundliche Baustoffe Aspekte, die bei der Planung zu berücksichtigen sind nabe-kriterien Nachweis Technische Spezifikationen Für den OI3-Index 1314 ist einer der folgenden Grenzwerte einzuhalten: a) OI3-Index der thermischen Gebäudehülle BG1 15 : Neubau: OI3 TGH,BGF,BG1 280 Sanierung: OI3S TGH,BGF,BG1 280 ODER b) OI3-Index des Gesamtgebäudes BG3 16 mit der Bezugsfläche BZF 17 : Neubau: OI3 BG3,BZF 800 Sanierung: OI3S BG3,BZF 800 Berechnung des OI3-Index (bzw. des OI3S-Index für Sanierungen) über Bauphysik-Programme 18 oder über die Software Ecosoft, Version 5.0 oder höher oder über ein gleichwertiges Verfahren. Bei Sanierungen gilt das Kriterium dann als erfüllt, wenn der sanierte Gebäudeteil mehr als 50 Prozent der konditionierten BGF umfasst und das Bestandsgebäude älter als 20 Jahre ist. 13 Der OI3-Index bewertet die ökologische Qualität aller Materialien der Gebäudehülle anhand von drei Umweltwirkungskategorien (Treibhauspotenzial, Versauerungspotenzial und nicht erneuerbarer Primärenergieinhalt), die zu einem einzigen Kennwert zusammengefasst werden. Für die Berechnung des OI3-Index werden: Im 1. Schritt die Stoff- und Energieflüsse für die Herstellung der Materialien der Gebäudehülle erfasst, inkl. aller bei der Herstellung entstehenden Abfälle, Emissionen und Abwärme. Im 2. Schritt die Umweltwirkungen (Treibhauspotenzial, Versauerungspotenzial und nicht erneuerbarer Primärenergieinhalt) der Stoff- und Energieflüsse erhoben. Im 3. Schritt die drei Umweltwirkungen für einen Baustoff, eine Konstruktion bzw. ein Gebäude zusammengefasst. 14 Für Informationen zum OI3-Index, siehe 15 Die Bilanzierungsgrenze 1 (BG 1) umfasst die TGH (thermische Gebäudehülle inklusive aller Zwischendecken). Die Bezugsfläche für den OI3 TGH,BGF,BG1 ist die konditionierte Brutto-Grundfläche BGF gem. ÖN B 1800 und den spezifischen Festlegungen in der ÖN B Die Bilanzierungsgrenze 3 (BG 3) umfasst den gesamten Baukörper inkl. aller Innenwände, aller Bauteilflächen konditionierter Bereiche und nicht-konditionierter Bereiche wie Keller, Tiefgarage, Pufferräume, unkonditionierte Stiegenhäuser/Laubengänge etc.). Offene (angebaute) Stiegenhäuser, offene Laubengänge, Balkonplatten, Brüstungen, Attiken, etc. müssen nicht miterfasst werden. Ebenso ausgenommen aus der BG3 sind Haustechnikkomponenten, Außenanlagen oder untergeordnete Nebengebäude. 17 Der OI3-Index in der Bilanzgrenze 3 ist auf folgende funktionale Einheit des Gesamtgebäudes bezogen: konditionierte Bruttogrundfläche (gemäß ÖN B 1800 bzw. Sonderbestimmungen gem. ÖN B ) plus 50 Prozent der unkonditionierten Bruttogrundfläche. 18 Beispielsweise Programme der Firmen A-NULL EDV GmbH (Archiphysik), BuildDesk GmbH (Ecotech Gebäuderechner), ETU GmbH (ETU Gebäudeprofi), Nemetschek GmbH (AX3000), Zehentmayer Software GmbH (GEQ Gebäude-Energie-Qualität).

8 Stand: Juni Anforderungen an die Bauausführung 2.1 Anforderungen an Bauunternehmen/Baustelle nabe-kriterien Vertragsbedingungen Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass die Bautätigkeit umweltfreundlich erfolgt 19. Dafür sind je nach Größe und Lage der Baustelle folgende Maßnahmen nachzuweisen: - Maßnahmen zum Schutz von Fauna und Flora im Baubereich und in der Umgebung. - Maßnahmen zur Minimierung des Abfallaufkommens auf der Baustelle, zur Abfalltrennung auf der Baustelle (Einhaltung der Recyclingbaustoffverordnung 20 ), zur Sicherung gefährlicher Abfälle und Stoffe, die negative Auswirkungen auf das Gebiet haben können (etwa in Form eines Abfallkonzepts). - Maßnahmen zur Sicherstellung einer lärmarmen Baustelle, insbesondere zur Einhaltung der Lärmvorschriften (etwa in Form eines Lärmminderungsplans). - Einsatz von energieeffizienten und schadstoffarmen Baugeräten. - Maßnahmen zur Reduzierung von Transportfahrten (etwa in Form eines Transport- Logistikkonzepts). - Maßnahmen zur Reduzierung des Schmutzeintrags auf öffentlichen Straßen (z. B. Staubminderungsplan). Nachweis Der Auftragnehmer hat eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen (z. B. Konzept für umweltschonende Baustellenabwicklung, Abfallkonzept, Logistikkonzept, Lärmminderungsplan, Staubminderungsplan) zu erbringen sowie nach Abschluss der Bauarbeiten einen Bericht über die umgesetzten Maßnahmen vorzulegen oder einen gleichwertigen Nachweis zu erbringen. 19 Siehe: Luftschadstoffreduktion bei Baustellen. Grundlagen für Anforderungen an öffentliche Bauausschreibungen ( Rumba- Richtlinien für umweltfreundliche Baustellenabwicklung der Stadt Wien ( und Richtlinie umweltorientierte Bauabwicklung von ÖkoKauf Wien, Baustellenleitfaden des Amtes der Stmk. Landesregierung ( 20 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung RBV) BGBl. II Nr. 181/2015

9 Stand: Juni Grundlagen für das energierelevante Gebäudemanagement nabe-kriterien Technische Spezifikationen Ab m² BGF pro Baukörper ist ein Energieverbrauchsmonitoring durchzuführen. Dieses soll mind. 90 Prozent der Energiemengen der HKLS/E-Systeme erfassen und entsprechende Nutzungsbedingungen erheben: - Verbrauchsmenge des eingesetzten Brennstoffs (z.b. Holzpellets in kg) - Kaltwasserbezug in m³ vom Ortsnetz oder Brunnennutzung (Jahreswert) - Stromverbrauch gesamt in kwh - Stromverbrauch des Allgemein-Stroms in kwh - Stromverbrauch Betriebsstrom und Beleuchtung, entweder gesamt oder getrennt (pro Nutzungseinheit) in kwh - Außentemperaturen (Monatsmittelwerte oder im Tagesverlauf) - Solltemperaturen innen für wesentliche, repräsentative Zonierungen - Wärmemengenzähler pro Wärmeversorgungsanlage und für repräsentative Heizkreise - Wärmemengenzähler Solaranlage - Stromzähler Photovoltaikanlage (getrennt nach Verbrauch im Gebäude und Einspeisung ins Netz) Die für das Monitoring notwendigen Haupt- und Subzähler sind so im Gebäude zu installieren, das die Ermittlung mindestens monatlicher Zahlen möglich ist. Folgende Anforderung an die Luftdichtheit muss erfüllt werden: Neubauten: n 50 1,5/h Sanierungen: n 50 2,0/h Nachweis HLKS-Schema mit Darstellung der Zählereinrichtungen oder Beschreibung der Gebäudemesstechnik oder gleichwertiger Nachweis. Die angegebenen Werte sind nach Fertigstellung des Gebäudes durch einen oder mehrere Luftdichtigkeitstest nach ÖNORM EN ISO nachzuweisen. Durch diesen Test wird die Luftdichtheit des Gebäudes oder einzelner repräsentativer Zonen zum Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzenden dokumentiert. 21 ÖNORM EN ISO 9972 vom : Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden - Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden - Differenzdruckverfahren (ISO 9972:2015).

10 Stand: Juni Beschaffung schadstoffarmer Baustoffe für den Innenraum (Produktmanagement) Das Produktmanagement umfasst als verpflichtende Bestandteile a) die Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Kernkriterien in der Ausschreibung bzw. bei der Auftragsvergabe, b) die Prüfung und Freigabe der für die Verwendung vorgesehenen Baustoffe vor dem Einsatz auf der Baustelle und c) die Baustellenkontrolle. Das Produktmanagement kann vom öffentlichen Auftraggeber selbst durchgeführt oder extern vergeben werden. Für die folgenden 15 Baustoffe für den Innenausbau liegen Kernkriterien vor: Bauchemikalien: 1) Innenwandfarben, Grundierungen, Sperr- und Tiefengründe 2) Brandschutzbeschichtungen im Innenbereich für Grundierung, Beschichtung, Decklack 3) Beschichtungen für Estrich und Beton im Innenbereich inkl. Industrieböden 4) Belagsbeschichtungen für elastische Beläge und Beläge aus Holz und Holzwerkstoffen 5) Beschichtungen für Holz und Metall sowie Abbeizmittel für Innenanwendungen 6) Verlegewerkstoffe für Bodenbeläge im Innenraum 7) Oberflächenbehandlungen mineralischer Bodenbeläge (Fliesen etc.) 8) Putze und Spachtelmassen für Innenanwendungen 9) Elastische Dichtmassen Holz- und Holzwerkstoffe, Ausbauplatten: 10) Holz- und Holzwerkstoffe u. a. für Ausbauplatten 11) Ausbauplatten aus mineralischem Material (Gipsfaserplatten, Gipsplatten etc.) Bodenbeläge: 12) Bodenbeläge aus Holz(-werkstoffen) und Laminatbodenbeläge 13) Textile Bodenbeläge 14) Elastische Bodenbeläge Dämmstoffe: 15) Dämmstoffe aus geschäumtem Kunststoff In der nachfolgenden Tabelle sind die Kernkriterien für diese 15 Baustoffe dargestellt. Im Anschluss werden die einzelnen Kernkriterien beschrieben und Nachweismöglichkeiten genannt. Neben den genannten Nachweisen gilt, dass Produkte mit dem Österreichischen Umweltzeichen, dem Blauen Engel und dem natureplus-zeichen die Anforderungen jedenfalls erfüllen. Zusätzlich zu den genannten Kriterien gilt für alle Baustoffe die Anforderung, dass die Verpackung kein Polyvinylchlorid (PVC) enthalten darf.

11 Stand: Juni Als abschließender Nachweis, dass für den Innenausbau tatsächlich nur erlaubte Baustoffe verwendet wurden, ist ab einer konditionierten BGF von m² eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Diese sollte ergeben, dass 28 Tage nach Fertigstellung der Räume für die folgenden Verbindungen die jeweiligen Grenzwerte nicht überschritten werden: Summe an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) max. 3 mg/m³; Konzentration an Formaldehyd max. 0,1 mg/m³.

12 Stand: Juni Tab. 1: Produktgruppen des nabe-aktionsplans mit den zugehörigen Kernkriterien VOC Anteil im Produkt Gefahrstoffe Schwermetalle 1) Innenwandfarben 2) Brandschutzbeschichtungen 3) Beschichtungen für Estrich und Beton 4) Belagsbeschichtungen 23 5) Beschichtungen für Holz und Metall inkl. Abbeizmittel Farben: max. 0,05 % VOC max. 0,02 % SVOC Grundierungen: max. 0,5 % VOC; max. 1,0 % SVOC Max. 6 % Gesamt-VOC, davon max. 2 % SVOC; keine SVOC mit H317, H334 und EUH208 Max. 6 % Gesamt-VOC, davon max. 2 % SVOC; keine SVOC mit H317, H334 und EUH208 Max. 6 % Gesamt-VOC, davon max. 2 % SVOC; keine SVOC mit H317, H334 und EUH208 Max. 8 % Gesamt-VOC, davon max. 3 % SVOC; Max. 6 % Gesamt-VOC bei weiß deckenden Lacken Summen wert Gefahrstoffe APEO Biozide Arom. KW X X X X X X 22 X X X X X X X X X X X X X X X X X Max. 0,01 % Max. 0,01 % Max. 0,01 % Halogenorganische Verbindungen Prüfkammer Formaldehyd Anteil Prüf- im kam- Produkt mer Flammschutzmittel Sonstige gefährliche Stoffe X X X Max. 1,0 % X X Max. 1,0 % X X Max. 1,0 % 6) Verlegewerkstoffe X X X X X Max. 1,0 % Max. 0,01 % X X Sonstige Anforderungen - Bisphenole - Säurehärtende Beschichtungen - Flüchtige halogenorganische Verbindungen (nur für Abbeizmittel) - Säurehärtende Beschichtungen - Bisphenole - Emissionsarm - Oxim- und aminvernetzende Silikone - Phthalate - Zinnorganische Verbindungen 22 Ausnahme: Zinkphosphat, Zinkoxid: max. 5 % 23 Die Anforderungen gelten für alle vor Ort aufgebrachten Beschichtungen von elastischen Belägen und von Belägen aus Holz(-werkstoffen) und zwar sowohl für Grundierungen als auch für Decklacke. Sie gelten nicht für Öle und Wachse bzw. Emulsionen. Sie gelten nicht für Beschichtungen auf mineralischen Belägen, dafür gelten gesonderte Kriterien.

13 Stand: Juni ) Oberflächenbehandlung mineralischer Bodenbeläge 8) Putze und Spachtelmassen 9) Elastische Dichtmassen Max. 10 % Gesamt-VOC keine SVOC mit H317, H334 oder EUH208 Max. 0,01 % VOC (in can = unverarbeiteter Putzmörtel im Gebinde) Max. 5 % Gesamt-VOC, davon max. 1 % SVOC; max. 0,05 % an VOC mit H317,H334 und EUH208 APEO Biozide Arom. KW Formaldehyd Anteil Prüf- im kam- Produkt mer Tab. 1: Produktgruppen des nabe-aktionsplans mit den zugehörigen Kernkriterien VOC Anteil im Produkt Prüfkammer Gefahrstoffe Summen wert Schwermetalle Flammschutzmittel Sonstige gefährliche Stoffe Halogenorganische Verbindungen X X Max. 1,0 % Sonstige Anforderungen X X X X X - Kunststoffgehalt X X X 24 Max. 0,01 % X Max. 3,0 % - Oxim- und aminvernetzende Silikone Phthalate - Zinnorganische Verbindungen 10) Holz und Holzwerkstoffe (u. a. für Ausbauplatten) X X - Holz 11) Ausbauplatten aus mineralischem Material 12) Bodenbeläge aus Holz(-werkstoffen) und Laminatbodenbeläge X X X X - Holz 13) Textile Bodenbeläge X X 25 Kein PVC 14) Elastische Bodenbeläge 15) Dämmstoffe aus geschäumtem Kunststoff X X X X Max. 3,0 % Kein PVC - Kunststoffgehalt - Ohne Metallverbund - Strahlenexposition - Azofarbstoffe - Geruch - N-Nitrosamine - Flüchtige halogenorganische Verbindungen - HBCD 24 Ausnahme: In elastischen Dichtmassen, die im Sanitärbereich eingesetzt werden, sind Fungizide erlaubt. 25 Max. 100 mg/kg

14 Stand: Juni Im Folgenden sind die Kernkriterien aus der Tabelle dargestellt und erläutert: VOC Für VOC gibt es zwei Arten von Anforderungen die eine bezieht sich auf den Gehalt an VOC im Produkt, die andere auf das Ergebnis einer Prüfkammermessung. Gehalt an VOC im Produkt Anforderung: Maximalwert für den Gehalt an Gesamt-VOC (= Summe aus VOC und SVOC) in Gewichtsprozent oder getrennte Maximalwerte für VOC und für SVOC in Gewichtsprozent. Die entsprechenden Werte stehen oben in der Tabelle. Bei einzelnen Produktgruppen (siehe Tabelle) sind VOC oder SVOC mit sensibilisierenden Eigenschaften ausgeschlossen bzw. nur bis zu einem bestimmten Gehalt erlaubt. VOC und SVOC mit sensibilisierenden Eigenschaften sind mit den H-Sätzen H317, H334 und EUH208 nach CLP- Verordnung 1272/2008 gekennzeichnet. Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Der Begriff VOC (Volantile Organic Compound) steht für eine Gruppe aus flüchtigen organischen Verbindungen mit einem Siedebereich von C. VOCs werden etwa als Lösungsmittel oder Filmbildehilfsmittel verwendet. Von VOC unterschieden werden leichtflüchtige organische Verbindungen (VVOC), die bereits unter 50 C zu sieden beginnen sowie Hochsieder (SVOC), die zwischen C sieden. Es besteht seitens der Industrie die Tendenz, anstelle VOC vermehrt SVOC in Bauprodukten einzusetzen. Die im Produkt enthaltenen SVOC können zum Teil längere Zeit nach Anwendung des Bauprodukts in hohen Konzentrationen in der Raumluft nachgewiesen werden. Ergebnis der Prüfkammermessung Anforderung: Folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten (max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen) sind einzuhalten: Summe leicht flüchtiger organischer Verbindungen (C6-C16): 300 µg/m³ Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen (C17-C22): 100 µg /m³ VOC, die als kanzerogene Stoffe der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind (ohne Formaldehyd): 1 µg/m³ Nachweis: Prüfgutachten gemäß Prüfkammerverfahren nach ÖNORM EN ISO ,-9,-11. Für das Prüfzertifikat existiert keine Altersbeschränkung. Es ist spätestens dann zu erneuern, wenn das Produkt substanziell verändert wurde. Gefahrstoffe Anforderungen: Stoffe, die in folgende H-Sätze nach CLP-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind, dürfen in Gemischen bis zu maximal folgenden Gewichtsprozenten enthalten sein: 0,1 % bei Stoffen, die als karzinogen eingestuft sind: Kategorie 1A, 1B; H350, H350i

15 Stand: Juni ,0 % bei Stoffen, die als karzinogen eingestuft sind: Kategorie 2; H351 0,1 % bei Stoffen, die als keimzellenmutagen eingestuft sind: Kategorie 1A, 1B; H340 1,0 % bei Stoffen, die als keimzellenmutagen eingestuft sind: Kategorie 2; H341 0,1 % bei Stoffen, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind: Kategorie 1A, 1B; H360 1,0 % bei Stoffen, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind Kategorie 2; H361 1,0 % bei Stoffen, die reproduktionstoxisch auf oder über die Laktation eingestuft sind: H362 0,1 % bei Stoffen, die als akut toxisch eingestuft sind: Kategorie 1, 2: H300, H310, H330, H370 0,1 % bei Stoffen, die als akut toxisch eingestuft sind: Kategorie 3: H301, H311, H331 1,0 % bei Stoffen, die als gewässergefährdend eingestuft sind: H400, H410, H411 Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Kanzerogene, keimzellenmutagene und reproduktionstoxische Stoffe sowie Stoffe, die als gewässergefährdend eingestuft sind, sind gemäß Richtlinie CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) folgendermaßen definiert: Als krebserzeugend (kanzerogen) gelten Stoffe und Gemische, die beim Einatmen, Verschlucken oder bei Hautresorption Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können. Erbgutverändernde (mutagene) Stoffe und Gemische können beim Einatmen, Verschlucken oder bei Hautresorption vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder ihre Häufigkeit erhöhen. Stoffe und Gemische, die beim Einatmen, Verschlucken oder bei Hautresorption nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können, werden als die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigend (reproduktionstoxisch) eingestuft. Für Umweltgefahren sieht die CLP-Verordnung derzeit nur die Einstufung gewässergefährdend vor. Substanzen, die für Wasserorganismen schädlich sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. Grenzwert für die Summe an Gefahrstoffen Anforderung: Die Summen der Stoffe, die in folgende H-Sätze nach CLP-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind, dürfen in Gemischen bis zu folgenden Grenzwerten enthalten sein: 0,1 Gew. % für die Summe der Stoffe, die mit H350, H350i, H340 und H360 gekennzeichnet sind 1,0 Gew. % für die Summe der Stoffe, die mit H351, H341, H361 und H362 gekennzeichnet sind Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die Bestätigung des Herstellers.

16 Stand: Juni Schwermetalle Anforderung an die Produkte mit Ausnahme textiler und elastischer Bodenbeläge: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom (VI) und Quecksilber dürfen nicht enthalten sein. Eventuell auftretende Verunreinigungen dürfen jeweils höchstens 0,005 % (50 ppm), bei Arsen höchstens 0,001 % (10 ppm) und bei Cadmium sowie Quecksilber höchstens 0,0002 % (2 ppm) betragen. Anforderungen an textile Bodenbeläge: Der Gehalt an toxischen Schwermetallen (Cadmium, Chrom (VI), Quecksilber und Blei) darf max. 100 mg/kg betragen. Anforderungen an elastische Bodenbeläge: Die folgenden Grenzwerte sind einzuhalten: Max. 50,0 mg/kg Blei; max. 10,0 mg/kg Chrom gesamt, davon max. 0,5 mg/kg Chrom(VI); max. 1,0 mg/kg Cadmium; max. 1,0 mg/kg Quecksilber. Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Die Schwermetalle Arsen, Blei, Cadmium, Chrom und Quecksilber sind bereits in geringen Konzentrationen toxisch. Sie sind nicht biologisch abbaubar und können sich in der Nahrungskette anreichern (z. B. Quecksilber in Fischen, Cadmium in Innereien). Alkylphenolethoxylate (APEO) Anforderung: Das Produkt darf keine APEO enthalten. Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: APEO gehören zu den Tensiden. APEO werden u. a. als Zusatzstoffe für Farben, Metallbehandlungen, in Betonzusatzmitteln und Bitumenemulsionen eingesetzt. Wichtige Vertreter der APEO sind die Nonylphenolethoxylate. Sie können in der Umwelt zu Nonylphenol-Verbindungen abgebaut werden. Nonylphenol-Verbindungen sind gewässergiftig, nur schwer abbaubar und können eine östrogene Wirkung haben. Biozide Anforderung: Biozide dürfen nicht enthalten sein. Ausgenommen davon sind folgende Mikrobiozide als Alternativen zur Topfkonservierung in den unten genannten Gehalten: Max. 100 ppm Silberchlorid (aufgebracht auf Titandioxid) Max. 200 ppm 2-Methyl-2(H)-isothiazol-3-on/1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (MIT/BIT) im Verhältnis 1:1 Max. 15 ppm 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on/2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (CIT/MIT) im Verhältnis 3:1 Max. 80 ppm 3-Jod-2-propinyl-butylcarbamat Max. 200 ppm 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) Max. 200 ppm 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol (BNPD) Max. 500 ppm 1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan (DBDCB)

17 Stand: Juni Max. 130 ppm BNPD + max. 15 ppm CIT/MIT (3:1) Max. 150 ppm BNPD + max. 10 ppm CIT/MIT (3:1) Max. 170 ppm BNPD + max. 5 ppm CIT/MIT (3:1) Max. 150 ppm MIT/BIT (1:1) + max. 12,5 ppm CIT/MIT (3:1) Max. 125 ppm MIT/BIT (1:1) + max. 15 ppm CIT/MIT (3:1) Max. 150 ppm BIT + max. 12,5 ppm CIT/MIT (3:1) Max. 120 ppm BNPD + max. 75 ppm MIT/BIT (1:1) Max. 100 ppm Zinkpyrithion (ZNP) + max. 100 ppm BIT Max. 50 ppm ZNP + max. 150 ppm MIT/BIT (1:2 bis 1:1) Max. 100 ppm BNPD + max. 100 BIT Max. 50 ppm Natriumpyrithion (NaP) + max. 150 ppm BIT Max. 81 ppm N-(3-aminopropyl)-N-dodecylpropane-1,3-diamine (CAS ) + max. 150 ppm MIT/BIT (1:1) Max. 185 ppm MIT/BIT (1:1) + max. 15 ppm Silberchlorid Die Konservierung des Produktes ist so zu dimensionieren, dass die Summe von allen zugesetzten Bioziden und Bioziden aus Vorprodukten insgesamt den Grenzwert von 200 ppm im Produkt nicht überschreitet. Wenn DBDCB anwesend ist, darf die Summe der anderen Biozide 200 ppm, und die Summe der Biozide einschließlich DBDCB 500 ppm nicht überschreiten. Auch in diesem Fall dürfen die jeweiligen Grenzwerte der einzelnen Biozide nicht überschritten werden. Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Biozide werden zur Bekämpfung von tierischen Lebewesen, Pflanzen oder Mikroorganismen eingesetzt. Biozide umfassen eine große Palette von Wirkstoffen. Bei Beschichtungen werden vor allem fungizide Wirkstoffe (gegen Schimmelpilze) eingesetzt. Die Anwendung von Bioziden bringt meist ein gewisses Risiko mit sich, sowohl für die Anwender und sonstige exponierte Personen als auch für die Umwelt. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe Anforderung: Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe sind als Bestandteil ausgeschlossen. Verunreinigungen werden bis zu einem Gehalt von 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) toleriert. Nachweis: Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Laut Definition der Decopaint-Richtlinie für VOC haben flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe einen Anfangssiedepunkt von höchstens 250 C bei einem Standarddruck von 101,3 kpa. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol etc.) zählen zu den besonders gesundheitsgefährdenden flüchtigen organischen Verbindungen (VOC).

18 Stand: Juni Formaldehyd Für Formaldehyd gibt es zwei Arten von Anforderungen die eine bezieht sich auf den Gehalt an Formaldehyd im Produkt, die andere auf das Ergebnis einer Prüfkammermessung. Gehalt an Formaldehyd im Produkt Anforderung: Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf max. 0,001 Gewichtsprozent (10 ppm) betragen. Auch bei der Zugabe von Formaldehyddepotstoffen darf der Gesamtgehalt an freiem Formaldehyd von 0,001 Gewichtsprozent (10 ppm) nicht überschritten werden. Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Formaldehyddepotstoffe setzen über einen längeren Zeitraum hinweg geringe Konzentrationen an Formaldehyd frei. Die Depotstoffe sind weniger flüchtig als Formaldehyd selbst und gewährleisten einen wesentlich längeren Wirkungszeitraum. Ergebnis der Prüfkammermessung Anforderung: Folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten (max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen) muss eingehalten werden: Formaldehyd max. 0,05 ppm. Nachweis: Prüfgutachten gemäß Prüfkammerverfahren nach ÖNORM EN oder Prüfgutachten, das gemäß Österreichischer Formaldehydverordnung idgf zulässig ist. Für das Prüfzertifikat existiert keine Altersbeschränkung. Es ist spätestens dann zu erneuern, wenn das Produkt substanziell verändert wurde. Flammschutzmittel Anforderung: Produkte, die eines der folgenden Flammschutzmittel enthalten, dürfen nicht verwendet werden: bromierte Diphenylether, kurzkettige Chlorparaffine C10-13 (CAS ), halogenierte Phosphorsäureester, Tetrabrombisphenol A, Hexabromcyclododecan (HBCD) Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die Bestätigung des Herstellers. Sonstige gefährliche Stoffe Anforderung: Folgende Stoffe dürfen als Rezepturbestandteile nicht enthalten sein: Phthalsäureester (Phthalate), 2-Butoxyethylacetat, Diethylenglykolmonomethylether, Ethylenglykoldimethylether und Triethylenglykoldimethylether Nachweis: Das Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und die Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Phthalate stehen in Verdacht, eine hormonähnliche bzw. reproduktionstoxische (fruchtbarkeitsschädigende) Wirkung zu haben, die bereits in kleinsten Konzentrationen von Relevanz ist. Alle weiteren oben genannten Stoffe können akut-toxisch oder chronisch-toxisch wirken.

19 Stand: Juni Halogenorganische Verbindungen Anforderung: Halogenorganische Verbindungen dürfen bis zu dem Grenzwert enthalten sein, der in der Tabelle angegeben ist. Nachweis: Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Halogenorganische Verbindungen haben vielfältige negative Eigenschaften. Beispielsweise können bei der Verbrennung von PVC Dioxine entstehen, die zum Teil akut giftig und zum Teil krebserregend sind. Sonstige Anforderungen (alphabetisch geordnet) Im Folgenden sind die Anforderungen aus der Spalte Sonstige Anforderungen der obigen Tabelle erläutert. Azofarbstoffe (Anforderung gilt für 13) Textile Bodenbeläge ) Anforderung: Bei der Färbung dürfen keine Azofarbstoffe/Pigmente verwendet werden, die krebserregende Amine abspalten Nachweis: Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Bei einem Teil der Azofarbstoffe entstehen bei der Spaltung krebserzeugende Amine, die vom Körper durch die Haut aufgenommen werden. Bisphenole (Anforderung gilt für 4) Belagsbeschichtungen und für 6) Verlegewerkstoffe ) Anforderung: Bisphenole, insbesondere Bisphenol-S und Bisphenol-F, dürfen nicht enthalten sein. Nachweis: Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Bisphenol-A ist von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA als Substance of very high concern eingestuft, u. a. weil es wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Bisphenol-S und -F wirken ähnlich wie Bisphenol-A. Emissionsarm (Anforderung gilt für 6) Verlegewerkstoffe ) Anforderung: Es sind Verlegewerkstoffe einzusetzen, die den Anforderungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Verlegewerkstoffe (GEV) für sehr emissionsarme Verlegewerkstoffe (EMICODE EC1, EMICODE EC1 PLUS oder EMICODE EC1-R) genügen. Ausnahme: Sprechen zwingende technische Gründe gegen den Einsatz eines EC1-Verlegewerkstoffs muss die Verklebung mit einem lösungsmittelarmen Klebstoff (z. B. Giscode D1, RU1) erfolgen. Nachweis: Prüfgutachten, das den Ausführungsbestimmungen der GEV oder gleichwertig entspricht. Produkte mit einer gültigen GEV- Lizenz erfüllen die Anforderungen. Für das Prüfzertifikat existiert keine Altersbeschränkung. Es ist spätestens dann zu erneuern, wenn das Produkt substanziell verändert wurde. Erläuterungen: Verlegewerkstoffe können VOC emittieren. Die Auswirkungen einzelner VOC auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen umfassen u. a. Gerüche, Reizerscheinungen und toxische Langzeiteffekte.

20 Stand: Juni Flüchtige halogenorganische Verbindungen (Anforderung gilt für Abbeizmittel (siehe 5) Beschichtungen für Holz und Metall ) und für 15) Dämmstoffe aus geschäumtem Kunststoff ) Anforderung: Flüchtige chlororganische Verbindungen dürfen zu max. 0,1 Gewichtsprozent (1000 ppm) eingesetzt werden. Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Die Gefährlichkeit halogenorganischer Verbindungen resultiert aus ihrer großen chemischen Stabilität, ihrer guten Fettlöslichkeit und ihrer hohen Toxizität. Geruch (Anforderung gilt für 13) Textile Bodenbeläge ) Anforderung: Textile Bodenbeläge müssen geruchsarm sein. Nachweis: Eines der folgenden Prüfgutachten: - Prüfgutachten gemäß Ausführungsbestimmungen des ÖTI (Institut für Ökologie, Technik und Innovation): Geruchsnote max Prüfgutachten gemäß GuT-Ausführungsbestimmungen: Geruchsnote max Prüfgutachten gemäß natureplus-ausführungsbestimmungen: Geruchnote max. 3 Für das Prüfzertifikat existiert keine Altersbeschränkung. Es ist jedoch spätestens dann zu erneuern, wenn das Produkt substanziell verändert wurde. HBCD (Anforderung gilt für 15) Dämmstoffe aus geschäumtem Kunststoff ) Anforderung: Produkte, denen expandiertes Polystyrol (EPS) zugemischt wird, dürfen ausschließlich HBCD-freies EPS enthalten. Eine Vermischung von HBCD-haltigem mit HBCD-freiem Polystyrol ist unzulässig. Nachweis: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Derzeit wird gebrauchtes EPS zum Teil zerrieben und in Produkten wie Dämmschüttungen und Bitumenanstrichen wiederverwendet. Das bisher in EPS-Platten verwendete Flammschutzmittel HBCD ist inzwischen verboten und darf nicht über Recyclingprodukte in Umlauf gebracht werden. Holz (Anforderung gilt für 10) Holz und Holzwerkstoffe (u. a. für Ausbauplatten), 12) Bodenbeläge aus Holz(-werkstoffen) und Laminatbodenbeläge ). Anforderung: Mind. 50 % des Holzes muss aus nachweislich nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Nachweis: Mögliche Nachweise: - Bei Holz aus Ländern, in denen die Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z. B. Ö, D, CH), kann der Nachweis über ein Rückverfolgungssystem erbracht werden (zumindest FLEGT Lizenz 26, wenn das Holz aus einem Land stammt, das ein Voluntary Partnership Agreement mit der EU unterzeichnet hat), das die gesamte Produktionskette vom Wald zum Produkt umfasst oder 26 Der EU-Aktionsplan FLEGT (Forest Law Enforcement Governance and Trade) enthält Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Abholzung in Entwicklungsländern. Der Plan definiert ein Lizenzsystem für Holz. Holzprodukte können nur lizensiert werden, wenn Partnerschaftsverträge (VPAs) zwischen holzproduzierenden Staaten und EU unterzeichnet wurden (siehe ec.europa.eu/environment/forests/flegt.htm).

21 Stand: Juni einen gleichwertigen Nachweis. - Zertifikate von FSC oder PEFC für die Rückverfolgbarkeit der Produktkette oder gleichwertige Nachweise. - Bei Einzel- und Maßanfertigung kann der Bieter den Nachweis durch den Vorlieferanten (Großhändler) bzw. bei Ländern, in denen eine Pflicht zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung gesetzlich verankert ist (z.b. Ö, D, CH) durch einen Kaufvertrag mit dem lokalen Produzenten oder einen gleichwertigen Nachweis erbringen. Kunststoffgehalt (Anforderung gilt für 11) Ausbauplatten aus mineralischem Material und 8) Putze und Spachtelmassen Anforderung: Ausbauplatten aus mineralischem Material, Putze und Spachtelmassen dürfen max. 3 Gewichtsprozent Kunststoffe enthalten. Bei Putzmörtel ist die Bezugsgröße das Gesamtgewicht des Mörtels ohne zugegebenes Wasser. Ausgenommen sind Putze in Wärmedämmverbundsystemen. Nachweis: Bestätigung des Herstellers. Erläuterungen: Kunststoff in Putzen und Spachtelmassen kann die positiven raumklimatischen Eigenschaften mineralischer Materialien verschlechtern. Außerdem wird die Entsorgung mineralischen Materials durch Kunststoffe erschwert. N-Nitrosamine (Anforderung gilt für 14) Elastische Bodenbeläge ) Anforderung: Elastische Bodenbeläge dürfen keine N-Nitrosamine freisetzen. Nachweis: Eines der folgenden Prüfgutachten: - Prüfgutachten gemäß Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N- nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi: Der Gehalt an kanzerogenen N- Nitrosaminen darf maximal 10 mg/kg betragen. -Prüfgutachten gem. DIK-Arbeitsvorschrift (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie) Methoden zur Bestimmung von N-Nitrosaminen in der Luft, Vulkanisaten und Vulkanisationsdämpfen : Der Gehalt an kanzerogenen N-Nitrosaminen muss unter 3,6 mg/kg (Nachweisgrenze) liegen. Für das Prüfzertifikat existiert keine Altersbeschränkung. Es ist spätestens dann zu erneuern, wenn das Produkt substanziell verändert wurde. Erläuterungen: N-Nitrosamine sind stark krebserregend. Ohne Metallverbund (Anforderung gilt für 11) Ausbauplatten aus mineralischem Material ) Anforderung: Verbundprodukte aus Ausbauplatten mit Metall dürfen nicht eingesetzt werden. Nachweis: Bestätigung des Herstellers. Erläuterungen: Die Herstellung von Metall ist mit hohen Umweltbelastungen verbunden. Aus Verbundprodukten können Metalle nicht oder nur sehr aufwändig wiedergewonnen werden. Oxim- und aminvernetzende Silikone (Anforderung gilt für 9) Elastische Dichtmassen und 6) Verlegewerkstoffe ) Anforderung: Oxim- und aminvernetzende Silikone dürfen nicht zur Anwendung kommen. Nachweis: Bestätigung des Herstellers.

22 Stand: Juni Erläuterungen: Oximvernetzende Silikone setzen n-butanonoxim frei (u.a. Verdacht auf krebserzeugende Wirkung, sensibilisierende Eigenschaften), aminvernetzende Silikone setzen Amine frei mit u. a. krebserzeugender Wirkung. Phthalate (Anforderung gilt für 9) Elastische Dichtmassen und für 6) Verlegewerkstoffe ) Anforderung: Phthalate sind als Bestandteil von Acrylat-Dichtmassen und Dichtmassen auf MS-Hybrid-Basis unzulässig Nachweis: Bestätigung des Herstellers. Erläuterungen: Phthalate stehen in Verdacht, hormonähnliche bzw. reproduktionstoxische (fruchtbarkeitsschädigende) Wirkung zu haben, die bereits in kleinsten Konzentrationen von Relevanz ist. Säurehärtende Beschichtungen (Anforderung gilt für 4) Belagsbeschichtungen und 5) Beschichtungen für Holz und Metall ) Anforderung: Säurehärtenden Beschichtungen dürfen im Innenbereich nicht verwendet werden. Nachweis: Bestätigung des Herstellers. Erläuterung: Säurehärtende Lacke bestehen aus einer Harzkomponente und einem Härter. Bei der Anwendung geben säurehärtende Lacke nicht nur die enthaltenen Lösemittel, sondern auch in maßgeblichem Umfang Formaldehyd frei. Strahlenexposition (Anforderung gilt für 11) Ausbauplatten aus mineralischem Material ) Anforderung: Die Strahlenexposition durch natürliche Radionuklide in Baustoffen, die zur innenseitigen Verlegung vorgesehen sind, darf einen Summenwert von 1 nicht überschreiten (Berechnung nach ÖNORM S 5200). Nachweis: Bestätigung des Herstellers, dass keine mineralischen Sekundärrohstoffe aus industriellen Prozessen enthalten sind oder Prüfgutachten über die radioaktive Eigenstrahlung nach ÖNORM S 5200 oder nach einem gleichwertigen Verfahren. Erläuterungen: Baumaterialien können radioaktive Stoffe enthalten. Von Bedeutung sind insbesondere die Isotope Kalium-40 (K-40), Radium-226 (Ra-226) und Thorium-232 (Th-232). In der ÖNORM S 5200 werden diese Isotope mit Hilfe eines Summenparameters bewertet. Liegt der Summenparameter unter 1, besteht keine Gefährdung der Gesundheit durch radioaktive Eigenstrahlung. Zinnorganische Verbindungen (Anforderung gilt für 9) Elastische Dichtmassen und 6) Verlegewerkstoffe ) Anforderung: Zinnorganische Verbindungen sind ausschließlich als Katalysator zulässig und dann nur in einer Konzentration von max. 0,1 % Nachweis: Bestätigung des Herstellers. Erläuterungen: Zinnorganische Verbindungen wirken unter anderem auf die Leber sowie das hämatologische und endokrine System (hormonähnliche Wirkungen). Sie können eine erhöhte Tumoranfälligkeit nach sich ziehen. In aquatischen Systemen wirken sie ökotoxisch. Quellen: baubook, Lexikon des IFA, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

23 Stand: Juni Wassersparvorrichtungen Technische Spezifikationen nabe-kriterien Alle Verbrauchsstellen in Sanitärräumen und Küchen sind mit modernster Wasserspartechnologie auszurüsten: 2-Mengen-Spülkästen für WCs sollten höchstens 6 Liter für die Volumenspülung und 3 Liter für die Kleinmengenspülung verbrauchen. Wasserlose Urinale müssen entweder mit einer biologisch abbaubaren Flüssigkeit oder ganz ohne Flüssigkeit arbeiten. Nachweis Technische Unterlagen für die zu installierenden Produkte.

24 Stand: Juni Anforderungen an den Betrieb des Gebäudes nach Abschluss der Bauarbeiten Vertragsbedingungen nabe-kriterien Der/die Gebäudemanager/in muss nach Abschluss der Bau-/Renovierungsarbeiten in der energieeffizienten Nutzung des Gebäudes geschult werden 27,28. Nachweis 27 Es ist sinnvoll, dass der Auftraggeber die Erarbeitung eines Handbuchs für das Gebäudemanagement beauftragt, das alle notwendigen Informationen über die Wartung, Instandhaltung und Nutzung des Gebäudes enthält. 28 Siehe WKO-Broschüre Anleitung zur Werterhaltung Ihrer Immobilie, Bundesinnung Bau,

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