Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung FinAnV)

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1 Dezember 2004 Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung FinAnV) Begründung: A. Allgemeiner Teil Durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) wurde 34b des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) neu gefasst. Hierdurch wurden die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) und die dazu ergangene Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten in nationales Recht umgesetzt, soweit dies Regelungen zur Erstellung und Weitergabe von Finanzanalysen betrifft. 34b Abs. 8 WpHG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen, über Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, über deren Offenlegung sowie über die angemessene Organisation von Unternehmen, die Finanzanalysen im Rahmen ihrer Berufs- und Geschäftstätigkeit erstellen, zu erlassen. Anlageempfehlungen, die eine Grundlage für Anlageentscheidungen bilden können, müssen mit größter Sorgfalt erstellt und weitergegeben werden. Dadurch soll um eine Irreführung von Marktteilnehmern vermieden werden. Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen. Da Finanzanalysen in der Regel für sich in Anspruch nehmen, von unabhängigen Experten nach anerkannten Regeln erarbeitet und daher vertrauenswürdige Entscheidungsgrundlagen zu sein, gehören sie zu den Informationen, die Anleger bevorzugt berücksichtigen. Im Interesse eines funktionsfähigen europäischen Binnenmarktes für den Handel mit Finanzinstrumenten soll das Vertrauen der Anleger in die Sorgfalt, Neutralität und Integrität derjenigen, die Finanzanalysen erstellen und verbreiten, geschützt werden. Anlageempfehlungen, die etwa durch finanzielle Interessen des Erstellers im Zusammenhang mit den untersuchten Finanzinstrumenten oder durch Interessenkonflikte des für die Erstellung verantwortlichen Unternehmens beeinflusst sind, gefährden nicht nur allgemein das Vertrauen der Anleger in Finanzanalysen. Vielmehr beeinträchtigen solche von Voreingenommenheit geprägte Finanzanalysen aufgrund ihrer Breitenwirkung die Bildung von fairen Preisen an den Märkten.

2 - 2 - Harmonisierte Standards betreffend die sachgerechte, klare und unvoreingenommene Darbietung von Informationen und die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten sind notwendig für die Personen und Unternehmen, die Finanzanalysen erstellen oder weitergeben. Nach 34b Abs. 6 WpHG gelten diese hohen Anforderungen an Sachkunde, Sorgfalt und Transparenz nicht nur für Finanzanalysen, die wie in 34b Abs. 1 WpHG vorgesehen einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen, sondern auch für solche Anlageempfehlungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen einem kleineren Personenkreis zugänglich machen. Eine solche Weitergabe, insbesondere die Erfüllung von Verha l- tenspflichten im Kundenverhältnis ist zwar nicht Gegenstand der Marktmissbrauchsrichtlinie. Wie bereits 34b WpHG in der vor Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes geltenden Fassung, schützt jedoch 34b Abs. 6 WpHG Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor nicht ordnungsgemäßen, wenn auch unveröffentlichten Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten. Eine Anlageberatung im Wege einer persönlichen Empfehlung eines oder mehrerer Geschäfte über Finanzinstrumente, die auf die individuelle Situation des Beratenen zugeschnitten ist und z.b. dessen persönliche, finanzielle oder steuerliche Verhältnisse berücksichtigt, fällt dagegen auch nicht unter die Bestimmungen des 34b Abs. 6 WpHG und dieser Rechtsverordnung. Nicht erfasst sind damit auch informelle kurzfristige Anlageempfehlungen, die aus der Verkaufs- oder Handelsabteilung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens stammen und lediglich an dessen Kunden weitergegeben werden, z. B. so genannte Sales - oder Morning- Notes. 34b Abs. 4 WpHG enthält eine Ausnahmevorschrift für Journalisten, soweit sie einer vergleichbaren Selbstregulierung einschließlich wirksamer Kontrollmechanismen unterliegen. Entsprechend dieser Ausnahme werden Journalisten insoweit auch nicht vom Regelungsbereich dieser Verordnung erfasst. B. Besonderer Teil Zu 1 (Anwendungsbereich) In 1 wird klarstellend der Anwendungsbereich dieser Verordnung geregelt, wie er von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in 34b Abs. 8 WpHG vorgegeben wird. Nach 34b Abs. 1 Satz 2 WpHG dürfen Finanzanalysen nur weitergegeben oder öffentlich verbreitet werden, wenn sie sachgerecht erstellt und dargeboten werden. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsverordnung erstreckt sich nach Nummer 1 auf die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen. Gemäß 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 WpHG sind in Finanzanalysen bzw. in Informationen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen Umstände oder Beziehungen offen

3 - 3 - zu legen, die Interessenkonflikte bei den Personen oder Unternehmen begründen können, die auf die Finanzanalyse Einfluss nehmen können. Nach Nummer 2 enthält diese Verordnung nähere Bestimmungen solcher relevanten Umstände oder Beziehungen. Nummer 3 stellt klar, dass dieser Verordnung konkretere Vorschriften darüber zu entnehmen sind, wie relevante Umstände oder Beziehungen nach 34b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 WpHG ordnungsgemäß offen gelegt werden müssen. 34b Abs. 8 WpHG erlaubt nähere Bestimmungen über die Offenlegung von Umständen oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können. Nach Nummer 4 konkretisiert diese Verordnung die Organisationspflichten aus 34b Abs. 5 WpHG. 34b Abs. 6 Satz 2 WpHG verweist auf 34b Abs. 5 WpHG, so dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die angemessene Organisation von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten, die ihren Kunden Anlageempfehlungen zugänglich machen. 37 Abs. 3 WpHG stellt jedoch klar, dass Unternehmen nach 53b Abs. 1 Satz 1 KWG nicht den Organisationspflichten unterfallen. Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2003/125/EG. Danach ist zwischen Finanzanalysen der unter Nr. 1 bis 5 qualifizierten Personen einerseits und Finanzanalysen sonstiger Personen zu differenzieren. Empfehlungen für bestimmte Anlageentscheidungen werden entweder direkt ausgesprochen, beispielsweise in Form der Empfehlung, bestimmte Finanzinstrumente zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen. Oder sie erfolgen indirekt, etwa indem bestimmte Kursziele genannt werden. Grundsätzlich müssen sich Finanzanalysen nach 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG nicht auf bestimmte Finanzinstrumente beziehen. Sie können auch als Empfehlung zu einem Emittenten gestaltet sein. Personen nach Nummer 1 bis 5 unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung zur sachgerechten Erstellung und Darbietung auch dann, wenn ihre Finanzanalysen lediglich indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, sei sie nun auf Finanzinstrumente oder auf Emittenten bezogen. Dagegen brauchen andere Personen diese Vorschriften nur zu beachten, wenn sie direkt Anlageempfehlungen zu bestimmten Finanzinstrumenten aussprechen. Diese Unterscheidung ist gerechtfertigt, weil die Stellungnahmen der in Nummer 1 bis 5 qualifizierten Personen aufgrund der besonderen Sachkunde, die sie für sich in Anspruch nehmen, auf den Finanzmärkten in der Regel eine stärkere Reaktion auslösen und insofern besonders geeignet sind, für marktmissbräuchliches Verhalten genutzt zu werden. Nummer 1 fasst Kreditinstitute nach 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitute nach 1 Abs. 1a KWG und inländische Zweigstellen ausländischer Unternehmen nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG zusammen.

4 - 4 - Bei den unter Nummer 2 genannten unabhängigen Finanzanalysten handelt es sich sowohl um eigenständige Analystenhäuser, die nicht mit Unternehmen nach Nr. 1 verbunden sind, als auch um als selbständige Analysten tätige natürliche Personen. Nummer 3 bezieht Unternehmen mit ein, die mit unabhängigen Finanzanalysten, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen ein verbundenes Unternehmen bilden. Nummer 4 dient als Auffangtatbestand für solche Personen, die nicht unter die Nr. 1 bis 3 fa l- len, aber gleichwohl die Erstellung von Finanzanalysen zu ihrer Haupttätigkeit gemacht haben. Kriterien für die Feststellung einer Haupttätigkeit können insbesondere der auf die Erstellung von Finanzanalysen entfallende Anteil der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit einer natürlichen Person bzw. aller in einem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen oder die Höhe der Erwerbseinkünfte einer natürlichen Person bzw. eines Unternehmens aus der Finanzanalyseerstellung sein. Nummer 5 stellt klar, dass auch die Arbeitnehmer von Unternehmen nach Nr. 1 bis 4 mit erfasst sind. Hinzu kommen sonstige natürliche Personen, die auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungs- oder Dienstvertrags mit diesen Unternehmen eine Finanzanalyse erstellen. Zu 2 (Angaben über Ersteller und Verantwortliche) Mit Absatz 1 wird Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Die sachgerechte Darbietung von Finanzanalysen umfasst Angaben zur Identität der Ersteller. Ersteller sind die natürlichen Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder Geschäftstätigkeit eine Finanzanalyse erarbeiten. Dabei kann es sich sowohl um abhängig Beschäftigte handeln, die Finanzanalysen für ihren Arbeitgeber erstellen, als auch um selbständige Analysten. Die Identität der die Anlageempfehlung erstellenden Personen einschließlich ihrer Berufe sind für die Anleger eine wichtige Information, um deren Sachkunde einschätzen zu können. Dazu ist die Identität des für die Erstellung verantwortlichen Unternehmens offen zu legen. Diese Verantwortlichkeit ist gegeben, wenn die Finanzanalyse zur Veröffentlichung oder Weitergabe als Produkt dieses Unternehmens bestimmt ist. Die Ersteller und die verantwortlichen Unternehmen werden in der Richtlinie 2003/125/EG als relevante Personen bezeichnet. Handelt es sich um einen einzelnen unabhängigen Analysten, so ist das verantwortliche Unternehmen mit dem Ersteller identisch. Liefert ein Unternehmen, in welchem eine Finanzanalyse erstellt wurde, diese an ein anderes Unternehmen, so gilt das liefernde Unternehmen grundsätzlich als für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortliche Person im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt auch dann, wenn das

5 - 5 - liefernde und das die Finanzanalyse vertreibende Unternehmen demselben Konzern oder Finanzverbund angehören. Handelt das liefernde Unternehmen jedoch lediglich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses als reiner Subunternehmer des Auftraggebers, der kein eigenes Analyseprodukt, sondern lediglich den nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellten Inhalt einer vom Auftraggeber zu verantwortenden Finanzanalyse liefert (sog. White Label -Analysen), ist der Auftraggeber als die für die Erstellung verantwortliche Person anzusehen und in der Finanzanalyse als solche zu benennen. In diesem Fall handelt es sich bei der Lieferung des Auftragnehmers folglich auch nicht um die Weitergabe oder öffentliche Verbreitung einer Analyse im Sinne des 34b Abs. 1 Satz 2 WpHG. Absatz 2 beruht auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Buchstabe a der Richtlinie 2003/125/EG und betrifft die Unternehmen, die für die Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen verantwortlich sind. Aus 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG ergibt sich, dass die Identität der für die Weitergabe oder Verbreitung verantwortlichen Unternehmen bei der Darbietung von Finanzanalysen offen zu legen ist. Satz 1 betrifft Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen, die für die Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen ve r- antwortlich sind. Die sachgerechte Darbietung einer Finanzanalyse erfordert die Bezeichnung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. Im multinationalen Konzern kann es sich hierbei auch um mehrere Aufsichtsbehörden handeln, etwa wenn das für die Erstellung und das für die Weitergabe verantwortliche Unternehmen aus verschiedenen Ländern stammen. Satz 2 schreibt vor, dass die sonstigen verantwortlichen Unternehmen, welche bestimmten Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln unterliegen, auf diesen Umstand in der Finanzanalyse hinzuweisen haben. Für den Anleger haben Angaben über besondere gesetzliche Regelungen oder solche Vorschriften, denen sich die verantwortlichen Unternehmen freiwillig unterworfen haben und die die sachgerechte Erstellung von Finanzanalysen in diesen Unternehmen gewährleisten, einen hohen Informationswert. Zu 3 (Grundsätze sachgerechter Erstellung und Darbietung) Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a und c der Richtlinie 2003/125/EG. Danach muss aus der Finanzanalyse klar hervorgehen, bei welchen der darin enthaltenen Informationen es sich um Tatsachen handelt, deren Richtigkeit gemäß Absatz 2 geprüft worden sein muss. Bei Werturteilen ist deutlich zu machen, ob sie von Dritten abgegeben wurden oder ob es sich um eigene Einschätzungen handelt. Beispielhaft für Werturteile werden hier Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele aufgeführt. Nach Satz 2 ist ebenfalls darzustellen, welche grundsätzlichen Annahmen und Maßstäbe den in die Finanzanalyse eingeflossenen eigenen Werturteilen zugrunde liegen.

6 - 6 - Absatz 2 beruht auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/125/EG. Informationsquellen, die bei der Bildung eigener Werturteile herangezogen werden, sind auf ihre Zuverlässigkeit hin zu untersuchen. Diese Zuverlässigkeitsprüfung setzt eine Berücksichtigung der dieser Quelle entstammenden Daten voraus: Eine Quelle ist jedenfalls dann unzuverlässig, wenn sie unrichtige Informationen liefert. Wer aufgrund anderweitiger Informationen zu dem Verdacht gelangt, dass eine Quelle unrichtiges Material liefert, darf nicht ohne weiteres von deren Zuverlässigkeit ausgehen. Kann die Richtigkeit bzw. Zuverlässigkeit dieser Informationen und Quellen nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden, so dürfen diese nur Eingang in die Finanzanalyse finden, wenn hinreichende sachliche Gründe dafür bestehen und zugleich die mit diesen Analysegrundlagen verbundenen Zweifel deutlich gemacht werden. Erst so wird es dem Empfänger ermöglicht, die Qualität der Finanzanalyse einzuschätzen. Dass unzweifelhaft falsche Informationen und unzuverlässige Quellen nicht verwendet werden dürfen, bedarf keiner über 34b Abs. 1 WpHG hinausgehenden Konkretisierung. Mit Absatz 3 wird Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Einhaltung der in 34b WpHG und in dieser Verordnung geregelten Pflichten nachweisen können. Es handelt sich dabei um Pflichten zu entsprechender Organisation einschließlich der notwendigen Dokumentation über die Analyseerstellung. Zu 4 (Zusätzliche Angaben) Absatz 1 setzt die Einleitung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/125/EG um. Für die in 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen gelten über die Bestimmungen nach 3 hinaus die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Absatz 2 beruht auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/125/EG. Aus der Finanzanalyse müssen ihre wesentlichen Informationsquellen ersichtlich sein. Hierzu gehören insbesondere auch die Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind. Dabei ist deutlich zu machen, ob die Emittenten aktiv Informationen für die Erarbeitung der Analyse bereitgestellt haben oder ob sie nur als passive Informationsquelle gedient haben. Erforderlich ist darüber hinaus die Angabe, ob diese betroffenen Emittenten Zugang zu der Finanzanalyse hatten und ob die Finanzanalyse danach noch einmal geändert wurde, bevor sie zur Veröffentlichung oder Weitergabe gelangte. Entscheidend ist allein die zeitliche Abfolge, nicht etwa eine kausale Verknüpfung; d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Finanzanalyse etwa deshalb geändert wurde, weil ein Emittent von ihr Kenntnis erhalten und auf eine Änderung hingewirkt hat. Wenn ein Emittent Zugang zur Finanzanalyse hatte, danach jedoch keine

7 - 7 - Änderung mehr erfolgte, braucht darüber keine Angabe gemacht zu werden. Änderungen rein redaktioneller Art sind dabei nicht zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/125/EG. Werden für die Finanzanalyse Finanzinstrumente oder Emittenten bewertet o- der Preisziele berechnet, so müssen die dabei angewandten Bewertungsmethoden sowie die der Bewertung zugrunde liegenden Informationen in angemessener Weise zusammengefasst in die Finanzanalyse integriert werden. Mit Satz 2 wird Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Danach besteht die Pflicht, die Finanzanalyse in mehrfacher Hinsicht zu erläutern: Die nach der Definition in 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG in jeder Finanzanalyse enthaltene Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung, etwa ein Finanzinstrument zu erwerben, zu veräußern oder zu halten, muss ausreichend erklärt werden, um Missverständnisse seitens der Empfänger zu vermeiden. Bezieht sich die Empfehlung auf einen bestimmten Zeithorizont, bedarf auch dieser entsprechender Ausführungen. Die mit der empfohlenen Anlage verbundenen Risiken sind so zu erläutern, dass die Anleger ausreichend gewarnt sind. Zu diesen Erläuterungen gehört eine Sensitivitätsanalyse der relevanten Bewertungsparameter. Absatz 4 fasst die in Finanzanalysen aufzuführenden zeitlichen Angaben zusammen. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/125/EG ist der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung jeder Finanzanalyse anzugeben. Nummer 1 fordert daher die Nennung dieses Veröffentlichungsdatums. Nummer 2 schreibt im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/125/EG die Offenlegung von Datum und Uhrzeit derjenigen Preise von Finanzinstrumenten vor, die Eingang in die Finanzanalyse gefunden haben. Nummer 3 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/125/EG. Die zeitlichen Bedingungen vorgesehener Aktualisierungen, die in einer Finanzanalyse angegeben werden müssen, umfassen etwa einen regelmäßigen Aktualisierungsturnus, die Häufigkeit von Updates oder die zeitliche Abhängigkeit von bestimmten Ereignissen. Sind solche Angaben zu geplanten Aktualisierungen bereits zuvor gemacht worden und ändern sich diese Planungen, so ist dieser Umstand offen zu legen. Dies gilt auch für die gänzliche Einstellung von Aktualisierungen entgegen vorheriger Ankündigung. Nummer 4 bezieht sich auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/125/EG. Danach ist es erforderlich, auf Abweichungen von eigenen Finanzanalysen der letzten zwölf Monate

8 - 8 - aufmerksam zu machen, die dieselben Finanzinstrumente oder Emittenten zum Gegenstand hatten. Dabei sind sowohl diese Änderungen inhaltlich kurz zu bezeichnen, als auch das Datum der früheren Finanzanalysen zu nennen. Maßgeblich sind nicht Änderungen jeglicher Art, sondern nur die Änderungen der in den Finanzanalysen enthaltenen Empfehlungen für bestimmte Anlageentscheidungen. Zu 5 (Interessenkonflikte) Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/125/EG und fasst damit die für alle Finanzanalysen gültigen Regeln zur Offenlegung von Umständen oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten, zusammen. Die Offenlegung dient dem Schutz des Marktes vor Finanzanalysen, die den Eindruck erwecken, allein aufgrund der unabhängigen Würdigung objektiver Informationen zustande gekommen zu sein, während sie in Wirklichkeit interessengeleitet erarbeitet wurden. Eigene Interessen oder Interessenkonflikte von Personen, die Anlagestrategien empfehlen oder Anregungen dazu geben, können sich auf ihre in der Finanzanalyse ausgedrückte Meinung auswirken. Indem die Erstellung von Finanzanalysen bei Bestehen von Interessenkonflikten nicht verboten, sondern lediglich eine hinreichende Transparenz vorgeschrieben wird, ist jedoch klargestellt, dass eine gesetzliche Vermutung, Interessenkonflikte führten gleichsam automatisch zu interessengefärbten Finanzanalysen, nicht besteht. Durch die Offenlegung wird der Analyseempfänger in die Lage versetzt, sich ein Bild über mögliche Einflüsse von Interessen und Interessenkonflikten zu machen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/125/EG schreibt vor, dass die Objektivität der Empfehlung nicht beeinträchtigt werden darf. Die in einer Finanzanalyse enthaltene Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung stellt stets eine persönliche Meinung des Analysten dar und ist als solche notwendigerweise subjektiv geprägt. Von dieser Subjektivität zu unterscheiden ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Parteinahme der Analysten zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Finanzinstrumente oder Emittenten aus Gründen, die außerhalb der Bewertung dokumentierter Informationen liegen und sich aus der spezifischen Situation der Analysten, insbesondere deren wirtschaftlichen Interessen an den analysierten Finanzinstrumenten ergeben können. Zweck der Offenlegungsvorschriften ist es daher, dem Analyseempfänger eine Einschätzung über die etwaige Voreingenommenheit derjenigen Personen zu ermöglichen, die Einfluss auf die Erstellung und Darbietung der Finanzanalyse nehmen können. Dabei handelt es sich um die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Personen. Nummer 1 und 3 dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2003/125/EG. Ersteller sind die natürlichen Personen, die die Finanzanalyse tatsächlich erarbeiten.

9 - 9 - Nummer 2 beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2003/125/EG. Hinsichtlich des Merkmals für die Erstellung verantwortlich gelten die Ausführungen zu 2 Abs. 1 dieser Verordnung. Unter die Nummer 3 fallen alle sonstigen im Rahmen eines Arbeits-, Dienst- oder Auftragsverhältnisses für das verantwortliche Unternehmen tätigen natürlichen Personen und Unternehmen, die auf die Finanzanalyse Einfluss nehmen. Nennenswerte finanzielle Interessen an Finanzinstrumenten, die Gegenstand von Finanzanalysen sind, erhebliche, d.h. die Unvoreingenommenheit der Ersteller möglicherweise beeinträchtigende Interessenkonflikte oder Kontrollbeziehungen im Verhältnis zu einem Emittenten, auf den sich die Finanzanalyse unmittelbar oder mittelbar bezieht, sind ordnungsgemäß offen zu legen, damit die Anleger beurteilen können, ob die Ersteller möglicherweise interessengeleitet waren und inwieweit sich dies auf die Qualität der Finanzanalyse ausgewirkt haben könnte. Die Einschränkung in Absatz 2, dass nur solche Interessen und Interessenkonflikte offen zu legen sind, die Personen mit Einwirkungs- oder zumindest Einsichtsmöglichkeiten bezüglich der Finanzanalyse zugänglich sind oder sein könnten, beruht auf Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2003/125/EG. Die Offenlegungspflichten nach Absatz 1 sollen nicht dazu führen, dass Informationsschranken innerhalb von Unternehmen durchbrochen werden, die gerade zu dem Zweck errichtet wurden, die Ersteller von Finanzanalysen von Einflüssen durch Interessen und Interessenkonflikten frei zu halten. Diese Bestimmung wirkt sich nur dort einschränkend aus, wo es sich bei dem für die Erstellung verantwortlichen Unternehmen um eine Personenmehrheit handelt. Bei einzelnen natürlichen Personen, die als unabhängige Analysten tätig sind, ist stets davon auszugehen, dass sie Zugang zu allen Informationen über Interessen und Interessenkonflikte bezüglich ihrer unternehmerischen Tätigkeit haben. Absatz 3 dient der Umsetzung der zusätzlichen Offenlegungsvorschriften für qualifizierte Unternehmen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/125/EG. Die hier geforderten Angaben sind anders als nach Absatz 2 auch dann zu machen, wenn die an der Erstellung beteiligten Personen, etwa aufgrund von Informationsbarrieren, keinen Zugang zu diesen Informationen haben. Mit Nummer 1 wird Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Wesentliche Beteiligungen zwischen den für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundenen Unternehmen i.s. des Absatzes 1 bis 3 einerseits und den Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind, andererseits, können Interessenkonflikte begründen und müssen daher offen gelegt werden.

10 Eine wesentliche Beteiligung ist unter Einbeziehung des Regelbeispiels in Satz 2 jedenfalls dann gegeben, wenn die für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden und verbundene Unternehmen im Falle einer Aktiengesellschaft mehr als fünf Prozent des Grundkapitals an dem Emittenten halten. Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall, dass der betroffene Emittent insgesamt mehr als fünf Prozent des jeweiligen Grundkapitals an der für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundenen Aktiengesellschaft hält. Handelt es sich um einen Emittenten anderer Finanzinstrumente, muss eine vergleichbare Beteiligung vorliegen. Nummer 2 Buchstabe a beruht auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/125/EG. Danach sind Angaben zu machen, wenn die für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundene Unternehmen ein von der Finanzanalyse betroffenes Finanzinstrument an einem Markt betreuen. Eine derartige Betreuung ist im Fall einer Funktion als Market Maker oder Designated Sponsor. Ein solches Betreuungsverhältnis kann Interessenkonflikte für die Analysten generieren, weil sie in ihrer Meinung zu dem betreffenden Finanzinstrument möglicherweise nicht unvoreingenommen sind. Buchstabe b dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/125/EG. Ein offenlegungspflichtiger Interessenkonflikt ist gegeben, wenn die für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundene Unternehmen in den zwölf Monaten vor Veröffentlichung der Finanzanalyse als sog. Lead Manager oder Co-Lead Manager in einem Konsortium für die Emission der von der Finanzanalyse unmittelbar oder über den Emittenten mittelbar betroffenen Finanzinstrumente führend bzw. mitführend waren. Dabei kommen nur Emissionen im Wege des öffentlichen Angebots, nicht aber Privatplatzierungen in Betracht. Es kommt weder darauf an, ob es sich dabei um ein Übernahme- oder Platzierungskonsortium gehandelt hat, noch darauf, ob die Emission bereits durchgeführt worden ist. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Vereinbarung für die Bildung eines solchen Konsortiums abgeschlossen worden ist. Mit Buchstabe c wird Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Offenlegungspflichtiger Umstand ist hier das Bestehen einer Vereinbarung über die Erbringung von Investmentbanking-Dienstleistungen zwischen den für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortlichen, daran mitwirkenden oder entsprechend verbundene Unternehmen einerseits und einem von der Finanzanalyse unmittelbar oder mittelbar betroffenen Emittenten andererseits. Es kommt nicht darauf an, ob die Dienstleistung in einem Bereich des Unternehmens erbracht wird, der formal organisatorisch dem Investmentbanking zugeordnet ist. Maßgeblich ist vielmehr ein materieller Investmentbanking-Begriff. Damit unterfallen dieser Bestimmung alle Leistungen, die typischerweise als Bestandteil des Investmentbankings erbracht werden,

11 wie etwa die Betreuung von Übernahmen oder das Emissionsgeschäft. Relevanter Zeitraum sind die letzten zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Finanzanalyse. Wenn in dieser Zeit eine entsprechende vertragliche Verbindung bestand oder eine Leistung aufgrund einer solchen Vereinbarung erbracht oder versprochen worden ist, ist dies anzugeben. Ausdrücklich nicht gefordert ist hingegen die Offenbarung vertraulicher Informationen aus dieser Geschäftsbeziehung. Buchstabe d dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/125/EG. Es ist danach anzugeben, ob zwischen den für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundene Unternehmen einerseits und einem von der Finanzanalyse unmittelbar oder mittelbar betroffenen Emittenten andererseits eine Vereinbarung besteht oder bestanden hat, die sich auf die Erstellung der betreffenden Finanzanalyse bezieht. Aus einer solchen Absprache könnten sich für den Empfänger der Finanzanalyse Informationen über mögliche Interessenkonflikte ergeben. Die Höhe einer etwa mit dem Emittenten abgesprochenen Vergütung muss nicht genannt werden. Buchstabe e dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/125/EG und enthält einen Auffangtatbestand für die Offenlegung sonstiger bedeutender finanzieller Interessen in Bezug auf Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/125/EG. Danach liegt eine wesentliche Beteiligung vor, wenn mehr als fünf Prozent des Grundkapitals einer anderen Aktiengesellschaft gehalten werden. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 der Richtlinie 2003/125/EG erlaubt es, einen niedrigeren Schwellenwert festzulegen. Nach 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG in der vor Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes geltenden Fassung war eine Beteiligung von 1 Prozent am Grundkapital einer anderen Gesellschaft offenlegungspflichtig. Im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Finanzmärkte soll dieser niedrige Grenzwert nicht beibehalten werden. Es bleibt den Unterne h- men nach Satz 3 unbenommen, auch eine geringere Beteiligung offen zu legen, wenn diese wenigstens 0,5 Prozent des gesamten emittierten Grundkapitals einer anderen Aktiengesellschaft beträgt. Diese Regelung soll es im Hinblick auf ausländische Bestimmungen, die niedrigere Schwellenwerte vorgeben, ermöglichen, dass auch durch die Veröffentlichung der Ü- berschreitung einer niedrigeren Beteiligungsschwelle die Pflicht nach 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt werden kann. Dadurch wird die internationale Verbreitung von Finanzanalysen wesentlich erleichtert. Die Untergrenze von 0,5 Prozent soll verhindern, dass eine große Beteiligung durch die Angabe der Überschreitung einer minimalen Beteiligungsschwelle geradezu ve r- schleiert werden kann.

12 Absatz 4 fasst weitere Offenlegungspflichten zusammen, die nur für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen gelten und e- benfalls mittelbar der Transparenz von Interessen und Interessenkonflikten dienen. Nummer 1 beruht auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/125/EG. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen müssen in allgemeiner und angemessen zusammengefasster Form angeben, welche internen Organisationsmaßnahmen und Vorschriften sie eingeführt haben, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Erstellung von Finanzanalysen soweit wie möglich zu vermeiden. Es ist außerdem anzugeben, wie mit unvermeidbaren Interessenkonflikten so umgegangen werden soll, dass diese sich nicht negativ auf die Finanzanalyse auswirken. Dazu gehören Vorkehrunge n zur abstrakten Konfliktprävention, insbesondere die Errichtung unternehmensinterner Informationsschranken, die den Erstellern von Finanzanalysen den Zugang zu Informationen über Interessenkonflikte versperren und damit die Offenlegung nach 5 Abs. 1 entbehrlich machen. Es handelt sich aber auch um die Einrichtung von Verfahren, die bei Eintritt konkreter Interessenkonflikte geeignet sind, diese zu entschärfen oder auf andere Weise zu verhindern, dass Finanzanalysen hiervon beeinflusst werden. Die in Nummer 1 geforderten Angaben werden häufig gemessen am Gesamtumfang der Finanzanalyse unverhältnismäßig sein, so dass in der Regel von der Möglichkeit des Verweises nach 6 Abs. 2 Gebrauch gemacht werden kann. Mit Nummer 2 wird Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Es ist anzugeben, ob die Vergütung der Ersteller oder sonstigen Personen oder Unternehmen, die an der Erstellung mitwirken, von Investmentbanking-Geschäften abhängt, die das für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortliche Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Unternehmen nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder verbundene Unternehmen tätigt. Der Analyseempfänger erfährt durch diese Angabe von möglichen Interessenkonflikten aufgrund des Umstands, dass das verantwortliche oder mit diesem verbundene Unternehmen den Erfolg seiner eigenen Investmentbanking-Geschäfte mit der Finanzanalyse beeinflussen könnte. Wenn die Ersteller oder sonstige Mitwirkende Anteile an dem von der Finanzanalyse betroffenen Emittenten bereits vor der öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, muss angegeben werden, wann diese Anteile erworben werden und zu welchem Preis. Mit Nummer 3 wird Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Gefordert wird die regelmäßige Publikation einer Quartalsübersicht über die in den eigenen Finanzanalysen enthaltenen Empfehlungen für bestimmte Anlageentscheidungen. Diese Empfehlungen sind in Kaufen, Halten, Verkaufen oder Vergleichbares zu kategorisieren. Zu jeder Kategorie ist der Anteil der darunter fallenden Finanzanalysen an der Gesamtheit aller eigenen Finanz-

13 analysen des vergangenen Vierteljahres anzugeben. Dazu muss jeweils aus der Gesamtheit aller Emittenten, denen das für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortliche Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG innerhalb der letzten zwölf Monate Investmentbanking-Dienstleistungen erbracht hat, der Anteil derjenigen genannt werden, deren Finanzinstrumente in den eigenen Finanzanalysen des letzten Vierteljahres mit einer der jeweiligen Kategorie entsprechenden Empfehlung versehen wurde. Einer solchen Übersicht kann man Hinweise darüber entnehmen, ob Geschäftspartner aus dem Investmentbanking in den Finanzanalysen desselben Hauses möglicherweise bevorzugt werden oder sich sonst auffällige Tendenzen zeigen, die auf eine unzureichende Bewältigung von Interessenkonflikten schließen lassen. Die vierteljährliche Veröffentlichung muss nicht im Rahmen von Finanzanalysen selbst erfolgen. Aufgrund des Umfangs der hier geforderten Darstellung werden in der Regel die Voraussetzungen der Verweisung nach 6 Abs. 2 erfüllt sein. Absatz 5 gestattet es, die nach Absatz 1 bis 3 offen zu legenden Interessen und Interessenkonflikte von Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dem für die Erstellung verantwortlichen Unternehmen als eigene zuzurechnen und als solche anzugeben, ohne die Identität des Lieferanten der Finanzanalyse gegenüber den Anlegern offenbaren zu müssen. Für die gebotene Transparenz an den Finanzmärkten ist es nicht erforderlich offen zu legen, dass der Auftrag zur Erstellung einer Finanzanalyse an Dritte vergeben wurde, solange die Anleger über alle in Betracht kommenden Interessen und Interessenkonflikte, die die Unvo r- eingenommenheit der an der Erstellung mitwirkenden Personen beeinträchtigt haben können, unterrichtet werden. Alternativ können diese Interessenkonflikte als solche der eingebundenen Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 offen gelegt werden. Absatz 6 enthält die notwendige Entsprechungsklausel für Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an ihre Kunden weitergegeben werden ( 34b Abs. 6 Satz 1 WpHG). Der Begriff der Finanzanalyse setzt nach 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG voraus, dass die Anlageempfehlung einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll, unterscheidet sich im Übrigen jedoch nicht von den Anlageempfehlungen nach 34b Abs. 6 WpHG. Die Bestimmungen zur Offenlegung von Interessenkonflikten und zur ordnungsgemäßen Organisation sollen im Verhältnis der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ihren Kunden dieselben sein, wie sie die Marktmissbrauchsrichtlinie für die zur Veröffentlichung bestimmten Finanzanalysen vorgibt. Eine jeweils unterschiedliche Regelung würde zu einer unübersichtlichen Rechtslage und Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Die gleichzeitige Verwendung von Anlageempfehlungen für Veröffentlichungen und im Kundenverhältnis würde erschwert.

14 Absatz 6 stellt klar, dass dieselben Regelungen entsprechend für Anlageempfehlungen im Kundenverhältnis gelten. Wie im Allgemeinen Teil der Begründung bereits dargestellt, wird jedoch die persönliche Anlageberatung weder von dieser Verordnung noch von 34b Abs. 6 WpHG erfasst. Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen entsprechend der Regelung des 34b Abs. 1 WpHG in der bisherigen Fassung Anlageempfehlungen, welche für einen bestimmten Kundenkreis erstellt werden, ohne dass jedoch ein Verbreitungsgrad nach 34b Abs. 1 WpHG beabsichtigt ist. Zu 6 (Deutlichkeitsgebot und Verweisungen) Absatz 1 enthält in Satz 1 die Grundregel, dass alle von 34b WpHG und dieser Verordnung geforderten Angaben inhaltlich klar sowie in der äußerlichen Darbietung der Finanzanalyse nicht versteckt, sondern für den Empfänger deutlich wahrnehmbar gemacht werden müssen. Dabei müssen die Angaben sich grundsätzlich ein Teil der Finanzanalyse sein, also im Fall schriftlicher Finanzanalysen mit diesen ein einheitliches Dokument bilden und im Fall nicht schriftlicher Finanzanalysen im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Darbietung kundgetan werden. Satz 2 setzt das in Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e und f, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 2003/125/EG enthaltene Gebot zur besonderen Hervorhebung für den Analyseempfänger besonders wichtiger Angaben um. Dabei handelt es sich um die Identität der Ersteller und der für die Erstellung oder die Weitergabe verantwortlichen Unternehmen, um das Datum der Erstveröffentlichung der Finanzanalyse, die Angaben zu früheren abweichenden Anlageempfehlungen und um die Interessenkonflikte nach 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis e. Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2003/125/EG enthalten Bestimmungen für den Fall, dass die geforderten Angaben im Vergleich zum Gesamtumfang der Finanzanalyse unverhältnismäßig lang wären. Absatz 2 gestattet es in diesen Fällen, die Angaben ganz oder teilweise an einer anderen Stellen zu machen, an der die Analyseempfänger jederzeit einfach auf diese Informationen zugreifen können. Auf diesen Ort muss jedoch inne r- halb der Finanzanalyse deutlich wahrnehmbar und leicht verständlich hingewiesen werden. In Umsetzung von Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2003/125/EG bietet Absatz 3 eine Sonderregel für Finanzanalysen, die nicht in Textform erstellt werden. Insbesondere bei der mündlichen Präsentation von Finanzanalysen, z.b. im Fernsehen, brauchen die Pflichtangaben nicht sogleich mit vorgetragen zu werden. Vielmehr reicht es aus, auf demselben Veröffentlichungsweg oder etwa durch Einblendung eines entsprechenden Textes während der Analysedarbietung deutlich wahrnehmbar und ve r- ständlich eine Stelle zu bezeichnen, an der der Rezipient die Angaben nachlesen kann. Besonders geeignet hierfür ist eine entsprechende Information auf einer Website.

15 Zu 7 (Darbietung bei Weitergabe von Finanzanalysen) 7 regelt die Weitergabe von Finanzanalysen Dritter. Die von einer Person erstellte Finanzanalyse kann von einer anderen Person unverändert, verändert oder in zusammengefasster Form weitergegeben werden. Die Art und Weise, in der die Empfehlungen weitergegeben werden, kann bei der Bewertung der Empfehlung durch die Anleger eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere kann es für Anleger bei ihren Anlageentscheidungen von Bedeutung sein, die Identität der die Anlageempfehlung weitergebenden Person, ihre Berufs- und Standesregeln und den Umfang einer möglichen Änderung der ursprünglichen Empfehlung zu kennen. Die Weitergabe unveränderter oder nur unwesentlich veränderter Finanzanalysen unterliegt der Regelung des 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG, wonach die für die Weitergabe verantwortliche Person ihre Identität anzugeben hat, wie es in Art. 7 der Richtlinie 2003/125/EG vorgegeben ist. Ergänzend hierzu werden in Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2003/125/EG in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Pflichten für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen im Hinblick auf die Weitergabe unveränderter oder nur unwesentlich veränderter Finanzanalysen normiert. Für den Fall der zusammengefassten Weitergabe enthält 34b Abs. 2 WpHG die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2003/125/EG vorgegebene Bestimmung. Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen und für diese Unternehmen tätige natürliche Personen gelten die in Absatz 1 Satz1 Nr. 1 getroffenen Bestimmungen auch bei der Weitergabe unveränderter oder nur unwesentlich veränderter Finanzanalysen. Bei der Weitergabe wesentlich veränderter Finanzanalysen oder einer Zusammenfassung entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2003/125/EG treten diese Verpflichtungen neben jene aus Absatz 2 und 3 bzw. 34b Abs. 2 WpHG. Art. 9 Buchstabe b der Richtlinie 2003/125/EG wird in Absatz1 Satz1 Nr. 1 umgesetzt. Wird eine Finanzanalyse weitergegeben, die das für die Erstellung verantwortliche Unternehmen noch nicht veröffentlicht hat, so muss dass weitergebende Unternehmen zusätzlich zu den in der Finanzanalyse bereits offen gelegten Interessenkonflikten des für die Erstellung verantwortlichen Unternehmens die es selbst betreffenden Informationen im Sinne des 5 Abs. 3 und 4 offen legen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dient der Umsetzung von Art. 9 Buchstabe c der Richtlinie 2003/125/EG und verweist für zusätzliche Pflichtangaben bei der Weitergabe wesentlich veränderter Finanzanalysen auf 2 bis 5. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen werden bei jeder wesentlichen Veränderung dem für die Erstellung verantwortlichen Unternehmen gleichgestellt, während dies bei sonstigen Unternehmen gemäß Abs. 2 Satz 2 nur gilt, wenn die wesentliche Änderung in einer abweichenden Anlageempfehlung besteht.

16 Satz 2 stellt im Einklang mit Art. 9 Buchstabe b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 3 und 4 und Art. 6 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2003/125/EG klar, dass die Regelungen einschließlich Verweismöglichkeiten nach Maßgabe von 6 auch für die Pflichtangaben weitergebender Unternehmen gelten. Die Absätze 2 und 3 enthalten Regelungen, die generell für die Weitergabe einer wesentlich veränderten Finanzanalyse gelten. Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/125/EG und schreibt in Satz 1 Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder Geschäftstätigkeit Finanzanalysen weitergeben, die eindeutige Kennzeichnung wesentlicher Veränderungen vor, die sie an der Finanzanalyse vorgenommen haben. Eine Veränderung ist insbesondere dann wesentlicher Natur, wenn sie aus Sicht eines verständigen Anlegers, der die Finanzanalyse zur Grundlage seiner Anlageentscheidung macht, von Bedeutung ist, z.b. wenn der zu Grunde gelegte Sachverhalt inklusive der Kennzahlen und Unternehmensdaten, enthaltene Prognosen, Bewertungen oder vor allem die Empfehlung für eine Anlageentscheidung geändert werden. Von hoher Bedeutung ist in jedem Fall die Änderung der Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung, die nach 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG Bestandteil jeder Finanzanalyse ist. Wird beispielsweise die Empfehlung zum Kauf eines bestimmten Finanzinstruments geändert in Halten oder Verkaufen, so wird eine eigenständige Anlageempfehlung gegeben. Satz 2 unterwirft in diesem Fall die Weitergebenden den Vorschriften, die für die Erstellung einer Finanzanalyse gelten. Die wesentliche Änderung ist von der Erstellung einer neuen Finanzanalyse, die auch eine auf anderen Finanzanalysen beruhende Sekundär-Analyse sein kann, abzugrenzen. Eine neue A- nalyse erstellt jedenfalls derjenige, der aufgrund einer gegenüber der Ausgangsanalyse geänderten oder erweiterten Sachverhaltsbasis eine erneute Beurteilung des Finanzinstruments vornimmt. Demgegenüber kommt der in 7 Abs. 1 Satz 2 (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RL 2003/125/EG) aufgeführte Fall einer wesentlichen Änderung der Analyse durch Änderung der enthaltenen Empfehlung vor allem dann in Betracht, wenn eine erneute Beurteilung der unveränderten Sachverhaltsbasis, d.h. ohne Hinzuziehung neuer oder anderer Informationen, zu einer anderen Einschätzung im Hinblick auf die auszusprechende Empfehlung führt. Aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/125/EG ergibt sich die in Absatz 3 aufgeführte Organisationspflicht. Unternehmen, die wesentlich veränderte Finanzanalysen weitergeben, müssen ausreichende Vorkehrungen treffen, um Empfängern den Zugang zu bestimmten Informationen zu ermöglichen. In unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Weitergabe muss eine Stelle genannt werden, an der das unveränderte Original der Finanzanalyse mit den dazugehörigen Angaben zur Identität der Ersteller und verantwortlichen Unternehmen sowie zu den von diesen offen gelegten Interessenkonflikten ohne Schwierigkeiten zu finden

17 sind. Richtlinienkonform schreibt Satz 2 vor, dass sich die Unternehmen schriftlich niedergelegte Regelungen geben müssen, die eine Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 gewährleisten können. Bei wesentlichen Veränderungen dürfen die nach 34b WpHG in Verbindung mit dieser Verordnung pflichtgemäß bei der Erstellung gemachten Angaben nur dann von der weitergebenden Person durch einen Verweis ersetzt werden, wenn sie selbst verpflichtet ist, die für Ersteller vorgesehenen Angaben zu machen. Absatz 4 beruht auf Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2003/125/EG und korrespondiert mit 1 Abs. 2. Wer eine Finanzanalyse weitergibt, für deren Erstellung keine Person nach 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 verantwortlich ist, hat die Vorschriften nach Absatz 1 bis 3 nur zu beachten, wenn die Finanzanalyse nicht nur indirekt eine Anlageempfehlung enthält und sich auf bestimmte Finanzinstrumente, nicht etwa lediglich einen Emittenten bezieht. Absatz 5 enthält wie 5 Abs. 6 eine Entsprechensklausel für Informationen mit Anlageempfehlungen nach 34b Abs. 6 Satz 1 WpHG. Zu 8 (Inkrafttreten) 8 regelt das Inkrafttreten. Da die Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2003/125/EG dient, wofür nach deren Art. 10 Abs. 1 Satz 1 eine Frist bis zum 12. Oktober 2004 gilt, kommt eine Übergangsregelung nicht in Betracht.

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