Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung FinAnV)
|
|
- Friederike Adenauer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dezember 2004 Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung FinAnV) Begründung: A. Allgemeiner Teil Durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) wurde 34b des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) neu gefasst. Hierdurch wurden die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) und die dazu ergangene Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten in nationales Recht umgesetzt, soweit dies Regelungen zur Erstellung und Weitergabe von Finanzanalysen betrifft. 34b Abs. 8 WpHG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen, über Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können, über deren Offenlegung sowie über die angemessene Organisation von Unternehmen, die Finanzanalysen im Rahmen ihrer Berufs- und Geschäftstätigkeit erstellen, zu erlassen. Anlageempfehlungen, die eine Grundlage für Anlageentscheidungen bilden können, müssen mit größter Sorgfalt erstellt und weitergegeben werden. Dadurch soll um eine Irreführung von Marktteilnehmern vermieden werden. Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen. Da Finanzanalysen in der Regel für sich in Anspruch nehmen, von unabhängigen Experten nach anerkannten Regeln erarbeitet und daher vertrauenswürdige Entscheidungsgrundlagen zu sein, gehören sie zu den Informationen, die Anleger bevorzugt berücksichtigen. Im Interesse eines funktionsfähigen europäischen Binnenmarktes für den Handel mit Finanzinstrumenten soll das Vertrauen der Anleger in die Sorgfalt, Neutralität und Integrität derjenigen, die Finanzanalysen erstellen und verbreiten, geschützt werden. Anlageempfehlungen, die etwa durch finanzielle Interessen des Erstellers im Zusammenhang mit den untersuchten Finanzinstrumenten oder durch Interessenkonflikte des für die Erstellung verantwortlichen Unternehmens beeinflusst sind, gefährden nicht nur allgemein das Vertrauen der Anleger in Finanzanalysen. Vielmehr beeinträchtigen solche von Voreingenommenheit geprägte Finanzanalysen aufgrund ihrer Breitenwirkung die Bildung von fairen Preisen an den Märkten.
2 - 2 - Harmonisierte Standards betreffend die sachgerechte, klare und unvoreingenommene Darbietung von Informationen und die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten sind notwendig für die Personen und Unternehmen, die Finanzanalysen erstellen oder weitergeben. Nach 34b Abs. 6 WpHG gelten diese hohen Anforderungen an Sachkunde, Sorgfalt und Transparenz nicht nur für Finanzanalysen, die wie in 34b Abs. 1 WpHG vorgesehen einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen, sondern auch für solche Anlageempfehlungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen einem kleineren Personenkreis zugänglich machen. Eine solche Weitergabe, insbesondere die Erfüllung von Verha l- tenspflichten im Kundenverhältnis ist zwar nicht Gegenstand der Marktmissbrauchsrichtlinie. Wie bereits 34b WpHG in der vor Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes geltenden Fassung, schützt jedoch 34b Abs. 6 WpHG Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor nicht ordnungsgemäßen, wenn auch unveröffentlichten Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten. Eine Anlageberatung im Wege einer persönlichen Empfehlung eines oder mehrerer Geschäfte über Finanzinstrumente, die auf die individuelle Situation des Beratenen zugeschnitten ist und z.b. dessen persönliche, finanzielle oder steuerliche Verhältnisse berücksichtigt, fällt dagegen auch nicht unter die Bestimmungen des 34b Abs. 6 WpHG und dieser Rechtsverordnung. Nicht erfasst sind damit auch informelle kurzfristige Anlageempfehlungen, die aus der Verkaufs- oder Handelsabteilung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens stammen und lediglich an dessen Kunden weitergegeben werden, z. B. so genannte Sales - oder Morning- Notes. 34b Abs. 4 WpHG enthält eine Ausnahmevorschrift für Journalisten, soweit sie einer vergleichbaren Selbstregulierung einschließlich wirksamer Kontrollmechanismen unterliegen. Entsprechend dieser Ausnahme werden Journalisten insoweit auch nicht vom Regelungsbereich dieser Verordnung erfasst. B. Besonderer Teil Zu 1 (Anwendungsbereich) In 1 wird klarstellend der Anwendungsbereich dieser Verordnung geregelt, wie er von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung in 34b Abs. 8 WpHG vorgegeben wird. Nach 34b Abs. 1 Satz 2 WpHG dürfen Finanzanalysen nur weitergegeben oder öffentlich verbreitet werden, wenn sie sachgerecht erstellt und dargeboten werden. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsverordnung erstreckt sich nach Nummer 1 auf die sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen. Gemäß 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 WpHG sind in Finanzanalysen bzw. in Informationen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen Umstände oder Beziehungen offen
3 - 3 - zu legen, die Interessenkonflikte bei den Personen oder Unternehmen begründen können, die auf die Finanzanalyse Einfluss nehmen können. Nach Nummer 2 enthält diese Verordnung nähere Bestimmungen solcher relevanten Umstände oder Beziehungen. Nummer 3 stellt klar, dass dieser Verordnung konkretere Vorschriften darüber zu entnehmen sind, wie relevante Umstände oder Beziehungen nach 34b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 WpHG ordnungsgemäß offen gelegt werden müssen. 34b Abs. 8 WpHG erlaubt nähere Bestimmungen über die Offenlegung von Umständen oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können. Nach Nummer 4 konkretisiert diese Verordnung die Organisationspflichten aus 34b Abs. 5 WpHG. 34b Abs. 6 Satz 2 WpHG verweist auf 34b Abs. 5 WpHG, so dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die angemessene Organisation von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten, die ihren Kunden Anlageempfehlungen zugänglich machen. 37 Abs. 3 WpHG stellt jedoch klar, dass Unternehmen nach 53b Abs. 1 Satz 1 KWG nicht den Organisationspflichten unterfallen. Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2003/125/EG. Danach ist zwischen Finanzanalysen der unter Nr. 1 bis 5 qualifizierten Personen einerseits und Finanzanalysen sonstiger Personen zu differenzieren. Empfehlungen für bestimmte Anlageentscheidungen werden entweder direkt ausgesprochen, beispielsweise in Form der Empfehlung, bestimmte Finanzinstrumente zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen. Oder sie erfolgen indirekt, etwa indem bestimmte Kursziele genannt werden. Grundsätzlich müssen sich Finanzanalysen nach 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG nicht auf bestimmte Finanzinstrumente beziehen. Sie können auch als Empfehlung zu einem Emittenten gestaltet sein. Personen nach Nummer 1 bis 5 unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung zur sachgerechten Erstellung und Darbietung auch dann, wenn ihre Finanzanalysen lediglich indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten, sei sie nun auf Finanzinstrumente oder auf Emittenten bezogen. Dagegen brauchen andere Personen diese Vorschriften nur zu beachten, wenn sie direkt Anlageempfehlungen zu bestimmten Finanzinstrumenten aussprechen. Diese Unterscheidung ist gerechtfertigt, weil die Stellungnahmen der in Nummer 1 bis 5 qualifizierten Personen aufgrund der besonderen Sachkunde, die sie für sich in Anspruch nehmen, auf den Finanzmärkten in der Regel eine stärkere Reaktion auslösen und insofern besonders geeignet sind, für marktmissbräuchliches Verhalten genutzt zu werden. Nummer 1 fasst Kreditinstitute nach 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitute nach 1 Abs. 1a KWG und inländische Zweigstellen ausländischer Unternehmen nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG zusammen.
4 - 4 - Bei den unter Nummer 2 genannten unabhängigen Finanzanalysten handelt es sich sowohl um eigenständige Analystenhäuser, die nicht mit Unternehmen nach Nr. 1 verbunden sind, als auch um als selbständige Analysten tätige natürliche Personen. Nummer 3 bezieht Unternehmen mit ein, die mit unabhängigen Finanzanalysten, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen ein verbundenes Unternehmen bilden. Nummer 4 dient als Auffangtatbestand für solche Personen, die nicht unter die Nr. 1 bis 3 fa l- len, aber gleichwohl die Erstellung von Finanzanalysen zu ihrer Haupttätigkeit gemacht haben. Kriterien für die Feststellung einer Haupttätigkeit können insbesondere der auf die Erstellung von Finanzanalysen entfallende Anteil der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit einer natürlichen Person bzw. aller in einem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen oder die Höhe der Erwerbseinkünfte einer natürlichen Person bzw. eines Unternehmens aus der Finanzanalyseerstellung sein. Nummer 5 stellt klar, dass auch die Arbeitnehmer von Unternehmen nach Nr. 1 bis 4 mit erfasst sind. Hinzu kommen sonstige natürliche Personen, die auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungs- oder Dienstvertrags mit diesen Unternehmen eine Finanzanalyse erstellen. Zu 2 (Angaben über Ersteller und Verantwortliche) Mit Absatz 1 wird Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Die sachgerechte Darbietung von Finanzanalysen umfasst Angaben zur Identität der Ersteller. Ersteller sind die natürlichen Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder Geschäftstätigkeit eine Finanzanalyse erarbeiten. Dabei kann es sich sowohl um abhängig Beschäftigte handeln, die Finanzanalysen für ihren Arbeitgeber erstellen, als auch um selbständige Analysten. Die Identität der die Anlageempfehlung erstellenden Personen einschließlich ihrer Berufe sind für die Anleger eine wichtige Information, um deren Sachkunde einschätzen zu können. Dazu ist die Identität des für die Erstellung verantwortlichen Unternehmens offen zu legen. Diese Verantwortlichkeit ist gegeben, wenn die Finanzanalyse zur Veröffentlichung oder Weitergabe als Produkt dieses Unternehmens bestimmt ist. Die Ersteller und die verantwortlichen Unternehmen werden in der Richtlinie 2003/125/EG als relevante Personen bezeichnet. Handelt es sich um einen einzelnen unabhängigen Analysten, so ist das verantwortliche Unternehmen mit dem Ersteller identisch. Liefert ein Unternehmen, in welchem eine Finanzanalyse erstellt wurde, diese an ein anderes Unternehmen, so gilt das liefernde Unternehmen grundsätzlich als für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortliche Person im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt auch dann, wenn das
5 - 5 - liefernde und das die Finanzanalyse vertreibende Unternehmen demselben Konzern oder Finanzverbund angehören. Handelt das liefernde Unternehmen jedoch lediglich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses als reiner Subunternehmer des Auftraggebers, der kein eigenes Analyseprodukt, sondern lediglich den nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellten Inhalt einer vom Auftraggeber zu verantwortenden Finanzanalyse liefert (sog. White Label -Analysen), ist der Auftraggeber als die für die Erstellung verantwortliche Person anzusehen und in der Finanzanalyse als solche zu benennen. In diesem Fall handelt es sich bei der Lieferung des Auftragnehmers folglich auch nicht um die Weitergabe oder öffentliche Verbreitung einer Analyse im Sinne des 34b Abs. 1 Satz 2 WpHG. Absatz 2 beruht auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Buchstabe a der Richtlinie 2003/125/EG und betrifft die Unternehmen, die für die Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen verantwortlich sind. Aus 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG ergibt sich, dass die Identität der für die Weitergabe oder Verbreitung verantwortlichen Unternehmen bei der Darbietung von Finanzanalysen offen zu legen ist. Satz 1 betrifft Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen, die für die Erstellung oder Weitergabe von Finanzanalysen ve r- antwortlich sind. Die sachgerechte Darbietung einer Finanzanalyse erfordert die Bezeichnung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. Im multinationalen Konzern kann es sich hierbei auch um mehrere Aufsichtsbehörden handeln, etwa wenn das für die Erstellung und das für die Weitergabe verantwortliche Unternehmen aus verschiedenen Ländern stammen. Satz 2 schreibt vor, dass die sonstigen verantwortlichen Unternehmen, welche bestimmten Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln unterliegen, auf diesen Umstand in der Finanzanalyse hinzuweisen haben. Für den Anleger haben Angaben über besondere gesetzliche Regelungen oder solche Vorschriften, denen sich die verantwortlichen Unternehmen freiwillig unterworfen haben und die die sachgerechte Erstellung von Finanzanalysen in diesen Unternehmen gewährleisten, einen hohen Informationswert. Zu 3 (Grundsätze sachgerechter Erstellung und Darbietung) Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a und c der Richtlinie 2003/125/EG. Danach muss aus der Finanzanalyse klar hervorgehen, bei welchen der darin enthaltenen Informationen es sich um Tatsachen handelt, deren Richtigkeit gemäß Absatz 2 geprüft worden sein muss. Bei Werturteilen ist deutlich zu machen, ob sie von Dritten abgegeben wurden oder ob es sich um eigene Einschätzungen handelt. Beispielhaft für Werturteile werden hier Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele aufgeführt. Nach Satz 2 ist ebenfalls darzustellen, welche grundsätzlichen Annahmen und Maßstäbe den in die Finanzanalyse eingeflossenen eigenen Werturteilen zugrunde liegen.
6 - 6 - Absatz 2 beruht auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/125/EG. Informationsquellen, die bei der Bildung eigener Werturteile herangezogen werden, sind auf ihre Zuverlässigkeit hin zu untersuchen. Diese Zuverlässigkeitsprüfung setzt eine Berücksichtigung der dieser Quelle entstammenden Daten voraus: Eine Quelle ist jedenfalls dann unzuverlässig, wenn sie unrichtige Informationen liefert. Wer aufgrund anderweitiger Informationen zu dem Verdacht gelangt, dass eine Quelle unrichtiges Material liefert, darf nicht ohne weiteres von deren Zuverlässigkeit ausgehen. Kann die Richtigkeit bzw. Zuverlässigkeit dieser Informationen und Quellen nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden, so dürfen diese nur Eingang in die Finanzanalyse finden, wenn hinreichende sachliche Gründe dafür bestehen und zugleich die mit diesen Analysegrundlagen verbundenen Zweifel deutlich gemacht werden. Erst so wird es dem Empfänger ermöglicht, die Qualität der Finanzanalyse einzuschätzen. Dass unzweifelhaft falsche Informationen und unzuverlässige Quellen nicht verwendet werden dürfen, bedarf keiner über 34b Abs. 1 WpHG hinausgehenden Konkretisierung. Mit Absatz 3 wird Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Einhaltung der in 34b WpHG und in dieser Verordnung geregelten Pflichten nachweisen können. Es handelt sich dabei um Pflichten zu entsprechender Organisation einschließlich der notwendigen Dokumentation über die Analyseerstellung. Zu 4 (Zusätzliche Angaben) Absatz 1 setzt die Einleitung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/125/EG um. Für die in 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen gelten über die Bestimmungen nach 3 hinaus die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Absatz 2 beruht auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/125/EG. Aus der Finanzanalyse müssen ihre wesentlichen Informationsquellen ersichtlich sein. Hierzu gehören insbesondere auch die Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind. Dabei ist deutlich zu machen, ob die Emittenten aktiv Informationen für die Erarbeitung der Analyse bereitgestellt haben oder ob sie nur als passive Informationsquelle gedient haben. Erforderlich ist darüber hinaus die Angabe, ob diese betroffenen Emittenten Zugang zu der Finanzanalyse hatten und ob die Finanzanalyse danach noch einmal geändert wurde, bevor sie zur Veröffentlichung oder Weitergabe gelangte. Entscheidend ist allein die zeitliche Abfolge, nicht etwa eine kausale Verknüpfung; d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Finanzanalyse etwa deshalb geändert wurde, weil ein Emittent von ihr Kenntnis erhalten und auf eine Änderung hingewirkt hat. Wenn ein Emittent Zugang zur Finanzanalyse hatte, danach jedoch keine
7 - 7 - Änderung mehr erfolgte, braucht darüber keine Angabe gemacht zu werden. Änderungen rein redaktioneller Art sind dabei nicht zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/125/EG. Werden für die Finanzanalyse Finanzinstrumente oder Emittenten bewertet o- der Preisziele berechnet, so müssen die dabei angewandten Bewertungsmethoden sowie die der Bewertung zugrunde liegenden Informationen in angemessener Weise zusammengefasst in die Finanzanalyse integriert werden. Mit Satz 2 wird Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Danach besteht die Pflicht, die Finanzanalyse in mehrfacher Hinsicht zu erläutern: Die nach der Definition in 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG in jeder Finanzanalyse enthaltene Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung, etwa ein Finanzinstrument zu erwerben, zu veräußern oder zu halten, muss ausreichend erklärt werden, um Missverständnisse seitens der Empfänger zu vermeiden. Bezieht sich die Empfehlung auf einen bestimmten Zeithorizont, bedarf auch dieser entsprechender Ausführungen. Die mit der empfohlenen Anlage verbundenen Risiken sind so zu erläutern, dass die Anleger ausreichend gewarnt sind. Zu diesen Erläuterungen gehört eine Sensitivitätsanalyse der relevanten Bewertungsparameter. Absatz 4 fasst die in Finanzanalysen aufzuführenden zeitlichen Angaben zusammen. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/125/EG ist der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung jeder Finanzanalyse anzugeben. Nummer 1 fordert daher die Nennung dieses Veröffentlichungsdatums. Nummer 2 schreibt im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/125/EG die Offenlegung von Datum und Uhrzeit derjenigen Preise von Finanzinstrumenten vor, die Eingang in die Finanzanalyse gefunden haben. Nummer 3 dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/125/EG. Die zeitlichen Bedingungen vorgesehener Aktualisierungen, die in einer Finanzanalyse angegeben werden müssen, umfassen etwa einen regelmäßigen Aktualisierungsturnus, die Häufigkeit von Updates oder die zeitliche Abhängigkeit von bestimmten Ereignissen. Sind solche Angaben zu geplanten Aktualisierungen bereits zuvor gemacht worden und ändern sich diese Planungen, so ist dieser Umstand offen zu legen. Dies gilt auch für die gänzliche Einstellung von Aktualisierungen entgegen vorheriger Ankündigung. Nummer 4 bezieht sich auf Art. 4 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/125/EG. Danach ist es erforderlich, auf Abweichungen von eigenen Finanzanalysen der letzten zwölf Monate
8 - 8 - aufmerksam zu machen, die dieselben Finanzinstrumente oder Emittenten zum Gegenstand hatten. Dabei sind sowohl diese Änderungen inhaltlich kurz zu bezeichnen, als auch das Datum der früheren Finanzanalysen zu nennen. Maßgeblich sind nicht Änderungen jeglicher Art, sondern nur die Änderungen der in den Finanzanalysen enthaltenen Empfehlungen für bestimmte Anlageentscheidungen. Zu 5 (Interessenkonflikte) Absatz 1 dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/125/EG und fasst damit die für alle Finanzanalysen gültigen Regeln zur Offenlegung von Umständen oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten, zusammen. Die Offenlegung dient dem Schutz des Marktes vor Finanzanalysen, die den Eindruck erwecken, allein aufgrund der unabhängigen Würdigung objektiver Informationen zustande gekommen zu sein, während sie in Wirklichkeit interessengeleitet erarbeitet wurden. Eigene Interessen oder Interessenkonflikte von Personen, die Anlagestrategien empfehlen oder Anregungen dazu geben, können sich auf ihre in der Finanzanalyse ausgedrückte Meinung auswirken. Indem die Erstellung von Finanzanalysen bei Bestehen von Interessenkonflikten nicht verboten, sondern lediglich eine hinreichende Transparenz vorgeschrieben wird, ist jedoch klargestellt, dass eine gesetzliche Vermutung, Interessenkonflikte führten gleichsam automatisch zu interessengefärbten Finanzanalysen, nicht besteht. Durch die Offenlegung wird der Analyseempfänger in die Lage versetzt, sich ein Bild über mögliche Einflüsse von Interessen und Interessenkonflikten zu machen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/125/EG schreibt vor, dass die Objektivität der Empfehlung nicht beeinträchtigt werden darf. Die in einer Finanzanalyse enthaltene Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung stellt stets eine persönliche Meinung des Analysten dar und ist als solche notwendigerweise subjektiv geprägt. Von dieser Subjektivität zu unterscheiden ist eine sachlich nicht gerechtfertigte Parteinahme der Analysten zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Finanzinstrumente oder Emittenten aus Gründen, die außerhalb der Bewertung dokumentierter Informationen liegen und sich aus der spezifischen Situation der Analysten, insbesondere deren wirtschaftlichen Interessen an den analysierten Finanzinstrumenten ergeben können. Zweck der Offenlegungsvorschriften ist es daher, dem Analyseempfänger eine Einschätzung über die etwaige Voreingenommenheit derjenigen Personen zu ermöglichen, die Einfluss auf die Erstellung und Darbietung der Finanzanalyse nehmen können. Dabei handelt es sich um die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Personen. Nummer 1 und 3 dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2003/125/EG. Ersteller sind die natürlichen Personen, die die Finanzanalyse tatsächlich erarbeiten.
9 - 9 - Nummer 2 beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2003/125/EG. Hinsichtlich des Merkmals für die Erstellung verantwortlich gelten die Ausführungen zu 2 Abs. 1 dieser Verordnung. Unter die Nummer 3 fallen alle sonstigen im Rahmen eines Arbeits-, Dienst- oder Auftragsverhältnisses für das verantwortliche Unternehmen tätigen natürlichen Personen und Unternehmen, die auf die Finanzanalyse Einfluss nehmen. Nennenswerte finanzielle Interessen an Finanzinstrumenten, die Gegenstand von Finanzanalysen sind, erhebliche, d.h. die Unvoreingenommenheit der Ersteller möglicherweise beeinträchtigende Interessenkonflikte oder Kontrollbeziehungen im Verhältnis zu einem Emittenten, auf den sich die Finanzanalyse unmittelbar oder mittelbar bezieht, sind ordnungsgemäß offen zu legen, damit die Anleger beurteilen können, ob die Ersteller möglicherweise interessengeleitet waren und inwieweit sich dies auf die Qualität der Finanzanalyse ausgewirkt haben könnte. Die Einschränkung in Absatz 2, dass nur solche Interessen und Interessenkonflikte offen zu legen sind, die Personen mit Einwirkungs- oder zumindest Einsichtsmöglichkeiten bezüglich der Finanzanalyse zugänglich sind oder sein könnten, beruht auf Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2003/125/EG. Die Offenlegungspflichten nach Absatz 1 sollen nicht dazu führen, dass Informationsschranken innerhalb von Unternehmen durchbrochen werden, die gerade zu dem Zweck errichtet wurden, die Ersteller von Finanzanalysen von Einflüssen durch Interessen und Interessenkonflikten frei zu halten. Diese Bestimmung wirkt sich nur dort einschränkend aus, wo es sich bei dem für die Erstellung verantwortlichen Unternehmen um eine Personenmehrheit handelt. Bei einzelnen natürlichen Personen, die als unabhängige Analysten tätig sind, ist stets davon auszugehen, dass sie Zugang zu allen Informationen über Interessen und Interessenkonflikte bezüglich ihrer unternehmerischen Tätigkeit haben. Absatz 3 dient der Umsetzung der zusätzlichen Offenlegungsvorschriften für qualifizierte Unternehmen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/125/EG. Die hier geforderten Angaben sind anders als nach Absatz 2 auch dann zu machen, wenn die an der Erstellung beteiligten Personen, etwa aufgrund von Informationsbarrieren, keinen Zugang zu diesen Informationen haben. Mit Nummer 1 wird Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Wesentliche Beteiligungen zwischen den für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundenen Unternehmen i.s. des Absatzes 1 bis 3 einerseits und den Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind, andererseits, können Interessenkonflikte begründen und müssen daher offen gelegt werden.
10 Eine wesentliche Beteiligung ist unter Einbeziehung des Regelbeispiels in Satz 2 jedenfalls dann gegeben, wenn die für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden und verbundene Unternehmen im Falle einer Aktiengesellschaft mehr als fünf Prozent des Grundkapitals an dem Emittenten halten. Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall, dass der betroffene Emittent insgesamt mehr als fünf Prozent des jeweiligen Grundkapitals an der für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundenen Aktiengesellschaft hält. Handelt es sich um einen Emittenten anderer Finanzinstrumente, muss eine vergleichbare Beteiligung vorliegen. Nummer 2 Buchstabe a beruht auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/125/EG. Danach sind Angaben zu machen, wenn die für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundene Unternehmen ein von der Finanzanalyse betroffenes Finanzinstrument an einem Markt betreuen. Eine derartige Betreuung ist im Fall einer Funktion als Market Maker oder Designated Sponsor. Ein solches Betreuungsverhältnis kann Interessenkonflikte für die Analysten generieren, weil sie in ihrer Meinung zu dem betreffenden Finanzinstrument möglicherweise nicht unvoreingenommen sind. Buchstabe b dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/125/EG. Ein offenlegungspflichtiger Interessenkonflikt ist gegeben, wenn die für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundene Unternehmen in den zwölf Monaten vor Veröffentlichung der Finanzanalyse als sog. Lead Manager oder Co-Lead Manager in einem Konsortium für die Emission der von der Finanzanalyse unmittelbar oder über den Emittenten mittelbar betroffenen Finanzinstrumente führend bzw. mitführend waren. Dabei kommen nur Emissionen im Wege des öffentlichen Angebots, nicht aber Privatplatzierungen in Betracht. Es kommt weder darauf an, ob es sich dabei um ein Übernahme- oder Platzierungskonsortium gehandelt hat, noch darauf, ob die Emission bereits durchgeführt worden ist. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Vereinbarung für die Bildung eines solchen Konsortiums abgeschlossen worden ist. Mit Buchstabe c wird Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Offenlegungspflichtiger Umstand ist hier das Bestehen einer Vereinbarung über die Erbringung von Investmentbanking-Dienstleistungen zwischen den für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortlichen, daran mitwirkenden oder entsprechend verbundene Unternehmen einerseits und einem von der Finanzanalyse unmittelbar oder mittelbar betroffenen Emittenten andererseits. Es kommt nicht darauf an, ob die Dienstleistung in einem Bereich des Unternehmens erbracht wird, der formal organisatorisch dem Investmentbanking zugeordnet ist. Maßgeblich ist vielmehr ein materieller Investmentbanking-Begriff. Damit unterfallen dieser Bestimmung alle Leistungen, die typischerweise als Bestandteil des Investmentbankings erbracht werden,
11 wie etwa die Betreuung von Übernahmen oder das Emissionsgeschäft. Relevanter Zeitraum sind die letzten zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Finanzanalyse. Wenn in dieser Zeit eine entsprechende vertragliche Verbindung bestand oder eine Leistung aufgrund einer solchen Vereinbarung erbracht oder versprochen worden ist, ist dies anzugeben. Ausdrücklich nicht gefordert ist hingegen die Offenbarung vertraulicher Informationen aus dieser Geschäftsbeziehung. Buchstabe d dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2003/125/EG. Es ist danach anzugeben, ob zwischen den für die Erstellung verantwortlichen, daran mitwirkenden oder verbundene Unternehmen einerseits und einem von der Finanzanalyse unmittelbar oder mittelbar betroffenen Emittenten andererseits eine Vereinbarung besteht oder bestanden hat, die sich auf die Erstellung der betreffenden Finanzanalyse bezieht. Aus einer solchen Absprache könnten sich für den Empfänger der Finanzanalyse Informationen über mögliche Interessenkonflikte ergeben. Die Höhe einer etwa mit dem Emittenten abgesprochenen Vergütung muss nicht genannt werden. Buchstabe e dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/125/EG und enthält einen Auffangtatbestand für die Offenlegung sonstiger bedeutender finanzieller Interessen in Bezug auf Emittenten, die selbst oder deren Finanzinstrumente Gegenstand der Finanzanalyse sind. Satz 2 dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/125/EG. Danach liegt eine wesentliche Beteiligung vor, wenn mehr als fünf Prozent des Grundkapitals einer anderen Aktiengesellschaft gehalten werden. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 der Richtlinie 2003/125/EG erlaubt es, einen niedrigeren Schwellenwert festzulegen. Nach 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG in der vor Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes geltenden Fassung war eine Beteiligung von 1 Prozent am Grundkapital einer anderen Gesellschaft offenlegungspflichtig. Im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Finanzmärkte soll dieser niedrige Grenzwert nicht beibehalten werden. Es bleibt den Unterne h- men nach Satz 3 unbenommen, auch eine geringere Beteiligung offen zu legen, wenn diese wenigstens 0,5 Prozent des gesamten emittierten Grundkapitals einer anderen Aktiengesellschaft beträgt. Diese Regelung soll es im Hinblick auf ausländische Bestimmungen, die niedrigere Schwellenwerte vorgeben, ermöglichen, dass auch durch die Veröffentlichung der Ü- berschreitung einer niedrigeren Beteiligungsschwelle die Pflicht nach 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt werden kann. Dadurch wird die internationale Verbreitung von Finanzanalysen wesentlich erleichtert. Die Untergrenze von 0,5 Prozent soll verhindern, dass eine große Beteiligung durch die Angabe der Überschreitung einer minimalen Beteiligungsschwelle geradezu ve r- schleiert werden kann.
12 Absatz 4 fasst weitere Offenlegungspflichten zusammen, die nur für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen gelten und e- benfalls mittelbar der Transparenz von Interessen und Interessenkonflikten dienen. Nummer 1 beruht auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/125/EG. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen müssen in allgemeiner und angemessen zusammengefasster Form angeben, welche internen Organisationsmaßnahmen und Vorschriften sie eingeführt haben, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Erstellung von Finanzanalysen soweit wie möglich zu vermeiden. Es ist außerdem anzugeben, wie mit unvermeidbaren Interessenkonflikten so umgegangen werden soll, dass diese sich nicht negativ auf die Finanzanalyse auswirken. Dazu gehören Vorkehrunge n zur abstrakten Konfliktprävention, insbesondere die Errichtung unternehmensinterner Informationsschranken, die den Erstellern von Finanzanalysen den Zugang zu Informationen über Interessenkonflikte versperren und damit die Offenlegung nach 5 Abs. 1 entbehrlich machen. Es handelt sich aber auch um die Einrichtung von Verfahren, die bei Eintritt konkreter Interessenkonflikte geeignet sind, diese zu entschärfen oder auf andere Weise zu verhindern, dass Finanzanalysen hiervon beeinflusst werden. Die in Nummer 1 geforderten Angaben werden häufig gemessen am Gesamtumfang der Finanzanalyse unverhältnismäßig sein, so dass in der Regel von der Möglichkeit des Verweises nach 6 Abs. 2 Gebrauch gemacht werden kann. Mit Nummer 2 wird Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Es ist anzugeben, ob die Vergütung der Ersteller oder sonstigen Personen oder Unternehmen, die an der Erstellung mitwirken, von Investmentbanking-Geschäften abhängt, die das für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortliche Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Unternehmen nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder verbundene Unternehmen tätigt. Der Analyseempfänger erfährt durch diese Angabe von möglichen Interessenkonflikten aufgrund des Umstands, dass das verantwortliche oder mit diesem verbundene Unternehmen den Erfolg seiner eigenen Investmentbanking-Geschäfte mit der Finanzanalyse beeinflussen könnte. Wenn die Ersteller oder sonstige Mitwirkende Anteile an dem von der Finanzanalyse betroffenen Emittenten bereits vor der öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, muss angegeben werden, wann diese Anteile erworben werden und zu welchem Preis. Mit Nummer 3 wird Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2003/125/EG umgesetzt. Gefordert wird die regelmäßige Publikation einer Quartalsübersicht über die in den eigenen Finanzanalysen enthaltenen Empfehlungen für bestimmte Anlageentscheidungen. Diese Empfehlungen sind in Kaufen, Halten, Verkaufen oder Vergleichbares zu kategorisieren. Zu jeder Kategorie ist der Anteil der darunter fallenden Finanzanalysen an der Gesamtheit aller eigenen Finanz-
13 analysen des vergangenen Vierteljahres anzugeben. Dazu muss jeweils aus der Gesamtheit aller Emittenten, denen das für die Erstellung der Finanzanalyse verantwortliche Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG innerhalb der letzten zwölf Monate Investmentbanking-Dienstleistungen erbracht hat, der Anteil derjenigen genannt werden, deren Finanzinstrumente in den eigenen Finanzanalysen des letzten Vierteljahres mit einer der jeweiligen Kategorie entsprechenden Empfehlung versehen wurde. Einer solchen Übersicht kann man Hinweise darüber entnehmen, ob Geschäftspartner aus dem Investmentbanking in den Finanzanalysen desselben Hauses möglicherweise bevorzugt werden oder sich sonst auffällige Tendenzen zeigen, die auf eine unzureichende Bewältigung von Interessenkonflikten schließen lassen. Die vierteljährliche Veröffentlichung muss nicht im Rahmen von Finanzanalysen selbst erfolgen. Aufgrund des Umfangs der hier geforderten Darstellung werden in der Regel die Voraussetzungen der Verweisung nach 6 Abs. 2 erfüllt sein. Absatz 5 gestattet es, die nach Absatz 1 bis 3 offen zu legenden Interessen und Interessenkonflikte von Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dem für die Erstellung verantwortlichen Unternehmen als eigene zuzurechnen und als solche anzugeben, ohne die Identität des Lieferanten der Finanzanalyse gegenüber den Anlegern offenbaren zu müssen. Für die gebotene Transparenz an den Finanzmärkten ist es nicht erforderlich offen zu legen, dass der Auftrag zur Erstellung einer Finanzanalyse an Dritte vergeben wurde, solange die Anleger über alle in Betracht kommenden Interessen und Interessenkonflikte, die die Unvo r- eingenommenheit der an der Erstellung mitwirkenden Personen beeinträchtigt haben können, unterrichtet werden. Alternativ können diese Interessenkonflikte als solche der eingebundenen Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 offen gelegt werden. Absatz 6 enthält die notwendige Entsprechungsklausel für Informationen über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthalten und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen an ihre Kunden weitergegeben werden ( 34b Abs. 6 Satz 1 WpHG). Der Begriff der Finanzanalyse setzt nach 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG voraus, dass die Anlageempfehlung einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll, unterscheidet sich im Übrigen jedoch nicht von den Anlageempfehlungen nach 34b Abs. 6 WpHG. Die Bestimmungen zur Offenlegung von Interessenkonflikten und zur ordnungsgemäßen Organisation sollen im Verhältnis der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ihren Kunden dieselben sein, wie sie die Marktmissbrauchsrichtlinie für die zur Veröffentlichung bestimmten Finanzanalysen vorgibt. Eine jeweils unterschiedliche Regelung würde zu einer unübersichtlichen Rechtslage und Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Die gleichzeitige Verwendung von Anlageempfehlungen für Veröffentlichungen und im Kundenverhältnis würde erschwert.
14 Absatz 6 stellt klar, dass dieselben Regelungen entsprechend für Anlageempfehlungen im Kundenverhältnis gelten. Wie im Allgemeinen Teil der Begründung bereits dargestellt, wird jedoch die persönliche Anlageberatung weder von dieser Verordnung noch von 34b Abs. 6 WpHG erfasst. Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen entsprechend der Regelung des 34b Abs. 1 WpHG in der bisherigen Fassung Anlageempfehlungen, welche für einen bestimmten Kundenkreis erstellt werden, ohne dass jedoch ein Verbreitungsgrad nach 34b Abs. 1 WpHG beabsichtigt ist. Zu 6 (Deutlichkeitsgebot und Verweisungen) Absatz 1 enthält in Satz 1 die Grundregel, dass alle von 34b WpHG und dieser Verordnung geforderten Angaben inhaltlich klar sowie in der äußerlichen Darbietung der Finanzanalyse nicht versteckt, sondern für den Empfänger deutlich wahrnehmbar gemacht werden müssen. Dabei müssen die Angaben sich grundsätzlich ein Teil der Finanzanalyse sein, also im Fall schriftlicher Finanzanalysen mit diesen ein einheitliches Dokument bilden und im Fall nicht schriftlicher Finanzanalysen im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Darbietung kundgetan werden. Satz 2 setzt das in Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e und f, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 2003/125/EG enthaltene Gebot zur besonderen Hervorhebung für den Analyseempfänger besonders wichtiger Angaben um. Dabei handelt es sich um die Identität der Ersteller und der für die Erstellung oder die Weitergabe verantwortlichen Unternehmen, um das Datum der Erstveröffentlichung der Finanzanalyse, die Angaben zu früheren abweichenden Anlageempfehlungen und um die Interessenkonflikte nach 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis e. Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2003/125/EG enthalten Bestimmungen für den Fall, dass die geforderten Angaben im Vergleich zum Gesamtumfang der Finanzanalyse unverhältnismäßig lang wären. Absatz 2 gestattet es in diesen Fällen, die Angaben ganz oder teilweise an einer anderen Stellen zu machen, an der die Analyseempfänger jederzeit einfach auf diese Informationen zugreifen können. Auf diesen Ort muss jedoch inne r- halb der Finanzanalyse deutlich wahrnehmbar und leicht verständlich hingewiesen werden. In Umsetzung von Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2003/125/EG bietet Absatz 3 eine Sonderregel für Finanzanalysen, die nicht in Textform erstellt werden. Insbesondere bei der mündlichen Präsentation von Finanzanalysen, z.b. im Fernsehen, brauchen die Pflichtangaben nicht sogleich mit vorgetragen zu werden. Vielmehr reicht es aus, auf demselben Veröffentlichungsweg oder etwa durch Einblendung eines entsprechenden Textes während der Analysedarbietung deutlich wahrnehmbar und ve r- ständlich eine Stelle zu bezeichnen, an der der Rezipient die Angaben nachlesen kann. Besonders geeignet hierfür ist eine entsprechende Information auf einer Website.
15 Zu 7 (Darbietung bei Weitergabe von Finanzanalysen) 7 regelt die Weitergabe von Finanzanalysen Dritter. Die von einer Person erstellte Finanzanalyse kann von einer anderen Person unverändert, verändert oder in zusammengefasster Form weitergegeben werden. Die Art und Weise, in der die Empfehlungen weitergegeben werden, kann bei der Bewertung der Empfehlung durch die Anleger eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere kann es für Anleger bei ihren Anlageentscheidungen von Bedeutung sein, die Identität der die Anlageempfehlung weitergebenden Person, ihre Berufs- und Standesregeln und den Umfang einer möglichen Änderung der ursprünglichen Empfehlung zu kennen. Die Weitergabe unveränderter oder nur unwesentlich veränderter Finanzanalysen unterliegt der Regelung des 34b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG, wonach die für die Weitergabe verantwortliche Person ihre Identität anzugeben hat, wie es in Art. 7 der Richtlinie 2003/125/EG vorgegeben ist. Ergänzend hierzu werden in Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2003/125/EG in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Pflichten für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen im Hinblick auf die Weitergabe unveränderter oder nur unwesentlich veränderter Finanzanalysen normiert. Für den Fall der zusammengefassten Weitergabe enthält 34b Abs. 2 WpHG die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2003/125/EG vorgegebene Bestimmung. Für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen und für diese Unternehmen tätige natürliche Personen gelten die in Absatz 1 Satz1 Nr. 1 getroffenen Bestimmungen auch bei der Weitergabe unveränderter oder nur unwesentlich veränderter Finanzanalysen. Bei der Weitergabe wesentlich veränderter Finanzanalysen oder einer Zusammenfassung entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2003/125/EG treten diese Verpflichtungen neben jene aus Absatz 2 und 3 bzw. 34b Abs. 2 WpHG. Art. 9 Buchstabe b der Richtlinie 2003/125/EG wird in Absatz1 Satz1 Nr. 1 umgesetzt. Wird eine Finanzanalyse weitergegeben, die das für die Erstellung verantwortliche Unternehmen noch nicht veröffentlicht hat, so muss dass weitergebende Unternehmen zusätzlich zu den in der Finanzanalyse bereits offen gelegten Interessenkonflikten des für die Erstellung verantwortlichen Unternehmens die es selbst betreffenden Informationen im Sinne des 5 Abs. 3 und 4 offen legen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dient der Umsetzung von Art. 9 Buchstabe c der Richtlinie 2003/125/EG und verweist für zusätzliche Pflichtangaben bei der Weitergabe wesentlich veränderter Finanzanalysen auf 2 bis 5. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen werden bei jeder wesentlichen Veränderung dem für die Erstellung verantwortlichen Unternehmen gleichgestellt, während dies bei sonstigen Unternehmen gemäß Abs. 2 Satz 2 nur gilt, wenn die wesentliche Änderung in einer abweichenden Anlageempfehlung besteht.
16 Satz 2 stellt im Einklang mit Art. 9 Buchstabe b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 3 und 4 und Art. 6 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2003/125/EG klar, dass die Regelungen einschließlich Verweismöglichkeiten nach Maßgabe von 6 auch für die Pflichtangaben weitergebender Unternehmen gelten. Die Absätze 2 und 3 enthalten Regelungen, die generell für die Weitergabe einer wesentlich veränderten Finanzanalyse gelten. Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/125/EG und schreibt in Satz 1 Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder Geschäftstätigkeit Finanzanalysen weitergeben, die eindeutige Kennzeichnung wesentlicher Veränderungen vor, die sie an der Finanzanalyse vorgenommen haben. Eine Veränderung ist insbesondere dann wesentlicher Natur, wenn sie aus Sicht eines verständigen Anlegers, der die Finanzanalyse zur Grundlage seiner Anlageentscheidung macht, von Bedeutung ist, z.b. wenn der zu Grunde gelegte Sachverhalt inklusive der Kennzahlen und Unternehmensdaten, enthaltene Prognosen, Bewertungen oder vor allem die Empfehlung für eine Anlageentscheidung geändert werden. Von hoher Bedeutung ist in jedem Fall die Änderung der Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung, die nach 34b Abs. 1 Satz 1 WpHG Bestandteil jeder Finanzanalyse ist. Wird beispielsweise die Empfehlung zum Kauf eines bestimmten Finanzinstruments geändert in Halten oder Verkaufen, so wird eine eigenständige Anlageempfehlung gegeben. Satz 2 unterwirft in diesem Fall die Weitergebenden den Vorschriften, die für die Erstellung einer Finanzanalyse gelten. Die wesentliche Änderung ist von der Erstellung einer neuen Finanzanalyse, die auch eine auf anderen Finanzanalysen beruhende Sekundär-Analyse sein kann, abzugrenzen. Eine neue A- nalyse erstellt jedenfalls derjenige, der aufgrund einer gegenüber der Ausgangsanalyse geänderten oder erweiterten Sachverhaltsbasis eine erneute Beurteilung des Finanzinstruments vornimmt. Demgegenüber kommt der in 7 Abs. 1 Satz 2 (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 RL 2003/125/EG) aufgeführte Fall einer wesentlichen Änderung der Analyse durch Änderung der enthaltenen Empfehlung vor allem dann in Betracht, wenn eine erneute Beurteilung der unveränderten Sachverhaltsbasis, d.h. ohne Hinzuziehung neuer oder anderer Informationen, zu einer anderen Einschätzung im Hinblick auf die auszusprechende Empfehlung führt. Aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/125/EG ergibt sich die in Absatz 3 aufgeführte Organisationspflicht. Unternehmen, die wesentlich veränderte Finanzanalysen weitergeben, müssen ausreichende Vorkehrungen treffen, um Empfängern den Zugang zu bestimmten Informationen zu ermöglichen. In unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Weitergabe muss eine Stelle genannt werden, an der das unveränderte Original der Finanzanalyse mit den dazugehörigen Angaben zur Identität der Ersteller und verantwortlichen Unternehmen sowie zu den von diesen offen gelegten Interessenkonflikten ohne Schwierigkeiten zu finden
17 sind. Richtlinienkonform schreibt Satz 2 vor, dass sich die Unternehmen schriftlich niedergelegte Regelungen geben müssen, die eine Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 gewährleisten können. Bei wesentlichen Veränderungen dürfen die nach 34b WpHG in Verbindung mit dieser Verordnung pflichtgemäß bei der Erstellung gemachten Angaben nur dann von der weitergebenden Person durch einen Verweis ersetzt werden, wenn sie selbst verpflichtet ist, die für Ersteller vorgesehenen Angaben zu machen. Absatz 4 beruht auf Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2003/125/EG und korrespondiert mit 1 Abs. 2. Wer eine Finanzanalyse weitergibt, für deren Erstellung keine Person nach 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 verantwortlich ist, hat die Vorschriften nach Absatz 1 bis 3 nur zu beachten, wenn die Finanzanalyse nicht nur indirekt eine Anlageempfehlung enthält und sich auf bestimmte Finanzinstrumente, nicht etwa lediglich einen Emittenten bezieht. Absatz 5 enthält wie 5 Abs. 6 eine Entsprechensklausel für Informationen mit Anlageempfehlungen nach 34b Abs. 6 Satz 1 WpHG. Zu 8 (Inkrafttreten) 8 regelt das Inkrafttreten. Da die Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2003/125/EG dient, wofür nach deren Art. 10 Abs. 1 Satz 1 eine Frist bis zum 12. Oktober 2004 gilt, kommt eine Übergangsregelung nicht in Betracht.
Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung - FinAnV)
Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung - FinAnV) FinAnV Ausfertigungsdatum: 17.12.2004 Vollzitat: "Finanzanalyseverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3522),
MehrDie Erstellung von Finanzanalysen nach 34b WpHG
Julia Schwalm Die Erstellung von Finanzanalysen nach 34b WpHG Sorgfaltspflichten und Offenlegungspflichten nach 2-4 FinAnV PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhalt Abkürzungsverzeichnis
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
17.6.2016 L 160/15 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/958 R KOMMISSION vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen
MehrStellungnahme. zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV) vom 29.
Stellungnahme zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Kontakt: Ruth Claßen Telefon: +49 30 2021-2312 Telefax: +49 30 2021-192300 E-Mail: classen@bvr.de
Mehr- der Einfügung des 5a in die Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
01.06.2011 GZ: WA 36-Wp 2002-2010/0002 (bitte stets angeben) Wertpapieraufsicht Asset-Management Rundschreiben 6/2011 (WA) Hausanschrift: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lurgiallee 12 60439
MehrMAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen
MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...
Mehreine Information über ein Finanzinstrument im Sinne von 34b Abs. 3 WpHG in Verbindung mit 2 Abs. 2b WpHG oder dessen Emittenten, die
Seite 1 9 21.12. 2007 GZ: WA 36 Wp-2002-2007/0006 Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Auslegung einzelner Begriffe der 31 Abs. 2 S. 4, 34b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 275/37
16.10.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37 VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2008 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
MehrInformationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II )
Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Geeignetheit Angemessenheit Aufzeichnungspflichten ( Taping ) Dr. Mareike Altmann
MehrUmfang einer prüferischen Durchsicht sowie zur Formulierung eines Berichts über die prüferische Durchsicht von Halbjahresfinanzberichten
Empfehlung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Umfang einer prüferischen Durchsicht sowie zur Formulierung eines Berichts über die prüferische Durchsicht
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß
MehrFrühjahrstagung Kämmererfachverband Arbeitsbezirk III- 13. Mai 2014
Öffentliche Kunden Verlässlicher Partner Frühjahrstagung Kämmererfachverband Arbeitsbezirk III- 13. Mai 2014 Marco Eisenschmidt Zinsprognose per 13.05.2014 2 Zinsprognose Swapsätze 3 EZB Tendersatz 3 Monate
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 28. Dezember 2012 Teil I 119. Bundesgesetz: Änderung des Börsegesetzes 1989, des Bankwesengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes
MehrVERORDNUNGEN. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
28.5.2014 L 159/41 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 R KOMMISSION vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
MehrInformationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Unabhängige Anlageberatung
Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Unabhängige Anlageberatung Dr. Mareike Altmann Unabhängige Anlageberatung - Überblick
MehrZUSAMMENFASSUNG DER RICHTLINIE ZUM INTERESSENKONFLIKT
1. EINFÜHRUNG 1.1. Ein Interessenkonflikt tritt möglicherweise dann auf, wenn eine Person eine Vertrauensstellung einnimmt, in der sie/er im Namen von anderen ein Urteil fällen muss, was möglicherweise
MehrVereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung
Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen [zu ergänzen] - Auftraggeber - und Bentjen Software GmbH Hebelweg 9a 76275 Ettlingen - Auftragnehmer - (zusammen die Vertragspartner ) 1 Grundlage
MehrHandout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger
Handout zum Webinar: Honorarberater als Alternative zum klassischen Anlageberater Referent: Herr Dr. Mayinger I. Allgemeines 1. Hintergründe und Gesetzgebungsverfahren 1.1. Motiv des Honorarberatungsgesetzes
MehrHandel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.
Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen
MehrRichtlinie zur Steuerung von Interessenkonflikten. Saxo Bank (Schweiz) AG
Richtlinie zur Steuerung von Interessenkonflikten Saxo Bank (Schweiz) AG Version 1.0, Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1 Einleitung... 2 2 Erkennung und Offenlegung der Arten möglicher
MehrDSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München
DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München 17. 2. 2017 Anforderungen an eine DSFA Überlegungen/Fragen Folgen Artikel 35 Absatz 1 DS-GVO Riskante Datenverarbeitung Risikobegriff:
MehrNACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN
NACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN D r. M a t t h i a s Z i e r e s R e c h t s a n w a l t NEUE EU-VERGABERICHTLINIEN VERÖFFENTLICHT 15. Januar
MehrWelche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?
Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene
Bundesrat Drucksache 855/10 (Beschluss) 11.02.11 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene
MehrOffenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss
Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss Aktenzeichen: Abschluss
MehrLEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien
EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 17.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund
Mehr4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung
MehrLeitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze
Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...
MehrEZB-ÖFFENTLICH. An: die Geschäftsleitung bedeutender Institute. Frankfurt am Main, 28. Juli 2017
DANIÈLE NOUY Vorsitzende des Aufsichtsgremiums EZB-ÖFFENTLICH An: die Geschäftsleitung bedeutender Institute Frankfurt am Main, 28. Juli 2017 Öffentlicher Leitfaden zu den nach Artikel 248 Absatz 1 der
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrFinanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft
Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Institut für Bankrecht 31. Januar 2007 Dr. Detlef Irmen, Vorstand Börse Düsseldorf
MehrInformationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten
Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 DSGVO aufgrund der Erhebung von personenbezogenen Daten Im Zusammenhang mit [ Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit ] werden bei Ihnen personenbezogenen
Mehrzu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2)
EBA/GL/2017/13 05/12/2017 Leitlinien zu Beschwerdeverfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD 2) 1 1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten Status dieser Leitlinien
MehrVERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)
L 203/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 R KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards
MehrLEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/
EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung
MehrBank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht)
Bank für Ärzte und Freie Berufe Aktiengesellschaft (eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht) 1. Nachtrag vom 03. Oktober 2014 zum Basisprospekt für das Programm zur Begebung von Schuldverschreibungen
MehrAnforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung. Anlageberatung
Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung Geeignetheitserklärung (Gesprächsdokumentation) Geeignetheitsprüfung 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen,
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch
MehrIFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden
IFRIC Interpretation 18 Übertragung von Vermögenswerten durch einen Kunden Verweise Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial
MehrVorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrArtikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung FinaV)
Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung 1) Vom 6. Dezember 2013 - Nichtamtlicher
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
Bundesrat Drucksache 496/16 (Beschluss) 14.10.16 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
MehrGemeinsame ergänzende Stellungnahme
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame ergänzende Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2017 C(2017) 7684 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 17.11.2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments
MehrFinanzanalyse im Zusammenhang mit der Auslegung von 48f Börsegesetz (BörseG)
Rundschreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 4. Mai 2005 Finanzanalyse im Zusammenhang mit der Auslegung von 48f Börsegesetz (BörseG) 1. Allgemeines Das Rundschreiben dient der näheren Auslegung
MehrArtikel 2. Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs. Bezug Änderung/Ergänzung Begründung
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften e.v. (BVK) zum Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes, BT-Drucksache 18/1305; Anlage
MehrMitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler
Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. Juni 2018 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. Juni 2018 Teil I 36. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes und des Investmentfondsgesetzes 2011 (NR: GP XXVI
MehrRICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
MehrEntsprechenserklärung gemäß 161 AktG
Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG Die aktuelle sowie alle bisherigen Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex sind im Internet dauerhaft zugänglich auf der Website www.vtg.de
MehrDer persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des WAG Institut für Bankrecht, 10. März 2008 Mag. Sigrid Burkowski Raiffeisenlandesbank OÖ www.rlbooe.at 1 Die Zielsetzungen durch MiFID/WAG 2007 Seite
MehrLeistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch 12b Abs. 4 StromStV
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Bundesfinanzdirektionen nachrichtlich: Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON
MehrBekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September
MehrMUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS. An die WGX. Prüfungsurteile
MUSTER DES NEUEN BESTÄTIGUNGSVERMERKS 6.1 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS i An die WGX Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der [Genossenschaft] bestehend aus der Bilanz
MehrWir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir Sie in diese Insiderliste aufgenommen haben.
Erfassung Ihrer Person in der Insiderliste - Aufklärung nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung,
MehrAusschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017
Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung 2017 Teilnahmeerklärung Mit diesem Schreiben erklären wir die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren für die Prüfung des Einzelabschlusses sowie des Konzernabschlusses
MehrSchaubilder Fragen - Antworten (A) aufgrund der GPL
Schaubilder Fragen - Antworten (A) Schaubild 1 - Verbraucher als Letztnehmer aufgrund der GPL - Unternehmer als Letztnehmer 1. Frage: Weshalb Unterscheidung zwischen Lizenznehmern jeweils als Letztnehmer
MehrGesetzentwurf der Bundesregierung vom
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.12.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
MehrPrüfungsbericht. Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft Münster
Prüfungsbericht Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft Münster Prüfungsbericht zur Angemessenheit des Compliance-Management-Systems der Westfälischen Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../2008 DER KOMMISSION
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 2.6.2008. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../2008 R KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung
Mehrb) Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen
03.04.2018 GZ: BA 55-K 2103-DE-2016/0002 (Bitte stets angeben) 2018/0642840 Kontakt: Dr. Torsten Kelp Referat BA 55 Fon 1167 Fax 1550 Konsultation einer Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
MehrI. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
31.3.2017 L 87/117 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/568 R KOMMISSION vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards
MehrV E R T R A G KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN
V E R T R A G über die KONTROLLEN UND BESTÄTIGUNGEN BEI DER ÜBERNAHME VON WERTPAPIEREN abgeschlossen zwischen OeKB CSD GmbH FN 428085 m Strauchgasse 1-3 1010 Wien (im Folgenden "OeKB CSD") und (im Folgenden
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 13.8.2008 KOM(2008) 514 endg. VOL.I 2008/0167 (CNS) 2008/0168 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG S RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004
MehrNachtrag. gemäß 16 Absatz 1 Wertpapierprospektgesetz. vom 11. November zu den Basisprospekten. der. Citigroup Global Markets Deutschland AG,
Nachtrag gemäß 16 Absatz 1 Wertpapierprospektgesetz vom 11. November 2016 zu den Basisprospekten der Citigroup Global Markets Deutschland AG, Frankfurt am Main (der Emittent) Dieser Nachtrag der Citigroup
MehrVergleichende Werbung
Vergleichende Werbung Mag. Hannes Seidelberger Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb Das Verbot Wechselvolle Entwicklung Ursprünglich keine eigene Regelung im UWG Verbotsprinzip durch Rechtsprechung
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/60 23.08.2017 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. BAkadG)
MehrLeitlinie zu Vertragsgrenzen
EIOPA-BoS-14/165 DE Leitlinie zu Vertragsgrenzen EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu site: https://eiopa.europa.eu/
Mehr1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.
Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -
MehrANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2014 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
MehrWarum wurden einzelne Beträge auf Ihrer Zahnarztrechnung nicht im vollen Umfang als beihilfefähig anerkannt?
Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Warum wurden einzelne Beträge auf Ihrer Zahnarztrechnung nicht im vollen Umfang als beihilfefähig anerkannt? Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen
MehrR e g i e r u n g s v o r l a g e
1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert
MehrKapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen
Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine
MehrEUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG
EUR 3.000.000.000 ANGEBOTSPROGRAMM der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG DRITTER NACHTRAG gemäß Art. 16 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und gemäß 6 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz,
MehrDrittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
MehrGesetzentwurf. Der Bundesregierung
05.09.2018 Gesetzentwurf Der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz
MehrFinanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO. Stand: Januar 2015
Finanzanlagenvermittler i.s.d. 34f GewO Kurze Darstellung wesentlicher Pflichten sowie Inhalte der Prüfung Stand: Januar 2015 Vorbemerkungen und Haftungsausschluss Diese Präsentation geht auf die wesentlichen
MehrGeänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2012 COM(2012) 421 final 2011/0295 (COD) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2011 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft e e Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung
MehrPrüfungsbericht. Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG Hannover
Prüfungsbericht Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG Hannover Prüfungsbericht zur Angemessenheit und Implementierung des Compliance-Management-Systems (CMS) der Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG
MehrBestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft,
MehrBESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)
22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische
MehrF300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 -
Bekanntgemacht in: GMBl Nr. 5, 24. Februar 2014, S. 100 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung - Bek. d. BMAS
MehrInhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15
Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann
Mehr