ESF-Förderhandbuch Leitfaden mit allgemeinen Hinweisen für Zuwendungsempfänger und -empfängerinnen und ESF-Förderrichtlinie im Anhang.
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- Wilhelmine Pfaff
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1 ESF-Förderhandbuch Leitfaden mit allgemeinen Hinweisen für Zuwendungsempfänger und -empfängerinnen und ESF-Förderrichtlinie im Anhang.
2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Der Europäische Sozialfonds in NRW Förderphase Allgemeine Hinweise zum Förder- und Abwicklungsverfahren Förderprogramme und -konditionen in NRW Antragsverfahren und Beratung Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren Monitoring und Evaluation Informationen zu ABBA und BISAM Informationen zur Evaluation Öffentlichkeitsarbeit - Hinweise für Zuwendungsempfangende...: Transparenz und Begünstigtenverzeichnis Allgemeine Rechtsgrundlagen Operationelles Programm (OP) NRW ESF-Förderrichtlinie NRW Organisation und beteiligte Institutionen Anhang Anhang I. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds, kurz ESF-Förderrichtlinie, in vollständigem und derzeit gültigem Wortlaut II. Anlage 1: Zuständigkeitsregelungen zur ESF-Richtlinie III. Informationsblatt: Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für innovative Modellvorhaben und Einzelprojekte aus dem ESF 2
3 Einleitung Das vorliegende Förderhandbuch bietet einen Leitfaden zur Förderung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) in Nordrhein-Westfalen für die Förderphase 2007 bis Es richtet sich an alle Interessierte und Beteiligte und gibt einen Überblick zu Grundlagen sowie Abwicklungs- und Verfahrensweisen zur Umsetzung der ESF-Programme in Nordrhein-Westfalen. Ziel ist es, die Transparenz im Bereich der Förderaktivitäten zu verbessern und kompakte Informationen insbesondere für Antragstellende und Zuwendungsempfangende bereitzuhalten. Mit dem Förderhandbuch wird zudem allen Interessierten die aktuelle Fassung der ESF- Förderrichtlinie zur Verfügung gestellt. Diese zentrale Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds ist im Anhang im vollständigen und derzeitig gültigen Wortlaut dokumentiert. Die Anlage 1 zur ESF-Förderrichtlinie informiert zu (abweichenden) Zuständigkeitsregelungen. Im Anhang dieses Förderhandbuchs sind ebenfalls die Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für innovative Modellvorhaben und Einzelprojekte aus dem ESF dokumentiert. Informationen zur ESF-Förderphase erfolgen gesondert. Weiterführende Links Das Internetportal ist ein Serviceangebot der ESF-Fondsverwaltung im Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuwendungsempfänger und Bewilligungsbehörden finden hier Informationen und Downloads für das Berichtswesen, für Antragsvordrucke sowie Ansprechpersonen. Das Internetportal informiert umfassend zur ESF geförderten Arbeitspolitik in NRW, zu Förderangeboten und Praxisbeispielen. Darüber hinaus stehen hier Informationen und Downloads zur Öffentlichkeitsarbeit sowie das Begünstigtenverzeichnis bereit. 3
4 1. Der Europäische Sozialfonds in NRW Förderphase Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist Teil der Strukturfonds der Europäischen Union. Er zielt auf die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ab. Zu diesem Zweck unterstützt der ESF Maßnahmen, deren Ziel es ist, Arbeitslosigkeit zu verhindern, den Zugang zur Beschäftigung und die Beteiligung am Erwerbsleben zu verbessern, Qualifikationen und Fähigkeiten der Menschen zu fördern und Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen. Für die Umsetzung der NRW-Arbeitsmarktpolitik ist der Europäische Sozialfonds von zentraler Bedeutung. Von 2007 bis 2013 stehen in NRW rund Millionen Euro zur Verfügung, die zur Hälfte (oder rd. 684 Millionen Euro) aus dem ESF stammen. Auf der Grundlage des von der Europäischen Kommission genehmigten Operationellen Programms für NRW (OP) werden Maßnahmen unterstützt, die bestimmten Schwerpunkten ( Prioritätsachsen ) und spezifischen Zielen zugeordnet werden können. Schwerpunkte und spezifische Ziele Prioritätsachse A: Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen Spezifische Ziele: - Steigerung der Weiterbildungs- und Innovationsaktivität von Beschäftigten und Unternehmen - Verbreitung innovativer und produktiverer Formen der Arbeitsorganisation - Unterstützung betrieblicher Strukturmaßnahmen und des Personaltransfers Prioritätsachse B: Verbesserung des Humankapitals / Jugend und Beruf Spezifische Ziele: - Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildungssysteme und Verbesserung der Ausbildungsqualität - Verbesserung des Zugangs zu Aus- und Weiterbildung - Verbesserung der Ausbildungsreife Prioritätsachse C: Verbesserung der Arbeitsmarktchancen und Integration benachteiligter Personen Spezifische Ziele: - Verbesserung der beruflichen Integration von langzeitarbeitslosen Jugendlichen - Verbesserung der beruflichen Integration von behinderten und schwerbehinderten Menschen - Weiterentwicklung der zielgruppenorientierten Arbeitsmarktpolitik Querschnittsziele für alle Programme Für alle Programme und Aktivitäten gelten durchgängig folgende Querschnittsziele: Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung Diskriminierende Praktiken auf dem Arbeitsmarkt hemmen die Entfaltung der vorhandenen Potentiale der Erwerbsfähigen, die wesentliche Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der nordrhein-westfälischen Unternehmen sind. Die Gleichstellung von Männern und Frauen/Gender Mainstreaming und 4
5 der Abbau von Diskriminierung sind daher ein eigenständiges Interesse der Arbeitspolitik in Nordrhein- Westfalen. Nachhaltigkeit und demografischer Wandel Nachhaltigkeit stellt ein Qualitätskriterium für Politik dar und betrifft die anhaltende Wirksamkeit politischer Maßnahmen sowohl in ökonomischer, sozialer wie auch ökologischer Hinsicht. Infolge der demografischen Entwicklung hat in den letzten Jahren für die Perspektive der Nachhaltigkeit der Aspekt der Altersstruktur einer Gesellschaft an Bedeutung gewonnen. Transnationalität und Interregionalität Auf Landesebene wird der transnationale Ansatz insbesondere durch die Förderung des internationalen Erfahrungsaustausches zu arbeitspolitischen Fragestellungen und Lösungsansätzen verfolgt, zum Beispiel durch einschlägige Fachtagungen. Im Rahmen von Modellprojekten werden zudem Themen aufgegriffen, die Kooperationen mit anderen Regionen möglich machen (Interregionalität) Weitere Informationen und Links finden Sie im Kapitel 3 allgemeine Rechtsgrundlagen. 5
6 2. Allgemeine Hinweise zum Förder- und Abwicklungsverfahren 2.1. Förderprogramme und -konditionen in NRW Den im Operationellen Programm (OP) genannten Zielsetzungen für NRW entspricht ein modernes, weit gefächertes Förderangebot. Angesichts der arbeitspolitischen Herausforderungen stehen innovative Programme und bewährte Instrumente zur Verfügung, die aus Mitteln des Landes und des ESF finanziert werden. In der ESF-Förderrichtlinie, Kapitel II Programmteil, sind die Förderkonditionen für die einzelnen Programme entlang der Prioritätsachsen A bis C sowie der Technischen Hilfe (Prioritätsachse D) detailliert beschrieben. Gesonderte Hinweise zum Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für innovative Modellvorhaben und Einzelprojekte aus dem ESF sind dem Informationsblatt im Anhang zu entnehmen. Allgemeine Förderprinzipien Kofinanzierung: Die Strukturfonds-Förderprogramme der Europäischen Kommission gewähren Projekten keine Vollfinanzierung aus EU-Mitteln, Voraussetzung für die Förderung ist das Vorhandensein nationaler Finanzierungsquellen aus öffentlichen oder auch privaten Mitteln. Für die ESF-geförderten Programme gilt grundsätzlich das Prinzip der Additionalität. D. h. es sind zusätzliche Maßnahmen. Die Unterstützung des ESF darf also nicht die regulären Mittel für die Arbeitsmarktpolitik ersetzen. Deshalb ist eine Unterstützung von gesetzlich geregelten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen durch Mittel aus dem ESF nicht möglich. In Deutschland ist zudem zu beachten, dass ein Vorhaben nur aus einem ESF-Programm gefördert werden kann. Das bedeutet, dass Vorhaben, die aus dem Landes-OP gefördert werden, nicht gleichzeitig mit ESF-Mitteln aus dem OP des Bundes bzw. eines anderen (Bundes-)Landes unterstützt werden können Antragsverfahren und Beratung Förderanträge sind grundsätzlich bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Antragsformulare sind zu erhalten über die zuständigen Bezirksregierungen, Dezernat 34, Bereich Arbeitsmarktpolitische Förderprogramme. Bei Maßnahmen, die bezirksübergreifend stattfinden sollen, ist derjenige Bezirk maßgebend, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren/seinen Sitz hat. Befindet sich der Sitz der Antragstellenden außerhalb von NRW, ist die Bezirksregierung Detmold zuständig. Abweichend von der örtlichen Zuständigkeit ergeben sich für einzelne Förderbereiche besondere Zuständigkeiten. Informationen dazu enthält die Anlage 1 der ESF-Förderrichtlinie. 6
7 Abhängig von dem Fördergegenstand, für den eine Zuwendung beantragt werden soll, sind zum Teil vor Antragstellung bestimmte Regeln zu beachten, z.b. regionale Beteiligung, Bewertung der Projektkonzeption, Beteiligung einer Beratungsstelle. Ob solche Regelungen für den Fördergegenstand, für den eine Zuwendung beantragt werden soll, zu beachten sind, erfahren Antragstellende bei den zuständigen Stellen. Dort ist man auch bei sonstigen Fragen zur Antragstellung behilflich. Bezirksregierung Arnsberg Bezirksregierung Detmold Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Münster Die 16 Regionalagenturen in NRW bieten als Anlaufstelle für regionale Kooperationspartner vielfältige Serviceleistungen. Dazu gehören auch die Information über Fördermöglichkeiten sowie die Beratung von Projektträgern, Antragstellenden und Unternehmen in Zusammenhang mit geplanten Vorhaben des Landes in der Region. Zu den Regionalagenturen Unter in der Rubrik Informationen für Zuwendungsempfänger stehen die aktuellen Antragsvordrucke sowie die Bescheidanlagen zur Information der Zuwendungsempfänger zum Herunterladen bereit Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren Nach Antragstellung erhalten die Antragstellenden von der jeweils zuständigen Bezirksregierung zunächst eine Eingangsbestätigung und nach Antragsprüfung einen Bescheid. Zu beachten ist, dass Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Soweit der Beginn eines Vorhabens unaufschiebbar ist, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag den vorzeitigen Maßnahmebeginn zulassen. Für das Abrechnungsverfahren gilt das Realkostenerstattungsprinzip. D.h. die Abrechnung geförderter Maßnahmen erfolgt grundsätzlich über quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege. Im Ergebnis sind die geleisteten Ausgaben beleghaft zu dokumentieren, wobei der Zahlungsfluss unbedingt nachzuweisen ist (Bsp.: Rechnung und der entsprechende Kontoauszug). Abschreibungen: Eine Ausnahme vom Realkostenerstattungsprinzip regelt die ESF-Förderrichtlinie für die auf dieser Grundlage geförderten Maßnahmen in Nr Danach kann die lineare Abschreibung für den Kauf von Möbeln und Betriebsmitteln (z.b. Anlagen, Maschinen, Werkzeuge, EDV) anteilig als Ausgabe zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben besteht. Nicht förderfähig sind folgende Ausgaben: Erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Bankspesen und Sollzinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen) und der Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken. Jede öffentliche Förderung auf Basis der ESF-Programme muss grundsätzlich den formellen und materiellen Anforderungen der Gemeinschaftsregeln überstaatliche Beihilfen genügen. 7
8 Als staatliche Beihilfe gilt nach Artikel 107 (1) EG-Vertrag jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Begünstigung, wenn sie dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, nur für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gewährt wird, den Wettbewerb zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Artikel 108 (3) EG-Vertrag legt fest, dass jede Beihilfe und jede Beihilferegelung vor ihrer Vergabe bei der Europäischen Kommission anzumelden (Anzeigepflicht) und ggf. von ihr zu genehmigen ist (Notifizierungspflicht). Von der Anzeige- bzw. der Notifizierungspflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Die Prüfung, ob eine beantragte Zuwendung beihilferechtliche Relevanz hat und ob einer der dargestellten Ausnahmetatbestände zutreffend ist, erfolgt durch die Verwaltungsbehörde für den ESF oder eine der zwischengeschalteten Stellen. Folgende weitergehende Informationsmaterialien stehen zum Herunterladen bereit: Leitfaden für staatliche Beihilfen (PDF) allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (PDF) Verordnung zu De-minimis - Beihilfen (PDF) Häufig gestellte Umsetzungsfragen zur allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vom 25. Juni 2008 Muster zur Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe Muster einer De-minimis-Bescheinigung Hinweise für die Bewilligung von De-minimis-Beihilfen 8
9 Vereinfachte Darstellung der Abwicklung von Zuwendungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung durch den ESF Zuwendungsempfangende/ Antragstellende Abwicklungsprozess Land NRW/ jeweils zuständige Bewilligungsbehörde Antrag schriftlicher Antrag Antragsprüfung Bewilligungsbescheid Prüfvermerk Durchführung des Vorhabens Mittelabrufe Auszahlung in Teilbeträgen Mittelvergabe bei überjährigen Vorhaben: Zwischennachweis und Begleitbogen zum Verwendungsnachweis und entsprechender Begleitbogen Erstellung in ABBA, Übermittlung schriftlich und elektronisch Erstellung in ABBA, Übermittlung schriftlich und elektronisch bei überjährigen Vorhaben: Zwischennachweis und Begleitbogenprüfung zum Prüfvermerk Verwendungsnachweis und entsprechende Begleitbogenprüfung Mitteilung an Zuwendungsempfänger Prüfvermerk evtl. Abwicklung der Rückzahlungen Abwicklung der Rückzahlungen Prüfung durch Externe (Landesrechnungshof, Prüfbehörde, EU- Kommission o. ä.) Prüfung durch Externe (Landesrechnungshof, Prüfbehörde, EU- Kommission o. ä.) Das Schema skizziert das Verfahren von Zuwendungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung durch den Europäischen Sozialfonds
10 2.4 Monitoring und Evaluation Für die arbeitsmarktpolitische Steuerungsaufgabe der NRW-Landesregierung sind Monitoring und Evaluation von zentraler Bedeutung, um ihre Politik effektiv und effizient auf die Bedürfnisse und Anforderungen des Arbeitsmarktes auszurichten Informationen zu ABBA und BISAM Unter Monitoring wird allgemein der systematische und kontinuierliche Prozess der Begleitung und Beobachtung auf Basis quantitativer und qualitativer Daten verstanden. Grundlage für das Programm-Monitoring bilden die Anforderungen der Europäischen Kommission nach Art.66 und Art. 67 VO (EG) 1083/2006. Anhand der Monitoring-Daten lässt sich der Verlauf der Programmumsetzung zeitnah abbilden und deren Ergebnisse darstellen und bewerten. Inhaltlich stützt sich das Programm-Monitoring auf ein mit der EU-Kommission vereinbartes Set von Indikatoren. Die Auswertungen des Monitoring-Systems werden in jährlich der EU-Kommission vorzulegenden Durchführungsberichten gemäß Art. 67 VO (EG) 1083/2006 aufbereitet und anschließend spezifische Daten in das Datenbanksystem SFC 2007 der EU-Kommission eingepflegt. Die Durchführungsberichte stehen unter zum Herunterladen bereit. Dokumentationspflicht für Zuwendungsempfangende Datenerfassung mit ABBA Mit Hilfe der Datenerfassungssoftware ABBA (Automatisiertes Begleit- und Berichtsverfahren Arbeitsmarktprogramme) können Zuwendungsempfangende ihrer Dokumentationspflicht gegenüber den Bewilligungsbehörden komfortabel nachkommen. Die Zuwendungsempfangenden können alle finanziellen und inhaltlichen Angaben zum Projektverlauf elektronisch erfassen und auf sicherem Wege verschlüsselt an die Bewilligungsbehörde übermitteln. Somit wirken die Zuwendungsempfangenden aktiv am Monitoring und Controlling für das ESF- Berichtswesen mit. Projektträger einer arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahme sind verpflichtet, der zuständigen Bezirksregierung regelmäßig so genannte Begleitbögen, in denen der Maßnahmeverlauf dokumentiert wird, vorzulegen jeweils zu den im Bewilligungsbescheid genannten Stichtagen. Soweit im Bewilligungsbescheid keine anders lautenden Termine enthalten sind, ist der Begleitbogen zum Maßnahmebeginn, zum Stichtag des Kalenderjahres sowie zum Ende der Maßnahme der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Außerdem sind der Behörde eine Erfolgsprognose für den Zeitraum vier Wochen nach Ende der Maßnahme und eine Erfolgsbeobachtung sechs Monate nach Ende der Maßnahme sowie ein Verwendungsnachweis zur Verfügung zu stellen. Datenerfassungssoftware ABBA Infos und Download für Zuwendungsempfänger Mehr zum Thema egovernment mit ABBA Mehr zum Thema Datenschutz bei ABBA 10
11 Projektabwicklung durch Bewilligungsbehörden Datenerfassung mit BISAM In NRW wird eine einheitliche Förderdatenbank zur Projektabwicklung im ESF verwendet. Mit BISAM (BasisInformationsSystem für die ArbeitsMarktpolitik) lässt sich der Gesamtprozess der Projektabwicklung von der Antragsannahme und -erfassung bis hin zum Verwendungsnachweis abbilden. Den Benutzern in den Bewilligungsbehörden ermöglicht das System die Erfassung, Einsichtnahme und Prüfung sämtlicher Projektdaten. Von hier aus erfolgt nach Erfassung des Projektes mit einem eindeutigen Geschäftszeichen die Erzeugung einer initialen Projektdatei für die Datenerfassung mit ABBA. Durch eine bestehende Schnittstellenanbindung an das Kassenverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen (HKR-TV) wird hierüber ebenso das Zahlungsmanagement für die Zuwendungsempfangenden abgewickelt. Alle Daten der durch die Zuwendungsempfangenden zu liefernden Begleitbögen laufen hier zusammen und stehen für spätere Auswertungen zur Verfügung. Auch erfolgt ein direkter Import der von den Beratungsstellen des Landes erfassten Daten zum Bildungsscheck, zur Potentialberatung und zur Erwerbslosenberatung. BISAM stellt damit das zentrale Element der EDV-Systeme im ESF in Nordrhein-Westfalen dar Informationen zur Evaluation Unter Evaluation ist die theoretisch und methodisch reflektierte Analyse und Bewertung von Programmen und Maßnahmen zu verstehen. Es geht um Fragen der Zielerreichung (Effektivität), der Effizienz und der Nachhaltigkeit. Das besondere Interesse richtet sich darauf, die Wirkungen der einzelnen Maßnahmen und Programme zu ermitteln. Die allgemeine Strukturfondsverordnung VO (EG) 1083/2006 schreibt die Durchführung von Evaluationen vor, um die Qualität, Effizienz und Kohärenz der Interventionen der Fonds zu steigern sowie die Strategie und die Durchführung der operationellen Programme im Hinblick auf die spezifischen Strukturprobleme der betreffenden Mitgliedstaaten zu verbessern. Das Referat II 2 des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist als Teil der Verwaltungsbehörde für die Umsetzung des Europäischen Sozialfonds (ESF) i. S. des Art.60 e) der VO (EG) 1083/2006 verantwortlich für die Bewertung und Evaluation des ESF-Programms für Nordrhein-Westfalen. Die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion obliegt dem Referat II 2 im Rahmen der eingerichteten Arbeitsgruppe ESF-Evaluation. Dieses Gremium beauftragt für bestimmte Evaluationsvorhaben ergänzend externe Evaluatoren und koordiniert die ESF-Evaluationsaktivitäten der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbh (G.I.B.). Diese unterstützt mit Begleitprojekten auch die Durchführung von Evaluationen. Die Evaluierungsstudien stehen unter zum Herunterladen bereit. 11
12 2.5 Öffentlichkeitsarbeit - Hinweise für Zuwendungsempfangende Die Zuwendungsempfangenden sind gehalten, bei jeder öffentlichkeitswirksamen Präsentation der geförderten Maßnahme auf die finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen und den Europäischen Sozialfonds aufmerksam zu machen. Insbesondere sind an der Maßnahme Beteiligte (z. B. teilnehmende Unternehmen und deren Beschäftigte) über die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF zu informieren. Die Förderung durch das Land Nordrhein-Westfalen und den Europäischen Sozialfonds muss zudem auf sämtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit Maßnahme (z. B. Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen) sowie im Schriftverkehr und im Internet angezeigt werden. Die Informationen müssen dabei deutlich und an einer gut sichtbaren Stelle stehen. Die Internetportale und informieren ausführlich zur Informationspflicht für Zuwendungsempfangende und stellen eine Reihe von Materialien zur Verfügung, darunter vor allem Embleme und Logos. Hinweise zur Öffentlichkeitsarbeit für Zuwendungsempfangende und Downloads 2.6 Transparenz und Begünstigtenverzeichnis Im Rahmen der Transparenzinitiative informiert die EU-Kommission über die Verwendung der EU- Haushaltsmittel und legt Rechenschaft über ihre Arbeit ab. Ein erster wichtiger Schritt gelang mit der Verabschiedung der Strukturfondsverordnungen für die Förderperiode Im Internet werden die Empfänger von Zuschüssen aus den Strukturfonds veröffentlicht. Zunächst werden die Beträge öffentlich gemacht, die für ein Vorhaben bewilligt wurden. Nach Abschluss eines Vorhabens werden dann die tatsächlich gezahlten Summen publiziert. In die Liste aufgenommen werden nur die institutionellen Empfänger der öffentlichen Gelder. Die Namen von Personen, die an ESF-Maßnahmen teilnehmen, werden nicht veröffentlicht. Verzeichnis der Begünstigten der ESF-Landesprogramme NRW ab 2007 (PDF) 12
13 3. Allgemeine Rechtsgrundlagen Grundlage für die ESF-Förderung sind die Vorschriften der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen. Von grundlegender Bedeutung für die ESF-kofinanzierten Programme in NRW sind das Operationelle Programm (OP) und die ESF-Förderrichtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen. 3.1 Operationelles Programm (OP) NRW Die Maßnahmen der Strukturfonds und somit auch des ESF werden in den Mitgliedstaaten auf Grundlage operationeller Programme durchgeführt. Das Operationelle Programm (OP) ist die Arbeitsbasis für die Mitgliedstaaten oder für eine Region. Ein Operationelles Programm muss von der EU-Kommission genehmigt werden, erst dann kann mit der Förderung begonnen werden. In Nordrhein-Westfalen wurde das OP am von der Europäischen-Kommission genehmigt. Auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am durch die Europäische Kommission eine Programmänderung genehmigt. Das OP ist ein strategisches Papier und enthält keine Aufzählung von einzelnen ESF-Förderprogrammen. Diese Verfahrensweise ermöglicht, dass ESF-Förderprogramme flexibel geändert, eingestellt oder neu aufgelegt werden können, solange sie sich im Rahmen der beschriebenen Strategien bewegen und zur Erreichung der definierten Ziele beitragen. Zu Zielen und Schwerpunkten im OP informiert Kapitel 1 in diesem Förderhandbuch. Operationelles Programm NRW (PDF) 3.2 ESF-Förderrichtlinie NRW Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) regelt die Zuwendungsverfahren zu den in der Richtlinie genannten Programmen. Im Anhang ist die ESF-Förderrichtlinie in der derzeitig gültigen Fassung dokumentiert. Für die Umsetzung des Europäischen Sozialfonds sind weitere Vorschriften der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen relevant und zu beachten. Allgemeine Rechtsgrundlagen der Europäischen Kommission zum ESF Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW Reisekostengesetz NRW 13
14 4. Organisation und beteiligte Institutionen Die Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in Nordrhein-Westfalen erfordert eine komplexe Organisationsstruktur. Im Folgenden werden die beteiligten Institutionen mit ihren wichtigsten Aufgabenbereichen kurz vorgestellt. Verantwortliche Verwaltungsbehörde Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für eine wirksame, wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung des Operationellen Programms (OP). Sie koordiniert zudem die aus dem ESF mitfinanzierten Arbeitsmarktprogramme des Landes Nordrhein-Westfalen und trägt die Verantwortung für deren Gesamtsteuerung. Für das OP des Landes Nordrhein-Westfalen sind dies die Referat II 1 und II 2 im Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS). Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde werden in Art. 60 VO (EG) Nr. 1083/2006 geregelt. Die Verordnung (PDF) Kontakt: Leiter der Verwaltungsbehörde: Daniel Jansen Tel.: 0211/ Fax: 0211/ Mail: daniel.jansen@mais.nrw.de Vertreter des Leiters der Verwaltungsbehörde: Roland Kleinschnittger Tel.: 0211/ Fax: 0211/ Mail: roland.kleinschnittger@mais.nrw.de Zwischengeschaltete Stellen als Bewilligungsbehörden Die Projektbewilligungen werden durch gesonderte Bewilligungsbehörden als zwischengeschaltete Stellen vorgenommen. Diese Bewilligungsbehörden wickeln die mit dem ESF kofinanzierten Projekte im Rahmen der Vorgaben der Verwaltungsbehörde und der inhaltlichen Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums administrativ ab. Sie prüfen die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen, die Beachtung des Vergaberechtsrahmens und die ordnungsgemäße Mittelverwendung (Zwischen- und Schlussverwendungsnachweisprüfung), einschließlich der Einhaltung sonstiger nationaler und europäischer Vorschriften. Darüber hinaus sind die Bewilligungsbehörden auch für die Datenerfassung, das ESF-Begleitsystem sowie das ESF-Controlling und die EU-Finanzkontrolle auf Projektebene zuständig. Ab dem ist die Bewilligung von ESF-Projekten auf die fünf Bezirksregierungen des Landes, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, übertragen worden. 14
15 Bescheinigungsbehörde als Abrechnungs- und Nachweisstelle Die Bescheinigungsbehörde fungiert als Abrechungs- und Nachweisstelle für die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) und ist beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen, Abteilung Soziales, Gruppe V B, angesiedelt. Sie erstellt die Zahlungsanträge, bescheinigt die Ausgabenerklärungen und übermittelt diese der Kommission. Darüber hinaus führt sie Stichprobenprüfungen und ggf. Systemprüfungen bei den zwischengeschalteten Stellen und bei Bedarf Prüfungen vor Ort bei den Begünstigten durch. Ab dem ist die Bescheinigungsbehörde für das Erfassungs- und Berichtswesen von Unregelmäßigkeiten federführend zuständig. Die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde werden in Art. 61 VO (EG) Nr. 1083/2006 geregelt. Kontakt: Leiter der Bescheinigungsbehörde: Bernd Trimpop Tel.:0211/ Fax: 0211/ Mail: bernd.trimpop@mais.nrw.de Vertreterin des Leiters der Bescheinigungsbehörde: Eva Sträßner Tel.: 0211/ Fax: 0211/ Mail: eva.straessner@mais.nrw.de Prüfbehörde Die Prüfbehörde ist gem. Art. 59 VO (EG) Nr. 1083/2006 als eigenständige Organisationseinheit einzurichten. Sie ist in der Förderperiode beim Finanzministerium NRW angesiedelt. Die Prüfbehörde führt die in der Strukturfondsverordnung vorgesehenen Aufgaben nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung weisungsfrei durch. Sie ist unabhängig von der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde tätig und arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Die Prüfbehörde informiert die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde regelmäßig über die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Prüfungen und Kontrollen. Daneben kann sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Empfehlungen zu Programmverbesserungen und zur künftigen Vermeidung von Fehlern geben und wirkt auf Wunsch der Verwaltungsbehörde beratend im Vorfeld geplanter Programmänderungen mit, wobei sie nicht in die Entscheidung und Umsetzung einbezogen ist. Kontakt: Leiter der Prüfbehörde: Herr Werner Ubbenhorst Tel.: 0211 / Fax: 0211 / werner.ubbenbhorst@fm.nrw.de Verantwortlich für den ESF Herr Jan Riener Tel.: 0211 / Fax.: 0211 / jan.riener@fm.nrw.de 15
16 ESF-Begleitausschuss Für die Begleitung und Steuerung des ESF in Nordrhein-Westfalen ist ein Begleitausschuss eingerichtet worden. Dieser nimmt die nach Art. 65 der Verordnung (EG) 1083/2006 vorgesehenen Aufgaben wahr. Im Rahmen der Programmbegleitung wacht der Begleitausschuss partnerschaftlich mit der Verwaltungsbehörde darüber, dass das operationelle Programm ordnungsgemäß durchgeführt wird und hat dazu die in Artikel 63 ff. festgelegten Aufgaben, Pflichten und Befugnisse. Der Vorsitz des ESF-Begleitausschusses obliegt dem Staatssekretär des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW, stellvertretend dem Abteilungsleiter der Abteilung II Arbeit und Qualifizierung des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW. Der Begleitausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. Näheres zur Zusammensetzung und zum Aufgabenbereich ist in einer Geschäftsordnung geregelt. Regionalagenturen Die 16 Regionalagenturen unterstützen im Rahmen der Arbeitspolitik die Umsetzung der Vorhaben des Landes vor Ort und informieren die regionale Öffentlichkeit. Als Anlaufstelle für regionale Kooperationspartner bieten sie vielfältige Serviceleistungen: Information über Fördermöglichkeiten und Beratung von Projektträgern, Antragstellern und Unternehmen in Zusammenhang mit geplanten Vorhaben des Landes in der Region; Koordinierung von Aktivitäten unterschiedlicher Akteure bei der Umsetzung; Ansprache von Unternehmen und ihre Vernetzung; Entgegennahme von Förderanträgen und Weiterleitung an die Bewilligungsbehörde. Die Regionalagenturen leisten als Geschäftsstelle die organisatorische und fachliche Unterstützung von Lenkungskreis und Facharbeitskreisen in der Region. 16
17 Anhang I. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds, kurz ESF-Förderrichtlinie, in vollständigem und derzeit gültigem Wortlaut II. Anlage 1: Zuständigkeitsregelungen zur ESF-Richtlinie III. Informationsblatt: Verfahren zur Beantragung von Fördermitteln für innovative Modellvorhaben und Einzelprojekte aus dem ESF 17
18 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Arbeitspolitik und der Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderrichtlinie) RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom Az.: II in der geänderten Fassung vom 01. Juli 2014 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeiner Teil... 2 II. - Programmteil... 8 Prioritätsachse A: Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen... 8 A 1 - Potentialberatung... 8 A 2 - Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren A 3 - Weiterbildungsberatung A 4 - Beschäftigtentransfer A 5 - Beratung zur beruflichen Entwicklung Prioritätsachse B: Verbesserung des Humankapitals B 1 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden in Industrie und Handel B 2 - Förderung von laufenden Kosten der überbetrieblichen Unterweisung von Auszubildenden im Handwerk B 3-3. Weg in der Berufsausbildung in Nordrhein-Westfalen B 4 - Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund B 5 - Betrieb und Schule (BUS) Integration in Ausbildung und Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern durch berufsnahe Praxis B 6 - Werkstattjahr B 7 - Starthelfende B 8 - Prüfungsgebühren für Jugendliche mit vollzeitschulischer beruflicher Ausbildung B 9 - aufgehoben B 10 - Berufsausbildung zur Kfz-Mechatronikerin oder zum Kfz-Mechatroniker für Kfz-Servicemechanikerinnen oder Kfz-Servicemechaniker ohne Ausbildungsbetrieb B 11 - Kooperative Ausbildung an Kohlestandorten in Nordrhein-Westfalen B 12 - Teilzeitberufsausbildung Einstieg begleiten - Perspektiven öffnen B 13 - STARTKLAR B 14 Lebens- und Erwerbsweltbezogene Weiterbildung in Einrichtungen der Weiterbildung B 15 - Kommunale Koordinierung B 16 - Partnerschaftliche Ausbildung B 17 - Berufsorientierung für Schülerinnen und Schüler ab der achten Klasse B 18 - Produktionsschule.NRW... 44
19 Prioritätsachse C: Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen C 1 - Jugend in Arbeit plus C zusätzliche Ausbildungsplätze für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene in Nordrhein-Westfalen C 3 - Stützlehrer C 4 - aufgehoben C 5 - Förderung von Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren C 6 - Aktiv für Arbeit im Stadtteil arbeitsmarktpolitisches Netzwerkcoaching in städtischen Problemgebieten C 7 - Öffentlich geförderte Beschäftigung Prioritätsachse D: Technische Hilfe D 1 - Regionalagenturen III. In-Kraft-Treten I. Allgemeiner Teil 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften VV/VVG - zu 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung von Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds ESF) Zuwendungen zu den im Operationellen Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in NRW durchzuführenden arbeitspolitischen Maßnahmen. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (Allgemeine Strukturfonds - VO), der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 08. Dezember 2006 (Durchführungsverordnung), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juli 2006 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl L 214 vom 9. August 2008, S. 3) 1.2 Gefördert werden Maßnahmen, deren Fördergrundlagen unter II. (Programmteil) geregelt sind und die Ziele der Prioritätsachsen A Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen, B C Verbesserung des Humankapitals und Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung sowie der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen unterstützen
20 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungsempfangende Natürliche und juristische Personen können Zuwendungen erhalten. 2.2 Weiterleitung von Zuwendungen Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nr. 12 VV/VVG zu 44 LHO zugelassen. Sie erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform (Vertrag zwischen Erst- und End- bzw. Zwischenempfänger zur Weiterleitung der Zuwendung). In der Vereinbarung sind dem End- bzw. Zwischenempfänger die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschl. der zutreffenden Nebenbestimmungen) aufzuerlegen. Ein Musterweiterleitungsvertrag liegt der Bewilligung bei. 3 Zuwendungsvoraussetzungen Ausnahmen von den VV/VVG zu 44 LHO sowie von den ANBest-P/ANBest-G sind unter II. (Programmteil) programmspezifisch geregelt. 3.1 Bagatellgrenzen Die nach Nr. 1.1 VV/VVG zu 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen sowie Nr. 8.8 VV/VVG zu 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für Rückforderungen kommen nicht zur Anwendung. 3.2 Zielgruppen Soweit keine abweichenden programmspezifischen Regelungen unter II. (Programmteil) getroffen werden, kommen die geförderten Maßnahmen Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen zugute. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 3
21 Zuwendungsart Projektförderung 4.2 Form der Zuwendung Zuschuss/Zuweisung 4.3 Bemessungsgrundlage Nach dem Realkostenerstattungsprinzip kommen Ausgaben für eine Beteiligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um tatsächlich getätigte Zahlungen in Form von Geldleistungen handelt, die durch quittierte Rechnungen oder durch gleichwertige Buchungsbelege belegt sind. Programm- und maßnahmeabhängige Ausnahmen sind im Rahmen der Regelungen des 44 LHO zulässig Abweichend von Nr können lineare Abschreibungen für den Kauf von Möbeln und Betriebsmitteln (z.b. Anlagen, Maschinen, Werkzeuge, EDV) bei denen ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben besteht, nach den Vorschriften des nationalen Steuerrechts und nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe c) der VO (EG) Nr. 1081/2006 anteilig als Ausgaben behandelt werden. Der Nachweis ist in Form von Buchungsbelegen zu erbringen, die gleichwertig mit Rechnungen sind Nicht förderfähig sind folgende Ausgaben: erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Bankspesen und Sollzinsen (insbesondere Darlehens- und Kontokorrentkreditzinsen) und Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken, die erbrachte Arbeitsleistung eines selbständigen Unternehmers Soweit eine Maßnahme aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften gefördert wird, ist die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie bis zur Höhe der nach den anderen Förderregelungen gewährten Leistungen ausgeschlossen Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus ei- 4
22 nem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfangenden erbracht werden. Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistung kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer geförderten Maßnahme wie folgt berücksichtigt werden: Pro geleisteter Arbeitsstunde 10. Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Arbeit und Qualifizierung zuständige Ministerium im Einzelfall auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde einen höheren Betrag anerkennen. Dabei ist der höhere Betrag durch eine der Art nach identische - zumindest jedoch vergleichbare - tatsächlich bezahlte Arbeitsleistung außerhalb der geförderten Maßnahme nachzuweisen und zu dokumentieren. Der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die vom Leistungserbringenden zu unterzeichnen sind. Diese müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, das Datum, die Dauer und die Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfangenden gegenzuzeichnen. Die Stundennachweise sind dem Verwendungsnachweis beizufügen. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die Förderung wird auch bei Anrechnung der fiktiven Ausgaben nur bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Ausgaben gewährt Die projektbezogene Nutzung eines Fahrzeuges kann ausschließlich mit 0,30 pro gefahrenem Kilometer als Sachausgabe geltend gemacht werden Soweit die Förderhöhe in dieser Richtlinie auf Basis von Eingruppierungen gemäß dem TV-L angegeben ist, sind die Eingruppierungen nach TVöD diesen gleichzusetzen. Dies findet keine Anwendung für Fälle, bei denen der TVöD für Vergleichsberechnungen herangezogen wird, um die Zuwendung zu erhöhen Zuwendungsfähige Ausgaben und Pauschale für indirekte Ausgaben Personal- und Sachausgaben, die dem Projekt direkt zugeordnet werden können sind zuwendungsfähig, soweit keine programmspezifischen Regelungen in II. (Programmteil) getroffen werden. Dabei sind folgende Ausgabearten (inkl. unmittelbar anfallender Steuern und Abgaben) abschließend: Personalausgaben des in der Projektdurchführung tätigen Personals sowie die Honorare und Vergütungen für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte (Ausgaben für die administrative Projektbetreuung durch z.b. Geschäftsführung oder Verwaltungspersonal fallen nicht unter diese Ausgabenart) Mietausgaben (Kaltmiete) für Räumlichkeiten, die in der Maßnahme unmittelbar genutzt werden Ausgaben für Mieten und Leasing für im Projekt genutzte Ausstattung und Geräte 5
23 Ausgaben für Büro- und Verbrauchsmaterial, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind Abschreibungen gem. Nr dieser Richtlinie Lehr- und Lernmittel, die unmittelbar dem Projekt zuzuordnen sind Ausgaben für Werbung, Akquisition und Transfer des Projekts Ausstattungsgegenstände (geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 netto) Aus- und Fortbildungskosten Reisekosten Alle übrigen Personal- und Sachausgaben werden pauschal mit 9% der Ausgaben für Personal, das direkt im Projekt tätig ist, abgerechnet. Personalausgaben in diesem Sinn sind auch Ausgaben für Honorarkräfte. Der in Nr. 6.2, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 ANBest-P oder Nr. 7.2, 7.4, 7.5 ANBest-G geforderte zahlenmäßige Nachweis ist für die pauschal mit 9% abgerechneten Sachausgaben nicht erforderlich Die Nr. 3 der als Anlage beigefügten ANBest-P (gilt nicht für den Bereich der AN- Best-G) findet keine Anwendung. Stattdessen gilt folgende Regelung: Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als beträgt, gilt Folgendes: Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu nicht mehr als 50 v.h. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote einzuholen. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). Zuwendungsempfangende, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 v.h. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben unter Beachtung der in den VV zu 55 LHO festgesetzten Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung, die Freihändige Vergabe und den Direktkauf bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Die VV zu 55 LHO regelt zu den Wertgrenzen Folgendes: Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen sind bis zu einem Auftragswert von ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zulässig. Darüber hinaus sind Beschränkte Ausschreibungen von Lieferungen und Dienstleistungen unabhängig von den Voraussetzungen des 3 Absatz 3 und 4 VOL/A nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs bis zu einem Auftragswert von ohne Umsatzsteuer zulässig. Eine Freihändige Vergabe ist bis zu einem Auftragswert von ohne Umsatzsteuer möglich. Bei freihändigen Vergaben sind in der Regel mehrere Angebote (im Allgemeinen mindestens 3) im Wettbewerb einzuholen. Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 ohne Umsatzsteuer muss gemäß 3 Abs.6 VOL/A kein Vergabeverfahren durchgeführt werden (Direktkauf). 6
24 Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit." 5 Verfahren Die Regelungen gelten, soweit keine programmspezifischen Regelungen in II. (Programmteil) getroffen werden. 5.1 Antragsverfahren Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen (s. Anlage 1). Soweit eine vorherige Stellungnahme durch zuständige Stellen vorgesehen ist, ist diese dem Antrag beizufügen. Die Antragsvordrucke können bei der Bezirksregierung angefordert werden. 5.2 Bewilligungsverfahren Der Zuwendungsbescheid wird von der zuständigen Bezirksregierung (= Bewilligungsbehörde) erteilt. 5.3 Zwischen- und Verwendungsnachweisverfahren Für die in Nr pauschal mit 9% abgerechneten Personal- und Sachausgaben ist ein zahlenmäßiger Nachweis nicht vorzulegen. Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P und Nr. 7.1 ANBest-G ist der Zwischennachweis mit Stichtag jeden Jahres spätestens zum des nachfolgenden Jahres vorzulegen. der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums vorzulegen. Abweichend hiervon gilt für Maßnahmen, die im Monat Dezember enden, als letzter Vorlagetag der 28. Februar des Folgejahres. Abweichend von Nr. 6.4 der ANBest-P und Nr. 7.4 der ANBest-G beruht der Verwendungsnachweis und die mit dem Begleitsystem ABBA dokumentierten Finanzierungsdaten (Begleitbogen) auf einer Belegliste, die die Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander in zeitlicher Reihenfolge gegliedert nach Personalausgaben, Sachausgaben, Gemeinkosten, teilnehmerbezogene Leistungen und sonstige Ausgaben, soweit sie nach dem ESF zuschussfähig sind, nachweist. Die Belegliste ist mit dem Verwendungsnachweis und mit jedem ABBA-Begleitbogen vorzulegen. Abweichend von Nr. 6.5 der ANBest-P sind die Originalbelege nur auf Anforderung vorzulegen (gilt nicht für II. A 1). 7
25 Abweichend von Nr. 6.8 Satz 1 ANBest-P und Nr. 7.5 Satz 1 ANBest-G sind die Unterlagen bis zum aufzubewahren. 5.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme und den Widerruf der Zuwendungsbescheide sowie für die Rückforderung der Zuwendung finden die 48, 49, 49a VwVfG NRW Anwendung Der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, die EU-Kommission, die Prüfbehörde für den ESF und die Vertreter des Zuwendungsgebers sowie von diesen Beauftragte sind berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. II. - Programmteil Prioritätsachse A: Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen A 1 - Potentialberatung A 1.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die beteiligungsorientierte Beratung (= Potentialberatung). Diese orientiert sich an folgenden Inhalten: Analyse der Stärken und Schwächen des Unternehmens hinsichtlich der mit der Beratungsstelle identifizierten Problem- und Aufgabenstellung, Unternehmensstrategie. Entwicklung von Lösungswegen und Handlungszielen sowie deren Verortung im Zusammenhang der Handlungsfelder Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Arbeit und Gesundheit, Personalentwicklung, Qualifizierungsbedarf, Altersstruktur, Fachkräftebedarf. Festlegung von Maßnahmen in einem Handlungsplan. Umsetzung dieser Maßnahmen gemäß den zeitlichen Möglichkeiten. Als Ergebnis der Potentialberatung liegt grundsätzlich ein verbindlicher betrieblicher Handlungsplan vor. A 1.2 Zuwendungsempfangende 8
26 Unternehmen als natürliche und juristische Personen. A 1.3 Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss Die nach Nr. 1.3 notwendige Zustimmung zur Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt. A Voraussetzungen de- minimis- Regelung gem. der VO (EG) Nr. 1407/2013. Nachweis der Beratung des Unternehmens bei einer Beratungsstelle für Potentialberatung, die vor Beginn der Potentialberatung stattgefunden hat. A 1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung A Finanzierungsart Anteilfinanzierung. A Bemessungsgrundlage Ausgaben eines Beratungstages. Beratungstage können bis zu einer Summe von 8 Stunden aufgeteilt werden. A Förderhöhe 50 % der Ausgaben für 1 bis maximal 15 Beratungstage, jedoch höchstens 500 pro Beratungstag. A 1.5 Verfahren A Die Beratungsstelle übersendet der Bewilligungsbehörde eine fachliche Stellungnahme. Der Antrag soll mit dem von der Beratungsstelle ausgegebenen Formular bei der regional zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden. A Will ein Unternehmen bei negativer Stellungnahme der Beratungsstelle einen Antrag stellen, hat dies mit einem bei der Bewilligungsbehörde anzufordernden Formular zu erfolgen. 9
27 Die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gem. Nr. A 1.3 gilt für diese Anträge nicht. A Die Beratung hat in der Regel im Unternehmen stattzufinden. A 2 - Kompetenzentwicklung von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren A 2.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Ausgaben für die berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung von Beschäftigten, Berufsrückkehrenden und Selbständigen dienen. Zur grundsätzlichen Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt eine fachliche Stellungnahme in Form eines Bildungsschecks. A 2.2 Zuwendungsempfangende Weiterbildungsanbietende als natürliche und juristische Personen. A 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen Die nach Nr. 1.3 der VV/VVG zu 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt. A Voraussetzungen: Vorlage des Originalbildungsschecks. Auf dem Bildungsscheck ist der Antragstellende als möglicher Anbieter vermerkt. Die Weiterbildung muss den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden. Der Bildungsscheck wurde vor Kursbeginn ausgestellt. Der Anteil der Kosten für die Weiterbildung, die nicht durch die Zuwendung gedeckt sind, wurde erbracht. Unternehmen können in einem Kalenderjahr bis zu 20 Bildungsschecks erhalten. A 2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung A Finanzierungsart 10
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