Übersicht Teil 0. Vorbemerkungen zur SbV

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3 SbV Übersicht Teil 0 Vorbemerkungen zur SbV SbVNr. 001 Inhalt Geltungsbereich 002 Inhalt 003 Hinweis FVNE, BuvoNE 004 Verzeichnis der Bekanntgaben zur SbV 005 Verteilungsplan SbV 006 Allgemeine Benutzerhinweise 007 Kenntnisnahme betrieblicher Vorschriften 008 Gesetzliche Grundlagen für den Eisenbahndienst und deren Geltungsbereiche 009 Rechtsverordnungen und deren Geltungsbereiche 010 Vorschriften und Richtlinien und deren Geltungsbereiche 011 Verteilungsplan der Vorschriften 012 Übersicht über die Gleis und Ladestellennummerierung 013 Abkürzungsverzeichnis 014 Stichwortverzeichnis Geltungsbereich 001 Die Sammlung betrieblicher Vorschriften gilt für das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) / Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) Verkehrsbetriebe PeineSalzgitter GmbH (VPS) im Bundesland Niedersachsen. Inhalt 002 Die Sammlung betrieblicher Vorschriften enthält die zusätzlichen Bestimmungen zu den Vorschriften, sowie die örtlichen Besonderheiten. Der Neudruck 2014 der SbV ersetzt die SbV Ausgabe Hinweis FVNE, BuvoNE 003 Für die Fehlerfreiheit der in den Teilen 1 und 4 abgedruckten Texte der FVNE und BuvoNE wird keine Gewähr übernommen. Im Zweifel gilt der Text der im Flöttmann Verlag erscheinenden gedruckten Ausgaben. SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 1

4 Verzeichnis der Bekanntgaben zu SbV SbV 004 Lfd. Nr. Kurzer Inhalt gültig ab eingearbeitet... am... 1 Neudruck 2014, Dienstaufträge 01/2012 bis Dienstauftrag 29/2013 FVNE B 17,BuvoNE Ausgabe 1990 nach Bekanntgabe eingearbeitet SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 1

5 Verteilungsplan SbV SbV Persönlich zuzuteilen: Eisenbahnunternehmer Eisenbahnbetriebsleiter stellvertretenden Eisenbahnbetriebsleitern Eisenbahnbetriebsleiter Ilsenburg örtlichen Betriebsleitern Hauptabteilungsleiter P und R Büro Betriebsrat Salzgitter, Peine und Ilsenburg allen Mitarbeitern im Betriebsdienst (siehe auch SbV 011) 2. An folgenden Stellen auszulegen: Betriebslenkung Salzgitter Rangiermeister (je Arbeitsplatz 1 Exemplar) Stellwerk HS Stellwerk Stw folgende Bereiche der Hauptabteilung E: Vorzimmer E EBG EMW EES (je ein Exemplar SZ und PE) EB 3. Nachrichtlich: Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht Hannover (LEA) Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Hannover Bergamt Goslar in ClausthalZellerfeld SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 1

6 Allgemeine Benutzerhinweise SbV 006 Allgemeines Es wird davon ausgegangen, dass der Anwender mit den im Eisenbahnbetrieb gängigen Vorschriften vertraut ist. Die SbV enthält die Teile 0 bis 8. Die Grundstruktur der SbV teilt sich in Regeln der VPS Eisenbahninfrastruktur (Fach A) und in Regeln des VPSEisenbahnverkehrsunternehmens (Fach B). Die Zuordnung der Teile 0 bis 8 zum Fach A bzw. Fach B gestaltet sich wie folgt: Teil 0 Vorbemerkungen Fach A Regeln der VPSEisenbahninfrastruktur Teil 1 FVNE und zusätzliche Bestimmungen zur FVNE Teil 2 Zusätzliche Bestimmungen zum Signalbuch Teil 3 Zusätzliche Bestimmungen zu den Vorschriften für die Bedienung von Signalanlagen Teil 4 Betriebsunfallvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (BuvoNE) und zusätzliche Bestimmungen Teil 5 Besonderheiten der öffentlichen Strecken und Bezirksbücher Teil 6 Anlagen zu Fach A Teil 7 Technische Vorschriften und Regeln der VPSEisenbahninfrastruktur Fach B Regeln des VPSEisenbahnverkehrsunternehmens Teil 8 Regeln für das VPSEisenbahnverkehrsunternehmen Teil 9 Dienstaufträge die noch nicht in die SbV eingearbeitet sind (erscheint ca. 2 x im Jahr) Teil 10 gültige betriebliche Weisung (erscheint ca. 2 x im Jahr) Erläuterung der Inhalte: zu Teil 1 Der Teil 1 besteht im Wesentlichen aus dem Originaltext der FVNE, jeweils in kursiver Schrift und unterlegt ergänzt um die Bestimmungen der SbV. Zur Orientierung ist eine SbV Randnummer eingefügt. zu Teil 2 Der Bezug zur jeweiligen Textstelle des Signalbuches (SB) ist der Überschrift der Absätze zu entnehmen. zu Teil 3 Der Bezug zur jeweiligen Textstelle der SigVBNE ist der Überschrift der Absätze zu entnehmen. zu Teil 4 Der Teil 4 enthält derzeit nur die wichtigsten Bestimmungen zum Unfallmeldewesen. SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 3

7 Allgemeine Benutzerhinweise SbV 006 Allgemeine Benutzerhinweise 006 zu Teil 5 Der Teil 5 besteht aus den zwei Hauptteilen: Bestimmungen zu den Strecken und Bestimmungen zu den Bezirken. Der zweite Teil gliedert sich in Bestimmungen zur öffentlichen und nichtöffentlichen Infrastruktur. Jedes Bezirksbuch gliedert sich in die besonderen Bestimmungen zur Infrastruktur und den besonderen Bestimmungen zum Betrieb. Die Bezirksbücher enthalten jeweils folgende Punkte: Infrastruktur 1. zugehörige Betriebsstellen Anschlussbahnen, Anschlüsse 2. Zuständige Betriebsstellen, Aufsicht, Meldestellen 3. Nutzlängen der wichtigsten Gleise 4. Bahnübergänge 5. Profileinschränkungen 6. Links vom Gleis stehende Signale 7. Kennlichtschaltung von Signalen mit möglichem Fahrweg 8. Schlüsselaufbewahrung 9. Einrichtungen am Fahrweg Besonderheiten 10. Bogengleise unter 140 m Radius 11. Neigungen von mehr als 1 : Aufbewahrung von Weichenkurbel und Spannungsabschalter 13. Gleisfeldbeleuchtung 14. Fahrwegprüfbezirke 15. Oberleitung 16. Ortsfeste Kommunikationseinrichtungen 17. Digitalfunknutzung durch Lade und Produktionsbetriebe Betrieb 1. Zug und Rangierfahrten 2. Geschwindigkeiten Besonderheiten 3. Beschränkungen für bestimmte Fahrzeuge 4. Abstellen und Sichern von Fahrzeugen 5. Bremsen beim Rangieren Besonderh. 6. Bewegen von Schienenfahrzeugen Besonderheiten der angeschlossenen Bereiche und Ladestellen In der Regel unterscheidet man zwischen Bahnübergängen (im öffentlichen Bereich) und Überwegen (im werksinternen Bereich). Innerhalb der SbV (insbesondere im Teil 5) wird jedoch für beide Bereiche der Begriff Bahnübergang verwendet. SbV Teil 0 gültig ab Seite 2 von 3

8 Allgemeine Benutzerhinweise SbV 006 Allgemeine Benutzerhinweise 006 zu Teil 6 Der Teil 6 enthält Anlagen zum Fach A, also z.b. Vordrucke und deren Mustereinträge oder die Zusammenfassung der tabellarischen Daten aus Teil 5. zu Teil 7 Der Teil 7 enthält Technische Vorschriften und Regeln die die VPSEisenbahninfrastruktur betreffen, also z.b. Bedienungsanweisungen zu ortsbedienten Weichen und Gleissperren oder zu technisch gesicherten Bahnübergängen. zu Teil 8 Der Teil 8 enthält Regeln für das VPSEisenbahnverkehrsunternehmen also z.b. technische Betriebsanleitungen oder Informationen / Anleitungen zu Spezialfahrzeugen. zu Teil 9 Der Teil 9 enthält alle noch nicht in die SbV eingearbeiteten Dienstaufträge. Der Teil 9 ist jeweils nach Erscheinen der SbV Berichtigung zu entsorgen! zu Teil 10 Der Teil 10 enthält gültige betriebliche Weisungen. Der Teil 10 ist jeweils nach Erscheinen der SbV Berichtigung zu entsorgen! SbV Teil 0 gültig ab Seite 3 von 3

9 Kenntnisnahme betrieblicher Vorschriften SbV 007 Allgemein Die Bediensteten haben sich mit den für ihren Dienst gültigen Vorschriften und Anweisungen vertraut zu machen. Die Änderungen bestehender oder Einführung neuer Bestimmungen werden den betroffenen Mitarbeitern entsprechend dem Verteiler direkt oder durch Aushang schriftlich bekannt gemacht. Auf stationären Dienstposten ist die Kenntnisnahme durch Unterschrift auf dem betreffenden Umdruck zu bescheinigen. Auf diesen Stellen neu eingesetzte Mitarbeiter haben vor Übernahme selbständiger Betriebsaufgaben von allen in der örtlichen Sammlung befindlichen gültigen Bestimmungen durch Unterschrift Kenntnis zu nehmen. Für alle sonstigen Bediensteten genügt die Einsichtnahme in Verbindung mit der örtlichen Einweisung. Berichtigungen der SbV Inhaltliche Änderungen der SbV werden vor einer Bekanntgabe durch Dienstaufträge veröffentlicht. Alle Mitarbeiter haben sich deshalb mit den Inhalten der Dienstaufträge vertraut zu machen. Dies ist entsprechend dem Verteiler direkt oder durch entsprechende Aushänge möglich. Mitarbeiter die neu eingestellt werden (Ausnahme: Auf stationären Dienstposten), müssen an entsprechender Stelle (z.b. PAU/PLL) von den Inhalten der Dienstaufträge Kenntnis nehmen, welche nach der letzten Berichtigung der SbV erschienen sind. Dazu dient Seite 2 in Teil 0 als Orientierungshilfe. Bekanntgaben der SbV Die Mitarbeiter haben die Bekanntgaben in ihre Vorschrift einzuarbeiten und auf Seite 2 in Teil 0 das Datum einzutragen. Inhaltliche Textänderungen gegenüber dem vorherigen Stand sind jeweils durch schwarze Punkte am äußeren Rand gekennzeichnet. Wenn Text weggefallen ist, so ist ein Punkt in Höhe der ersten gelöschten Textzeile gesetzt. Weiterhin sind ausgetauschte Seiten in der Fußzeile durch den Zusatz B mit der entsprechenden Bekanntgabenummer zu erkennen, z.b. Fassung B1. SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 1

10 Gesetzliche Grundlagen für den Eisenbahnbetrieb und deren Geltungsbereiche SbV 008 Gesetzliche Grundlage in jeweils gültiger Fassung GG öffentliche Bahnen nach SbV 502 Punkt 1 Grubenanschlussbahnen nach SbV 502 Punkt 2 Private Anschlussbahnen nach SbV 502 Punkt 3 (Peine und Salzgitter) Private Anschlussbahnen nach SbV 502 Punkt 3 (Ilsenburg) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland X X X X AEG Allgemeines Eisenbahngesetz X X X X GGBefG Gefahrgut Beförderungsgesetz X X X X HPflG Haftpflichtgesetz X X HGB Handelsgesetzbuch X X X X BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz X X X X EkrG NESG Eisenbahnkreuzungsgesetz. Nicht gültig: innerhalb der abgeschlossenen Betriebsgelände X X X X X Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen X X X LEG LSA Landeseisenbahngesetz für SachsenAnhalt X BbergG Bundesberggesetz X SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 1

11 Rechtsverordnungen und deren Geltungsbereiche SbV 009 Rechtsverordnung in jeweils gültiger Fassung Bau und Betriebsordnung für Anschlussbahnen in Niedersachsen Bau und Betriebsordnung für Anschlussbahnen in SachsenAnhalt Abk. BOA öffentliche Bahnen nach SbV 502 Punkt 1 Grubenanschlussbahnen nach SbV 502 Punkt 2 Private Anschlussbahnen nach SbV 502 Punkt 3 (Peine und Salzgitter) Private Anschlussbahnen nach SbV 502 Punkt 3 (Ilsenburg) Nds X X BOA LSA X Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV X X X X Gefahrgutverordnung für Eisenbahnen. Nicht gültig: wenn Transporte ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Werksgeländes durchgeführt werden. GGVSE X X X X Eisenbahnbau und Betriebsordnung EBO X X X Eisenbahnsignalordnung ESO X X X EisenbahnunternehmerBerufszugangsverordnung EBZugV X X X X EisenbahninfrastrukturBenutzungsverordnung EIBV X X X X Eisenbahnbetriebsleiterverordnung Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen EBV HpflVO X X X X SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 1

12 Vorschriften und Richtlinien und deren Geltungsbereiche SbV 010 Geltungsbereich Vorschrift oder Richtlinie in jeweils gültiger Fassung öffentliche Bahnen nach SbV 502 Punkt 1 Grubenanschlussbahnen nach SbV 502 Punkt 2 Private Anschlussbahnen nach SbV 502 Punkt 3 (Peine und Salzgitter) Private Anschlussbahnen nach SbV 502 Punkt 3 (Ilsenburg) Außergewöhnliche Sendungen (Modulgruppe 458) X X X X Bedienungsanweisung für Gleisbildstellwerke Sp DrS 2 und DrS 3 (ehem DS 4826) X X X Bedienungsanweisung für Spurplanstellwerk Sp Dr 60 (ehem. DS 4829) X X X Betriebsunfallvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen (BuvoNE) X X X Dienstanweisung für die Triebfahrzeugbediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (DAT) X X X Dienstanweisung für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen Teil 1: nichtbundeseigene Eisenbahnen (DMVNE) X X X Eisenbahnfahrzeugführerscheinrichtlinie VDV 753 X Mitarbeiteranforderungen bei NEBahnen VDV 754 X X Streckenkunde VDV 755 X X Fahrdienstvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen (FVNE) X X X Oberbaurichtlinien für nichtbundeseigene Eisenbahnen (ObriNE) X X X Richtlinie für die Montage und Instandhaltung von Bahnsignalanlagen (SigRMI) X X X Signalbuch (SB) X X X Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (VBDNE) X X X Vorschrift für die Bedienung von Signalanlagen bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (SigVBNE) X X X Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV NE) X X X Geltungsbereiche UVV, SbV, DO, Notfallplan Sammlung betrieblicher Vorschriften der Verkehrsbetriebe PeineSalzgitter GmbH (SbV) X X X Dienstordnung für Werkanschlussbahn (DO) X Unfallverhütungsvorschriften ( BGV A1 [VBG 1], BGV 30 [VBG 11] und BGV 33 [VBG 38a]) X X X X Notfallplan der Verkehrsbetriebe PeineSalzgitter GmbH X X X X SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 1

13 Übersicht über die Gleis und Ladestellennummerierung SbV 012 Alle Gleise, Ladestellen, Weichen, Gleissperren und Signale haben eine vierstellige Nummer nach dem Schema der nachstehenden Übersicht: z.b.: Gla Bereich HütteSüd Gleisabschnitt: 15 Bereich Bezirk Gleis Weichen Signalnummer 0 1 Bf Peine DBAG 1 0 Bf Peine Ost Anschluss Peiner AG 1 1 Bf Peine West, Verbindungsbahnhof 1 2 Elektrostahlwerk 1 3 Schrottplatz Peine 1 4 schwere Trägerstraße 1 5 ehem. Halbzeugstraße 1 6 ehem. Feinwerk 1 7 Spundwandlager und Werkstatt 1 8 Formstahlverladung, Universalträgerstraße 1 9 Schlackenmahlanlage 2 0 Hafen Peine, Bfu Klein Ilsede Ilsede 2 1 Bfu Ilsede Nord 2 9 Bfu Broistedt 0 3 Bf Beddingen DBAG 3 0 Übergabebahnhof Beddingen 3 1 * * Güterverkehrszentrum GVZ 4 0 Bfu Hütte Nord 4 1 Werkshafen, Kokerei 4 2 Kokerei 4 3 Schlackenverwertung Beddingen 4 4 Hafen Beddingen 4 5 * * VH Kalkbrennofen Tief SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 2

14 Übersicht über die Gleis und Ladestellennummerierung SbV 012 Übersicht über die Gleis und Ladestellennummerierung 012 Bereich Bezirk Gleis Weichen Signalnummer 5 1 Hochofen A+B, Roheisenwaage 5 2 Hochofen Tief West 5 3 Hochofen Tief Ost 5 4 Stahlwerk West 5 5 Stahlwerk Ost 5 6 Stahlwerk, Konverter, Mahlwerk 5 7 Kaltmischer 5 8 Hauptschrottplatz 5 9 DEUMU Salzgitter 6 0 Bfu Walzwerke 6 1 Walzwerk I Anschluss Linde 6 2 Walzwerk II 6 3 Walzwerk III 6 4 Walzwerk IV 6 5 Wagenübergabestelle VPS/DBAG 6 6 * * Brammenlager / Verbindung Rampe West 6 7 * * Walzwerk 7 0 Bfu Immendorf West 7 1 Gießerei Heerte 7 2 Alstom LHB 7 3 Großrohrwerk 7 4 MAN 7 5 Schuttkippe Leinde 0 8 Bf SalzgitterBad DBAG 8 0 Bf Hütte Süd 8 1 Zentralwerkstatt VPS 8 2 Sinterverladung 8 3 Sinteranlage Tief, Koksbrecher 8 4 Sinteranlage Hoch 8 5 Hochofen Hoch 8 6 Tanklager Kraftwerk 8 7 Bfu Engelnstedt 8 8 Bfu Calbecht 9 Strecken und Durchfahrgleise der Bahnhöfe Salzgitter Salzgitter SbV Teil 0 gültig ab Seite 2 von 2

15 Abkürzungsverzeichnis SbV 013 Abfahrt Abf absetzen abs Abstand Abst abweichend von abw v Abzweigstelle Abzw Agentur, Agent Ag Ankunft Ank Ankunftmeldung Ak Anschluss (an Zug) Anschl (ZugNr.) Anschlussstelle Anst Arbeiten Arb Arbeitszug Az aufgehoben aufgeh Aufhebung Aufheb Aufsichtsbediensteter Aufsb Ausfahr(t) Ausf Ausfahrsignal Asig Ausführungsbestimmung AB ausgenommen ausgen ausgesetzt ausges außerplanmäßig apl Ausweichanschlussstelle Awanst Automatische Kupplung AK Bahnhof Bf Bahnhof unbesetzt Bfu Bahnhofsfahrordnung Bfo Bahnmeisterei Bm, EBG Bahnübergang BÜ Baustelle Baust Befehl Bef Befehlsstelle Befst benachrichtigt ben besetzt bes Beteiligte (beteiligte Bet Stellen) Betriebs und Betra Bauanweisung Betriebsaufsicht BA Betriebsbediensteter Bb Betriebslenkung BL Betriebswerk(statt) Bw bewacht bew Bezirk Bez Blocksignal Bksig Blockstelle Bk Bremse Br Bremsgewicht Brgew Bremshundertstel Brh Bremsprobe Brpr Deckungs/Dispositionssignal Dsig Deckungssignal Dksig Deutsche Bahn AG DBAG dringlich dring Durchfahrt Durchf Durchrutschweg Dweg Einfahrsignal Esig Einfahrt Einf Eingang Eing eingefahren eingef eingeschlossen eingeschl eingesetzt einges Einsatz E einverstanden einv Eisenbahnbetriebsleiter EBL Eisenbahninfrastrukturunternehmen EIU Eisenbanverkehrsunternehmen EVU elektisch ortsbediente Weiche EOW elektrisch el elektrisch ortsbediente EOGs Gleissperre elektrische Lokomotive Ellok Empfangsgebäude EG erhalten erh Fahranfrage Fa Fahrdienstleiter Fdl Fahrerlaubnis Fe Fahrerlaubnismeldung Fem Fahrleitungsmeisterei Flm Fahrplan Fpl Fahrplananordnung Fplo Fahrtbericht Fb Fahrtenleiter Fl Fahrweg Fweg Fahrzeitüberschreitung Fü SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 4

16 Abkürzungsverzeichnis SbV 013 Fahrzeug fernmündlich Fernsprecher Gegenrichtung geprüft Geschwindigkeitsheft gesichert gesperrt gestört gezeichnet Gleis Gleisabschnitt Grubenanschlussbahn Grundstellung Güterbahnhof Güterverkehrszentrum Güterzug halbautomatisch Haltepunkt Haltestelle Hauptbahnhof Heißläufer Heizer Heizung Hilfslokomotive Hilfszug Höchstgeschwindigkeit Im Auftrag in Vertretung induktive Zugbeeinflussung Kennziffer Kreuzung (mit Zug), kreuzt (mit Zug) Lademaßüberschreitung Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht Langsamfahrstelle Leitstelle Lichtsperrsignal Lokomotive Lokomotivführer Lokomotivheizer Lokomotivwechsel Fz fmdl F Gri gepr GeH ges gesp gest gez Gl Gla GAB G Gbf GVZ Gz h Hp Hast Hbf Heißl Lokh Hz Hilflz Hilfz Hg i.a. i.v. Indusi Kz X... (ZugNr.) Lü LfB Lfst Lst Ls Lok Lokf Lokh Lokw Lokrangierführer Mindestbremshundertstel mitgeteilt mündlich nachschiebendes Triebfahrzeug Nebenfahrzeug Nebenfahrzeugführer nichtbundeseigene Eisenbahn oberste Aufsichtsbehörde Oberster Betriebsleiter örtlicher Betriebsbediensteter örtlicher Betriebsleiter Ortsrangierer Peine Personenbahnhof Plan planmäßig Posten Private Anschlussbahn Radsätze (Achsen) Rangierbahnhof Rangierbegleiter Rangierer Rangierfahrt Rangiermeister Rangierzeit Reihenfolge Reisezug Richtung Rückfahrt Rückmelden Salzgitter Salzgitter AG Sammlung betrieblicher Vorschriften Sammlung technischer Vorschriften Schiebelokomotiven Schlüssel Schrankenwärter Selbstblockstelle, Selbstblock Sicherheitsfahrschaltung Lrf Mbr mitget mdl Schlok Nfz Nf NE OAB OBl öbb öbl Org PE Pbf Pl pl P PAB...X Rbf Rb Rg Rf Rgm RZ Rfg Rz Ri Rückf R SZ SZAG SbV StV Schlok Schl Schrw Sbk Sifa SbV Teil 0 gültig ab Seite 2 von 4

17 Abkürzungsverzeichnis SbV 013 Sicherungsposten Signal signalabhängig Signalmeisterei später Sperrfahrt Sperrung Stellwerk Stellwerk Bf Beddingen DBAG Stellwerk Bv Stellwerk HS Stellwerk Pf Peine DBAG Stellwerk Pww Stellwerk Sof SalzgitterBad DBAG Stellwerk Stw Stellwerk Wf Störung Strecke (freie Strecke) Technischer Außendienst Tonnen (Fahrmasse) Tonnenkilometer Triebfahrzeug Triebfahrzeugführer Triebfahrzeugleerfahrt (als Zug) übergeben Überholung (durch Zug) übernommen überregionale Verkehre unbesetzt verlassen Verlassensmeldung verspätet verständigt vor Plan voraussichtlich vorsichtige Einfahrt Vorspannlokomotive Wagen Wagenmeister Weiche Sipo Sig sigabh EES sp Sperrf Sperr Stw Bf Bv HS Pf Pww Sof Stw Wf Stör Str TA t tkm Tfz Tf Lz überg... (ZugNr.) übern ÜV u verl V versp verst vpl vsl ve Vsplok Wg Wgm W Weichenwärter Zentralwerkstatt Zug Zugbegleiter zugestimmt Zugfolgestelle Zugführer Zuggattung Zuggewicht Zuglaufmeldestelle Zuglaufmeldung Zuglaufstelle Zugleiter Zugleitstelle Zugleitstrecke Zuglokomotive Zugmeldestelle Zugmeldung Zugschaffner zuständig Zwischensignal Ww ZW Z Zub zgst Zfst Zf Zugg Zgew Zlmst Zlm Zlfst Zl Zlst Zlstr Zlok Zmst Zm Zs zust Zsig SbV Teil 0 gültig ab Seite 3 von 4

18 Abkürzungsverzeichnis SbV 013 SbV Teil 0 gültig ab Seite 4 von 4

19 Stichwortverzeichnis SbV 014 Zum Auffinden von Textstellen dient entweder der Hinweis auf Paragraph und Absatz oder Anlage der FVNE (z.b. 10 (3)) oder die Nummer der SbVTextstelle (z.b ) SbV Teil 0 gültig ab Seite 1 von 16

20 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 2 von 16

21 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 3 von 16

22 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 4 von 16

23 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 5 von 16

24 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 6 von 16

25 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 7 von 16

26 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 8 von 16

27 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 9 von 16

28 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 10 von 16

29 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 11 von 16

30 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 12 von 16

31 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 13 von 16

32 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 14 von 16

33 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 15 von 16

34 Stichwortverzeichnis SbV 014 SbV Teil 0 gültig ab Seite 16 von 16

35 Übersicht Teil 1 SbV 100 zu FVNE Bezeichnung, Inhalt Allgemeines Mitarbeiter im Betriebsdienst 102 2a Verhalten bei Gefahr Begriffserklärungen Züge Fahrpläne Fahrdienstliche Unterlagen auf den Betriebsstellen Fahrdienst auf den Betriebsstellen Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen Schriftliche Weisungen für Züge Meldungen nach dem Zugmelde und Zugleitverfahren Führen von Zugmeldebuch, Belegblatt und Meldebuch Abweichungen vom Zugmelde oder Zugleitverfahren Zugverspätungen Prüfen des Fahrweges Weichen, Gleissperren und Sperrsignale, Signalabhängigkeit Haupt und Vorsignale Einfahrt, Ausfahrt und Durchfahrt der Züge Dienst der Schrankenwärter, Bahnübergangsposten, Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten Beobachten der Züge, Verhalten bei Unregelmäßigkeiten Kreuzungen und ihre Verlegung Überholungen und ihre Verlegung Verkehren von Sonderzügen und Ausfall von Zügen Sperren von Gleisen Sperrfahrten Fahrdienstliche Behandlung der Nebenfahrzeuge Zugfahrdienst Bilden der Züge Vorspann Geschobene Züge Nachgeschobene Züge Fahrten mit Nebenfahrzeugen Zugdaten Fahrtbericht Bremstafeln Vorbereitung zur Fahrt Fahrt auf der Strecke Fahrgeschwindigkeiten Beförderung von Reisenden Unregelmäßigkeiten während der Fahrt, Verletzung von Personen und Schäden an Fahrzeugen Unregelmäßigkeiten während der Fahrt, Störungen an der Infrastruktur Rangierdienst Vorbereiten Durchführen Weichen und Signale Befahren von Bahnübergängen Abstoßen und Ablaufen SbV Teil 5 gültig ab Seite 1 von 3

36 Übersicht Teil 1 SbV Aufhalten von Fahrzeugen Abstellen und Festlegen von Fahrzeugen Rangieren auf den Hauptgleisen Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umgekehrt Auffahren von Weichen 1A01 Anlage 1 zu 1 Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter Infrastruktur 1A02 Anlage 2 zu Darstellung von Zugleitstrecken 2 1A03 Anlage 3 zu 3 Muster für den Buchfahrplan bei Zugmeldebetrieb 1A04 Anlage 4 zu Streckenfahrplan 4 1A051 Anlage Zugmeldebuch 51 zu 6 1A052 Anlage Zugmeldebuch 52 zu 6 1A053 Anlage Zugmeldebuch 53 zu 6 1A054 Anlage Bildliche Übersicht für die Beispiele im Zugmeldebuch 54 zu 6 1A061 Anlage Belegblatt für den Zugleiter 61 zu 6 1A062 Anlage Anleitung zur Führung des Belegblattes 62 zu 6 1A071 Anlage Meldebuch für den Zugleiter 71 zu 6 1A072 Anlage Meldebuch für den Zugleiter 72 zu 6 1A073 Anlage 73 Anleitung zur Führung des Meldebuches für den Zugleiter zu 6 1A08 Anlage 8 zu Meldebuch für Zuglaufmeldungen 6 (2) 1A09 Anlage 9 Richtlinien für den Funksprechverkehr zu A10 Anlage 10 Befehle zu 9 1A11 Anlage 11 Merkschilder zu 10 1A12 Anlage 12 Richtlinien für das Fahren im Sichtabstand zu 12 1A13 Anlage 13 zu 18 Richtlinien für den Dienst der Schrankenwärter und der Bahnübergangsposten 1A14 Anlage 14 Richtlinie für den Dienst der Streckenwärter und zu 18 1A15 Anlage 15 zu 2a A16 Anlage 16 zu 15 1A17 Anlage 17 zu 32 1A18 Anlage 18 zu 37 Rottenaufsichtsbediensteten Richtlinie zur Verhütung von Betriebsgefährdungen durch Fahrzeugschäden Bedienung von mechanisch ortsgestellten Weichen und Gleissperren, elektrisch ortsgestellten Weichen und Rückfallweichen Bestimmungen für die Beförderung außergewöhnlicher Sendungen Wagenliste SbV Teil 5 gültig ab Seite 2 von 3

37 Übersicht Teil 1 SbV 100 1A182 Anlage 182 zu 37 1A183 Anlage 183 zu 37 1A191 Anlage 191 zu 38 1A192 Anlage 192 zu 38 1A22 Anlage 22 zu 41 1A221 Anlage 221 zu 41 1A23 Anlage 23 zu 42 Wagenliste Anleitung zum Führen der Wagenliste Fahrtbericht Fahrtbericht Bremstafeln Bremstafeln Handgebremste Züge oder Zugteile SbV Teil 5 gültig ab Seite 3 von 3

38 Allgemeines SbV 101 für FVNE Inhalt und Geltungsbereich (1) Die Fahrdienstvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen (FVNE) enthält die wesentlichen Vorschriften über die Handhabung des Betriebsdienstes. Sie beruht auf der EisenbahnBau und Betriebsordnung (EBO), der EisenbahnBau und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO), der EisenbahnSignalordnung (ESO), der Eisenbahn Verkehrsordnung (EVO) und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Inhalt Der im Folgenden genannte Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) entspricht dem Betriebsleiter nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV). (2) Die FVNE gilt für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die als Nebenbahnen betrieben werden. Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten allgemein, Geltungsbereich die auf der linken Hälfte einer Seite für den Zugmeldebetrieb die auf der rechten Hälfte einer Seite für den Zugleitbetrieb Die FVNE gilt auch im Bereich aller unter SbV 502 verzeichneten Anschlussbahnen, außer in Ilsenburg. (3) Die Bestimmungen der FVNE regeln den Betrieb auf eingleisigen Bahnen; Abweichungen für zweigleisigen Betrieb regelt der EBL. Für Betrieb mit Streckenblockung, für besondere Verhältnisse und in Fällen, welche die FVNE vorsieht, trifft der EBL zusätzliche Bestimmungen. Ausnahmen von den Bestimmungen der FVNE bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese besonderen Regelungen gibt der EBL in der Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) bekannt. Sie enthält auch die Beschreibung der örtlichen Verhältnisse, z. B. Neigungsverhältnisse, Nutzlängen von Gleisen. Bestimmungen, die nur vorübergehende Bedeutung haben oder die bis zu ihrer Aufnahme in die SbV angeordnet werden, werden schriftlich bekanntgegeben. (4) Für den elektrischen Bahnbetrieb und den Betrieb im Bereich von Gleisen mit Fahrleitungen gilt Anlage 1 Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter Infrastruktur. Zusätzliche Bestimmungen erlässt der EBL Abweichungen, Ausnahmen Sammlung Betrieblicher Vorschriften Elektrischer Bahnbetrieb Anlage 1 1, 2 Über den Rahmen dieser SbV hinaus werden vom Eisenbahnbetriebsleiter angeordnet: SbV Teil 1 gültig ab Seite 1 von 2

39 SbV 101 für FVNE 1 a) Dienstaufträge (DA), b) Betriebs und Bauanweisungen (Betra), c) Lü / Bza Anordnungen d) Fahrplananordnungen (Fplo), e) Übersicht der Langsamfahrstellen (La) f) Betrieblicher Weisungen (BW) Über den Rahmen dieser SbV hinaus werden vom Eisenbahnbetriebsleiter oder örtlichen Betriebsleiter angeordnet: a) Bedienungsanweisungen (Baw), b) Mitteilungen (5) Für Schmalspurbahnen mit Rollfahrzeugbetrieb gilt zusätzlich die Betriebsvorschrift für die Verwendung von Rollfahrzeugen. (6) Bei Gemeinschaftsbetrieb legen die beteiligten Bahnen fest, welche Bestimmungen anzuwenden sind. Der Gemeinschaftsbetrieb mit der DBAG wird entsprechend den gemeinsamen Vereinbarungen durchgeführt. Die betrieblichen Bestimmungen sind in die Bezirksbücher (SbV Teil 5) eingearbeitet. Rollfahrzeugbetrieb Gemeinschaftsbetrieb SbV Teil 1 gültig ab Seite 2 von 2

40 SbV 102 für FVNE 2 2 Mitarbeiter im Betriebsdienst (1) Mitarbeiter im Betriebsdienst bzw. Betriebsbedienstete sind die Personen nach 47 EBO und alle sonstigen Mitarbeiter mit betrieblichen Aufgaben. (2) Alle Mitarbeiter im Betriebsdienst sollen sich bewusst sein, dass Leben und Gesundheit der Reisenden sowie der Mitarbeiter selbst von der sicheren Durchführung des Betriebes abhängen. Sie haben deshalb die Vorschrift gewissenhaft zu befolgen. (3) Es obliegt dem EBL die Gesamtleitung und überwachung des Betriebsdienstes einer oder mehrerer Bahnen, dem örtlichen Betriebsleiter (öbl) die Überwachung des Betriebsdienstes der Bahn und die Unterrichtung der Betriebsbediensteten, dem Leiter einer Dienststelle die Leitung und Überwachung derselben. EBL und öbl sowie öbl und Leiter einer Dienststelle können jeweils dieselbe Person sein. Für die Bereiche Salzgitter und Peine ist jeweils ein örtlicher Betriebsleiter (öbl) benannt. (4) Die Betriebsbediensteten müssen die Anforderungen der Befähigungsrichtlinien erfüllen. Der EBL bestimmt, vor wem und in welcher Form die Befähigung nachzuweisen ist. Jeder Mitarbeiter im Betriebsdienst ist auf seinem Dienstposten einzuweisen. Personenkreis Allgemeine Pflichten Leitung und Überwachung Befähigung (5) Die festgestellte Befähigung ist in den Personalunterlagen zu vermerken. Mitarbeiter im Betriebsdienst sind aus einem Dienst zu entfernen, für den sie sich als unfähig oder unzuverlässig erwiesen haben. (6) Die Sorge für die Sicherheit und Pünktlichkeit des Betriebes geht allen Arbeiten vor, die einem Mitarbeiter des Betriebsdienstes sonst noch übertragen sind. Vorrang des Betriebsdienstes (7) Die Mitarbeiter im Betriebsdienst haben, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr zu tragen. Rangierpersonale müssen eine Signalpfeife und bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter eine weiß leuchtende Handlampe erforderlichenfalls weitere Signalmittel und Geräte bei sich führen. (8) Für die Mitarbeiter im Betriebsdienst sind Dienstpläne aufzustellen. Dienstübergabe (9) Bei ununterbrochenem Dienst dürfen Mitarbeiter im Betriebsdienst den Posten oder das Fahrzeug erst verlassen, nachdem sie unter Darlegung SbV Teil 1 gültig ab Seite 1 von 2

41 SbV 102 für FVNE 2 der Betriebslage und besonderer Vorkommnisse, des Zustandes ihres Fahrzeugs oder der Anlagen den Dienst an den Ablöser persönlich übergeben haben. Der Dienst darf nicht übergeben werden, wenn der Ablöser offensichtlich nicht dienstfähig ist. Bei unterbrochenem Dienst sind Schriftstücke, Aufträge und Meldungen an dem dafür vorgesehenen Platz niederzulegen. Der Ablöser muss sich in jedem Fall über die Dienstgeschäfte genau unterrichten und darf sich nicht auf die Mitteilung allein verlassen. Er hat bei Dienstantritt die besonderen betrieblichen Anweisungen einzusehen. SbV Teil 1 gültig ab Seite 2 von 2

42 SbV 103 für FVNE 3 3 Begriffserklärungen (1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise und Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be und Entladen sowie den Zu und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen. Bahnanlagen, Betriebsstellen Betriebsstellen sind die Stellen in den Bahnhöfen und auf der freien Strecke, die der unmittelbaren Regelung des Zug und Rangierbetriebes dienen. (2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im Allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen. Bahnhöfe können in Bahnhofsteile unterteilt sein. Die Bahnhofsteile können durch Zwischensignale gegeneinander abgegrenzt sein. Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann der EBL die Grenze anderweitig festlegen. Bahnhöfe Blockstrecken (3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind. (4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlussstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein. (5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können. Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können. (6) Anschlussstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne dass die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann. (7) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen. (8) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlussstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind. Abzweigstellen Überleitstellen Anschlussstellen Ausweichanschlussstellen Haltepunkte Haltestellen Deckungsstellen SbV Teil 1 gültig ab Seite 1 von 3

43 SbV 103 für FVNE 3 (9) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern. (10) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise. (11) Zugschlussstelle ist die Stelle, bis zu der ein Zug ein Gleis geräumt haben muss, bevor es für einen anderen Zug freigegeben werden darf. (12) Durch Zugfolgestellen wird die Folge der Züge geregelt. Haupt und Nebengleise Zugschlussstellen Zugfolgestellen (13) Zugmeldestellen sind diejenigen Zugfolgestellen, auf denen der Fahrdienstleiter auch die Reihenfolge der Züge regelt (14) (15) Durch eine Zugleitstelle wird der Zuglauf auf der ganzen Strecke oder auf Streckenabschnitten von jeweils einem Fahrdienstleiter, dem Zugleiter geregelt. Die Strecke ist die Zugleitstrecke (Anlage2) Zuglaufstellen sind alle Betriebsstellen, von denen aus Zuglaufmeldungen abgegeben werden können. Zuglaufmeldestellen sind Zuglaufstellen, von denen für einen bestimmten Zug Zuglaufmeldungen vom Zugführer oder örtlichen Betriebsbediensteten abgegeben werden müssen. Zugmeldestellen Zugleitstelle, Zugleiter, Zugleiterstrecke Anlage 2 (16) a) Ein Zugsicherungssystem ist System, das Aufgaben der Fahrwegsicherung und/oder der Zugfolgesicherung übernimmt. (16) b) Fahrstraßen sind signaltechnisch gesicherte Fahrwege. Zu den Fahrstraßen gehören die Zugstraßen, Zughilfsstraßen und die Rangierstraßen. (16) c) Die Zugbeeinflussung (z. B. PZB, Indusi) ist eine Einrichtung an der Strecke und den führenden Fahrzeugen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Bei Strecken mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h überwacht die Zugbeeinflussung auch das unzulässige Anfahren gegen Halt zeigende Signale (z. B. PZB 90). (16) d) Gemäß den in der EBO definierten Kriterien sind bestimmte Zugleitstrecken mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Die technische Zuglaufstellen, Zuglaufmeldestellen Zugsicherungssystem Fahrstraßen Zugbeeinflussung Technische Einrichtung SbV Teil 1 gültig ab Seite 2 von 3

44 SbV 103 für FVNE 3 Einrichtung kann Elemente der Zugbeeinflussung (16) c) verwenden. (17) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeuge unterschieden. (18) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden. Sie müssen den Bauvorschriften der EBO/ESBO entsprechen und dürfen in Züge eingestellt werden oder selbständig als Züge fahren. (19) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Kleinlokomotiven und Triebwagen. Die Abgrenzung zwischen Lokomotiven und Kleinlokomotiven nimmt der EBL vor. (20) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen. Bahndienstwagen werden je nach Bauart im Betrieb als Reisezugwagen oder Güterwagen behandelt. Ein Wagenzug ist eine aus Regelfahrzeugen gebildete Einheit, die nicht mit einem Triebfahrzeug bespannt ist. (21) Nebenfahrzeuge sind Fahrzeuge mit oder ohne Kraftantrieb für die innerbetriebliche Verwendung; sie brauchen den Vorschriften der EBO/ESBO nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist. Nebenfahrzeuge dürfen miteinander und mit Regelfahrzeugen gekuppelt werden, wenn es die Bauart der Fahrzeuge zulässt. Sie dürfen in Züge eingestellt werden, wenn es am Nebenfahrzeug angeschrieben ist oder der EBL es zugelassen hat. Zu den Nebenfahrzeugen gehören auch Zweiwegefahrzeuge. (22) Ein Radsatz besteht aus einer Achse mit zwei fest verbundenen Rädern. Innerhalb eines Drehgestelles können sich mehrere Radsätze befinden. Einteilung der Fahrzeuge Regelfahrzeuge Triebfahrzeuge Wagen, Wagenzug Nebenfahrzeuge Radsatz, Drehgestell SbV Teil 1 gültig ab Seite 3 von 3

45 SbV 104 für FVNE 4 4 Züge (1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden. Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zug beibehalten. Begriff: Züge können auch innerhalb eines Bahnhofes und zwischen Bahnhofsteilen verkehren. Begriffe Züge Abgrenzung Zug und Rangierfahrt Folgende Fahrten sind immer als Zugfahrten durchzuführen: Fahrten die Ihr Ziel außerhalb des VPS/VPSINetzes haben und die die für Zugfahrten erforderliche wagentechnische Behandlung bereits im jeweiligen VPSBahnhof erhalten haben. Das gilt auch für Züge bei denen im jeweiligen Übergabebahnhof das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder die Lok gewechselt wird. Fahrten die Ihren Beginn außerhalb des VPS/VPSINetzes haben. Das gilt auch für Züge bei denen im jeweiligen Übergabebahnhof das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder die Lok gewechselt wird. Fahrten auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Peine und Salzgitter einschließlich der dazwischen liegenden Bahnhöfe Ilsede Nord und Broistedt. Folgende Fahrten können als Zugfahrten durchgeführt werden: Fahrten mit Reisenden auch zwischen den Bahnhofsteilen der Bahnhöfe Salzgitter und Peine Alle übrigen Fahrten werden als Rangierfahrten durchgeführt. Begriff: Züge die Ihren Anfangs und Endbahnhof auf VPSInfrastruktur haben, sind Züge des Binnenverkehrs. Alle anderen Züge sind Züge des Wechselverkehrs. (2) Fahrdienstlich sind zu unterscheiden: a) Regelzüge, die nach dem allgemeinen Fahrplan täglich oder an vorher festgelegten Tagen gefahren werden, b) Sonderzüge, die auf besondere Anordnung gefahren werden, entweder nach einem im Voraus bestimmten Plan (Bedarfszüge) oder nach einem von Fall zu Fall besonders aufgestellten Plan. (3) Jeder Zug erhält eine Zugnummer. Hat ein Zug an bestimmten Tagen einen anderen Fahrplan, so muss er für diesen Fahrplan eine andere Zugnummer erhalten. Nebenfahrzeuge werden mit Nfz bezeichnet Binnenverkehr/ Wechselverkehr Fahrdienstliche Unterscheidung der Züge Zugnummer Alle Züge im Binnenverkehr und Züge des Wechselverkehrs, deren DB SbV Teil 1 gültig ab Seite 1 von 2

46 SbV 104 für FVNE 4 NetzZugnummer noch nicht bekannt ist, erhalten eine VPSZugnummer nach SbV 607, Züge im Wechselverkehr führen ihre jeweilige DBNetz Zugnummer auch auf der VPSInfrastruktur. (4) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge mit Personenbeförderung gehören zu den Reisezügen, ausgenommen Militärgüterzüge, wenn sie mit Truppen besetzt sind. Die Eingruppierung als Reise oder Güterzüge wird im Fahrplan angegeben. (5) Dringliche Hilfszüge gehen allen Zügen vor Zugart Vorrang des Hilfszuges SbV Teil 1 gültig ab Seite 2 von 2

47 SbV 105 für FVNE 5 5 Fahrpläne (1) Für jeden Zug ist ein Fahrplan aufzustellen. Für Güterzüge und Fahrten mit Nebenfahrzeugen gilt auch die Bekanntgabe der Zugart, Höchstgeschwindigkeit und deren Beschränkung, der Last, Fahrzeiten, Mindestbremshundertstel, Bremsstellung und sonstige Anordnungen als Fahrplan (s. auch 25 (1) bis (4)). Es genügt der Hinweis auf einen vergleichbaren Fahrplan. (2) Bei den Fahrplänen werden unterschieden: a) Dienstfahrpläne (Bild, Strecken, Buch und Sonderzugfahrpläne), b) Fahrpläne für die Öffentlichkeit. Der EBL bestimmt, welche Fahrpläne ausgegeben werden. 1. Für alle öffentlichen Strecken der VPSInfrastruktur gelten die Geschwindigkeitshefte nach Muster SbV 608 als Fahrplanunterlage. Die Geschwindigkeitshefte sind in den Lokleistungsbüchern enthalten. Für andere EVU werden sie zusammen mit der Fplo herausgegeben. 2. Für Züge des Wechselverkehrs sind die Ankunft und Abfahrtzeiten auf den Übergabebahnhöfen in Fahrplananordnungen der DBNetz AG bekannt gegeben 3. Für Sonderzüge auf Anordnung des EBL werden Fahrplananordnungen nach Muster SbV 610 herausgegeben. (3) Buchfahrpläne sind in Listenform aufzustellen. Sie sollen, soweit erforderlich, die Angaben der Muster in der Anlage 3 enthalten. (4) Der Buchfahrplan (Spalte 9) enthält auch die Bahnhofsfahrordnung, soweit diese nicht in anderer Weise geregelt ist. Wenn es in besonderen Fällen erforderlich erscheint, kann der öbl eine besondere Bahnhofsfahrordnung aufstellen. (5) Streckenfahrpläne für Schrankenwärter nach dem Muster der Anlage müssen die Züge in zeitlicher Reihenfolge mit ihren Durchfahrzeiten bei den jeweiligen Bahnübergängen enthalten. (6) Alle Fahrpläne sind sofort zu berichtigen, wenn Änderungen eintreten. (7) Für die rechtzeitige Verteilung der Fahrpläne ist der öbl verantwortlich. (8) Zur Bekanntgabe von Sonderzügen ( 25), des Ausfalls von Zügen, von Fahrplanänderungen und sonstigen betrieblichen Hinweisen für den laufenden Tag wird auf den vom EBL bestimmten Betriebsstellen eine Merktafel oder ein Merkblatt geführt. Grundsatz Arten Fahrpläne Buchfahrpläne Anlage 3 Bahnhofsfahrordnung Streckenfahrpläne Anlage 4 Berichtigung Verteilung Merktafel, Merkblatt Folgende Stellen führen einen Merkkalender nach SbV 601. Der Merkkalender muss während des Betriebes mit der Seite des betreffenden Tages offen im Dienstraum ausliegen: Stellwerke HS, Stw, BV Betriebslenkung Salzgitter Rangiermeister Stahlwerk Rangiermeister Peine West Merkkalender SbV Teil 1 gültig ab Seite 1 von 1

48 SbV 109 für FVNE 9 9 Schriftliche Weisungen für Züge (1) Für die schriftlichen Weisungen an Züge wird in der Regel der Befehl nach Anlage 10 verwendet. Die Befehle sind fortlaufend, beginnend mit 101 zu nummerieren. Sie sind jedoch auch dann zu befolgen wenn sie in anderer schriftlicher Form erteilt werden. Befehle, die unmittelbar an das Zugpersonal ausgehändigt werden, fertigt der Fahrdienstleiter Zugleiter oder örtliche Betriebsbedienstete im Durchschreibeverfahren aus. Der Befehl wird nur einfach ausgefertigt, wenn sein Wortlaut einem Betriebsbediensteten fernmündlich übermittelt wird. Dieser schreibt den Befehl aus, unterzeichnet ihn nach Richtigbefund durch den Fahrdienstleiter Zugleiter oder örtlichen Betriebsbediensteten mit dessen Namen und fügt seinen eigenen Namen mit dem Vermerk i.a. (im Auftrag) hinzu. (2) Wenn Befehle mehrfach ausgefertigt werden, erhält der Zugführer die Urschrift und ggf. die erste Durchschrift. Der Zugführer bescheinigt den Empfang auf der Durchschrift, übergibt die Urschrift dem Triebfahrzeugführer und fügt die Durchschrift dem Fahrtbericht bei. Wenn kein Fahrtbericht geführt wird, trifft der EBL eine andere Regelung. Schriftliche Befehle dürfen dem Triebfahrzeugführer unmittelbar ausgehändigt werden, der den Empfang bescheinigt. Eine Ausfertigung übergibt er baldmöglichst dem Zugführer. Ausfertigung Anlage 10 Aushändigung Der Triebfahrzeugführer hat den erhaltenen Befehl im Führerstand sichtbar aufzubewahren und ihn dem Triebfahrzeugbegleiter bekanntzugeben. (3) Dem Zugführer mündlich übermittelte Befehle können anstatt auf das Muster des Befehls auf Anordnung des EBL auf den Fahrtbericht oder anderweitig aufgeschrieben werden. Der Zugführer gibt dem Triebfahrzeugführer dann gegen Unterschrift davon Kenntnis. (4) Die Ausfertigung der Befehle ist in der Spalte Meldungen und Vermerke des Zugmeldebuchs des Belegblatts oder Meldebuchs für den Zugleiter zu vermerken. Mündlich übermittelter Befehl Diktieren von Befehlen Vermerk über Ausfertigung SbV Teil 1 gültig ab Seite 1 von 1

49 SbV 110 für FVNE Meldungen nach dem Zugmeldeund Zugleitverfahren (1) Der Fahrdienstleiter regelt die Zugfolge mit den benachbarten Zugmeldestellen nach dem Zugmeldeverfahren auf Grund von Zugmeldungen. Der Zugleiter regelt den Zuglauf innerhalb seiner Zugleitstrecke nach dem Zugleitverfahren auf Grund von Zuglaufmeldungen. Die Abgabe von Zuglaufmeldungen ist im Fahrplan vorzuschreiben. Innerhalb der Zugleitstrecke sind Anfangs und Endbahnhöfe der Züge Zuglaufmeldestellen. Andere Zuglaufstellen sind Zuglaufmeldestellen, wenn es zur Regelung der Zugfolge erforderlich ist. Zwischen Zugmeldestellen und Zugleitstellen sowie zwischen Zugleitstellen untereinander wird das Zugmeldeverfahren angewandt. Regelung der Zugfolge (2) Zugmeldungen werden vom Fahrdienstleiter abgegeben. Die Zuglaufmeldungen werden vom Zugleiter, Zugführer oder örtlichen Betriebsbediensteten abgegeben. Abgabe der Meldungen (3) Die Zugfolge Der Zuglauf wird durch folgende Meldungen mit vorgeschriebenem Wortlaut geregelt: Art der Meldungen a) Anbieten und Annehmen b) Rückmelden a) Abmelden nur Anordnung des EBL. a) Fahranfrage und Fahrerlaubnis b) Ankunft oder Verlassensmeldung Die Besonderheiten der im Zugleitbetrieb betriebenen Strecken sind im Teil 5 geregelt (4) Angeboten und angenommen werden die Züge von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle. Ein Zug darf erst angeboten werden, wenn der zuletzt gefahrene Zug zurückgemeldet ist, frühestens aber 10 Minuten vor der voraussichtlichen Ab oder Durchfahrzeit. Der Fahrdienstleiter der ablassenden Zugmeldestelle fragt: Wird Zug angenommen? Der Fahrdienstleiter der angerufenen Zugemeldestelle antwortet: Die Fahranfrage darf frühestens 10 Minuten vor der beabsichtigten Abfahrt vom Zugführer oder örtlichen Betriebsbediensteten gestellt werden: Darf Zug Uhr bis fahren? Der Zugleiter erteilt die Fahrerlaubnis mit den Worten: Zug darf Uhr bis fahren. Wenn dort eine Kreuzung erfolgt, ist der Zusatz anzufügen: Dort Kreuzung mit Zug Anbieten und Annehmen, Fahranfrage und Fahrerlaubnis SbV Teil 1 gültig ab Seite 1 von 6

50 SbV 110 für FVNE 10 Zug ja Wird die Fahrerlaubnis dem örtlichen Betriebsbediensteten gegeben, so hat dieser sie wörtlich dem Zugführer zu übermitteln. oder, wenn der Fahrt ein Hindernis entgegensteht: Nein warten Es folgt die Angabe des Grundes für die Ablehnung. Ist der Grund der Ablehnung beseitigt, wird der Zug mit den Worten die Fahrerlaubnis erteilt. Jetzt Zug ja angenommen. Die Fahrerlaubnis durch den Zl muss zwingend eine genaue Angabe enthalten, bis zu der die Fahrerlaubnis gilt. Hierbei sind zulässig: Fahrerlaubnis bis vor eine Betriebsstelle (Signal Ne 1), Fahrerlaubnis bis in ein Gleis einer Betriebsstelle (Signal Ne 5), Fahrerlaubnis bis an ein Haupt oder Sperrsignal Fahrerlaubnis bis zu einem Meldepunkt Kein Zug darf früher als 5 Minuten vor der voraussichtlichen Ab oder Durchfahrtzeit angeboten werden. Züge, die Wagen mit Lademaßüberschreitung befördern, werden zusätzlich mit dem Hinweis mit Lademaßüberschreitung angeboten und angenommen. Im Zugmeldebuch / Meldebogen (Spalte Meldung und Vermerke) ist. mit Lü einzutragen. (5) Zurückgemeldet wird von Zugfolgestelle zu Zugfolgestelle mit folgendendem Wortlaut: Zug..... in Auf Strecken mit Streckenblock tritt an die Stelle des Rückmeldens das Rückblocken. Die Ankunftmeldung lautet: Zug..... in Zielpunkt der Fahrerlaubnis Anbieten, Annehmen mit Lademaßüberschreitung Rückmeldung, Ankunftmeldung, Verlassenmeldung Die Rückmeldung Die Ankunftmeldung darf erst gegeben werden, wenn der Zug mit Zugschluss eingetroffen ist, das Einfahrgleis bis zur Zugschlussstelle geräumt hat und, wo vorhanden, das Einfahrsignal auf Halt gestellt, die Meldelampe eines Ersatzsignals wieder erloschen ist. Die Verlassensmeldung lautet: Zug..... hat Uhr verlassen. Sie darf erst abgegeben werden, wenn der Zug die Zuglaufstelle verlassen hat, mit Zugschluss an dem Einfahrsignal oder Trapeztafel der Gegenrichtung vorbeigefahren und der Fahrweg für den nachfolgenden Zug eingestellt ist. SbV Teil 1 gültig ab Seite 2 von 6

51 SbV 110 für FVNE 10 Die Verlassensmeldung darf auch von einem Agenten abgegeben werden. Auf Strecken mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage entfällt das Rückmelden. Die Strecke gilt als frei, wenn die ordnungsgemäß wirkende Gleisfreimeldeanlage dies anzeigt. Auf Strecken ohne selbsttätige Gleisfreimeldeanlage, oder wenn diese gestört ist oder wenn es von der signaltechnischen Fachkraft im Arbeits und Störungsbuch vorgeschrieben wurde, ist auf der vom Fdl/Zl zu bestimmenden Betriebsstelle der Zugschluss festzustellen (durch Vergleichen der Nummer des Schlusswagens bzw. Vorhandensein des Signals Zg 2). Züge mit einer Radsatzzahl von mehr als 250 sind immer zurückzumelden. (6) Die Züge sind bis zu 5 Minuten vorher mit der voraussichtlichen Aboder Durchfahrtzeit von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle abzumelden: Zug.in.voraussichtlich ab. (Minuten der Ab oder Durchfahrtzeit). Die Züge sind von der Zugleitstelle an die vom EBL bestimmten Betriebsstellen abzumelden: Zug.in..voraussichtlich ab. (Minuten der Ab oder Durchfahrtzeit). Abmelden Handelt es sich um einen Zug mit außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhnlichen Fahrzeugen, so sind beim Abmelden des Zuges hinter der Zugnummer die Worte mit außergewöhnlichen Sendungen bzw. mit außergewöhnlichen Fahrzeugen hinzuzufügen Bei Strecken ohne Streckenblock ist die Rückmeldung Ankunftmeldung des vorausfahrenden Zuges abzuwarten. SbV Teil 1 gültig ab Seite 3 von 6

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