Weisungen der Jugend- Klubmeisterschaften (CSJ)

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1 Präambel: Wenn nichts Spezielles erwähnt ist, wird das offizielle Reglement der FIBA Basketball, angewandt. Art. 1 Allgemeines Die Schweizer Jugend- soll der höchststehende Wettkampf der Vereinsmeisterschaften sein. Der Sieger der CSJ erhält den Titel des Schweizer Meisters in seiner Kategorie. Art. 2 Benennungen Alle nachstehenden Benennungen von Personen sind männlich. Ausser ausdrücklicher Präzisierung betreffen alle Verfügungen des vorliegenden Dokumentes sowohl die Männer als auch die Frauen. A. Organisatoren der Final Four Art. 1 Organisatoren Die Organisation der Final Four wird an einen RV delegiert. Der RV muss sich um die Organisation dieses Anlasses bewerben und die Auflagen des Pflichtenheftes strikt einhalten. Art. 2 Turnus zwischen den RV Die Kommission Ausbildung und Promotion wünscht, dass der Final Four alternierend von der Westund der Ostschweiz organisiert wird, sofern dies durch die eingegangenen Bewerbungen möglich ist. Art. 3 Verantwortung der Kommission Ausbildung und Promotion Die Kommission Ausbildung und Promotion ist für die Organisation des Final Four verantwortlich. Zu diesem Zweck wird ein Mitglied der Kommission beauftragt, die Vorbereitung und den Ablauf des Anlasses zu überwachen. B. Austragungsmodus Art. 1 Konferenzen Die Schweiz ist in zwei Konferenzen aufgeteilt. Die Konferenz Ost besteht aus den folgenden RV: ProBasket, BVN und ATP. Die Konferenz West besteht aus den RV: AFBB, ACGBA, ACNBA, AVB, AVSBA und KBBV. Art. 2 Konferenz-Meisterschaft Die Regionalverbände organisieren die Konferenz-Meisterschaft autonom. Die Organisatoren der Meisterschaften müssen Swiss Basketball die Namen der qualifizierten Mannschaften in einer Rangliste von 1 bis 4 melden. Die Meldefrist ist im Addendum der vorliegenden Weisungen festgehalten. Art. 3 Qualifizierte Teams. Pro Kategorie gibt es acht qualifizierte Teams; 4 kommen von der Konferenz West und 4 von der Konferenz Ost. Art. 4 Austragungsmodus der CSJ. Die CSJ finden in zwei getrennten Qualifizierungsphasen statt: a) Die Viertelfinals der SCJ werden zwischen den Mannschaften der Konferenz Ost und derjenigen der Konferenz West gespielt, nach der entsprechenden Rangierung im Klassement. Diese Begegnungen finden in den Hallen der Klubs statt. Es gilt folgende Reihenfolge: Technische gültig ab 1. Juli 2012 Seite 1 von 9

2 Hinspiel : Das Datum des Hinspiels ist im Addendum der vorliegenden Weisungen festgehalten. a) West 4 Ost 1 b) Ost 4 West 1 c) West 3 Ost 2 d) Ost 3 West 2 Rückspiel : Das Datum des Hinspiels ist im Addendum der vorliegenden Weisungen festgehalten. a) Ost 1 West 4 b) West 1 Ost 4 c) Ost 2 West 3 d) West 2 Ost 3 b) Für die Final Four sind die Gewinner der ¼-Finals qualifiziert. Gespielt wird während 2 Tagen (Wochenende) beim Organisator der Final Four. Es gilt folgende Reihenfolge: Samstag I. Sieger von a) Sieger von d) II. Sieger von b) Sieger von c) Sonntag III. Verlierer von I Verlierer von II IV. Sieger von I Sieger von II c) Zeitplan Final Four. Die Organisatoren müssen die Wegdistanzen bei der Spielplan- Erstellung berücksichtigen. Die Anzahl km, welche zwischen den 2 Teams zurückgelegt werden muss, bestimmt die Anspielzeit des Spiels am Samstag. Die Teams, welche am meisten km zurücklegen müssen, spielen zuletzt. Für den Spielplan am Sonntag werden die Wegdistanzen nicht berücksichtigt. Das Datum für die Final Four ist im Addendum der vorliegenden Weisungen festgehalten. Art. 5 Rückzug eines Teams Jedes Team, das sich am Ende der Meisterschaft unter den ersten vier seiner Konferenz befindet, ist automatisch für die CSJ eingeschrieben. Der Rückzug eines Teams wird mit einer administrativen Sanktion gemäss Art. 9 des Reglements der Schweizer Jugend-Klubmeisterschaften geahndet. C. Spieler Art. 1 Alterskategorien Die CSJ wird für folgende Kategorien organisiert: U14 U16 U19 Die Jahrgänge der Kategorien sind im Addendum der vorliegenden Weisungen festgehalten. Art. 2 Anzahl von Spielern auf dem Match-Blatt Mindestens 10 Spieler müssen auf dem Match-Blatt aufgelistet sein, max. 12 Spieler sind erlaubt. Art. 3 Spielen in einer unteren Kategorie Unterklassierung: Spieler einer höheren Kategorie, die in einer unteren Kategorie spielen. Eine Unterklassierung ist nicht zugelassen. Es wird keine Ausnahme gewährt. Sollte die vorstehende Bestimmung nicht eingehalten werden, so wird das Spiel als administratives Forfait mit null zu zwanzig (0-20) für das Gegnerteam gewertet. Art. 4 Überklassierung Überklassierung: Spieler einer tieferen Kategorie spielt in einer höheren Kategorie. Technische gültig ab 1. Juli 2012 Seite 2 von 9

3 Die Überklassierung ist folgenderweise erlaubt: Ein U10 Spieler kann nicht an den CSJ teilnehmen Ein Spieler U12 kann einzig in der U14 teilnehmen Ein Spieler U14 kann einzig in der U16 teilnehmen Ein Spieler U16 kann einzig in der U19 teilnehmen Im Falle der nicht Einhaltung des oben erwähnten, geht das Spiel durch administratives Forfait zwanzig zu null (0-20) für die Mannschaft verloren. Es wird kein Datumswechsel für einen Klub mit mehreren an den CSJ teilnehmenden Mannschaften durchgeführt. Art. 5 Team des Spielers Ein Spieler kann an den CSJ nur ein Spiel pro Tag bestreiten. Wenn er auf den Matchblättern von zwei Spielen am gleichen Tag eingeschrieben ist, gelten beide Spiele als Forfait verloren. D. Homologierung Art.1 Spielerliste Ein Dokument (siehe Anhang 1) muss von den Klubs, die an der CSJ teilnehmen, ausgefüllt werden. Auf diesem Dokument werden die Namen, Vornamen und Lizenznummern der Spieler, die an den CSJ teilnehmen möchten, festgehalten. Dieses Dokument muss per Fax an das Sekretariat von Swiss Basketball zur Homologierung übermittelt werden. Dies ist nicht obligatorisch, aber die Klubs können so vorgängig prüfen, ob alle ihre Spieler qualifiziert und zugelassen sind. Durch die Spielerqualifizierung vor dem Match, kann das Spiel auch rascher homologiert werden. Art 2. Homologierung des Spiels Die Match-Blätter müssen per Fax und per Post an das Sekretariat von Swiss Basketball zur Homologation geschickt werden. Die Resultate müssen innerhalb von 24 Stunden nach der Begegnung an Swiss Basketball übermittelt werden. E. Schiedsrichter Art 1.Allgemeines Die Schiedsrichterauslagen werden von der Nationalen Schiedsrichterkommission (CFA) von Swiss Basketball in Zusammenarbeit mit der Kommission Ausbildung und Promotion bestimmt. Art 2. Schiedsrichterentschädigungen Ab den ¼-Finals gehen die Schiedsrichterspesen zu Lasten von Swiss Basketball. Art 3. Bestimmen der Schiedsrichter Die Kommission Ausbildung und Promotion bestimmt, in Einverständnis mit der Aufgebotsstelle der nationalen Schiedsrichterkommission CFA, die Schiedsrichter für die Begegnungen der CSJ. F. Ausrüstung Art 1. Bekleidung der Mannschaften Jedes Team muss zwei Tenüsets in verschiedenen Farben haben. Das Team, das auf der offiziellen Einladung als erstes genannt wird (Heimmannschaft), muss das Tenü in heller Farbe anziehen. Das Team, das auf der offiziellen Einladung als zweites aufgeführt ist (Gastmannschaft), muss das Tenü in dunkler Farbe tragen. Art.2 Einheitliches Tenü Alle Spieler eines gleichen Teams müssen ein gleiches Leibchen in der gleichen Farbe tragen. Alle Spieler eines gleichen Teams müssen gleiche Shorts in der gleichen Farbe tragen. Das Tragen eines T-Shirts ist nicht erlaubt. Technische gültig ab 1. Juli 2012 Seite 3 von 9

4 Das Tragen von "Radlerhosen ist erlaubt, sofern sie in der gleichen Farbe sind wie die Shorts des Teams. G. Spielerbank der Teams Art 1. Anwesenheit auf der Bank. Alle Personen (Spieler, Trainer, Assistenten, Statistiker, ), die auf der Bank des Teams sitzen möchten, müssen in Besitz einer gültigen Lizenz sein. Lediglich Personen, die in Besitz eines solchen Dokuments sind, können auf der Bank des Teams Platz nehmen. H. Spiele, Orte und Zeitpläne der Viertelfinals Art. 1 Datum Die Viertelfinals der CSJ werden an den Daten ausgetragen, welche im Addendum der vorliegenden Weisungen festgehalten sind. Die Heimmannschaften benutzen das entsprechende Formular (Anhang 2), um die Zeit und den Ort der Begegnung festzusetzen. Der Spielbeginn darf frühestens ab Uhr und spätestens bis Uhr festgesetzt werden, ausser es gibt eine gemeinsame Absprache zwischen den beiden Klubs. Art. 2 Festlegung Spieldatum Wenn sich die beiden Klubs nicht auf ein Spieldatum einigen können, finden die Spiele automatisch am Tag statt, den die Heimmannschaft vorschlägt, sofern letztere die vorliegenden Weisungen einhält. Art. 3 Zeitplan der Spiele Der Zeitplan der Spiele muss strikt eingehalten werden. Die Schiedsrichter müssen 30 Minuten vor Beginn der Begegnung im Besitz der Lizenzen sein. Der Offizielle jeder Mannschaft muss 30 Minuten vor Beginn der Begegnung das Match-Blatt ausgefüllt haben. Art. 4 Bereitstellung des Spielfeldes. Das Spielfeld muss den Mannschaften mindestens 30 Minuten vor Matchbeginn zur Verfügung gestellt werden. Art. 5 Offizieller Spielball Der offizielle Spielball der CSJ ist von der Marke Molten. Es handelt sich um den CGX 6 für die Mädchen und den CGX 7 für die Jungen. Die Heimmannschaft muss der Gastmannschaft drei Bälle zur Verfügung stellen, die mit dem Ball, der im Spiel verwendet wird, identisch sind. I. Spiele, Orte und Zeitpläne der Final Four Art 1 Final Four Das Datum der Final Four ist Addendum der vorliegenden Weisungen festgehalten. Der Organisator schickt den qualifizierten Teams die entsprechenden Dokumente und Informationen, die zu einem reibungslosen Ablauf des Anlasses nötig sind. J. Technische Einrichtungen und Sporthalle Art 1 Spielfeldfläche Für alle Wettkämpfe der CSJ müssen die Heimmannschaften über eine minimale Spielfeldfläche von 26m X 14 m verfügen. Die neue FIBA Markierung ist für diesen Wettkampf obligatorisch. Art 2 Technische Einrichtungen Für alle Wettkämpfe der CSJ müssen die Hallen mit einer Anzeigetafel (elektronisch oder manuell) ausgerüstet sein, welche das jeweilige Ergebnis anzeigt, sowie über eine elektronische 24 Sekunden- Zeitmessanlage verfügen. Technische gültig ab 1. Juli 2012 Seite 4 von 9

5 K. Offizielle Transportmittel und eventuelle Verspätung Art. 1 Offizielle Transportmittel Offiziell anerkannte Transportmittel sind die öffentlichen Verkehrsmittel (Zug oder Autobusse, die von Transportunternehmen betrieben werden, einschließlich privater oder gemieteter Busse). Privatfahrzeuge werden nicht als offizielles Transportmittel anerkannt. Art. 2 Eventuelle Verspätungen Eventuelle Verspätungen, die durch Zwischenfälle mit anderen Transportmitteln als den oben genannten entstehen, werden nicht anerkannt. Wenn ein Team, das ein anerkanntes Transportmittel verwendet, die Verantwortlichen der Heimmannschaft über die offizielle Nummer (Nummer des Verantwortlichen der Heimmannschaft) benachrichtigt, kann das Spiel noch innerhalb von 60 Minuten nach dem offiziellen Spielbeginn ausgetragen werden. Art.3 Verspätung eines Schiedsrichters Im Fall der Verspätung eines Schiedsrichters sind die Bestimmungen der vorstehenden Artikel analog anwendbar. L. Disziplinarfälle in den ¼-Finals der CSJ Art 1.Diszipliarfälle Alle Disziplinarfälle der ¼-Finals der CSJ werden an den Einzelrichter von Swiss Basketball weitergeleitet, der die Massnahmen gemäss dem Rechtspflegereglement von Swiss Basketball festlegt. M. Disziplinar- und Protestkommission für die Final Four Art.1 Zusammensetzung der Kommission Die Kommission besteht aus dem OK-Präsidenten, einem Schiedsrichter-Vertreter sowie einem Vertreter der Kommission Ausbildung und Promotion. Der Vertreter der Kommission Ausbildung und Promotion präsidiert diese Kommission. Art.2 Protest und Rekurs Ein Protest während den Final Four wird sofort von der Disziplinar- und Protestkommission behandelt, welche ihren Entscheid noch während der Veranstaltung und ohne Rekursmöglichkeit fällt. Art.3 Disziplinarfälle Die Kommission behandelt alle Disziplinarfälle, die sich während den Final Four ereignen. Es gibt keine Rekursmöglichkeit gegen die Entscheidungen der Kommission. Die Fälle werden anschliessend dem Einzelrichter von Swiss Basketball weitergeleitet. Art.3.1 Besonderheiten Die Disziplinar- und Protestkommission kann jederzeit ein Disziplinarverfahren eröffnen. Ein Vorfall muss nicht zwingend vorab vom Schiedsrichterkorps gemeldet werden. Es gibt keine Rekursmöglichkeit gegen die Entscheidungen der Kommission; die Kompetenz dieser Kommission beschränkt sich auf die Dauer der Veranstaltung. Technische gültig ab 1. Juli 2012 Seite 5 von 9

6 N. CFE Art. 1 Verhalten des technischen Staffs Jegliches unsportliches Verhalten (nach dem Spiel, nicht-teilnahme an der Preisverleihung etc.), des technischen Staff wird an die CFE weitergeleitet, welche über die Höhe der Busse entscheiden wird (CHF bis CHF ). Art. 2 Verhalten der Lizenzierten Jegliches unsportliches Verhalten oder jegliche Lästerei eines Lizenzierten gegenüber den Schiedsrichtern, den Gegnern oder den Organisatoren wird an die CFE weitergeleitet, welche über die Höhe der Busse entscheiden wird. Art. 3 Nicht-Teilnahme an der Techniksitzung Die Abwesenheit eines Trainers einer Mannschaft (Cheftrainer oder Assistent) an der vor dem Final Four organisierten technischen Sitzung wird mit einer Busse von CHF (pro abwesenden Trainer) bestraft. O. Rechtspflegereglemente Art. 1 Rechtspflegereglement a) Das Rechtspflegereglement von Swiss Basketball wird für alle Wettkämpfe angewendet, welche im Rahmen der CSJ organisiert werden, sofern keine gegenteiligen von Swiss Basketball erstellten Bestimmungen vorhanden sind. b) Alle Klubs, die an einer Meisterschaft teilnehmen (kantonal, regional oder interregional), deren Finals die CSJ sind, können Rekurs einreichen gegen Entscheidungen, welche durch Instanzen der kantonalen, regionalen oder interregionalen Instanzen gefällt werden. Der Rekurs kann bei der Rekurskommission von Swiss Basketball eingereicht werden und dies unabhängig der Bestimmungen der Meisterschaftsorganisatoren. P. Schlussbestimmungen Alle in den vorliegenden Richtlinien nicht vorgesehenen Fälle werden von der Kommission Ausbildung und Promotion entschieden. Im Streitfall gilt der französische Text der vorliegenden Weisungen. Diese Weisungen wurden vom Zentralvorstand im April 2016 verabschiedet und treten am in Kraft. Technische gültig ab 1. Juli 2012 Seite 6 von 9

7 Anhang 1 Verein : Mannschaft : Benjamin - U 14 Kadetten - U 16 Junioren - U 19 Name des Mannschaftsverantwortlichen : Telefon : FAX : Spielerliste Lizenz Name Vorname Visa Swiss Basketball Trainer Lizenz Name Vorname Visum Swiss Basketball Die vorliegende Liste kann zur Homologierung der Spieler vor der Begegnung an das Sekretariat von Swiss Basketball ( ) gefaxt werden. Datum, Stempel und Unterschrift von Swiss Basketball Technische gültig ab 1. Juli 2012 Seite 7 von 9

8 Anhang 2 Begegnung zwischen: und Kategorie : Match-Nr.: Datum des Spiels : Spielbeginn: Name der Halle : Adresse der Halle : Visa der Heimmannschaft: Visa der Gastmannschaft : Telefonnummer des Verantwortlichen der Heimmannschaft: Telefonnummer des Verantwortlichen der Gastmannschaft : Das vorliegende Dokument muss mindestens 72 Stunden vor Beginn der Begegnung an das Sekretariat von Swiss Basketball ( ) gefaxt werden. Sobald es von den beiden Mannschaften unterzeichnet wurde, gilt dieses Dokument als offizielles Aufgebot für die Begegnung. Technische gültig ab 1. Juli 2012 Seite 8 von 9

9 Anhang 3 : Addendum Saison 2016/2017 Alterskategorien (in Ergänzung zu Kapitel C Spieler, Art. 1) Benjamin U , 2003 Kadetten U , 2002 Junioren U , 1999, 2000 Die Rangliste der Konferenz-Meisterschaften muss Swiss Basketball bis spät. 08. Mai 2015 zugestellt werden (in Ergänzung zu Kapitel B, Modus, Art. 2) Die Hinspiele der ¼-Finals CSJ 2017 finden am Wochenende vom Mai 2017 statt (in Ergänzung zu Kapitel B, Modus, Art. 4a) Die Rückspiele der ¼-Finals CSJ 2017 finden am Wochenende vom Mai 2017 statt (in Ergänzung zu Kapitel B, Modus, Art. 4b) Die Final Four finden am Wochenende vom Juni 2017 statt und werden durch einen RV der Ost Konferenz organisiert (in Ergänzung zu Kapitel B, Modus, Art. 4b). Diese Daten sind Sperrdaten von Swiss Basketball. Sie wurden von der Kommission Ausbildung und Promotion verabschiedet. Genehmigt durch den Zentralvorstand von Swiss Basketball. Technische gültig ab 1. Juli 2012 Seite 9 von 9

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