Senioren Cup-Reglement

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1 Senioren Cup-Reglement Ausgabe 2017

2 A. Allgemeine Bestimmungen Art Der Solothurner Fussballverband (SOFV) führt jede Saison einen Wettbewerb um den Senioren Cup in den Kategorien Senioren 30+ und Senioren 40+ durch. Die Organisation erfolgt durch die Wettspielkommission (WK) des SOFV. 2. Der Senioren Cup ist ein Wanderpreis, welcher nicht in den endgültigen Besitz eines Klubs übergehen kann. Organisation Wanderpreis B. Titel und Übergabe Art Der Sieger trägt den Titel "Solothurner Cup-Sieger Senioren 30+ bzw. Senioren 40+" für die Saison, in welcher der Wettbewerb ausgetragen wurde. 2. Der Name des Siegers wird jedes Jahr auf dem Senioren Cup eingraviert. Die Gravur wird durch den SOFV vorgenommen. Titel Gravur Art Die Übergabe des Senioren Cups erfolgt sofort nach dem Finalspiel. Übergabe 2. Der Senioren Cup bleibt während eines Jahres im Besitz des Siegers; dieser ist für die Trophäe in jeder Hinsicht verantwortlich und muss sie spätestens 4 Wochen vor dem Final der folgenden Saison an die WK des SOFV zurückgeben. Besitz und Rückgabe der Trophäe C. Teilnahme Art Für jeden Klub, dessen Teams an der Meisterschaft Senioren 30+ oder Senioren 40+ teilnehmen, ist die Teilnahme am Senioren Cup obligatorisch. Teilnahmeobligatorium 2. Pro Klub kann nur ein Team pro Kategorie teilnehmen. Mehrere Teams D. Modus Art Der Senioren Cup wird nach dem System des Schweizer Cups ausgetragen. Die jeweiligen Sieger sind für die nächste Runde qualifiziert. 2. Sämtliche Paarungen werden ausgelost. Die Auslosungen obliegen der WK des SOFV. Der erstgenannte Klub hat Platzvorteil. Qualifikation Auslosung 3. Die Spieltermine werden durch die WK des SOFV festgelegt. Spieltermine 4. Ein Platzabtausch ist im gegenseitigen Einverständnis gestattet. Ein solcher oder die Verlegung auf einen neutralen Platz kann Platzabtausch neutraler Platz 2

3 auch durch die WK des SOFV bei unbespielbarem Terrain oder anderen unvorhergesehenen Fällen angeordnet werden. 5. Die Heimklubs organisieren die Spiele bis und mit Halbfinals selber. Organisation Qualifikationsspiele 6. Die Organisation des Cup-Finalspieles obliegt der WK des SOFV. Sie bestimmt auch den Austragungsort. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Gebiete des Regionalverbandes angemessen zu berücksichtigen. Das Finalspiel wird in der Regel am Auffahrtstag ausgetragen. Organisation Cup-Finalspiel E. Spielbetrieb, Spielberechtigung Art Es gelten die offiziellen Spielregeln des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV). Spielregeln 2. Spiele um den Senioren Cup gelten als Verbandsspiele. Verbandsspiele 3. Die Spieldauer ist analog der Spieldauer der Meisterschaftsspiele der entsprechenden Kategorie. 4. Bei unentschiedenem Spielstand nach Ablauf der regulären Spielzeit, wird der Sieger durch ein Elfmeterschiessen ermittelt. Verlängerungen werden in keiner Kategorie ausgetragen. 5. Die Spielberechtigung richtet sich grundsätzlich nach den einschlägigen Reglementen des SFV, insbesondere dem Wettspielreglement und dem Seniorenreglement. Spieldauer Penaltyschiessen Keine Verlängerung Spielberechtigung 6. Im Final des Senioren Cup sind Spieler nur spielberechtigt, wenn sie in ihrem Team in der laufenden Saison in der Kategorie Senioren 30+ mindestens in 4 Spielen und in der Kategorie Senioren 40+ mindestens in 3 Spielen ganz oder teilweise eingesetzt wurden. 7. Die Schiedsrichter (SR) werden durch die SR-Aufgebotsstelle des SOFV bezeichnet. Die Entschädigungen richten sich nach den SR-Richtlinien. Einschränkung der Spielberechtigung im Final Schiedsrichterzuteilung F. Disziplinarrecht, Proteste, Einsprachen, Rekurse Art Die Disziplinarkompetenzen für alle Vorkommnisse anlässlich von Spielen um den Senioren Cup richten sich nach den einschlägigen Reglementen und Bestimmungen des SFV, der Amateur Liga (AL) und des SOFV. Disziplinarkompetenzen 2. Die Rechtspflegeordnung des SFV (RPO) und das Rechtspflegereglement der AL sind anwendbar. Rechtspflegeordnung SFV (RPO) / Rechtspflegereglement AL 3

4 3. Für Proteste gelten die Vorschriften des Wettspielreglements. Die Bestätigung des Protestes ist an die WK des SOFV zu richten. Die Protestkaution beträgt CHF Protestkaution 4. Das Einsprache- und Rekursrecht gegen Entscheide der zuständigen Behörden ist gewahrt, sofern nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass der betreffende Entscheid endgültig ist. Einsprachen und Rekurse sind unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des SFV, der AL und des SOFV bei der zuständigen Instanz einzureichen. 5. Gegen Beschlüsse, welche die Administration und den Ablauf des Solothurner Cups betreffen, insbesondere gegen die Spieltermine, die Ansetzung, die Auslosung, die Verlegung auf einen anderen Platz und die Verschiebung von Spielen und ähnliche Beschlüsse sowie gegen die Bezeichnung von Schiedsrichtern, kann weder Einsprache noch Rekurs erhoben werden. Wahrung des Einsprache- und Rekursrechts Beschlüsse ohne Einsprache- und Rekursrecht G. Forfaits Art. 8 Erklärt ein Klub Forfait, wird ihm durch die WK des SOFV eine Forfaitbusse auferlegt. Forfait H. Finanzielles Art Die Spiele bis und mit Halbfinals gehen auf Rechnung und Gefahr der Heimklubs. 2. Die Schiedsrichterspesen werden je zur Hälfte von den beteiligten Klubs getragen. Finanzierung Qualifikationsspiele Schiedsrichterspesen 3. Es werden keine Entschädigungen (Reisespesen etc.) vergütet. Entschädigungen Art. 10 Das Finalspiel geht auf Rechnung des SOFV. Die Finalteilnehmer erhalten keine Entschädigung. Abrechnung Finalspiel I. Schweizer Cup Art Der Sieger des Finalspiels ist für den Schweizer Cup qualifiziert. Ist der Cupsieger zugleich Regionalmeister, ist der Verlierer des Finalspiels für den Schweizer Cup qualifiziert. Anderslautende Bestimmungen der AL bleiben vorbehalten. Anzahl Vereine CH- Cup 2. Die Teilnahme an den Spielen um den Schweizer Cup ist für den qualifizierten Klub obligatorisch. Teilnahme am CH- Cup 4

5 K. Schlussbestimmungen Art. 12 Alle in den offiziellen Mitteilungen des SOFV erscheinenden Veröffentlichungen für den Senioren Cup sind verbindlich. Offizielle Mitteilungen Art. 13 Soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält, gelten allgemein die Statuten, Reglemente und Weisungen des SFV, der AL und des SOFV. Übergeordnete Reglemente u. Weisungen Art. 14 Art. 15 Alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle und Fragen werden durch die WK des SOFV endgültig entschieden. Das vorliegende Reglement wurde an der Delegiertenversammlung des SOFV vom 11. August 2017 genehmigt und tritt auf die Saison 2017/2018 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 7. Agust Nicht vorgesehene Fälle Inkraftsetzung SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND Der Präsident Der Seniorenobmann R. Stampfli T. Kummer Zuchwil, 11. August

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