Hinschauen - Helfen - Handeln
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- Alke Kolbe
- vor 5 Jahren
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1 Hinschauen - Helfen - Handeln In der evangelischen Kirche begleiten und unterstützen wir Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung. Dabei muss uns als Mitarbeitende (Ehrenamtliche wie Hauptamtliche) bewusst sein, dass Kinder und Jugendlichen vielen Formen von Gewalt ausgesetzt sein können. Vielleicht erkennen wir Anzeichen oder die Mädchen und Jungen vertrauen sich uns an. Wichtig ist in diesen Fällen besonnen zu handeln, um hilfreich einwirken zu können. Vorschnelles Handeln und Überreaktionen sind ebenso wenig hilfreich wie die Verharmlosung der Situation. Die Personen und deren Äußerungen ernst zu nehmen und selbst zu wissen, wie es weiter gehen kann. Wir als Mitarbeitende der Abteilung Kinder-Jugend-Bildung des Ev. Kirchenkreises Lennep wollen dazu beitragen, die handelnden Personen gut und professionell zu unterstützen. SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG SEXUALISIERTE GEWALT Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet, dass jede(r) das Recht hat, über seine/ihre Sexualität frei zu bestimmen. Kinder genießen einen besonderen rechtlichen Schutz ( 174ff StGB / Strafgesetzbuch). Von sexualisierter Gewalt sprechen wir, wenn Personen gegen den Willen Anderer sexualisierte Handlungen vornehmen. Diese sexualisierten Handlungen können von Erwachsenen gegenüber Kindern/Jugendlichen erfolgen, aber auch unter Kindern/Jugendlichen selbst, wie auch unter Erwachsenen. Sexualisierte Gewalt ist oftmals kein einmaliges Ereignis, sondern kann über Wochen, Monate oder Jahre stattfinden. Oftmals kommt es hier zu einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter / Täterin und Opfer. Die Ausnutzung emotionaler Bindungen verbunden mit verbalen Drohungen führen mitunter bei den Betroffenen zu Schuldgefühlen, Sprachlosigkeit und Ohnmacht. Kinder allerdings können niemals sexuellen Handlungen mit Erwachsenen bewusst zustimmen, da es zwischen der Sexualität von Kindern und Erwachsenen einen sehr großen Unterschied gibt, der unüberbrückbar ist. PRÄVENTION In der Evangelischen Kirche wird durch Fortbildung und Beratung ein zentraler Beitrag gegen sexualisierte Gewalt geleistet. Durch vielfältige Angebote werden vor allem Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gestärkt. Sie werden darin unterstützt, ihre eigenen Grenzen zu erkennen und diese selbstbewusst zu artikulieren und zu behaupten. Zu einer erfolgreichen Prävention gehört eine reflektierte und selbstkritische Haltung aller Mitarbeitenden. Das Thematisieren von Gewalt - und insbesondere sexualisierte Gewalt - gibt nicht nur Mitarbeitenden Raum und Sprache, sondern auch z.b. den Kindern und Jugendlichen die uns in unseren Arbeitsbereichen anvertraut sind. Unsicherheiten können angesprochen und nach Lösungen gesucht werden.
2 Umso wichtiger ist es, dass alle hauptamtlichen, nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhalten und Vorgehen im Krisenfall kennen (z.b. Ansprechpartner, spezifische Handlungsketten, ). Das vorrangige Ziel aller Präventionsarbeit ist, durch Sensibilisierung und Schulung dafür zu sorgen, dass Mitarbeitende wissen, wie sie schützend eingreifen und im Verdachtsfall Hilfe anbieten können. So kann das Vertrauen in unsere Arbeit erhalten werden. Wir wollen nicht schweigen, wegschauen und vertuschen, sondern hinschauen, helfen und aufklären. Präventive Maßnahmen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen: Das Einholen von erweiterten Führungszeugnissen ist für beruflich Mitarbeitende jetzt schon Pflicht (siehe 72a SGB VIII) Wir empfehlen die Ausweitung auf ehrenamtlich Mitarbeitende. Selbstverpflichtungserklärung oder ein Verhaltenskodex. sollte jede Gemeinde erarbeiten. Diese sollten mit den Mitarbeitenden besprochen, durch die entsprechenden Gremien beschlossen und an geeigneter Stelle veröffentlicht werden. Die Gemeinden erarbeiten speziell auf ihre Aufgabenfelder zugeschnittene Handlungsketten (was ist wann durch wen zu tun, wenn ) bei Verdachtsfällen zum Thema sexualisierte Gewalt. Sie benennen Ansprechpersonen vor Ort. Die Thematisierung sexualisierter Gewalt ist verpflichtender Bestandteil für alle Mitarbeitende in regelmäßigen Schulungen (z.b. bei Teamsitzungen, vor Ferienmaßnahmen im Leitungsteam, bei Jugendleitertreffen, bei Dienstbesprechungen, ). ABTEILUNG KINDER - JUGEND - BILDUNG Wir, die ReferentInnen der Abteilung Kinder - Jugend - Bildung, sehen uns als Netzwerker. Wir halten Kontakt zu kommunalen- und landeskirchlichen Arbeitsgremien. Wir unterstützen Gemeinden beim Kontaktaufbau mit kommunalen Partnern (z.b. insofern erfahrenen Fachkräften, Kindesschutzfachkräften, Beratungsstellen, etc.). In unseren jeweiligen Arbeitsbereichen sind wir AnsprechpartnerInnen bei präventiven und akuten Maßnahmen: Bereich Schule: Bereich Kindertagesstätten / Familienzentren: Bereich Kinder- und Jugendarbeit: Dagmar Cronjäger Stefan Friedrich Stefan Berchner Regelmäßige Fortbildungen zu verschiedenen Aspekten im Handlungsfeld sexualisierte Gewalt und Kindesschutz bieten wir auf Kirchenkreisebene an. Des Weiteren stehen wir für Beratungen der Presbyterien sowie Fortbildungen in den Arbeitsbereichen vor Ort zur Verfügung. Abteilung Kinder - Jugend - Bildung zur Synode am
3 ANSPRECHPARTNERINNEN Bereich Schule: Dagmar Cronjäger Schulreferentin Pfarrerin, TZI-Gruppenleiterin Telefon: / Mobil: / schulreferat@kklennep.de Bereich Kindertagesstätten: Stefan Friedrich Fachberater Erzieher, Kinderschutzfachkraft Telefon: / Mobil: / fachberatung@kklennep.de Bereich Kinder- und Jugendarbeit: Stefan Berchner Jugendreferent CVJM-Sekretär, Diplom-Sozialpädagoge (FH)/ Diplom-Sozialarbeiter (FH) Telefon: / Mobil: / jugendreferat@kklennep.de Gleichstellungsbeauftragte / Frauenbeauftragte Andrea Hansen Diplomsozialpädagogin donnerstags und freitags, von Uhr bis Uhr im Haus der Kirche erreichbar. Telefon: / gleichstellungsstelle@kklennep.de hansen@kklennep.de Zu anderen Zeiten telefonisch unter Telefon: /
4 RECHTLICHE HINTERGRÜNDE (aus Ermutigen, Begleiten, Schützen vom Amt für Jugendarbeit der EKiR, 2012) Gesetze versuchen auf vielfältige Weise Kinder und Jugendliche zu schützen, beispielsweise in Form des Jugendschutzgesetzes oder des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch SGB VIII). Schuldfähig im Sinne des Gesetzes sind grundsätzlich Personen ab 14 Jahren (Strafmündigkeit). Geschützt werden nach dem Strafgesetzbuch Kinder und Jugendliche im Einzelfall - bis 18 Jahren. Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) schützt die sexuelle Selbstbestimmung und umfasst die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Folgende Paragrafen sind im Zusammenhang mit dem Thema Prävention sexueller Gewalt für die Kinder und Jugendarbeit wichtig: 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren bzw. unter 18 Jahren, die ihm/ihr zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist oder im Rahmen eines Dienst- und Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind, sind strafbar. Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses (das bedeutet das Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses z. B. durch Lehrerinnen/Lehrer, Pfarrerinnen/Pfarrer, Ausbilderinnen/Ausbilder, Leiterinnen/Leiter usw.). Sexuelle Handlungen sind unter anderem Zungenküsse, Streicheln der Brust, Streicheln des Genitalbereichs, Geschlechtsverkehr. 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern Sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren oder Zwang eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder sexuelle Handlungen vor einem Kind sind immer strafbar. Die Tat ist immer strafbar, wenn das Opfer unter 14 Jahren alt ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter oder die Täterin fremd oder verwandt ist. Auch wenn das Kind (angeblich) zustimmt, liegt eine Straftat vor. Dem Täter/der Täterin muss das Alter des Kindes bekannt sein. 176a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern Dazu gehört: Beischlaf, Eindringen in den Körper (orale oder anale Penetration),gemeinschaftliche Tat, schwere Gesundheitsschädigungen und Schädigungen der körperlichen und seelischen Entwicklung als Folge des Missbrauchs. 177 StGB: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung Sexuelle Handlungen mit Einsatz von Gewalt, Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben, Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer schutzlos ist. Gewalt bedeutet in diesem Kontext körperliche Gewalt. Dazu zählt das Festhalten der Hände und Arme, das Auseinanderdrücken der Beine oder das Zuhalten des Mundes. Eine schutzlose Lage liegt dann vor, wenn die Möglichkeit dem Täter/der Täterin zu entkommen, nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen besteht. 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Vorschubleisten für sexuelle Handlungen unter 16 Jahren (Schaffen günstiger Bedingungen) ist strafbar. Vorschubleisten bedeutet auf der einen Seite Schaffen von Gelegenheiten, aber auch das Nicht-Einschreiten in erkennbaren Situationen.
5 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage sind strafbar. 184 StGB: Verbreitung pornografischer Schriften ist an Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, strafbar. 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften ist strafbar. 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften ist strafbar. Neben dem Strafgesetzbuch ist - wie o.a. - auch das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) - von Bedeutung: 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Wenn das Jugendamt über die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen informiert ist, so muss es in Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen das Risiko abschätzen und Hilfe einleiten. Jugendverbände sind aufgefordert, den Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche wahrzunehmen und bei Verdacht eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen, um die Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen. Gesetzlich vorgesehen ist, dass die Jugendämter mit den freien Trägern, die Einrichtungen (z. B. Jugendtreffs, Häuser der Offenen Tür) betreiben oder Dienste (z. B. Beratungen)anbieten, Vereinbarungen abschließen, damit auch dort diese Hilfemechanismen bestehen. Vereinbarungen werden in der Regel dann vom Jugendamt mit der Evangelischen Kirche geschlossen, wenn öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, entbindet dies Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche nicht von der Verantwortung für die anvertrauten Kinder und Jugendlichen, deshalb ist es auch für die Evangelische Kirche geboten, den Schutzauftrag des 8a SGB VIII zu erfüllen. Auch ohne Vereinbarung mit dem Jugendamt müssen verantwortliche Personen (beruflich Mitarbeitende, leitende Ehrenamtliche) sich um deutliche Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen kümmern, sonst macht man sich unter Umständen eines sogenannten Unterlassungsdelikts schuldig. 72 a SGB VIII: Einholen von erweiterten Führungszeugnissen Von diesem Paragrafen, der die Überprüfung und Eignung der Fachkräfte vorschreibt, ist nicht jede/jeder Mitarbeiterin/Mitarbeiter betroffen, sondern nur die beruflich Mitarbeitenden. Das im Gesetz vorgesehene Einholen von erweiterten Führungszeugnissen betrifft keine ehrenamtlichen Mitarbeiter, es sei denn, der Träger der Kinder- und Jugendarbeit beschließt für seinen Bereich im Einzelfall die Vorlage dieses Führungszeugnisses, z. B. bei erwachsenen, leitend tätigen Ehrenamtlichen. Am ist das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft gesetzt worden. Die genannten 8a und 72a des SGB VIII und andere sind Bestandteil des neuen Gesetzes. Zu finden unter:
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