VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB"

Transkript

1 VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke, Stellvertretender Vorsitzender Hausanschrift: Helene-Lange-Straße Potsdam Tel.: , Fax: Internet: Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eg Kto-Nr.: , BLZ: IK: Nr. 07/2013 Potsdam, Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, mit unserem Mitgliederrundschreiben informieren wir Sie über: Änderung der Bestimmungen im BMV-Z/EKVZ aufgrund der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte der Patienten Hier: Gutachterregelungen Bekanntgabe der Grenzwerte gemäß 12 VM der KZVLB 8. - Fortbildung - Aufsuchende Betreuung von pflegebedürftigen Patienten 9. - Umfrage - Mobil tätige Zahnärzte Anlagen - Punktwertübersicht Fremdkassen und Ersatzkassen mit Wohnort außerhalb Land Brandenburg ab geänderte Bestimmungen zum BMV-Z, abzuheften in Ihrer Vertragsmappe unter der Rubrik IV-1 - geänderte Bestimmungen zum EKVZ, abzuheften in Ihrer Vertragsmappe unter der Rubrik VI-1 - Anmeldungsfax Fortbildung - Umfrage - Mobil tätige Zahnärzte - Noch aktuelle Rundschreiben Mit freundlichen Grüßen Ihr Vorstand der KZVLB Dr. Eberhard Steglich Vorsitzender des Vorstandes der KZV Land Brandenburg Rainer Linke Stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV Land Brandenburg

2 GESETZE UND VERORDNUNGEN ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN IM BMV-Z/EKVZ AUFGRUND DER EINFÜHRUNG DES GESETZES ZUR VERBESSERUNG DER RECHTE DER PATIENTEN HIER: GUTACHTERREGELUNGEN Mit dem zum in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz ist der 13 Abs. 3a über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei den Krankenkassen in das SGB V aufgenommen worden. Diese Vorschrift sieht Fristen für die Bewilligung von Leistungen durch die Krankenkassen und für den Fall der Durchführung eines Gutachterverfahrens auch Fristen für die Begutachtung vor. Da hiervon auch die einschlägigen Bestimmungen im Bundesmantelvertrag und Ersatzkassenvertrag berührt sind, hat die KZBV mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zur Änderung der Bestimmungen im BMV-Z/EKVZ geschlossen. In diesem Zusammenhang konnte auch eine Harmonisierung der bisher unterschiedlich geregelten Fristen für die Bearbeitung von Gutachten und von Einspruchsfristen erreicht werden. Aus dieser Vereinbarung resultieren folgende, von den Krankenkassen, Gutachtern, aber auch von Vertragszahnärzten zu beachtenden Änderungen: 1. Die Krankenkasse ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V verpflichtet, zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang über die Übernahme der Kosten des vorgelegten Behandlungsplanes zu entscheiden. 2. Im Falle der Einleitung eines Gutachterverfahrens ist die Krankenkasse verpflichtet, ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt. Über die Einleitung des Gutachterverfahrens hat die Krankenkasse den Versicherten zu unterrichten. Bei Nichteinhaltung der Sechs-Wochen-Frist ist die Krankenkasse verpfl ichtet, den Versicherten unter Darlegung der Gründe schriftlich zu unterrichten. Diese Regelung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen in 13 Abs. 3a Satz 4 1. Halbsatz und Satz 5 SGB V. 3. Die Gutachter sind verpflichtet, zum Behandlungsplan innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Entscheidend für die Wahrung dieser Frist ist der Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkasse. In begründeten Ausnahmefällen kommt eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist in Betracht. Diese ist der Krankenkasse jedoch vom Gutachter spätestens bis zum Ablauf der vierwöchigen Bearbeitungsfrist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4. Die Einspruchsfristen gegen die Stellungnahme des Gutachters sind in den Leistungsbereichen KFO und PAR vereinheitlicht worden. Diese betragen nun sowohl im Primärkassen- als auch im Ersatzkassenbereich einen Monat nach Zugang der Stellungnahme des Gutachters. Damit wurde die bisher im Primärkassenbereich vereinbarte zweimonatige Einspruchsfrist verkürzt. 5. Diese vorstehenden Änderungen gelten entsprechend bei Therapieergänzungen und Verlängerungsanträgen. Juli 2013

3 6. Die Bestimmungen zum Mängelgutachterverfahren haben keine Änderung erfahren, weil es sich hierbei um ein außerhalb des Bewilligungsverfahrens angesiedeltes Verfahren handelt. Die geänderten Bestimmungen zum BMV-Z und EKVZ sind als Anlage zur Einpfl ege bzw. zum Austausch in der Vertragsmappe, Rubrik IV-1 (BMV-Z) und VI-1 (EKVZ) dieser Vorstandsinformation beigefügt. Die gesamte KZBV-Information fi nden Sie auch auf der Internetseite der KZVLB. Bärbel Grünwald, Telefon: ,

4 ABRECHNUNGSHINWEISE - ZE BEKANNTGABE DER GRENZWERTE GEMÄSS 12 VM DER KZVLB Die KZV Land Brandenburg teilt mit, dass der Vorstand die Entwicklung der Abrechnungen des abgelaufenen Kalenderjahres 2012 analysiert und in seiner Vorstandssitzung am nachfolgende Grenzwerte für das Jahr 2013 beschlossen hat: Gebiet Grenzwert in Punkten je Fall Zahnärzte 68 Oralchirurgen 125 Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgen 125 Damit ergeben sich für die Vertragszahnärzte im Land Brandenburg im Vergleich zum Vorjahr keine Veränderungen. Bis zu dem sich aus o. g. Tabelle ergebenden Gesamtgrenzwert (geschützte durchschnittliche Punktmenge je Fall und Quartal) werden die Leistungen mit den vereinbarten Punktwerten bzw. mit dem auf der Grundlage von 85 Abs. 4 SGB V vom Vorstand der KZV Land Brandenburg festgelegten Verteilungspunktwert vergütet. Bei Überschreitung der festgesetzten Grenzwerte besteht für den grenzwertüberschreitenden Anteil nur ein Anspruch auf eine Restvergütung, die sich nach Erfüllung aller Vergütungsansprüche der der KZV Land Brandenburg verbleibenden Gesamtvergütung errechnet. Insofern wird auch auf die Regelungen in 11 und 12 des Verteilungsmaßstabes der KZV Land Brandenburg hingewiesen. Für Rückfragen steht Ihnen der Vorstand der KZV Land Brandenburg gern zur Verfügung. Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender des Vorstandes,Telefon: , eberhard.steglich@kzvlb.de Rainer Linke, stellv. Vorsitzender des Vorstandes,Telefon: , rainer.linke@kzvlb.de Juli 2013

5 FORTBILDUNGS- UND SCHULUNGSWESEN INFORMATIONSVERANSTALTUNG ZUR AUFSUCHENDEN BETREUUNG VON PFLEGEBEDÜRFTIGEN PATIENTEN Die Einsicht in der Notwendigkeit, die Versorgungssituation von Pfl egebedürftigen und Menschen mit Behinderungen in der häuslichen und stationären aufsuchenden Betreuung durch Zahnärzte zu verbessern, ist nun endlich aufgrund der langen und nachhaltigen Interventionen von KZBV und den KZVen eingetreten. Durch die Aufnahme von 87 (2i) 1 Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von Versicherten, die einer Pfl egestufe nach 15 des Elften Buches zugeordnet sind, Eingliederungshilfe nach 53 des Zwölften Buches erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach 45a des Elften Buches eingeschränkt sind und die die Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pfl egebedürftigkeit, Behinderung oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem Aufwand aufsuchen können Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2j) 1 Für Leistungen, die im Rahmen eines Vertrages nach 119b Absatz 1 erbracht werden, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinausgehende Leistung vorzusehen. 2 Voraussetzung für die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist die Einhaltung der in der Vereinbarung nach 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen. 3 Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen Fällen nicht berechnungsfähig Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. in das SGB V ist ein erster wichtiger Schritt in die richtige Richtung getan. In Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung hat die KZBV in Verhandlungen mit dem Bewertungsausschuss für vertragszahnärztliche Leistungen mit Beschluss vom mit dem GKV-Spitzenverband als zuständigem Bundesmantelvertragspartner verschiedene Neuerungen hinsichtlich der im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) geregelten Vergütungsgrundlagen erreichen können. Hierüber und über die Neuerungen, nämlich Aufnahme einer neuen zusätzlichen Leistung (Nr. 171a/b) über den Personenkreis, für den der Zuschlag anfällt über die Zuordnung der Pfl egestufen über die Begriffe häusliche Gemeinschaft und Einrichtungen über die Abgrenzung zur Eingliederungshilfe und die Frage der eingeschränkten Alltagskompetenz über die Dokumentationspfl icht über berufsrechtliche Aspekte und vertragsrechtliche zu beachtende Vorschriften über die Möglichkeiten der Delegation über die Abrechnungsmöglichkeiten (Zuschlagsposition, Besuchsgebühren, Wegegeld) über die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Behandlung Darstellung der Abrechnung anhand von Abrechnungsbeispielen über die Herausforderung und Verantwortung im Rahmen der Gestaltung von den therapeutischen Beziehungen über die Einbeziehung/Nichteinbeziehung der neuen Leistungen und der Annexleistungen in das Ausgabenvolumen (Stichworte: Extrabudgetär, Morbiditätsentwicklung) möchten wir auf den nachstehenden Informationsveranstaltungen berichten. Juli 2013

6 Uns ist es deshalb eine besondere Freude, dass wir Frau Dr. Kerstin Finger als Mitreferentin gewinnen konnten, die bekanntermaßen große zahnärztliche praktische Erfahrungen im Umgang mit geriatrischen Patienten und altersdementen Menschen hat, sodass die Teilnehmer zur Generierung neuen Wissens in diesem wichtigen Behandlungsfeld eine wertvolle Unterstützung erhalten werden. Ort Kongresshotel Potsdam Am Luftschiffhafen Potsdam Lindner Congress Hotel Berliner Platz Cottbus RAMADA-Treff Hotel Turmstraße Frankfurt/Oder Termin bis ca. 18 Uhr Freitag bis ca. 18 Uhr Mittwoch bis ca. 18 Uhr Mittwoch Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung erhalten Sie 3 Punkte. Teilnahmebedingungen Die Tagungsgebühr beträgt 65,00 Euro (incl. Tagungsgetränke, einem kleinem Imbiss und den Parkgebühren) pro Person und Veranstaltung. Die Abbuchung, Ihre Einverständniserklärung vorausgesetzt, wird durch die KZVLB über Ihr Honorarkonto vorgenommen. Bei fristgerechter Abmeldung bis 2 Tage vor Beginn der Fortbildung werden keine Gebühren erhoben. Wegen der eingeschränkten Raumkapazität wird Ihre Anmeldung nach der Reihenfolge des Eingangs gebucht. Sie werden rechtzeitig informiert, falls Ihre Anmeldung nicht mehr berücksichtigt werden kann. Ihre Anmeldungen senden Sie bitte bis zum per Fax ( ) oder auf dem Postweg an die KZV Land Brandenburg, Abt. Kommunikation, Helene-Lange-Straße 4-5. Bitte benutzen Sie für Ihre Anmeldung das beiliegende Anmeldeformular. Sie erhalten in jedem Fall eine schriftliche Anmeldebestätigung, in der der Veranstaltungsort mit Wegbeschreibung ausgewiesen ist. Rainer Linke, stellv. Vorsitzender des Vorstandes,Telefon: , rainer.linke@kzvlb.de

7 SONSTIGES UMFRAGE - MOBIL TÄTIGE ZAHNÄRZTE Die KZV Land Brandenburg wird immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass Patienten mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausschließlich zu Hause bzw. in einer Pfl egeeinrichtung zahnärztlich betreut werden können. Um im Land Brandenburg eine fl ächendeckende Behandlung zu gewährleisten, bedarf es zum einen der Bereitschaft einer Mindestanzahl von Zahnärzten, diese Patienten zu versorgen und zum anderen der notwendigen materiellen Voraussetzungen in Form eines mobilen Behandlungskoffers. Das Engagement dieser Zahnärzte sollte dabei nicht zu einer unzumutbaren Belastung werden und eine angemessene Vergütung erfahren. Aus diesem Grund möchte der Vorstand diese Problematik in die Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen einfl ießen lassen. Um die gegenwärtige Situation beurteilen und daraus die notwendigen Maßnahmen zu einer fl ächendeckenden Versorgung im Land Brandenburg ableiten zu können, ist zunächst einmal eine Bestandsaufnahme erforderlich. Bitte informieren Sie uns auf dem beiliegenden Antwortbogen, wenn Sie bereits derartige Behandlungen durchführen können. Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen bisher noch nicht vorliegen, aber Ihre grundsätzliche Bereitschaft für die ambulante mobile zahnärztliche Versorgung besteht, melden Sie sich bitte ebenfalls. Gegenwärtig werden vom Vorstand verschiedene Versorgungsmodelle diskutiert, für die in jedem Fall engagierte Zahnärzte gebraucht werden. Alle Meldungen dienen ausschließlich dem internen Gebrauch und sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Eine spätere Verwendung Ihrer Angaben soll ausschließlich im Zusammenhang mit einer konkreten Patientenanfrage und mit dem Ziel erfolgen, schnell die notwendige Behandlung vermitteln zu können. Dem Vorstand ist bewusst, dass die Herausforderungen an die Behandlung dieser Patientenklientel in den nächsten Jahren weiter steigen werden. Es gilt, darauf vorbereitet zu sein und eine fl ächendeckende zahnärztliche Behandlung dieser Patienten gemäß dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag zu gewährleisten. Hierfür sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Bärbel Grünwald, Telefon: , baerbel.gruenwald@kzvlb.de Juli 2013

8 Punktwertübersicht ab (Primär- u. sonst. Fremdkassen) in Euro Alle Aktualisierungen nach RS 6/2013 sind fett gedruckt! KZV Nr. Primärkassen Freie Heilfürsorge Landespolizei, Feuerwehr Baden- Württemberg 02 KCH, PAR, KB AOK: 0,9354 BKK: 0,9356 IKK: 0,9356 0,9354 SVLFG-LKK: 0,9354 IP/FU 0,9746 0,9746 Niedersachsen 04 KCH, PAR, KB 0,8886 0,9870 IP/FU 0,9364 0,9240 Rheinland- Pfalz 06 KCH, PAR, KB 0,9400 1,0122 IP/FU 1,0000 1,0122 1,0122 Bayerns 11 KCH, PAR, KB AOK: 0,9392 BKK: 0,9394 IKK classic: 0,9394 IKK: 0,9394 LKK: 0,9412 IP/FU AOK: 1,0450 BKK: 1,0465 IKK: 1,0450 LKK: 1,0700 1,0122 Nordrhein 13 KCH, PAR, KB 0,9392 0,9392 IP/FU 1,0533 1,0533 Hessen 20 KCH, PAR, KB 0,9030 0,9594 IP/FU AOK, BKK, IKK: 0,9400 LKK: 0,9420 Berlin 30 KCH, PAR, KB AOK: 0,8447 LKK: 0,8829 BKK VBU: 0,8364 alle and. BKK WOP-KK: 0,8918 IKK Brandenburg und Berlin und einstrahlende IKK: 0,9139 IP/FU AOK : 0,9659 LKK: 0,9186 BKK: 0,9489 IKK Brandenburg und Berlin und einstrahlende IKK: 1,0000 0,9962 0,8471 0,9348 Bremen 31 KCH, PAR, KB 0,8601 0,9110 ab : 0,9010 IP/FU 0,8960 0,9404 ab : 0,9532 Hamburg 32 KCH, PAR, KB 0,9500 0,9750 IP/FU 0,9937 BKK: 0,9966 Saarland 35 KCH, PAR, KB AOK: 0,8804 BKK: 0,8993 IKK: 0,8804 IP/FU AOK: 0,9320 BKK: 0,9496 IKK: 0,9513 Anlage zum RS 7/2013, Pkt. 2.2 KZVLB 0,9775 0,9465 0,9778

9 Fortsetzung der Punktwertübersicht 2013 (Primär- u. sonst. Fremdkassen) KZV Nr. Primärkassen Freie Heilfürsorge Landespolizei, Feuerwehr Schleswig- Holstein 36 KCH, PAR, KB 0, IP/FU AOK: 1,0076 BKK: 0,9772 IKK: 1,0076 LKK: 0,9756 Westf.-Lippe 37 KCH, PAR, KB 0,9410 0,9463 IP/FU 1,0000 1,0000 Mecklenburg/ Vorpommern 0,8952 Sachsen- Anhalt 52 KCH, PAR, KB AOK: 0,8332 BKK: 0,8741 IKK Nord: 0,8568 einstrahlende IKK: 0,8443 IP/FU AOK: 0,8783 BKK: 0,9094 IKK Nord: 0,8839 einstrahlende IKK: 0, KCH, PAR, KB AOK: 0,8154 BKK: 0,8857 IKK gesund plus: 0,8186 einstrahlende IKK: 0,8186 IP/FU AOK: 0,8677 BKK: 0,9356 IKK gesund plus: 0,8840 einstrahlende IKK: 0,9026 Thüringen 55 KCH, PAR, KB AOK: 0,8900 / ab : 0,8950 / ab : 0,9000 BKK: 0,8689 / ab : 0,9150 IKK: 0,8689 IP/FU AOK: 1,0000 / ab : 1,0109 BKK: 0,9030 / ab : 0,9800 IKK: 0,9030 Sachsen 56 KCH, PAR, KB AOK: 0,8900 / ab : 0,8950 / ab : 0,9000 BKK: 0,8857 / ab : 0,9050 IKK: 0,8426 /ab : 0,9000 / ab : 0,9050 IP/FU AOK: 1,0000 / ab 01.07: 1,0109 BKK: 1,0149 IKK: 0,9030 / ab : 1,0000 / ab : 1,0100 Diese Punktwertübersicht wurde nach Punktwertmeldungen der KZVen, die bis zum eingegangen sind, erstellt. Da die Punktwerte der Fremdkassen den Gesamtverträgen der jeweiligen KZV unterliegen, können Änderungen nach diesem Zeitraum möglich sein. - 0,8952 0,8944 0,9799 0,8689 0,9030 0,8469 0,9513

10 Punktwertübersicht ab (Ersatzkassen mit Wohnort außerhalb Land Brandenburgs) in Euro Alle Aktualisierungen nach RS 5/2013 sind fett gedruckt! KZV vdek DAK- Gesundheit vdek TK vdek KKH vdek HEK (Hanseatische EK) vdek HKK (Handelskr.) vdek Barmer GEK Baden-Württemberg 02 KCH, PAR, KB 0,9354 0,9355 0,9354 0,9354 0,9354 0,9354 Reg.-Kz.: 67, 73, 78,80 IP/FU 0,9746 0,9746 0,9746 0,9746 0,9746 0,9746 Niedersachsen 04 KCH, PAR, KB 0,8886 0,8886 0,8886 0,8886 0,8886 0,8886 Reg.-Kz.: 17 IP/FU 0,9240 0,9346 0,9240 0,9240 0,9240 0,9240 Rheinland-Pfalz 06 KCH, PAR, KB 0,9400 0,9400 0,9400 0,9400 0,9400 0,9400 Reg.-Kz.: IP/FU 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 Bayerns 11 KCH, PAR, KB 0,9392 0,9394 0,9392 0,9392 0,9392 0,9392 Reg.-Kz.: 83 IP/FU 1,0450 1,0450 1,0450 1,0450 1,0450 1,0450 Nordrhein 13 KCH, PAR, KB 0,9392 0,9392 0,9392 0,9392 0,9392 0,9392 Reg.-Kz.: 40,49 IP/FU 1,0533 1,0533 1,0533 1,0533 1,0533 1,0533 Hessen 20 KCH, PAR, KB 0,9425 0,9545 0,9594 0,9594 0,9594 0,9507 Reg.-Kz.: 51 IP/FU 0,9797 0,9924 0,9961 0,9956 0,9962 0,9875 Berlin 30 KCH, PAR, KB 0,8531 0,8471 0,8471 0,8471 0,8471 0,8471 Reg.-Kz.: 95, 97 IP/FU 0,9368 0,9834 0,9348 0,9348 0,9348 0,9348 Bremen Reg.-Kz.: KCH, PAR, KB 0,9110 ab : 0,9010 IP/FU 0,9404 ab : 0,9532 0,9078 ab : 0,9021 0,9387 ab : 0,9538 0,9054 ab : 0,9029 0,9359 ab : 0,9547 0,9134 ab : 0,9002 0,9434 ab : 0,9522 0,9122 ab : 0,9006 0,9428 ab : 0,9524 0,9023 ab : 0,9039 0,9333 ab : 0,9556 Hamburg 32 KCH, PAR, KB 0,9500 0,9500 0,9500 0,9500 0,9500 0,9500 Reg.-Kz.: 15 IP/FU 0,9775 0,9837 0,9724 0,9775 0,9775 0,9775 Saarland 35 KCH, PAR, KB 0,9443 0,9466 0,9465 0,9465 0,9465 0,9404 Reg.-Kz.: 93 IP/FU 0,9762 0,9778 0,9778 0,9778 0,9778 0,9683 Schleswig-H. 36 KCH, PAR, KB 0,9500 0,9500 0,9500 0,9500 0,9500 0,9500 Reg.-Kz.: 13 IP/FU 1,0077 1,0077 1,0077 1,0077 1,0077 0,9999 Westf.-Lippe 37 KCH, PAR, KB 0,9407 0,9410 0,9407 0,9407 0,9407 0,9407 Reg.-Kz.: 34 IP/FU 0,9875 1,0000 0,9875 0,9875 0,9875 0,9875 Mecklenb./Vorp. 52 KCH, PAR, KB 0,8900 0,9001 0,8932 0,9013 0,9894 0,8901 Reg.-Kz.: 01 IP/FU 0,9044 0,8909 0,9010 0,9010 0,9010 0,9010 Sachsen-Anhalt 54 KCH, PAR, KB 0,8944 0,8944 0,8944 0,8944 0,8944 0,8944 Reg.-Kz.: 09 IP/FU 0,9799 0,9799 0,9799 0,9799 0,9799 0,9799 Thüringen Reg.-Kz.: 50 Sachsen Reg.-Kz.: KCH, PAR, KB 0,8689 0,8689 ab : 0,9037 IP/FU 0,9030 0,9030 ab : 1, KCH, PAR, KB 0,8469 0,8900 ab : 0,9000 ab : 0,9050 IP/FU 0,9513 1,0000 ab : 1,0109 Anlage zum RS 7/2013, Pkt. 2.2 KZVLB 0,8689 0,8689 0,8689 0,8689 0,9030 0,9030 0,9030 0,9030 0,8469 0,8469 0,8469 0,8469 0,9513 0,9513 0,9513 0,9513 Diese Punktwertübersicht wurde nach Punktwertmeldungen der KZVen, die bis zum eingegangen sind, erstellt. Da die Punktwerte der Fremdkassen den Gesamtverträgen der jeweiligen KZV unterliegen, können Änderungen nach diesem Zeitraum möglich sein. *1) Bekanntermaßen gilt für die Abrechnung der KFO-Leistungen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.

11 GEÄNDERTE BESTIMMUNGEN IM BMV-Z DURCH DIE ÄNDERUNGSVEREINBARUNG AUFGRUND EINFÜHRUNG DES GESETZES ZUR VERBESSERUNG DER RECHTE DER PATIENTEN Anlage 6 zum BMV-Z Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei kieferorthopädischen Maßnahmen 1 Einleitung des Verfahrens (1) 1 Vor Beginn der Behandlung ist vom Zahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Behandlungsplan (Anlage 8 zum BMV-Z) zu erstellen. 2 Der Zahnarzt sendet den Behandlungsplan in doppelter Ausfertigung der Krankenkasse zu. 3 Entsprechendes gilt bei einem Verlängerungsantrag und einer Therapieänderung. 4 Eine weitere Ausfertigung des Behandlungsplans sendet der Zahnarzt seiner zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu. (2) 1 Stellt der Zahnarzt fest, dass die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört, hat er dies dem Versicherten schriftlich nach dem Muster der Anlage 8a zum BMV-Z mitzuteilen und der Krankenkasse eine zweite Ausfertigung zu übermitteln. 2 Der Zahnarzt hat der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eine weitere Ausfertigung zu übersenden. (3) 1 Die Krankenkasse kann in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme der Mitteilung gem. 1 Abs. 2 ein Gutachten zur Überprüfung der Zuordnung zur vertragszahnärztlichen Versorgung einleiten. 2 Die gutachterliche Beurteilung ist anhand von Modellen oder durch eine klinische Untersuchung vorzunehmen. 3 Die Krankenkasse hat im Falle einer Begutachtung die Kassenzahnärztliche Vereinigung über das Ergebnis der Begutachtung zu unterrichten. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Gutachtervereinbarung sinngemäß. (4) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen überprüfen auf der Grundlage der Behandlungspläne und der Mitteilungen gemäß 1 Abs. 2 Satz 1 die Auswirkungen der Einführung des Kieferorthopädischen Indikationssystems (KIG). 2 Kostenregelung, Behandlungsbeginn (1) Bei Kostenübernahme bzw. Bezuschussung sendet die Krankenkasse in der Regel innerhalb von 4 Wochen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang ein Exemplar des Behandlungsplanes an den Zahnarzt zurück. (2) Mit der Behandlung soll erst nach Rücksendung des Behandlungsplanes an den Zahnarzt begonnen werden. (3) Behandlungen, für die die Krankenkasse auf Grund eines Behandlungsplanes die Kosten übernommen oder einen Zuschuss gewährt hat, unterliegen nicht mehr der Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit. Seite 1

12 3 Bestimmungen für den Fall der Begutachtung (1) 1 Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Behandlungsplan begutachten lassen. 2 Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. 3 In diesem Falle hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt. 4 Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 2 In diesem Falle sendet sie 5 Die Krankenkasse sendet den Behandlungsplan in doppelter Ausfertigung in der Regel innerhalb von 4 Wochen an den Zahnarzt zurück mit der Bitte, dem von ihr benannten Gutachter beide Ausfertigungen des Behandlungsplanes zusammen mit den Befundunterlagen (Kiefermodelle, Rö-Aufnahmen, ggf. Fotografie, Fernröntgenaufnahme und HNO-Befund) zuzuleiten. 6 Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 13 a zum BMV-Z. (2) 1 Der Gutachter kann der Krankenkasse anheim stellen, weitere Unterlagen sowie Nachbefunde zu verlangen. 2 Die Kosten hierfür sind dem Zahnarzt unter Berücksichtigung des 16 Abs. 1 BMV-Z nach dem Bema von der Kasse zu vergüten. (3) Die Begutachtung einschließlich der Kostenregelung richtet sich nach den Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (siehe Anhang). (4) 1 Der Gutachter nimmt zum Behandlungsplan innerhalb von vier Wochen Stellung. 2 Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkasse gewahrt. 3 Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier- Wochenfrist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4 Befürwortet er ihn der Gutachter den Behandlungsplan, so sendet er beide Exemplare des Behandlungsplanes der Krankenkasse zu. 5 Die übrigen Unterlagen sendet er dem Zahnarzt zurück. 6 Befürwortet er ihn nicht, so sendet er mit seiner schriftlichen Stellungnahme ein Exemplar des Behandlungsplanes der Krankenkasse, das 2. Exemplar und die übrigen Unterlagen dem Zahnarzt zurück. 7 Der Gutachter erstellt das Gutachten unter Verwendung des Vordrucks Gutachten (Anlage 13c). 8 Der Vordruck Gutachten (Anlage 13c) kann individuell mittels EDV erstellt werden. 9 Hierbei dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur nicht verändert werden Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) 1 Die Verlängerung der kieferorthopädischen Behandlung über das 16. Behandlungsvierteljahr hinaus ist nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 119 und 120 unter Verwendung des Vordrucks Kfo-Behandlungsplan (Anlage 8 zum BMV-Z) zu beantragen. 2 Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend. (6) Bei unterschiedlicher Auffassung über die Zuordnung der beabsichtigten kieferorthopädischen Maßnahmen zur kassenzahnärztlichen Versorgung hat die Krankenkasse auf Antrag des Zahnarztes ein Gutachten herbeizuführen. 4 Obergutachten (1) 1 Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Behandlungsplan oder zum Verlängerungsantrag können Zahnarzt und Krankenkasse Einspruch zum Zwecke der Einholung eines Obergutachtens einlegen. 2 Der Einspruch ist zu begründen und binnen zweier Monate innerhalb von einem Monat nach dem Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einzulegen. Seite 2

13 (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 3 sinngemäß. 5 Bestellung der Gutachter (1) Das Nähere über die Bestellung der Gutachter vereinbaren die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Krankenkassen. (2) 1 Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bestellt im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen die Obergutachter. 2 Die Bestellung kann widerrufen werden. 3 Die Bundesverbände der Krankenkassen können den Widerruf aus wichtigem Grund verlangen. (3) Gutachter und Obergutachter sollen die Anerkennung als Fachzahnärzte für Kieferorthopädie besitzen. 6 Kosten der Begutachtung 1 Die Kosten der Begutachtung trägt grundsätzlich die Krankenkasse. 2 In den Fällen des 3 Abs. 6 und des 4 gehen die Kosten einschließlich der Kosten nach 3 Abs. 2 Satz 2 zu Lasten des Zahnarztes, wenn der Gutachter oder der Obergutachter der Auffassung des Zahnarztes nicht folgt. Anhang zur Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei kieferorthopädischen Maßnahmen (Anlage 6 zum BMV-Z) Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter 1. Der behandelnde Zahnarzt, dem die Wahl der therapeutischen Mittel freisteht, hat darauf zu achten, dass der Behandlungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis zur Prognose und zur erreichbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten steht Der Gutachter nimmt zu dem Behandlungsplan nach fachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Nr. 1 Stellung. 2 Er empfiehlt Ergänzungen und Änderungen des Behandlungsplanes, wenn die diagnostischen Unterlagen oder die therapeutischen Vorschläge unzureichend sind. 3 Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegialer Weise zu klären Der Gutachter ist verpflichtet, die eingehenden Anträge in der Regel innerhalb von vier Wochen innerhalb der in 3 Abs. 4 bestimmten Frist zu bearbeiten. 2 Modelle und Röntgenaufnahmen sind dem behandelnden Zahnarzt unmittelbar zurückzusenden Die Gutachter sind verpflichtet, an den von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einberufenen Gutachtertagungen teilzunehmen. 2 An den Gutachtertagungen können auch Vertreter der Bundesverbände der Krankenkassen teilnehmen. Seite 3

14 5. 1 Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachstehend angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils gültigen Punktwerten. 2 Centbeträge sind auf 10 Cent aufzurunden. Bewertungszahl a) für die Begutachtung eines Behandlungsplanes oder eines Verlängerungsantrages 80 b) Gutachten zur Überprüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen gemäß 29 Abs. 1 SGB V anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG), (Anlage 1 zum Abschnitt B Nr. 2 der Kfo-Richtlinien), ohne Begutachtung der Behandlungsplanung 50 c) für die Begutachtung eines Nachbefundes ( 3 Abs. 2 der Anlage 6 zum BMV-Z), soweit die Begutachtung durch denselben Gutachter, der das Erstgutachten erstellt hat, erfolgt, 20 anderenfalls 80 d) für die Untersuchung des Patienten zusätzlich 18 e) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für Kieferorthopädie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesverband der Krankenkassen festgesetzt. 3 Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von EUR 10,70 je Gutachten abgegolten. 4 Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter/Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. 5 Die GOÄ-Nr. 70 oder 75 kann nicht zusätzlich berechnet werden. Seite 4

15 Anlage 9 zum BMV-Z Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei Behandlungen von Parodontopathien 1 Einleitung des Verfahrens (1) 1 Vor Beginn einer systematischen Behandlung von Parodontopathien ist vom Zahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Parodontalstatus (Blatt 1 Anlage 10a zum BMV-Z und Blatt 2 Anlage 10b zum BMV-Z) zu erstellen. 2 Der Zahnarzt sendet den Parodontalstatus der Krankenkasse zu. (2) 1 Eine Therapieergänzung im Sinne eines zusätzlichen offenen Vorgehens (chirurgische Therapie) ist auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln. 2 Soweit die Krankenkasse innerhalb von vierzehn Tagen drei Wochen nach Eingang des Parodontalstatus (Blatt 1) kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt. 3 Eine Therapieergänzung kann nur innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Durchführung des geschlossenen Vorgehens erfolgen. (3) Werden im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien prothetische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen erforderlich, so ist ein Heil- und Kostenplan für die prothetische Behandlung bzw. ein Behandlungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen beizufügen. 2 Kostenregelung, Behandlungsbeginn (1) Bei Kostenübernahme sendet die Krankenkasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang den Parodontalstatus an den Zahnarzt zurück. (2) Mit der Behandlung soll erst nach Rücksendung des Parodontalstatus an den Zahnarzt begonnen werden; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Beseitigung der Schmerzen. (3) Die Abrechnung der parodontologischen Leistungen erfolgt nach dem Abschluss der geplanten Behandlung grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 3 Bestimmungen für den Fall der Begutachtung (1) 1 Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Parodontalstatus begutachten lassen. 2 Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. 3 In diesem Falle hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt. 4 Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 2 In diesem Falle sendet sie 5 Die Krankenkasse sendet beide Blätter des Parodontalstatus an den Zahnarzt zurück mit der Bitte, dem von ihr benannten Gutachter den Parodontalstatus zusammen mit den Befundunterlagen (Rö-Aufnahmen) zuzuleiten. 6 Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 13 a zum BMV-Z. 7 Dies gilt für die Therapieergänzung gemäß 1 Abs. 2 entsprechend. (2) 1 Der Gutachter kann der Krankenkasse anheim stellen, weitere Unterlagen sowie Nachbefunde zu verlangen. 2 Die Kosten hierfür sind dem Zahnarzt unter Berücksichtigung des 16 Abs. 1 BMV-Z nach dem Bema von der Kasse zu vergüten. Seite 5

16 (3) Die Begutachtung einschließlich der Kostenregelung richtet sich nach den Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (siehe Anhang). (4) 1 Der Gutachter nimmt zum Parodontalstatus innerhalb von vier Wochen Stellung. 2 Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkasse gewahrt. 3 Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier- Wochenfrist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. Befürwortet er 4 Befürwortet der Gutachter den Parodontalstatus, so vermerkt er dies auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) und sendet Blatt 1 und 2 der Krankenkasse zu. 5 Die übrigen Unterlagen sendet er dem Zahnarzt zurück. 6 Befürwortet er den Parodontalstatus nicht, so sendet er Blatt 1 und 2 mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übrigen Unterlagen dem Zahnarzt zurück. 7 Die Krankenkasse übersendet den Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) sowie ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Zahnarzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmt. 8 Dies gilt für die Therapieergänzung gemäß 1 Abs. 2 entsprechend. 4 Obergutachten (1) 1 Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Parodontalstatus können Zahnarzt und Krankenkasse Einspruch zum Zwecke der Einholung eines Obergutachtens einlegen. 2 Der Einspruch ist zu begründen und binnen zweier Monate innerhalb von einem Monat nach dem Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einzulegen. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 3 sinngemäß. 5 Bestellung der Gutachter (1) Das Nähere über die Bestellung der Gutachter vereinbaren die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Krankenkassen. (2) 1 Der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung bestellt im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen die Obergutachter. 2 Die Bestellung kann widerrufen werden. 3 Die Bundesverbände der Krankenkassen können den Widerruf aus wichtigem Grund verlangen. 6 Kosten der Begutachtung 1 Die Kosten der Begutachtung trägt grundsätzlich die Krankenkasse. 2 Der Zahnarzt trägt die Kosten des Obergutachtens, wenn sein Einspruch gegen die Stellungnahme des Gutachters erfolglos bleibt. Seite 6

17 Anhang zur Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei Behandlungen von Parodontopathien (Anlage 9 zum BMV-Z) Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter 1. 1 Der behandelnde Zahnarzt, dem die Wahl der therapeutischen Mittel freisteht, hat darauf zu achten, dass der Behandlungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis zur Prognose und zur erreichbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes des Patienten steht. 2 Hierbei hat ihn der Gutachter beratend zu unterstützen Der Gutachter nimmt zu dem Parodontalstatus nach fachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Nr. 1 Stellung. 2 Er empfiehlt Ergänzungen und Änderungen, wenn die diagnostischen Unterlagen oder die therapeutischen Vorschläge unzureichend sind. 3 Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegialer Weise zu klären Der Gutachter ist verpflichtet, die eingehenden Anträge innerhalb von zwei Wochen der in 3 Abs. 4 bestimmten Frist zu bearbeiten. 2 Röntgenaufnahmen sind dem behandelnden Zahnarzt unmittelbar zurückzusenden Die Gutachter sind verpflichtet, an den von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einberufenen Gutachtertagungen teilzunehmen. 2 An den Gutachtertagungen können auch Vertreter der Bundesverbände der Krankenkassen teilnehmen Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachstehend angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils gültigen Punktwerten. 2 Centbeträge sind auf 10 Cent aufzurunden. Bewertungszahl a) für die Begutachtung eines Parodontalstatus 80 b) für die Begutachtung eines Nachbefundes ( 3 Abs. 2 der Anlage 9 zum BMV-Z), soweit die Begutachtung durch denselben Gutachter, der das Erstgutachten erstellt hat, erfolgt, 20 anderenfalls 80 c) für die Untersuchung des Patienten zusätzlich 18 d) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für Parodontologie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesverband der Krankenkassen festgesetzt. 3 Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von EUR 10,70 je Gutachten abgegolten. 4 Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter/Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. 5 Die GOÄ-Nr. 70 oder 75 kann nicht zusätzlich berechnet werden. Seite 7

18 Anlage 12 zum BMV-Z Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab Ergebnis der Sitzung des Bundesschiedsamtes am Einleitung des Verfahrens (1) (2) 1 Anhand des Befundes stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKVZ) auf, der der Krankenkasse grundsätzlich über den Versicherten vorzulegen ist. 2 Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse insgesamt zu überprüfen. 1 Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken und Prothesen einschließlich Erweiterung sowie Befunde nach den Nrn , 7.3, 7.4 und 7.7 sind ausgestaltende Regelungen der Gesamtvertragspartner zulässig. 2 Diese Befunde können auch ohne vorherige Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse versorgt werden. 3 Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Zuschussfestsetzung durch die Krankenkasse einzuholen, unberührt. 4 Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Zahnarzt bekannten Härtefällen ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn zur Zuschussfestsetzung der Krankenkasse vorzulegen. 5 Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und Kostenregelung, Behandlungsbeginn (1) Bei Kostenübernahme bzw. Bezuschussung gibt die Krankenkasse zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang den Heil- und Kostenplan über den Patienten an den Zahnarzt zurück. (2) 1 Mit der prothetischen Behandlung durch den Zahnarzt soll erst nach Festsetzung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse begonnen werden. 2 Bei nachträglichen Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung ist der Heilund Kostenplan (vgl. Anlage 3 zum BMVZ/Anlage 4 EKVZ, Nr. 5) durch den Zahnarzt zu berichtigen und der Krankenkasse zur Neufestsetzung des Zuschusses zuzuleiten. (3) Behandlungen, für die die Krankenkassen aufgrund eines für eine bestimmte Versorgung genehmigten Heil- und Kostenplanes die Kosten übernommen oder einen Zuschuss gewährt hat, unterliegen nicht der Prüfung auf Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus. Seite 8

19 3 Bestimmungen für Planungsgutachten (1) 1 Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Heil- und Kostenplan in Bezug auf den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen, auch wenn Leistungen der gleich- oder andersartigen Versorgung geplant sind. 2 Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. 3 In diesem Fall hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt. 4 Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. In diesem Fall übersendet sie 5 Die Krankenkasse übersendet den Heil- und Kostenplan unverzüglich einem nach 7 bestellten Gutachter und setzt den Zahnarzt hiervon in Kenntnis. 6 Ausgestaltende Regelungen zur Erteilung von Gutachteraufträgen sind gesamtvertraglich möglich. 7 Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 13a zum BMVZ/Anlage 6a zum EKVZ oder individuell nach dem Vorbild der Anlage 13a/Anlage 6a. 8 Der individuelle Vordruck kann drucker- und programmbedingte Abweichungen enthalten, ohne den Aufbau und die Struktur der Anlage 13a/Anlage 6a zu verändern. (2) 1 Befunde und die geplante Versorgung sind insbesondere nach den Festzuschussund Zahnersatz-Richtlinien daraufhin zu begutachten, ob die beantragten Festzuschüsse ansetzbar sind und ob die geplante Versorgung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksichtigt. 2 Leistungen, für die der Versicherte keinen Festzuschuss erhält, unterliegen nicht dieser Vereinbarung. (3) Die Begutachtung einschl. der Gebührenregelung richtet sich nach den Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (s. Anhang). (4) 1 Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan unter Verwendung der Anlage 13 b zum BMV-Z/Anlage 6 b zum EKVZ innerhalb von vier Wochen Stellung. 2 Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Krankenkasse gewahrt. 3 Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochenfrist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4 Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme ist auf dem Heil- und Kostenplan zu vermerken. 5 Seine schriftliche Stellungnahme leitet er der Krankenkasse zu. 6 Befürwortet er den Heil- und Kostenplan nicht, so übersendet er seine Stellungnahme auch dem Zahnarzt. (5) Die Krankenkasse übersendet nach der Begutachtung den Heil- und Kostenplan gegebenenfalls über den Versicherten dem Zahnarzt mit dem Vermerk, ob und inwieweit Festzuschüsse bewilligt werden. (6) 1 Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem Gutachter die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) zur Verfügung zu stellen. 2 Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen anfordern. 3 Die Krankenkasse wird hiervon in Kenntnis gesetzt. 4 Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahnarzt von der Krankenkasse unter Seite 9

20 Berücksichtigung des 16 Abs. 1 BMVZ / 7 Abs. 4 EKVZ nach dem Bema zu vergüten. Protokollnotiz: 1 Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die KZBV sind sich einig, durch eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Gutachtenfälle auf alle Gutachter für eine schnellstmögliche Erledigung der Gutachten zu sorgen (Anlage 12 BMV-Z / 25 EKVZ). 2 Auf die Verpflichtung des Gutachters, die eingehenden Gutachtenaufträge innerhalb von 2 4 Wochen zu bearbeiten (Ziff. 3 der Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter), wird verwiesen. 4 Bestimmungen für Mängelgutachten (1) 1 Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei Regel- und gleichartigen Versorgungen ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungsund/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen. 2 In diesem Falle benachrichtigt sie den behandelnden Vertragszahnarzt über die anberaumte Begutachtung. 3 Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung einem nach 7 bestellten Gutachter unter Verwendung der Anlage 13a zum BMV-Z/Anlage 6a zum EKVZ oder individuell nach dem Vorbild der Anlage 13a/Anlage 6a. 4 Der individuelle Vordruck kann drucker-oder programmbedingte Abweichungen enthalten, ohne den Aufbau und die Struktur der Anlage 13a/Anlage 6a zu verändern. 5 Der behandelnde Vertragszahnarzt hat dem Gutachter sowohl Abschriften des Heil- und Kostenplans, der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat, als auch Abschriften der dazugehörigen Rechnungsunterlagen unverzüglich zu übermitteln. 6 Der Gutachter hat grundsätzlich eine Untersuchung des Versicherten durchzuführen. 7 Die Einladung des Versicherten erfolgt nach Abstimmung der Beteiligten über den Untersuchungstermin. 8 Die Krankenkasse und der Vertragszahnarzt sind hiervon zu unterrichten. 9 Der Vertragszahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen. Protokollnotiz: 1 Zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen besteht Konsens, dass die Krankenkasse in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und sogenannten Mischfällen (Nr. 7 d) der Anlage 3 BMVZ/Anlage 4 EKVZ ausgeführte prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen kann. 2 In diesem Falle benachrichtigt sie den behandelnden Zahnarzt über die anberaumte Begutachtung und übersendet den Heil- und Kostenplan, der der prothetischen Versorgung zugrunde gelegen hat, einem nach 7 bestellten Gutachter, der auch für diese speziellen Fälle empfohlen wird. (2) (3) 1 Der Gutachter kann der Krankenkasse anheim stellen, weitere Unterlagen sowie Nachbefunde vom Zahnarzt zu verlangen. 2 Die Kosten hierfür sind dem Zahnarzt unter Berücksichtigung des 16 Abs. 1 BMV-Z/ 7 Abs. 4 EKVZ nach dem Bema von der Krankenkasse zu vergüten. 1 Die Begutachtung einschließlich der Gebührenregelung richtet sich nach den Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter (s. Anhang). Seite 10

21 2 Der Gutachter nimmt zu den ausgeführten prothetischen Leistungen unter Verwendung der Anlage 13b zum BMVZ/Anlage 6b zum EKVZ Stellung. 3 Seine schriftliche Stellungnahme leitet er der Krankenkasse und auch dem Zahnarzt zu. 5 Einigungsverfahren (1) 5 gilt nur für die Primärkassen, einschließlich Knappschaft. (2) (3) 1 Mängelansprüche bei prothetischen Leistungen können innerhalb von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei einem Prothetik-Einigungsausschuss geltend gemacht werden. 2 Die Anrufung des Gutachters hemmt diese Frist. 1 Der Prothetik-Einigungsausschuss entscheidet durch Beschluss über Einsprüche des Zahnarztes oder der Krankenkasse gegen die Stellungnahme des Gutachters. 2 Über Widersprüche entscheidet die Beschwerdeinstanz. (4) Das Nähere über das Einigungsverfahren regeln die Gesamtvertragspartner. Seite 11

22 (1) 6 gilt nur für die Ersatzkassen. 6 Zahnersatz-Obergutachten (2) 1 Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Heil- und Kostenplan sowie zu ausgeführten prothetischen Leistungen können Vertragszahnarzt und Ersatzkasse innerhalb von einem Monat nach Zugang der Stellungnahme des Gutachters ein Obergutachten bei der KZV beantragen. 2 Der Vertragszahnarzt übersendet in diesem Fall dem Obergutachter den Heil- und Kostenplan. 3 Soweit er Einspruch eingelegt hat, fügt er seine fachliche Begründung bei. (3) 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 7 Bestellung der Gutachter (1) 1 Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen/Verbänden der Ersatzkassen bestellt jede KZV Gutachter und (mit den Ersatzkassen) Zahnersatz- Obergutachter in der erforderlichen Anzahl. 2 Entsprechendes gilt für den Widerruf. 3 Das Einvernehmen kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des vorgesehenen Gutachters bestehen oder die erforderliche Anzahl der Gutachter in einer Region überschritten wird. 4 Das Einvernehmen gilt personenbezogen auch hergestellt für die Zahnärzte, die am hauptamtlich bei den Krankenkassen und deren Verbänden als Gutachter für Zahnersatz und Zahnkronen tätig sind. (2) Das Nähere über die Bestellung der Gutachter vereinbaren die Gesamtvertragspartner. (3) Die Bestellung der Gutachter und Obergutachter erfolgt jeweils für die Dauer der Amtsperiode der Organe der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. (4) 1 Die Tätigkeit der Gutachter und Zahnersatz-Obergutachter soll in der Regel auf den jeweiligen KZV-Bereich beschränkt sein. 2 In Ausnahmefällen, z. B. Wohnortwechsel des Versicherten oder grenznahen Gebieten, kann hiervon abgewichen werden. Seite 12

23 Zur Anlage 12 zum BMV-Z Anhang gem. 3 Abs. 3 der Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Bestimmungen für die Tätigkeit der Gutachter I. Planungsgutachten 1. Dem behandelnden Zahnarzt bleibt die Entscheidung über Art und Umfang der prothetischen Versorgung unter Berücksichtigung der Festzuschuss - Richtlinien und der Zahnersatz - Richtlinien vorbehalten Der Gutachter nimmt zum Heil- und Kostenplan nach fachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Nr. 1 Stellung. 2 Er empfiehlt Ergänzungen und Änderungen der vorgesehenen prothetischen Versorgung, wenn er sie für unzureichend hält. 3 Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegialer Weise zu klären. 4 Er erstellt das Gutachten unter Verwendung der Anlage 13 b zum BMV-Z/Anlage 6b zum EKVZ. 3. Der Gutachter soll die eingehenden Anträge innerhalb von zwei Wochen bearbeiten. 1 Der Gutachter ist verpflichtet, die eingehenden Anträge innerhalb der in 3 Abs. 4 bestimmten Frist zu bearbeiten. 2 Modelle und Röntgenaufnahmen sind dem behandelnden Zahnarzt unmittelbar zurückzusenden Die Gutachter sind verpflichtet, an den von den KZVen bzw. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einberufenen Gutachtertagungen teilzunehmen. 2 An den Gutachtertagungen können auch Vertreter der Bundesverbände der Krankenkassen teilnehmen. 1 Die Gebühren errechnen sich durch Multiplikation der nachstehend angegebenen Bewertungszahlen mit den jeweils auf Landesebene gültigen Punktwerten. 2 Centbeträge sind auf 10 Cent aufzurunden. Bewertungszahl a) Gutachten zur gesamten Behandlungsplanung/ ggf. nach Auswertung von Röntgenaufnahmen und ggf. Modellen, mit fachlicher Begründung b) für die körperliche Untersuchung des Patienten zusätzlich 80 Punkte 18 Punkte 3 Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von EUR 10,70 je Gutachten abgegolten. 4 Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter/Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen (z. B. Nm. 8, Ä 925 a-d) zusätzlich abgerechnet werden. 5 Die GOÄ - Nrn. 70 oder 75 können nicht zusätzlich berechnet werden. 6 Für hauptamtlich bei den Krankenkassen und ihren Verbänden angestellte Zahnärzte können die Krankenkassen und ihre Verbände andere Vergütungsregelungen vorsehen. 7 Kosten der Begutachtung: Die Kosten der Begutachtung trägt grundsätzlich die Krankenkasse. Seite 13

24 II. Mängelgutachten 1. Stellt der Gutachter/Obergutachter bei der Begutachtung von bereits ausgeführten prothetischen Leistungen Mängel fest, so hat er diese in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Krankenkasse und dem Zahnarzt ausführlich darzulegen Nrn. 3 und 1 Nr. 5 zu I. gelten gilt bei Mängelgutachten entsprechend. 2 Bei Nr. 5 gilt ergänzend bei Mängelgutachten, dass dem Vertragszahnarzt die Kosten der Begutachtung auferlegt werden können, wenn Mängel festgestellt werden, die der Zahnarzt zu vertreten hat. 3. Bei der Begutachtung ausgeführter prothetischer Leistungen entscheidet der Prothetik-Einigungsausschuss, bzw. die Beschwerdeinstanz über die dem Zahnarzt aufzuerlegenden Kosten. Seite 14

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg. Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,..

Mehr

Primärkassen. Gutachterverfahren. Zahnersatz

Primärkassen. Gutachterverfahren. Zahnersatz Primärkassen-Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Primärkassen Gutachterverfahren Zahnersatz Anlagen: 1. Vollständiges Gutachterverfahren 2. Auftrag zur Begutachtung 3. Gutachtenformulare

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren

1 Antrags- und Genehmigungsverfahren Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007

Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007 Anlage 12 zum BMV-Z Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ab 01.01.2007 - Ergebnis der Sitzung des Bundesschiedsamtes am 20.12.2006 1 Einleitung des

Mehr

Ergänzungsvereinbarung

Ergänzungsvereinbarung Ergänzungsvereinbarung zu der Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche Leistungen sowie das Gutachterwesen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

Mehr

1 Antrags-/ Genehmigungsverfahren

1 Antrags-/ Genehmigungsverfahren Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, KdöR, Köln und dem

Mehr

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen

Mehr

Vereinbarung über das Gutachterverfahren für implantologische Leistungen

Vereinbarung über das Gutachterverfahren für implantologische Leistungen 7.8. Anlage 14 Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Köln und dem AOK-Bundesverband, Bonn BKK-Bundesverband, Essen, IKK-Bundesverband, Bergisch-Gladbach Bundesverband

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg. Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,..

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg. Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,..

Mehr

Vertrag. dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Ministerium des Innern. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf

Vertrag. dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Ministerium des Innern. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf V-2 Polizeivertrag Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch das Ministerium des Innern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein in Düsseldorf über die zahnärztliche Versorgung

Mehr

Gemeinsames Rundschreiben. der. KZBV in Köln. und des. GKV-Spitzenverbandes in Berlin. zur. Vereinbarung über die Neugestaltung

Gemeinsames Rundschreiben. der. KZBV in Köln. und des. GKV-Spitzenverbandes in Berlin. zur. Vereinbarung über die Neugestaltung Ger Spitzenverband KZBV Gemeinsames Rundschreiben der KZBV in Köln und des GKV-Spitzenverbandes in Berlin zur Vereinbarung über die Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Inhalt Vorwort

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

Gemeinsames Rundschreiben. der. KZBV in Köln. und des. GKV-Spitzenverbandes in Berlin. zur. Vereinbarung über die Neugestaltung

Gemeinsames Rundschreiben. der. KZBV in Köln. und des. GKV-Spitzenverbandes in Berlin. zur. Vereinbarung über die Neugestaltung Spitzenverband KZBV Gemeinsames Rundschreiben der KZBV in Köln und des GKV-Spitzenverbandes in Berlin zur Vereinbarung über die Neugestaltung der Vordrucke im Rahmen des Gutachterwesens Inhalt Vorwort...3

Mehr

2. Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen (Bema-Teil 1)

2. Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen (Bema-Teil 1) Anlage 1 aufgehoben Anlage 2 Bestimmungen über die Gestaltung und die Ausfüllung der Planungsvordrucke und die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung in der Fassung vom 18.12.2015, gültig ab 01.04.2016 1.

Mehr

Vereinbarung zwischen der

Vereinbarung zwischen der Verfahrensordnung für den Prothetik- Einigungsausschuss und den Prothetik- Widerspruchsausschuss Vereinbarung zwischen der AOK Hessen BKK Landesverband Hessen IKK Hessen Landeswirtschaftlichen Krankenkasse

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

1. Bestimmungen über die EDV-mäßige Erstellung der Abrechnung

1. Bestimmungen über die EDV-mäßige Erstellung der Abrechnung Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung Anlage Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Fassung vom 5.0.08 Datum des Inkrafttretens: 0.07.08. Bestimmungen über die EDV-mäßige

Mehr

Prothetik-Einigungsverfahren

Prothetik-Einigungsverfahren Vereinbarung zwischen einerseits und andererseits über das der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (im folgenden "KZV Hamburg" genannt) der AOK - Die Krankenkasse für Hamburg, dem BKK-Landesverband

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Vereinbarung über Änderungen der Vordrucke der Anlagen 19b 19d BMV-Z/EKVZ. im Rahmen des Gutachterwesens. zwischen der

Vereinbarung über Änderungen der Vordrucke der Anlagen 19b 19d BMV-Z/EKVZ. im Rahmen des Gutachterwesens. zwischen der Vereinbarung über Änderungen der Vordrucke der Anlagen 19b 19d BMV-Z/EKVZ im Rahmen des Gutachterwesens zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln und dem GKV-Spitzenverband,

Mehr

Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Informationen für Bewerber

Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Informationen für Bewerber Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung Informationen für Bewerber 2 KZBV_Gutachter in der vertragszahnärztlichen Versorgung Gutachten in der vertragszahnärztlichen Versorgung 3 Das seit Jahrzehnten

Mehr

I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich

I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit. 1 Anwendungsbereich Richtlinien der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen nach 106a Abs. 6 SGB V zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- und Plausibilitätsprüfungen nach

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 28 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg. Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,..

Mehr

1. Zweck. Sie regeln im einzelnen. - die Voraussetzungen für die Beantragung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen

1. Zweck. Sie regeln im einzelnen. - die Voraussetzungen für die Beantragung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden vom 01. Februar 2005 Die zahnärztliche Versorgung der Zivildienstleistenden

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht

Mehr

' Geändert auf Grund einer Vereinbarung vom 27.04.2006. aniage-4-ag-bmv-z-ekvz-241111-final.doc Seite 1

' Geändert auf Grund einer Vereinbarung vom 27.04.2006. aniage-4-ag-bmv-z-ekvz-241111-final.doc Seite 1 Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband nach 87 Abs. (1a) SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz (Anlage 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKVZ) 1 Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

Umsetzungsvereinbarung. Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Umsetzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem

Mehr

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich

Mehr

Index der Gutachtertätigkeit und Veränderungsraten (Anlagen 1 und 6)

Index der Gutachtertätigkeit und Veränderungsraten (Anlagen 1 und 6) V 4 / Nr. 222 / 07.05.2019 Verteiler: KZVen, Vorstand An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Kfo-, Par- und Implantologie-Obergutachter(innen) der KZBV Kfo-, Par- und Implantologie-Fachberater(in) Ihr

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein

Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der KZV Schleswig-Holstein gültig ab 01.01.2007 Handbuch I, 20 KZV-Handbuch, Band I Stand April 2007 Register 20 Honorarverteilungsmaßstab für den Bereich der

Mehr

beschließen die folgenden

beschließen die folgenden Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Bundesverband der Ortskrankenkassen, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, der Bundesverband der landwirtschaftlichen

Mehr

FREIE HEILFÜRSORGE BREMEN

FREIE HEILFÜRSORGE BREMEN KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG IM LANDE BREMEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS FREIE HEILFÜRSORGE BREMEN Vereinbarung zwischen der KZV Bremen und dem Senator für Inneres für die Bremer Polizei- und

Mehr

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel

Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel Richtgrößen-Vereinbarung 2017 Heilmittel zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover zugleich für die

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 417. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 417. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 417. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen)

Anwendungsvereinbarung Onkologie (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/5 Anwendungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie- Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag) zwischen

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, Vorstand:

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr Berlin

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 11.09.2014 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie Vertragszahnärztliche

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen

Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die Überprüfung erbrachter vertragszahnärztlicher Leistungen (NUB-Richtlinien)

Mehr

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin.

3. Änderungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V. in Berlin. 3. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß ~ 132 d SGB V in Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin - im Folgenden KV Berlin

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg Vorstand: Dr Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke, Stellvertretender

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 09.07.2015 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie

Mehr

Richtlinie für die vertragszahnärztliche gutachterliche Tätigkeit

Richtlinie für die vertragszahnärztliche gutachterliche Tätigkeit K assenza hnärztliche Vereinigung i m Lande Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Richtlinie für die vertragszahnärztliche gutachterliche Tätigkeit im Bereich Zahnersatz, PAR, KBR, KFO und Implantologie

Mehr

Verwaltungsvorschrift. zur. Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge. in der Bundespolizei

Verwaltungsvorschrift. zur. Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge. in der Bundespolizei Bundesministerium des lnnern Z II 2-10012/10#2 Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 09.07.2015 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie

Mehr

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand,

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand, Die Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln (KZBV), vertreten durch den Vorstand, der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.v., Berlin (BDK) vertreten durch die Bundesvorsitzenden

Mehr

- Leistungsnachweis gem. 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche. - Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch

- Leistungsnachweis gem. 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche. - Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung Anlage 14a Formulare aus dem vertragszahnärztlichen Bereich Vordruck 1 Vordruck 2 - Leistungsnachweis gem. 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche

Mehr

Zusatzvereinbarungen

Zusatzvereinbarungen Zusatzvereinbarungen zwischen der KZV Land Brandenburg, den Landesverbänden der, den Ersatzkassen und dem Landesvertretung Berlin/Brandenburg - Stand: 01.01.2018 - von Patienten mit Handicap unter Narkose

Mehr

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und. 6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

V E R T R A G. zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und

V E R T R A G. zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und V E R T R A G zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Inneres (im folgenden BfI genannt), und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg (im folgenden KZV Hamburg genannt)

Mehr

Polizeivertrag. Stand September Handbuch I, 08. KZV-Handbuch, Band I Stand September 2006 Register 8

Polizeivertrag. Stand September Handbuch I, 08. KZV-Handbuch, Band I Stand September 2006 Register 8 Polizeivertrag Stand September 2006 Handbuch I, 08 KZV-Handbuch, Band I Stand September 2006 Register 8 Zwischen dem Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch das Landespolizeiamt, und der Kassenzahnärztlichen

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Aktuelle Punktwertliste Fremdkassen und fremde Sonstige Kostenträger Quartal 4/2005 für die KZV-Bereiche 01-13

Aktuelle Punktwertliste Fremdkassen und fremde Sonstige Kostenträger Quartal 4/2005 für die KZV-Bereiche 01-13 Aktuelle Punktwertliste Fremdkassen und fremde Sonstige Kostenträger für die KZV-Bereiche 01-13 KZV-Bereich 01 Stuttgart 03 Tübingen 04 Niedersachsen 05 Karlsruhe Abr. -Art KCH/KBR/PAR IP/FU KCH/KBR/PAR

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

Anlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag. Ergänzungsvereinbarung

Anlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag. Ergänzungsvereinbarung Anlage... zum jeweiligen Gesamtvertrag Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die qualifizierte Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV) zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Arzneimittelvereinbarung

Arzneimittelvereinbarung Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

zwischen dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Städtetag Baden-Württemberg und der

zwischen dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Städtetag Baden-Württemberg und der Zusatzvereinbarung zum Rahmenabkommen über die zahnärztliche Versorgung der Sozialhilfeempfänger in Baden-Württemberg vom 14.11.1962 i.ü.f. vom 28.10.1965 und vom 27.02.1970 über die Versorgung der Leistungsberechtigten

Mehr

BESCHLÜSSE UND WAHLEN DER 60. VERTRETERVERSAMMLUNG DER KZVLB. Am 10. Mai 2017 fand die 60. Vertreterversammlung der KZVLB in Potsdam statt.

BESCHLÜSSE UND WAHLEN DER 60. VERTRETERVERSAMMLUNG DER KZVLB. Am 10. Mai 2017 fand die 60. Vertreterversammlung der KZVLB in Potsdam statt. BESCHLÜSSE UND WAHLEN DER 60. VERTRETERVERSAMMLUNG DER KZVLB Am. Mai fand die 60. Vertreterversammlung der KZVLB in Potsdam statt. I. Die Vertreterversammlung fasste folgende Beschlüsse: 1. Antrag: Rainer

Mehr

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche

Vereinbarung. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Vereinbarung Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt - nachstehend,,kv Hessen" genannt - und die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Bad Homburg der BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion

Mehr

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie:

Tragende Gründe zum Beschluss. des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Fortschreibung gemäß 56 Abs. Abs. 2 Satz 11 SGB V Vom 7. November 2007 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Innenministerium in Stuttgart - (nachfolgend Kostenträger genannt) und den

Zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Innenministerium in Stuttgart - (nachfolgend Kostenträger genannt) und den Zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Innenministerium in Stuttgart - (nachfolgend Kostenträger genannt) und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für die Regierungsbezirke Freiburg,

Mehr

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab

Anlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.03.2018 für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Der Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung. Erläuterungen

Der Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung. Erläuterungen 5 Der Heil- und Kostenplan für die Zahnersatzversorgung Erläuterungen DER Heil- und Kostenplan DER Heil- und Kostenplan 2 Der Heil- und Kostenplan 3 Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage jeder

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke,

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 9 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 7 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet -

- gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem stattfindet - Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten Rehabilitation bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien),

Mehr

Honorarvereinbarung 2016

Honorarvereinbarung 2016 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

Abkommen. über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten

Abkommen. über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70-72,

Mehr

Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern

Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Grundsätze zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern (Entscheidungen des Vorstandes vom 21.10.2008 und 29.10.2008) gültig

Mehr

Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V. (Beschluss des Vorstandes der KZBV vom )

Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V. (Beschluss des Vorstandes der KZBV vom ) Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach 75 Abs. 7 Nr. 2 SGB V (Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 12.08.2009) In Ergänzung zu der Regelung der Fremdkassenabrechnung nach 75 Abs. 7 Satz

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur n geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.07.2018

Mehr

Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"

Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen

Mehr

VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATIONEN Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB. An alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg... Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer

Mehr

Kurarztverträge - Kurärztliche Behandlung

Kurarztverträge - Kurärztliche Behandlung GB Abrechnung - Plausibilitätsprüfung Spitzenverband Bund der Krankenkassen Kassenärztliche Bundesvereinigung Seite: 2 1 Die (KÄV) Die (KÄV) betreute im Jahr 2008 bundesweit 1.100 Kurärzte * 373 Kurorte

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen

Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV. zwischen Vereinbarung zur Errichtung der Schlichtungsstelle gemäß 49 BMV-Ä und 45 EKV zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den

Mehr

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB

VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß 27 der Satzung der KZVLB An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg Vorstand: Dr Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke, Stellvertretender

Mehr

Vertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung

Vertrag. gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V. - Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung Vertrag gemäß 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V - Überprüfung Notwendigkeit und Dauer Krankenhausbehandlung zwischen AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. - Landesvertretung Schleswig-Holstein -, Kiel AOK Schleswig-Holstein

Mehr